Zdirekt! 03-2021
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Z direkt! <strong>03</strong>/<strong>2021</strong><br />
RECHT DIREKT 37<br />
Um einheitliche Arbeitsbestimmungen in ihrem Betrieb durchzusetzen, wenden Arbeitgeber den Tarifvertrag<br />
ganz überwiegend über sogenannte Bezugnahmeklauseln an. Damit erfolgt die Anwendung des Tarifvertrages<br />
unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit. Daneben besteht die Möglichkeit, Tarifverträge auch über einen<br />
Allgemeinverbindlichkeitserklärung zur verpflichtenden Anwendung zu bringen. Dies ist aber mit rund 500 Tarifverträgen<br />
bei über 77.000 Tarifverträgen in Deutschland eine Ausnahme.<br />
TARIFVERTRAG DURCH ARBEITSVERTRAGLICHE VEREINBARUNG<br />
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) zu Bezugnahmeklauseln ist umfassend und in stetiger<br />
Entwicklung. In den 1980er und 1990er Jahren hat das BAG Bezugnahmeklauseln hinsichtlich der Tarifbindung<br />
des Arbeitgebers ausgelegt. Bei tarifgebundenen Arbeitgebern ging das BAG davon aus, dass lediglich Gewerkschaftsangehörige<br />
und Außenseiter gleichbehandelt werden sollten. Bei Austritt des Arbeitgebers aus dem Arbeitgeberverband<br />
endete dann auch die Tarifbindung und zukünftige Änderungen, insbesondere Entgeltrunden,<br />
mussten nicht weitergegeben werden. Bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern ging das BAG hingegen von einem<br />
konstitutiven Charakter der Bezugnahme aus und alle Mitarbeiter nahmen an zukünftigen Tarifänderungen teil.<br />
ANWENDUNG AGB-RECHT AUF ARBEITSVERTRÄGE<br />
Eine Zäsur bedeutete die Schuldrechtsreform im Jahre 2001. Seitdem unterliegen vorformulierte Arbeitsverträge<br />
und damit auch Bezugnahmeklauseln der Anwendbarkeit des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
(AGB) und damit einer Inhaltskontrolle. Weiterhin von einer AGB-Kontrolle ausgenommen sind aber Tarifverträge.<br />
Die Rechtsprechung des BAG führt dazu, dass Arbeitsvertragsmuster regelmäßig überprüft und angepasst werden<br />
müssen, um keine Risiken bei der Vertragsgestaltung einzugehen. Das Stinnes-Legien-Abkommen beweist hingen<br />
Weitsicht, noch heute findet sich der Achtstundentag im Arbeitszeitgesetz. EO<br />
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