BÖB WISSENSNETZWERK Fachinformation für das Rechnungswesen 94_2023
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BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN<br />
bleibt der COFAG nach einer Aufforderung<br />
zur Rückzahlung lediglich<br />
die Klage (oder bei Einleitung eines<br />
Strafverfahrens der dortige Anschluss<br />
als Privatbeteiligter), wenn der Klient<br />
die erhaltene Förderung nicht freiwillig<br />
zurückzahlt. Im Rahmen dieses<br />
Verfahrens können auch verfassungsrechtliche<br />
Bedenken geltend gemacht<br />
werden, wobei die Anwendbarkeit<br />
der Grundrechte stark eingeschränkt<br />
ist. Als Argument wären hier lediglich<br />
schwerwiegende Verstöße gegen<br />
den Gleichheitssatz denkbar, wobei<br />
aktuell noch völlig offen ist, wie der<br />
Verfassungsgerichtshof derartige Bedenken<br />
beurteilen würde. Immerhin<br />
behauptet die Finanzverwaltung als<br />
Gutachterin zumindest einen fehlerhaften<br />
Antrag.<br />
Vorsicht, liebe Kolleg:innen!<br />
Im Ergebnis sind derartige Situationen<br />
aber auch <strong>für</strong> den Berater, der die<br />
Anträge gestellt hat, äußerst heikel.<br />
Nicht nur droht mitunter – insbesondere<br />
in jenen Fällen, wo Klienten sich<br />
im Laufe des Verfahrens dadurch zu<br />
verteidigen versuchen, <strong>das</strong>s sie ihren<br />
Berater belasten – eine eigene strafrechtliche<br />
Verantwortlichkeit, sondern<br />
es droht auch zivilrechtlich eine<br />
Haftung. Sollten wir als Berater <strong>das</strong><br />
falsche Förderinstrument oder den<br />
falschen Förderzeitraum gewählt<br />
haben, obwohl wir erkennen hätten<br />
müssen, <strong>das</strong>s dies nicht korrekt ist,<br />
dann haften wir mitunter <strong>für</strong> den daraus<br />
entstandenen Schaden. Schnell<br />
geht es dabei um Beträge, welche die<br />
Versicherungssummen der Bilanzbuchhalter-Haftpflichtversicherung<br />
deutlich übersteigen. Als Steuerberater<br />
hat man zumindest noch die<br />
Exzedenten-Haftpflichtversicherung<br />
im Hintergrund. Aber Achtung:<br />
Im Falle von (drohenden) Schäden<br />
müssen alle möglicherweise betroffenen<br />
Versicherungsunternehmen<br />
unbedingt ehestmöglich in Kenntnis<br />
gesetzt werden. Achten Sie auch darauf,<br />
<strong>das</strong>s Sie keine voreiligen Zusicherungen,<br />
Eingeständnisse von Fehlern,<br />
etc. machen – im schlimmsten<br />
Fall könnten derartige Einlassungen<br />
eine Obliegenheitspflichtverletzung<br />
darstellen, die dazu führt, <strong>das</strong>s die<br />
Versicherung leistungsfrei wird und<br />
der Schaden aus der privaten Tasche<br />
bezahlt werden muss.<br />
Apropos Strafrecht und Haftung:<br />
Noch schlimmer kann es kommen,<br />
wenn dem Klienten die Beantragung<br />
der falschen Förderungen wissentlich<br />
nahegelegt wurde. So konnte etwa ein<br />
Klient im Rahmen eines eingeleiteten<br />
Strafverfahrens wegen schweren Betrugs<br />
durch Vorlage eines E-Mails<br />
seines Beraters belegen, <strong>das</strong>s dieser<br />
ihm vorgeschlagen hatte, die leider<br />
bereits abgelaufene Frist <strong>für</strong> den Ausfallbonus<br />
in einem Monat dadurch<br />
zu sanieren, <strong>das</strong>s die Förderung in<br />
gleicher Höhe einfach im Folgemonat<br />
beantragt werde. Aufgrund der<br />
identischen Höhe des Betrages sei<br />
dies völlig unproblematisch, die Förderhöhe<br />
müsse nur in Summe stimmen.<br />
Die Vorlage dieses E-Mails im<br />
Verfahren führt dazu, <strong>das</strong>s sich auch<br />
dieser – nach einer kurzen Einvernahme<br />
als Auskunftsperson - als Beschuldigter<br />
wegen schweren Betrugs<br />
verantworten muss.<br />
Vor diesem Hintergrund nochmals<br />
der Tipp: Allfällige Förderdelikte lassen<br />
sich schnell und unkompliziert<br />
sanieren, indem eine Rückzahlung<br />
an den Fördergeber erfolgt und eine<br />
Korrekturmeldung veranlasst wird.<br />
Es ist dringend empfehlenswert, von<br />
dieser Möglichkeit möglichst zeitnah<br />
Gebrauch zu machen, falls Fehler<br />
oder Unrichtigkeiten bekannt sind.<br />
Ein entsprechender Hinweis an die<br />
Klienten scheint vor dem Hintergrund<br />
der stark zunehmenden Prüfungsintensität<br />
wichtig. Vorsicht ist<br />
jedoch insbesondere geboten, wenn<br />
mehrere Tatbeteiligte vorliegen oder<br />
der Fall aus anderen Gründen eine<br />
besondere Komplexität aufweist. Im<br />
Zweifel ist eine umfassende Rechtsberatung<br />
unbedingt anzuraten.<br />
10 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23