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Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische Land und den Kreis Mettmann

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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN<br />

(zum Beispiel das Einreichen von Fotos)<br />

bestanden.<br />

(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VIII R<br />

8/19)<br />

Gewerbliche Tätigkeit einer im<br />

Übrigen freiberuflichen o<strong>der</strong><br />

vermögensverwaltenden<br />

Personengesellschaft<br />

Eine freiberuflich tätige Person kann daneben<br />

grundsätzlich auch einen Gewerbebetrieb<br />

unterhalten. Bei einer freiberuflich<br />

tätigen o<strong>der</strong> ausschlielich<br />

vermögensverwaltenden Personengesellschaft<br />

(Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

und/o<strong>der</strong> Vermietung und Verpachtung)<br />

besteht allerdings die Gefahr, dass die<br />

gesamten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb<br />

umqualifiziert werden,<br />

wenn nebenbei auch eine beliebige originär<br />

gewerbliche Tätigkeit ausgeübt wird.<br />

Dabei ist es unerheblich, ob aus dieser<br />

(Neben-)Tätigkeit ein Gewinn o<strong>der</strong> ein<br />

Verlust erwirtschaftet wird (vgl. § 15<br />

Abs. 3 Nr. 1 EStG). Für eine freiberuflich<br />

tätige Personengesellschaft gilt jedoch<br />

eine Bagatellgrenze. Danach sind<br />

gewerbliche Umsätze unschädlich, wenn<br />

diese 3 % <strong>der</strong> Gesamtnettoumsatzerlöse<br />

(relative Grenze) <strong>der</strong> Gesellschaft und<br />

den Betrag von 24.500 Euro im Jahr (absolute<br />

Grenze) nicht übersteigen. (1) Der<br />

Bundesfinanzhof (2) hat jetzt entschieden,<br />

dass diese Bagatellgrenze auch für<br />

eine vermögensverwaltende Personengesellschaft<br />

gilt. Im Streitfall ging es um<br />

eine Vermietungsgesellschaft, die auch<br />

eine Photovoltaikanlage betrieb, was<br />

grundsätzlich als gewerbliche Tätigkeit<br />

zu beurteilen ist. Sofern die o. g. Bagatellgrenze<br />

nicht überschritten wird, bleiben<br />

die Vermietungseinkünfte <strong>der</strong> Gesellschaft<br />

insgesamt gewerbesteuerfrei.<br />

(1) BFH-Urteile vom 27.08.2<strong>01</strong>4 VIII R 16/11<br />

(BStBl 2<strong>01</strong>5 II S. 996), Rz. 28, vom<br />

27.08.2<strong>01</strong>4 VIII R 41/11 (BStBl 2<strong>01</strong>5 II S.<br />

999), Rz. 27, und vom 27.08.2<strong>01</strong>4 VIII R 6/12<br />

(BStBl 2<strong>01</strong>5 II S. 1002), Rz. 53.(2) BFH-Urteil<br />

vom 30.06.2022 IV R 42/19, Rz. 36.<br />

(Quelle: Rinke Treuhand)<br />

Überwachungskameras: Nutzung<br />

ist streng reglementiert<br />

Die Nutzung von Videokameras zur<br />

Überwachung von Hauseingängen und<br />

Grundstücken ist rechtlich streng reglementiert.<br />

Selbst wenn <strong>der</strong> Betreiber sensible<br />

Bereiche verpixelt, kann nach Auskunft<br />

des Infodienstes Recht und Steuern<br />

<strong>der</strong> LBS die Anbringung solcher Geräte<br />

untersagt werden. Das gilt, wenn die<br />

Nachbarn ernsthafte Gründe für die<br />

Furcht vor einer Überwachung anführen<br />

können.<br />

Der Fall: Zwei Familien bewohnten jeweils<br />

die eine Hälfte eines Doppelhauses.<br />

Der eine Nachbar brachte zwei Kameras<br />

an, die nicht nur filmen, son<strong>der</strong>n auch<br />

Personen erkennen und die entsprechenden<br />

Daten auch aufzeichnen konnten. Die<br />

Ausrichtung <strong>der</strong> Objektive hätte es theoretisch<br />

ermöglicht, auch Teile des Nachbaranwesens<br />

zu überwachen. Der Betroffene<br />

gab allerdings an, diese sensiblen<br />

Bereiche würden bei den Aufnahmen mit<br />

Hilfe <strong>der</strong> technischen Einstellung verpixelt.<br />

Dem Nachbarn reichte diese Zusicherung<br />

nicht, er for<strong>der</strong>te eine Entfernung.<br />

Das Amtsgericht konzentrierte sich gar<br />

nicht erst auf die Frage, ob eine tatsächliche<br />

Überwachung stattfand o<strong>der</strong> nicht.<br />

Alleine die Möglichkeit, ungewollt gefilmt<br />

zu werden, reiche als Grund für<br />

eine erfolgreiche Unterlassungsklage aus.<br />

Es sei nachvollziehbar, wenn im Radius<br />

<strong>der</strong> Kamera lebende Menschen ernsthafte<br />

Befürchtungen äußerten, dass ihre Persönlichkeitsrechte<br />

verletzt werden könnten.<br />

Die Ausrichtung <strong>der</strong> Objektive müsse<br />

deswegen geän<strong>der</strong>t o<strong>der</strong> das Gerät<br />

entfernt werden.<br />

(Amtsgericht Bad Iburg, Aktenzeichen 4<br />

C 366/21)<br />

Inflationsausgleichsprämie ist<br />

pfändbar<br />

Das Amtsgericht – Insolvenzgericht –<br />

Köln hat sich mit Beschluss vom<br />

09.12.2022 mit <strong>der</strong> Pfändbarkeit einer Inflationsausgleichsprämie<br />

befasst. Der<br />

Antrag eines Insolvenzschuldners auf<br />

Freigabe dieser Prämie wurde zurückgewiesen.<br />

Ab dem 26. Oktober 2022 können<br />

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber<br />

ihren Beschäftigten steuer- und abgabenfrei<br />

einen Betrag bis zu € 3.000 gewähren.<br />

Hierbei handelt es sich um eine freiwillige<br />

Leistung <strong>der</strong> Arbeitgeberinnen<br />

und Arbeitgeber. Infos unter: www.bundesregierung.de/breg-de/themen/entlastung-fuer-deutschland/inflationsausgleichspraemie.<br />

Dem betreffenden Insolvenzschuldner<br />

wurde von seinem Arbeitgeber ein Betrag<br />

in Höhe von € 1.500,00 als Inflationsausgleichsprämie<br />

auf seiner Lohnabrechnung<br />

ausgewiesen. Damit erhöhte<br />

sich <strong>der</strong> pfändbare Betrag im Auszahlungsmonat.<br />

Diesen führte <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

sodann ordnungsgemäß an die Masse<br />

ab. Den Antrag auf Freigabe begründete<br />

<strong>der</strong> Schuldner u.a. damit, dass Inflationsausgleichsprämien<br />

genauso unpfändbar<br />

seien, wie zuletzt die Corona-Prämien.<br />

Hierbei wurde sich auf das Urteil des<br />

Bundesarbeitsgerichts vom 25.08.2022<br />

(Az. 8 AZR 14/2022) berufen, welches<br />

die Unpfändbarkeit von Corona-Prämien<br />

bejahte.<br />

Das Gericht wies den Antrag des Schuldners<br />

zurück. Als Begründung wurde an-<br />

38 www.bvg-menzel.de

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