BÖB WISSENSNETZWERK Fachinformation für das Rechnungswesen 94_2023
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JUNI <strong>2023</strong> - <strong>94</strong> | 23<br />
FACHINFORMATIONEN FÜR DAS RECHNUNGSWESEN<br />
<strong>WISSENSNETZWERK</strong> FÜR RECHNUNGSWESEN<br />
JOURNAL<br />
www.boeb.at<br />
MZ 02Z033049 M | Verlagspostamt Graz | Postgebühr bar bezahlt
Inhalt<br />
<strong>BÖB</strong> AKTUELL<br />
Keine Angst vor der Digitalisierung... 4<br />
BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN<br />
Neue Bücher <strong>für</strong> Sie gelesen 6<br />
Prüfung der COVID-19 Förderungen durch die Finanzverwaltung 8<br />
ID Austria als Nachfolge der Handy-Signatur 12<br />
Energiekostenpauschale <strong>für</strong> Klein- und Kleinstunternehmer 16<br />
Steuerfreies Aufladen von Firmen-Elektroautos 18<br />
Einlagen aus dem Privatvermögen – kein nachträglicher Vorsteuerabzug 20<br />
PERSONALVERRECHNUNG<br />
Aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen <strong>für</strong> die Personalverrechnung 22<br />
Lohnkontenverordnung führt zu erhöhtem Dokumentationsaufwand 28<br />
RECHT<br />
Die formwechselnde Umwandlung einer GmbH in eine Aktiengesellschaft 30<br />
Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Mutterschutz-RL bei Wochengeldfalle 36<br />
CONTROLLING<br />
Hinweise zur Umsetzung der „doppelten Wesentlichkeit“ 42<br />
Knallhartes Kostenmanagement als Devise <strong>für</strong> <strong>2023</strong> 48<br />
Debitorenmanagement = Risikomanagement 50<br />
KARRIERE / MARKETING<br />
Redeangst, Lampenfieber und peinliche Momente 54<br />
Resilienz – Was uns stärkt 56<br />
DIGITALISIERUNG<br />
Lehrgang statt Leergang 60<br />
Cyberangriffe als zunehmendes Problem <strong>für</strong> KMUs 62<br />
Was ist OpenAI – ChatGPT? 68<br />
KLUBNACHRICHTEN<br />
Aktuelles von den Bundesländerclubs 72<br />
CLUBS & VEREINIGUNGEN<br />
Bundesländer-Clubs 82<br />
Internationale Vereinigungen 83<br />
PARTNER & SPONSOREN 84<br />
WEITERBILDUNG / VERANSTALTUNGEN<br />
12. Steirische Bilanz- und Steuertage 14<br />
Zukunftskongress <strong>2023</strong>: Digitale Transformation & Tax Technology 37<br />
Zertifikatsprogramm „Digital Accounting Business Partner“ <strong>für</strong> KMU 52<br />
Veranstaltungsübersicht Juni - August 86<br />
Impressum<br />
Zeitschrift <strong>für</strong> die geprüften Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs (Auflage 8.000 Stück). Erscheinungsart vierteljährlich.<br />
Herausgeber und Verleger: <strong>BÖB</strong> - Bundesverband der österreichischen Bilanzbuchhalter, Mag. Günter Hendrich | A-3160 Traisen, Kulmhofsiedlung 33 | ZVR: 239 200 181<br />
Tel: +43 664 917 34 38 | Fax: +43 1 9<strong>94</strong> 60-5000 | E-Mail: office@boeb.at | Web: www.boeb.at<br />
Bankverbindung: BAWAG PSK IBAN AT19 6000 0000 9206 7068 BIC OPSKATWW | Jahresabonnement <strong>für</strong> Nichtmitglieder: € 50,00 (Inland), € 65,00 (Ausland)<br />
Redaktion: Bilanz-Verlag GmbH | 8053 Graz, Pulverturmstraße 10a | Tel: +43 316 27 25 12 | E-Mail: office@bilanzbuchring.at<br />
Druck: Offsetdruck Bernd Dorrong e.U., Kärntnerstraße 96, 8053 Graz<br />
Layout und Grafik: Alois Retter | 8230 Hartberg, Eggendorfer Straße 37 | +43 664 404 35 55<br />
Urheber und Verlagsrechte: Alle in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Die Meinung der Autoren müssen nicht unbedingt der<br />
des Herausgebers entsprechen. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.
Mag. Günter Hendrich<br />
Präsident des <strong>BÖB</strong><br />
Editorial<br />
Vorschau auf den Inhalt<br />
Das Redaktionsteam hat sich bemüht, die aktuell „heißen<br />
Themen“ in Form von Beiträgen zu behandeln. Viele<br />
Steuerthemen werden publiziert, unter anderem die Prüfung<br />
der Covid-19 Zuschüsse, <strong>das</strong> Energiekostenpauschale<br />
<strong>für</strong> Klein- und Kleinstunternehmen und <strong>das</strong> steuerfreie<br />
Aufladen von Firmen E-PKWs und noch einiges<br />
mehr.<br />
In der Personalverrechnung hat uns Wilhelm Kurzböck<br />
wieder aktuelle Themen umfassend dargestellt, sein<br />
Lohnverrechnungs-Update gibt einen guten Überblick<br />
über Aktuelles im komplexen Gebiet der LV.<br />
Aber auch rechtliche Themen sind zu finden, insbes. Gesellschaftsrecht<br />
von Professor Fritz aus Tirol,<br />
dazu Spannendes aus der Welt der IT und des Controllings.<br />
2 wichtige Themen, worüber schon öfters berichtet<br />
wurde, möchte ich herausheben: Einerseits die<br />
Nachhaltigkeitsberichterstattung, schon in wenigen Jahren<br />
werden viele von uns damit konfrontiert sein und andererseits<br />
<strong>das</strong> Debitorenmanagement.<br />
Unser Grundsatz ist: eine gute Mischung aus vielen<br />
Fachbereichen bietet <strong>für</strong> Jeden von Ihnen etwas.<br />
Online Angebote oder Präsenz?<br />
Verursacht durch die strengen Regeln bei Menschenansammlungen<br />
mußte der <strong>BÖB</strong> bzw. die Bundesländerklubs<br />
auf Online Angebote in verschiedener Form zurückgreifen.<br />
Das aktuelle Angebot kann sich sehen lassen, daneben<br />
gibt es aber schon wieder einige Präsenzseminare. Wir sind<br />
überzeugt: Online Angebote werden weiter eine wichtige<br />
Säule <strong>für</strong> Fortbildungen sein.<br />
Die <strong>BÖB</strong>-Akademie führt im Auftrag einiger BI-<br />
BU-Klubs (Vorarlberg, Tirol, OÖ, Steiermark und NÖ)<br />
aber auch im eigenen Namen qualitativ sehr hochstehende<br />
Webinare durch, mit Themen, die Sie sonst nirgends<br />
in Österreich finden. Es werden die Webinare – wenn<br />
eine größere Nachfrage erwartet wird – auch mehrfach<br />
angeboten, Sie können jenen Termin wählen, der Ihnen<br />
am besten passt. Es ist sehr erfreulich, <strong>das</strong>s sich mehr als<br />
die Hälfte der Bundesländerklubs (die zumindest 60 %<br />
unserer Mitglieder österreichweit repräsentieren) mit der<br />
<strong>BÖB</strong>-Akademie zusammengeschlossen haben, um gemeinsam<br />
ein attraktives Angebot zu schaffen.<br />
Das österreichweite Angebot finden Sie am Ende<br />
dieser Zeitschrift, aber auch tagesaktuell auf<br />
www.boeb-austria.at/weiterbildung<br />
Zukunftskongress <strong>2023</strong><br />
Der <strong>BÖB</strong> hat sich entschlossen, nächstes Jahr erstmals<br />
einen Zukunftskongress gemeinsam mit taxelerate zu organisieren.<br />
Wir wollen gemeinsam mit Ihnen in die Zukunft<br />
unseres Berufsstandes blicken. Reservieren Sie sich<br />
schon jetzt diesen Termin: 7. und 8. 9. <strong>2023</strong> – Sie können<br />
auch schon buchen.. Die nachfolgenden Schwerpunkte<br />
werden behandelt:<br />
ÐÐ<br />
New Work<br />
ÐÐ<br />
Krypto und Blockchain<br />
ÐÐ<br />
Metaverse<br />
ÐÐ<br />
Digitale Ethik<br />
Sie finden zu dieser Veranstaltung in dieser Zeitschrift<br />
eine Vorschau.<br />
<strong>BÖB</strong> Forum - Stellen Sie Ihre Fragen<br />
Unser <strong>BÖB</strong>-Forum, ein Fachforum <strong>für</strong> <strong>Rechnungswesen</strong>,<br />
wurde in den letzten Monaten verstärkt genutzt. Personalverrechner<br />
waren es schon lange gewohnt, <strong>das</strong>s Wilhelm<br />
Kurzböck <strong>für</strong> uns alle knifflige Fragen beantwortet<br />
hat. Aber auch andere (Steuer)Fragen werden gestellt.<br />
Das <strong>BÖB</strong> Team bemüht sich um eine rasche und kompetente<br />
Antwort (teilweise durch externe Experten). So<br />
kommen Sie zum Forum: www.boeb-austria.at/forum<br />
Wir wünschen Ihnen einen schönen Urlaub.<br />
Mag. Günter Hendrich, Präsident des <strong>BÖB</strong>
<strong>BÖB</strong> AKTUELL<br />
Keine Angst vor der<br />
Digitalisierung...<br />
...lebenslanges Lernen hilft uns dabei!<br />
Helga Hanslik-Czadul<br />
Gf Vizepräsidentin des <strong>BÖB</strong><br />
h.hanslik@boeb.at<br />
www.boeb.at<br />
Ich gehöre zur Generation, die beim Einstieg in <strong>das</strong> Berufsleben vor allem manuell<br />
Daten verarbeiten musste. Beispielsweise wurden Rechnungen mit der<br />
Schreibmaschine erstellt und Journal / Hauptbuch handschriftlich befüllt. Einfache<br />
Tippfehler bedeuteten in den meisten Fällen, noch einmal von vorne anzufangen;<br />
Zahlenkolonnen konnten wir aber schon mit Hilfe von Rechenmaschinen<br />
zusammenzählen.<br />
Den Wandel von manueller zu digitaler Datenverarbeitung<br />
hat meine Altersgruppe live<br />
miterlebt. Auch wir mussten lernen, mit Ängsten<br />
wie beispielsweise Jobverlust oder mit den<br />
technischen Entwicklungen nicht Schritt halten<br />
zu können, umzugehen. Wir haben uns<br />
den Herausforderungen gestellt und wir waren<br />
„Beitragstäter“, damit IT-Abteilungen Softwarelösungen<br />
weiter entwickeln konnten. Heute<br />
verstehen viele unter „digitaler Buchhaltung“<br />
vor allem die Eliminierung von Papierbergen,<br />
in dem Belege eingescannt und automatisch<br />
ausgelesen bzw. archiviert werden können. Im<br />
Gegensatz zu früher, als Belege abgetippt wurden<br />
und man bereits „fühlte“, eine falsche Taste<br />
erwischt zu haben, braucht es heute viel mehr<br />
Wachsamkeit, ob die technischen Hilfsmittel<br />
auch alles richtig machen.<br />
Der Irrglaube, <strong>das</strong>s der Einstieg in die Welt<br />
der PCs uns Arbeitsplätze wegnimmt, hat sich<br />
rasch als falsch erwiesen. Immer mehr Informationen<br />
und Daten mussten verarbeitet werden,<br />
ohne technische Unterstützung wäre <strong>das</strong> nicht<br />
möglich gewesen. Die Vielfalt der Themen, mit<br />
denen wir uns im <strong>Rechnungswesen</strong> beschäftigten<br />
müssen, steigt ständig. Immer neue rechtliche<br />
Rahmenbedingungen (z.B. nachhaltiges<br />
Kennzahlenmanagement, Cyber Security, Datenschutz)<br />
aber auch die rasante Weiterentwicklung<br />
technischer Lösungen.<br />
Was wir sehr rasch begriffen haben: ohne ständige<br />
Wissensupdates und vor allem Augen und<br />
Ohren <strong>für</strong> neue Entwicklungen offen zu halten,<br />
hätten wir nicht mithalten können. Neugierde<br />
und Wachsamkeit gehören zu den Skills, die<br />
schon immer notwendig waren und auch bleiben<br />
werden.<br />
Um mit den heutigen Veränderungen umgehen<br />
bzw. Schritt halten zu können, sollte man die<br />
Grundbegriffe besser verstehen lernen.<br />
Was ist der Unterschied zwischen analog und digital?<br />
Schlägt man im digitalen Wörterbuch der deutschen Sprache (DWDS) nach, findet man zu diesen<br />
beiden Wörtern die in der Tabelle rechts angeführten Erklärungen.<br />
4 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
Analog<br />
Digital<br />
1. [gehoben] entsprechend, gleichartig, sinngemäß übertragbachen<br />
beruhend; die entsprechende Technik verwendend<br />
1. auf der Umwandlung von Signalen in Folgen binärer Zei-<br />
2. [Physik, Informatik, Technik] einen Wert durch eine physikalische<br />
Größe wiedergebend; sich kontinuierlich veränliert<br />
2. nicht real, virtuell, vom Computer oder im Internet simudernd,<br />
stufenlos verlaufend (als technisches Verfahren)<br />
3. real, wirklich (vorhanden, stattfindend) 3. ohne Ziffernblatt oder Skala, nur eine Zahl anzeigend<br />
4. auf herkömmlichen technischen Verfahren beruhend; auf 4. [Medizin] mit dem Finger erfolgend<br />
leitungsgebundener Technik beruhend<br />
Beispiel analoge Uhr: Zeit wird durch Rotation von Rädern<br />
und Zahnrädern angezeigt<br />
Beispiel digitale Uhr: Zeit wird durch elektronische Schaltkreise<br />
in Ziffern angezeigt<br />
Was ist der Unterschied zwischen Digitalisierung und digitaler Transformation?<br />
Digitalisierung<br />
Ð Ð [Informations- und Telekommunikationstechnik]<br />
<strong>das</strong> Umwandeln<br />
einer analog dargestellten<br />
Größe oder eines analogen Signals<br />
in Folgen diskreter Zeichen<br />
(<strong>für</strong> die elektronische Speicherung<br />
oder Verarbeitung); <strong>das</strong> Digitalisiert<br />
werden, Digitalisiert sein<br />
ÐÐ<br />
<strong>das</strong> Umstellen von analoger auf<br />
digitale Technik<br />
Künstliche Intelligenz<br />
ÐÐ<br />
Gebiet der Informatik, <strong>das</strong><br />
menschliche Denkstrukturen und<br />
Denkprozesse untersucht und<br />
versucht, diese in Computerprogrammen<br />
oder Maschinen nachzubilden;<br />
Gebiet der Informatik,<br />
in dem, gestützt auf Theorien<br />
menschlicher Denkprozesse und<br />
Lernprozesse, Systeme und Programme<br />
entwickelt werden, die<br />
auf diesen Bezug nehmen<br />
(Quelle: www.dwds.de)<br />
Digitalisierung bedeutet in erster<br />
Linie die Umwandlung analoger<br />
Daten in digitale Formate, damit<br />
Arbeitsprozesse automatisiert werden<br />
können. Diese Automatisierung<br />
von Geschäftsprozessen entspricht<br />
aber nicht den Aspekten, die hinter<br />
der digitalen Transformation stehen.<br />
Dabei geht es um kontinuierliche<br />
Prozesse, die auf der Weiterentwicklung<br />
digitaler Technologien und Lösungen<br />
aufsetzen. Zu Beginn steht<br />
hier die Frage, ob gewohnte Prozesse<br />
in der herkömmlichen Form noch<br />
benötigt werden. Daraus können<br />
sich neue Geschäftsmodelle, -organisationen<br />
und -ideen ergeben und<br />
vollkommen neue Produkte/Leistungen<br />
auf den Markt kommen. Zu<br />
den Treibern zählen hier vor allem<br />
Business Intelligence Technologien<br />
wie Datenanalyse, Cloud Lösungen,<br />
Big Data und IT-Sicherheit.<br />
Der digitale Wandel bedeutet aber<br />
auch, sich bewusst zu werden, <strong>das</strong>s<br />
Veränderung zum Wesen unseres Gehirns<br />
gehört. Um mit Digitalisierung<br />
und Datenflut mithalten zu können,<br />
müssen wir lernen, digitale Helfer<br />
sinnvoll zu nutzen und sich mit den<br />
Chancen und Risiken der digitalen<br />
Transformation auseinanderzusetzen.<br />
Lebenslanges Lernen<br />
Laut Definition der EU bedeutet<br />
lebenslanges Lernen alles Lernen,<br />
<strong>das</strong> „der Verbesserung von Wissen,<br />
Qualifikationen und Kompetenzen<br />
dient“. Damit gemeint ist vor allem<br />
eine Form der persönlichen Weiterentwicklung.<br />
Es genügt nicht, im<br />
Rahmen von Ausbildungen Wissen<br />
und Fähigkeiten zu erwerben und<br />
sich darauf auszuruhen. Die unberechenbaren<br />
und immer schneller<br />
werdenden Veränderungen im Berufs-<br />
und Privatleben fordern eine<br />
hohe Lernbereitschaft. Wer nicht<br />
bereit ist, sein Wissen zu aktualisieren,<br />
persönliche Fähigkeiten weiterzuentwickeln<br />
und Performance zu<br />
zeigen, wird zurückfallen oder von<br />
der Konkurrenz abgehängt.<br />
Das <strong>BÖB</strong>-Wissensnetzwerk liefert<br />
Ihnen dazu „Puzzlesteine“, die den<br />
Weg des lebenslangen Lernens erleichtern.<br />
Die Themengebiete werden<br />
ständig erweitert und wir freuen<br />
uns, wenn Sie unser leistbares Angebot<br />
nutzen.<br />
Um fit <strong>für</strong> die digitale Transformation<br />
zu sein, benötigen Schlüsselkräfte<br />
im <strong>Rechnungswesen</strong> zumindest<br />
einen guten Überblick zu den<br />
vielfältigen Themen, die Teil der<br />
digitalen Transformation sind. Eine<br />
gute Möglichkeit, sich weiterzuentwickeln,<br />
bietet <strong>das</strong> Zertifikatsprogramm<br />
„Digital Accounting Business<br />
Partner“ der Campus Academy.<br />
Mehr dazu erfahren Sie auf Seite 52.<br />
In diesem Sinne: Bleiben Sie neugierig<br />
und wachsam!<br />
Mit herzlichen Grüßen<br />
Helga Hanslik-Czadul<br />
„Die größte Revolution unserer Zeit dürfte die Entdeckung gewesen sein,<br />
<strong>das</strong>s Menschen durch die Änderung ihrer Geisteshaltung<br />
die äußeren Umstände ihres Lebens ändern können.“<br />
William James (1842 – 1910, amerikanischer Psychologe / Philosoph)<br />
<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 5
BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN<br />
Neue Bücher <strong>für</strong> Sie gelesen<br />
Von Prof. StB. MMag. Dr. Klaus Hilber<br />
Prof. StB. MMag.<br />
Dr. Klaus Hilber<br />
iist geschäftsführender<br />
Gesellschafter einer Steuerberatungskanzlei<br />
in Mutters<br />
bei Innsbruck, Unternehmensberater,<br />
Fachautor und<br />
Fachvortragender, Lektor an<br />
der Universität Innsbruck,<br />
Herausgeber der Fachzeitschrift<br />
SteuerBlatt, Mitherausgeber<br />
und Schriftleiter<br />
der Fachzeitschrift AFS<br />
(beide im Verlag Österreich)<br />
Gerichtssachverständiger<br />
und Buchhändler unter<br />
www.buch-hilber.at<br />
Österreichisches Zustellrecht<br />
Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely | Verlag Österreich <strong>2023</strong>,<br />
3. Aufl | 900 Seiten | EUR 169,- | ISBN 978-3-7046-8558-2<br />
Bewährte Orientierungshilfe <strong>für</strong> Wissenschaft und Praxis. Das österreichische<br />
Zustellrecht hat seit der Vorauflage (2011) eine Reihe von zum Teil<br />
tiefgreifenden Änderungen erfahren: Zum einen betreffen sie die Regelungen<br />
über die elektronische Zustellung im 3. Abschnitt des Zustellgesetzes.<br />
Zum anderen geht auch die (rechtliche) Bewältigung der COVID 19-Pandemie<br />
am Zustellrecht nicht spurlos vorüber. Weiters zeigt die Unterfertigung<br />
des Haager Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken<br />
im Ausland seine Wirkung. Die 3. Auflage des Kommentars spiegelt die<br />
geltende Rechtslage von September 2021 wider. Die einschlägige Judikatur<br />
und Literatur sind berücksichtigt. Das Werk weist eingehend auf gängige<br />
Probleme und Lösungsvarianten hin und bietet damit eine bewährte Orientierungshilfe<br />
<strong>für</strong> Wissenschaft und Praxis.<br />
Exekutions- und Insolvenzrecht<br />
Roth | Manz Verlag 2022, 12. Aufl | 380 Seiten | EUR 52,-<br />
ISBN 978-3-214-14790-7<br />
Auf übersichtliche und leicht verständliche Weise werden alle wesentlichen<br />
Bereiche des Exekutions- und des Insolvenzrechts erläutert und der Einstieg<br />
in beide Materien leicht gemacht:<br />
ÐÐ<br />
Exekutionsvoraussetzungen<br />
ÐÐ<br />
Beteiligte des Verfahrens<br />
ÐÐ<br />
Verfahren 1. Instanz<br />
ÐÐ<br />
Exekutionsklagen<br />
ÐÐ<br />
Exekutionsarten<br />
ÐÐ<br />
materielles Insolvenzrecht<br />
ÐÐ<br />
allgemeine Verfahrensbestimmungen und Insolvenzverfahren<br />
ÐÐ<br />
Konkurs- und Sanierungsverfahren, Sanierungsplan<br />
ÐÐ<br />
Privatinsolvenz<br />
Plus: Internationales Exekutions- und Insolvenzrecht!<br />
Inklusive aller Neuerungen durch die Gesamtreform des Exekutionsrechts<br />
(GREx) und <strong>das</strong> Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz<br />
(RIRUG)!<br />
6 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
Jakom EStG Einkommensteuergesetz <strong>2023</strong><br />
Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner | Linde Verlag <strong>2023</strong>, 16. Aufl<br />
2472 Seiten | EUR 145,- | ISBN 978-3-7073-4580-3<br />
Die Kompetenz im Einkommensteuerrecht<br />
Von der Anpassung des Steuertarifs an die Inflationsrate bis zu den Regelungen des AbgÄG<br />
2022: Alle Neuerungen zum EStG konzentriert, übersichtlich und verständlich kommentiert<br />
– einschließlich der einschlägigen Spezialgesetze, Verordnungen und Richtlinien – bietet der<br />
„Jakom Einkommensteuergesetz <strong>2023</strong>“.<br />
Im Mittelpunkt der 16. Auflage stehen u. a. folgende Neuerungen:<br />
ÐÐ<br />
Anpassung des Steuertarifs an die Inflationsrate<br />
ÐÐ<br />
Teuerungsabsetzbetrag und Teuerungsprämien<br />
ÐÐ<br />
Regelungen des AbgÄG 2022: Photovoltaikanlagen, Öffi-Tickets und Derivate<br />
ÐÐ<br />
Erhöhung von Pendlerpauschale, Kindermehrbetrag und der Umsatzgrenze <strong>für</strong> Kleinunternehmer<br />
Mit dem „Jakom” <strong>das</strong> EStG im Griff behalten.<br />
Personalverrechnung in der Praxis <strong>2023</strong><br />
Prinz | Linde Verlag <strong>2023</strong>, 34. Aufl | ca. 1800 Seiten | EUR 116,-<br />
ISBN 978-3-7073-4635-0<br />
Ob Personalverrechnung <strong>für</strong> einen Klein-, Mittel- oder Großbetrieb - dieses Buch ist <strong>das</strong> umfassendste<br />
Nachschlagewerk <strong>für</strong> täglich anfallende Agenden.<br />
Es enthält:<br />
ÐÐ<br />
Einen systematischen und gegliederten Aufbau des Fachinhalts inkl Erläuterungen<br />
und arbeitsrechtliche Informationen;<br />
ÐÐ<br />
Über 600 anwendungsorientierte, gelöste und erklärte praktische Beispiele über die<br />
Abrechnung von Abfertigungen, Sonderzahlungen, Tages- und Nächtigungsgeldern,<br />
Urlaubsabgeltungen, Zulagen und Zuschlägen sowie die Pfändung von Bezügen uam;<br />
ÐÐ<br />
Viele Musterschreiben<br />
Dieses Nachschlagwerk enthält alle <strong>für</strong> die Personalverrechnung relevanten rechtlichen Änderungen<br />
im Bereich<br />
Arbeits-, Steuer- sowie Sozialversicherungsrecht (Gesetze, Verordnungen, Judikatur, Verwaltungspraxis).<br />
Das 6 Mal jährlich erscheinende Steuerblatt ist ein Servicemagazin von Ihrer Kanzlei an Ihre Klienten - und<br />
damit ein einfaches und preisgünstiges Profi-Werkzeug zur Kundenbindung.<br />
Das Steuerblatt ist eine leicht verständliche Klienteninformation zu jeweils aktuellen Änderungen im<br />
Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht. Es werden aber auch Themen aus anderen Rechtsgebieten<br />
angesprochen (z.B. Arbeits-, Gewerbe- und Wettbewerbsrecht).<br />
Die Erscheinungstermine im 2-Monats-Rhythmus wurden so gewählt, <strong>das</strong>s jeweils die jüngsten Gesetzesänderungen<br />
und erlassmäßigen Neuaussagen zeitnah an Ihre Klienten weitergegeben werden können:<br />
15. Jän, 15. März, 15. Mai, 15. Juli, 15. Sept, und 15. Nov jeden Jahres. Ein Probeexemplar senden wir gerne<br />
nach Anforderung zu – schreiben Sie uns eine E-mail.<br />
Überzeugen Sie sich selbst!<br />
Seit rund 25 Jahren informiert <strong>das</strong> Steuerblatt die österreichische Wirtschaft!<br />
www.steuerblatt.at<br />
<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 7
BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN<br />
Prüfung der COVID-19<br />
Förderungen durch die<br />
Finanzverwaltung<br />
Aktuelle Praxiserfahrungen<br />
Mag. Katharina Peschetz<br />
ist Juristin, Steuerberaterin<br />
und ausgewiesene Expertin<br />
im Finanzstrafrecht und der<br />
Begleitung strittiger Betriebsprüfungen,<br />
sowie schwieriger<br />
Rechtsmittelverfahren.<br />
Ihre auf diese Bereiche<br />
spezialisierte Fachkanzlei<br />
Peschetz Consulting vertritt<br />
Kolleg:innen und deren<br />
Klient:innen österreichweit<br />
in Betriebsprüfungen (auch<br />
iZm COVID-Förderungen),<br />
Rechtsmittelverfahren<br />
und Finanzstrafverfahren.<br />
Gemeinsam mit Partner-Anwälten<br />
begleitet sie überdies<br />
laufend Strafverfahren<br />
wegen (schweren) Betruges<br />
im Zusammenhang mit<br />
COVID-Förderungen und<br />
sonstigen im Zuge von<br />
Finanzstrafverfahren häufig<br />
auftretenden Wirtschaftsdelikten<br />
von der Untreue bis<br />
hin zu Geldwäscherei oder<br />
Krida-Delikten.<br />
www.peschetz-consulting.at<br />
Was lange währt wird endlich gut – oder eher nicht? In der täglichen Arbeit sind<br />
die COVID-Förderungen mittlerweile durch die Energiekostenzuschüsse abgelöst<br />
und in mancher Kanzlei beginnt <strong>das</strong> mühsam erworbene diesbezügliche Fachwissen<br />
bereits wieder zu schlummern. Derweil nehmen bereits – aktuell noch<br />
eher unbemerkt von Fachliteratur und Medien – die Prüfmaßnahmen Fahrt auf.<br />
Die Praxis zeigt, Zeit <strong>für</strong> eine Verschnaufpause bleibt nicht unbedingt. Einige Praxisbeispiele<br />
sollen Ihnen helfen, bestmöglich auf die häufigsten Problemkonstellationen<br />
vorbereitet zu sein.<br />
Bislang waren die Förderungsprüfungen und deren<br />
strafrechtliche Folgen relativ vorhersehbar.<br />
Kam es zu Auffälligkeiten, so erfolgte eine Strafanzeige.<br />
Jene Klienten, die möglichst zeitnah eine<br />
kompetente Beratung einholten, konnten oft<br />
selbst während laufender Prüfung noch Straffreiheit<br />
erlangen. Es schien, <strong>das</strong>s in aller Regel <strong>für</strong><br />
alle Beteiligten schnell absehbar war, in welche<br />
Richtung sich eine Prüfung entwickelte. Strittige<br />
Rechtsfragen wurden in den Prüfungen heiß<br />
diskutiert, bevor <strong>das</strong> Gutachten des Prüfers finalisiert<br />
wurde, zu strafrechtlichen Problemen kam<br />
es deshalb erwartungsgemäß nicht.<br />
Ein erster Hilferuf<br />
Kurz vor Weihnachten erreichte mich letztes<br />
Jahr der Hilferuf einer lieben Kollegin, der <strong>für</strong><br />
mich einen Wendepunkt in der diesbezüglichen<br />
Einschätzung darstellen sollte. Sie berichtete,<br />
<strong>das</strong>s bei Ihrem Klienten, einer GmbH im Veranstaltungsbereich,<br />
zuletzt eine Außenprüfung<br />
anhängig war, bei der auch die COVID-Förderungen<br />
geprüft werden sollten. Bereits im Zuge<br />
der Prüfung gab es Auseinandersetzungen mit<br />
dem Prüfer, was die Zeiträume anging, <strong>für</strong> welche<br />
Ausfallbonus zustand. Der Prüfer wünschte<br />
mannigfaltige Erlösabgrenzungen. Daraus resultierten<br />
auch Periodenverschiebungen, was die<br />
Anspruchsberechtigung und die Höhe der zustehenden<br />
Förderung beim Ausfallbonus anging.<br />
Der Prüfer übermittelte basierend auf den<br />
vorläufigen Feststellungen regelmäßig eine<br />
Excel-Tabelle, in welcher die einzelnen Monate<br />
und die Gesamtsumme der zustehenden Ausfallboni<br />
dargestellt waren. Zunächst sah es nach<br />
einer hohen Nachzahlung aus, doch viele Fragen<br />
konnten noch während der Prüfung geklärt<br />
werden. Nach einigen Wochen des Streitens<br />
habe man sich mit dem Prüfer geeinigt. Zwar<br />
entstanden massive Periodenverschiebungen,<br />
der Gesamtbetrag der zustehenden Förderung<br />
reduzierte sich jedoch lediglich um knapp 1<br />
Prozent. Man stellte sich also zunächst auf eine<br />
kleine Nachzahlung ein. Die Kollegin und ihr<br />
8 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
Klient waren dennoch guter Dinge,<br />
bis sie zuerst von der Einleitung eines<br />
Strafverfahrens wegen schweren Betrugs<br />
verständigt wurden und wenige<br />
Tage später eine Aufforderung der<br />
COFAG zur Rückzahlung der Förderung<br />
erhielten.<br />
Starke Zunahme der<br />
Prüftätigkeit der<br />
Finanzverwaltung<br />
Mit dieser Problemstellung sollten<br />
die Kollegin und ihr Klient nicht lange<br />
allein bleiben. Wenige Tage nach<br />
Übernahme dieses Falls kontaktierte<br />
mich ein Kollege mit einer ähnlichen<br />
Situation: Seine Mandantschaft habe<br />
Umsatzersatz <strong>für</strong> direkt betroffene<br />
Unternehmen bezogen, der Prüfer<br />
wolle in einer laufenden Prüfung<br />
nunmehr jedoch darauf hinaus, <strong>das</strong>s<br />
dies die falsche Förderung sei – korrekt<br />
wäre der Umsatzersatz <strong>für</strong> indirekt<br />
betroffene Unternehmen gewesen.<br />
Der Prüfer zweifelte zu diesem<br />
Zweck die (rechtskräftige) Erstklassifizierung<br />
der Statistik Austria an und<br />
wollte eine andere ÖNACE-Kennzahl<br />
als zutreffend argumentieren.<br />
Der Kollege hatte nun die berechtigte<br />
Sorge, <strong>das</strong>s dies zu Problemen führen<br />
könnte. Derartige Fälle häufen sich in<br />
den letzten Wochen auffällig.<br />
Doch wo genau liegt<br />
<strong>das</strong> Problem?<br />
Was diese Fälle von den „klassischen“<br />
Förderbetrugsfällen abhebt, ist, <strong>das</strong>s<br />
niemand in Zweifel zieht, <strong>das</strong>s die<br />
Förderung in (annähernd) dieser Höhe<br />
auch tatsächlich zugestanden ist.<br />
Allerdings wird beanstandet, <strong>das</strong>s entweder<br />
der Förderzeitraum falsch wäre<br />
oder <strong>das</strong> gewählte Förderinstrument<br />
<strong>das</strong> falsche gewesen wäre oder sonstige<br />
Formalfehler vorliegen würden.<br />
Nun scheint <strong>das</strong> <strong>für</strong> den juristischen<br />
Laien eine Information, die man mit<br />
einem entschuldigenden Schulterzucken<br />
zur Kenntnis nehmen könnte.<br />
Sollten derartige Förderungen noch<br />
einmal erforderlich werden (Gott bewahre!),<br />
dann wird man <strong>das</strong> künftig<br />
anders handhaben, aber jetzt kann<br />
man ja wohl nichts mehr tun.<br />
Folgenschwere Fehler<br />
Bedauerlicherweise ist die Juristerei<br />
aber bekanntermaßen mitunter etwas<br />
weniger pragmatisch und praktikerfreundlich,<br />
als man sich dies<br />
wünschen würde. Rechtlich gesehen<br />
wurde eine Förderung A beantragt,<br />
die aber nicht zusteht. Diese ist daher<br />
zurückzuzahlen. Darüber hinaus<br />
bestünde zwar ein Rechtsanspruch<br />
auf eine andere Förderung B. Bedauerlicherweise<br />
kann diese Förderung<br />
B jedoch nicht mehr beantragt<br />
werden, da der Antragszeitraum bereits<br />
seit langem abgelaufen ist. Sehr<br />
wohl hätte man Förderung B aber<br />
zum Zeitpunkt der Beantragung der<br />
Förderung A noch beantragen können,<br />
nur wusste man da naturgemäß<br />
noch nichts von dem vermeintlichen<br />
Fehler, sonst hätte man ihn ja nicht<br />
gemacht.<br />
Privatwirtschaftsverwaltung<br />
als Hindernis <strong>für</strong> die<br />
Sanierung<br />
Was diese Situation besonders unerfreulich<br />
macht, ist der Umstand der<br />
Privatwirtschaftsverwaltung. Während<br />
wir aus der BAO eine Vielzahl an<br />
Instrumenten zur Verfügung hätten,<br />
um diesen vermeintlichen Fehler zu<br />
korrigieren, gibt es in der Privatwirtschaftsverwaltung<br />
keine Möglichkeit,<br />
<strong>das</strong> Verfahren wieder aufzunehmen<br />
oder eine Berichtigung anzuregen,<br />
auch eine Wiedereinsetzung in den<br />
vorigen Stand gibt es nicht. Die einzige<br />
Möglichkeit, die bleibt, ist <strong>das</strong><br />
zivilgerichtliche Verfahren.<br />
Nachdem die Förderungen in der<br />
Regel schon ausbezahlt wurden,<br />
<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 9
BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN<br />
bleibt der COFAG nach einer Aufforderung<br />
zur Rückzahlung lediglich<br />
die Klage (oder bei Einleitung eines<br />
Strafverfahrens der dortige Anschluss<br />
als Privatbeteiligter), wenn der Klient<br />
die erhaltene Förderung nicht freiwillig<br />
zurückzahlt. Im Rahmen dieses<br />
Verfahrens können auch verfassungsrechtliche<br />
Bedenken geltend gemacht<br />
werden, wobei die Anwendbarkeit<br />
der Grundrechte stark eingeschränkt<br />
ist. Als Argument wären hier lediglich<br />
schwerwiegende Verstöße gegen<br />
den Gleichheitssatz denkbar, wobei<br />
aktuell noch völlig offen ist, wie der<br />
Verfassungsgerichtshof derartige Bedenken<br />
beurteilen würde. Immerhin<br />
behauptet die Finanzverwaltung als<br />
Gutachterin zumindest einen fehlerhaften<br />
Antrag.<br />
Vorsicht, liebe Kolleg:innen!<br />
Im Ergebnis sind derartige Situationen<br />
aber auch <strong>für</strong> den Berater, der die<br />
Anträge gestellt hat, äußerst heikel.<br />
Nicht nur droht mitunter – insbesondere<br />
in jenen Fällen, wo Klienten sich<br />
im Laufe des Verfahrens dadurch zu<br />
verteidigen versuchen, <strong>das</strong>s sie ihren<br />
Berater belasten – eine eigene strafrechtliche<br />
Verantwortlichkeit, sondern<br />
es droht auch zivilrechtlich eine<br />
Haftung. Sollten wir als Berater <strong>das</strong><br />
falsche Förderinstrument oder den<br />
falschen Förderzeitraum gewählt<br />
haben, obwohl wir erkennen hätten<br />
müssen, <strong>das</strong>s dies nicht korrekt ist,<br />
dann haften wir mitunter <strong>für</strong> den daraus<br />
entstandenen Schaden. Schnell<br />
geht es dabei um Beträge, welche die<br />
Versicherungssummen der Bilanzbuchhalter-Haftpflichtversicherung<br />
deutlich übersteigen. Als Steuerberater<br />
hat man zumindest noch die<br />
Exzedenten-Haftpflichtversicherung<br />
im Hintergrund. Aber Achtung:<br />
Im Falle von (drohenden) Schäden<br />
müssen alle möglicherweise betroffenen<br />
Versicherungsunternehmen<br />
unbedingt ehestmöglich in Kenntnis<br />
gesetzt werden. Achten Sie auch darauf,<br />
<strong>das</strong>s Sie keine voreiligen Zusicherungen,<br />
Eingeständnisse von Fehlern,<br />
etc. machen – im schlimmsten<br />
Fall könnten derartige Einlassungen<br />
eine Obliegenheitspflichtverletzung<br />
darstellen, die dazu führt, <strong>das</strong>s die<br />
Versicherung leistungsfrei wird und<br />
der Schaden aus der privaten Tasche<br />
bezahlt werden muss.<br />
Apropos Strafrecht und Haftung:<br />
Noch schlimmer kann es kommen,<br />
wenn dem Klienten die Beantragung<br />
der falschen Förderungen wissentlich<br />
nahegelegt wurde. So konnte etwa ein<br />
Klient im Rahmen eines eingeleiteten<br />
Strafverfahrens wegen schweren Betrugs<br />
durch Vorlage eines E-Mails<br />
seines Beraters belegen, <strong>das</strong>s dieser<br />
ihm vorgeschlagen hatte, die leider<br />
bereits abgelaufene Frist <strong>für</strong> den Ausfallbonus<br />
in einem Monat dadurch<br />
zu sanieren, <strong>das</strong>s die Förderung in<br />
gleicher Höhe einfach im Folgemonat<br />
beantragt werde. Aufgrund der<br />
identischen Höhe des Betrages sei<br />
dies völlig unproblematisch, die Förderhöhe<br />
müsse nur in Summe stimmen.<br />
Die Vorlage dieses E-Mails im<br />
Verfahren führt dazu, <strong>das</strong>s sich auch<br />
dieser – nach einer kurzen Einvernahme<br />
als Auskunftsperson - als Beschuldigter<br />
wegen schweren Betrugs<br />
verantworten muss.<br />
Vor diesem Hintergrund nochmals<br />
der Tipp: Allfällige Förderdelikte lassen<br />
sich schnell und unkompliziert<br />
sanieren, indem eine Rückzahlung<br />
an den Fördergeber erfolgt und eine<br />
Korrekturmeldung veranlasst wird.<br />
Es ist dringend empfehlenswert, von<br />
dieser Möglichkeit möglichst zeitnah<br />
Gebrauch zu machen, falls Fehler<br />
oder Unrichtigkeiten bekannt sind.<br />
Ein entsprechender Hinweis an die<br />
Klienten scheint vor dem Hintergrund<br />
der stark zunehmenden Prüfungsintensität<br />
wichtig. Vorsicht ist<br />
jedoch insbesondere geboten, wenn<br />
mehrere Tatbeteiligte vorliegen oder<br />
der Fall aus anderen Gründen eine<br />
besondere Komplexität aufweist. Im<br />
Zweifel ist eine umfassende Rechtsberatung<br />
unbedingt anzuraten.<br />
10 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
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<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 11
BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN<br />
ID Austria als Nachfolge der<br />
Handy-Signatur<br />
Prof. StB. MMag.<br />
Dr. Klaus Hilber<br />
ist geschäftsführender<br />
Gesellschafter einer Steuerberatungskanzlei<br />
in Mutters<br />
bei Innsbruck, Unternehmensberater,<br />
Fachautor und<br />
Fachvortragender, Lektor an<br />
der Universität Innsbruck,<br />
Herausgeber der Fachzeitschrift<br />
SteuerBlatt, Mitherausgeber<br />
und Schriftleiter<br />
der Fachzeitschrift AFS<br />
(beide im Verlag Österreich)<br />
Gerichtssachverständiger<br />
und Buchhändler unter<br />
www.buch-hilber.at<br />
Ohne einen gesicherten Zugang zu zahlreichen öffentlichen Datenbanken läuft<br />
gar nichts. Sei es FinanzOnline, Sozialversicherungen oder elektronisches Postfach:<br />
Die lieb gewonnene Handysignatur wird in Kürze von der Nachfolgeeinrichtung<br />
ID Austria abgelöst.<br />
Umstellung elektronischer<br />
Identitätsnachweis<br />
Die ID Austria ersetzt die bisherige<br />
Handy-Signatur frühestens ab Jahresmitte<br />
<strong>2023</strong>. Dieser neue elektronische Identitätsnachweis<br />
bietet Zugang zum gesamten Angebot an<br />
digitalen Services der Sozialversicherung, Verwaltung<br />
und Wirtschaft. Bisher konnte die Registrierung<br />
zur Handy-Signatur von der ÖGK<br />
vorgenommen werden. ID Austria-Accounts<br />
können von der ÖGK hingegen künftig nicht<br />
mehr eingerichtet werden.<br />
Dienstgeber:innen sowie Vertretungsberechtigte<br />
von Unternehmen (Geschäftsführer:innen,<br />
Steuerberater:innen etc.), die bisher <strong>das</strong> Unternehmensserviceportal<br />
(kurz: USP) mit der<br />
Handy-Signatur genutzt haben, müssen die<br />
Umstellung auf die ID Austria vornehmen, um<br />
relevante e-Services der ÖGK wie WEBEKU,<br />
ELDA oder e-Zustellung weiterhin in Anspruch<br />
nehmen zu können.<br />
Zwei Varianten der ID Austria<br />
Derzeit wird die ID Austria in zwei Varianten<br />
angeboten, einerseits die Basis-Variante<br />
und andererseits die Full ID Austria. Die Basis<br />
ID Austria bietet dieselben Funktionen wie die<br />
Handy-Signatur. Nutzerinnen, die ihre Handy-Signatur<br />
bei der Sozialversicherung haben<br />
einrichten lassen, erhalten beim Umstieg auf die<br />
ID Austria diese sogenannte Basis ID Austria.<br />
Das bedeutet:<br />
ÐÐ<br />
Nutzung mit TAN, SMS oder QR-Code gilt<br />
weiterhin<br />
ÐÐ<br />
Funktionsumfang stimmt überein mit der<br />
bisherigen Handy-Signatur<br />
ÐÐ<br />
Keine dauerhafte Lösung – die Nutzungsdauer<br />
ist wie bei der Handy-Signatur auf<br />
fünf Jahre begrenzt<br />
Eine Aufwertung der Handy-Signatur zur<br />
ID Austria kann jeder online selbst vornehmen.<br />
Praxistipp: Die fünfjährige Nutzungsdauer der<br />
Handy-Signatur wird bei der Aufwertung zur<br />
Basis ID Austria nicht automatisch verlängert.<br />
Das Handy-Signatur-Zertifikat sollte deshalb<br />
vor der Aufwertung überprüft und gegebenenfalls<br />
verlängert werden. 1<br />
Nach Ablauf des Zertifikats kann die<br />
Basis ID Austria nicht verlängert werden. Es ist<br />
ein Umstieg – Aufwertung oder Neuausstellung<br />
auf die Full ID Austria notwendig.<br />
Die Full ID Austria bietet dieselben Funktionen<br />
wie die Handy-Signatur. Zusätzlich werden<br />
die digitalen Anwendungsbereiche laufend erweitert<br />
(zum Beispiel der digitale Führerschein,<br />
Zulassungsscheine etc.). Eine Full ID Austria<br />
kann persönlich oder online eingerichtet werden.<br />
Das funktioniert wie folgt:<br />
1 www.handy-signatur.at/Aktivierung/Selbst/Handy/Verlaengerung.aspx<br />
12 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
Persönlich<br />
Ermächtigte Registrierungsbehörden<br />
(die ÖGK zählt z.B. nicht dazu)<br />
stellen die Full ID Austria aus oder<br />
überführen die Basis ID Austria in<br />
die vollwertige Variante. 2<br />
Wer künftig einen Reisepass beantragt,<br />
wird automatisch eine vollwertige<br />
ID Austria erhalten (es sei denn,<br />
sie wird ausdrücklich abgelehnt).<br />
Personen, die keine österreichische<br />
Staatsbürgerschaft haben, bekommen<br />
die Full ID Austria nur bei der<br />
Landespolizeidirektion.<br />
Online<br />
Überführung bzw. Aufwertung der<br />
Basis ID Austria zur Full ID Austria.<br />
Die vollwertige ID Austria gilt fünf<br />
Jahre, wenn sie direkt bei den zuständigen<br />
Behörden ausgestellt wurde.<br />
Eine aufgewertete Basis ID Austria<br />
gilt so lange, wie die vorangegangene<br />
Handy-Signatur gegolten hätte. Eine<br />
Verlängerung der Full ID Austria<br />
ist jederzeit online möglich. 3<br />
Hinweis: Für kurze Zeit ist noch<br />
eine Neubeantragung der Handy-Signatur<br />
über FinanzOnline möglich.<br />
Eine schon bestehende Handy-Signatur<br />
erlischt dadurch.<br />
Mehrere Handy-Signaturen einer<br />
Person können unabhängig von einander<br />
zur ID Austria aufgewertet<br />
werden und auch weiterhin nach<br />
dem Tag X verwendet werden.<br />
Weitere Informationen<br />
Weiterführende Informationen zur ID<br />
Austria finden Sie im Menü „ID Austria“<br />
auf der www.oesterreich.gv.at.<br />
Auskünfte zur ID Austria erhalten<br />
Sie auch telefonisch bzw. per Email<br />
unter +43 1 71123-884466 bzw.<br />
buergerservice.oegv@brz.gv.at<br />
2 www.oesterreich.gv.at/id-austria/registrierungsbehoerden.html<br />
3 www.a-trust.at/meine-id-austria/verlaengerung<br />
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<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 13
Steirische Bilanz- und Steuertage<br />
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Vorbehaltlich Änderungen<br />
DO 21.09.<strong>2023</strong> | 09:00 bis 17:00 (8 UE)<br />
Aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen und Rechtsprechungen <strong>für</strong> die Personalverrechnung<br />
Dr. Stefan Steiger, Florian Schrenk, BA, LL.M.<br />
Kennzahlen <strong>für</strong> <strong>das</strong> Personalmanagement<br />
FR 22.09.<strong>2023</strong> | 09:00 bis 17:00 (8 UE)<br />
Aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen und Rechtsprechungen im Bereich der Umsatzsteuer<br />
Mag. Manuela Meyerhofer<br />
Aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen und Rechtsprechungen im Bereich ESt und KÖSt<br />
Reinhold Kaltenegger, Dr. Andreas Unger<br />
SA 23.09.2022 von 08:30 bis 14:30 (6 UE)<br />
Aktuelles zu Unternehmens- und Gesellschaftsrecht<br />
DI Iris Gfall, Prof. (FH) Mag. Dr. Christian Fritz, LL.M., MBA, MLS<br />
Der Betriebsprüfer kommt: Worauf gilt es aus finanzstrafrechtlicher Sicht aufzupassen?<br />
Mag. Katharina Peschetz<br />
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Prof. Christian Fritz<br />
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Dr. Stefan Steiger<br />
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Kontakt: +43 3333 22144 | www.hoteltherme.at<br />
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in Kooperation mit BICO STEIERMARK (Bilanzbuchhalter und Controllerklub) | ZVR 842 049 315<br />
Email: office@boeb.at | Web: www.boeb.at<br />
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Einzeltage: € 192,- | <strong>für</strong> Mitglieder* € 384,- | Normalpreis<br />
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Preise inkl. USt. / ohne Nächtigung<br />
LEISTUNGEN<br />
Fachvorträge von Top-Experten | Handout digital | inkl. Verpflegung (Pausensnacks, Mittagessen) und<br />
alkoholfreie Getränke, Kaffee und Tee im Seminarraum<br />
Im Sinne des § 33 (3) BiBuG handelt es sich um eine fachspezifische Fortbildungsmaßnahme hinsichtlich der neuesten,<br />
berufseinschlägigen Entwicklung zum Zweck der Vertiefung der fachlichen Kenntnisse im Ausmaß von insgesamt 22 Lehreinheiten.<br />
Die Teilnahmebestätigung wird auf Basis der tatsächlich teilgenommenen Unterrichtseinheiten erstellt.<br />
Geschäftsbedingungen<br />
Mit Ihrer Online-Anmeldung erklären Sie verbindlich die Teilnahme an der Fachtagung und Sie erhalten per Mail eine Auftragsbestätigung<br />
mit Hinweis auf die Reservierung eines Fixplatzes.<br />
Eine kostenlose Stornierung ist bis 14 Tage vor der Veranstaltung möglich. In Ihrem persönlichen Login-Bereich (Dashboard) finden<br />
Sie dazu einen Button [Kostenlos stornieren]. Nach Ablauf dieser Frist wird Ihre Anmeldung rechtsverbindlich und wir stellen <strong>für</strong> die<br />
Teilnehmergebühr eine Rechnung aus.<br />
Sollten Sie Ihre Anmeldung trotzdem stornieren wollen bzw. nicht teilnehmen, ist eine Stornierung nur mehr schriftlich (per Mail an<br />
akademie@boeb.at) möglich. Bis zu 8 Tage vor der Veranstaltung werden 50 % der Teilnehmergebühr gutgeschrieben; danach ist die<br />
Teilnehmergebühr zu 100 % fällig. In diesen beiden Fällen erhalten Sie aber Zugang zu den hochgeladenen Unterlagen.
BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN<br />
Energiekostenpauschale<br />
<strong>für</strong> Klein- und<br />
Kleinstunternehmer<br />
Mag. Andrea Korner<br />
Steuerberaterin bei „Steirische<br />
Wirtschaftstreuhand<br />
GmbH“ in Graz<br />
Da einige Unternehmen die Kriterien des Energiekostenzuschusses nicht erfüllten,<br />
wurde von der Bundesregierung ein weiteres Fördermodell ausgearbeitet,<br />
welches nun Klein- und Kleinstunternehmern bei der Bewältigung der hohen<br />
Energiekosten helfen soll. Damit fördert die Bundesregierung auch diese Unternehmen<br />
mit einem Teil der im Vorjahr gestiegenen Energiekosten.<br />
Bei diesem Fördermodell handelt es sich um die<br />
Energiekostenpauschale. Sie beträgt zwischen<br />
€ 110,– und € 2.475,– und ist abhängig von der<br />
Branche, dem Jahresumsatz und der gewählten<br />
Förderperiode.<br />
Die Energiekostenpauschale kann jedes Unternehmen,<br />
unabhängig von seiner Rechtsform,<br />
beantragen, welches eine Betriebsstätte<br />
in Öster reich hat und einen Umsatz von mindestens<br />
€ 10.000,– bis maximal € 400.000,– im<br />
Jahr 2022 erwirtschaftete. Ausgenommen sind<br />
öffentliche Unternehmen, Gebietskörperschaften<br />
und Unternehmen aus den Sektoren Energie,<br />
Finanz, Immobilien, Landwirtschaft, freie<br />
Berufe sowie politische Parteien.<br />
Die jeweilige Förderhöhe wird sodann auf<br />
Grundlage eines Energieberechnungsschlüssels<br />
der Energieagentur und der Statistik Austria<br />
nach Branchenzugehörigkeit und Umsatz des<br />
Jahres 2022 berechnet.<br />
Die Pauschale kann rückwirkend <strong>für</strong> <strong>das</strong> Jahr<br />
2022 beantragt werden.<br />
Es kann aus drei verschiedenen förderungsfähigen<br />
Zeiträumen gewählt werden:<br />
1. 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 (die<br />
Förderung beträgt mind. € 410,– und max.<br />
€ 2.475,–)<br />
2. 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 (die<br />
Förderung beträgt mind. € 300,– und max.<br />
€ 1.800,–)<br />
3. 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 (die<br />
Förderung beträgt mind. € 110,– und max.<br />
€ 675,–)<br />
Der Antrag sowie dessen Abwicklung sollen<br />
sehr einfach online und weitestgehend automatisiert<br />
erfolgen. So wird <strong>für</strong> die Antragstellung<br />
neben dem vollständig ausgefüllten Antragsformular<br />
lediglich eine Handysignatur sowie ein<br />
Zugang zum Unternehmerserviceportal (USP)<br />
benötigt.<br />
Es kann nur ein Antrag <strong>für</strong> einen Förderzeitraum<br />
gewählt werden. Mehrfachanträge und<br />
auch spätere Korrekturen bzw. Änderungen<br />
eines bereits abgesendeten Antrages sind nicht<br />
möglich. Ebenso ist es nicht möglich, <strong>für</strong> den-<br />
16 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
selben Zeitraum sowohl den Energiekostenzuschuss<br />
als auch die Energiekostenpauschale<br />
zu beantragen.<br />
Ab dem 17. April <strong>2023</strong> kann man<br />
sich zu einem Pre-Check bei der<br />
Forschungsförderungsgesellschaft<br />
(FFG) anmelden. Hier erhält man<br />
eine Checkliste, was <strong>für</strong> die Antragstellung<br />
vorzubereiten ist.<br />
Die ersten Anträge können ab Mai<br />
<strong>2023</strong> gestellt werden. Die Auszahlung<br />
soll zügig erfolgen.<br />
Damit die Antragstellung wirklich<br />
rasch durchgeführt werden kann, sollte<br />
jeder Unternehmer jedoch bereits<br />
im Vorfeld folgendes überprüfen:<br />
1. Handy-Signatur einrichten (falls<br />
noch nicht vorhanden),<br />
2. einen Zugang zum Unternehmensserviceportal<br />
einrichten<br />
(falls noch nicht vorhanden) und<br />
3. im Unternehmensserviceportal<br />
prüfen, ob <strong>für</strong> <strong>das</strong> Unternehmen<br />
die richtige Branche (ÖNACE)<br />
hinterlegt ist und auch alle anderen<br />
Angaben korrekt sind.<br />
Dieser Artikel wurde dem monatlich erscheinenden Fachmagazin „Bilanzbuchhalter<br />
Info“ (Ausgabe 05/Mai <strong>2023</strong>) entnommen.<br />
Die „BBi – Bilanzbuchhalter Info“ erscheint im Bilanz-Verlag und ist <strong>für</strong><br />
<strong>BÖB</strong>- bzw. Bilanzbuchhalterklub-Mitglieder zu einem vergünstigten Preis<br />
erhältlich. Nähere Informationen: www.bilanzbuchring.at<br />
<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 17
BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN<br />
Steuerfreies Aufladen von<br />
Firmen-Elektroautos<br />
StB Michael Sadl, BSc. LL.B.<br />
ist Manager der ICON Wirtschaftstreuhand<br />
GmbH, Linz<br />
+43 732 6<strong>94</strong>12 2<strong>94</strong>6<br />
michael.sadl@icon.at<br />
Die steuerfreie Behandlung von Firmen-Elektroautos wurde in den Steuergesetzen<br />
bereits umgesetzt. Nun hat der Gesetzgeber bei der Frage, wie <strong>das</strong> Aufladen dieser<br />
Autos steuerlich zu behandeln ist, nachgezogen.<br />
www.icon.at<br />
Für ein Elektroauto, welches ein Arbeitgeber<br />
anschafft und seinen Mitarbeitern kostenlos zur<br />
Verfügung stellt, ist kein Sachbezug anzusetzen.<br />
Der Strom <strong>für</strong> diese Fahrzeuge wird in der Regel<br />
aus Wallboxen entnommen, die u.a. am Arbeitsplatz,<br />
auf öffentlichen Stromtankstellen oder<br />
zuhause genutzt werden können. Einige offene<br />
Fragen im Zusammenhang mit der steuerlichen<br />
Beurteilung von diesen Ladevorgängen wurden<br />
nun vom Gesetzgeber durch eine Änderung<br />
der Sachbezugswerteverordnung geregelt. Das<br />
Finanz ministerium hat mit einer aktuellen Anfragebeantwortung<br />
vom 8.3.<strong>2023</strong> („Zweifelsfragen<br />
zur Sachbezugswerteverordnung – Laden<br />
von Elektroautos“) bei der Interpretation dieser<br />
Verordnung nachgezogen. Offen bleibt die Frage,<br />
wie lange die steuerlichen Begünstigungen<br />
noch bestehen bleiben.<br />
Ist ein steuerfreies Aufladen<br />
am Arbeitsplatz erlaubt?<br />
Wird Mitarbeitern ein arbeitgebereigenes<br />
Elektrofahrzeug zur Verfügung gestellt, darf<br />
am Arbeitsplatz auch kostenlos aufgeladen<br />
werden. Können Mitarbeiter jedoch private<br />
Elektroautos beim Arbeitgeber laden, stellt<br />
dies einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar,<br />
wenn nicht bei einer ohnehin kostenlosen Ladestation<br />
„getankt“ wird.<br />
Ist <strong>das</strong> Aufladen an öffentlichen<br />
Ladestationen steuerfrei möglich?<br />
Ja, auch <strong>das</strong> ist möglich, wenn es sich dabei um<br />
ein arbeitgebereigenes Elektroauto handelt,<br />
<strong>das</strong> den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt<br />
wird. Die Kosten sind mittels Rechnung nachzuweisen<br />
und die „Betankung“ des arbeitgebereigenen<br />
Elektroautos zumindest glaubhaft zu<br />
machen.<br />
Darf der Arbeitgeber den Mitarbeitern<br />
eine Wallbox <strong>für</strong> zuhause steuerfrei<br />
zur Verfügung stellen?<br />
Ja, wenn die Auszahlung nach dem 1. Jänner<br />
<strong>2023</strong> erfolgt, kann der Arbeitgeber den Mitarbeitern<br />
die Kosten <strong>für</strong> die Anschaffung einer<br />
Wallbox bis zu einem Höchstbetrag von<br />
2.000 Euro steuerfrei ersetzen. Voraussetzung<br />
ist auch hier, <strong>das</strong>s die Mitarbeiter ein Elektrofahrzeug<br />
vom Arbeitgeber zur Verfügung<br />
gestellt bekommen. Bei einem Leasingmodell<br />
soll laut Finanzministerium dabei auf die im<br />
Leasingvertrag der Berechnung der Leasingrate<br />
zugrundeliegenden Anschaffungskosten der<br />
Ladeeinrichtung abgestellt werden. Lediglich<br />
der darüber liegende Teil stellt einen geldwerten<br />
Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar.<br />
Wie sind Kostenersätze <strong>für</strong> <strong>das</strong> Aufladen<br />
von zuhause zu behandeln?<br />
Diese sind ab dem 1. Jänner <strong>2023</strong> abgabenfrei<br />
möglich, wenn:<br />
ÐÐ<br />
die Ladestation eine Zuordnung des<br />
kWh-Verbrauchs zum Dienstauto ermöglicht<br />
UND<br />
ÐÐ<br />
die Abrechnung nach einem pauschalen<br />
kWh-Satz erfolgt, der vom Finanzministerium<br />
im November jeweils <strong>für</strong> <strong>das</strong> Folgejahr<br />
kundgemacht wird (<strong>für</strong> <strong>2023</strong> sind <strong>das</strong><br />
22,247 Cent/kWh).<br />
18 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
Die Zuordnung des Verbrauchs zum<br />
Dienstfahrzeug muss einwandfrei<br />
möglich sein. Als Nachweis könnte<br />
eine Rechnung und eine Kopie der<br />
Gebrauchsanweisung im Personalakt<br />
hinterlegt werden, in der die<br />
Möglichkeit der Zuordnung durch<br />
den Hersteller der Ladestation bescheinigt<br />
wird. Bis Ende 2025 gibt<br />
es noch eine Übergangsregelung, die<br />
besagt, <strong>das</strong>s den Mitarbeitern maximal<br />
30 Euro pro Monat pauschal<br />
steuerfrei ersetzt werden können,<br />
wenn die Wallbox keine kWh-Zuordnung<br />
zum Dienstauto ermöglicht.<br />
Auch in diesem Fall sollte ein<br />
Nachweis im Personalakt hinterlegt<br />
sein, <strong>das</strong>s die Wallbox zuhause keine<br />
Zuordnung des Verbrauchs sicherstellen<br />
kann.<br />
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<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 19
BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN<br />
Einlagen aus dem Privatvermögen<br />
– kein nachträglicher<br />
Vorsteuerabzug<br />
VwGH vom 23.11.2022, Ro 2021/15/0017<br />
Mag. Ute Lautischer<br />
Steuerberaterin bei „Steirische<br />
Wirtschaftstreuhand<br />
GmbH“ in Graz<br />
Sachverhalt<br />
Eine GmbH erwarb Wohnungseigentum an einer<br />
Penthouse-Wohnung (Rechnung mit ausgewiesener<br />
Umsatzsteuer lag vor). Im Jahr der Anschaffung<br />
und im darauffolgenden Jahr wurden<br />
Adaptierungen an dem Objekt vorgenommen<br />
(auch da<strong>für</strong> gab es Rechnungen mit ausgewiesener<br />
Umsatzsteuer). Diese Umsatzsteuer wurde<br />
in den beiden betreffenden Jahren als Vorsteuer<br />
geltend gemacht, aber vom Finanzamt mit folgender<br />
Begründung nicht anerkannt:<br />
Nach dem Erwerb und der Adaptierung der<br />
Wohnung überließ die GmbH die Wohnung<br />
unentgeltlich ohne erkennbaren Rechtsgrund<br />
dem Sohn der Lebensgefährtin des GmbH-Gesellschafters<br />
zur Nutzung. Die Wohnung wurde<br />
lt. Ansicht des Bundesfinanzgerichts – in einem<br />
ersten Erkenntnis – schon aus diesem Grund<br />
angeschafft und der Sohn nutzte die Wohnung<br />
auch tatsächlich. Erst nach Ankündigung einer<br />
Betriebsprüfung hat der Sohn erstmals Miete an<br />
die GmbH bezahlt.<br />
Im Laufe des Verfahrens wurde ein schriftlicher<br />
Mietvertrag vorgelegt. Ebenfalls wurden<br />
zwei Rechnungen vorgelegt, in denen dem Sohn<br />
Miete, Betriebskosten und Heizkosten mit Umsatzsteuer<br />
ab Beginn der Nutzung der Wohnung<br />
(im Nachhinein) vorgeschrieben wurden.<br />
Für <strong>das</strong> Finanzamt war es nicht glaubhaft, <strong>das</strong>s<br />
<strong>das</strong> Mietverhältnis vor Bestehen des schriftlichen<br />
Mietvertrages auf Grund einer entsprechenden<br />
mündlichen Vereinbarung bestanden<br />
habe. Es gab keine tatsächlichen Mietzahlungen<br />
oder Zahlungsaufforderungen. Auch in der<br />
Buchhaltung der GmbH wurden keine Mietforderungen<br />
berücksichtigt.<br />
Das BFG schloss deshalb in einem ersten Erkenntnis<br />
daraus, <strong>das</strong>s die GmbH bereits zum<br />
Zeitpunkt der Anschaffung und der Fertigstellung<br />
der Wohnung die Absicht gehabt hat, die<br />
Wohnung dem Sohn unentgeltlich zur Nutzung<br />
zu überlassen. Auch der Einwand, eine Stundung<br />
des Mietzinses aufgrund von Gegenforderungen<br />
gegen die GmbH des Sohnes gewährt<br />
zu haben, wurde nicht anerkannt, da die GmbH<br />
Verbindlichkeiten an die GmbH des Sohnes regelmäßig<br />
bezahlt hat, während der Sohn überhaupt<br />
keine Miete bezahlt hat.<br />
Bei der unentgeltlichen Zurverfügungstellung<br />
der Wohnung an ein Familienmitglied des Gesellschafters<br />
handelt es sich um eine Einkommensverwendung<br />
(verdeckte Ausschüttung)<br />
und die darauf entfallenden Vorsteuern seien<br />
nicht abziehbar.<br />
Der Vorsteuerabzug wurde daher zur Gänze<br />
versagt. Als Begründung führte der VwGH an,<br />
<strong>das</strong>s <strong>für</strong> den Vorsteuerabzug entscheidend ist,<br />
zu welchem Zweck (fremdübliche Vermietung<br />
oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung) die<br />
Wohnung angeschafft wurde.<br />
In der Folge ging es darum, ob eine positive<br />
Vorsteuerkorrektur nach § 12 Abs. 10 UStG ab<br />
dem Zeitpunkt der Fremdüblichkeit des Mietverhältnisses<br />
(Vorliegen eines Mietvertrages)<br />
möglich ist. Ab dem Zeitpunkt des Vorliegens<br />
des Mietvertrages ist die Wohnung zweifellos<br />
dem betrieblichen bzw. unternehmerischen Bereich<br />
zuzurechnen.<br />
20 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
Entscheidung des VwGH<br />
Für den Vorsteuerabzug sind die<br />
Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistung<br />
maßgeblich. Sind zu diesem<br />
Zeitpunkt die Voraussetzungen erfüllt,<br />
kann der Vorsteuerabzug in<br />
voller Höhe vorgenommen werden.<br />
Eine Änderung der Verhältnisse, die<br />
<strong>für</strong> den Vorsteuerabzug maßgeblich<br />
waren, kann innerhalb von bestimmten<br />
Fristen zu einer Berichtigung<br />
des Vorsteuerabzuges führen. Dabei<br />
muss die Änderung der Verhältnisse<br />
in einer Änderung der Verwendung<br />
von Vorleistungen zur Ausführung<br />
der Umsätze gelegen sein.<br />
Die Zuführung von Gegenständen<br />
aus dem nichtunternehmerischen<br />
Bereich (Einlage aus dem Privatvermögen<br />
oder Überführung eines Gegenstandes<br />
vom nichtunternehmerischen<br />
Bereich einer Körperschaft in<br />
deren unternehmerischen Bereich)<br />
führt weder zu einem nachträglichen<br />
Vorsteuerabzug noch zu einer positiven<br />
Vorsteuerberichtigung.<br />
Eine Vorsteuerberichtigung nach<br />
§ 12 Abs. 10 UStG setzt eine Änderung<br />
der tatsächlichen Verhältnisse<br />
voraus. Die geänderte rechtliche<br />
Beurteilung eines unveränderten<br />
Sachverhalts stellt keine Änderung<br />
der Verhältnisse dar, die zu einer<br />
Vorsteuerberichtigung nach § 12<br />
Abs. 10 UStG führt.<br />
Eine solche Änderung der Verhältnisse<br />
liegt auch nicht in der ab<br />
Beginn der Betriebsprüfung vorgenommenen<br />
umsatzsteuerpflichtigen<br />
Behandlung der Mieteinnahmen<br />
durch <strong>das</strong> Finanzamt. Tatsächlich<br />
erfolgte der Vorsteuerabzug bereits<br />
im Zeitpunkt der Anschaffung der<br />
Wohnung bzw. der Durchführung<br />
der Sanierungsarbeiten.<br />
Da die <strong>für</strong> den Vorsteuerabzug maßgeblichen<br />
Verhältnisse unverändert<br />
sind, ist eine Vorsteuerberichtigung<br />
nicht möglich. Die Vorsteuerkorrektur<br />
dient nicht der Korrektur fehlerhafter<br />
Entscheidungen betreffend die<br />
ursprüngliche Vorsteuerabzugsberechtigung,<br />
die aufgrund rechtskräftiger<br />
Veranlagung verfahrensrechtlich<br />
unabänderlich geworden sind.<br />
Im Gegensatz dazu ging es in einem<br />
anderen Urteil des EuGH um den<br />
Bezug von Waren und Dienstleistungen<br />
zur Errichtung eines Gebäudes<br />
durch ein Körperschaft öffentlichen<br />
Rechts, wobei es entscheidend<br />
darauf ankam, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Gebäude<br />
zunächst <strong>für</strong> nicht zu besteuernde<br />
Tätigkeiten verwendet wurde und<br />
erst später der Nutzung <strong>für</strong> eine<br />
umsatzsteuerpflichtige Betätigung<br />
zugeführt wurde. Im vorliegenden<br />
Fall war die Penthouse-Wohnung<br />
von vornherein der Erzielung von<br />
Umsätzen durch eine steuerpflichtige<br />
Vermietung zu Wohnzwecken<br />
gewidmet (weshalb eine Vorsteuerberichtigung<br />
ausgeschlossen ist).<br />
Dieser Artikel wurde dem monatlich erscheinenden Fachmagazin „Umsatzsteuer Aktuell“<br />
(Ausgabe 218/April <strong>2023</strong>) entnommen.<br />
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<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 21
PERSONALVERRECHNUNG<br />
Aktuelle höchstgerichtliche<br />
Entscheidungen <strong>für</strong> die<br />
Personalverrechnung<br />
Wilhelm Kurzböck<br />
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aus dem ersten Quartal <strong>2023</strong> präsentieren.<br />
Sachgebiet<br />
Abfertigung ALT<br />
Arbeitsruhe<br />
Information<br />
Austritt am Ende der Freizeitphase – berechtigter Entfall von Zielerreichungsprämien<br />
während der Freizeitphase – keine Einbeziehung<br />
in die Abfertigung ALT<br />
(OGH vom 19.12.2022, 9 ObA 125/22f)<br />
Sah ein vereinbartes Modell über die Bezahlung von Erfolgsprämien und<br />
Bonuszahlungen als Voraussetzung die ganzjährige Leistungserbringung<br />
im Unternehmen vor und erhielt ein Arbeitnehmer während der<br />
Einarbeitungsphase der geblockten Altersteilzeit diese Zahlungen – trotz<br />
Teilzeitbeschäftigungsausmaßes - in voller Höhe, so war es sachlich gerechtfertigt,<br />
<strong>für</strong> die Dauer der Freizeitphase keine derartigen Zahlungen<br />
mehr zu bezahlen.<br />
Dies hatte jedoch zur Folge, <strong>das</strong>s diese Leistungen auch in die Berechnung<br />
der Abfertigung ALT nicht mehr zwingend einbezogen werden<br />
mussten, da sie nicht mehr Teil des <strong>für</strong> den letzten Monat gebührenden<br />
Entgelts im Sinne des § 23 AngG darstellten.<br />
Dass innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Austritt noch derartige<br />
Prämien <strong>für</strong> die Zeit der Einarbeitungsphase bezahlt wurden, ändert<br />
nichts an diesem Ergebnis, <strong>das</strong>s <strong>für</strong> die Freizeitphase kein Anspruch mehr<br />
bestanden hatte.<br />
Wöchentliche Ruhezeit anstelle oder zusätzlich zur Tagesruhezeit<br />
(EuGH vom 2.3.<strong>2023</strong>, C-477/21)<br />
Der EuGH meinte, <strong>das</strong>s die wöchentliche Ruhezeit nicht anstelle, sondern<br />
zusätzlich zur Tagesruhezeit gebührt.<br />
Die WKO sieht keine Auswirkung auf Österreich, da die österreichischen<br />
Regeln schon vor dem EU-Beitritt bestanden hatten und weil die Mindestdauer<br />
der wöchentlichen Ruhezeit nach österreichischem Recht (36<br />
Stunden) höher ist als die Summe aus Wochenruhezeit (24 Stunden) und<br />
Tagesruhezeit (11 Stunden) nach dem EU-Recht.<br />
Es bleibt abzuwarten, ob diese Position auch vom Zentralarbeitsinspektorat<br />
geteilt wird.<br />
Ausführlich<br />
in WPA-Nr.<br />
2/<strong>2023</strong><br />
5-6/<strong>2023</strong><br />
22 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
Sachgebiet<br />
Begünstigt<br />
Behinderte<br />
Entgeltfortzahlung<br />
Geringfügige<br />
Beschäftigung<br />
Kollektivvertragsspezifisches<br />
Information<br />
Behindertenpass kann <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vorliegen einer begünstigten Behinderteneigenschaft<br />
vorliegen<br />
(OGH vom 25.01.<strong>2023</strong>, 8 ObA 76/22t)<br />
Wurde bei einer Arbeitnehmerin vor dem Eintritt ins Dienstverhältnis die begünstigte Behinderteneigenschaft<br />
(50 % Behinderungsgrad) mittels Behindertenpasses behördlich festgestellt<br />
und wurde binnen drei Monaten (§ 14 Abs. 1 BeinstG) der Verlängerungsantrag gestellt, so<br />
musste bei einer Dienstgeberkündigung binnen eines Jahres ab Begründung der Behindertenausschuss<br />
nicht vorher verständigt werden.<br />
Die Behinderteneigenschaft bestand ja (durchgehend) aus der Zeit vor dem Eintritt, wodurch<br />
erst nach vierjähriger Beschäftigungsdauer diese Notwendigkeit gegeben gewesen wäre.<br />
Einvernehmliche Auflösung in Unwissenheit eines rückwirkend festgestellten Krankenstandes<br />
(OGH vom 16.02.<strong>2023</strong>, 9 ObA 100/22d)<br />
Wurde mit einem Arbeitnehmer eine einvernehmliche Auflösung vereinbart und wusste dabei<br />
der Dienstgeber nicht, <strong>das</strong>s sich der Arbeitnehmer „im Krankenstand“ befand (es langte<br />
nach der Vereinbarung eine rückwirkend datierte Krankenstandsbestätigung ein), so hat der<br />
Arbeitnehmer Anspruch auf die Fortzahlung des Entgelts über <strong>das</strong> Ende der Beschäftigung<br />
hinaus.<br />
Dass der Beschäftiger dabei dem Überlasser keine Informationen über <strong>das</strong> Bestehen des Krankenstandes<br />
weitergab, spielt keine Rolle, da der Beschäftiger zur Entgegennahme derartiger<br />
Mitteilungen grundsätzlich aufgrund der geteilten Dienstgeberrolle befugt ist.<br />
Mehrfach geringfügig Beschäftigte mit monatlichem Gesamtentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze<br />
- VfGH hebt AlV-Ausschluss auf!<br />
(VfGH vom 06.03.<strong>2023</strong>, G 296/2022-7)<br />
Jene Regelung (§ 1 Abs. 4 AlVG), welche da<strong>für</strong> sorgt, <strong>das</strong>s im Falle einer mehrfachen (geringfügigen)<br />
Beschäftigung eine Nachversicherung im Bereich der Arbeitslosenversicherung unterbleibt,<br />
wurde vom VfGH per 31.03.2024 aufgehoben.<br />
Tagesgelder nach dem KV <strong>für</strong> <strong>das</strong> Güterbeförderungsgewerbe - Abwesenheit von mehr<br />
als 3 Stunden - Tagesgeld gebührt dann auch <strong>für</strong> die ersten drei Stunden<br />
(OGH vom 24.01.<strong>2023</strong>, 9 ObA 119/22y)<br />
Dauert eine „Dienstreise“ nach den Regelungen des KV <strong>für</strong> Arbeiter:innen im Güterbeförderungsgewerbe<br />
mehr als 3 Stunden, so gebührt ein Tagesgeld auch <strong>für</strong> diese ersten drei Stunden,<br />
so<strong>das</strong>s im Falle einer Abwesenheit von zum Beispiel 8 Stunden an einem Kalendertag ein<br />
Tagesgeld im Ausmaß von 8/12 von € 26,40 (€ 17,60) gebührt und NICHT NUR <strong>für</strong> <strong>das</strong> Ausmaß,<br />
welches 3 Stunden übersteigt (= <strong>für</strong> 5 Stunden = 5/12 € 26,40 = € 11,00), wie dies der beklagte<br />
Arbeitgeber meinte.<br />
Fallen während der Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort Pausen an, so zählen diese<br />
Stunden - nach diesem Kollektivvertrag und steuerlich - jedenfalls <strong>für</strong> die „Diätenstundenzählung“<br />
(es erfolgt also keine Unterbrechung durch eine Pause, die auswärts eingelegt wird).<br />
Ausführlich<br />
in WPA-Nr.<br />
5-6/<strong>2023</strong><br />
5-6/<strong>2023</strong><br />
7/<strong>2023</strong><br />
7/<strong>2023</strong><br />
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<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 23
PERSONALVERRECHNUNG<br />
Sachgebiet<br />
Kollektivvertragsspezifisches<br />
(Fortsetzung)<br />
Sachbezug KFZ<br />
Information<br />
Kündigungsfrist endete nach KV-Fälligkeit <strong>für</strong> Urlaubszuschuss (aber vor Jahresende) –<br />
dennoch Aliquotierung erlaubt<br />
(OGH vom 24.01.<strong>2023</strong>, 9 ObA 119/22y)<br />
Wurde ein Pfleger, auf dessen Arbeitsverhältnis der Kollektivvertrag <strong>für</strong> die Sozialwirtschaft<br />
Österreichs anzuwenden war, vom Arbeitgeber so gekündigt, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Ende des Arbeitsverhältnisses<br />
mit Ende Juli eines Jahres eintrat (also ein Monat nach der Fälligkeit des kompletten<br />
Urlaubszuschusses), so durfte der Arbeitgeber den Urlaubszuschuss dennoch „vorausaliquotieren“<br />
(also nur zu 7/12 zur Auszahlung bringen).<br />
Der Kollektivvertrag enthält nämlich in seinem § 26 Abs. 4 die Anordnung, wonach den während<br />
des Jahres eintretenden Arbeitnehmer:innen und Lehrlingen der aliquote Teil des Urlaubszuschusses<br />
gebührt. Diese Formulierung wird vom OGH grundsätzlich als Vorausaliquotierungserlaubnis<br />
gewertet, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des (kompletten) Urlaubszuschusses schon<br />
die bevorstehende Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses feststeht (sich <strong>das</strong> Beschäftigungsverhältnis<br />
zum Zeitpunkt der Fälligkeit schon im Beendigungsstadium befindet).<br />
Eine Rückverrechnung eines Urlaubszuschussüberanteils wäre nach diesem Kollektivvertrag<br />
nicht möglich gewesen, da er dies nur <strong>für</strong> den Fall der Selbstkündigung, der fristlosen Entlassung<br />
bzw. des unberechtigten vorzeitigen Austrittes zulässt (und eben nicht <strong>für</strong> die Dienstgeberkündigung<br />
oder <strong>für</strong> eine einvernehmliche Auflösung).<br />
Damit bestätigt auch der Senat Nr. 8 des OGH jene Entscheidung, welche der Senat Nr. 9<br />
im Jahr 2022 in einem ähnlichen Fall gefällt hatte (OGH vom 28.09.2022, 9 ObA 65/22g = WPA<br />
19/2022, Artikel Nr. 445/2022).<br />
UZ-Rückverrechnung bei Austritt nach KV AKÜ nach offener Urlaubstagezahl eingeschränkt<br />
(OGH vom 25.01.<strong>2023</strong>, 8 ObA 85/22s)<br />
Trat eine Arbeitnehmerin, auf deren Dienstverhältnis der Kollektivvertrag AKÜ anzuwenden<br />
war, nach Auszahlung des kompletten Urlaubszuschusses aus dem Dienstverhältnis aus und<br />
konsumierte sie davor insgesamt 41 Urlaubstage, so konnte der Urlaubszuschuss nicht rückverrechnet<br />
werden.<br />
Bei der Auslegung dieser umstrittenen KV-Stelle (Pkt XVI. Z 5) schloss sich der OGH ausdrücklich<br />
der Rechtsansicht von Schindler und Kurzböck an.<br />
Tankstellen-KV: Entfall und Rückzahlungspflicht bereits empfangener Sonderzahlungen<br />
bei einem unberechtigten vorzeitigen Arbeiteraustritt<br />
(OGH vom 23.02.<strong>2023</strong>, 8 ObA 13/22b)<br />
Trat ein Arbeiter, auf dessen Dienstverhältnis der Kollektivvertrag <strong>für</strong> Arbeitnehmer der<br />
Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen Österreichs („Tankstellen-KV“)<br />
anzuwenden war, Mitte November 2019 unberechtigt vorzeitig aus, so entfiel der Anspruch<br />
auf <strong>das</strong> kollektivvertragliche Weihnachtsgeld zur Gänze und musste zudem der bereits in den<br />
Sommermonaten gewährte Urlaubszuschuss auch zur Gänze zurückgezahlt werden (§ 20<br />
Abs. 5 des KV = Der Anspruch auf den aliquoten Teil entfällt, wenn <strong>das</strong> Arbeitsverhältnis durch<br />
unberechtigten vorzeitigen Austritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers oder durch verschuldete<br />
Entlassung endet).<br />
Die in den letzten Jahren erfolgte (nur) schrittweise Annäherung der gesetzlichen Regelungen<br />
<strong>für</strong> Angestellte und Arbeiter zeigt, <strong>das</strong>s der Gesetzgeber die grundsätzliche Unterscheidung<br />
zwischen Angestellten und Arbeitern noch nicht generell aufgehoben hat.<br />
Außendienstmitarbeiter sucht Büro auf – sachbezugsauslösende Privatfahrten<br />
(VwGH vom 20.12.2022, Ra 2021/08/0127)<br />
Die Nutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges <strong>für</strong> Fahrten zwischen Wohnung und<br />
Arbeitsstätte bewirkt einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis (vgl. z.B. VwGH 29.10.2003,<br />
2000/13/0028).<br />
Bei regelmäßig absolviertem Innendienst gilt ein Büro als Arbeitsstätte; dies auch etwa dann,<br />
wenn die Betriebsstätte lediglich zu Vorbereitungs- oder Abschlussarbeiten oder Dienstbesprechungen<br />
aufgesucht wird.<br />
Ausführlich<br />
in WPA-Nr.<br />
7/<strong>2023</strong><br />
3/<strong>2023</strong><br />
24 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
Auswirkungen der gesetzlichen Klarstellungen beim Regelpensionsalter <strong>für</strong><br />
Frauen auf die Altersteilzeit<br />
Wann können Frauen aufgrund<br />
der jüngst erfolgten gesetzlichen<br />
Änderung frühestens die<br />
Regelpension antreten?<br />
Aufgrund der erfolgten Klarstellung<br />
(BGBl. I Nr. 11, ausgegeben<br />
am 24.02.<strong>2023</strong>, siehe dazu<br />
auch WPA 5-6/<strong>2023</strong>, Artikel<br />
Nr. 127/<strong>2023</strong>) gilt im Zusammenhang<br />
mit der Anhebung des Regelpensionsalters<br />
<strong>für</strong> Frauen <strong>das</strong> in der<br />
rechten Spalte der nebenstehenden<br />
Tabelle genannte vollendete Lebensjahr,<br />
wenn die Versicherte in dem in<br />
der linken Spalte genannten Zeitraum<br />
geboren ist.<br />
Was bewirkt diese<br />
„Klarstellung“ im Vergleich<br />
zu früheren Auslegungen?<br />
Diese Klarstellung bewirkt, <strong>das</strong>s jeweils<br />
im Zeitraum vom 2. bis 30. Juni<br />
sowie vom 2. bis 31. Dezember in<br />
den oben angeführten Kalenderjahren<br />
geborene Frauen entgegen dem<br />
vom Pensionsversicherungsträger im<br />
Zusammenhang mit der Vereinbarung<br />
einer Altersteilzeit bislang bestätigten<br />
Pensionsstichtag die Alterspension<br />
jeweils um ein halbes Jahr<br />
früher antreten können.<br />
Kann diese Klarstellung auch Auswirkungen<br />
auf bestehende Altersteilzeitvereinbarungen<br />
haben?<br />
Ja. Und aus diesem Grund wurde<br />
auch die Übergangsregelung des<br />
§ 82 Abs. 6 AlVG geschaffen. Diese<br />
besagt, <strong>das</strong>s bestehende Altersteilzeitvereinbarungen,<br />
<strong>für</strong> die dem<br />
Arbeitgeber <strong>das</strong> Altersteilzeitgeld<br />
bereits bewilligt wurde (konkret: vor<br />
dem Inkrafttreten der „Klarstellungen“;<br />
dies war – rückwirkend – der<br />
1.1.<strong>2023</strong>), in der ursprünglich vereinbarten<br />
Form und Dauer weitergeführt<br />
werden können.<br />
Das <strong>für</strong> den betroffenen Personenkreis<br />
nunmehr um ein halbes Jahr<br />
Geburtszeitraum<br />
Lebensjahr<br />
1. Jänner 1964 bis 30. Juni 1964 60,5<br />
1. Juli 1964 bis 31. Dezember 1964 61<br />
1. Jänner 1965 bis 30. Juni 1965 61,5<br />
1. Juli 1965 bis 31. Dezember 1965 62<br />
1. Jänner 1966 bis 30. Juni 1966 62,5<br />
1. Juli 1966 bis 31. Dezember 1966 63<br />
1. Jänner 1967 bis 30. Juni 1967 63,5<br />
1. Juli 1967 bis 31. Dezember 1967 64<br />
1. Jänner 1968 bis 30. Juni 1968 64,6<br />
nach dem 30. Juni 1968 65<br />
Tabelle 1: Pensionsantrittsalter nach Geburtsdaten<br />
vorgezogene Regelpensionsalter<br />
steht dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld<br />
nicht entgegen.<br />
Eine Arbeitnehmerin möchte<br />
jedoch den früheren Pensionsantritt<br />
wahrnehmen. Welche Auswirkungen<br />
hat dies auf <strong>das</strong> bereits<br />
vom AMS (vor dem 1.1.<strong>2023</strong>)<br />
genehmigte Altersteilzeitgeld?<br />
Entscheidet sich die Arbeitnehmerin<br />
da<strong>für</strong>, die Möglichkeit eines früheren<br />
Pensionsantritts in Anspruch zu<br />
nehmen, kann die Altersteilzeit auch<br />
(im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber)<br />
vorzeitig beendet werden.<br />
In diesem Fall endet der Anspruch<br />
des Arbeitgebers auf Altersteilzeitgeld<br />
mit dem Pensionsantritt, wobei<br />
sich aus diesem Umstand keine<br />
Änderungen <strong>für</strong> den Anspruch sowie<br />
<strong>das</strong> Ausmaß des Altersteilzeitgeldes<br />
(etwa, weil im Rahmen von<br />
Blockzeitvereinbarungen infolge der<br />
Verkürzung der Freizeitphase <strong>das</strong><br />
vereinbarte Ausmaß der Arbeitszeitreduktion<br />
nicht mehr erfüllt werden<br />
kann) ergeben.<br />
Was gilt, wenn die Altersteilzeit<br />
nach dem 31.12.2022 vom<br />
AMS genehmigt wurde?<br />
Altersteilzeitvereinbarungen, die bis<br />
längstens 31. Dezember <strong>2023</strong> wirksam<br />
werden und <strong>für</strong> die innerhalb der<br />
im § 27 Abs. 4 letzter Satz AlVG genannten<br />
Drei-Monatsfrist ein Antrag<br />
auf Altersteilzeitgeld gestellt wird,<br />
können bis zu sechs Monate über <strong>das</strong><br />
Regelpensionsalter hinaus vereinbart<br />
und <strong>das</strong> Altersteilzeitgeld da<strong>für</strong> bei<br />
Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen<br />
bewilligt werden.<br />
Dies gilt, wie sich aus dem Regelungszusammenhang<br />
ergibt, nur <strong>für</strong><br />
Altersteilzeitvereinbarungen mit Arbeitnehmerinnen,<br />
<strong>für</strong> die sich nunmehr<br />
ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter<br />
ergibt.<br />
Was gilt <strong>für</strong> Frauen, die<br />
zwischen 2.12.1965 und<br />
31.12.1965 geboren wurden?<br />
Für diesen Personenkreis sind gesonderte<br />
Betrachtungen erforderlich, weil<br />
die Bestimmungen betreffend <strong>das</strong><br />
Altersteilzeitgeld zwar bereits rückwirkend<br />
mit 1.1.<strong>2023</strong>, die pensionsrechtlichen<br />
Regelungen aber erst mit<br />
1. Juli <strong>2023</strong> in Kraft treten.<br />
Auch wenn die pensionsrechtlichen<br />
Änderungen erst mit 1.7.<strong>2023</strong> in<br />
Kraft treten, sind sie <strong>für</strong> Frauen, die<br />
zwischen 2.12.1965 und 31.12.1965<br />
geboren sind, hinsichtlich der Festlegungen<br />
des frühestmöglichen Beginndatums<br />
des Altersteilzeitgeldes<br />
gem. § 27 Abs. 2 AlVG auch in<br />
laufenden Verfahren bereits ab dem<br />
1.1.<strong>2023</strong> anzuwenden.<br />
<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 25
PERSONALVERRECHNUNG<br />
Der Umstand, <strong>das</strong>s aktuelle Bestätigungen<br />
des Pensionsversicherungsträgers<br />
sich bis 30.6.<strong>2023</strong> voraussichtlich<br />
noch an der „alten“ Regelung zum<br />
Pensionsantrittsalter orientieren, ist <strong>für</strong><br />
diese Fälle nicht relevant, weil einerseits<br />
die Änderung des konkreten Regelpensionsalters<br />
bereits beschlossen<br />
und kundgemacht ist und andererseits<br />
entgegenstehende Bestimmungen des<br />
§ 27 AlVG dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld<br />
auch nicht entgegenstehen<br />
(§ 82 Abs. 6 AlVG).<br />
Praktisch bedeutet dies, <strong>das</strong>s Frauen,<br />
die zwischen 2.12.1965 und<br />
31.12.1965 geboren wurden, da deren<br />
Regelpensionsalter nun mit 62<br />
Jahren (anstelle von 62,5 Jahren)<br />
festgelegt wurde, im Alter von 57<br />
(und nicht mehr im Alter von 57,5)<br />
die Altersteilzeit antreten könnten.<br />
Dies ermöglicht den Antritt somit<br />
problemlos bereits in der ersten Jahreshälfte<br />
<strong>2023</strong>.<br />
Für welche maximale Gesamtdauer<br />
kann die Altersteilzeit in diesen<br />
genannten Fällen, auf welche <strong>das</strong><br />
Übergangsrecht zur Anwendung<br />
kommt, vereinbart werden?<br />
Die maximale Dauer einer Altersteilzeitvereinbarung<br />
beträgt in sämtlichen<br />
genannten Fällen fünf Jahre.<br />
Kann in den genannten Fällen<br />
die Altersteilzeit vorübergehend<br />
parallel zum Regelpensionsbezug<br />
laufen?<br />
Nein. Die Übergangsregelung ermöglicht<br />
ein „Erfüllen“ der Altersteilzeitvereinbarungen,<br />
nicht jedoch<br />
parallel zu einem Pensionsbezug.<br />
Praktisches<br />
Bezugsumwandlungen<br />
bei arbeitgebereigenen<br />
emissionsfreien Fahrzeugen<br />
Das Überlassen von emissionsfreien<br />
Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder<br />
Krafträdern gegen einen „Obolus“<br />
des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin<br />
führt nur dann zu Reduktion<br />
der Bemessungsgrundlagen <strong>für</strong><br />
Lohnsteuer, DB, DZ und KommSt,<br />
wenn eine Vereinbarung über die<br />
Reduktion von Bruttobezügen getroffen<br />
wird.<br />
Ein reiner Nettoabzug erfüllt diese<br />
Voraussetzung nicht.<br />
Durch die Vereinbarung einer Reduktion<br />
des Bruttoentgelts darf der<br />
Mindestkollektivvertragswert nicht<br />
unterschritten werden.<br />
Ob die Vereinbarung auf befristete<br />
Zeit oder unbefristete Zeit getroffen<br />
wurde, spielt hier keine Rolle.<br />
Die ÖGK besteht ab nun nicht mehr<br />
auf die Beibehaltung der ursprünglichen<br />
Beitragsgrundlagen und auch<br />
nicht auf die Auswirkung auf Folgeansprüche<br />
(wie zum Beispiel Sonderzahlungen).<br />
Eine offizielle Stellungnahme, <strong>das</strong>s<br />
man die Vorgaben der Finanzverwaltung<br />
1:1 übernimmt, wurde von<br />
Seiten der ÖGK in der DG-Service<br />
Nr. 1/<strong>2023</strong> verlautbart.<br />
Diese Regelungen gelten praktisch<br />
seit 1.1.<strong>2023</strong>.<br />
Beispiel<br />
Sachverhalt:<br />
ÐÐ<br />
Istgehalt brutto € 3.000,00 <strong>für</strong><br />
38,5 Stunden<br />
ÐÐ<br />
KV-Gehalt brutto € 2.650,00<br />
ÐÐ<br />
Vereinbarung einer Reduktion<br />
des Bruttogehalts um monatlich<br />
€ 150,00.<br />
ÐÐ<br />
Dieser Betrag entspricht der<br />
monatlichen Leasingrate <strong>für</strong> ein<br />
e-bike.<br />
Lösung:<br />
€ 2.850,00 landen in<br />
ÐÐ<br />
DB/DZ/KommSt-Bemessungsgrundlage<br />
ÐÐ<br />
SV/BV-Bemessungsgrundlage<br />
ÐÐ<br />
LSt-Bemessungsgrundlage<br />
ÐÐ<br />
Jahressechstelbasis bzw. J/4 und<br />
J/12-Basis<br />
Ausgehend von den € 2.850,00 brutto<br />
wird auch die Lohnpfändung ermittelt.<br />
Bleiben die Sonderzahlungen bei<br />
Brutto € 3.000,00, so hat dies keine<br />
Auswirkung auf die Abgabenfreiheit<br />
der Reduktion der laufenden Bezüge<br />
(auch die ÖGK „zieht hier nun mit“).<br />
Allerdings kann ein Jahressechstelüberhang<br />
<strong>das</strong> Resultat dieser Vorgangsweise<br />
sein.<br />
Werden auch Zulagen und (Überstunden)zuschläge<br />
vom ungekürzten<br />
Betrag ermittelt, so kann dies<br />
Pro bleme bei der Beurteilung der<br />
Steuer freiheit nach § 68 EStG 1988<br />
mit sich bringen, was mir mittlerweile<br />
von der Finanzverwaltung<br />
auch bestätigt wurde.<br />
26 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
Aus der WIKU-Coaching-Zone<br />
Die WIKU-Coaching-Zone ist zugänglich <strong>für</strong> Premium-Abonnent:innen der WIKU-Personal aktuell oder <strong>für</strong> Teilnehmer:innen<br />
an der WIKU-Personalverrechnungsakademie <strong>für</strong> die Dauer des Lehrgangs.<br />
Schmutzzulagen – Überwiegen der verschmutzenden Tätigkeiten und<br />
Urlaubsentgelt – abgabenrechtliche Beurteilung<br />
Sachverhalt:<br />
Schmutzzulagen, die nach dem<br />
Überwiegensprinzip pauschal ausbezahlt<br />
werden, sind während des Urlaubs<br />
jetzt wieder lohnsteuerpflichtig<br />
zu behandeln. (lt. VwGH 20.10.2022,<br />
Ra 2021/13/0121).<br />
Das würde bedeuten, lohnsteuerpflichtig,<br />
aber SV-frei, oder? Oder<br />
lohnsteuer- und SV-pflichtig?<br />
Lösung:<br />
Es ist zwar korrekt, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> letzte<br />
- die SV betreffende Erkenntnis<br />
des VwGH - aus dem Jahr 2008 die<br />
SV-Freiheit insoweit feststellte. Allerdings<br />
war dies ein Erkenntnis des<br />
SV-Senates (Nr. 8) und den dort angestellten<br />
Überlegungen (auch wenn<br />
er dies so nicht ausdrücklich im aktuellen<br />
Erkenntnis brachte) widersprach<br />
der Senat Nr. 13 ausdrücklich. Ich<br />
habe mich zu diesem Thema im Rahmen<br />
meiner „Neuerungen-Webinare“<br />
sowie der „Jour fixe“-Veranstaltungen<br />
auch ausführlich geäußert.<br />
Man kann es natürlich „riskieren“,<br />
<strong>das</strong>s man den Weg der Steuerpflicht<br />
und SV-Freiheit aufgrund dieser Divergenzen<br />
geht. Allerdings gehe ich<br />
davon aus, <strong>das</strong>s im Zuge von GPLB<br />
zunächst <strong>das</strong> steuerliche Erkenntnis<br />
auch beitragsrechtlich eingefordert<br />
werden wird und irgendwann in den<br />
nächsten 3 bis 4 Jahren dann der<br />
SV-Senat neuerlich ein Erkenntnis zu<br />
dieser Frage fällen wird. Meine Erfahrung<br />
in diesen Fragen lehrt mich, <strong>das</strong>s<br />
der Senat Nr. 8 möglicherweise auf<br />
die Linie Nr. 13 einschwenken wird.<br />
Die nächsten WIKU-Live-Webinare<br />
Datum Uhrzeit Thema Preis<br />
07.06.<strong>2023</strong> 09:00 - 11:00 Jour fixe Personalverrechnung <strong>für</strong> dahoam – 1. Quartal <strong>2023</strong> € 120,-<br />
13.06.<strong>2023</strong> 18:30 - 20:30 Jour fixe Personalverrechnung <strong>für</strong> dahoam – 1. Quartal <strong>2023</strong> (Version auf d’Nocht) € 120,-<br />
03.08.<strong>2023</strong> 09:00 - 12:30 Ausgewählte Fragen zu Mutterschutz, Karenz, Elternteilzeit, Kinderbetreuungsgeld aus Sicht der<br />
Personalverrechnung<br />
€ 240,-<br />
23.08.<strong>2023</strong> 09:00 - 12:30 Ausgewählte Fragen zum Thema „Lohndumping“ aus Sicht der Personalverrechnung € 240,-<br />
Preise pro Teilnehmer (inkl. USt). Über Anmeldungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at<br />
<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 27
PERSONALVERRECHNUNG<br />
Lohnkontenverordnung<br />
führt zu erhöhtem<br />
Dokumentationsaufwand<br />
Doris Sesar, BSc (WU)<br />
Associate Steuerberatung,<br />
Deloitte Österreich<br />
dvujica@deloitte.at<br />
www.deloitte.at<br />
Die Lohnkontenverordnung wurde in Bezug auf lohnabgabenfreie Kostenersätze<br />
des:der Arbeitgeber:in <strong>für</strong> <strong>das</strong> Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge, insbesondere<br />
daher E-Autos und E-Bikes, sowie nicht steuerfreie Bezüge, novelliert. Mit<br />
dieser Novellierung wird der taxative Katalog, der am Lohnkonto zu erfassenden<br />
Daten um weitere Tatbestände erweitert. Die neuen Bestimmungen wurden am<br />
27.2.<strong>2023</strong> im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (vgl BGBl II Nr. 55/<strong>2023</strong>), und gelten<br />
somit seit 28.2.<strong>2023</strong>.<br />
MMag. Bernhard Geiger<br />
Partner Steuerberatung,<br />
Deloitte Österreich<br />
bgeiger@deloitte.at<br />
www.deloitte.at<br />
Das Lohnkonto<br />
Das Einkommensteuergesetz normiert, <strong>das</strong>s<br />
Arbeitgeber:innen <strong>für</strong> jeden ihrer Arbeitnehmer:innen<br />
ein Lohnkonto spätestens ab<br />
dem 15. Tag des Monats, der dem Beginn des<br />
Dienstverhältnisses folgt, ein Lohnkonto zu<br />
führen haben. Neben allgemeinen Angaben wie<br />
Name, Versicherungsnummer und Wohnsitz<br />
sind auch beispielsweise Angaben betreffend<br />
Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag<br />
oder Familienbonus Plus zu erfassen. Das<br />
Einkommensteuergesetz ermächtigt den:die<br />
Finanzminister:in im Wege einer Verordnung<br />
weitere Daten <strong>für</strong> die Zwecke der Berechnung,<br />
Einbehaltung, Abfuhr und Prüfung lohnabhängiger<br />
Abgaben zur Eintragung in <strong>das</strong> Lohnkonto<br />
zu verpflichten. Basierend auf dieser Berechtigung<br />
wurde die Lohnkontenverordnung 2006<br />
erlassen, welche eine taxative Aufzählung von<br />
zusätzlich am Lohnkonto zu erfassenden Daten<br />
beinhaltet. Dieser Katalog wurde in Bezug auf<br />
abgabenfreie Kostenersätze <strong>für</strong> <strong>das</strong> Aufladen<br />
von emissionsfreien arbeitgebereigenen:arbeitgeberinneneigenen<br />
Kraftfahrzeugen (d.h. insbesondere<br />
E-Autos und E-Bikes) und nicht<br />
steuerfreie Bezüge geändert.<br />
Kostenersätze <strong>für</strong> <strong>das</strong> Aufladen<br />
emissionsfreier Kraftfahrzeuge<br />
Leistet der:die Arbeitgeber:in <strong>für</strong> <strong>das</strong> Aufladen<br />
eines arbeitgebereigenen:arbeitgeberinneneigenen<br />
Kraftfahrzeugs mit einem CO 2 -Wert<br />
iHv 0,00 g/km, welches einem:einer Arbeitnehmer:in<br />
auch zur privaten Nutzung zur Verfügung<br />
gestellt wird, einen Kostenersatz, so ist<br />
dies nunmehr in <strong>das</strong> Lohnkonto aufzunehmen.<br />
Dabei handelt es sich um einen Kostenersatz<br />
<strong>für</strong> <strong>das</strong> Aufladen an einer öffentlichen Ladestation<br />
oder <strong>für</strong> <strong>das</strong> Aufladen an einer von<br />
dem:der Arbeitnehmer:in verwendeten Ladeeinrichtung,<br />
welche die Zuordnung der Lademenge<br />
zum arbeitgebereigenen:arbeitgeberinneneigenen<br />
Kraftfahrzeug sicherstellen kann.<br />
Beim Letzteren ist zu beachten, <strong>das</strong>s auch die<br />
jeweilige Lademenge in Kilowattstunden am<br />
Lohnkonto zu erfassen ist. Beim Aufladen an<br />
einer von dem:der Arbeitnehmer:in verwendeten<br />
Ladeeinrichtung, welche technisch die<br />
Lademenge dem arbeitgebereigenen:arbeitgeberinneneigenen<br />
Kraftfahrzeug nicht zuordnen<br />
kann, ist zusätzlich zum Kostenersatz in Form<br />
des pauschalen Monatsbetrags auch ein entsprechender<br />
Nachweis über die nicht mögliche<br />
28 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
Zuordnung am Lohnkonto zu erfassen. Als Nachweis<br />
kommt gemäß der Anfragebeantwortung des<br />
Bundesministeriums <strong>für</strong> Finanzen vom 8.3.<strong>2023</strong><br />
bspw. eine Rechnung der Ladeeinrichtung, aus welcher<br />
die technischen Eigenschaften in der Regel ableitbar<br />
sind, in Betracht. Weiters sind von dem:der<br />
Arbeitergeber:in abgabenfreie Kostenersätze <strong>für</strong> die<br />
Anschaffung einer Ladeeinrichtung ebenfalls am<br />
Lohnkonto zu erfassen. Kostenersätze können bis<br />
zu EUR 2.000 lohnabgabenfrei geleistet werden.<br />
Wird dieser Freibetrag überschritten, so ist der Differenzbetrag<br />
als lohnabgabenpflichtiger Vorteil in<br />
der Lohnverrechnung anzusetzen und ebenfalls am<br />
Lohnkonto zu erfassen.<br />
Nicht steuerpflichtiger<br />
Arbeitslohn bzw. Gehalt<br />
Die Lohnkontenverordnung wurde auch hinsichtlich<br />
der Erfassung von nicht steuerpflichtigem Arbeitslohn<br />
bzw. Gehalt erweitert. So sind lohnabgabenfreie<br />
Kinderbetreuungszuschüsse sowie Zuschüsse<br />
<strong>für</strong> nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen<br />
von Carsharing am Lohnkonto zu erfassen.<br />
Bei lohnabgabenfrei gewährten „Öffi-Tickets“ ist<br />
ein Nachweis über die Höhe der Kosten der übernommenen<br />
Woche-, Monats- oder Jahreskarte zum<br />
Lohnkonto zu nehmen. Dies gilt unseres Erachtens<br />
sowohl <strong>für</strong> den lohnabgabenfreien Ersatz als auch<br />
<strong>für</strong> die lohnabgabenfreie Zurverfügungstellung.<br />
Fazit<br />
Die Änderung der Lohnkontenverordnung führt<br />
insofern zu einem administrativen Mehraufwand als<br />
hinkünftig insbesondere im Bereich der von dem:der<br />
Arbeitgeber:in geförderten E-Mobilität einer umfangreichen<br />
Dokumentations- und Nachweispflicht<br />
nachgekommen werden muss, wenn Lohnabgabenbegünstigungen<br />
geltend gemacht werden wollen.<br />
Die Novellierung der Lohnkontenverordnung<br />
setzt den Trend der umfangreichen Nachweis- und<br />
Dokumentationspflicht bei Steuerbegünstigungen<br />
somit fort. Weiters wird ein intensiverer Informationsaustausch<br />
mit der personalverrechnenden Stelle<br />
des Unternehmens erforderlich, da nicht nur die<br />
betraglichen Kostenersätze, sondern gegebenenfalls<br />
auch die Angabe der genauen Lademenge erforderlich<br />
wird. Wir haben auf eine äußerst restriktive<br />
Prüfungspraxis bei Lohnabgabenprüfungen hinzuweisen.<br />
Dementsprechend ist es umso wichtiger, <strong>das</strong>s<br />
Ihre Dokumentationen sorgfältig und nachweisbar<br />
geführt werden. Gerne unterstützen und beraten wir<br />
Sie bei dieser Thematik.<br />
<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 29
RECHT<br />
Die formwechselnde<br />
Umwandlung einer GmbH in<br />
eine Aktiengesellschaft<br />
Teil 2: Die Durchführung der Rechtsformumwandlung im Detail<br />
Prof. Prof. (FH) Mag. Dr.<br />
Christian Fritz LL.M. LL.M.<br />
MBA<br />
ist geschäftsführender<br />
Gesellschafter der Kanzlei<br />
Fritz sowie der Siess Fritz &<br />
Partner Steuerberatung in<br />
Innsbruck. Christian Fritz ist<br />
allgemein beeideter und gerichtlich<br />
zertifizierter Sachverständiger,<br />
Wirtschaftsmediator<br />
und Verfasser von<br />
über 60 Fachbüchern zum<br />
Gesellschafts- und Unternehmensrecht.<br />
Er ist an<br />
mehreren Fachhochschulen<br />
sowie der Universität Innsbruck<br />
als Lehrbeauftragter<br />
tätig.<br />
www.kanzleifritz.at<br />
Die Errichtung einer Aktiengesellschaft – quasi auf die grüne Wiese – ist ein dermaßen<br />
komplexer (und kostenintensiver) Vorgang, <strong>das</strong>s sich außerhalb der Konzernwelt<br />
nur wenige Gründer dieses Procedere antun wollen. Bei bereits am Markt<br />
tätigen Unternehmen – insbesondere mit einem größeren Gesellschafterkreis – ist<br />
der Weg in die größere Schwester der GmbH eine denkbare und häufig sinnvolle<br />
Alternative. Der konkrete Ablauf, der bei einer formwechselnden Umwandlung einzuhalten<br />
ist, wird in diesem zweiteiligen Beitrag in den Grundzügen dargestellt.<br />
Das Buch zum Thema<br />
ISBN: 978-3-7007-5960-7<br />
Feststellung der zustimmenden<br />
Gesellschafter<br />
Die Gesellschafter, die <strong>für</strong> die Umwandlung<br />
gestimmt haben, sind in einer Niederschrift namentlich<br />
anzuführen (vgl. § 246 Abs. 1 AktG).<br />
Durch die Identifizierung der Gesellschafter<br />
soll die Durchsetzung etwaiger Haftungsansprüche<br />
gegen diesen Personenkreis, die als<br />
Gründer gelten (§ 247 Abs. 1 AktG), sichergestellt<br />
werden. Die Kenntnis der Namen der Gesellschafter<br />
ermöglicht also die Durchsetzung<br />
etwaiger Schadenersatzansprüche gegen diese.<br />
Bestellung des ersten Aufsichtsrats<br />
Die Bestellung erfolgt durch Beschluss der<br />
Gesellschafter, der mit dem Umwandlungsbeschluss<br />
nicht verbunden werden kann. Es bedarf<br />
der Ankündigung der Erledigung als eigenem<br />
Tagesordnungspunkt. Stimmberechtigt sind<br />
sämtliche Gesellschafter, und zwar unabhängig<br />
davon, ob sie <strong>für</strong> oder gegen den Rechtsformwechsel<br />
gestimmt haben. Die Wahl erfolgt mit<br />
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen,<br />
sofern der Gesellschaftsvertrag nicht eine höhere<br />
Mehrheit vorsieht. War bereits bei der<br />
formwandelnden GmbH ein Aufsichtsrat eingerichtet,<br />
endet <strong>das</strong> Amt seiner Mitglieder mit<br />
Wirksamkeit der Umwandlung automatisch.<br />
Eine Überleitung in die Aktiengesellschaft erfolgt<br />
nur dann, wenn die Mitglieder des Aufsichtsrats<br />
von den Gesellschaftern ausdrücklich<br />
im Amt bestätigt wurden (§ 246 Abs. 2 AktG).<br />
Der neu gewählte oder im Amt bestätigte<br />
Aufsichtsrat wird zum ersten Aufsichtsrat der<br />
Aktiengesellschaft (§ 87 Abs. 4 AktG). Die<br />
Regelungen über den ersten Aufsichtsrat, insbesondere<br />
im Hinblick auf die verkürzte Mandatsdauer<br />
gelten auch <strong>für</strong> den Rechtsformwechsel.<br />
Für die Funktionsperiode des neu gewählten<br />
oder im Amt bestätigen Aufsichtsrat ist § 87<br />
Abs. 4 AktG maßgeblich. Über die Vergütung<br />
der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheidet die<br />
Hauptversammlung (§ 98 Abs. 2 AktG).<br />
Der Aufsichtsrat hat noch vor Anmeldung zur<br />
Eintragung der Rechtsformumwandlung in <strong>das</strong><br />
Firmenbuch den Vorstand zu bestellen. Die<br />
Geschäftsführer der formwandelnden GmbH<br />
30 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
scheiden mit Wirksamkeit der Umwandlung<br />
automatisch aus, zugleich<br />
mit der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses<br />
sind die Vorstandsmitglieder<br />
zur Eintragung im Firmenbuch<br />
anzumelden. Vom Verlust<br />
der Organstellung der Geschäftsführer<br />
ist die Frage nach dem Fortbestand<br />
des Anstellungsvertrages zu<br />
trennen. Infolge der Unabhängigkeit<br />
von Bestellung und Anstellung<br />
ist grundsätzlich vom Fortbestand<br />
des Anstellungsvertrages auszugehen.<br />
Dem Aufsichtsrat obliegt auch<br />
die Prüfung des Hergangs der Umwandlung<br />
sowie die Erstattung eines<br />
schriftlichen Berichts.<br />
Umwandlungsbilanz<br />
Die Geschäftsführer der formwechselnden<br />
GmbH haben eine Umwandlungsbilanz<br />
aufzustellen und<br />
diese der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses<br />
zur Eintragung in<br />
<strong>das</strong> Firmenbuch beizuschließen. Für<br />
die Umwandlungsbilanz sind die<br />
Bestimmungen über die Aufstellung<br />
einer Verschmelzungsbilanz (§ 220<br />
Abs. 3 AktG) maßgeblich. Demnach<br />
kann die Umwandlungsbilanz auf<br />
einem bis zu 9 Monate vor der Anmeldung<br />
zurückliegenden Stichtag<br />
aufgestellt werden; aus diesem Grunde<br />
wird zweckmäßigerweise die letzte<br />
(reguläre) Jahresbilanz herangezogen<br />
werden. Die Bilanz hat den Vorschriften<br />
über den Jahresabschluss zu<br />
entsprechen; sie unterliegt der Prüfungspflicht<br />
(§§ 268 ff UGB).<br />
Sollte die Umwandlung mehr als<br />
neun Monate nach dem Stichtag angemeldet<br />
werden, ist eine gesonderte<br />
Schlussbilanz erforderlich. Langt<br />
die Anmeldung bei Firmenbuch erst<br />
nach Ablauf der Frist ein, ist der Antrag<br />
auf Eintragung der formwechselnden<br />
Umwandlung abzuweisen<br />
(OGH 6 Ob 124/97x).<br />
Gründungsprüfung<br />
Auf den Rechtsformwechsel einer<br />
GmbH in eine AG sind die aktienrechtlichen<br />
Gründungsvorschriften<br />
anzuwenden. Jene Gesellschafter,<br />
die <strong>für</strong> den Rechtsformwechsel gestimmt<br />
haben, gelten als Gründer<br />
einer Aktiengesellschaft. Damit<br />
treffen diesen Personenkreis einerseits<br />
die den Gründern obliegenden<br />
Pflichten (beim Rechtsformwechsel<br />
Erstattung des Umwandlungsberichtes),<br />
andererseits sind sie Adressaten<br />
der Gründerhaftung. Deren<br />
Realisierung wird durch die Pflicht<br />
gesichert, die Namen der zustimmenden<br />
Gesellschafter in der Niederschrift<br />
über den Umwandlungsbeschluss<br />
anzuführen.<br />
Aus Anlass der Umwandlung sind<br />
einem Aktionär oder einem Dritten<br />
eingeräumte Sondervorteile (§ 19<br />
Abs. 1 AktG) sowie der gesamte<br />
Umwandlungsaufwand (§ 19 Abs. 2<br />
AktG) in der Satzung der Aktiengesellschaft<br />
festzusetzen. Aus Anlass<br />
der Gründung der GmbH gewährte<br />
Sondervorteile sind als Gründungsaufwand<br />
in die Satzung der durch<br />
den Rechtsformwechsel entstandenen<br />
Aktiengesellschaft aufzunehmen.<br />
Umwandlungsbericht<br />
Die sinngemäße Anwendung der<br />
aktienrechtlichen Gründungsvorschriften<br />
<strong>für</strong> den Rechtsformwechsel<br />
von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft<br />
führt dazu, <strong>das</strong>s die dem<br />
Beschluss zustimmenden Gesellschafter<br />
einen schriftlichen Bericht<br />
über den Hergang der Umwandlung<br />
zu erstatten haben. In diesem haben<br />
sie neben allgemeinen Angaben zur<br />
Umwandlung auch Angaben über<br />
den Geschäftsverlauf sowie über die<br />
Lage der formwandelnden GmbH<br />
zu machen. Hierzu gehören vor allem<br />
jene Vorgänge von wirtschaftlicher<br />
Bedeutung, die sich nach dem<br />
Stichtag der Umwandlungsbilanz<br />
ergeben haben. Die Darstellung der<br />
Lage der Gesellschaft hat <strong>das</strong> Betriebsergebnis<br />
der letzten beiden<br />
Jahre zu enthalten. Im Umwandlungsbericht<br />
sind Sondervorteile,<br />
Entschädigungen und Belohnungen,<br />
die sich sogar ein Mitglied des Vorstands<br />
oder des Aufsichtsrats ausbedungen<br />
hat, anzuführen. Die Gründung<br />
der formwechselnden GmbH<br />
ist grundsätzlich nicht in den Umwandlungsbericht<br />
einzubeziehen.<br />
Über Sacheinlagen oder Sachübernahmen<br />
ist demnach nur zu berichten,<br />
wenn diese aus Anlass einer mit<br />
dem Rechtsformwechsel verbundenen<br />
Kapitalerhöhung geleistet<br />
wurden oder ausnahmsweise noch<br />
im Zeitpunkt der formwandelnden<br />
Umwandlung von Bedeutung sind.<br />
Der Umwandlungsbericht hat nach<br />
Beschlussfassung über den Rechtsformwechsel,<br />
aber noch vor dessen<br />
Eintragung in <strong>das</strong> Firmenbuch erstellt<br />
zu werden, da dieser die Grundlage<br />
<strong>für</strong> die Umwandlungsprüfung<br />
bildet. Er ist von allen Gesellschaftern<br />
zu unterfertigen. Die Weigerung<br />
eines Gründers ist unschädlich,<br />
solange die übrigen Gesellschafter<br />
die <strong>für</strong> den Rechtsformwechsel notwendige<br />
Mehrheit erreichen. Ist der<br />
Umwandlungsbericht unvollständig<br />
oder mangelhaft, hat <strong>das</strong> Registergericht<br />
die Eintragung abzulehnen.<br />
Prüfung der Umwandlung<br />
durch Vorstand und<br />
Aufsichtsrat<br />
Zur Prüfung des Hergangs der Umwandlung<br />
sind sowohl der Vorstand<br />
als auch der Aufsichtsrat der künftigen<br />
Aktiengesellschaft verpflichtet<br />
(§ 225 Abs. 1 iVm § 247 Abs. 1<br />
AktG). Die Geschäftsführer und<br />
Aufsichtsratsmitglieder der formwandelnden<br />
GmbH haben mit Ausnahme<br />
jener Aufsichtsratsmitglieder,<br />
die von der Generalversammlung<br />
ausdrücklich in ihrer Funktion bestätigt<br />
wurden, keine Prüfungskompetenzen.<br />
Zu prüfen ist insbesondere<br />
die Richtigkeit und Vollständigkeit<br />
der nach § 20 AktG erforderlichen<br />
Satzungsbestimmungen. Eine solche<br />
Prüfung hat jedoch nur zu erfolgen,<br />
wenn diese Vorgänge zum Umwandlungszeitpunkt<br />
noch von Bedeutung<br />
sind; nur in diesem Fall besteht die<br />
Gefahr der Umgehung aktienrechtlicher<br />
Gründungsvorschriften. Ist<br />
<strong>das</strong> Wertverhältnis zu prüfen, so ist<br />
<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 31
RECHT<br />
nicht der Zeitpunkt der Umwandlung,<br />
sondern jener der Gründung<br />
der GmbH maßgeblich. Über ihre<br />
Prüfungen haben Vorstand und Aufsichtsrat<br />
einen schriftlichen Bericht<br />
zu erstatten (§ 26 Abs. 2 AktG).<br />
Bestellung eines<br />
Umwandlungsprüfers<br />
Für jede Umwandlung ist durch <strong>das</strong><br />
Firmenbuchgericht auf Grundlage<br />
eines Dreier-Vorschlages ein Umwandlungsprüfer<br />
zu bestellen. Der<br />
Umfang ihrer Prüfung entspricht<br />
grundsätzlich jenem von Vorstand<br />
und Aufsichtsrat; zusätzlich hat ein<br />
gerichtlich bestellter Umwandlungsprüfer<br />
noch zu prüfen, ob die Umwandlungsbilanz<br />
den gesetzlichen<br />
Voraussetzungen entspricht. Über<br />
diese Prüfung hat der (externe) Umwandlungsprüfer<br />
schriftlich zu berichten.<br />
Für die Bewertung von Sacheinlagen<br />
und Sachübernahmen durch <strong>das</strong> Firmenbuchgericht<br />
ist <strong>das</strong> Wertverhältnis<br />
zum Zeitpunkt der Gründung der<br />
GmbH maßgeblich und nicht der<br />
Zeitpunkt des Rechtsformwechsels.<br />
Ein negativer Ausgang der Prüfung,<br />
ob die Sacheinlagen zum damaligen<br />
Zeitpunkt der GmbH-Gründung<br />
richtig bewertet waren, steht der<br />
Eintragung des Rechtsformwechsels<br />
nicht entgegen, wenn sich die<br />
Überbewertung im Zeitpunkt der<br />
Umwandlung nicht mehr auswirkt,<br />
etwa weil diese durch Abschreibung<br />
an Gesellschafterzuzahlungen ausgeglichen<br />
wurde.<br />
Haftungsbestimmungen<br />
Jene Gesellschafter, die <strong>für</strong> den<br />
Rechtsformwechsel gestimmt haben,<br />
sind wie Gründer <strong>für</strong> die Richtigkeit<br />
und Vollständigkeit der von ihnen<br />
erstatteten Angaben verantwortlich.<br />
Etwaige Sorgfaltswidrigkeiten<br />
im Zusammenhang mit der bereits<br />
erfolgten GmbH-Gründung führen<br />
zu keiner Schadenersatzpflicht<br />
nach § 247 iVm § 39 AktG, wenn<br />
diese in keinem Zusammenhang<br />
zum Rechtsformwechsel stehen. Aus<br />
diesem Grunde besteht dann keine<br />
Haftung der als Gründer geltenden<br />
Gesellschafter <strong>für</strong> eine Unterbewertung<br />
der Sacheinlagen bei der Gründung<br />
der GmbH, wenn diese zum<br />
Zeitpunkt der Umwandlung bereits<br />
ausgeglichen wurde. Schadenersatzpflichtig<br />
werden die Gesellschafter<br />
allerdings dann, wenn sie im Umwandlungsbericht<br />
unrichtige oder<br />
unvollständige Angaben im Hinblick<br />
auf die berichtspflichtigen Sacheinlagen<br />
erstatten.<br />
Nachgründung<br />
Auf die durch den Rechtsformwechsel<br />
entstandene Aktiengesellschaft<br />
sind die Regelungen betreffend<br />
Nachgründung einer Aktiengesellschaft<br />
anzuwenden (§§ 45 – 47<br />
AktG). Die Zweijahresfrist gemäß<br />
§ 247 Abs. 4 AktG beginnt ab<br />
Eintragung der Umwandlung in<br />
<strong>das</strong> Firmenbuch zu laufen. Nachgründung<br />
ist jenes Rechtsgeschäft,<br />
<strong>das</strong> innerhalb von zwei Jahren nach<br />
Eintragung der Gesellschaft abgeschlossen<br />
wird und wodurch ein<br />
Austausch von Sachwerten zwischen<br />
einem Gründer oder einer einem<br />
Gründer gleichgestellten Person<br />
und der Aktiengesellschaft gegen eine<br />
Vergütung von mindestens zehn<br />
Prozent des Grundkapitals erfolgt.<br />
Für den Abschluss des Nachgründungsvertrages<br />
ist keine besondere<br />
Form erforderlich; demnach ist<br />
ein bloß mündlich abgeschlossener<br />
Nachgründungsvertrag nicht nichtig,<br />
sondern bedarf zu seiner endgültigen<br />
Wirksamkeit der Schriftform.<br />
Wird ein bloß mündlich abgeschlossener<br />
Nachgründungsvertrag von der<br />
Hauptversammlung genehmigt und<br />
auch in <strong>das</strong> Firmenbuch eingetragen,<br />
ist dieser mit der Eintragung auch<br />
ohne Schriftform wirksam.<br />
Eintragung ins Firmenbuch<br />
Das Firmenbuchgericht hat von<br />
Amts wegen im Amtsblatt zur<br />
Wiener Zeitung sowie in der elektronisch<br />
geführten Edikts Datei die<br />
Bekanntmachung über die Formwechselnde<br />
Umwandlung einer<br />
GmbH in eine Aktiengesellschaft<br />
vorzunehmen (§ 10 Abs. 1 UGB).<br />
Zu veröffentlichen sind die Eintragung<br />
der Umwandlung mit ihrem<br />
gesamten Inhalt (vgl. § 32 AktG<br />
sowie §§ 3 und 5 FBG). Die Namen<br />
der einer Umwandlung zustimmenden<br />
Gesellschafter („Gründer“)<br />
sind nicht zu veröffentlichen. Die<br />
Veröffentlichung hat den Hinweis<br />
zu enthalten, <strong>das</strong>s die mit der Eintragung<br />
eingereichten Schriftstücke,<br />
insbesondere der aus Anlass der Umwandlung<br />
erstellte Prüfungsbericht<br />
des Vorstands, des Aufsichtsrats und<br />
der gerichtlich bestellten Umwandlungsprüfer,<br />
bei Gericht eingesehen<br />
werden können. Das Recht auf Einsichtnahme<br />
in die übrigen mit der<br />
Anmeldung eingereichten Schriftstücke<br />
bleibt davon unbeschadet<br />
aufrecht.<br />
Die Eintragung des Rechtsformwechsels<br />
wirkt konstitutiv, die Umwandlung<br />
wird erst mit diesem<br />
Zeitpunkt wirksam. Ab Eintragung<br />
besteht die Gesellschaft als Aktiengesellschaft<br />
weiter, die ehemaligen<br />
GmbH-Gesellschafter sind zu Aktionären<br />
geworden, <strong>das</strong> Stammkapital<br />
wird zum Grundkapital. Die<br />
Geschäftsanteile werden zu Aktien,<br />
die Anzahl der einem Gesellschafter<br />
zustehenden Aktien wird durch <strong>das</strong><br />
Verhältnis der Höhe der Stammeinlage<br />
zum Aktiennennbetrag dokumentiert.<br />
Folgen des<br />
Rechtsformwechsels<br />
Bei den Gesellschaftern<br />
Mit Wirksamwerden des Rechtsformwechsels<br />
werden sämtliche<br />
GmbH-Gesellschafter zu Aktionären<br />
der Aktiengesellschaft. Diese<br />
geänderte Rechtsstellung besteht<br />
unabhängig davon, ob die ehemaligen<br />
GmbH-Gesellschafter <strong>für</strong> oder<br />
gegen die Umwandlung gestimmt<br />
haben. An dieser Rechtsfolge ändert<br />
auch ein etwaiger Widerspruch<br />
(§ 253 AktG) nichts, da ein solcher<br />
32 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
nicht dem Eintritt der Folgen des<br />
Rechtsformwechsels entgegensteht,<br />
sondern den widersprechenden Gesellschaftern<br />
nur einen Anspruch auf<br />
Verwertung ihrer Aktien einräumt.<br />
Der Wechsel der Rechtsform bringt<br />
<strong>für</strong> die Beteiligten zahlreiche Änderungen<br />
ihrer Rechtstellung mit sich.<br />
Es entfällt die <strong>für</strong> die Übertragung<br />
der Beteiligung geltende Notariatsaktpflicht<br />
(§ 26 Abs. 2 GmbHG).<br />
Wesentlich bedeutender ist jedoch<br />
der Umstand, <strong>das</strong>s den Aktionären<br />
in der Hauptversammlung im Gegensatz<br />
zu einer Generalversammlung<br />
einer GmbH nicht mehr <strong>das</strong><br />
Recht zukommt, den Mitgliedern<br />
des Geschäftsleitungsorgans Weisungen<br />
zu erteilen.<br />
Durch die Umwandlung ändert sich<br />
nicht die Beteiligung eines Gesellschafters.<br />
Er erhält so viele Aktien,<br />
wie nach dem im Umwandlungsbeschluss<br />
festgesetzten Aktiennennbetrag<br />
(bei Stückaktien ist auf den<br />
fiktiven Nennbetrag abzustellen)<br />
auf seinen Geschäftsanteil entfallen.<br />
Kann einem Gesellschafter nicht die<br />
seiner bisherigen Beteiligung entsprechende<br />
Anzahl von Aktien gewährt<br />
werden, weil der Nennbetrag<br />
des Geschäftsanteiles nicht durch<br />
den Aktiennennbetrag teilbar ist,<br />
sind die nicht beteiligungsfähigen<br />
Spitzen zu verwerten (§ 252 AktG).<br />
Bei den Organmitgliedern<br />
Mit der Eintragung des Rechtsformwechsels<br />
scheiden die Geschäftsführer<br />
der GmbH automatisch aus ihrem<br />
Amt aus. Anstelle der bisherigen<br />
Geschäftsführer tritt der vom ersten<br />
Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft<br />
bestellte Vorstand. Die Ansprüche<br />
der ehemaligen Geschäftsführer aus<br />
dem Dienstverhältnis werden durch<br />
den umwandlungsbedingten Wegfall<br />
ihrer Organstellung grundsätzlich<br />
nicht berührt. Die Beendigung des<br />
Dienstverhältnisses unterliegt den<br />
allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen,<br />
nicht mehr beschäftigten<br />
Geschäftsführern ist ein Anspruch<br />
auf vorzeitige Vertragsbeendigung zu<br />
gewähren. Der von den Aktionären<br />
gewählte erste Aufsichtsrat nimmt<br />
seine Tätigkeit auf. Bisherige Mitglieder<br />
des Aufsichtsrats bleiben nur bei<br />
ausdrücklicher Bestätigung durch die<br />
Generalversammlung im Amt.<br />
Veröffentlichung der<br />
Umwandlungsbilanz<br />
Der Vorstand der durch den Rechtsformwechsel<br />
entstandenen Aktiengesellschaft<br />
ist verpflichtet, unverzüglich<br />
nach Eintragung die von den<br />
Geschäftsführern der GmbH erstellte<br />
Umwandlungsbilanz zu veröffentlichen.<br />
Diese Veröffentlichung ist im<br />
amtlichen Teil der Wiener Zeitung<br />
sowie in sonstigen in der Satzung<br />
bestimmten Medien vorzunehmen.<br />
Veränderung der<br />
Geschäftsanteile<br />
In § 252 AktG heißt es irreführend<br />
Umtausch der Anteile; ein solcher<br />
findet in der Regel aber gar nicht<br />
statt, weil die Geschäftsanteile einer<br />
GmbH üblicherweise nicht verbrieft<br />
sind; gemeint sind Zuteilung und<br />
Ausgabe von einzelverbrieften Aktien<br />
an die Gesellschafter mangels<br />
einer Satzungsregelung gemäß § 10<br />
Abs. 6 GmbHG (Verbriefung der<br />
Anteile aller Aktionäre in einer einzigen<br />
Dauersammelurkunde [„Globalaktie“]).<br />
Ist dies nicht der Fall,<br />
reduziert sich die sinngemäße Anwendung<br />
von § 67 AktG darauf, <strong>das</strong>s<br />
die Aktiengesellschaft ihre Aktionäre<br />
zur Abholung der Aktienurkunden<br />
auffordern kann. Ist in den Statuten<br />
der Aktiengesellschaft der Anspruch<br />
auf Einzelverbriefung überhaupt ausgeschlossen,<br />
beschränkt sich <strong>das</strong> Umtauschverfahren<br />
nach § 252 AktG auf<br />
die Feststellung der Mitgliedschaft.<br />
Nicht beteiligungsfähige Spitzen<br />
(§ 179 AktG) ergeben sich, wenn sich<br />
ein Gesellschafter überhaupt nicht<br />
oder nicht mit seiner gesamten Beteiligung<br />
an der Aktiengesellschaft beteiligen<br />
kann. Dies ist dann der Fall,<br />
wenn der (geringste) Aktiennennbetrag<br />
höher ist als der Nennwert des<br />
Geschäftsanteiles oder sich der gesamte<br />
Geschäftsanteil nicht in ganze<br />
Aktien teilen lässt. In sinngemäßer<br />
Anwendung von § 179 AktG hat<br />
die Gesellschaft ihre Aktionäre aufzufordern,<br />
die Geschäftsanteile zur<br />
Zusammenlegung und Verwertung<br />
zur Verfügung zu stellen. Überhaupt<br />
nicht beteiligungsfähige Geschäftsanteile<br />
sowie nicht beteiligungsfähige<br />
Spitzen hat die Gesellschaft <strong>für</strong> Rechnung<br />
der Beteiligten zu verwerten. Es<br />
macht keinen Unterschied, ob diese<br />
bei der Gesellschaft zur Verwertung<br />
eingereicht wurden oder nicht. Die<br />
Verwertung wird im Regelfall durch<br />
öffentliche Versteigerung erfolgen.<br />
Der Erlös ist den Beteiligten auszuzahlen<br />
oder <strong>für</strong> diese zu hinterlegen.<br />
Mit Wirksamwerden des Rechtsformwechsels<br />
verwandeln sich die<br />
Geschäftsanteile in Aktien, die<br />
Übertragung der Mitgliedschaft ist<br />
daher nicht mehr an die Voraussetzungen<br />
von § 76 Abs. 2 GmbHG<br />
gebunden. Allenfalls bestehende<br />
Urkunden über Geschäftsanteile<br />
eignen sich selbstverständlich auch<br />
nach Wirksamwerden der Umwandlung<br />
nicht zur Übertragung der Mitgliedschaft.<br />
Der formwechselnden<br />
Umwandlung widersprechende<br />
Gesellschafter<br />
Jenen Gesellschaftern, die gegen den<br />
Beschluss über den Rechtsformwechsel<br />
von einer GmbH in eine<br />
Aktiengesellschaft Widerspruch erklärt<br />
haben, räumt <strong>das</strong> Gesetz <strong>das</strong><br />
Recht ein (§ 253 AktG), ihre Aktien<br />
der Gesellschaft zur Verwertung zur<br />
Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft<br />
hat die Anteile auf Rechnung<br />
des beteiligten widersprechenden<br />
Gesellschafters zu verwerten. Durch<br />
diese Regelung soll dem Ansinnen<br />
von Minderheitsgesellschaftern entsprochen<br />
werden, die Gesellschaft in<br />
der neuen Rechtsform verlassen zu<br />
können, weil sie sich als Folge der<br />
Umwandlung in einem neuen, von<br />
ihnen nicht gewünschten rechtlichen<br />
Umfeld wiederfinden.<br />
<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 33
RECHT<br />
Nur jene Gesellschafter haben einen<br />
Anspruch auf Zurverfügungstellung<br />
ihrer Aktien, die gegen den Umwandlungsbeschluss<br />
Widerspruch<br />
zur Niederschrift erklärt haben. Dieser<br />
Widerspruch macht den Rechtsformwechsel<br />
nicht unzulässig und hat<br />
auch nicht <strong>das</strong> sofortige Ausscheiden<br />
des widersprechenden Gesellschafters<br />
zur Folge. Auch ein widersprechender<br />
Gesellschafter wird Aktionär der<br />
durch die formwandelnde Umwandlung<br />
entstandenen Aktiengesellschaft.<br />
Zur Erhebung des Widerspruchs sind<br />
sämtliche Gesellschafter berechtigt,<br />
und zwar unabhängig davon, ob sie<br />
wieder stimmberechtigt waren oder<br />
nicht. Die Wahrung des Anspruchs<br />
auf Verwertung setzt einen ausdrücklichen<br />
Widerspruch voraus. Eine<br />
Stimmenthaltung, Gegenstimme oder<br />
Beschlussanfechtung genügt nicht.<br />
Der Widerspruch kann vor oder nach<br />
der Beschlussfassung abgegeben werden,<br />
spätester Zeitpunkt ist jedoch der<br />
Zeitpunkt der Beendigung der Generalversammlung.<br />
Der Vorstand der aus dem Formwechsel<br />
hervorgegangenen Aktiengesellschaft<br />
kann jenen Aktionären,<br />
die Widerspruch erhoben haben,<br />
frühestens mit Eintragung eine Frist<br />
setzen, innerhalb welcher diese Aktionäre<br />
ihre Aktien der Gesellschaft zur<br />
Verwertung zur Verfügung zu stellen<br />
haben. Mit Ablauf der Frist, welche<br />
mindestens drei Monate zu betragen<br />
hat, verlieren diese Gesellschafter<br />
ihren Anspruch auf Verwertung<br />
durch die Gesellschaft. Die Zurverfügungstellung<br />
der Aktien erfolgt durch<br />
formfreie Erklärung, welche bis zur<br />
erfolgten Verwertung widerrufbar ist.<br />
Die gesetzliche Bestimmung über<br />
<strong>das</strong> Verwertungsverfahren in § 253<br />
AktG gewährt den widersprechenden<br />
Gesellschaftern lediglich einen<br />
Anspruch auf Durchführung eines<br />
Verwertungsverfahrens, führt aber zu<br />
keiner Pflicht der Gesellschaft, die<br />
austrittswilligen Aktionäre auch abzufinden.<br />
Ein echtes Austrittsrecht eines<br />
(Minderheits-)Gesellschafters besteht<br />
nicht, um die Gesellschaft vor einem<br />
übermäßigen Liquiditätsabschluss<br />
durch etwaige Abfindungsansprüche<br />
zu bewahren. Besteht kein Markt <strong>für</strong><br />
die Aktien der aus dem Formwechsel<br />
hervorgegangenen Aktiengesellschaft<br />
(dies entspricht wohl dem Regelfall)<br />
oder lässt sich <strong>für</strong> diese kein attraktiver<br />
Preis erzielen, versagt dieser<br />
Schutzmechanismus.<br />
Die Verwertung durch die Gesellschaft<br />
erfolgt durch Verkauf zum Börsenpreis<br />
oder durch öffentliche Versteigerung;<br />
auf diese ist § 179 Abs. 3<br />
AktG sinngemäß anzuwenden. Statuarische<br />
Verfügungsbeschränkungen<br />
gelten weder bei Verkauf durch die<br />
Gesellschaft noch bei einer eigenhändigen<br />
Verwertung durch den betreffenden<br />
Aktionär. Durch Widerspruch<br />
und rechtzeitiges Zurverfügungstellen<br />
seiner Aktien wahrt ein Aktionär<br />
seinen Anspruch auf Verwertung in<br />
einer Gesellschaft. Mit dem erfolgten<br />
Verkauf scheidet er aus der Gesellschaft<br />
aus.<br />
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34 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
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<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal
RECHT<br />
Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />
aus Mutterschutz-RL bei<br />
Wochengeldfalle<br />
Mag. Christian Marchhart<br />
Arbeitsrecht, Handelsvertretungsrecht,<br />
Vertriebsrecht,<br />
Schadenersatz- und<br />
Gewährleistungsrecht,<br />
Versicherungsrecht<br />
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Wird eine Arbeitnehmerin während einer Elternkarenz neuerlich schwanger und<br />
hat sie zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Kinderbetreuungsgeld,<br />
weil eine unbezahlte Karenz vorliegt, hat sie während des Beschäftigungsverbotes<br />
keinen Anspruch auf Wochengeld. Das Wochengeld ist eine Barleistung aus<br />
der Krankenversicherung. Ein Anspruch aus der Krankenversicherung setzt allerdings<br />
voraus, <strong>das</strong>s der Versicherungsfall der Mutterschaft vor dem auf <strong>das</strong> Ende<br />
der Versicherung nächstfolgenden Arbeitstag eingetreten ist.<br />
Praktisch bedeutet dies im Fall einer Karenzierung,<br />
<strong>das</strong>s der Anspruch auf Wochengeld<br />
nur dann besteht, wenn die Schwangerschaft<br />
noch während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld<br />
eingetreten ist. Ist <strong>das</strong> nicht der Fall,<br />
tappt die Dienstnehmerin in die sogenannte<br />
„Wochengeldfalle“.<br />
Seit 01.01.2016 besteht nach § 8 Abs. 4 AngG<br />
kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn<br />
sich die Angestellte vor Eintritt des Beschäftigungsverbots<br />
in einer mit dem Dienstgeber zur<br />
Kinderbetreuung vereinbarten Karenz befindet.<br />
Nach § 8 Abs. 4 AngG bleibt ein anfälliger<br />
Anspruch auf einen Zuschuss des Dienstgebers<br />
zum Krankenengelt aber unberührt. Eine<br />
Dienstnehmerin hat während des Beschäftigungsverbotes<br />
nach dem MSchG Anspruch auf<br />
<strong>das</strong> Entgelt, <strong>das</strong>s dem Durchschnittsverdienst<br />
gleich kommt, den sie während der letzten 13<br />
Wochen „vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes“<br />
bezogen hat. Dadurch wollte der Gesetzgeber<br />
klarstellen, <strong>das</strong>s eine Dienstnehmerin,<br />
die sich noch aufgrund einer früheren Schwangerschaft<br />
in Karenz befindet, keinen Anspruch<br />
auf Entgeltfortzahlung hat. Daraus ergibt sich,<br />
<strong>das</strong>s in derartigen Konstellationen die Arbeitnehmerin<br />
nach geltender österreichischer Gesetzeslage<br />
weder Wochengeld aus der Krankenversicherung<br />
noch eine Entgeltfortzahlung<br />
gegenüber ihrem Arbeitgeber beanspruchen<br />
kann.<br />
Diese <strong>für</strong> die Arbeitnehmerin unbefriedigende<br />
Situation hat der OGH nun mehr in seiner<br />
Entscheidung vom 30.08.2022, 8 ObA 42/22t<br />
dahingehend korrigiert, als nunmehr die österreichische<br />
Regelung in § 8 Abs. 4 AngG dem<br />
Art.11 Z 2 lit. b der Mutterschutz – RL 29/85/<br />
EWG widerspricht, wonach während des Mutterschaftsurlaubes<br />
von zumindest 14 Wochen<br />
die Fortzahlung eines Arbeitsentgelts und/oder<br />
ein Anspruch auf eine angemessene Sozialleistung<br />
gewährleistet sein muss.<br />
Aufgrund der ausreichenden Bestimmtheit<br />
dieser Richtlinie entfaltet diese unmittelbare<br />
Wirkung zwischen der betroffenen Arbeitnehmerin<br />
und ihrem Dienstgeber. Zu beachten ist<br />
aber, <strong>das</strong>s der Entgeltfortzahlungsanspruch der<br />
Arbeitnehmerin nicht mit dem im AngG geregelten<br />
Zeitraum, sondern mit dem von der<br />
Richtlinie geschützten Zeitraum von 14 Wochen<br />
begrenzt ist.<br />
In Zukunft müssen daher Arbeitgeber bei derartigen<br />
Konstellationen damit rechnen, <strong>das</strong>s sie<br />
mit weiteren Entgeltfortzahlungsansprüchen<br />
konfrontiert werden können.<br />
36 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
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durch Mark Zuckerberg, beschreibt einen virtuellen Raum,<br />
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die Gewinne, die im Metaverse erwirtschaftet werden, zu<br />
besteuern sind. Sie erfahren mehr über den Umgang mit<br />
Metaverse und die steuerlichen Herausforderungen.<br />
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Die Begriffe Krypto und Blockchain haben in den letzten<br />
Jahren vermehrt an Bekanntheit gewonnen. Wie Kryptowährungen<br />
konkret besteuert werden, ist jedoch erst<br />
seit kurzem legistisch festgelegt. Sie erfahren mehr darüber,<br />
wie eine Blockchain funktioniert und Kryptowährungen<br />
besteuert werden.<br />
Digitale Ethik<br />
Der Bereich der digitalen Ethik beschäftigt sich mit den<br />
moralischen Fragen und den ethischen Grenzen im Zusammenhang<br />
mit der fortgeschrittenen Digitalisierung,<br />
Big Data und der Nutzbarmachung von Daten. Sie erfahren<br />
mehr über den Umgang mit Daten und welche Grenzen<br />
bzw. Einschränkungen gesetzt werden müssen.
PROGRAMM<br />
DO 7. September <strong>2023</strong><br />
13:00 - 13:45 „Warm Up“, Eröffnung und Ansprache<br />
13:45 - 14:45 Keynote „Die Lösungsbegabung“ | Markus Hengstschläger<br />
Die Fähigkeit, Probleme lösen zu können, ist angesichts von Klimawandel, Terrorismus, Rassismus, Populismus,<br />
Flüchtlingskrise und COVID-19 Pandemie wichtiger denn je. Markus Hengstschläger spricht darüber, wie man<br />
die genetisch bedingte Lösungsbegabung fördern und aktiv halten kann, mit neuen Ansätzen im Talentmanagement,<br />
in der Bildung, im Leadership, in der Politik und in der Gesellschaft.<br />
14:45 - 15:00 Pitch „Tax Tech“ Unternehmen | Aussteller:innen<br />
15:30 - 17:00 Workshops | Wonderwerk<br />
Innovationskultur & Geschäftsmodellinnovation<br />
Die Erwartungen und Bedürfnisse von Kund:innen oder Nutzer:innen hinsichtlich der Leistungen und Wirkungen<br />
von Organisationen unterliegen einem ständigen Wandel. Währenddessen bleiben die zur Verfügung stehenden<br />
Ressourcen jedoch begrenzt. Um mit dieser Herausforderung umzugehen, wird die Bedeutung von<br />
Innovation immer größer. Die zentrale Frage lautet, wie man Dienstleistungen oder Produkte entwickeln kann,<br />
die sowohl eine höhere Wirkung erzielen als auch weniger Kosten verursachen.<br />
Lego Serious Play Basics<br />
LEGO® Serious Play® nutzt LEGO®, um Ideen greifbar zu machen und Lösungen zu visualisieren. Es wird verwendet,<br />
um Strategien und Innovationen zu entwickeln, die Zusammenarbeit von Teams zu fördern und die<br />
Teilnehmer:innen zum spielerischen Denken zu ermutigen. Die Möglichkeiten sind unbegrenzt.<br />
Work Hacks: Work smarter, not harder<br />
Ein erfolgreiches Unternehmen und zufriedene Mitarbeiter:innen basieren auf Teamarbeit. Kleine Lösungen,<br />
auch als „Work Hacks“ bezeichnet, können bereits große Auswirkungen auf die Zusammenarbeit haben. Durch<br />
solche Lösungen kann <strong>das</strong> Team agiler werden, mehr Fokus auf wichtige Aufgaben haben und eine höhere<br />
Eigenverantwortung in der eigenen Organisation erhalten.<br />
17:30 - 18:15 Die Realität von New Work | Peter Grabner<br />
Im Zeitalter der Digitalisierung müssen sich Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen auf die Veränderungen<br />
einstellen. „New Work“ erfordert neue Fähigkeiten, um den Anforderungen der modernen Arbeitswelt gerecht<br />
zu werden. Die neue Generation der Arbeitnehmer:innen wird ermutigt, ständig zu lernen und sich auf neue<br />
Technologien einzulassen, um erfolgreich zu sein. Unternehmen müssen eine Kultur der ständigen Weiterentwicklung<br />
und Innovation fördern, um die nächste Generation von Talenten anzulocken und zu halten.<br />
18:15 - 19:00 Digital Translator: Wie Sprache unser Denken beeinflusst | Natalie Straub, Martin Setnicka<br />
Sprache beeinflusst Denken und Handeln, daher ist ein gemeinsames Verständnis in der Kommunikation wichtig.<br />
Ein Digital Translator kann helfen, die unterschiedlichen Sprachen von IT- und Steuerexpert:innen zu übersetzen<br />
und so Missverständnisse zu vermeiden. Diese „Übersetzungsprobleme“ können Zeit und Geld kosten<br />
und sogar Workarounds notwendig machen. Ein Digital Translator kann als Simultanübersetzer agieren und die<br />
Themen und Bedürfnisse beider Seiten richtig verorten.<br />
19:00 - 21:00 Get together<br />
Gespräche mit Vertretern von Tax-Technologie-Unternehmen mit köstlichem Fingerfood.<br />
FR 8. September <strong>2023</strong><br />
08:30 - 09:05 „Warm Up“, Begrüßung und Einleitung<br />
09:05 - 09:50 Nachhaltigkeitsberichterstattung trifft alle | Eberhard Bayerl, Dominik Ladich<br />
Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat zwölf Sektor-unabhängige „European Sustainability<br />
Reporting Standards (ESRS)“ veröffentlicht. Diese basieren auf der Corporate Sustainability Reporting<br />
Directive (CSRD), welche Unternehmen dazu verpflichtet, umfassende Nachhaltigkeitsinformationen offenzulegen.<br />
Ab 2024 müssen schrittweise mehr Unternehmen einen ESRS-konformen Nachhaltigkeitsteil in ihrem<br />
Lagebericht veröffentlichen.
09:50 - 10:35 Neue Möglichkeiten im Purchase to Pay Bereich: E-Invoicing & Bildforensik<br />
Kirstin Krippner, Patrick Sagmeister<br />
Dank neuer Technologien ergeben sich im eingangsseitgen Prozess spannende Möglichkeiten: E-Invoicing ermöglicht<br />
die automatisierte Verarbeitung von Rechnungen und spart somit Zeit und Kosten. Die Anwendung<br />
von Bildforensik bietet eine effektive Methode zur Überprüfung von Rechnungen auf Echtheit und verhindert<br />
so Betrug. Zusammen eröffnen diese neuen Technologien Unternehmen die Chance, ihre Prozesse zu optimieren,<br />
Mehrwerte zu generieren und ihre Geschäftsabläufe effizienter zu gestalten.<br />
10:35 - 10:45 Pitch „Tax Technology“ | Aussteller:innen<br />
11:15 - 12:00 Cyber Security & Risikomanagement: Use Case | Andreas Tomek<br />
Ein gut geschütztes Unternehmen hat <strong>das</strong> Potenzial, selbstbewusst und innovativ zu sein. Erfahren Sie in diesem<br />
Vortrag, wie Sie Ihr Unternehmen vor Cyberkriminalität schützen können und Risiken und Lücken in Finanzprozessen<br />
erkennen. Technologie macht vieles möglich, aber möglich bedeutet nicht immer sicher. Da<br />
Cyberbedrohungen zunehmen und Technologie unverzichtbar wird, muss Ihre Cybersicherheit widerstandsfähig<br />
sein und Vertrauen aufbauen. Ihr Unternehmen kann widerstandsfähiger und innovativer zugleich werden.<br />
12:00 - 12:10 Pitch „Tax Technology“ | Aussteller:innen<br />
13:00 - 14:00 Keynote „Digitale Ethik“ | Sarah Spiekermann-Hoff<br />
Sarah Spiekermann entwickelt in ihrem Sachbuch eine Ethik <strong>für</strong> die Technik der Zukunft. Sie fordert eine Technik,<br />
die dem Menschen dient und nicht beherrscht, und setzt sich <strong>für</strong> Werte wie Freiheit, Freundschaft und<br />
Wissen ein. In dem Vortrag drückt Spiekermann ein Werte-System <strong>für</strong> <strong>das</strong> Zeitalter der Digitalisierung auf Basis<br />
traditioneller Werte aus.<br />
14:00 - 14:30 Datenethik | Susanne Flöckner<br />
Wir leben im Zeitalter der Daten! Unternehmen und Kunden profitieren von der Datennutzung; gleichzeitig<br />
steigen aber auch die gesellschaftlichen Anforderungen und Erwartungen an die verantwortungsvolle<br />
Nutzung der Daten. Nicht nur Unwissenheit, sondern bereits Fahrlässigkeit können in diesem Zusammenhang<br />
der Reputation der Organisation erheblichen Schaden zufügen und <strong>das</strong> Vertrauen erschüttern. Datenethik<br />
oder Digitale Ethik beschäftigt sich daher mit dem gesetzeskonformen, aber auch ethisch verantwortungsvollen,<br />
Umgang mit Daten. Wie ist es mit Ihrer Organisation? Handeln Sie nur legal oder auch moralisch?<br />
14:30 - 14:40 Pitch „Tax Technology“ | Aussteller:innen<br />
15:10 - 15:55 Blockchain-Anwendungen: Metaverse, DAO, ... | Michael Deichsel, Christoph Lackinger<br />
Der Vortrag vermittelt grundlegendes Wissen über Blockchain und Kryptowährungen. Außerdem lernen Sie<br />
die steuerliche Behandlung von Krypto-Assets kennen. Zum Eintritt in digitale Welt stehen unterschiedlichste<br />
Plattformen, die unter dem Oberbegriff „Metaverse“ subsumiert werden, zur Verfügung. Wollen sich Individuen<br />
nun im Metaverse ihren Platz durch Erwerb virtuellen Landes sichern, wird da<strong>für</strong> in Form von Kryptowährungen<br />
aktuell tief in die Tasche gegriffen. Im Vortrag werden ebenfalls Erwerbs- und Veräußerungsvorgänge und sich<br />
daraus ergebende ertrags- sowie umsatzsteuerliche Fragestellungen besprochen.<br />
15:55 - 16:40 Podiumsdiskussion „Die neue Arbeitswelt und Innovationen“<br />
Florian Schrenk, Eberhard Bayerl, Thomas Torda, Ulrike Domany | Moderation: Sandra Czadul<br />
Seien Sie dabei, wenn Experten aus Wirtschaft und Forschung auf unserer Podiumsdiskussion „Die neue Arbeitswelt<br />
und Innovationen!“ zusammenkommen, um über die Herausforderungen und Chancen der modernen Arbeitswelt<br />
zu diskutieren. Erfahren Sie aus erster Hand, wie Unternehmen innovative Technologien und Ansätze<br />
nutzen und gleichzeitig die Umwelt und die Zufriedenheit der Mitarbeiter zu fördern. Entdecken Sie neue Perspektiven<br />
und lassen Sie sich inspirieren, wie Sie die Zukunft der Arbeit in Ihrem Unternehmen gestalten können.<br />
17:00 - 17:45 Zukunftsgedanken: digitale Transformation im <strong>Rechnungswesen</strong><br />
Kirstin Krippner, Martin Setnicka<br />
Erfahren Sie die neuesten Trends und Entwicklungen im Steuer- und <strong>Rechnungswesen</strong>. Im Vortrag wird auf<br />
<strong>das</strong> Konzept des SAF-T (Standard Audit File for Tax), <strong>das</strong> die Datentransparenz zwischen Unternehmen und<br />
Steuerbehörden verbessert und wie digitale Audits Betriebsprüfungen effizienter und vollautomatisiert gestaltet<br />
werden kann. Eine Einführung der dreifachen Buchhaltung, auch Triple Entry Accounting genannt, bietet<br />
Möglichkeiten, Redundanzen bei Buchungseinträgen zu vermeiden. Dadurch wäre es nicht mehr erforderlich,<br />
die einzelnen Transaktionen eigens in der Buchhaltung zu erfassen. Zusätzlich bietet dieser „dritte Layer“ auch<br />
Schutz vor betrügerischen Aktivitäten. Und last but not least, werden Entwicklungen (beispielsweise ChatGPT)<br />
und deren Auswirkungen auf <strong>das</strong> Steuer- und <strong>Rechnungswesen</strong> beleuchtet.<br />
17:45 - 18:00 Wie geht es weiter? | Christoph Prieler, Martin Setnicka, Helga Hanslik-Czadul<br />
Zusammenfassung und Ausblicke.<br />
Änderungen vorbehalten
Veranstaltungsort: Schlosspark Mauerbach<br />
Vor den Toren Wien gelegen, bietet <strong>das</strong> Adults Only Wellnesshotel mit seinem stilvollem Ambiente die passende Umgebung<br />
<strong>für</strong> <strong>das</strong> Eintauchen in digitale Welten in Symbiose mit der Natur.<br />
Der Schlosspark Mauerbach vereint Gegensätze wie Business und Entspannung, Digitalisierung und Natur, Leistungsfähigkeit<br />
und Regeneration zu einem einzigarten ganzheitlichen (Ruhe)konzept. Die Fähigkeit, sich erholen zu können, ist Basis <strong>für</strong> Kraft<br />
und Erfolg im Beruf, ebenso wie sich in der Natur zurückziehen zu können, sich wieder zu erden und Energie zu tanken.<br />
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bietet sich <strong>für</strong> Sie die Möglichkeit, zwischendurch neben guten Essen auch Kraft durch einen Spaziergang im Schlosspark zu tanken.<br />
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Unsere Keynote-Speaker<br />
Univ. Prof. Dr. Markus Hengstschläger<br />
Genetiker, Top-Speaker und Buchautor<br />
Eines seiner letzten Bücher: „Die Lösungsbegabung“<br />
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finden...<br />
© David Payr<br />
Univ. Prof. Sarah Spiekermann-Hoff, Ph.D.<br />
Forscherin, Rednerin, Autorin und Professorin<br />
<strong>für</strong> Wirtschaftsinformatik<br />
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Getränke, Kaffee und Tee | Handout digital<br />
Veranstalter Durchführung und Organisation Kooperationspartner<br />
CMYK-Werte:<br />
Rot: C:10, M:100, Y:100, K:40<br />
Blau: C:100, M:100, Y:10, K:55<br />
Bundesverband der<br />
österreichischen Bilanzbuchhalter<br />
3160 Traisen, Kulmhofsiedlung 33<br />
ZVR-Zahl: 239 200 181<br />
office@boeb.at | www.boeb.at<br />
<strong>BÖB</strong> Akademie GmbH<br />
8230 Hartberg, Stefan Seedoch Allee 20 / 10<br />
GF Helga Hanslik-Czadul | +43 664 14 20 519<br />
www.kpmg.at<br />
CMYK-Werte:<br />
Rot: C:10, M:100, Y:100, K:40<br />
Blau: C:100, M:100, Y:10, K:55<br />
Tax Tech Thinktank<br />
Martin Setnicka, BA MA MSc PHD<br />
www.taxelerate.at<br />
CMYK-Werte:<br />
BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER<br />
Rot: C:10, M:100, Y:100, K:40<br />
Blau: C:100, M:100, Y:10, K:55<br />
Grau: C:0, M:0, Y:0, K:60<br />
CMYK-Werte:<br />
Rot: C:10, M:100, Y:100, K:40<br />
Blau: C:100, M:100, Y:10, K:55<br />
Grau: C:0, M:0, Y:0, K:60
Aussteller
CONTROLLING<br />
Hinweise zur Umsetzung der<br />
„doppelten Wesentlichkeit“<br />
Erste Schritte in die neue Welt der Nachhaltigkeitsberichterstattung<br />
Foto: Thomas Blazina<br />
Dr. Josef Baumüller<br />
Mitarbeiter an der TU Wien<br />
sowie Lehrbeauftragter an<br />
der TU Graz, der Universität<br />
Wien und der WU Wien.<br />
josef.baumueller@tuwien.ac.at<br />
Nachdem die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) im Jänner <strong>2023</strong><br />
in Kraft getreten ist, läuft <strong>für</strong> europäische Unternehmen bereits der Countdown<br />
zur neuen Ära der Unternehmensberichterstattung – die ganz im Zeichen der<br />
Ambition steht, finanzielle Leistung auf Augenhöhe mit ökologischer und sozialer<br />
Leistung zu etablieren. Als nächster Meilenstein wird die Finalisierung des ersten<br />
Sets an European Sustainability Reporting Standards (ESRS) bis zum Sommer<br />
<strong>2023</strong> erwartet. Und hiernach haben viele Unternehmen bereits die erstmalige<br />
Anwendung dieser neuen Vorgaben <strong>für</strong> eine Berichterstattung zum Geschäftsjahr<br />
2024 vorzubereiten.<br />
Doppelte Wesentlichkeit als Fundament der neuen Berichtspflichten<br />
Die neuen europäischen Berichtspflichten in<br />
puncto Nachhaltigkeit stellen in vielen Aspekten<br />
eine gravierende Erweiterung gegenüber<br />
dem Status quo dar – <strong>für</strong> jene Unternehmen,<br />
welche die gegenwärtig noch geltenden Vorgaben<br />
gem. Non-Financial Reporting Directive<br />
(NFRD) zur Anwendung bringen, und<br />
auch <strong>für</strong> jene, die ergänzend oder stattdessen<br />
freiwillige Berichtspraktiken wie GRI-basierte<br />
Nachhaltigkeitsberichte einsetzen. Schlüssel-<br />
Neu regelungen betreffen etwa die Ausweitung<br />
des (unmittelbaren wie mittelbaren) Anwendungsbereichs,<br />
die Einführung einer externen<br />
Prüfpflicht oder die verpflichtende Integration<br />
der Nachhaltigkeitsberichterstattung in den<br />
Lagebericht. 1 Ein Aspekt, der von den Anfängen<br />
der Arbeiten an der CSRD an im Zentrum<br />
der Aufmerksamkeit stand, ist die Verankerung<br />
des Grundsatzes der doppelten Wesentlichkeit<br />
im europäischen Bilanzrecht. 2<br />
Der Wesentlichkeitsgrundsatz ist bereits gem.<br />
NFRD <strong>das</strong> Fundament der Berichtspflichten.<br />
Seit der Erstanwendung der NFRD <strong>für</strong> <strong>das</strong> Geschäftsjahr<br />
2017 hat er sich jedoch auch zu einem<br />
der wichtigsten Streitpunkte entwickelt: Die Vorgaben<br />
der EU-Rechtsgrundlage sind in höchstem<br />
Maße auslegungsbedürftig, was die Operationalisierung<br />
dieses Wesentlichkeitsgrundsatzes<br />
betrifft. 3 Die Vagheit des Richtlinientextes selbst<br />
sowie die Umsetzung in <strong>das</strong> Recht zahlreicher<br />
EU-Mitgliedstaaten führten dazu, <strong>das</strong>s eine enge<br />
Auslegung des Umfangs von geforderten Informationen<br />
weitverbreitet war. Die EU-Kommission<br />
trat dem in Form von unverbindlichen<br />
Leitlinien entgegen. Von einem rechtlichen<br />
Standpunkt aus betrachtet erwiesen sich diese jedoch<br />
als untauglich – weswegen es mit ein Ziel<br />
der CSRD war, eine umfassende Verpflichtung<br />
<strong>für</strong> europäische Unternehmen zu etablieren: die<br />
besagte doppelte Wesentlichkeit.<br />
1 Weiterführend Baumüller, Die Endfassung der Corporate Sustainability Reporting Directive, <strong>BÖB</strong>-Journal 3/2022, 64<br />
2 Dazu grundlegend Baumüller/Sopp, Double materiality and the shift from non-financial to European sustainability<br />
reporting: review, outlook and implications, Journal of Applied Accounting Research 2022, 8<br />
3 Siehe Baumüller/Scheid, Unterschiedliche Auslegungen zur (selben) Wesentlichkeit in der nichtfinanziellen Berichterstattung<br />
in Deutschland und Österreich? PiR 2020, 122.<br />
42 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
Der Umfang, in dem Unternehmen<br />
über ihre Auswirkungen auf Umwelt<br />
und Soziales berichten müssen,<br />
ist in vielerlei Hinsicht bedeutsam.<br />
Auf politischer Ebene bezweckt die<br />
EU, eine Vorreiterrolle einzunehmen<br />
und besonders hohe Standards<br />
zu etablieren – an denen sich andere<br />
Rechtsordnungen orientieren sollen,<br />
und die letztlich auch die Grundlage<br />
<strong>für</strong> Wettbewerbsvorteile europäischer<br />
Unternehmen sein können. In praktischer<br />
Hinsicht ist bedeutsam, <strong>das</strong>s <strong>das</strong><br />
Ziel der Regulatorik in puncto Nachhaltigkeitstransparenz<br />
darin liegt, eine<br />
– wortwörtlich – nachhaltige Verhaltensänderung<br />
in der europäischen<br />
Wirtschaft zu erzielen. Unternehmen<br />
sollen Verantwortung <strong>für</strong> die Konsequenzen<br />
ihrer Wirtschaftsaktivitäten<br />
gegenüber der Gesellschaft übernehmen.<br />
Diese müssen da<strong>für</strong> zunächst<br />
einmal sichtbar gemacht werden:<br />
Und da<strong>für</strong> reicht es nicht aus, wenn<br />
Unternehmen sich bloß auf solche<br />
Auswirkungen fokussieren, die von<br />
unmittelbarer Relevanz <strong>für</strong> ihr Geschäftsergebnis<br />
sind. Freilich hängen<br />
gesellschaftliche Perspektive und (finanzielle)<br />
Unternehmensperspektive<br />
langfristig zusammen – es ist u.a.<br />
<strong>das</strong> bekannte Problem der „Tragedy<br />
of the Commons“, <strong>das</strong> aufzeigt, <strong>das</strong>s<br />
die Identifikation und Bewertung<br />
langfristiger Folgen unternehmerischen<br />
Handelns mit Schwierigkeiten<br />
verbunden ist, die es Unternehmen<br />
erschwert, selbst die entscheidenden<br />
Faktoren zu erkennen, von denen ihr<br />
Geschäftsmodell abhängt. 4<br />
Perspektiven der Wesentlichkeit<br />
in der Nachhaltigkeitsberichterstattung<br />
Im Kern geht es bei Nachhaltigkeitsberichterstattung<br />
um eine Frage<br />
der Perspektive, die einzunehmen ist,<br />
inside-out vs. outside-in:<br />
ÐÐ<br />
Outside-in entspricht der traditionellen<br />
Perspektive der Finanzberichterstattung.<br />
Im Fokus stehen<br />
Auswirkungen von Ereignissen<br />
im Umfeld, die Folgen <strong>für</strong> die<br />
Vermögens-, Finanz- und Ertragslagen<br />
haben.<br />
ÐÐ<br />
Inside-out ist schließlich die<br />
Perspektive der Nachhaltigkeitsberichterstattung,<br />
auf der traditionell<br />
besonderes Augenmerk gelegt<br />
wird. Hierbei geht es um die<br />
Folgen unternehmerischer Wirtschaftsaktivitäten<br />
auf Dritte, abstrakter<br />
auch auf die Gesellschaft<br />
und Umwelt.<br />
Beide Perspektiven finden sich in<br />
der sog. Generalnorm <strong>für</strong> die Nachhaltigkeitsberichterstattung<br />
angesprochen.<br />
Diese lautet z.B. <strong>für</strong> die<br />
nichtkonsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung<br />
wie folgt: Gem.<br />
CSRD berichtspflichtige Unternehmen<br />
„nehmen in den Lagebericht<br />
Angaben auf, die <strong>für</strong> <strong>das</strong> Verständnis<br />
der Auswirkungen der Tätigkeiten<br />
des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte<br />
sowie <strong>das</strong> Verständnis<br />
der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten<br />
auf Geschäftsverlauf,<br />
Geschäftsergebnis und Lage des<br />
Unternehmens erforderlich sind.“ 5<br />
Die CSRD und die European<br />
Sustainability Reporting Standards<br />
(ESRS), welche die CSRD<br />
konkretisieren, etablieren <strong>für</strong> die<br />
Inside-out-Betrachtung den Begriff<br />
der „Auswirkungen“ (Impact). Diese<br />
stehen <strong>für</strong> die Ergebnisse, die <strong>das</strong> Unternehmen<br />
<strong>für</strong> Umwelt und Gesellschaft<br />
erzielt. Maßgeblich sind bereits<br />
eingetretene oder auch nur mögliche<br />
Auswirkungen; diese Auswirkungen<br />
können weiters positive oder negative<br />
sein. Sie können vielfältige Ausprägungen<br />
annehmen: Emissionen, Flächenverbräuche,<br />
Arbeitsbedingungen,<br />
Menschenrechtsverstöße u.Ä.<br />
Die Auswirkungen von Ereignissen<br />
in Umwelt und Gesellschaft,<br />
die wiederum die Ergebnisse eines<br />
Unternehmens beeinflussen, werden<br />
als „Chancen“ und „Risiken“<br />
spezifiziert – und sind finanziell interpretiert.<br />
Kurzfristig ist die (im<br />
Jahresabschluss dargestellte) Vermögens-,<br />
Finanz- und Ertragslage<br />
der Bezugspunkt; je längerfristig die<br />
Betrachtung wird, desto mehr rückt<br />
diese aber den Unternehmenswert<br />
und dessen Determinanten in <strong>das</strong><br />
Zentrum. Auch diese Chancen und<br />
Risiken können grds. bereits realisierte<br />
sein oder erst mögliche.<br />
Abb. 1 auf der nächsten Seite veranschaulicht<br />
die dargestellten Perspektiven<br />
in der Terminologie der zukünftigen<br />
europäischen Pflichten zur<br />
Nachhaltigkeitsberichterstattung.<br />
Langfristig hängen Auswirkungen<br />
einerseits und Chancen sowie<br />
Risiken andererseits zusammen.<br />
So sind erstere den zweiteren oftmals<br />
vorgelagert. D.h. zunächst erzielt<br />
ein Unternehmen mit seinen<br />
Wirtschaftsaktivitäten Auswirkungen,<br />
die sich in Folge aber auch in<br />
Form von Chancen und Risiken<br />
wieder auf <strong>das</strong> Unternehmen selbst<br />
auswirken. Bspw. werden zunächst<br />
Emissionen ausgestoßen, die zum<br />
Klimawandel beitragen. Die damit<br />
verbundenen Schäden am Klima<br />
führen zu finanziellen Effekten <strong>für</strong><br />
<strong>das</strong> Unternehmen – z.B. in Form<br />
von Versicherungsschäden <strong>für</strong> zunehmend<br />
eintretende wetterbedingte<br />
Schadensfälle. Auswirkungen<br />
lassen sich sohin als Vorsteuerungsgrößen<br />
von finanziellen Chancen<br />
und Risiken sehen – und stehen damit<br />
häufig am Beginn der Analysen<br />
mit der Nachhaltigkeitsleistung von<br />
Unternehmen. 6<br />
4 Grundlegend zur doppelten Wesentlichkeit in diesem Sinne Baumüller, Das Wesentliche in der Nachhaltigkeitsberichterstattung,<br />
<strong>BÖB</strong>-Journal 4/2022, 54<br />
5 Art. 19a Abs. 1 der Bilanz-RL i.d.F. CSRD.<br />
6 Siehe ähnlich auch EFRAG, ESRS 1 (November 2022), Tz. 41.<br />
<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 43
CONTROLLING<br />
Abb. 1: Perspektiven in der Nachhaltigkeitsberichterstattung 7<br />
Doppelte Wesentlichkeit<br />
in der neuen europäischen<br />
Nachhaltigkeitsberichterstattung<br />
Grundlegende Regelungen<br />
nur nach einem dieser beiden Sachverhalte<br />
als wesentlich beurteilt wird,<br />
ist er berichtspflichtig. Das Ergebnis<br />
dieser Analyse ist somit eine Matrix,<br />
wie sie die nachfolgende Abb. 2 darstellt.<br />
Die grob gehaltenen Vorgaben der<br />
CSRD werden durch die ESRS<br />
weiter ausformuliert. Diese enthalten<br />
erstmals Ansätze <strong>für</strong> konkretere<br />
Leitlinien, welche Schritte und welche<br />
Beurteilungen erforderlich sind,<br />
um die Wesentlichkeit von Sachverhalten<br />
unter den beiden zuvor genannten<br />
Perspektiven zu beurteilen.<br />
In den besagten ESRS heißt es nur<br />
kürzer: „Double materiality has two<br />
dimensions, namely: impact materiality<br />
and financial materiality.“ 8<br />
Beide dieser Dimensionen müssen<br />
dabei getrennt beurteilt sein. D.h. es<br />
braucht eine Beurteilung der Auswirkungs-Wesentlichkeit<br />
einerseits<br />
und der finanziellen Wesentlichkeit<br />
andererseits. Wenn ein Sachverhalt<br />
Abb. 2: Matrizen-Darstellung der doppelten Wesentlichkeit 9<br />
7 Quelle: basierend auf European Commission, Guidelines on non-financial reporting: Supplement on reporting climate-related<br />
information, 2019/C 209/01, 7.<br />
8 EFRAG, ESRS 1 (November 2022), Tz. 40.<br />
9 Quelle: wbcsd/Erasmus School of Economics, The reality of materiality, 2021, 28.<br />
44 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
Die ESRS geben nicht vor, nach<br />
welcher konkreten Methode diese<br />
beiden Wesentlichkeitsbeurteilungen<br />
zu erfolgen haben. Ebenso werden<br />
keine Schwellenwerte definiert.<br />
All dies ist vom berichtspflichtigen<br />
Unternehmen dabei selbst festzulegen,<br />
aber auch im Rahmen der vorgelegten<br />
Nachhaltigkeitsberichterstattung<br />
zu erläutern. 10 Im Hinblick<br />
auf die Prüfpflicht <strong>für</strong> diesen Nachhaltigkeitsbericht,<br />
die mit der CSRD<br />
eingeführt wird und die ausdrücklich<br />
die Umsetzung der Wesentlichkeitsanalyse<br />
zum Prüfungsgegenstand<br />
hat, ist es aber geboten, sich an etablierten<br />
Methoden zu orientieren.<br />
Diese können z.B. bereits existierenden<br />
Standards und Rahmenwerken<br />
<strong>für</strong> die Nachhaltigkeitsberichterstattung<br />
entnommen werden.<br />
Darüber hinaus sind aber unabdingbarer<br />
Weise die in den ESRS enthaltenen<br />
Detailvorgaben, wie ein Unternehmen<br />
konkrete Ergebnisse aus<br />
seiner Wesentlich keitsanalyse ableitet,<br />
zu berücksichtigen.<br />
Jedenfalls reicht es nicht aus, im<br />
Rahmen der Analysen lediglich in<br />
den Grenzen des berichtenden Unternehmens<br />
selbst zu verbleiben – ein<br />
wichtiges Leitmotiv, <strong>das</strong> der gesamten<br />
Berichterstattung gem. CSRD<br />
bzw. ESRS zugrunde liegt, ist jenes<br />
der Wertschöpfungskette. 11 Diese ist<br />
grds. in ihrer Gesamtheit auf wesentliche<br />
Auswirkungen, Chancen und<br />
Risiken zu untersuchen. Dazu finden<br />
sich folgende Spezifizierungen:<br />
Ð Ð „Impacts include those caused or<br />
contributed to by the undertaking<br />
and those which are directly<br />
linked to the undertaking’s own<br />
operations, products, or services<br />
through its business relationships.<br />
Business relationships include<br />
the undertaking’s upstream and<br />
downstream value chain and are<br />
not limited to direct contractual<br />
relationships.“ 12<br />
Ð Ð „The financial materiality of a<br />
sustainability matter is not constrained<br />
to matters that are within<br />
the control of the undertaking<br />
but includes information on material<br />
risks and opportunities<br />
attributable to business relationships<br />
with other undertakings/<br />
stakeholders beyond the scope of<br />
consolidation used in the preparation<br />
of financial statements.“ 13<br />
Auswirkungs-Wesentlichkeit<br />
Für die Beurteilung der Auswirkungs-Wesentlichkeit<br />
ist zunächst<br />
die Schwere einer Auswirkung zu<br />
beurteilen. Diese setzt sich aus drei<br />
Komponenten zusammen: Scale<br />
(Ausmaß), Scope (Umfang) und<br />
Remediability (Wiedergutmachbarkeit).<br />
14<br />
ÐÐ<br />
Scale lässt sich als Schweregrad<br />
der negativen Auswirkungen verstehen<br />
bzw. wie vorteilhaft positive<br />
Auswirkungen <strong>für</strong> Mensch<br />
oder Umwelt sind.<br />
ÐÐ<br />
Scope bezieht sich auf die Verbreitung<br />
negativer oder positiven<br />
Auswirkungen. Im Falle von Umweltauswirkungen<br />
kann der Umfang<br />
z.B. als geografischer Umfang<br />
verstanden werden. Im Falle<br />
von Auswirkungen auf Menschen<br />
kann der Umfang als die Anzahl<br />
der Menschen verstanden werden,<br />
die (nachteilig) betroffen sind.<br />
ÐÐ<br />
Remediability adressiert schließlich,<br />
ob und in welchem Umfang<br />
negative Auswirkungen wiedergutgemacht<br />
werden können, d. h.<br />
die Umwelt oder die betroffenen<br />
Menschen wieder in einen „Normalzustand“<br />
gebracht werden<br />
können.<br />
Es ist nicht so, <strong>das</strong>s jede dieser drei<br />
Komponenten wesentlich sein muss;<br />
jede kann <strong>für</strong> sich genommen schon<br />
die Wesentlichkeit eines Sachverhaltes<br />
auslösen. Eine in ihrem Ausmaß<br />
besonders schlimme Auswirkung<br />
kann z.B. bereits zu einer Berichtspflicht<br />
führen, obschon nur wenige<br />
Menschen betroffen sind. Als<br />
Beispiel kann etwa ein besonders<br />
schlimmer Arbeitsunfall genannt<br />
werden, selbst wenn ein davon betroffener<br />
Mitarbeiter – zumindest<br />
langfristig – wieder Heilung finden<br />
kann.<br />
Für Auswirkungen, die noch nicht<br />
realisiert sind, sondern nur möglich,<br />
ist darüber hinaus die Wahrscheinlichkeit<br />
des Eintritts mit in die<br />
Betrachtung aufzunehmen. Ausgenommen<br />
sind Auswirkungen, die<br />
Menschenrechte betreffen – hier<br />
sind z.B. mögliche Verstöße gleichwie<br />
bereits eingetretene vorrangig<br />
nach ihrer Schwere zu beurteilen.<br />
Damit wird dem zentralen Stellenwert<br />
der davon geschützten Güter<br />
Rechnung getragen. Wenn positive<br />
und negative Auswirkungen bzw.<br />
Maßnahmen zur Adressierung<br />
solcher Wirkungen miteinander<br />
verbunden sind, so ist dies ebenso<br />
sichtbar zu machen. Z.B. wenn Bemühungen<br />
zur Dekarbonisierung<br />
eines Immobilienportfolios dazu<br />
führen, <strong>das</strong>s die Mietkosten <strong>für</strong><br />
die Bewohner massiv ansteigen. 15<br />
D.h. in Folge aber auch, <strong>das</strong>s eine<br />
Brutto-Bewertung im Rahmen der<br />
Wesentlichkeitsanalyse zu erfolgen<br />
hat. Auswirkungen und Maßnahmen<br />
dürfen gegeneinander nicht<br />
aufgerechnet werden.<br />
10 Vgl. EFRAG, ESRS 1 (November 2022), Tz. 45.<br />
11 Siehe dazu ausführlich Kap. 5 in ESRS 1.<br />
12 EFRAG, ESRS 1 (November 2022), Tz. 46.<br />
13 EFRAG, ESRS 1 (November 2022), Tz. 53.<br />
14 Vgl. EFRAG, ESRS 1 (November 2022), Tz. 48 f. und AR 5.<br />
15 Siehe in diesem Sinne EFRAG, ESRS 1 (November 2022), Tz. 56.<br />
<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 45
CONTROLLING<br />
Was im Zusammenhang mit der<br />
Auswirkungs-Wesentlichkeit noch<br />
von großer Bedeutung ist: Die ESRS<br />
widmen ausführliche Darstellungen<br />
dem Konzept der Sustainability<br />
Due Diligence. Damit sind Mechanismen<br />
gemeint, wie sie v.a. die UN<br />
Guiding Principles on Business and<br />
Human Rights und die OECD Guidelines<br />
for Multinational Enterprises<br />
darlegen. Die ESRS können Unternehmen<br />
nicht verpflichten, solche<br />
Mechanismen zu implementieren.<br />
Sie halten aber dennoch fest: „The<br />
materiality assessment of a negative<br />
impact is informed by the sustainability<br />
due diligence process defined in<br />
the international instruments of the<br />
UN Guiding Principles on Business<br />
and Human Rights and the OECD<br />
Guidelines for Multinational Enterprises.“<br />
16 Dies lässt sich doch wiederum<br />
als De-facto-Verpflichtung interpretieren<br />
– denn anderenfalls wird<br />
es Unternehmen kaum gelingen, die<br />
Aussagekraft ihrer Wesentlichkeitsanalyse<br />
gegenüber dem externen<br />
Prüfer nachzuweisen.<br />
Finanzielle Wesentlichkeit<br />
Als Maßstäbe <strong>für</strong> die Beurteilung<br />
gelten <strong>das</strong> Ausmaß der finanziellen<br />
Effekte sowie die Einwtrittswahrscheinlichkeit.<br />
Dabei handelt es<br />
sich um Dimensionen, die bereits<br />
aus dem (finanziellen) Risikomanagement<br />
in Unternehmen bekannt<br />
sind – und zu deren Implementierung<br />
entsprechende Instrumente<br />
vorliegen. Diese sind auch <strong>für</strong> die<br />
Wesentlichkeitsbeurteilung im Rahmen<br />
des Grundsatzes der doppelten<br />
Wesentlichkeit heranzuziehen.<br />
Entsprechend führen die ESRS an<br />
erster Stelle an, <strong>das</strong>s Prognosen bei<br />
der Ermittlung der finanziellen Wesentlichkeit<br />
aufzustellen sind. Problematischer<br />
ist allerdings eine zweite<br />
Forderung, die im Zusammenhang<br />
mit der Ermittlung der finanziellen<br />
Wesentlichkeit ausgeführt wird:<br />
„Risks and opportunities may derive<br />
from past events or future events and<br />
may have effects in relation to:<br />
(a) assets and liabilities already recognised<br />
in financial reporting or that<br />
may be recognised as a result of future<br />
events; or<br />
(b) factors of value creation that do<br />
not meet the financial accounting<br />
definition of assets and liabilities<br />
and/or the related recognition criteria<br />
but contribute to the generation<br />
of cash flows and more generally to<br />
the development of the undertaking.<br />
The latter factors are generally referred<br />
to as ‘capitals’ in frameworks promoting<br />
a multi-capital approach; the<br />
capitals may in some cases (but not<br />
in all cases) meet the criteria for recognition<br />
and reporting in financial<br />
statements.“ 17<br />
Mit dieser Forderung verlassen die<br />
ESRS den Rahmen der etablierten<br />
Finanzberichterstattung und die<br />
Methoden, die etwa aus dem Kontext<br />
des Jahresabschlusses <strong>für</strong> Wesentlichkeitsbeurteilungen<br />
bekannt<br />
sind. Die Referenz auf <strong>das</strong> Kapitalienkonzept<br />
und die nicht näher spezifizierten<br />
Rahmenwerke zu deren<br />
Konkretisierung, aber auch auf die<br />
„Wertschöpfung“ eines Unternehmens<br />
als letztendliche Folge erinnert<br />
an <strong>das</strong> Berichtskonzept des Integrated<br />
Reporting. Dessen bisher nur geringe<br />
Verbreitung liegt aber gerade in<br />
der schwierigen Operationalisierbarkeit<br />
bzw. im hohen Abstraktionsgrad<br />
begründet, der selbst börsennotierte<br />
Unternehmen vor Herausforderungen<br />
stellt. Wie dies nun <strong>für</strong> den neuen<br />
Rahmen der ESRS konkretisiert<br />
werden kann, bleibt offen.<br />
Etwas konkreter wird demgegenüber<br />
eine zweite Anforderung im Hinblick<br />
auf Kapitalien: Hervorgehoben<br />
wird auch, <strong>das</strong>s die Abhängigkeiten<br />
von solchen Kapitalien häufig die<br />
Grundlage <strong>für</strong> finanzielle Auswirkungen<br />
darstellen. Z.B. <strong>das</strong>s ein Unternehmen<br />
<strong>für</strong> seine Geschäftstätigkeit<br />
auf bestimmte natürliche oder<br />
personelle Ressourcen angewiesen<br />
ist. 18 Diese Abhängigkeiten müssen<br />
entsprechend gewürdigt werden.<br />
Fazit<br />
Mit den nunmehr vorliegenden Leitlinien<br />
von CSRD und ESRS nimmt<br />
<strong>das</strong> Konzept der doppelten Wesentlichkeit<br />
Kontur an – und es lässt<br />
sich erkennen, <strong>das</strong>s diese in vielerlei<br />
Hinsicht beträchtliche Weiterentwicklungen<br />
der gegenwärtig noch<br />
verbreiteten Praktiken unumgänglich<br />
werden lässt. Die verschiedenen Perspektiven<br />
auf Sachverhalte im Nachhaltigkeits-Kontext<br />
werden klarer<br />
als bisher herausgearbeitet und auch<br />
voneinander abgrenzbar. Erstmals<br />
liegen Parameter vor, zu denen Nachweise<br />
bei den getroffenen Beurteilungen<br />
gefordert sind; die Gewichtung<br />
dieser Parameter im Verhältnis zueinander<br />
wird ebenso umrissen. Die<br />
Schlussfolgerungen hieraus sollten<br />
Unternehmen nun zeitnahe in ihre<br />
Analysen integrieren.<br />
Ob bei der Weiterentwicklung der<br />
Berichterstattung von Unternehmen,<br />
die heute schon der Berichtspflicht<br />
gem. NFRD unterliegen,<br />
oder im Zuge einer frühzeitigen<br />
Vorbereitung der zukünftig erstmals<br />
berichtspflichtigen Unternehmen in<br />
Form von „ersten Probeberichten“:<br />
De facto sollte jede Wesentlichkeitsanalyse,<br />
die heute von europäischen<br />
Unternehmen durchgeführt wird,<br />
sich an den nunmehr vorliegenden<br />
Leitlinien von CSRD und ESRS<br />
orientieren. Nicht immer sind diese<br />
schon zur Gänze selbsterklärend und<br />
es ist in den nächsten Jahren noch<br />
mit weiteren Klarstellungen bzw.<br />
Ergänzungen zu rechnen. Die vorliegende<br />
Basis ist jedoch eine hinlänglich<br />
ausgearbeitete, mit der sich<br />
bereits arbeiten lässt.<br />
16 EFRAG, ESRS 1 (November 2022), Tz. 48. Siehe dazu weiters Kap. 4 von ESRS 1.<br />
17 EFRAG, ESRS 1 (November 2022), Tz. 52.<br />
18 Vgl. EFRAG, ESRS 1 (November 2022), Tz. 54.<br />
46 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 47
CONTROLLING<br />
Knallhartes Kostenmanagement<br />
als Devise <strong>für</strong><br />
<strong>2023</strong><br />
Foto: WILKE<br />
Ricardo-José Vybiral, CEO der KSV1870 Holding AG (links)<br />
Gerhard Wagner, Geschäftsführer der KSV1870 Information GmbH (rechts)<br />
Die aktuelle Austrian Business Check-Umfrage des KSV1870 bringt es auf den Punkt. Auch wenn<br />
die Geschäftslage der Betriebe mehrheitlich positiv ausfällt, geht es dieses Jahr ganz besonders<br />
um die Finanzen. Das Problem: große Zukunftsthemen werden hintangestellt.<br />
54 Prozent von Österreichs Unternehmen<br />
bewerten ihre aktuelle Geschäftslage<br />
mit „sehr gut“ oder „gut“.<br />
Angesichts der zahlreichen Krisen<br />
innerhalb der vergangenen Jahre ein<br />
insgesamt positives Zeichen, wenngleich<br />
eine gewisse Stagnation gegenüber<br />
dem Vorjahr (57 %) nicht zu<br />
leugnen ist. Der grundsätzlich positive<br />
Trend zeigt sich auch an der Umsatzfront:<br />
Bei 55 Prozent haben sich<br />
2022 die Umsätze verbessert und<br />
auch <strong>für</strong> <strong>das</strong> heurige Jahr rechnen<br />
immerhin 33 Prozent mit einer Verbesserung.<br />
„Wo viel Licht, da auch<br />
viel Schatten und dieser kann mit<br />
dem Arbeitskräftemangel benannt<br />
werden, der uns laut Wirtschaftsforschung<br />
die nächsten zehn Jahre<br />
begleiten wird. Fast 60 Prozent sind<br />
betroffen. Das führt zu Zusatzbelastungen<br />
<strong>für</strong> bestehende Mitarbeiter,<br />
steigende Kosten, um Mitarbeiter<br />
zu halten und Umsatzeinbußen bzw.<br />
müssen Aufträge sogar abgelehnt<br />
werden“, so Ricardo-José Vybiral,<br />
CEO der KSV1870 Holding AG.<br />
Kostenüberwachung zwecks<br />
Liquiditätssicherung<br />
Als Reaktion auf die globalen<br />
Brandherde haben rund zwei Drittel<br />
(68 %) der Unternehmen ihre betrieblichen<br />
Sicherheitsmaßnahmen<br />
verstärkt. 27 Prozent sprechen von<br />
zusätzlichen Kontrollmaßnahmen,<br />
die integriert wurden. Weitere 41<br />
Prozent haben bestehende an aktuelle<br />
Bedürfnisse angepasst. „Österreichs<br />
Unternehmen agieren heute<br />
vergleichsweise vorsichtiger und haben<br />
einen maximalen Kostenfokus“,<br />
erklärt Gerhard Wagner, Geschäftsführer<br />
der KSV1870 Information<br />
GmbH. Insbesondere eine engere<br />
Kosten- bzw. Budgetkontrolle, die<br />
Einführung von Energiesparmaßnahmen<br />
und ein vorsichtiger getakteter<br />
Investmentplan stehen dabei<br />
im Mittelpunkt. Ebenso wie vermehrte<br />
Bonitätsprüfungen oder der<br />
Ausbau des Mahnwesens. Um sich<br />
auf Kundenebene möglichst breit<br />
und sicher aufzustellen, sollten potenzielle<br />
Kunden im Vorfeld einem<br />
gründlichen Check unterzogen werden,<br />
und auch während der Zusammenarbeit<br />
laufend im Auge behalten<br />
werden.<br />
Zukunftsthemen auf<br />
der Nebenfahrbahn<br />
Aktuell gehen die Unternehmen<br />
lieber auf Nummer sicher, was angesichts<br />
der jüngsten Entwicklungen<br />
in puncto Preiserhöhungen oder<br />
der Inflation verständlich ist. Den-<br />
48 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
noch ist es besorgniserregend, <strong>das</strong>s<br />
die großen Themen der Zukunft zu<br />
selten angepackt werden. Und <strong>das</strong>s,<br />
obwohl eigentlich ausreichend Geld<br />
in Form von Eigenkapital vorhanden<br />
wäre, wie die KSV1870 Umfrage belegt.<br />
Denn immerhin bewertet jeder<br />
zweite Betrieb <strong>das</strong> Eigenkapital mit<br />
„sehr gut“ oder „gut“, hinzu kommen<br />
fast 30 Prozent, die sich „im gesicherten<br />
Mittelfeld“ bewegen. Dennoch:<br />
Nur jeder fünfte Betrieb hat<br />
einen klaren Fokus auf Cyber-Security.<br />
Und nur ein Drittel scheint<br />
im Bereich Nachhaltigkeit/ESG auf<br />
Kurs zu sein. Themen, die jedoch zunehmend<br />
in den Mittelpunkt rücken<br />
und zukünftig noch stärker über<br />
Erfolg oder Misserfolg entscheiden<br />
werden. Auch deshalb, weil in beiden<br />
Bereichen in absehbarer Zeit<br />
verschärfte gesetzliche Richtlinien<br />
in Kraft treten. Hier gehört sowohl<br />
auf finanzieller wie auch inhaltlicher<br />
Ebene deutlich mehr investiert.<br />
Kosten als Dreh- und<br />
Angelpunkt<br />
In schwierigen Zeiten zu investieren,<br />
mag <strong>für</strong> viele absurd klingen, jedoch<br />
wissen wir heute noch nicht, wie sich<br />
<strong>das</strong> Jahr wirklich entwickeln wird.<br />
Die Wirtschaftsforscher erwarten<br />
insbesondere im zweiten Halbjahr<br />
<strong>2023</strong> eine positive Entwicklung,<br />
dennoch müssen Unternehmen ihre<br />
Hausaufgaben erledigen, um vom etwaigen<br />
Aufschwung auch tatsächlich<br />
zu profitieren. Fakt ist, <strong>das</strong>s Investitionen<br />
die mittelfristige Zukunft der<br />
Unternehmen sichern und daher<br />
sollten sie jetzt klug ausgewählt werden.<br />
Es ist somit erfreulich, <strong>das</strong>s laut<br />
Austrian Business Check 70 Prozent<br />
der Firmen in diesem Jahr investieren<br />
wollen. Doch dabei gibt es zwei<br />
(kleine) Haken: Erstens macht fast<br />
die Hälfte der Befragten mögliche<br />
Investments von der wirtschaftlichen<br />
Entwicklung in den kommenden<br />
Wochen und Monaten abhängig.<br />
Sprich, diese Investments sind noch<br />
nicht fixiert. Andererseits dürften<br />
eher punktuelle Investitionen getätigt<br />
werden. Die großen Themen der<br />
Gegenwart und Zukunft, Cyber-Security<br />
und Nachhaltigkeit, bleiben<br />
heuer zumeist wohl außen vor.<br />
<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 49
CONTROLLING<br />
Debitorenmanagement =<br />
Risikomanagement<br />
Steigende Insolvenzzahlen bedeuten zunehmendes Risiko eines Forderungsausfalls<br />
Thomas Bravo<br />
Vorstandsmitglied BvCM<br />
Österreich, Prokurist, I.K. Hofmann<br />
GmbH<br />
thomas.bravo@bvcm.at<br />
Die Rahmenbedingungen <strong>für</strong> unternehmerisches Handeln sind herausfordernder<br />
denn je, multiple Krisen zwingen mit einer enormen Dynamik Unternehmen<br />
zur Umsetzung von professionellen Risikomanagementprozessen. Das <strong>Rechnungswesen</strong>,<br />
welches sich <strong>für</strong> <strong>das</strong> Management der Vermögenswerte eines<br />
Unternehmens verantwortlich zeichnet, nimmt mit einem aktiven Debitorenmanagement<br />
eine wichtige Rolle in der Liquiditätssicherung (=Existenzsicherung)<br />
und somit im Risikomanagement ein.<br />
Im Jahr 2020 löste die Corona-Pandemie,<br />
welche als Gesundheitskrise startete, eine<br />
wirtschaftliche Krise aus. Staaten waren gezwungen,<br />
Unternehmen mit verschiedenen<br />
Hilfspaketen zu unterstützen, um die wirtschaftliche<br />
Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten<br />
und Arbeitsplätze abzusichern. Im Gießkannenprinzip<br />
wurden Unternehmen mit staatlichen<br />
Unterstützungsmaßnahmen gefördert,<br />
aufgrund des vorherrschenden Zeitdrucks<br />
ohne genaue Prüfung. Unternehmen, welche<br />
bereits vor der Corona-Krise Ertrags- und Liquiditätsprobleme<br />
hatten, wurden mit Fördergelder<br />
über einen längeren Zeitraum gestützt,<br />
in welchem wichtige Vermögenswerte, welche<br />
<strong>für</strong> eine etwaige spätere Sanierung benötigt<br />
worden wären, zwischenzeitlich verbraucht<br />
wurden und daher nicht mehr existent sind.<br />
Die möglichen Folgen sind Unternehmensschließungen.<br />
Mitten in der wirtschaftlichen „Erholungs-Phase“<br />
wurden erste Anzeichen <strong>für</strong> eine<br />
steigende Inflation erkennbar, Lieferketten kamen<br />
ins Stocken und Preissteigerungen vieler<br />
Güter waren die Folge.<br />
2022 begann mitten in Europa ein Krieg, welcher<br />
sich einerseits zusätzlich preissteigernd<br />
und andererseits auch auf die Lieferfähigkeit<br />
vieler Güter niederschlug und Unternehmen<br />
vor weitere Herausforderungen stellte.<br />
Das Ergebnis aus den bereits genannten Punkten:<br />
Eine Inflation – so hoch wie seit 70 Jahren<br />
nicht mehr – betrifft Unternehmen wie Privatpersonen.<br />
Aktuelle Lohn- und Gehaltsabschlüsse<br />
zwischen den Sozialpartnern bewegen<br />
sich branchenabhängig teilweise im zweistelligen<br />
Prozentbereich, die Befeuerung der<br />
Lohn-Preisspirale kann nicht gänzlich ausgeschlossen<br />
werden, zukünftige Entwicklungen<br />
dazu bleiben abzuwarten.<br />
Der steigenden Inflation wird mit steigenden<br />
Zinsen begegnet, welche wiederum die Finanzierungskosten<br />
von Unternehmen in die Höhe<br />
treiben und auf zukünftige Investitionen reduzierend<br />
wirken.<br />
Die steigende Zinsbelastung in Verbindung<br />
mit hohen Material-, Rohstoff- oder Wareneinkaufspreisen<br />
und der strikteren Kreditvergabepolitik<br />
der Banken, belasten die Liquiditäts-<br />
und Ertragssituation von Unternehmen.<br />
Die Insolvenzzahlen in Österreich steigen mit<br />
großer Dynamik, festgestellt kann ein exorbitant<br />
steigender Anteil der nicht eröffneten<br />
Insolvenzverfahren werden. Diese werden<br />
mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen,<br />
da die betroffenen Unternehmen den<br />
Prozesskostenvorschuss von maximal 4.000<br />
Euro nicht aufbringen können. Hier wäre zu<br />
prüfen, ob ein Zusammenhang mit der be-<br />
50 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
eits erwähnten (möglichen) Corona-Überförderung<br />
und den damit<br />
verbundenen zwischenzeitlich verbrauchten<br />
Vermögensgegenständen<br />
besteht.<br />
Grundsätzlich zählen Forderungsausfälle<br />
zu den häufigsten Insolvenzgründen,<br />
wirken prozessstörend,<br />
ertrags- und vor allem liquiditätsmindernd.<br />
Aus diesen Gründen ist<br />
auf eine gute Diversifikation des<br />
Kundenportfolios zu achten.<br />
Viele Unternehmen leiden unter erheblichen<br />
Umsatzeinbußen, Produktionsprozesse<br />
kommen ins Stocken,<br />
da aufgrund von Fachkräftemangel<br />
zu wenig Mitarbeiter verfügbar sind.<br />
Final belastet seit März <strong>2023</strong> eine<br />
drohende Bankenkrise den Finanzmarkt.<br />
Eine Kettenreaktion wie<br />
2009 kann zwar als äußerst unwahrscheinlich<br />
eingestuft werden, da seit<br />
der Finanzkrise viele Maßnahmen<br />
zur Systemverbesserung durchgeführt<br />
wurden, jedoch schwingt immer<br />
ein Restrisiko <strong>für</strong> eine etwaige<br />
Ansteckungsgefahr der Wirtschaft<br />
mit. In einer Bankenkrise wird die<br />
Kreditvergabe zusätzlich erschwert,<br />
Investitionsrückgang und Liquiditätsprobleme<br />
können die Folgen<br />
sein, bis hin zur Existenzbedrohung<br />
von Unternehmen.<br />
Steigende Zinsen, hohe Inflation,<br />
Fälligstellung der gestundeten Abgaben<br />
und Rückgang des Wirtschaftswachstums<br />
sind u.a. Treiber <strong>für</strong> den<br />
Anstieg von Unternehmensinsolvenzen.<br />
In diesem schwierigen Umfeld<br />
weist <strong>das</strong> Management von Finanzrisiken<br />
eine hohe Priorität auf, gerade<br />
auch wenn sich <strong>das</strong> Zahlungsverhalten<br />
der Schuldner verändert.<br />
Verschiedenste Studien (u.a. von<br />
KSV1870 – forum.ksv Ausgabe<br />
04/22) zeigen, <strong>das</strong>s sich <strong>das</strong> Zahlungsverhalten<br />
österreichischer Unternehmen<br />
in den letzten Monaten<br />
verschlechtert hat.<br />
Weiters kann beobachtet werden,<br />
<strong>das</strong>s gerade bei bonitätsschwachen<br />
Unternehmen <strong>das</strong> Volumen der<br />
Lieferantenkredite (Kauf auf Ziel)<br />
zunimmt, hingegen die Verbindlichkeiten<br />
gegenüber Kreditinstitute<br />
abnehmen. Diese Entwicklungen<br />
können zu verschiedensten Schlussfolgerungen<br />
führen. Von günstigeren<br />
Finanzierungssätzen (Lieferantenkredit<br />
gegenüber Kreditlinie Bank)<br />
über restriktivere Kreditvergabe der<br />
Banken bis hin zur Verschlechterung<br />
der Bonität des Kreditnehmers<br />
(Kreditunwürdigkeit) sind mögliche<br />
Erklärungen dazu. Aufgrund der<br />
zunehmenden Finanzierungsumschichtung,<br />
weg von den Hausbanken<br />
hin zu den Lieferanten, wird<br />
auch <strong>das</strong> Kreditrisiko umgewälzt.<br />
Auch wenn Unternehmen als Lieferanten<br />
ähnliche Risiken wie Banken<br />
bei der Kreditvergabe tragen, führen<br />
sie häufig keine Bonitätsprüfung bei<br />
ihren Kunden durch oder fordern<br />
nur selten Sicherheiten zur Forderungsabsicherung<br />
bzw. vergeben bei<br />
zu hohem Risiko zu lange Zahlungsziele.<br />
Unter dem Aspekt der Ertrags- und<br />
Liquiditätssicherung nimmt die<br />
Steuerung des Dubiosenrisikos eine<br />
ganz zentrale Rolle im Management<br />
der Finanzrisiken ein. Ein wichtiges<br />
Instrument zur Risikosteuerung ist<br />
die Definition von Zahlungszielen.<br />
Zahlungsziele steuern Liquidität<br />
und vor allem <strong>das</strong> Kundenrisiko und<br />
sollten auf Basis von Ratings und<br />
Zahlungserfahrungen – unter Berücksichtigung<br />
der Ertragswirkung<br />
– vergeben werden. Je schlechter <strong>das</strong><br />
Rating ausfällt, desto kürzer wird <strong>das</strong><br />
Zahlungsziel definiert. Zahlungserfahrungen<br />
und Ratings können unternehmensintern,<br />
aber auch durch<br />
Inanspruchnahme von Wirtschaftsauskunfteien<br />
aufbereitet werden.<br />
Eine Verkürzung der Forderungslaufzeit<br />
mittels Optimierung der<br />
Zahlungsziele hat großen Einfluss<br />
auf <strong>das</strong> mögliche Schadensvolumen,<br />
durch effektives Forderungsmanagement<br />
kann die Außenstanddauer<br />
nochmals reduziert werden.<br />
Maßnahmen zur außergerichtlichen<br />
Forderungsbetreibung können beispielsweise<br />
konsequent und regelmäßig<br />
durchgeführte Mahnläufe sein.<br />
Führt der Mahnprozess nicht zum<br />
gewünschten Erfolg, kann durch<br />
Erhöhung der Eskalationsstufe –<br />
Inkassounternehmen oder Rechtsanwalt<br />
– noch eine außergerichtliche<br />
Lösung und eine Bezahlung<br />
der noch unberichtigt aushaftenden<br />
Forderung erzielt werden. Führen<br />
diese Aktivitäten nicht zum Erfolg,<br />
sollte unverzüglich ein gerichtliches<br />
Mahnverfahren eingeleitet werden,<br />
welches in einen bedingten Zahlungsbefehl<br />
mündet (bis 75.000<br />
Euro). Bei Nicht-Beeinspruchen<br />
der Forderung durch den Kunden,<br />
dem Grunde und der Höhe nach,<br />
erwächst nach Ablauf der vierwöchigen<br />
Einspruchsfrist ein vollstreckbarer<br />
Exekutionstitel.<br />
Der gesamte Prozess zur Verkürzung<br />
der Forderungslaufzeit muss<br />
sehr straff und zeitnah organisiert<br />
werden, da gerade bei drohender Insolvenz<br />
des Geschäftspartners Anfechtungsfristen<br />
im Nachgang – bei<br />
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />
– erhaltene Zahlungen – speziell in<br />
den letzten 6 Monaten vor Verfahrenseröffnung<br />
– durch den Masseverwalter<br />
zurückgefordert werden<br />
können. In bestimmten Fällen der<br />
Gläubigerbenachteiligung – Vorsatzdelikte<br />
– kann der Masseverwalter<br />
eine Anfechtungsfrist von bis zu<br />
10 Jahren geltend machen.<br />
Aktuell liegt ein Vorschlag der Europäischen<br />
Kommission zur Harmonisierung<br />
im Insolvenzrecht vor,<br />
welcher aber viele Fragen aufwirft<br />
und <strong>für</strong> österreichische Gläubiger in<br />
der derzeitigen Fassung weitere Unsicherheitsmomente<br />
bringen könnte.<br />
Final wird festgehalten, <strong>das</strong>s ein effektives<br />
Debitorenmanagement – als<br />
Teil des unternehmensinternen Risikomanagements<br />
– zur Reduktion<br />
von Zahlungsausfällen führen und<br />
nachhaltig die Unternehmensexistenz<br />
sichern kann.<br />
<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 51
„Digital Accounting Business Partner“ <strong>für</strong> KMU<br />
Für ein zukunftsorientiertes <strong>Rechnungswesen</strong><br />
Zertifikatsprogramm <strong>für</strong> Schlüsselkräfte im <strong>Rechnungswesen</strong><br />
Termine: 10. Oktober <strong>2023</strong> - 23. Juni 2024<br />
Anmeldeschluss: Jeweils zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung<br />
25. September <strong>2023</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> gesamte Zertifikatsprogramm<br />
ENSNETZWERK<br />
NTERNEHMEN<br />
In Zusammenarbeit mit
Digitale Transformation geht weit über <strong>das</strong> Digitalisieren der analogen Anwendungen hinaus. Gerade im Bereich des Steuer- und <strong>Rechnungswesen</strong>s<br />
stehen die Berufsgruppen vor großen Veränderungen. Die Implementierung einer „digitalen Buchhaltung“ bedeutet einerseits einen enormen Abbau an<br />
administrativem Aufwand und schafft andererseits so mehr Freiräume und die Fokussierung auf fachlich herausfordernde Themenstellungen. Weitere<br />
Vorteile <strong>für</strong> die Berufsgruppen im <strong>Rechnungswesen</strong> sind die Möglichkeiten einer besseren und zeitgemäßen Zusammenarbeit mit Kund*innen, <strong>das</strong><br />
Dienstleistungsportfolio zu erweitern und die Beratungsleistungen zukunftsorientiert zu optimieren.<br />
Die typischen manuellen Tätigkeiten in der klassischen Buchhaltung können durch den Einsatz digitaler Technologien automatisiert werden. Laut einer<br />
Studie des Instituts <strong>für</strong> Arbeitsmarkt- und Berufsforschung liegt die Automatisierbarkeit grundsätzlich bei 100 %. Ähnlich ist es in der Bilanzierung, wo<br />
die Automatisierbarkeit aktuell schon bei 82 % liegt. Durch diese neuen Rahmenbedingungen entstehen ebenso neue Bedarfe <strong>für</strong> die Zielgruppe, die wir<br />
in diesem innovativen Zertifikatsprogramm aufgegriffen haben.<br />
Die Kooperationspartner*innen<br />
Gemeinsam mit <strong>BÖB</strong>, dem Wissensnetzwerk <strong>für</strong> <strong>Rechnungswesen</strong> in KMU, der Plattform taxelerate und der und Gesellschaft. der FH Campus Wien, Department Verwaltung,<br />
Wirtschaft, Sicherheit, Politik, Studiengang Tax Management haben wir dieses Zertifikatsprogramm entwickelt, <strong>das</strong> die Teilnehmer*innen<br />
praxisorientiert auf die Veränderungen vorbereiten wird.<br />
Aufbau des Zertifikatsprogramms<br />
Das Zertifikatsprogramm umfasst vier Module (Pflicht- & Wahl-Seminare). Jedes Modul startet mit 1 bis 2-tägigen Präsenz-Lehrveranstaltungen, die am<br />
Standort Wien stattfinden. Alle anderen Lehrveranstaltungen finden online statt. Neben den FH Pflicht-Seminaren Campus Wien Academy sind mindestens GmbH 8 Wahl-Seminare sowie<br />
Favoritenstraße 226, 1100 Wien<br />
die Multiple-Choice-Tests bei den Online-Seminaren zu absolvieren, um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden.<br />
U1 Altes Landgut<br />
Als Nachweis <strong>für</strong> Ihre berufliche Fortbildungsverpflichtung wird <strong>für</strong> jedes Seminar eine Teilnahmebestätigung T: +43 1 606 68 77-8800 maximal im Ausmaß der angeführten<br />
Unterrichtseinheiten (Online-Seminar 6 Unterrichtseinheiten und Präsenz-Seminar 9 Unterrichtseinheiten academy@fh-campuswien.ac.at<br />
je Tag) ausgestellt.<br />
www.campusacademy.at<br />
Die Anmeldung <strong>für</strong> <strong>das</strong> gesamte Zertifikatsprogramm erfolgt über diese Website der Campus Wien Academy. Anmeldungen zu einzelnen Online-<br />
Seminaren sind auch direkt über die Website des <strong>BÖB</strong> Wissensnetzwerks möglich.<br />
Die Präsenz-Seminare (jeweils 2 Tage) finden von 9:00 bis 17:00 Uhr, die Online-Seminare von 15:30 bis 20:30 Uhr statt. Der Praxisworkshop in Präsenz<br />
dauert 1 Tag von 9:00 bis 17:00 Uhr.<br />
Inhalte<br />
Modul 01 | Grundlagen der Digitalisierung (5 ECTS)<br />
Modul 02 | Digitale Kompetenzen & IT-Tools (6 ECTS)<br />
Modul 03 | Digitale Transformation (6 ECTS)<br />
Modul 04 | Rechtliche Anforderungen (4,5 ECTS)<br />
Abschlussarbeit & Abschlussgespräch (4 ECTS)<br />
Die Campus Wien Academy ist Teil der FH Campus Wien, der größten Fa<br />
und erweitert <strong>das</strong> Studienprogramm sowie <strong>das</strong> akademische Weiterbild<br />
Im Sinne des lebensbegleitenden Lernens erfasst die Campus Wien Aca<br />
Mit ihren Angeboten in acht Themenbereichen auf akademischem Nive<br />
Anforderungen und bietet inhaltlich auf den Bedarf der jeweiligen Bran<br />
Zertifikatsprogramme an.<br />
Wir empfehlen die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln.<br />
Teilnahmegebühr<br />
Zertifikatsprogramm: € 5.250,- / € 4.200,- * (USt.-befreit)<br />
Online-Lehrveranstaltungen (à 6 Lehreinheiten): € 160,- / € 128,- * (bei Einzelbuchungen)<br />
Prüfungsgebühr: € 275,- USt.-befreit (Prüfung der Abschlussarbeit & Abschlussgespräch)<br />
* Mitglieder des <strong>BÖB</strong> und der Bundesländerklubs; Studierende und Absolvent:innen der FH Campus Wien erhalten eine Preisreduktion von 20 %. (Bitte bei der<br />
Anmeldung im Feld „Anmerkung“ angeben)<br />
Förderungen<br />
Unter bestimmten Voraussetzungen können Förderungen beantragt werden:<br />
Beispiel: FFG Förderung „Digital Skills Schecks 2022 Digitalisierung durch Höherqualifizierung meistern“ und „Ausschreibung Skills Schecks <strong>2023</strong>“, damit<br />
werden bis zu 80% der externen Weiterbildungskosten gefördert. Anträge sind bis 30. Juni <strong>2023</strong> möglich.<br />
Impressum<br />
Medieninhaber: FH Campus Wien Academy GmbH, Favoritenstraße 226, 1100 Wien<br />
> Foto: Cover: Metamorworks/Shutterstock<br />
> vorbehaltlich allfälliger Änderungen, Satz- und Druckfehler<br />
> © FH Campus Wien Academy GmbH, Mai <strong>2023</strong><br />
ISO 9001:2015<br />
NR.12893/0<br />
Impressum<br />
Medieninhaber: FH Campus Wien Academy GmbH, Favoritenstraße 226, 1100 Wien > Druck: digi<br />
> Foto: Cover: Metamorworks/Shutterstock > vorbehaltlich allfälliger Änderungen, Satz- und Dr
KARRIERE / MARKETING<br />
Redeangst, Lampenfieber und<br />
peinliche Momente<br />
In einer meiner letzten Clubhouse-Sessions ging es um „peinliche Momente“. Denn: Jeder ist<br />
schon mal in ein Fettnäpfchen gestiegen. Blamable Momente werden über die Jahre zu coolen<br />
Stories. Manche davon können wir später sogar als Anekdoten mit anderen teilen.<br />
Einige teilten mit uns witzige Verwechslungsgeschichten,<br />
bei denen<br />
falsche Menschen angesprochen<br />
wurden. Marc aus Bonn hat sich beispielsweise<br />
beim gut gekleideten Portier<br />
beworben, während der eigentliche<br />
Dienstgeber zwei Etagen höher<br />
wartete. Bei den meisten handelte<br />
es sich um einen verbalen Lapsus,<br />
den sie sich geleistet haben. Einige<br />
erzählten von klassischen Filmrissen<br />
während eines Verkaufs-Pitches<br />
oder einer Präsentation.<br />
Blackout – was nun?<br />
Niemand ist davor gefeit, plötzlich<br />
beim Reden „steckenzubleiben“. Die<br />
richtigen Worte fehlen oder Du erinnerst<br />
Dich nicht mehr an <strong>das</strong>, was<br />
Du eigentlich sagen wolltest. Angstfaktor<br />
Nummer eins ist die Vorstellung,<br />
nichts mehr sagen zu können<br />
und dann kommt die gefühlt ewig<br />
dauernde Pause. Doch eine „Gedankenpause“,<br />
die Du als Redner unendlich<br />
lang empfindest, wird vom<br />
Publikum nicht unbedingt als peinlich<br />
wahrgenommen. In der Regel<br />
werden erst Pausen ab 6 Sekunden<br />
als übermäßig lang empfunden. 21,<br />
22, 23, 24, 25, 26, – da bleibt wirklich<br />
ausreichend Zeit zu improvisieren.<br />
Möglichkeiten, mit dem<br />
Blackout umzugehen:<br />
Bewege Dich!<br />
Blackout ist eine Art „Stau im Kopf“.<br />
Wahrscheinlich hängst Du gerade<br />
an der Stelle, wo Du Dir überlegst:<br />
Was habe ich schon gesagt und wie<br />
geht mein Redeskript weiter? Da<br />
Dr. Tatjana Lackner, MBA<br />
Kommunikations- & Verhaltens-Profilerin,<br />
„Trainerin des Jahres“, Politiker-Coach, 6-fache<br />
Bestseller-Autorin<br />
hilft ein alter Theatertrick! Körperliche<br />
Bewegung löst den Stau. Steig<br />
sprichwörtlich “von der Leitung”<br />
und gehe einfach ein paar Schritte,<br />
dann bewegt sich auch Dein Hirn<br />
wieder in die richtige Richtung.<br />
Mach’ einfach einen Knopf!<br />
Der Faden ist gerissen? Gehe gedanklich<br />
noch einmal zum letzten<br />
Punkt zurück und überbrücke <strong>das</strong><br />
Blackout mit einer sogenannten<br />
“Eigenregiefrage”!<br />
Zum Beispiel: “Ich habe gerade darüber<br />
gesprochen, wie wichtig die Struktur in<br />
der Rhetorik ist. Was versteht man unter<br />
Sprechstrukturen?”<br />
Darunter versteht man eine Frage,<br />
die Du Dir selbst laut stellst und <strong>für</strong><br />
<strong>das</strong> Publikum beantwortest. Damit<br />
wird der Redeinhalt angenehm portioniert<br />
und dosiert eingesetzt wirkt<br />
die Eigenregiefrage moderativ und<br />
erfrischend.<br />
Für Humor braucht es Mut!<br />
Zeige, <strong>das</strong>s Du über Dich selbst lachen<br />
kannst. Mit einem selbstironischen<br />
Spruch wie „Ich habe keine<br />
Ahnung, wie mein Satz weiter geht,<br />
deshalb noch mal von vorne ...“ kann<br />
die Situation entkrampft werden.<br />
Unterstützung holst Du Dir durch<br />
die Sympathie und <strong>das</strong> “Lächeln aus<br />
dem Publikum”. Damit entkrampfst<br />
Du Dich und baust Stress ab. Unverzeihlich<br />
wird die Situation erst, wenn<br />
Du Dich entschuldigst oder womöglich<br />
noch andere <strong>für</strong> Deinen „Hänger“<br />
verantwortlich machst: „Das war<br />
anders besprochen!“ oder „Ich hatte zu<br />
wenig Vorbereitungszeit!“<br />
Achtung Falle: Schachtelsätze!<br />
Unterbrich Deinen Schachtelsatz<br />
und wiederhole stattdessen die Essenz<br />
Deiner Aussage noch mal mit<br />
anderen Worten. Solltest Du generell<br />
zu Schachtelsätzen neigen, dann<br />
gewöhne Dir Moderationspartikel<br />
an, die Dich zur Kürze und zu<br />
prägnanten Aussagen zwingen: „Das<br />
bedeutet also konkret...“, „Das heißt<br />
schlussendlich...!“<br />
Fazit: Im zweistündigen Lampenfiebertraining<br />
an DER SCHULE<br />
DES SPRECHENS erlernst Du<br />
zudem die “rhetorische Zauberformel”.<br />
Sie hilft sprachlose Momente<br />
gar nicht entstehen zu lassen und hat<br />
bereits TV-Moderatoren und Profisprechern<br />
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54 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
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<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 55
KARRIERE / MARKETING<br />
Resilienz – Was uns stärkt<br />
Mag. Johanna Glanninger<br />
Soziologin, Trainerin &<br />
Yogalehrerin<br />
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Wir leben in einer herausfordernden Zeit. Eine Krise folgt der anderen. Die ständig<br />
steigenden Anforderungen und der hohe Arbeitsdruck führen oftmals dazu,<br />
<strong>das</strong>s man sich überfordert und gestresst fühlt. Wieso gelingt es manchen Menschen<br />
trotz all dem mit Leichtigkeit und Freude durchs Leben zu gehen und<br />
nach einer Krise wieder neuen Mut zu finden und andere schlittern in ein Burnout?<br />
Dieser Frage geht die Resilienzforschung nach.<br />
„Resilienz ist die Kraft, mit der man es vom Boden wieder auf die Beine schafft!“<br />
(Ronald Lengyal)<br />
Was ist Resilienz?<br />
Resilienz bezieht sich auf die Fähigkeit, sich von<br />
Rückschlägen zu erholen und Herausforderungen<br />
zu bewältigen. Resiliente Menschen haben<br />
eine positive Einstellung und eine innere Stärke,<br />
die es ihnen ermöglicht, sich den Herausforderungen<br />
des Lebens zu stellen und erfolgreich zu<br />
meistern. Resilienz ist zwar bis zu einem gewissen<br />
Maße angeboren und unser Umfeld in der<br />
Kindheit spielt dabei eine Rolle, doch <strong>das</strong> Gute<br />
daran ist, <strong>das</strong>s wir Resilienz bis ins hohe Alter<br />
trainieren können. Es erfordert jedoch Zeit,<br />
Geduld und Übung, um eine höhere Resilienz<br />
aufzubauen.<br />
Woher kommt der Begriff Resilienz?<br />
Der Begriff Resilienz stammt aus der Materialwissenschaft,<br />
wo er die Fähigkeit eines Materials<br />
beschreibt, sich nach einer Verformung oder<br />
Belastung wieder in seine ursprüngliche Form<br />
zurückzubilden.<br />
In der Psychologie wurde ‚Resilienz‘ erstmals in<br />
den 1970er Jahren von der Entwicklungspsychologin<br />
Emmy Werner und ihren Kollegen<br />
verwendet, die eine Studie über die Resilienz<br />
von Kindern durchführten. Sie beobachteten,<br />
<strong>das</strong>s einige Kinder trotz widriger Umstände wie<br />
Armut, Missbrauch und Vernachlässigung gesunde<br />
und erfolgreiche Erwachsene wurden. Sie<br />
identifizierten Faktoren wie Unterstützung sozialer,<br />
guter Beziehungen und positiver Selbstwahrnehmung<br />
als Schlüsselkomponenten der<br />
Resilienz.<br />
In den folgenden Jahrzehnten haben sich viele<br />
Forscher und Praktiker mit dem Thema Resilienz<br />
befasst. Heute wird Resilienz als eine Fähigkeit<br />
angesehen, die jeder Mensch benötigt,<br />
um erfolgreich und zufrieden zu leben.<br />
Die Resilienzforschung hat dabei 7 Säulen entwickelt,<br />
die wir trainieren können, um resilienter<br />
zu werden:<br />
1. Beziehungen / Netzwerk<br />
Wir sind soziale Wesen. Erfüllende Beziehungen<br />
zählen zu den wichtigsten Kriterien <strong>für</strong><br />
unser Wohlbefinden und sind ein menschliches<br />
Grundbedürfnis. Gerade in Krisenzeiten<br />
sind gute sozialen Beziehungen ein essenzieller<br />
Schutzfaktor.<br />
2. Realistischer Optimismus<br />
Was erwarten wir? Erwarten wir generell in einer<br />
Situation, <strong>das</strong>s am Ende alles gut wird oder haben<br />
wir den Focus auf <strong>das</strong> Negative. Realistischer Optimismus<br />
hat nicht mit Schönfärberei zu tun. Es<br />
geht dabei um eine generell positive Lebenseinstellung.<br />
Eine pessimistische Grundeinstellung<br />
wirkt sich negativ auf die Stressbewältigung aus.<br />
Das Gute daran ist, wir können unseren Optimismus<br />
bis ins hohe Alter trainieren.<br />
56 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
3. Akzeptanz<br />
Die Fähigkeit akzeptieren zu können,<br />
ermöglicht es, eine Situation<br />
oder Krise anzunehmen, die wir<br />
nicht ändern können. Und zwar mit<br />
allen dazu gehörigen Gefühlen. Erst<br />
ein Annehmen der Situation ermöglicht<br />
es uns, auch eine Lösung zu<br />
finden.<br />
4. Selbst-Steuerung/-Wirksamkeit<br />
Unter Selbstwirksamkeit versteht<br />
man, sich als proaktiver Schöpfer<br />
unserer Lebensumstände wahrzunehmen.<br />
Auch in Krisenzeiten<br />
darauf zu vertrauen, <strong>das</strong>s wir mit<br />
unserem Handeln etwas bewirken<br />
können und nicht ‚Opfer‘ der Umstände<br />
sind. Ein liebevoller Blick auf<br />
uns selbst und <strong>das</strong> Wissen und Einstehen<br />
<strong>für</strong> unsere eigenen Bedürfnisse<br />
stärkt uns.<br />
5. Verantwortung übernehmen<br />
Menschen mit hoher Resilienz übernehmen<br />
die Verantwortung <strong>für</strong> ihr<br />
Denken, Fühlen und Handeln. Das<br />
bedeutet gleichermaßen, auch bei<br />
Fehlentscheidungen die Konsequenzen<br />
tragen und nach Lösungen suchen.<br />
6. Lösungsorientiert<br />
Unser Fokus richtet sich auf die Lösung<br />
und nicht auf <strong>das</strong> Problem. Der<br />
lösungsorientierte Ansatz spricht<br />
von Herausforderungen, die zu bewältigen<br />
sind, um den gewünschten<br />
Zielzustand zu erreichen.<br />
7. Zukunftsorientiert<br />
Eine Zukunftsplanung beinhaltet<br />
klare Ziele und die da<strong>für</strong> notwendigen<br />
Schritte. Dabei ist es notwendig,<br />
sich bewusst zu sein, <strong>das</strong>s es immer<br />
wieder Krisen und Rückschläge geben<br />
kann und wir auch dann konstruktiv<br />
damit umgehen und gegebenenfalls<br />
unser Ziel den geänderten<br />
Umständen anpassen.<br />
Resilienz kann nicht einmal erlernt<br />
werden und wir bleiben dann <strong>für</strong> immer<br />
resilient, sondern es ist ein Prozess,<br />
den wir ein Leben lang üben.<br />
Tools, die unsere Resilienz<br />
stärken<br />
Achtsamkeit<br />
Achtsamkeit ist eines der wichtigsten<br />
Tools, um Resilienz zu trainieren.<br />
Achtsamkeit heißt, wahrzunehmen,<br />
was gerade ist und im Hier und Jetzt<br />
anzukommen. Übung zur Achtsamkeit:<br />
einige Male am Tage, einfach<br />
die Augen schließen, ein paarmal<br />
tief ein- und ausatmen und sich fragen:<br />
„Wie geht es mir gerade? Was<br />
sind meine Gedanken? Was fühle<br />
ich?“ Diese Übung kann immer und<br />
überall gemacht werden und bringt<br />
uns in unseren Körper und somit ins<br />
Hier und Jetzt.<br />
Positive Lebenseinstellung<br />
Beobachten Sie sich, wie sie denken<br />
und üben Sie positiv zu denken. Damit<br />
meine ich keineswegs die rosa<br />
Brille aufzusetzen, sondern die Gedanken<br />
auf <strong>das</strong> zu richten, was positiv<br />
ist. Das Ritual der Dankbarkeit<br />
kann dabei helfen. Dabei schreiben<br />
Sie täglich am Abend drei Dinge auf,<br />
wo<strong>für</strong> Sie dankbar sind und schlafen<br />
so mit positiven Gedanken ein. Das<br />
hilft, den Fokus immer mehr auf <strong>das</strong><br />
zu lenken, was Sie alles im Leben<br />
haben und weg von den Dingen, die<br />
vielleicht gerade nicht so sind, wie<br />
Sie es sich wünschen.<br />
Soziale Kontakte<br />
Pflegen Sie gute Beziehungen zu Familie,<br />
Freund*innen und Kolleg*innen,<br />
suchen Sie Unterstützung und reden<br />
Sie über Ihre Gefühle und Gedanken.<br />
Gemeinschaft spielt eine wichtige<br />
Rolle bei der Förderung der Resilienz.<br />
Selbstpflege<br />
Achten Sie gut auf sich selbst und<br />
tun Sie Dinge, die Ihnen Freude<br />
bereiten. Regelmäßige Bewegung,<br />
Yoga und Meditation helfen dabei,<br />
Stress zu reduzieren. Sorgen Sie <strong>für</strong><br />
ausreichenden Schlaf und gesunde<br />
Ernährung.<br />
Selbstwirksamkeit<br />
Stellen Sie sich den Herausforderungen<br />
und versuchen Sie, sich auf<br />
Lösungen zu konzentrieren. Planen<br />
Sie im Voraus, um genügend Zeit<br />
<strong>für</strong> alles zu haben. Das Führen eines<br />
Erfolgstagebuches kann helfen,<br />
ihr Erfolgsbewusstsein zu stärken:<br />
Notieren Sie täglich drei Dinge, die<br />
Sie erfolgreich gemacht haben. Das<br />
muss nicht Außergewöhnliches sein,<br />
sondern geht es vielmehr darum,<br />
<strong>das</strong>s Ihr Gehirn lernt, <strong>das</strong>s sie selbstwirksam<br />
handeln.<br />
Flexibilität<br />
Seien Sie offen <strong>für</strong> Veränderungen<br />
und passen Sie sich neuen Umständen<br />
an. Fragen Sie sich, was Sie aus<br />
jeder Situation lernen können. Um<br />
besser mit Veränderungen im Alltag<br />
umgehen zu können, kann ich Ihnen<br />
die Übung empfehlen: Machen Sie<br />
immer wieder bewusst etwas anders<br />
als gewöhnlich. Zum Beispiel einen<br />
anderen Weg zu Arbeit nehmen<br />
oder sich einmal ganz anders kleiden<br />
als gewohnt. Das trainiert unsere<br />
Flexibilität.<br />
Sinn im Leben<br />
Finden Sie den Sinn in Ihrem Leben<br />
und setzen Sie sich Ziele, die Sie<br />
motivieren und inspirieren. Stellen<br />
Sie sich dabei die Frage: „Was will<br />
ich wirklich, wirklich in meinem Leben?<br />
Was sind meine Werte? Was ist<br />
mir in meinem Leben wichtig?“ Sich<br />
mit diesen Fragen zu beschäftigen,<br />
lässt uns vieles, <strong>das</strong> nicht wirklich<br />
wichtig ist, wesentlich relaxter betrachten<br />
und wir konzentrieren uns<br />
auf <strong>das</strong>, was wichtig ist.<br />
<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 57
gemeinsam besser leben<br />
Besser<br />
schneller gesund.<br />
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des Bundesverbandes der österreichischen<br />
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nicht akuten Operation mitbeeinflussen können<br />
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58 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
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Der Versicherungsschutz gilt hier nicht nur nach<br />
einem Unfall, sondern auch bei bestimmten schweren<br />
Erkrankungen wie zum Beispiel: Krebs, Leukämie,<br />
Bypass und Herzklappenoperation oder Nierentransplantation.<br />
Es besteht die Möglichkeit, zu einem<br />
späteren Zeitpunkt den Versicherungsumfang zu<br />
wechseln.<br />
Flexibler Wechsel – erstmals nach 3jähriger Laufzeit<br />
des Tarifes, jeweils mit Vollendung des 20., 25., 30.,<br />
35., 40. und 45. Lebensjahres möglich.<br />
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Budget können Sie Ihren Versicherungsschutz individuell<br />
bestimmen und sich zwischen den 2 Varianten<br />
Optimal (mit Selbstbehalt) und Premium (ohne<br />
Selbstbehalt) entscheiden.<br />
Premium:<br />
• ohne Selbstbehalt<br />
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• mit Selbstbehalt vom Bundesland abhängig<br />
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Der Selbstbehalt entfällt:<br />
• nach Unfällen<br />
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Ihre Privatarzt-Versicherung<br />
bezahlt <strong>für</strong> Sie:<br />
• Rasche medizinische Beratung per Videotelefonie<br />
• Ambulante Behandlungen bei Wahlärzt:innen –<br />
auch alternative Heilmethoden<br />
• Ambulante Operationen, denn viele Behandlungen<br />
sind ohne Spitalsaufenthalt möglich<br />
• ärztlich verordnete Arzneimittel (einschließlich<br />
homöopathische Mittel)<br />
• und vieles mehr<br />
Ihre Zahnarzt-Versicherung<br />
bezahlt <strong>für</strong> Sie:<br />
• Zahnärztliche Vorsorgemaßnahmen, z.B. Mundhygiene,<br />
Zahnsteinentfernung<br />
• Kieferregulierungen, z.B. herausnehmbare oder<br />
festsitzende Zahnspangen<br />
• Zahnersätze inkl. Implantate, Wurzelbehandlungen,<br />
Plomben ohne Amalgam etc.<br />
• Kieferchirurgische Eingriffe, z.B. Weisheitszahnentfernung<br />
oder Unfallschäden<br />
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Wir beraten Sie gerne persönlich:<br />
Wien: Herbert Schöller +43 699 101 010 22 herbert.schoeller@uniqa.at<br />
Niederösterreich: Margit Dalmolin +43 680 207 97 89 margit.dalmolin@uniqa.at<br />
Oberösterreich: Christian Ullmann +43 664 161 59 00 christian.ullmann@uniqa.at<br />
Burgenland: Reinhold Freismuth +43 664 889 15 732 reinhold.freismuth@uniqa.at<br />
Steiermark: Ewald Strohmeier +43 664 120 87 86 ewald.strohmeier@uniqa.at<br />
Kärnten: Helmbrecht Meinhardt +43 676 528 35 77 helmbrecht.meinhardt@uniqa.at<br />
Salzburg: Mag. Herbert Lamprecht +43 664 443 69 45 herbert.lamprecht@uniqa.at<br />
Tirol: Roman Wörgötter +43 664 343 00 45 roman.woergoetter@uniqa.at<br />
Vorarlberg: Walter Schoepf +43 664 402 32 19 walter.schoepf@uniqa.at<br />
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Empfehlung dar. Die wesentlichen Produktinformationen finden<br />
Sie im Produktinformationsblatt auf www.uniqa.at.<br />
Alle Produktdetails entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsantrag,<br />
der Polizze und den Bedingungen. Irrtümer, Druckfehler und<br />
Änderungen vorbehalten. Stand: Mai 2022.<br />
Medieninhaber: UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien<br />
<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 59
DIGITALISIERUNG<br />
Lehrgang statt Leergang<br />
Mag. Roland Beranek<br />
beranek@bmd.at<br />
Ohne praktische Umsetzung ist selbst die beste Theorie nur die<br />
Hälfte wert! Was nützt Ihnen ein Schwimmkurs, ohne einmal selbst<br />
im Wasser gewesen zu sein? Oder ein Tenniskurs bei dem nur der<br />
Trainer den Schläger schwingt und Sie nur zusehen? Beim ersten<br />
Versuch, den Ball kontrolliert über <strong>das</strong> Netz zu bringen, wünsche<br />
ich viel Glück. Genauso verhält es sich mit Lehrgängen.<br />
Wir setzen daher bei unseren Berufsausbildungen im Bereich<br />
der Personalverrechnung oder der Buchhaltung auf<br />
die Kombination aus Fachausbildung mit Softwareumsetzung.<br />
Dieses Zusammenfügen ergibt den optimalen Nutzen<br />
<strong>für</strong> Sie!<br />
Praktiker aus der beruflichen Praxis bringen viel Erfahrung,<br />
Kompetenz und Wissen <strong>für</strong> Sie mit und unsere<br />
erfahrenen BMD-Trainer:innen setzen mit Ihnen behutsam<br />
die Softwarepraxis um. Selbstverständlich sind die<br />
Beispiele alle untereinander abgestimmt.<br />
Im Buchhalterlehrgang – wir verwenden die moderne<br />
Bezeichnung „Digital Accountant“ setzen wir <strong>für</strong> Ihren<br />
Lernerfolg zudem ausschließlich echte Belege aus der<br />
Praxis ein.<br />
Wie Sie sicher wissen, sind der Job und die Aufgabe im<br />
<strong>Rechnungswesen</strong> bzw. in der Lohnabrechnung bereits ein<br />
Mangelberuf! Mitarbeiter sind am Arbeitsmarkt schwer<br />
zu bekommen und Sie somit entsprechend gefragt.<br />
Beim „PV Lehrgang“ haben Sie die Wahl zwischen einem<br />
Präsenzlehrgang in Graz, Wien, Salzburg oder Linz<br />
bzw. ONLINE.<br />
Beim „Digital Accountant“ (Buchhalterprüfung) besuchen<br />
Sie den Fachteil bequem und ortsunabhängig ON-<br />
LINE und nur die Präsenztage in unserer Akademie, wo<br />
Sie selbst am Computer mitarbeiten.<br />
Damit ist Ihr Lernerfolg garantiert!<br />
Eine gute Investition in Ihr Unternehmen und Ihre berufliche<br />
Zukunft, davon haben sich schon viele unserer<br />
Kunden überzeugt,<br />
Ihr Mag. Roland Beranek<br />
„Liebes BMD-Team, ich bedanke mich sehr herzlich <strong>für</strong> die tolle Durchführung des Kurses mit Herrn Pühringer<br />
und Frau Brandstetter. Ich hätte nicht gedacht, <strong>das</strong>s ein 4-monatiger Online-Kurs so interessant und lehrreich<br />
sein kann, obwohl ich schon 15 Jahre in der Abrechnung tätig bin. Die Umstellung auf NTCS-Lohn im vergangenen<br />
Jahr hat mich dazu motiviert mich wieder einmal auf den neuesten Stand zu bringen und wie man sieht<br />
– man lernt nie aus!“<br />
Feedback von Absolventin Fr. Elisabeth Hörmann: (Online PV Lehrgang 07.02.2022)<br />
60 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
<strong>BÖB</strong><br />
VORTEILSPREIS<br />
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Als unser Gast profitieren Sie von folgenden<br />
Inklusiv-Leistungen:<br />
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Buffetbasis mit Frontcooking) inkl. Säfte aus der<br />
Fruchtsaftbar zu den Mahlzeiten im Hotelrestaurant<br />
Eintritt in die H 2<br />
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ab 09:00 Uhr bis zum Abreisetag 11:00 Uhr<br />
gefüllte Badetasche (<strong>für</strong> die Dauer Ihres Aufenthaltes)<br />
Check-in ab 15:00 Uhr<br />
Check-out bis 11:00 Uhr<br />
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tägliche Kinderbetreuung<br />
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Tagespreis<br />
Jedes Zimmer verfügt über:<br />
Doppelbett<br />
Dusche / WC / Haartrockner<br />
Garderobe / Ablageboards /-fächer<br />
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Flat-TV mit USB- & HDMI-Anschluss<br />
Fenster mit Unterlichte (inkl. Kindersicherung)<br />
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Zimmergröße 20 m²<br />
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Hier ist <strong>das</strong> Angebot ab 3 Nächten gültig.<br />
Angebot gültig bis 23.12.<strong>2023</strong>, je nach Verfügbarkeit. Ausgenommen<br />
gesetzliche Feiertage, Fenstertage und österreichische Schulferien.<br />
Angebot gültig nur gegen Vorlage einer Mitgliederbestätigung bei Ihrer Reservierung.<br />
Angebot nicht gültig auf Pakete, sowie nicht mit anderen Marketing-Aktionen kombinierbar. Angebot nicht auf<br />
andere Personen oder bestehende Buchungen übertragbar. Änderungen, Wiederruf & Druckfehler vorbehalten.<br />
Stand: 112022<br />
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DIGITALISIERUNG<br />
Cyberangriffe als<br />
zunehmendes Problem<br />
<strong>für</strong> KMUs<br />
Künstliche Intelligenz, Arten von Angriffen und Handlungsempfehlungen<br />
Lukas Holder<br />
ist Studienassistent am Institut<br />
<strong>für</strong> Betriebswirtschaftslehre<br />
und Betriebssoziologie<br />
an der Technischen Universität<br />
Graz. Er studiert Software<br />
Engineering and Management<br />
an der Technischen<br />
Universität Graz.<br />
Die zunehmende Digitalisierung birgt <strong>für</strong> viele Unternehmen Vorteile. Das Sammeln<br />
von Daten, die zunehmende Vernetzung von EDV-Geräten und damit verbundenen<br />
Verlagerung von Aktivitäten ins Internet birgt ein großes Risiko: Cyberangriffe. KMUs<br />
ist oftmals nicht bewusst, wie viele Eintrittstore <strong>für</strong> Hacker bestehen und welche<br />
Schäden angerichtet werden können. In der falschen Annahme, <strong>das</strong>s Cyberangriffe<br />
nur die anderen Unternehmen betreffen, werden oftmals auch keine Strategien <strong>für</strong><br />
den Eintrittsfall entwickelt. In diesem Beitrag werden daher mögliche Arten von Cyberangriffen<br />
dargestellt und Empfehlungen zur Vermeidung bzw. Verringerung des<br />
Schadensausmaßes gegeben.<br />
Rudolf Grünbichler<br />
lehrt und forscht am Institut<br />
<strong>für</strong> Betriebswirtschaftslehre<br />
und Betriebssoziologie an<br />
der Technischen Universität<br />
Graz.<br />
Cybersicherheit und Cyberkriminalität<br />
Cybersicherheit (engl. Cybersecurity) bezeichnet<br />
die Gesamtheit der Technologien, Prozesse<br />
und Praktiken, die zum Schutz von Netzwerken,<br />
Geräten, Programmen und Daten vor Angriffen,<br />
Schäden oder unbefugtem Zugriff dienen.<br />
Aus dieser Definition wird deutlich, <strong>das</strong>s sich<br />
Cybersicherheit nicht nur mit Angriffen, die<br />
mit Schadsoftware ausgeführt werden, beschäftigt.<br />
Auch dem menschlichen Faktor kommt<br />
eine bedeutende Rolle zu.<br />
Cyberkriminalität ist ein Thema, <strong>das</strong> in den<br />
letzten Jahren massiv zugenommen hat.<br />
Online-Einkäufe, Bankgeschäfte oder die<br />
Nutzung von Apps haben <strong>das</strong> private als auch<br />
unternehmerische Leben zwar komfortabler<br />
gemacht, bieten jedoch auch Cyberkriminellen<br />
viele neue Möglichkeiten. Zusätzlich hat die<br />
COVID-19-Pandemie dazu geführt, <strong>das</strong>s die<br />
klassische Kriminalität zwar rückläufig war, jedoch<br />
die Cyberkriminalität angestiegen ist. Bereits<br />
der Cybercrime Report 2021 verdeutlicht,<br />
<strong>das</strong>s im Jahr 2021 46.179 Fälle von Internetkriminalität<br />
angezeigt wurden. 1 Der Rechnungshof<br />
Österreich veröffentlichte bereits im Jahr<br />
2021 einen Bericht zur Prävention und Bekämpfung<br />
von Cyberkriminalität, in welchem<br />
zentrale Empfehlungen <strong>für</strong> Ministerien erarbeitet<br />
wurden. 2 Anfang Mai <strong>2023</strong> wurden von<br />
vorwiegend deutschsprachigen Justizminister/<br />
innen eine gemeinsame Erklärung zur Verstärkung<br />
der grenzübergreifenden Bekämpfung von<br />
Cyberkriminalität abgegeben. 3<br />
1 Vgl. Bundeskriminalamt: Cybercrime Report 2021: Lagebericht über die Entwicklung von Cybercrime, Wien, 2022,<br />
abrufbar unter: https://bundeskriminalamt.at/306/files/2022-222_Cybercrime_Report_2021_-_V20220621_1030_<br />
webBF.pdf [Zugriff am 2.5.<strong>2023</strong>].<br />
2 Vgl. Rechnungshof Österreich: Prävention und Bekämpfung von Cyberkriminalität, Wien, 2021, abrufbar unter https://<br />
www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/004.766_Cyberkriminalita_t.pdf [Zugriff am 2.5.<strong>2023</strong>].<br />
3<br />
Vgl. beispielsweise derStandard: https://www.derstandard.at/story/2000146233325/justizminister-ausdeutschsprachigen-laendern-verstaerken-kampf-gegen-cybercrime<br />
[Zugriff am 9.5.<strong>2023</strong>].<br />
62 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
Es zeigt sich, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Thema ernst<br />
genommen wird und Maßnahmen<br />
auf politischer Ebene ergriffen werden.<br />
Ein Teil der Verantwortung<br />
zum Schutz vor Cyberangriffen liegt<br />
jedoch auch bei Unternehmen und<br />
Privaten.<br />
Vielen Unternehmen ist nicht bewusst,<br />
<strong>das</strong>s sie äußerst attraktive Ziele<br />
von Cyberattacken sind. Laut Statista<br />
4 haben im Jahr 2022 49 % aller<br />
befragten Unternehmen eine Cyberattacke<br />
in den letzten 12 Monaten<br />
erlebt. 99 % aller Unternehmen im<br />
EU-Raum fallen unter die Kategorie<br />
der KMUs 5 und sind somit auch die<br />
primären Opfer von Cyberangriffen.<br />
Auch in Österreich ist <strong>das</strong> Bewusstsein<br />
der Unternehmen, <strong>das</strong>s sie Ziele<br />
von Cyberangriffen sind, begrenzt.<br />
Nur eines von fünf österreichischen<br />
Unternehmen kann im Falle eines<br />
Cyberangriffs auf einen Notfallplan<br />
zurückgreifen. 6 Zudem verdeutlicht<br />
die von Deloitte und dem<br />
Forschungsinstitut SORA unter 450<br />
österreichischen mittelgroßen und<br />
großen Unternehmen durchgeführte<br />
Befragung weitere besorgniserregende<br />
Zahlen: Knapp die Hälfte der<br />
Unternehmen war bereits Opfer einer<br />
Ransomware-Attacke, 12% sind<br />
fast täglich damit konfrontiert, bei<br />
18 % kam es infolge von Cyber-Angriffen<br />
zu Datenverschlüsselungen<br />
und der durchschnittliche finanzielle<br />
Schaden betrug 1,2 Millionen Euro.<br />
Um sich gegen solche Attacken zu<br />
schützen, fehlt es Unternehmen oft<br />
an Budget, technischer Expertise<br />
und dem richtigen Training. Die<br />
ersten Schritte sollten immer in der<br />
Aufklärung der Mitarbeiter liegen.<br />
Ein generelles Wissen über die Arten<br />
der Angriffe und Präventionsmaßnahmen<br />
kann eine gute Grundlage<br />
<strong>für</strong> ein Cybersicherheitskonzept<br />
bieten.<br />
Arten von Cyberangriffen<br />
Um Schutzmaßnahmen ergreifen zu<br />
können, müssen zunächst die Risiken<br />
und Gefahren bekannt sein. In<br />
der Welt der Cyberkriminalität gibt<br />
es Unmengen von verschiedenen<br />
Angriffen, die unterschiedlichste<br />
Schäden anrichten können. Jedoch<br />
kommen einige der Attacken häufiger<br />
vor als andere. Im Groben können<br />
die Attacken in Bezug auf ihr<br />
Ziel in zwei Kategorien eingeteilt<br />
werden. Attacken, die Systeme direkt<br />
angreifen und solche, die mithilfe<br />
von Personen Zugriff auf Systeme<br />
und sensible Daten erschleichen.<br />
In der ersteren Kategorie handelt<br />
es sich hauptsächlich um Malware-und<br />
DDoS-Attacken. Unter<br />
Malware wird schädliche Software<br />
verstanden, wie zum Beispiel Spyware,<br />
Ransomware, Adware und<br />
Trojaner. 7 Spyware ist Software, die<br />
vertrauliche Daten wie Passwörter,<br />
Persönliche- oder Bankdaten stehlen<br />
kann. Ransomware sperrt den Zugriff<br />
auf Systeme und verlangt eine<br />
Art Lösegeld (Ransom), um sie wieder<br />
zu entsperren. Adware sind meist<br />
nicht schädlich, zeigen aber Werbeeinschaltungen<br />
auf den betroffenen<br />
Systemen an, wie zum Beispiel<br />
Werbe banner. Ein Trojaner „verkleidet“<br />
sich als legitime Software, um<br />
Zugriff auf Systeme zu erhalten oder<br />
Schaden anzurichten.<br />
Denial of Service (DoS) oder Distributed<br />
Denial of Service Attacken<br />
(DDoS) haben <strong>das</strong> Ziel, ein System<br />
zu überlasten. Angreifer zielen auf<br />
Systeme, Server oder Netzwerke und<br />
überfluten sie mit Datenverkehr, um<br />
Ressourcen zu erschöpfen. Dadurch<br />
können Systeme wie zum Beispiel<br />
Websites verlangsamt oder zum<br />
Absturz gebracht werden. Dadurch<br />
können die legitimen Anfragen nicht<br />
mehr verarbeitet werden.<br />
Anders als in der ersten Kategorie, in<br />
der Systeme eine zentrale Rolle spielen,<br />
stehen in der zweiten Kategorie<br />
Personen im Vordergrund. Einige<br />
Attacken zielen direkt auf <strong>das</strong> Insiderwissen<br />
bestimmter Mitarbeiter<br />
ab, zum Beispiel bei den allgegenwärtigen<br />
Phishing-Attacken. Der<br />
Begriff setzt sich aus den Wörtern<br />
Password und Fishing zusammen,<br />
also dem Fischen nach Passwörtern.<br />
Es ist eine Art von Social-Engineering-Angriff,<br />
bei dem sich der<br />
Angreifer als vertrauenswürdiger<br />
Kontakt ausgibt und dem Opfer<br />
gefälschte Mails oder Nachrichten<br />
zuschickt. In dieser Mail befindet<br />
sich meist ein Link, der zu einer<br />
gefälschten Website führt, die bestimmte<br />
Daten der Person verlangt.<br />
Mit diesen vertraulichen Informationen<br />
oder Zugangsdaten kann<br />
der Angreifer Zugriff auf Systeme<br />
bekommen. Statt dem Link könnte<br />
auch eine Malware an der Mail angehängt<br />
sein.<br />
Maßnahmen zum<br />
eigenen Schutz<br />
Das Risiko, Opfer dieser Attacken<br />
zu werden, kann meist mit entsprechenden<br />
Präventionsmaßnahmen<br />
reduziert werden. Dabei kommt<br />
insbesondere der Schulung der Belegschaft<br />
eine bedeutende Rolle<br />
zu. Security Trainings und Infor-<br />
4 Onlinequelle: Statista: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1230157/umfrage/unternehmen-die-in-den-letzten-12-monaten-einecyber-attacke-erlebt-haben/<br />
[Zugriff am 4.5.<strong>2023</strong>].<br />
5 Onlinequelle: Europaparlament: https://www.europarl.europa.eu/factsheets/de/sheet/63/kleine-und-mittlereunternehmen#:~:text=Kleinstunternehmen%20sowie%20kleine%20und%20mittlere,Wertsch%C3%B6pfung%20in%20der%20EU%20<br />
beitragen [Zugriff am 5.5.<strong>2023</strong>].<br />
6 Onlinequelle: Deloitte: https://www2.deloitte.com/at/de/seiten/press-release/cyber-security-report-2022.html [Zugriff am 5.5.<strong>2023</strong>].<br />
7 Onlinequelle: https://www.simplilearn.com/tutorials/cyber-security-tutorial/types-of-cyber-attacks [Zugriff am 5.5.<strong>2023</strong>].<br />
<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 63
DIGITALISIERUNG<br />
mationsveranstaltungen sollten regelmäßig<br />
über potenzielle Risiken<br />
aufklären. Auch Systeme wie Antiviren-Software<br />
und Firewalls sind<br />
wichtige Schritte, um einen Schutz<br />
aufzubauen. Diese Systeme müssen<br />
zudem mit Updates aktuell gehalten<br />
werden. Tabelle 1 bietet einen Überblick<br />
über die häufigsten Cyberangriffe,<br />
eine Kurzbeschreibung und<br />
Beispiele <strong>für</strong> Gegenmaßnahmen.<br />
Falls es zu einem Angriff kommen<br />
sollte, können vor dem Angriff umgesetzte<br />
Maßnahmen wie Sicherungskopien<br />
und Datenverschlüsselung vor<br />
größeren Schäden schützen. Allgemein<br />
sollte ein Krisen- oder Notfallplan<br />
<strong>für</strong> den Fall eines Cyberangriffs<br />
entwickelt werden. Diese Systeme<br />
können mit neuen KI-Systemen verbessert<br />
und unterstützt werden. Es<br />
ist jedoch auch davon auszugehen,<br />
<strong>das</strong>s auch die Angreifer mit immer<br />
besseren Tools und dem Einsatz von<br />
künstlicher Intelligenz Unternehmen<br />
rascher und automatisierter angreifen.<br />
Es gilt dennoch: Je schwieriger es<br />
Cyberkriminellen gemacht wird, die<br />
Sicherheitsbarrieren des Unternehmens<br />
zu überwinden, desto eher wird<br />
vom Angriff auf <strong>das</strong> Unternehmen<br />
abgesehen. Es zeigt sich beispielsweise,<br />
<strong>das</strong>s 13 % der Hacker den<br />
Angriffsversuch nach 5 Stunden aufgeben,<br />
wenn die Sicherheitsbarrieren<br />
in dieser Zeitspanne nicht überwunden<br />
werden konnten. 24 % geben den<br />
Angriffsversuch nach 10 Stunden<br />
und 36 % nach 20 Stunden auf. 8<br />
Art des Angriffs Kurzbeschreibung Gegenmaßnahme<br />
Malware Attack Schadsoftware wird verwendet, um Schaden<br />
Antiviren-Software und Firewalls installieren und<br />
anzurichten<br />
diese aktuell<br />
halten<br />
Phishing Attack<br />
Denial of Service<br />
Attack<br />
SQL Injection<br />
Password Attack<br />
Watering Hole Attack<br />
Cryptojacking<br />
Insider Threat<br />
Gefälschte Mails werden verwendet, um Daten<br />
zu erhalten oder Malware zu installieren.<br />
Angreifer zielen auf Systeme, überfluten sie<br />
mit Datenverkehr.<br />
Einschleusen eines bösartigen Codes in ein<br />
anfälliges Suchfeld einer Website<br />
Hacker erlangt Passwörter mit verschiedenen<br />
Programmen<br />
Das Opfer ist hier eine bestimmte Gruppe.<br />
Angreifer zielt auf Websites ab, die von der<br />
Zielgruppe häufig genutzt werden.<br />
Findet statt, wenn Angreifer auf den Computer<br />
einer anderen Person zugreifen, um<br />
Kryptowährungen zu schürfen.<br />
Eine Person innerhalb der Organisation ist<br />
der Angreifer.<br />
Tabelle 1: Übersicht von Cyberangriffen und Gegenmaßnahmen<br />
Auf Rechtschreibfehler achten und diese Mails<br />
genau prüfen. Im Zweifelsfall Rückfrage via Telefon<br />
führen.<br />
Erkennen von Warnzeichen wie Verlangsamung des<br />
Netzwerks, zeitweilige Abschaltungen von Websites<br />
Verwenden eines Intrusion Detection System (IPS)<br />
Gute Passwörter mit vielen verschiedenen Zeichen,<br />
die regelmäßig geändert werden. Verwendung<br />
von verschiedenen Passwörtern <strong>für</strong> verschiedene<br />
Zugänge.<br />
Online Aktivitäten verschlüsseln und IPS verwenden<br />
Sicherheitssoftware updaten und Mitarbeiter aufklären<br />
IT-Ressourcen, zu denen die Mitarbeiter Zugang haben,<br />
je nach Funktion einschränken.<br />
Fazit<br />
Das Thema Cybersicherheit ist ein äußerst dynamischer Bereich, der in den letzten Jahren immer wichtiger wurde.<br />
Große Firmen sind nicht mehr der Fokuspunkt von Attacken, denn bei KMUs fehlt es meist an den nötigen<br />
Sicherheitsbarrieren. Auch wenn die Angriffe sehr unterschiedlich sind und sich ständig verändern, kann mit wenigen<br />
Schritten in die richtige Richtung Schaden verhindert werden. Einen sicheren Schutz vor Cyberkriminellen<br />
gibt es nicht. Bevor ein Schaden eintritt, sollte sich <strong>das</strong> Unternehmen jedoch mit einer hypothetischen Situation<br />
eines Cyberangriffs auseinandersetzen und Maßnahmen überlegen, wie in einem solchen Fall vorgegangen werden<br />
soll. Dazu zählen präventiv etwa die Sensibilisierung der Mitarbeiter:innen, die Datensicherung auf mehreren verschiedenen<br />
Datenträgern als auch alle umsetzbaren Möglichkeiten, um es Cyberkriminellen so schwer wie möglich<br />
zu machen, <strong>das</strong> eigene System zu übernehmen. Nach einem erfolgreichen Angriff sollte es einen Krisen- oder<br />
Notfallplan geben, welcher Handlungsweisen zum Umgang mit der Situation vorgibt.<br />
8 Vgl. Computerbild.de: Statistiken zur Gefahr durch Hacker, Onlinequelle: https://www.computerbild.de/artikel/cb-Tipps-Internet-Hacker-<br />
Statistik-Wie-gross-ist-die-Gefahr-wirklich-31609153.html [Zugriff am 2.5.<strong>2023</strong>].<br />
64 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
Acknowledgement<br />
This research belongs to the project “SME 5.0 - A Strategic Roadmap Towards the Next Level of Intelligent, Sustainable<br />
and Human-Centred SMEs” (funded in the European Union’s Horizon MSCA 2021 programme under the Marie<br />
Skłodowska-Curie grant agreement No. 10108648). Funded by the European Union. Views and opinions expressed are<br />
however those of the authors only and do not necessarily reflect those of the European Union. The European Union<br />
cannot be held responsible for them.<br />
<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 65
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DIGITALISIERUNG<br />
Was ist OpenAI – ChatGPT?<br />
OpenAI ist ein forschungsorientiertes Unternehmen, <strong>das</strong> sich auf die Entwicklung von künstlicher Intelligenz<br />
(KI) spezialisiert hat. Es wurde im Dezember 2015 von einer Gruppe von Unternehmern, Wissenschaftlern<br />
und Technikern gegründet, darunter Elon Musk, Sam Altman und Ilya Sutskever. OpenAI hat es<br />
sich zum Ziel gesetzt, KI-Forschung und -Technologie <strong>für</strong> die Allgemeinheit zugänglich und nutzbar zu<br />
machen, um die menschliche Gesellschaft zu verbessern.<br />
ChatGPT ist ein großes Sprachmodell, <strong>das</strong> von OpenAI trainiert wurde. Es nutzt eine Technologie namens<br />
Transformer, die es ermöglicht, auf lange Texte zu achten und schnell und präzise Antworten auf Fragen zu<br />
geben. ChatGPT wurde entwickelt, um in natürlicher Sprache formulierte Anfragen zu verstehen und auf sie<br />
zu antworten. Es kann <strong>für</strong> Anwendungen wie Chatbots, Textgenerierung und automatische Übersetzung<br />
verwendet werden.<br />
Mag. Dr. Bianca Wöhrer<br />
Steuerberaterin und hauptberuflich<br />
Lehrende und Forschende an der FH<br />
Campus Wien, sowie externe Lehrende<br />
an der FH Wiener Neustadt.<br />
Martin Setnicka, BA MA MSc PhD<br />
Experte <strong>für</strong> digitale Transformationsprozesse<br />
in Unternehmen und<br />
Organisationen und die Umsetzung<br />
von Advanced Analytics Vorhaben,<br />
Lehrbeauftragter an der FH Campus<br />
Wien, FH Burgenland und FH Steyr.<br />
Christoph Lackinger, BA<br />
ist Absolvent des Studiengangs Tax<br />
Management (FH Campus Wien)<br />
und absolviert den Masterstudiengang<br />
Steuerlehre und Rechnungslegung<br />
(WU).<br />
Daniel Oblak, BSc MSc (WU)<br />
ist hauptberuflich Lehrender und<br />
Forschender an der FH Campus Wien<br />
und befindet sich derzeit im Prüfungsverfahren<br />
zum Steuerberater.<br />
Thema: Ertrags- sowie umsatzsteuer liche Fragestellungen<br />
von Erwerbs- und Veräußerungsvorgängen im Metaverse<br />
Der Originaltext der 4 Autoren zum Thema „Erwerbsund<br />
Veräußerungsvorgänge im Metaverse“ erschien<br />
am 20. März <strong>2023</strong> in der SWK (98 Jg., 9 H., S. 465-470)<br />
im Linde Verlag. Dieser bildete die Grundlage <strong>für</strong> den<br />
nachfolgenden Text, der durch die künstliche Intelligenz<br />
ChatGPT zusammengefasst wurde.<br />
Den Text haben wir bei ChatGBT durchlaufen lassen<br />
mit dem Befehl „Kürze und verändere den Text“.<br />
Auch wenn <strong>das</strong> rechtlich noch nicht geklärt ist (Urheber),<br />
möchten wir hier ganz klar darauf hinweisen, <strong>das</strong>s<br />
es einen „Originalartikel“ gibt.<br />
Anmerkung: Da ChatGPT Zitate (noch?) nicht entsprechend<br />
übernehmen und in den Text einbauen kann,<br />
ersuchen die Autoren die Quellen im Originaltext nachzuschlagen.<br />
68 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
Zusammenfassung durch ChatGPT<br />
Einleitung<br />
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie<br />
führen dazu, <strong>das</strong>s immer mehr<br />
Aspekte unseres Lebens in die digitale<br />
Welt verlagert werden. Eine<br />
Vielzahl an Plattformen, die unter<br />
dem Begriff „Metaverse“ zusammengefasst<br />
werden, bieten die Möglichkeit,<br />
einen Platz in dieser digitalen<br />
Welt durch den Erwerb von virtuellen<br />
Ländereien zu sichern. Dies erfordert<br />
jedoch in der Regel eine Investition<br />
in Kryptowährungen. Der<br />
neu in Kraft getretene Tatbestand<br />
der Einkünfte aus Kryptowährungen<br />
wird hierbei von großer Bedeutung<br />
sein, da er sich auf Erwerbs- und<br />
Veräußerungsvorgänge sowie die daraus<br />
resultierenden steuerlichen Fragestellungen<br />
auswirkt.<br />
Der Begriff des Metaverse<br />
Der Begriff „Metaverse“ setzt sich<br />
aus den Wörtern „Meta“ (auf einer<br />
höheren Ebene) und „Universum“<br />
zusammen und wurde erstmals in<br />
dem Science-Fiction-Roman „Snow<br />
Crash“ von Neal Stephenson verwendet.<br />
Er bezieht sich auf die dritte<br />
Entwicklungsphase des Internets,<br />
die „Web 3.0“, und bezieht sich auf<br />
die zunehmende Verlagerung unseres<br />
analogen Lebens in die digitale Welt.<br />
Es gibt derzeit mehrere verschiedene<br />
Metaverse-Plattformen, die zur Verfügung<br />
stehen, wie „The Sandbox“<br />
und „Decentraland“. Unternehmen<br />
kaufen bereits virtuelles Land auf<br />
diesen Plattformen und eröffnen darauf<br />
Flagship-Stores, was zu neuen<br />
Tätigkeitsfeldern und Absatzmärkten<br />
führt. Der Kauf von virtuellen<br />
Grundstücken kann <strong>für</strong> viele Investoren<br />
attraktiv sein, da es regelmäßige<br />
Einnahmen durch Vermietung geben<br />
kann oder auf eine Wertsteigerung<br />
durch die Zeit spekuliert wird.<br />
Der Artikel beschäftigt sich mit Individuen,<br />
die digitale Vermögenswerte<br />
im Privatvermögen erwerben,<br />
und unterscheidet dies von gewerblichen<br />
Tätigkeiten, die andere steuerliche<br />
Folgen haben können.<br />
Merkmale des<br />
„virtuellen Landes“<br />
Virtuelles Land ist ein digitaler<br />
Vermögenswert, der in Form von<br />
Non-Fungible-Token (NFT) repräsentiert<br />
wird. Ein NFT dient<br />
als digitales Echtheitszertifikat und<br />
Besitznachweis und ermöglicht die<br />
Übertragung des Eigentums an dem<br />
digitalen Wert. NFTs repräsentieren<br />
einzigartige, nicht fungible und nicht<br />
vertretbare Güter, wie virtuelles<br />
Land, errichtete Bauwerke und deren<br />
Einrichtungen. Es gibt auch andere<br />
Arten von Token, die Asset-backed<br />
Token genannt werden, die ein reales<br />
Wirtschaftsgut darstellen und im<br />
Gegensatz zu NFTs geteilt werden<br />
können.<br />
Investitionen in virtuelles Land werden<br />
in Form von Kryptowährungen<br />
getätigt und die Anschaffung eines<br />
NFT erfolgt über eine Kryptowährung<br />
und wird auf der Blockchain<br />
dokumentiert.<br />
Die Veräußerung des virtuellen Landes<br />
erfolgt durch Übertragung des<br />
NFTs, da <strong>das</strong> virtuelle Land eng mit<br />
dem NFT als digitalen Besitznachweis<br />
verbunden ist.<br />
Ertragsteuerliche Perspektive<br />
Aus ertragsteuerlicher Perspektive<br />
sind mehrere Schritte beim Erwerb<br />
virtuellen Landes zu würdigen:<br />
1. Erwerb virtuellen Landes durch<br />
NFT<br />
2. Anschaffung des NFTs durch<br />
Kryptowährung, Altvermögen,<br />
Neuvermögen<br />
3. Veräußerung des NFTs (innerhalb<br />
Jahresfrist) gegen Kryptowährung<br />
Erwerb virtuellen<br />
Landes durch NFT<br />
Es gibt zwei Arten, NFTs zu erwerben:<br />
Entweder durch den Kauf<br />
eines künftig entstehenden NFTs<br />
(pre-minting) direkt vom Creator<br />
oder durch den Kauf eines bereits<br />
bestehenden NFTs. Der Kauf eines<br />
bereits existierenden NFTs ist der<br />
häufigste Fall und erfolgt über die<br />
Blockchain, auf der <strong>das</strong> NFT repräsentiert<br />
wird. Der Erwerber benötigt<br />
da<strong>für</strong> eine Wallet und muss den Kaufpreis<br />
in Kryptowährung bezahlen.<br />
Steuerlich wird ein NFT als unkörperliches<br />
(digitales) Wirtschaftsgut<br />
betrachtet. Im ÖkoStRefG 2022<br />
Teil I wurde klargestellt, <strong>das</strong>s NFTs<br />
nicht unter den neuen Kryptowährungstatbestand<br />
fallen und somit<br />
nicht dem neuen Besteuerungsregime<br />
<strong>für</strong> Kryptowährungen unterliegen.<br />
Ein steuerneutraler Tausch von<br />
NFT zu Kryptowährung ist daher<br />
nicht möglich.<br />
Anschaffung durch<br />
Kryptowährung<br />
Beim Erwerb eines NFTs durch Bezahlung<br />
mittels einer im Privatvermögen<br />
gehaltenen Kryptowährung<br />
muss zunächst unterschieden werden,<br />
wann die hingegebene Kryptowährung<br />
angeschafft wurde. Im<br />
Zuge des ÖkoStRefG 2022 Teil I<br />
hat der Gesetzgeber den Grundtatbestand<br />
der Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />
um Einkünfte aus Kryptowährungen<br />
erweitert.<br />
Diese neuen Regelungen gelten <strong>für</strong><br />
öffentlich angebotene Kryptowährungen,<br />
die als Tauschmittel akzeptiert<br />
werden und die nach dem 28.<br />
Februar 2022 angeschafft wurden<br />
(„Neuvermögen“). Kryptowährungen,<br />
die vor diesem Zeitpunkt angeschafft<br />
wurden, stellen „Altvermögen“ dar<br />
und unterliegen nicht dem neuen<br />
<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 69
DIGITALISIERUNG<br />
Besteuerungsregime. Diese können<br />
nach Ablauf einer einjährigen Spekulationsfrist<br />
(§ 31 Abs. 1 EStG) steuerneutral<br />
veräußert werden.<br />
Anschaffung mit Altvermögen<br />
Wenn ein NFT mit einer Kryptowährung,<br />
die vor dem 1. März<br />
2022 angeschafft wurde, bezahlt<br />
wird, muss geprüft werden, ob die<br />
einjährige Spekulationsfrist iSd<br />
§ 31 Abs. 1 EStG abgelaufen ist.<br />
Wenn der Zeitraum zwischen dem<br />
Anschaffungs- und dem Veräußerungszeitpunkt<br />
weniger als ein Jahr<br />
beträgt, liegen Einkünfte aus Spekulationsgeschäften<br />
vor. Wenn dem<br />
Erwerber keine verrechenbaren<br />
Verluste iSd § 31 Abs. 4 EStG zur<br />
Verfügung stehen und die Freigrenze<br />
von EUR 440,- pro Kalenderjahr<br />
(§ 31 Abs. 3 EStG) überschritten<br />
wird, unterliegen diese Einkünfte<br />
dem progressiven Steuertarif. Sobald<br />
die Jahresfrist iSd § 31 Abs. 1 EStG<br />
abgelaufen ist, handelt es sich aus ertragsteuerlicher<br />
Sicht um steuerlich<br />
nicht zu erfassende Einkünfte. Es<br />
kann daher sinnvoll sein, abzuwarten,<br />
bis die Jahresfrist <strong>für</strong> Altvermögen<br />
abgelaufen ist. Es gibt auch ein<br />
Wahlrecht <strong>für</strong> Kryptowährungen,<br />
die zwischen dem 31. Dezember<br />
2021 und dem 1. März 2022 veräußert<br />
bzw. getauscht werden, um diese<br />
Einkünfte dem neuen Kryptowährungstatbestand<br />
zuzuordnen, was<br />
den Vorteil hat, <strong>das</strong>s der Sondersteuersatz<br />
iHv 27,5% bereits angewendet<br />
werden kann und die Verlustverrechnung<br />
mit anderen Einkünften aus<br />
Kapitalvermögen aus dem Jahr 2022<br />
möglich ist.<br />
Anschaffung mit Neuvermögen<br />
Wenn ein NFT durch die Hingabe<br />
einer Kryptowährung, die nach dem<br />
28. Februar 2021 angeschafft wurde,<br />
erworben wird, erfüllt dies den neuen<br />
Tatbestand der realisierten Wertsteuerung<br />
von Kryptowährungen. Es<br />
handelt sich um einen steuerpflichtigen<br />
Tausch einer Kryptowährung<br />
gegen andere Wirtschaftsgüter (iSd<br />
§ 27b Abs. 3 Z 2 EStG iVm § 6 Z<br />
14 lit a EStG). Als Bemessungsgrundlage<br />
dient der Unterschiedsbetrag<br />
zwischen dem Veräußerungserlös<br />
und den Anschaffungskosten<br />
iSd § 27a Abs. 3 Z 4 lit b EStG leg<br />
cit <strong>für</strong> die Besteuerung in Höhe des<br />
besonderen Steuersatzes von 27,5%<br />
auf Seiten des Erwerbers. Der Veräußerungspreis<br />
der hingegebenen<br />
Kryptowährung, der gleichzeitig die<br />
Anschaffungskosten des NFTs beim<br />
Erwerber sind, bildet in diesen Fällen<br />
den gemeinen Wert der hingegebenen<br />
Kryptowährung im Tauschzeitpunkt<br />
(§ 27 Abs. 1 iVm § 6 Z 14<br />
lit a EStG). Es ist auch zu beachten,<br />
<strong>das</strong>s bei Kryptowährungen die Anschaffungsnebenkosten,<br />
wie Transaktionsgebühren,<br />
im Unterschied zu<br />
Wirtschaftsgütern iSd § 27 Abs. 3 u<br />
4 EStG, berücksichtigt werden müssen<br />
(§ 27 a Abs. 4 Z 2 EStG).<br />
Es ist jedoch darauf hinzuweisen,<br />
<strong>das</strong>s in der Praxis immer im Rahmen<br />
einer Einzelfallprüfung zu untersuchen<br />
sein wird, welcher Wert genau<br />
durch einen NFT repräsentiert wird<br />
und wie der zugrundeliegende Sachverhalt<br />
ausgestaltet ist. So wird es<br />
beispielsweise relevant sein, welche<br />
Rechte und Pflichten dem Erwerber<br />
plattformspezifisch eingeräumt<br />
werden und wie sich die aktuell noch<br />
relativ unbestimmten Rechtsbegriffe<br />
der verschiedenen Tokenarten entwickeln.<br />
Es ist daher wichtig, sich stets über<br />
die aktuelle Rechtslage und die spezifischen<br />
Umstände des jeweiligen<br />
Falls im Klaren zu sein, um die steuerlichen<br />
Auswirkungen des Erwerbs<br />
eines NFTs richtig einschätzen zu<br />
können.<br />
Veräußerung des NFT<br />
(innerhalb Jahresfrist)<br />
gegen Kryptowährung<br />
Wenn ein Veräußerer ein virtuelles<br />
Land, <strong>das</strong> durch ein NFT repräsentiert<br />
wird, innerhalb eines Jahres verkauft,<br />
unterliegen die Einkünfte aus<br />
diesem Verkauf den Regeln <strong>für</strong> Einkünfte<br />
aus Spekulationsgeschäften<br />
gemäß § 29 Z 2 EStG in Verbindung<br />
mit § 31 EStG. Diese Einkünfte unterliegen<br />
dem progressiven Steuersatz,<br />
es sei denn, sie überschreiten insgesamt<br />
EUR 440,- pro Kalenderjahr<br />
nicht oder können mit Verlusten aus<br />
Spekulationseinkünften desselben<br />
Jahres ausgeglichen werden.<br />
Wenn ein NFT ausgegeben wird, erfolgt<br />
dies normalerweise gegen eine<br />
Kryptowährung gemäß § 27b Abs. 4<br />
EStG. Dadurch entsteht auf Seiten<br />
des Emittenten ein Veräußerungsvorgang,<br />
der der Tauschbesteuerung<br />
gemäß § 6 Z 14 lit a EStG unterliegt.<br />
Der gemeine Wert der hingegebenen<br />
Kryptowährung im Tauschzeitpunkt<br />
bildet den Veräußerungspreis beim<br />
Emittenten (§ 27 Abs. 1 EStG iVm<br />
§ 6 Z 14 lit a EStG).<br />
Umsatzsteuerliche Aspekte<br />
Da es derzeit keine spezifischen<br />
gesetzlichen Regelungen <strong>für</strong> die<br />
umsatzsteuerliche Einordnung von<br />
NFT gibt, untersucht dieser Artikel<br />
hauptsächlich den Erwerb und<br />
Verkauf von NFT durch Privatinvestoren.<br />
Eine wichtige Frage ist, ob<br />
der Kauf oder Verkauf eines NFT<br />
aus dem Privatvermögen überhaupt<br />
einen umsatzsteuerrelevanten Sachverhalt<br />
darstellt. Laut der überwiegenden<br />
Meinung in der Literatur<br />
werden die Kriterien <strong>für</strong> die Unternehmereigenschaft<br />
gemäß § 2 UStG<br />
auf Verkäuferseite erfüllt, wenn es<br />
sich um eine nach außen hin erkennbare,<br />
selbstständige und dauerhafte<br />
Tätigkeit mit dem Ziel des Erzielens<br />
von Einkünften handelt.<br />
Für Unternehmer gemäß § 2 UStG<br />
gilt in der Regel keine Steuerbefreiung,<br />
es sei denn, die Grenzen der<br />
Kleinunternehmerregelung gemäß<br />
§ 6 Absatz 1 Z 27 UStG werden<br />
unterschritten. Für Kunsthändler<br />
oder Galeristen wird die Erfüllung<br />
der Unternehmereigenschaft wahrscheinlich<br />
üblicherweise vorliegen,<br />
während bei privaten Investoren eine<br />
Einzelfallprüfung durchzuführen ist,<br />
um festzustellen, ob sie gemäß § 2<br />
UStG unternehmerisch tätig sind.<br />
70 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
Wenn ein privater Investor beispielsweise<br />
nur einmal einen NFT erwirbt<br />
oder verkauft, wird <strong>das</strong> Kriterium der<br />
Dauerhaftigkeit gemäß § 2 UStG<br />
anhand der Rechtsprechung des<br />
VwGH zu prüfen sein (und wahrscheinlich<br />
abgelehnt werden).<br />
Ausblick<br />
Der rasante Fortschritt der Technologie<br />
hat in den Metaverse-Plattformen<br />
viele neue Möglichkeiten<br />
geschaffen. Beispielsweise werden<br />
analoge Produkte in der digitalen<br />
Welt verkauft oder Nutzer werden<br />
<strong>für</strong> ihre Arbeit in der virtuellen Umgebung<br />
bezahlt. Auch auf EU-Ebene<br />
wurde die wachsende Bedeutung des<br />
Themas Kryptowährungen erkannt.<br />
Im Rahmen der EU-Amtshilferichtlinie<br />
(DAC 8) sind Meldepflichten<br />
<strong>für</strong> Börsen und andere Anbieter von<br />
Kryptowährungsdienstleistungen<br />
vorgesehen, obwohl ihre konkrete<br />
Ausgestaltung noch unklar ist. Es ist<br />
zu beachten, <strong>das</strong>s die in diesem Artikel<br />
aufgeworfenen Fragen zu steuerlichen<br />
Auswirkungen nicht nur <strong>für</strong><br />
private, sondern auch <strong>für</strong> gewerbliche<br />
Investoren iSd § 21 Abs. 1 EStG<br />
von Bedeutung sein können.<br />
Auf den Punkt gebracht<br />
Der Begriff „Metaverse“ bezieht<br />
sich auf virtuelle Plattformen und<br />
die Möglichkeit, dort Wirtschaftstätigkeiten<br />
auszuführen. Unternehmen<br />
errichten bereits virtuellen<br />
Flagship-Stores und es entstehen<br />
neue berufliche Perspektiven. Aus<br />
ertragsteuerlicher Perspektive muss<br />
unterschieden werden, ob eine<br />
Kryptowährung im Privatvermögen<br />
gehalten wurde und ob es sich um<br />
„Altvermögen“ oder „Neuvermögen“<br />
handelt. Aus umsatzsteuerlicher<br />
Perspektive muss geprüft werden,<br />
ob die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Unternehmereigenschaft<br />
erfüllt sind.<br />
Eine Einzelfallprüfung ist empfehlenswert,<br />
da <strong>das</strong> Thema Kryptowährungen<br />
und die damit verbundenen<br />
Bestimmungen komplex sind.<br />
Fazit über die Nutzung von ChatGPT<br />
Die Nutzung von ChatGPT hat sich als effektiv erwiesen, obwohl die Autoren die Ansicht vertreten, <strong>das</strong>s Verbesserungen<br />
möglich sind. Das Tool ermöglicht, komplexe Informationen präzise zu komprimieren und effizient zu kommunizieren.<br />
Insbesondere <strong>für</strong> die Konsolidierung von Texten aus verschiedenen Quellen hat sich die Technologie als wertvoll<br />
erwiesen. Allerdings bedarf es bei steuerrechtlichen Texten gelegentlich manueller Nachbearbeitung, um spezifische<br />
Terminologien anzupassen. Dennoch sind die Autoren zuversichtlich, <strong>das</strong>s künftige Entwicklungen die Anpassung an<br />
Fachgebiete weiter verbessern werden.<br />
Zusammenfassend hat sich ChatGPT als nützliches Werkzeug erwiesen, um Texte prägnant zu verfassen. Diese Technologie<br />
birgt <strong>das</strong> Potenzial, bestehende Leistungen weiter zu steigern und die Arbeitsabläufe bei der Bewältigung<br />
komplexer Aufgaben zu unterstützen.<br />
<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 71
KLUBNACHRICHTEN<br />
Aktuelles von den Bundesländerclubs<br />
BBCB Burgenland<br />
Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Burgenland | A-7071 Rust, Dr. Ernst Franz Straße 14<br />
ZVR: 026 013 732 | c/o Herr Erwin Zehetner | Tel: +43 664 37 28 451<br />
E-Mail: info@bbcbgld.at | www.bbcbgld.at<br />
Liebe Mitglieder unseres Clubs, liebe Kolleginnen und Kollegen!<br />
Die gut besuchten Seminare der Bilanzbuchhalter Clubs und die positive Resonanz zeigen, <strong>das</strong>s die Nachfrage zu professionellen<br />
und kostengünstigen Seminaren nach wie vor groß ist. Um dieser Nachfrage noch mehr gerecht zu werden,<br />
planen wir Kooperationen mit burgenländischen Organisationen, damit neben den Online-Seminaren auch wieder<br />
mehr Präsenzseminare an mehreren Orten möglich sind.<br />
Neben der Organisation von Seminaren wollen wir aber auch wieder anderen Aufgaben unseres Klubs mehr Aufmerksamkeit<br />
widmen.<br />
Damit wieder mehr Interesse an unserem Berufsstand geweckt wird, wollen wir versuchen, bei Lehrveranstaltungen<br />
(Wifi, Schulen, ...) eine Imagewerbung durchzuführen. Genauso wie es immer Unternehmen geben wird, wird es auch<br />
Experten geben müssen, die die kaufmännischen Belange professionell organisieren und lenken bzw. korrekt Steuern<br />
und Abgaben abführen. Die Digitalisierung mit ihren Entwicklungen wie KI-Angebote wird vermehrt Prozesse effizienter<br />
abwickeln, sollte aber schlussendlich nicht auch alle Entscheidungen treffen können.<br />
Unsere bereits feststehenden nächsten Seminare sind:<br />
8. Bgld. Bildungstag | 29. und 30. September <strong>2023</strong> im Seehotel Rust<br />
Axel Dillinger, Gerhard Kollmann, Thomas Neuhauser und weitere Experten mit Schwerpunkten zu rechtlichen Themen<br />
sowie praktischer Umsetzung von aktuellen IT-Lösungen runden <strong>das</strong> Programm ab. Das vollständige Programm wird in<br />
den nächsten Wochen auf www.bbcbgld.at ersichtlich sein.<br />
Spezialseminare zu Umsatzsteuer bzw. Jahresabschluss <strong>2023</strong> sind Inhalt weiterer Seminare in diesem Jahr, die sich<br />
in Planung befinden.<br />
Weitere interessante Fortbildungsangebote, die wir empfehlen:<br />
Lehrgang WIKU Personalverrechnungs-Akademie <strong>2023</strong>/24 (Info unter: www.bibu-salzburg.at)<br />
Zertifikatsprogramm „Digital Accounting Business Partner“ <strong>für</strong> KMU (Info: www.boeb-austria.at)<br />
Mit herzlichen Grüßen, Erwin Zehetner, Obmann<br />
72 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
BBCK Kärnten<br />
BBCK - Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Kärnten | A-9020 Klagenfurt, Aichelburg-Labia Strasse 22/8<br />
ZVR 807 852 543 | c/o Frau Birgit Gasser-Bramberger | Tel: +43 660 259 97 84<br />
Email: info@bilanzgewinn.at | www.bbck.org<br />
Liebe Mitglieder unseres Clubs, liebe Kolleginnen und Kollegen!<br />
Wir versuchen eine gute Mischung zwischen Präsenzseminaren und Online Vorträgen zu finden. Aktuell bereiten wir<br />
unser Hauptevent – die Kärntner Steuertage im Oktober vor.<br />
Besuchen Sie regelmäßig unsere Homepage unter www.bbck.org – diese wird laufend aktualisiert und es kommen auch<br />
kurzfristig je nach Bedarf Seminare, Webinare und Workshops dazu.<br />
Terminvorschau <strong>für</strong> <strong>das</strong> 3. Quartal <strong>2023</strong><br />
Datum Veranstaltung Vortragende(r)<br />
FR, 16.06.<strong>2023</strong> Folgewebinar Einkommenssteuer Axel Dillinger<br />
FR, 23.06.<strong>2023</strong> Sozialversicherungsrecht Mag.Schrenk/Dr.Steiger<br />
SA, 01.07.<strong>2023</strong> Workshop „Richtiges Verhandeln“ Victoria Hart-Hruby<br />
Sie können sich online anmelden und nach dem Seminar Ihre Teilnahmebestätigung abholen. Wir sehen uns als Ihre<br />
Service-Organisation im Bereich der beruflichen und persönlichen Weiterbildung.<br />
Wollen Sie Mitglied des BBC Kärnten werden, besuchen Sie unsere Homepage unter www.bbck.org, dort haben Sie<br />
die Möglichkeit online Ihren Beitritt zu erklären. Wir freuen uns über jedes neue Mitglied.<br />
Damit Sie immer alle unsere Informationen hinsichtlich Seminartermine etc. erhalten, prüfen und aktualisieren Sie bitte<br />
Ihre User-Daten unter www.bbck.org. Wenn Sie sich noch nicht auf unserer Homepage registriert haben, holen Sie dies<br />
rasch nach.<br />
Wenn Sie Ihre Zugangsdaten vergessen haben und sich unter einem neuen User anmelden, teilen Sie es uns umgehend<br />
mit unter astrid.joham@sbibu.eu oder info@bilanzgewinn.at<br />
Der Vorstand des BBCK bedankt sich <strong>für</strong> Ihre Mitarbeit.<br />
Unser bewährtes Motto lautet: „Ihr Weiterbildungsbedarf ist unser Motor!“<br />
<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 73
KLUBNACHRICHTEN<br />
BCV Vorarlberg<br />
BCV - Bilanzbuchhalter Controller-Club Vorarlberg | A-6844 Altach, Stöckgasse 7<br />
ZVR 886 697 613 | c/o Frau Hedwig Bickel | Tel: +43 664 286 22 88<br />
Email: info@bcv-vlbg.at | www.bcv-vlbg.at<br />
Liebe Mitglieder und Freunde unseres Clubs!<br />
Auch in diesem Jahr haben wir wieder einige Seminare vor Ort geplant und freuen uns darauf, euch persönlich zum<br />
Erfahrungsaustausch wiedersehen zu können.<br />
Die Onlineseminare werden in Kooperation mit der <strong>BÖB</strong> Akademie GmbH durchgeführt. Darüber werdet ihr regelmäßig<br />
in unserem Newsletter informiert.<br />
Hier findet ihr die kommenden Seminartermine:<br />
Datum Veranstaltung Vortragende(r)<br />
23.06.<strong>2023</strong> Einkünfte aus Kapitalvermögen BASIS Axel Dillinger<br />
08.09.<strong>2023</strong> Umsatzsteuer-Workshop Hofrat Mag. Gerhard Kollmann<br />
05.10 + 06.10.<strong>2023</strong> 14. Vorarlberger Bilanzbuchhaltergipfel<br />
Wir sind bemüht, die Anregungen unserer Mitglieder umzusetzen und freuen uns natürlich auch über neue, interessante<br />
Themenvorschläge.<br />
Detaillierte Informationen zu den Veranstaltungen finden Sie auf unserer Homepage www.bcv-vlbg.at. Die Seminare<br />
können direkt über die Homepage gebucht werden. Alle im BCV-Online angemeldeten Benutzer werden laufend und<br />
aktuell über Rundmail zu jeder Veranstaltung informiert. Die Anmeldung <strong>für</strong> den Newsletter <strong>für</strong> Nichtmitglieder ist<br />
ohne Kosten jederzeit möglich!<br />
Bei Adress- oder E-Mailänderungen bitten wir um Mitteilung. Für Fragen, Wünsche und Anregungen stehen wir<br />
gerne unter info@bcv-vlbg.at zur Verfügung.<br />
Über jedes neue Mitglied freuen wir uns und begrüßen Sie gerne bei einer unserer nächsten Veranstaltungen.<br />
Das Vorstandsteam wünscht einen erholsamen, entspannten Sommer!<br />
74 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
BIBU Salzburg<br />
Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Salzburg | 5232 Kirchberg, Moosdorf 1<br />
ZVR 647 711 908 | c/o Frau Michaela Ebner | Tel: +43 676 389 29 51<br />
Email: michaela.ebner@bibu-salzburg.at | www.bibu-salzburg.at<br />
Liebe Mitglieder und Freunde!<br />
Wir bieten Ihnen eine außergewöhnliche Seminarreihe mit Axel Dillinger an: Diskussion von kniffligen Beispielfällen<br />
– moderiert und geleitet von Axel Dillinger. Wenn Sie Fragen zu einem bestimmten Thema haben, können Sie Beispiele<br />
vorschlagen, die dann in der Gruppe diskutiert werden. Nehmen Sie die Chance wahr und vernetzen sie sich mit Kollegen<br />
und Experten! Nutzen Sie die einmalige Gelegenheit!<br />
Und im September <strong>2023</strong> startet eine Personalverrechner Akademie mit Thomas Neuhauser. Das ist ein Lehrgang mit<br />
135 UE, die teilweise in Präsenz und teilweise online stattfinden werden. Die Online-Teile können auch separat gebucht<br />
werden.<br />
Nähere Infos und die Termine finden Sie auf unserer Homepage www.bibu-salzburg.at<br />
Nachfolgend unser Programm:<br />
Online-Seminare<br />
Datum Veranstaltung UE Vortragende(r)<br />
27.06.<strong>2023</strong> Jour Fixe <strong>für</strong> die Lohnverrechnung 4 Thomas Neuhauser<br />
21.-22.09.<strong>2023</strong> Salzburger Bildungstage 12 Diverse Vortragende<br />
15.09.<strong>2023</strong> - 28.06.2024 PV Akademie 135 Thomas Neuhauser<br />
10.10.<strong>2023</strong> Jour Fixe <strong>für</strong> die Lohnverrechnung 4 Thomas Neuhauser<br />
Best Western Hotel am Walserberg<br />
Datum Veranstaltung UE Vortragende(r)<br />
30.06.<strong>2023</strong> Fallbeispiele zur Einkommensteuer 6 Axel Dillinger<br />
21.-22.09.<strong>2023</strong> Salzburger Bildungstage 16 Diverse Vortragende<br />
24.10.<strong>2023</strong> Einkünfte aus Kapitalvermögen 6 Axel Dillinger<br />
Wir freuen uns, Sie bei unseren Veranstaltungen begrüßen zu dürfen!<br />
<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 75
KLUBNACHRICHTEN<br />
BICO Steiermark<br />
Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Steiermark | A-8053 Graz, Pulverturmstraße 10a<br />
ZVR 842 049 315 | c/o Frau Ingrid Holzer<br />
Email: office@bico-stmk.at | www.bico-stmk.at<br />
Liebe Mitglieder und Freunde unseres Clubs!<br />
Unser Vereinszweck ist die fachliche Weiterbildung mit der Aktualisierung der Fachkenntnisse unserer Mitglieder. Der<br />
Beitritt kann über unsere Homepage www.bico-stmk.at erfolgen. Bei unserem Club sind alle im <strong>Rechnungswesen</strong> Tätigen<br />
willkommen, aber auch Wiedereinsteiger in dieser Berufssparte können bei uns ihre Fachkenntnisse auffrischen.<br />
Natürlich begrüßen wir gerne auch alle in Ausbildung befindlichen (künftigen) Buchhalter:innen, Bilanzbuchhalter:innen,<br />
Controller:innen und Personalverrechner:innen bei uns. Angestellte in rechtsberatenden Berufen und Unternehmensberater:innen<br />
sind ebenfalls herzlich willkommen<br />
Wir arbeiten betreffend Live-Seminare mit unserem Dachverband „<strong>BÖB</strong>“ zusammen, mit der erprobten Arbeitsteilung:<br />
Werbung durch den BICO, Durchführung durch die <strong>BÖB</strong>-Akademie.<br />
Wenn Sie Vorschläge <strong>für</strong> Veranstaltungen aller Art haben (Seminare, Kurse, Meetings, Erfahrungsaustausch, Networking,<br />
Workshops u.a.), bitte um Ihre Nachricht.<br />
Im Herbst werden wir wieder unsere traditionellen Seminarreihen „Umsatzsteuer von A-Z“ durchführen. Nähere Informationen<br />
folgen auf unserer Homepage und in den Newsletters.<br />
12. Steirische Bilanz- und Steuertage <strong>2023</strong><br />
Termin: 21.-23.9.<strong>2023</strong> in der H20 Therme Bad Waltersdorf<br />
Programm:<br />
DO, 21.9.<strong>2023</strong><br />
FR, 22.9.<strong>2023</strong><br />
SA, 23.9.<strong>2023</strong><br />
Personalverrechnung - Aktuelle neue rechtliche Rahmenbedingungen<br />
Vortragende: Florian Schenk, Dr. Stefan Steiger<br />
Steuerrecht Umsatzsteuer - Aktuelle neue rechtliche Rahmenbedingungen<br />
Vortragende: Mag. Manuela Mayerhofer<br />
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer - Rahmenbedingungen und Rechtsprechungen<br />
Vortragende: Reinhold Kaltenegger (BMF) und Dr. Andreas Unger<br />
Unternehmensrecht – Bilanzrecht<br />
Vortragende: DI Iris Gfall<br />
Gesellschaftsrecht<br />
Vortragender: Prof. Christian Fritz<br />
Finanzstrafrecht<br />
Vortragende(r): wird noch bekanntgegeben<br />
Der Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Steiermark dankt allen seinen Mitgliedern und Freunden <strong>für</strong> die Verbundenheit<br />
mit dem Club. Wir wünschen Ihnen allen Gesundheit und Optimismus und freuen uns auf ein zahlreiches<br />
Wiedersehen bei unseren Veranstaltungen.<br />
Aktuelle Club-Informationen wie immer unter www.bico-stmk.at<br />
Die Clubleitung: Ingrid Holzer, Detlev Karel, Anton Trummer<br />
76 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
COB Oberösterreich<br />
COB - Club oberösterreichischer BilanzbuchhalterInnen | A-4722 Steegen, Steinbruck 45<br />
ZVR 469 587 922 | c/o Nicole Weishuber | Tel: 43 660 773 66 57<br />
Email: cob@cob.co.at | www.cob.co.at<br />
Steuerkongress des COB<br />
Wir konnten Anfang Mai den Oberösterreichischen Steuerkongress erfolgreich durchführen.<br />
An 1 1/2 Tagen konnten wir Fachliches genießen und mit Kolleg:innen und dem Vorstand Networking betreiben. Es<br />
war ein breites Programm, Axel Dillinger war der Hauptreferent. Mehr als 40 Teilnehmer waren anwesend, eine erfreuliche<br />
Bilanz. Die Teilnehmer waren sich einig: Wir wollen auch 2024 einen Kongress, vielleicht mit 60 Teilnehmern.<br />
COB Webinare<br />
Beispielhaft die nächsten Termine, alle durchgeführt durch die <strong>BÖB</strong> Akademie im Auftrag des COB:<br />
Datum<br />
Veranstaltung<br />
16.06.<strong>2023</strong> Aktuelle Steuertipps und -tricks bei Einzelunternehmen<br />
21.06.<strong>2023</strong> Rechtsgeschäftsgebühren: Praktische Fallstellungen und Abwicklung<br />
24.06.<strong>2023</strong> Unternehmensnachfolge – aus der Sicht von Übergeber und Übernehmer<br />
04.09.<strong>2023</strong> Fruchtgenußrecht im Steuerrecht mit Axel Dillinger<br />
14.10.<strong>2023</strong> Hoppalas in der EA Rechnung<br />
Alle Angebote finden Sie auf www.cob.co.at bzw. www.boeb-austria.at/weiterbildung<br />
Daneben wie gewohnt weitere Webinare, die von der <strong>BÖB</strong> Akademie GmbH im Auftrag anderer Bundesländer organisiert<br />
werden. Sie erhalten die ermäßigten Preise wie auf der <strong>BÖB</strong>-Homepage angekündigt.<br />
Stammdaten<br />
Bitte senden Sie allfällige Änderungen von Adressen, E-Mails etc. an mitgliederverwaltung@cob.co.at.<br />
Der Vorstand wünscht Euch einen erholsamen Sommer und einen guten Start ins 3. Quartal <strong>2023</strong>.<br />
Bitte unterstützen Sie uns weiter, vor allem bei der Mitgliedergewinnung.
KLUBNACHRICHTEN<br />
BICOS Tirol e.V.<br />
Bilanzbuchhalter- und Controllerservice Tirol | A-6306 Söll, Wald 32/8<br />
ZVR 120 453 649 | c/o Dipl. BW Gerhard Traunfellner, MBA<br />
Email: bicos@bicos-tirol.at | www.bicos-tirol.at<br />
Liebe Leserin, lieber Leser,<br />
wir als Verein des Bundeslandes Tirol haben uns dazu entschlossen, in Zukunft neue Wege zu gehen.<br />
Durch die lange Covid-Zeitspanne und der zwangsläufigen Umstellung auf online Fortbildungen und Seminare, haben<br />
wir festgestellt, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Interesse an diesen weitaus höher ist, als an unseren Präsenzseminaren. Dies hat wohl in erster<br />
Linie mit den enormen Kostensteigerungen zu tun, angefangen von den Treibstoffpreisen bis hin zu den Verpflegungskosten,<br />
die natürlich im Gesamtpreis ihren Niederschlag finden. Bekanntlich gehört ja Tirol nicht zu den günstigen<br />
Bundesländern, was wir bei unseren bundesweiten Treffen immer wieder feststellen müssen. Natürlich spielt die Wegzeit,<br />
der Termin an einem Wochenende und die Dauer ebenfalls eine wichtige Rolle. Verkehrsaufkommen, Blockabfertigungen<br />
und Reiseverkehr sind die zusätzlichen Hürden, die uns ständig begleiten.<br />
Da wir Ihnen als Mitglied <strong>das</strong> beste Angebot zur Verfügung stellen wollen und dies zu einem annehmbaren Preis,<br />
haben wir uns <strong>für</strong> einen Schritt der Gemeinsamkeit entschlossen. Unsere <strong>BÖB</strong> Akademie GmbH wird zukünftig all<br />
unsere Online Seminare durchführen. Österreichweit können Sie nun jene Themenbereiche buchen, die Sie <strong>für</strong> Ihre<br />
tägliche Arbeit brauchen. Durch diesen Schritt, können wir Ihnen ein größeres Spektrum an Inhalten, Vortragenden<br />
und Terminen anbieten.<br />
Unsere beliebten Präsenzseminare werden wir wie gewohnt, aufgrund der Aktualität und des Fachgebietes der Einkommensteuer,<br />
Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer und Lohnverrechnung durchführen.<br />
So wollen wir erreichen, <strong>das</strong>s unser Angebot <strong>für</strong> Sie, als unser Mitglied, im Fokus der Fortbildung steht.<br />
Ganz egal wo und wann, bei uns werden Sie <strong>das</strong> Richtige finden.<br />
Es ist so vieles möglich, wenn man es nur will und gemeinsam, mit Ihrer Unterstützung schaffen wir ein Wissensnetzwerk<br />
in Österreich, <strong>das</strong> allen Unternehmern und Mitarbeitern im digitalen Fortschritt der Zukunft eine fundierte Basis<br />
unseres <strong>Rechnungswesen</strong>s bietet.<br />
Schauen Sie noch heute auf unsere Website und sollten Sie noch kein Mitglied sein, so treten Sie einfach ein in den<br />
Kreis unseres Wissens-Netzwerkes.<br />
Ihr Bicos-Tirol Team<br />
Obmann Dipl. BW. Gerhard Traunfellner, MBA<br />
78 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
WIBICO Wien<br />
Wiener Bilanzbuchhalter/Controller Klub | A-1220 Wien, Klenkweg 7/18<br />
ZVR 304 890 568 | Tel. + Fax: +43 1 36 97 857<br />
Email: wibico@wibico.at | www.wibico.at<br />
Eigenveranstaltungen, Erfa‘s <strong>für</strong> BiBu/Co<br />
ERFA - Fachvortrag <strong>für</strong> BilanzbuchhalterInnen/ControllerInnen<br />
E-Auto und E-Bike aus steuerlicher Sicht – ein Überblick<br />
Donnerstag, 15.6.<strong>2023</strong>, 18:00-18:45 | Online | Vortragender: Steuerberater Dr. Stefan Steiger<br />
ERFA - Fachvortrag <strong>für</strong> BilanzbuchhalterInnen/ControllerInnen<br />
Behavioral Controlling in der Budgetierung<br />
Dienstag, 20.06.<strong>2023</strong>, 18:00-19:30 | Online | Vortragender: Dr. Thomas Kirchberger, Unternehmensberater, Lektor, Autor<br />
Kulturtag<br />
Der Adel und seine Palais<br />
Samstag, 24.6.<strong>2023</strong> | Präsenzveranstaltung mit Fremdenführerin Elisabeth Beranek<br />
WIFI-Wien Veranstaltungen<br />
Anmerkung: Sämtliche Veranstaltungen werden online abgehalten.<br />
13.-15.06.<strong>2023</strong> Repetitorium Buchhaltung/Bilanzierung Buchungsnr: 16377032<br />
15.06.<strong>2023</strong> Repetitorium Buchhaltung/Bilanzierung Buchungsnr: 16377032<br />
21.06.<strong>2023</strong> Repetitorium Steuerrecht 2 Buchungsnr: 16376032<br />
Linde Campus – Linde Verlag<br />
14.06.<strong>2023</strong> Was dürfen Betriebsprüfer:innen Webinar<br />
20.06.<strong>2023</strong> Bilanzierung von Personengesellschaften Seminar<br />
Anmeldung: www.lindeverlag.at<br />
Besuchen Sie auch unsere Webseite www.wibico.at<br />
Dort finden Sie Details und Anmeldung zu allen Veranstaltungen und laufend aktuelle Infos.<br />
<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 79
KLUBNACHRICHTEN<br />
NÖBBC Niederösterreich<br />
NOEBBC - Niederösterreichischer Bilanzbuchhalterclub | A-3160 Traisen, Kulmhofsiedlung 33<br />
ZVR 360 338 544 | c/o Herr Mag. Günter Hendrich | Tel: +43 664 917 34 38, Fax: +43 2762 62075<br />
Email: office@noebbc.at | www.noebbc.at | Standorte: St. Pölten, Mödling, Gänserndorf, Neunkirchen, Krems und im Internet<br />
Webinare <strong>für</strong> Sie<br />
Unser Angebot an Webinaren wird zukünftig ausschließlich von der <strong>BÖB</strong> Akademie durchgeführt. Wir arbeiten<br />
mit 4 weiteren Bilanzbuchhalterclubs zusammen: Vorarlberg, Tirol, Oberösterreich und die Steiermark sind mit uns<br />
gemeinsam „in einem Boot“. Mit dem <strong>BÖB</strong> bieten wir bei weitem <strong>das</strong> umfangreichste und auch qualitativ hochwertigste<br />
Weiterbildungsprogramm in Österreich.<br />
WICHTIG: Sie müssen beim <strong>BÖB</strong> registriert sein, entweder weil Sie bereits ein <strong>BÖB</strong>-Kombimitglied sind oder<br />
weil Sie bereits ein Webinar dort besucht haben. Sonst registrieren Sie sich, aber nicht als Mitglied, sondern als „Neuer<br />
Benutzer (<strong>für</strong> Teilnahmen, kein Mitglied)“. Mit „Passwort vergessen“ können Sie ein Passwort anfordern. Damit loggen<br />
Sie sich ein und wählen <strong>das</strong> gewünschte Webinar.<br />
Ausblick auf <strong>das</strong> 3. Quartal <strong>2023</strong><br />
Die nächsten 3 Monate bringen wieder viele interessante Themen, die Planung ist noch nicht ganz abgeschlossen. Gemeinsam<br />
mit der <strong>BÖB</strong> Akademie wird wieder ein interessantes Programm zusammen gestellt; <strong>für</strong> Sie als NÖBBC-Mitglieder<br />
natürlich kostenfrei (Achtung: die Termine müssen mit „NÖBBC“ angekündigt sein.<br />
Neben dem quartalsweisen PV-Update mit Frau Claudia Hochweis gibt es die Seminarreihe „PV intensiv: Wissensupdate<br />
<strong>für</strong> PersonalverrechnerInnen“ (mit Aufzeichnung zum Nachhören) ab dem 4.9.<strong>2023</strong>; 32 UE als Gesamtpaket<br />
buchbar, mit der Webinar-Nr. 2565.<br />
Wir bemühen uns, auch im kommenden Quartal ein Thema in Präsenz anzubieten, lassen Sie sich überraschen.<br />
Der NÖBBC – gerade <strong>für</strong> Sie ein wichtiger Partner<br />
Heute zählt der NÖBBC mehr als 2.300 Mitglieder, der nach Mitgliedern, aber auch nach den Leistungen der stärkste<br />
Bilanzbuchhalterclub Österreichs. Alle sind mit dem kostengünstigen Angebot sehr zufrieden. Mit vielen von Ihnen<br />
sind wir in regelmäßigem Kontakt, bei Seminaren oder in persönlichen Gesprächen. Das NÖBBC-Team versucht, Ihre<br />
Vorschläge bestmöglich umzusetzen.<br />
ÐÐ<br />
Laufend Webinare<br />
ÐÐ<br />
Abend-Seminare/Jahr an 5 Standorten ohne Seminarbeiträge – <strong>das</strong> sind viele Lehreinheiten <strong>für</strong> die bestellten BIBU<br />
ÐÐ<br />
4 x jährlich <strong>das</strong> Bilanzbuchhalter-Journal: Neues und Wichtiges kompakt dargestellt<br />
ÐÐ<br />
laufend News-Letter per e-Mail mit interessanten Neuigkeiten<br />
ÐÐ<br />
Jobbörsen <strong>für</strong> alle, die eine neue berufliche Herausforderung suchen<br />
ÐÐ<br />
gemeinsame Mitgliedschaften mit dem Partnerklub Wibico und unserem Dachverband <strong>BÖB</strong><br />
Wenn auch Sie <strong>das</strong> umfangreiche Angebot (insbesondere Seminare und andere <strong>Fachinformation</strong>en) nützen wollen,<br />
melden Sie sich bei uns: www.noebbc.at oder office@noebbc.at.<br />
Mitglieder werben Mitglieder<br />
Wir möchten unser umfangreiches Angebot auch potenziellen Mitgliedern anbieten. Daher bitten wir Sie, in<br />
Ihrem Bekanntenkreis bzw. bei Arbeitskolleg:innen <strong>für</strong> den NÖBBC Werbung zu machen. Alle von Ihnen, die<br />
bei uns zufrieden sind, sollten jeweils mindestens 1 Person (es dürfen auch 5 sein) als neue Mitglieder werben.<br />
80 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
Unser Netzwerk<br />
<strong>BÖB</strong> | Einkaufspool<br />
IT-Produkte günstig und komfortabel einkaufen<br />
Als <strong>BÖB</strong> Mitglied können Unternehmen die Vorteile der Kooperation mit dem<br />
ARP Webshop nutzen und IT Zubehör online bestellen. Auf Anfrage kann<br />
auch eine Schnittstelle zur FIBU Software eingerichtet werden und es gibt<br />
laufend spezielle <strong>BÖB</strong> Angebote im Warenkorb.<br />
www.boeb-austria.at/netzwerk/böb-einkaufspool<br />
DDOC | Elektronischer Postversand<br />
Druckaufträge bequem vom PC erledigen!<br />
Keine Vordrucke oder Kuverts auf Vorrat nötig, DMS übernimmt Druck, Kuvertierung<br />
und Postaufgabe und bietet auch die Basis <strong>für</strong> elektronische Zustellung.<br />
DMS DATA+MAIL Schinnerl GmbH | Gewerbeparkstrasse 119 | A-8143 Dobl<br />
printprofi@dmsworld.at | www.dmsworld.at | +43 3136 20 30 80<br />
<strong>BÖB</strong> | Versicherungsservice<br />
Finanzieren – Vorsorgen - Versichern<br />
Unabhängige Experten und Berater stehen auf Ihrer Seite und bieten umfassende,<br />
auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Lösungen an.<br />
HOPPACHER - DER MAKLER | Wagnerstraße 8 / EG | A-8430 Leibnitz<br />
office@hoppacher.at | www.hoppacher.at | +43 3452 76063<br />
<strong>BÖB</strong>-Forum<br />
Fachwissen einfach und kompetent<br />
Auf dieser Plattform können Sie Ihre Erfahrungen mit Ihren KollegInnen austauschen<br />
und Fragen stellen. Wir begleiten dieses Forum und versuchen, <strong>für</strong><br />
verzwickte Anliegen auch Tipps und Antworten von Experten (z.B. unserem<br />
IT-Experten Hannes Gottmann, MMMSc) einzuholen.<br />
org.boeb.at/forum<br />
H 2 O HOTEL-THERME-RESSORT<br />
Relaxing mit der ganzen Familie!<br />
Für <strong>BÖB</strong> Mitglieder gibt es ein spezielles Angebot (ab 2 Nächten):<br />
Ab 2 Nächten -14% auf den Tagespreis - inkl. Halbpension & Thermeneintritt<br />
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reservierung@hoteltherme.at | www.hoteltherme.at | +43 3333 22144 0
CLUBS & VEREINIGUNGEN<br />
Bundesländer-Clubs<br />
Bundesverband österreichischer BilanzbuchhalterInnen<br />
A-3160 Traisen, Kulmhofsiedlung 33 | ZVR 239 200 181 | +43 664 917 34 38<br />
Email: office@boeb.at | www.boeb.at<br />
BBCB - Bilanzbuchhalter- und<br />
Controllerclub Burgenland<br />
A-7071 Rust, Dr. Ernst Franz Straße 14<br />
ZVR: 026 013 732<br />
c/o Herr Erwin Zehetner<br />
Tel: +43 664 37 28 451<br />
info@bbcbgld.at<br />
www.bbcbgld.at<br />
BBCK - Bilanzbuchhalter- und<br />
Controllerclub Kärnten<br />
A-9061 Klagenfurt, Wallackgasse 7<br />
ZVR 807 852 543<br />
c/o Frau Birgit Bramberger<br />
Tel: +43 660 259 97 84<br />
info@bilanzgewinn.at<br />
www.bbck.org<br />
BCV - Bilanzbuchhalter/Controller-<br />
Club Vorarlberg<br />
A-6844 Altach, Stöckgasse 7<br />
ZVR 886 697 613<br />
c/o Frau Hedwig Bickel<br />
Tel: +43 664 286 22 88<br />
info@bcv-vlbg.at<br />
www.bcv-vlbg.at<br />
BIBU - Bilanzbuchhalter- und<br />
Controllerclub Salzburg<br />
A-5232 Kirchberg, Moosdorf 1<br />
ZVR 647 711 908<br />
c/o Frau Michaela Ebner<br />
Tel: +43 676 389 29 51<br />
michaela.ebner@bibu-salzburg.at<br />
www.bibu-salzburg.at<br />
BICO - Bilanzbuchhalter- und<br />
Controllerclub Steiermark<br />
A-8053 Graz, Pulverturmstraße 10a<br />
ZVR 842 049 315<br />
c/o Frau Ingrid Holzer<br />
office@bico-stmk.at<br />
www.bico-stmk.at<br />
BICOS - Bilanzbuchhalter- und<br />
Controllerservice Tirol<br />
A-6306 Söll, Wald 32/8<br />
ZVR 120 453 649<br />
c/o Herr Gerhard Traunfellner<br />
bicos@bicos-tirol.at<br />
www.bicos-tirol.at<br />
COB - Club oberösterreichischer BilanzbuchhalterInnen<br />
A-4722 Steegen, Steinbruck 45<br />
ZVR 469 587 922<br />
c/o Nicole Weishuber<br />
Tel: 43 660 773 66 57<br />
cob@cob.co.at<br />
www.cob.co.at<br />
NÖBBC - Niederösterreichischer Bilanzbuchhalterclub<br />
A-3160 Traisen, Kulmhofsiedlung 33<br />
ZVR 360 338 544<br />
c/o Herr Mag. Günter Hendrich<br />
Tel: +43 664 917 34 38, Fax: +43 2762 62075<br />
office@noebbc.at<br />
www.noebbc.at<br />
WIBICO - Wiener Bilanzbuchhalter/<br />
Controller Klub<br />
A-1220 Wien, Klenkweg 7/18<br />
ZVR 304 890 568<br />
Tel. + Fax: +43 1 36 97 857<br />
wibico@wibico.at<br />
www.wibico.at<br />
82 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
Internationale Vereinigungen<br />
BVBC – Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e. V. Bundesgeschäftsstelle<br />
D-53016 Bonn, Am Probsthof 15–17, Postfach 2655<br />
Tel: +49 228 9 63 93-0, Fax: +49 228 9 63 93 14, E-mail: kontakt@bvbc.de, www.bvbc.de<br />
Schweizerischer Verband der dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling und der Inhaber des eidg.<br />
Fachausweises im Finanz- und <strong>Rechnungswesen</strong><br />
Geschäftsstelle: CH-8021 Zürich, Lagerstrasse 1, Postfach 1262<br />
Tel: +41 43 336 50 30, Fax: DW 33, E-mail: info@veb.ch, www.veb.ch<br />
SU – Svaz Ucetnich (The Union of Accountants)<br />
CS-11000 Praha 1, Stepanska 28<br />
Tel: +42 2 240 41 015, Fax: +42 2 240 42 915, E-mail: hv@svaz-ucetnich.cz, www.svaz-ucetnich.cz<br />
Magyar Könyvelõk Országos Egyesülete<br />
1134 Budapest, Lehel utca 11<br />
Tel: (06-1)336-7000, E-mail: info@mkoe.hu, www.mkoe.hu<br />
Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter<br />
Bundesgeschäftsstelle: D-10117 Berlin, Kronenstraße 19<br />
Tel: +49 30 204 552 57, E-mail: bbh@bbh.de, www.bbh.de<br />
bpbb – Bundesverband professioneller Buchhalter und Bilanzbuchhalter<br />
D-01257 Dresden, Am Plan 10 a<br />
Tel: +49 351 270 550 17, E-Mail: mail@bpbb.eu, www.bpbb.eu<br />
<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 83
PARTNER & SPONSOREN<br />
ARS - Akademie <strong>für</strong> Recht, Steuern und Wirtschaft<br />
1010 Wien, Schallautzerstraße 4<br />
Tel: +43 1 713 80 24, Fax: +43 1 713 80 24-14<br />
E-Mail: office@ars.at<br />
www.ars.at<br />
ARTUS Steuerberatung GmbH & Co KG<br />
A-1010 Wien, Stubenring 24<br />
Tel: +43 1 513 79 00-0<br />
E-Mail: wien@artus.at<br />
www.artus.at<br />
BDO Austria GmbH<br />
A-1100 Wien, QBC 4 - Am Belvedere 4<br />
Tel: +43 1 53737<br />
E-Mail: bdo@bdo.at<br />
www.bdo.at<br />
Bilanz-Verlag GmbH<br />
A-8053 Graz, Pulverturmstraße 10 a<br />
Tel: +43 316 27 25 12<br />
E-Mail: office@bilanzbuchring.at<br />
www.bilanzbuchring.at<br />
BMD Systemhaus GmbH<br />
A-4400 Steyr, Sierninger Str. 190<br />
Tel: +43 7252 883-0<br />
E-Mail: bmd@bmd.at<br />
www.bmd.at<br />
Bundesministerium <strong>für</strong> Finanzen<br />
A-1015 Wien, Himmelpfortgasse 4-8<br />
Tel: +43 1 514 33 0<br />
www.bmf.gv.at<br />
FINDOK: https://findok.bmf.gv.at/findok<br />
Bundesverband Credit Management Österreich<br />
A-1010 Wien, Kohlmarkt 8-10<br />
Tel: +43 664 4621110<br />
office@bvcm.at<br />
www.bvcm.at<br />
FH Campus Wien Academy GmbH<br />
A-1100 Wien, Favoritenstraße 222<br />
Tel: +43 1 606 68 77-8800, Fax-DW: 8809<br />
E-Mail: academy@fh-campuswien.ac.at<br />
www.campusacademy.at<br />
Controller Institut<br />
A-1020 Wien, Vorgartenstraße 204/6<br />
Tel: +43 1 368 68 78, Fax: +43 1 368 68 38<br />
E-Mail: ausbildung@controller-institut.at<br />
www.controller-institut.at<br />
COSMO CONSULT GmbH<br />
A-8054 Seiersberg - Pirka, Feldkirchner Straße 9<br />
Tel.: +43 316 269980<br />
E-mail: at@cosmoconsult.com<br />
at.cosmoconsult.com<br />
DATAC Aktiengesellschaft<br />
Softwarehaus <strong>für</strong> kaufmännische Programme<br />
D-<strong>94</strong>034 Passau, Neue Rieser Straße 2<br />
Tel: +49 (0851) 931555 | E-Mail: info@datac.de<br />
www.datac.de<br />
dbv Druck-, Beratungs- und VerlagsgesmbH<br />
A-8010 Graz, Geidorfgürtel 24<br />
Tel: +43 316 38 30 33-0<br />
E-Mail: office@dbv.at<br />
www.dbv.at<br />
Deloitte Services Wirtschaftsprüfungs GmbH<br />
A-1010 Wien, Renngasse 1/Freyung<br />
Tel: +43 1-537 00-0, Fax: +43 1-537 00-1000<br />
E-Mail: office@deloitte.at<br />
www.deloitte.at<br />
DMS DATA+MAIL Schinnerl GmbH<br />
A-8143 Dobl, Gewerbeparkstrasse 119<br />
Tel: +43 3136 20 30 827, Fax: DW 88<br />
E-Mail: printprofi@dmsworld.at<br />
www.dmsworld.at<br />
dvo Software Entwicklung und Vertrieb<br />
A-1020 Wien, Nestroyplatz 1<br />
Tel: +43 1 544 69 79-758, Fax: +43 1 544 69 79 -788<br />
E-Mail: info@dvo.at<br />
www.dvo.at<br />
Kanzlei Fritz<br />
A-6020 Innsbruck Maria-Theresien-Strasse 7/II<br />
Tel: +43 512 57 25 70<br />
E-Mail: team@kanzleifritz.at<br />
www.kanzleifritz.at<br />
Grundner – Fachbuch-Verlag<br />
A-8413 St. Georgen 12, Stiege 1/2<br />
Tel: +43 3183 86 53, Fax: +43 3183 20 910<br />
E-Mail: grundner@fachbuch-verlag.at<br />
www.fachbuch-verlag.at<br />
ICON Wirtschaftstreuhand GmbH<br />
A-4020 Linz, Stahlstraße 14, BG88, 4. Stock<br />
Tel: +43 732 6<strong>94</strong>12<br />
E-Mail: office@icon.at<br />
www.icon.at<br />
MMag Dr Klaus Hilber GmbH<br />
A-6162 Mutters, Rauschgraben 14<br />
Tel: +43 512 548 200<br />
E-Mail: k.hilber@khwt.at<br />
www.khwt.at<br />
Wolfgang Hoppacher<br />
A-8430 Leibnitz, Wagnastraße 8<br />
Tel: +43 3452 760 63, Fax: +43 316 231 1 231 500<br />
E-Mail: office@hoppacher.at<br />
www.hoppacher.at<br />
84 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
LexisNexis Verlag ARD Orac GmbH & Co KG<br />
A-1020 Wien, Trabrennstraße 2A<br />
Tel: +43 1 534 52-0, Fax: +43 1 534 52-141<br />
E-Mail: kundenservice@lexisnexis.at<br />
www.lexisnexis.at<br />
Linde Verlag Ges.m.b.H. - Steuer, Wirtschaft, Recht<br />
A-1210 Wien, Scheydgasse 24<br />
Tel: +43 1 24 630-0<br />
E-Mail: office@lindeverlag.at<br />
www.lindeverlag.at<br />
KPMG Wirtschaftsprüfungs- und<br />
Steuerberatungs GmbH<br />
A-1090 Wien, Porzellangasse 51<br />
Tel: +43 1 31332<br />
www.kpmg.at<br />
Kanzlei Mag. Ernst Patka<br />
A-1210 Wien, Jedleseer Straße 5/19<br />
Tel: +43 664 888 70 693<br />
E-Mail: office@patka-knowhow.at<br />
www.patka-knowhow.at<br />
manubu gmbh<br />
A-2320 Schwechat, Concorde Business Park 2/F<br />
E-Mail: info@manubu.com<br />
www.finanzfenster.at<br />
Pericon GmbH - Pension, Risk Management,<br />
Consulting<br />
A-8010 Graz, Hartenaugasse 6a<br />
Tel: +43 5 05 27 | E-Mail: office@pericon.at<br />
www.pericon.at<br />
Röhrenbacher Consulting GmbH<br />
A-1070 Wien, Bernardgasse 36/13<br />
Tel: +43 1 484 39 00<br />
E-Mail: office@roehrenbacher.at<br />
www.roehrenbachter.at<br />
RZA Software und Business Solutions<br />
A-3872 Amaliendorf, Langestrasse 364<br />
Tel: +43 2862 53671-21<br />
E-Mail: vertrieb@rza.at<br />
www.rza.at<br />
Schweighofer Manager-Software GmbH<br />
A-4911 Tumeltsham, Hannesgrub Nord 30<br />
Tel: +43 7752 81 0 40, Fax: +43 7752 80 7 15<br />
E-Mail: manager.software@schweighofer.com<br />
www.schweighofer.com<br />
Szabo & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH<br />
A-1210 Wien, Floridsdorfer Hauptstraße 29/5<br />
Tel: +43 1 278 13 55-0, Fax: +43 1 278 13 55-25<br />
E-Mail: office@szabo.at<br />
www.szabo.at<br />
Martin Setnicka, Ph.D. - S!MART thinking<br />
7035 Steinbrunn, Bachzeile 3b Stg. 3, Tür 1<br />
Tel: +43 699 111 24 818<br />
E-Mail: martin.setnicka@smart-thinking.at<br />
www.smart-thinking.at<br />
UNIQA Österreich Versicherungen AG<br />
LD Salzburg<br />
A-5020 Salzburg, Auerspergstraße 9<br />
E-Mail: info@uniqa.at<br />
www.uniqa.at<br />
WIFI - Wirtschaftsförderungsinstitut der<br />
Wirtschaftskammer Österreich<br />
A-1045 Wien<br />
Wiedner Hauptstraße 63<br />
www.wifi.at<br />
WIKU-Training Wilhelm Kurzböck<br />
A-4209 Engerwitzdorf, Martinstraße 23<br />
Tel: +43 664 356 34 26, Fax: +43 7235 67 986<br />
E-Mail: wilhelm.kurzboeck@wikutraining.at<br />
www.wikutraining.at<br />
WKO Wirtschaftskammer Österreich<br />
A-1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63<br />
Tel: +43 1 50105-0<br />
E-Mail: wkoe@wkoe.wko.at<br />
www.wko.at<br />
Zentrum <strong>für</strong> Wirtschaftsberufe<br />
A-1070 Wien, Schottenfeldgasse 22/14<br />
Tel: +43 664 225 88 77<br />
E-Mail: office@wirtschaftsberufe.at<br />
www.wirtschaftsberufe.at<br />
RZL Software GmbH<br />
A-4911 Tumeltsham, Hannesgrub Nord 35<br />
Tel.: +43 7752 252-65, Fax: +43 7752 252-95<br />
E-mail: software@rzl.at<br />
www.rzlsoftware.at<br />
Schulmeister Management Consulting GmbH & Co KG<br />
A-1010 Wien, Wächtergasse 1/Top 102<br />
Tel.: +43 1 587 35 03<br />
E-mail: office@schulmeister-consulting.com<br />
www.schulmeister-consulting.com<br />
<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 85
WEITERBILDUNG<br />
Datum Veranstalter Thema Ort<br />
15.06.<strong>2023</strong> -<br />
05.07.<strong>2023</strong><br />
BOEB Vereine & Steuern in der Praxis Online<br />
16.06.<strong>2023</strong> BBCK Einkommensteuer Spezial Webinar Online<br />
16.06.<strong>2023</strong> BICO Grundzüge zum „Geschäftsführer“ (ESt, SV, LNK) Online<br />
16.06.<strong>2023</strong> COB Aktuelle Steuertipps und -tricks bei Einzelunternehmen Online<br />
16.06.<strong>2023</strong> BOEB<br />
Nachhaltigkeitsberichte: Sind kleine und mittlere Unternehmen betroffen?<br />
Online<br />
17.06.<strong>2023</strong> NOEBBC Einkünfte aus Kapitalvermögen (Basis) Präsenz<br />
19.06.<strong>2023</strong> BCV WiEReG: Finanzstrafverfahren des Klienten TEIL 2 Online<br />
19.06.<strong>2023</strong> COB Praxistipps <strong>für</strong> die Betriebsprüfung TEIL 2 Online<br />
19.06.<strong>2023</strong> BICOS<br />
Die optimale Gestaltung von Geschäftsführerverträgen anhand von<br />
Vertragsmustern<br />
Online<br />
20.06.<strong>2023</strong> NOEBBC UStG: Fallbeispiele zu aktuellen Themen Online<br />
21.06.<strong>2023</strong> COB Rechtsgeschäftsgebühren: Praktische Fallstellungen und Abwicklung Online<br />
86 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23
Datum Veranstalter Thema Ort<br />
22.06.<strong>2023</strong> BICO PV FAQ Elektromobilität Online<br />
23.06.<strong>2023</strong> BBCK Aktuelles im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht Präsenz<br />
23.06.<strong>2023</strong> BCV Einkünfte aus Kapitalvermögen BASIS Präsenz<br />
23.06.<strong>2023</strong> BOEB Controlling <strong>für</strong> EAR Präsenz<br />
24.06.<strong>2023</strong> BICOS Einkünfte aus Kapitalvermögen (Basis) Präsenz<br />
24.06.<strong>2023</strong> COB Unternehmensnachfolge aus Sicht Übergeber und Übernehmer Online<br />
26.06.<strong>2023</strong> NOEBBC PV Update 2. Quartal <strong>2023</strong> Online<br />
27.06.<strong>2023</strong> BIBU Jour Fix mit Thomas Neuhauser Online<br />
27.06.<strong>2023</strong> BCV Fruchtgenussrecht im Steuerrecht Online<br />
28.06.<strong>2023</strong> COB PV Update 2. Quartal <strong>2023</strong> Online<br />
28.06.<strong>2023</strong> COB Bilanz Check: Umlaufvermögen - Teil 2 Beispiele Online<br />
29.06.<strong>2023</strong> BICO PV Update 2. Quartal <strong>2023</strong> Online<br />
29.06.<strong>2023</strong> BOEB PV: Automatisierung mit Lohnbot (gesponsert) Online<br />
29.06.<strong>2023</strong> BOEB<br />
Nachhaltigkeitsberichte: Sind kleine und mittlere Unternehmen betroffen?<br />
(gesponsert)<br />
Online<br />
30.06.<strong>2023</strong> BIBU Fallbeispiele zur EInkommensteuer Präsenz<br />
30.06.<strong>2023</strong> BCV Aktuelle Steuertipps und -tricks bei OG / KG Online<br />
04.07.<strong>2023</strong> BIBU Buchhaltungs- und Steuervernetzung mit Axel Dillinger Präsenz<br />
07.07.<strong>2023</strong> NOEBBC Aktuelle Steuertipps und -tricks bei Einzelunternehmen Online<br />
26.08.<strong>2023</strong> BICOS<br />
LuF: Rechtsformgestaltung, steuer- und sozialversicherungsrechtliche<br />
Auswirkungen<br />
Online<br />
28.08.<strong>2023</strong> BOEB Berufsrecht: Haftungsfallen (gesponsert) Online<br />
29.08.<strong>2023</strong> BOEB<br />
Nachhaltigkeitsberichte: Sind kleine und mittlere Unternehmen betroffen?<br />
(gesponsert)<br />
Online<br />
31.08.<strong>2023</strong> COB Betriebliche Altersvorsorge im Überblick <strong>für</strong> Einsteiger Online<br />
02.09.<strong>2023</strong> BICO Fallbeispiele zur Einkommensteuer Online<br />
04.09.<strong>2023</strong> BICOS Cyber Crime: Digitalisierung - der rote Teppich <strong>für</strong> Hacker? Online<br />
04.09.<strong>2023</strong> COB Fruchtgenussrecht im Steuerrecht Online<br />
04.09.<strong>2023</strong> -<br />
11.12.<strong>2023</strong><br />
NOEBBC PV Intensiv: Wissensupdate <strong>für</strong> PersonalverrechnerInnen Online<br />
05.09.<strong>2023</strong> BCV Digitale Rechnung im B2B Bereich Online<br />
07.09.<strong>2023</strong> -<br />
08.09.<strong>2023</strong><br />
BOEB Zukunftskongress <strong>2023</strong> | Digitale Transformation & Tax Technology Präsenz<br />
08.09.<strong>2023</strong> BCV Umsatzsteuer Workshop Präsenz<br />
11.09.<strong>2023</strong> BCV GmbH: Das richtige Handeln in der Krise des Unternehmens Online<br />
11.09.<strong>2023</strong> BICOS Bilanz Check: Abgrenzungen - Theorie & Beispiele Online<br />
12.09.<strong>2023</strong> BICO Kollektivvertragswissen: Tour durch den Gewerbe-KV Online<br />
14.09.<strong>2023</strong> BICO PV FAQ Ältere DienstnehmerInnen Online<br />
15.09.<strong>2023</strong> BOEB Bilanzanalyse <strong>für</strong> Bilanzbuchhalter:innen Online<br />
Stand: 17.05.<strong>2023</strong><br />
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