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BÖB WISSENSNETZWERK Fachinformation für das Rechnungswesen 94_2023

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BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN<br />

bleibt der COFAG nach einer Aufforderung<br />

zur Rückzahlung lediglich<br />

die Klage (oder bei Einleitung eines<br />

Strafverfahrens der dortige Anschluss<br />

als Privatbeteiligter), wenn der Klient<br />

die erhaltene Förderung nicht freiwillig<br />

zurückzahlt. Im Rahmen dieses<br />

Verfahrens können auch verfassungsrechtliche<br />

Bedenken geltend gemacht<br />

werden, wobei die Anwendbarkeit<br />

der Grundrechte stark eingeschränkt<br />

ist. Als Argument wären hier lediglich<br />

schwerwiegende Verstöße gegen<br />

den Gleichheitssatz denkbar, wobei<br />

aktuell noch völlig offen ist, wie der<br />

Verfassungsgerichtshof derartige Bedenken<br />

beurteilen würde. Immerhin<br />

behauptet die Finanzverwaltung als<br />

Gutachterin zumindest einen fehlerhaften<br />

Antrag.<br />

Vorsicht, liebe Kolleg:innen!<br />

Im Ergebnis sind derartige Situationen<br />

aber auch <strong>für</strong> den Berater, der die<br />

Anträge gestellt hat, äußerst heikel.<br />

Nicht nur droht mitunter – insbesondere<br />

in jenen Fällen, wo Klienten sich<br />

im Laufe des Verfahrens dadurch zu<br />

verteidigen versuchen, <strong>das</strong>s sie ihren<br />

Berater belasten – eine eigene strafrechtliche<br />

Verantwortlichkeit, sondern<br />

es droht auch zivilrechtlich eine<br />

Haftung. Sollten wir als Berater <strong>das</strong><br />

falsche Förderinstrument oder den<br />

falschen Förderzeitraum gewählt<br />

haben, obwohl wir erkennen hätten<br />

müssen, <strong>das</strong>s dies nicht korrekt ist,<br />

dann haften wir mitunter <strong>für</strong> den daraus<br />

entstandenen Schaden. Schnell<br />

geht es dabei um Beträge, welche die<br />

Versicherungssummen der Bilanzbuchhalter-Haftpflichtversicherung<br />

deutlich übersteigen. Als Steuerberater<br />

hat man zumindest noch die<br />

Exzedenten-Haftpflichtversicherung<br />

im Hintergrund. Aber Achtung:<br />

Im Falle von (drohenden) Schäden<br />

müssen alle möglicherweise betroffenen<br />

Versicherungsunternehmen<br />

unbedingt ehestmöglich in Kenntnis<br />

gesetzt werden. Achten Sie auch darauf,<br />

<strong>das</strong>s Sie keine voreiligen Zusicherungen,<br />

Eingeständnisse von Fehlern,<br />

etc. machen – im schlimmsten<br />

Fall könnten derartige Einlassungen<br />

eine Obliegenheitspflichtverletzung<br />

darstellen, die dazu führt, <strong>das</strong>s die<br />

Versicherung leistungsfrei wird und<br />

der Schaden aus der privaten Tasche<br />

bezahlt werden muss.<br />

Apropos Strafrecht und Haftung:<br />

Noch schlimmer kann es kommen,<br />

wenn dem Klienten die Beantragung<br />

der falschen Förderungen wissentlich<br />

nahegelegt wurde. So konnte etwa ein<br />

Klient im Rahmen eines eingeleiteten<br />

Strafverfahrens wegen schweren Betrugs<br />

durch Vorlage eines E-Mails<br />

seines Beraters belegen, <strong>das</strong>s dieser<br />

ihm vorgeschlagen hatte, die leider<br />

bereits abgelaufene Frist <strong>für</strong> den Ausfallbonus<br />

in einem Monat dadurch<br />

zu sanieren, <strong>das</strong>s die Förderung in<br />

gleicher Höhe einfach im Folgemonat<br />

beantragt werde. Aufgrund der<br />

identischen Höhe des Betrages sei<br />

dies völlig unproblematisch, die Förderhöhe<br />

müsse nur in Summe stimmen.<br />

Die Vorlage dieses E-Mails im<br />

Verfahren führt dazu, <strong>das</strong>s sich auch<br />

dieser – nach einer kurzen Einvernahme<br />

als Auskunftsperson - als Beschuldigter<br />

wegen schweren Betrugs<br />

verantworten muss.<br />

Vor diesem Hintergrund nochmals<br />

der Tipp: Allfällige Förderdelikte lassen<br />

sich schnell und unkompliziert<br />

sanieren, indem eine Rückzahlung<br />

an den Fördergeber erfolgt und eine<br />

Korrekturmeldung veranlasst wird.<br />

Es ist dringend empfehlenswert, von<br />

dieser Möglichkeit möglichst zeitnah<br />

Gebrauch zu machen, falls Fehler<br />

oder Unrichtigkeiten bekannt sind.<br />

Ein entsprechender Hinweis an die<br />

Klienten scheint vor dem Hintergrund<br />

der stark zunehmenden Prüfungsintensität<br />

wichtig. Vorsicht ist<br />

jedoch insbesondere geboten, wenn<br />

mehrere Tatbeteiligte vorliegen oder<br />

der Fall aus anderen Gründen eine<br />

besondere Komplexität aufweist. Im<br />

Zweifel ist eine umfassende Rechtsberatung<br />

unbedingt anzuraten.<br />

10 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23

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