Stadt Bad Oldesloe Vorbereitende Untersuchung gemäß § 141 BauGB
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Erläuterungsbericht<br />
und zügig umsetzbares Maßnahmebündel erforderlich, welches vorrangig ausgerichtet ist<br />
auf:<br />
• die substanziellen Mängel der Gebäude<br />
• die Anpassung der Wohnfunktionen<br />
• die Verkehrsfunktionen und<br />
• die Grün- und Freiflächenfunktionen<br />
• die kulturellen Bedürfnisse<br />
In diesem Zusammenhang koordinierte Maßnahmen können städtebauliche Maßnahmen<br />
des <strong>Stadt</strong>umbaus nach <strong>§</strong>171 <strong>BauGB</strong> oder Sanierungsmaßnahmen gem. <strong>§</strong>136 <strong>BauGB</strong> in<br />
Betracht gezogen werden. 16 <strong>Stadt</strong>umbaumaßnahmen nach <strong>§</strong>171 <strong>BauGB</strong> sind Maßnahmen,<br />
die von „erheblichen Funktionsverlusten“ gekennzeichnet sind; insbesondere einem<br />
„dauerhaften Überangebot von Wohneinheiten“.<br />
Vor dem Hintergrund<br />
• der dargestellten, komplexen Missstände weit über die Wohnfunktion hinaus<br />
• der zu den „Funktionsverlusten“ hinzukommende Substanzmängel<br />
• des Handlungsbedarfes der Verkehrs-, der Grün- und Freiflächen und der kulturellen<br />
Infrastruktur neben<br />
• der im Ergebnis der durchgeführten Eigentümer- und Bürgerbeteiligung durchaus<br />
kooperativen, jedoch kleinteiligen Eigentümerstruktur<br />
greift der instrumentelle Ansatz der <strong>Stadt</strong>umbaumaßnahmen zu kurz.<br />
Für das Gebiet kommt vielmehr eine Sanierung nach <strong>§</strong>136 ff <strong>BauGB</strong> in Betracht, die umfassender<br />
und zügiger den städtebaulichen Prozess voranbringen kann. Die Ausweisung<br />
als Sanierungsgebiet nach <strong>§</strong> 136 <strong>BauGB</strong> schließt u.a. ein:<br />
• die förmliche Festlegung mit der Begründung eines besonderen Rechtsstatus (Satzung),<br />
welche die zügige und einheitliche Durchführung einerseits der öffentlichen,<br />
andererseits der privaten Maßnahmen begünstigt bzw. absichert.<br />
• die ggf. erforderliche Auskunftspflicht der betroffenen Grundeigentümer nach <strong>§</strong> 138<br />
<strong>BauGB</strong> zur Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit und dessen Förderung<br />
• die Eintragung eines Sanierungsvermerks in das Grundbuch nach <strong>§</strong> 143 <strong>BauGB</strong> und<br />
damit verbunden die Genehmigungspflicht nach <strong>§</strong> 144 <strong>BauGB</strong> bezogen auf alle Vorhaben<br />
und Rechtsvorgänge, wie Grundstücksverkäufe, Grundstücksteilungen, Nutzungsverträge,<br />
Nutzungsänderungen, bauliche Maßnahmen etc. mit dem Ziel der<br />
einheitlichen und zügigen Durchführung der öffentlichen und privaten Maßnahmen<br />
der Sanierung<br />
• die steuerliche Abschreibung nach <strong>§</strong> 7h Abs.1 bzw. <strong>§</strong> 10 ESTG, zur Erleichterung<br />
der privaten Investitionen<br />
• die Befreiung von Abgaben und Auslagen nach <strong>§</strong> 151 <strong>BauGB</strong>,<br />
16<br />
Missstände bzw. Benachteiligungen i.S.d. Sozialen <strong>Stadt</strong> wurden im Rahmen der Voruntersuchungen nicht festgestellt.<br />
- 82 - Endgültige Fassung HAMBURG, 15.07.2009