06.07.2023 Aufrufe

BÖB WISSENSNETZWERK Fachinformation für das Rechnungswesen 94_2023

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

JUNI <strong>2023</strong> - <strong>94</strong> | 23<br />

FACHINFORMATIONEN FÜR DAS RECHNUNGSWESEN<br />

<strong>WISSENSNETZWERK</strong> FÜR RECHNUNGSWESEN<br />

JOURNAL<br />

www.boeb.at<br />

MZ 02Z033049 M | Verlagspostamt Graz | Postgebühr bar bezahlt


Inhalt<br />

<strong>BÖB</strong> AKTUELL<br />

Keine Angst vor der Digitalisierung... 4<br />

BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN<br />

Neue Bücher <strong>für</strong> Sie gelesen 6<br />

Prüfung der COVID-19 Förderungen durch die Finanzverwaltung 8<br />

ID Austria als Nachfolge der Handy-Signatur 12<br />

Energiekostenpauschale <strong>für</strong> Klein- und Kleinstunternehmer 16<br />

Steuerfreies Aufladen von Firmen-Elektroautos 18<br />

Einlagen aus dem Privatvermögen – kein nachträglicher Vorsteuerabzug 20<br />

PERSONALVERRECHNUNG<br />

Aktuelle höchstgerichtliche Entscheidungen <strong>für</strong> die Personalverrechnung 22<br />

Lohnkontenverordnung führt zu erhöhtem Dokumentationsaufwand 28<br />

RECHT<br />

Die formwechselnde Umwandlung einer GmbH in eine Aktiengesellschaft 30<br />

Anspruch auf Entgeltfortzahlung aus Mutterschutz-RL bei Wochengeldfalle 36<br />

CONTROLLING<br />

Hinweise zur Umsetzung der „doppelten Wesentlichkeit“ 42<br />

Knallhartes Kostenmanagement als Devise <strong>für</strong> <strong>2023</strong> 48<br />

Debitorenmanagement = Risikomanagement 50<br />

KARRIERE / MARKETING<br />

Redeangst, Lampenfieber und peinliche Momente 54<br />

Resilienz – Was uns stärkt 56<br />

DIGITALISIERUNG<br />

Lehrgang statt Leergang 60<br />

Cyberangriffe als zunehmendes Problem <strong>für</strong> KMUs 62<br />

Was ist OpenAI – ChatGPT? 68<br />

KLUBNACHRICHTEN<br />

Aktuelles von den Bundesländerclubs 72<br />

CLUBS & VEREINIGUNGEN<br />

Bundesländer-Clubs 82<br />

Internationale Vereinigungen 83<br />

PARTNER & SPONSOREN 84<br />

WEITERBILDUNG / VERANSTALTUNGEN<br />

12. Steirische Bilanz- und Steuertage 14<br />

Zukunftskongress <strong>2023</strong>: Digitale Transformation & Tax Technology 37<br />

Zertifikatsprogramm „Digital Accounting Business Partner“ <strong>für</strong> KMU 52<br />

Veranstaltungsübersicht Juni - August 86<br />

Impressum<br />

Zeitschrift <strong>für</strong> die geprüften Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter in der Wirtschaft Österreichs (Auflage 8.000 Stück). Erscheinungsart vierteljährlich.<br />

Herausgeber und Verleger: <strong>BÖB</strong> - Bundesverband der österreichischen Bilanzbuchhalter, Mag. Günter Hendrich | A-3160 Traisen, Kulmhofsiedlung 33 | ZVR: 239 200 181<br />

Tel: +43 664 917 34 38 | Fax: +43 1 9<strong>94</strong> 60-5000 | E-Mail: office@boeb.at | Web: www.boeb.at<br />

Bankverbindung: BAWAG PSK IBAN AT19 6000 0000 9206 7068 BIC OPSKATWW | Jahresabonnement <strong>für</strong> Nichtmitglieder: € 50,00 (Inland), € 65,00 (Ausland)<br />

Redaktion: Bilanz-Verlag GmbH | 8053 Graz, Pulverturmstraße 10a | Tel: +43 316 27 25 12 | E-Mail: office@bilanzbuchring.at<br />

Druck: Offsetdruck Bernd Dorrong e.U., Kärntnerstraße 96, 8053 Graz<br />

Layout und Grafik: Alois Retter | 8230 Hartberg, Eggendorfer Straße 37 | +43 664 404 35 55<br />

Urheber und Verlagsrechte: Alle in dieser Zeitschrift veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Die Meinung der Autoren müssen nicht unbedingt der<br />

des Herausgebers entsprechen. Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr.


Mag. Günter Hendrich<br />

Präsident des <strong>BÖB</strong><br />

Editorial<br />

Vorschau auf den Inhalt<br />

Das Redaktionsteam hat sich bemüht, die aktuell „heißen<br />

Themen“ in Form von Beiträgen zu behandeln. Viele<br />

Steuerthemen werden publiziert, unter anderem die Prüfung<br />

der Covid-19 Zuschüsse, <strong>das</strong> Energiekostenpauschale<br />

<strong>für</strong> Klein- und Kleinstunternehmen und <strong>das</strong> steuerfreie<br />

Aufladen von Firmen E-PKWs und noch einiges<br />

mehr.<br />

In der Personalverrechnung hat uns Wilhelm Kurzböck<br />

wieder aktuelle Themen umfassend dargestellt, sein<br />

Lohnverrechnungs-Update gibt einen guten Überblick<br />

über Aktuelles im komplexen Gebiet der LV.<br />

Aber auch rechtliche Themen sind zu finden, insbes. Gesellschaftsrecht<br />

von Professor Fritz aus Tirol,<br />

dazu Spannendes aus der Welt der IT und des Controllings.<br />

2 wichtige Themen, worüber schon öfters berichtet<br />

wurde, möchte ich herausheben: Einerseits die<br />

Nachhaltigkeitsberichterstattung, schon in wenigen Jahren<br />

werden viele von uns damit konfrontiert sein und andererseits<br />

<strong>das</strong> Debitorenmanagement.<br />

Unser Grundsatz ist: eine gute Mischung aus vielen<br />

Fachbereichen bietet <strong>für</strong> Jeden von Ihnen etwas.<br />

Online Angebote oder Präsenz?<br />

Verursacht durch die strengen Regeln bei Menschenansammlungen<br />

mußte der <strong>BÖB</strong> bzw. die Bundesländerklubs<br />

auf Online Angebote in verschiedener Form zurückgreifen.<br />

Das aktuelle Angebot kann sich sehen lassen, daneben<br />

gibt es aber schon wieder einige Präsenzseminare. Wir sind<br />

überzeugt: Online Angebote werden weiter eine wichtige<br />

Säule <strong>für</strong> Fortbildungen sein.<br />

Die <strong>BÖB</strong>-Akademie führt im Auftrag einiger BI-<br />

BU-Klubs (Vorarlberg, Tirol, OÖ, Steiermark und NÖ)<br />

aber auch im eigenen Namen qualitativ sehr hochstehende<br />

Webinare durch, mit Themen, die Sie sonst nirgends<br />

in Österreich finden. Es werden die Webinare – wenn<br />

eine größere Nachfrage erwartet wird – auch mehrfach<br />

angeboten, Sie können jenen Termin wählen, der Ihnen<br />

am besten passt. Es ist sehr erfreulich, <strong>das</strong>s sich mehr als<br />

die Hälfte der Bundesländerklubs (die zumindest 60 %<br />

unserer Mitglieder österreichweit repräsentieren) mit der<br />

<strong>BÖB</strong>-Akademie zusammengeschlossen haben, um gemeinsam<br />

ein attraktives Angebot zu schaffen.<br />

Das österreichweite Angebot finden Sie am Ende<br />

dieser Zeitschrift, aber auch tagesaktuell auf<br />

www.boeb-austria.at/weiterbildung<br />

Zukunftskongress <strong>2023</strong><br />

Der <strong>BÖB</strong> hat sich entschlossen, nächstes Jahr erstmals<br />

einen Zukunftskongress gemeinsam mit taxelerate zu organisieren.<br />

Wir wollen gemeinsam mit Ihnen in die Zukunft<br />

unseres Berufsstandes blicken. Reservieren Sie sich<br />

schon jetzt diesen Termin: 7. und 8. 9. <strong>2023</strong> – Sie können<br />

auch schon buchen.. Die nachfolgenden Schwerpunkte<br />

werden behandelt:<br />

ÐÐ<br />

New Work<br />

ÐÐ<br />

Krypto und Blockchain<br />

ÐÐ<br />

Metaverse<br />

ÐÐ<br />

Digitale Ethik<br />

Sie finden zu dieser Veranstaltung in dieser Zeitschrift<br />

eine Vorschau.<br />

<strong>BÖB</strong> Forum - Stellen Sie Ihre Fragen<br />

Unser <strong>BÖB</strong>-Forum, ein Fachforum <strong>für</strong> <strong>Rechnungswesen</strong>,<br />

wurde in den letzten Monaten verstärkt genutzt. Personalverrechner<br />

waren es schon lange gewohnt, <strong>das</strong>s Wilhelm<br />

Kurzböck <strong>für</strong> uns alle knifflige Fragen beantwortet<br />

hat. Aber auch andere (Steuer)Fragen werden gestellt.<br />

Das <strong>BÖB</strong> Team bemüht sich um eine rasche und kompetente<br />

Antwort (teilweise durch externe Experten). So<br />

kommen Sie zum Forum: www.boeb-austria.at/forum<br />

Wir wünschen Ihnen einen schönen Urlaub.<br />

Mag. Günter Hendrich, Präsident des <strong>BÖB</strong>


<strong>BÖB</strong> AKTUELL<br />

Keine Angst vor der<br />

Digitalisierung...<br />

...lebenslanges Lernen hilft uns dabei!<br />

Helga Hanslik-Czadul<br />

Gf Vizepräsidentin des <strong>BÖB</strong><br />

h.hanslik@boeb.at<br />

www.boeb.at<br />

Ich gehöre zur Generation, die beim Einstieg in <strong>das</strong> Berufsleben vor allem manuell<br />

Daten verarbeiten musste. Beispielsweise wurden Rechnungen mit der<br />

Schreibmaschine erstellt und Journal / Hauptbuch handschriftlich befüllt. Einfache<br />

Tippfehler bedeuteten in den meisten Fällen, noch einmal von vorne anzufangen;<br />

Zahlenkolonnen konnten wir aber schon mit Hilfe von Rechenmaschinen<br />

zusammenzählen.<br />

Den Wandel von manueller zu digitaler Datenverarbeitung<br />

hat meine Altersgruppe live<br />

miterlebt. Auch wir mussten lernen, mit Ängsten<br />

wie beispielsweise Jobverlust oder mit den<br />

technischen Entwicklungen nicht Schritt halten<br />

zu können, umzugehen. Wir haben uns<br />

den Herausforderungen gestellt und wir waren<br />

„Beitragstäter“, damit IT-Abteilungen Softwarelösungen<br />

weiter entwickeln konnten. Heute<br />

verstehen viele unter „digitaler Buchhaltung“<br />

vor allem die Eliminierung von Papierbergen,<br />

in dem Belege eingescannt und automatisch<br />

ausgelesen bzw. archiviert werden können. Im<br />

Gegensatz zu früher, als Belege abgetippt wurden<br />

und man bereits „fühlte“, eine falsche Taste<br />

erwischt zu haben, braucht es heute viel mehr<br />

Wachsamkeit, ob die technischen Hilfsmittel<br />

auch alles richtig machen.<br />

Der Irrglaube, <strong>das</strong>s der Einstieg in die Welt<br />

der PCs uns Arbeitsplätze wegnimmt, hat sich<br />

rasch als falsch erwiesen. Immer mehr Informationen<br />

und Daten mussten verarbeitet werden,<br />

ohne technische Unterstützung wäre <strong>das</strong> nicht<br />

möglich gewesen. Die Vielfalt der Themen, mit<br />

denen wir uns im <strong>Rechnungswesen</strong> beschäftigten<br />

müssen, steigt ständig. Immer neue rechtliche<br />

Rahmenbedingungen (z.B. nachhaltiges<br />

Kennzahlenmanagement, Cyber Security, Datenschutz)<br />

aber auch die rasante Weiterentwicklung<br />

technischer Lösungen.<br />

Was wir sehr rasch begriffen haben: ohne ständige<br />

Wissensupdates und vor allem Augen und<br />

Ohren <strong>für</strong> neue Entwicklungen offen zu halten,<br />

hätten wir nicht mithalten können. Neugierde<br />

und Wachsamkeit gehören zu den Skills, die<br />

schon immer notwendig waren und auch bleiben<br />

werden.<br />

Um mit den heutigen Veränderungen umgehen<br />

bzw. Schritt halten zu können, sollte man die<br />

Grundbegriffe besser verstehen lernen.<br />

Was ist der Unterschied zwischen analog und digital?<br />

Schlägt man im digitalen Wörterbuch der deutschen Sprache (DWDS) nach, findet man zu diesen<br />

beiden Wörtern die in der Tabelle rechts angeführten Erklärungen.<br />

4 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


Analog<br />

Digital<br />

1. [gehoben] entsprechend, gleichartig, sinngemäß übertragbachen<br />

beruhend; die entsprechende Technik verwendend<br />

1. auf der Umwandlung von Signalen in Folgen binärer Zei-<br />

2. [Physik, Informatik, Technik] einen Wert durch eine physikalische<br />

Größe wiedergebend; sich kontinuierlich veränliert<br />

2. nicht real, virtuell, vom Computer oder im Internet simudernd,<br />

stufenlos verlaufend (als technisches Verfahren)<br />

3. real, wirklich (vorhanden, stattfindend) 3. ohne Ziffernblatt oder Skala, nur eine Zahl anzeigend<br />

4. auf herkömmlichen technischen Verfahren beruhend; auf 4. [Medizin] mit dem Finger erfolgend<br />

leitungsgebundener Technik beruhend<br />

Beispiel analoge Uhr: Zeit wird durch Rotation von Rädern<br />

und Zahnrädern angezeigt<br />

Beispiel digitale Uhr: Zeit wird durch elektronische Schaltkreise<br />

in Ziffern angezeigt<br />

Was ist der Unterschied zwischen Digitalisierung und digitaler Transformation?<br />

Digitalisierung<br />

Ð Ð [Informations- und Telekommunikationstechnik]<br />

<strong>das</strong> Umwandeln<br />

einer analog dargestellten<br />

Größe oder eines analogen Signals<br />

in Folgen diskreter Zeichen<br />

(<strong>für</strong> die elektronische Speicherung<br />

oder Verarbeitung); <strong>das</strong> Digitalisiert<br />

werden, Digitalisiert sein<br />

ÐÐ<br />

<strong>das</strong> Umstellen von analoger auf<br />

digitale Technik<br />

Künstliche Intelligenz<br />

ÐÐ<br />

Gebiet der Informatik, <strong>das</strong><br />

menschliche Denkstrukturen und<br />

Denkprozesse untersucht und<br />

versucht, diese in Computerprogrammen<br />

oder Maschinen nachzubilden;<br />

Gebiet der Informatik,<br />

in dem, gestützt auf Theorien<br />

menschlicher Denkprozesse und<br />

Lernprozesse, Systeme und Programme<br />

entwickelt werden, die<br />

auf diesen Bezug nehmen<br />

(Quelle: www.dwds.de)<br />

Digitalisierung bedeutet in erster<br />

Linie die Umwandlung analoger<br />

Daten in digitale Formate, damit<br />

Arbeitsprozesse automatisiert werden<br />

können. Diese Automatisierung<br />

von Geschäftsprozessen entspricht<br />

aber nicht den Aspekten, die hinter<br />

der digitalen Transformation stehen.<br />

Dabei geht es um kontinuierliche<br />

Prozesse, die auf der Weiterentwicklung<br />

digitaler Technologien und Lösungen<br />

aufsetzen. Zu Beginn steht<br />

hier die Frage, ob gewohnte Prozesse<br />

in der herkömmlichen Form noch<br />

benötigt werden. Daraus können<br />

sich neue Geschäftsmodelle, -organisationen<br />

und -ideen ergeben und<br />

vollkommen neue Produkte/Leistungen<br />

auf den Markt kommen. Zu<br />

den Treibern zählen hier vor allem<br />

Business Intelligence Technologien<br />

wie Datenanalyse, Cloud Lösungen,<br />

Big Data und IT-Sicherheit.<br />

Der digitale Wandel bedeutet aber<br />

auch, sich bewusst zu werden, <strong>das</strong>s<br />

Veränderung zum Wesen unseres Gehirns<br />

gehört. Um mit Digitalisierung<br />

und Datenflut mithalten zu können,<br />

müssen wir lernen, digitale Helfer<br />

sinnvoll zu nutzen und sich mit den<br />

Chancen und Risiken der digitalen<br />

Transformation auseinanderzusetzen.<br />

Lebenslanges Lernen<br />

Laut Definition der EU bedeutet<br />

lebenslanges Lernen alles Lernen,<br />

<strong>das</strong> „der Verbesserung von Wissen,<br />

Qualifikationen und Kompetenzen<br />

dient“. Damit gemeint ist vor allem<br />

eine Form der persönlichen Weiterentwicklung.<br />

Es genügt nicht, im<br />

Rahmen von Ausbildungen Wissen<br />

und Fähigkeiten zu erwerben und<br />

sich darauf auszuruhen. Die unberechenbaren<br />

und immer schneller<br />

werdenden Veränderungen im Berufs-<br />

und Privatleben fordern eine<br />

hohe Lernbereitschaft. Wer nicht<br />

bereit ist, sein Wissen zu aktualisieren,<br />

persönliche Fähigkeiten weiterzuentwickeln<br />

und Performance zu<br />

zeigen, wird zurückfallen oder von<br />

der Konkurrenz abgehängt.<br />

Das <strong>BÖB</strong>-Wissensnetzwerk liefert<br />

Ihnen dazu „Puzzlesteine“, die den<br />

Weg des lebenslangen Lernens erleichtern.<br />

Die Themengebiete werden<br />

ständig erweitert und wir freuen<br />

uns, wenn Sie unser leistbares Angebot<br />

nutzen.<br />

Um fit <strong>für</strong> die digitale Transformation<br />

zu sein, benötigen Schlüsselkräfte<br />

im <strong>Rechnungswesen</strong> zumindest<br />

einen guten Überblick zu den<br />

vielfältigen Themen, die Teil der<br />

digitalen Transformation sind. Eine<br />

gute Möglichkeit, sich weiterzuentwickeln,<br />

bietet <strong>das</strong> Zertifikatsprogramm<br />

„Digital Accounting Business<br />

Partner“ der Campus Academy.<br />

Mehr dazu erfahren Sie auf Seite 52.<br />

In diesem Sinne: Bleiben Sie neugierig<br />

und wachsam!<br />

Mit herzlichen Grüßen<br />

Helga Hanslik-Czadul<br />

„Die größte Revolution unserer Zeit dürfte die Entdeckung gewesen sein,<br />

<strong>das</strong>s Menschen durch die Änderung ihrer Geisteshaltung<br />

die äußeren Umstände ihres Lebens ändern können.“<br />

William James (1842 – 1910, amerikanischer Psychologe / Philosoph)<br />

<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 5


BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN<br />

Neue Bücher <strong>für</strong> Sie gelesen<br />

Von Prof. StB. MMag. Dr. Klaus Hilber<br />

Prof. StB. MMag.<br />

Dr. Klaus Hilber<br />

iist geschäftsführender<br />

Gesellschafter einer Steuerberatungskanzlei<br />

in Mutters<br />

bei Innsbruck, Unternehmensberater,<br />

Fachautor und<br />

Fachvortragender, Lektor an<br />

der Universität Innsbruck,<br />

Herausgeber der Fachzeitschrift<br />

SteuerBlatt, Mitherausgeber<br />

und Schriftleiter<br />

der Fachzeitschrift AFS<br />

(beide im Verlag Österreich)<br />

Gerichtssachverständiger<br />

und Buchhändler unter<br />

www.buch-hilber.at<br />

Österreichisches Zustellrecht<br />

Frauenberger-Pfeiler/Riesz/Sander/Wessely | Verlag Österreich <strong>2023</strong>,<br />

3. Aufl | 900 Seiten | EUR 169,- | ISBN 978-3-7046-8558-2<br />

Bewährte Orientierungshilfe <strong>für</strong> Wissenschaft und Praxis. Das österreichische<br />

Zustellrecht hat seit der Vorauflage (2011) eine Reihe von zum Teil<br />

tiefgreifenden Änderungen erfahren: Zum einen betreffen sie die Regelungen<br />

über die elektronische Zustellung im 3. Abschnitt des Zustellgesetzes.<br />

Zum anderen geht auch die (rechtliche) Bewältigung der COVID 19-Pandemie<br />

am Zustellrecht nicht spurlos vorüber. Weiters zeigt die Unterfertigung<br />

des Haager Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken<br />

im Ausland seine Wirkung. Die 3. Auflage des Kommentars spiegelt die<br />

geltende Rechtslage von September 2021 wider. Die einschlägige Judikatur<br />

und Literatur sind berücksichtigt. Das Werk weist eingehend auf gängige<br />

Probleme und Lösungsvarianten hin und bietet damit eine bewährte Orientierungshilfe<br />

<strong>für</strong> Wissenschaft und Praxis.<br />

Exekutions- und Insolvenzrecht<br />

Roth | Manz Verlag 2022, 12. Aufl | 380 Seiten | EUR 52,-<br />

ISBN 978-3-214-14790-7<br />

Auf übersichtliche und leicht verständliche Weise werden alle wesentlichen<br />

Bereiche des Exekutions- und des Insolvenzrechts erläutert und der Einstieg<br />

in beide Materien leicht gemacht:<br />

ÐÐ<br />

Exekutionsvoraussetzungen<br />

ÐÐ<br />

Beteiligte des Verfahrens<br />

ÐÐ<br />

Verfahren 1. Instanz<br />

ÐÐ<br />

Exekutionsklagen<br />

ÐÐ<br />

Exekutionsarten<br />

ÐÐ<br />

materielles Insolvenzrecht<br />

ÐÐ<br />

allgemeine Verfahrensbestimmungen und Insolvenzverfahren<br />

ÐÐ<br />

Konkurs- und Sanierungsverfahren, Sanierungsplan<br />

ÐÐ<br />

Privatinsolvenz<br />

Plus: Internationales Exekutions- und Insolvenzrecht!<br />

Inklusive aller Neuerungen durch die Gesamtreform des Exekutionsrechts<br />

(GREx) und <strong>das</strong> Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz<br />

(RIRUG)!<br />

6 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


Jakom EStG Einkommensteuergesetz <strong>2023</strong><br />

Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner | Linde Verlag <strong>2023</strong>, 16. Aufl<br />

2472 Seiten | EUR 145,- | ISBN 978-3-7073-4580-3<br />

Die Kompetenz im Einkommensteuerrecht<br />

Von der Anpassung des Steuertarifs an die Inflationsrate bis zu den Regelungen des AbgÄG<br />

2022: Alle Neuerungen zum EStG konzentriert, übersichtlich und verständlich kommentiert<br />

– einschließlich der einschlägigen Spezialgesetze, Verordnungen und Richtlinien – bietet der<br />

„Jakom Einkommensteuergesetz <strong>2023</strong>“.<br />

Im Mittelpunkt der 16. Auflage stehen u. a. folgende Neuerungen:<br />

ÐÐ<br />

Anpassung des Steuertarifs an die Inflationsrate<br />

ÐÐ<br />

Teuerungsabsetzbetrag und Teuerungsprämien<br />

ÐÐ<br />

Regelungen des AbgÄG 2022: Photovoltaikanlagen, Öffi-Tickets und Derivate<br />

ÐÐ<br />

Erhöhung von Pendlerpauschale, Kindermehrbetrag und der Umsatzgrenze <strong>für</strong> Kleinunternehmer<br />

Mit dem „Jakom” <strong>das</strong> EStG im Griff behalten.<br />

Personalverrechnung in der Praxis <strong>2023</strong><br />

Prinz | Linde Verlag <strong>2023</strong>, 34. Aufl | ca. 1800 Seiten | EUR 116,-<br />

ISBN 978-3-7073-4635-0<br />

Ob Personalverrechnung <strong>für</strong> einen Klein-, Mittel- oder Großbetrieb - dieses Buch ist <strong>das</strong> umfassendste<br />

Nachschlagewerk <strong>für</strong> täglich anfallende Agenden.<br />

Es enthält:<br />

ÐÐ<br />

Einen systematischen und gegliederten Aufbau des Fachinhalts inkl Erläuterungen<br />

und arbeitsrechtliche Informationen;<br />

ÐÐ<br />

Über 600 anwendungsorientierte, gelöste und erklärte praktische Beispiele über die<br />

Abrechnung von Abfertigungen, Sonderzahlungen, Tages- und Nächtigungsgeldern,<br />

Urlaubsabgeltungen, Zulagen und Zuschlägen sowie die Pfändung von Bezügen uam;<br />

ÐÐ<br />

Viele Musterschreiben<br />

Dieses Nachschlagwerk enthält alle <strong>für</strong> die Personalverrechnung relevanten rechtlichen Änderungen<br />

im Bereich<br />

Arbeits-, Steuer- sowie Sozialversicherungsrecht (Gesetze, Verordnungen, Judikatur, Verwaltungspraxis).<br />

Das 6 Mal jährlich erscheinende Steuerblatt ist ein Servicemagazin von Ihrer Kanzlei an Ihre Klienten - und<br />

damit ein einfaches und preisgünstiges Profi-Werkzeug zur Kundenbindung.<br />

Das Steuerblatt ist eine leicht verständliche Klienteninformation zu jeweils aktuellen Änderungen im<br />

Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht. Es werden aber auch Themen aus anderen Rechtsgebieten<br />

angesprochen (z.B. Arbeits-, Gewerbe- und Wettbewerbsrecht).<br />

Die Erscheinungstermine im 2-Monats-Rhythmus wurden so gewählt, <strong>das</strong>s jeweils die jüngsten Gesetzesänderungen<br />

und erlassmäßigen Neuaussagen zeitnah an Ihre Klienten weitergegeben werden können:<br />

15. Jän, 15. März, 15. Mai, 15. Juli, 15. Sept, und 15. Nov jeden Jahres. Ein Probeexemplar senden wir gerne<br />

nach Anforderung zu – schreiben Sie uns eine E-mail.<br />

Überzeugen Sie sich selbst!<br />

Seit rund 25 Jahren informiert <strong>das</strong> Steuerblatt die österreichische Wirtschaft!<br />

www.steuerblatt.at<br />

<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 7


BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN<br />

Prüfung der COVID-19<br />

Förderungen durch die<br />

Finanzverwaltung<br />

Aktuelle Praxiserfahrungen<br />

Mag. Katharina Peschetz<br />

ist Juristin, Steuerberaterin<br />

und ausgewiesene Expertin<br />

im Finanzstrafrecht und der<br />

Begleitung strittiger Betriebsprüfungen,<br />

sowie schwieriger<br />

Rechtsmittelverfahren.<br />

Ihre auf diese Bereiche<br />

spezialisierte Fachkanzlei<br />

Peschetz Consulting vertritt<br />

Kolleg:innen und deren<br />

Klient:innen österreichweit<br />

in Betriebsprüfungen (auch<br />

iZm COVID-Förderungen),<br />

Rechtsmittelverfahren<br />

und Finanzstrafverfahren.<br />

Gemeinsam mit Partner-Anwälten<br />

begleitet sie überdies<br />

laufend Strafverfahren<br />

wegen (schweren) Betruges<br />

im Zusammenhang mit<br />

COVID-Förderungen und<br />

sonstigen im Zuge von<br />

Finanzstrafverfahren häufig<br />

auftretenden Wirtschaftsdelikten<br />

von der Untreue bis<br />

hin zu Geldwäscherei oder<br />

Krida-Delikten.<br />

www.peschetz-consulting.at<br />

Was lange währt wird endlich gut – oder eher nicht? In der täglichen Arbeit sind<br />

die COVID-Förderungen mittlerweile durch die Energiekostenzuschüsse abgelöst<br />

und in mancher Kanzlei beginnt <strong>das</strong> mühsam erworbene diesbezügliche Fachwissen<br />

bereits wieder zu schlummern. Derweil nehmen bereits – aktuell noch<br />

eher unbemerkt von Fachliteratur und Medien – die Prüfmaßnahmen Fahrt auf.<br />

Die Praxis zeigt, Zeit <strong>für</strong> eine Verschnaufpause bleibt nicht unbedingt. Einige Praxisbeispiele<br />

sollen Ihnen helfen, bestmöglich auf die häufigsten Problemkonstellationen<br />

vorbereitet zu sein.<br />

Bislang waren die Förderungsprüfungen und deren<br />

strafrechtliche Folgen relativ vorhersehbar.<br />

Kam es zu Auffälligkeiten, so erfolgte eine Strafanzeige.<br />

Jene Klienten, die möglichst zeitnah eine<br />

kompetente Beratung einholten, konnten oft<br />

selbst während laufender Prüfung noch Straffreiheit<br />

erlangen. Es schien, <strong>das</strong>s in aller Regel <strong>für</strong><br />

alle Beteiligten schnell absehbar war, in welche<br />

Richtung sich eine Prüfung entwickelte. Strittige<br />

Rechtsfragen wurden in den Prüfungen heiß<br />

diskutiert, bevor <strong>das</strong> Gutachten des Prüfers finalisiert<br />

wurde, zu strafrechtlichen Problemen kam<br />

es deshalb erwartungsgemäß nicht.<br />

Ein erster Hilferuf<br />

Kurz vor Weihnachten erreichte mich letztes<br />

Jahr der Hilferuf einer lieben Kollegin, der <strong>für</strong><br />

mich einen Wendepunkt in der diesbezüglichen<br />

Einschätzung darstellen sollte. Sie berichtete,<br />

<strong>das</strong>s bei Ihrem Klienten, einer GmbH im Veranstaltungsbereich,<br />

zuletzt eine Außenprüfung<br />

anhängig war, bei der auch die COVID-Förderungen<br />

geprüft werden sollten. Bereits im Zuge<br />

der Prüfung gab es Auseinandersetzungen mit<br />

dem Prüfer, was die Zeiträume anging, <strong>für</strong> welche<br />

Ausfallbonus zustand. Der Prüfer wünschte<br />

mannigfaltige Erlösabgrenzungen. Daraus resultierten<br />

auch Periodenverschiebungen, was die<br />

Anspruchsberechtigung und die Höhe der zustehenden<br />

Förderung beim Ausfallbonus anging.<br />

Der Prüfer übermittelte basierend auf den<br />

vorläufigen Feststellungen regelmäßig eine<br />

Excel-Tabelle, in welcher die einzelnen Monate<br />

und die Gesamtsumme der zustehenden Ausfallboni<br />

dargestellt waren. Zunächst sah es nach<br />

einer hohen Nachzahlung aus, doch viele Fragen<br />

konnten noch während der Prüfung geklärt<br />

werden. Nach einigen Wochen des Streitens<br />

habe man sich mit dem Prüfer geeinigt. Zwar<br />

entstanden massive Periodenverschiebungen,<br />

der Gesamtbetrag der zustehenden Förderung<br />

reduzierte sich jedoch lediglich um knapp 1<br />

Prozent. Man stellte sich also zunächst auf eine<br />

kleine Nachzahlung ein. Die Kollegin und ihr<br />

8 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


Klient waren dennoch guter Dinge,<br />

bis sie zuerst von der Einleitung eines<br />

Strafverfahrens wegen schweren Betrugs<br />

verständigt wurden und wenige<br />

Tage später eine Aufforderung der<br />

COFAG zur Rückzahlung der Förderung<br />

erhielten.<br />

Starke Zunahme der<br />

Prüftätigkeit der<br />

Finanzverwaltung<br />

Mit dieser Problemstellung sollten<br />

die Kollegin und ihr Klient nicht lange<br />

allein bleiben. Wenige Tage nach<br />

Übernahme dieses Falls kontaktierte<br />

mich ein Kollege mit einer ähnlichen<br />

Situation: Seine Mandantschaft habe<br />

Umsatzersatz <strong>für</strong> direkt betroffene<br />

Unternehmen bezogen, der Prüfer<br />

wolle in einer laufenden Prüfung<br />

nunmehr jedoch darauf hinaus, <strong>das</strong>s<br />

dies die falsche Förderung sei – korrekt<br />

wäre der Umsatzersatz <strong>für</strong> indirekt<br />

betroffene Unternehmen gewesen.<br />

Der Prüfer zweifelte zu diesem<br />

Zweck die (rechtskräftige) Erstklassifizierung<br />

der Statistik Austria an und<br />

wollte eine andere ÖNACE-Kennzahl<br />

als zutreffend argumentieren.<br />

Der Kollege hatte nun die berechtigte<br />

Sorge, <strong>das</strong>s dies zu Problemen führen<br />

könnte. Derartige Fälle häufen sich in<br />

den letzten Wochen auffällig.<br />

Doch wo genau liegt<br />

<strong>das</strong> Problem?<br />

Was diese Fälle von den „klassischen“<br />

Förderbetrugsfällen abhebt, ist, <strong>das</strong>s<br />

niemand in Zweifel zieht, <strong>das</strong>s die<br />

Förderung in (annähernd) dieser Höhe<br />

auch tatsächlich zugestanden ist.<br />

Allerdings wird beanstandet, <strong>das</strong>s entweder<br />

der Förderzeitraum falsch wäre<br />

oder <strong>das</strong> gewählte Förderinstrument<br />

<strong>das</strong> falsche gewesen wäre oder sonstige<br />

Formalfehler vorliegen würden.<br />

Nun scheint <strong>das</strong> <strong>für</strong> den juristischen<br />

Laien eine Information, die man mit<br />

einem entschuldigenden Schulterzucken<br />

zur Kenntnis nehmen könnte.<br />

Sollten derartige Förderungen noch<br />

einmal erforderlich werden (Gott bewahre!),<br />

dann wird man <strong>das</strong> künftig<br />

anders handhaben, aber jetzt kann<br />

man ja wohl nichts mehr tun.<br />

Folgenschwere Fehler<br />

Bedauerlicherweise ist die Juristerei<br />

aber bekanntermaßen mitunter etwas<br />

weniger pragmatisch und praktikerfreundlich,<br />

als man sich dies<br />

wünschen würde. Rechtlich gesehen<br />

wurde eine Förderung A beantragt,<br />

die aber nicht zusteht. Diese ist daher<br />

zurückzuzahlen. Darüber hinaus<br />

bestünde zwar ein Rechtsanspruch<br />

auf eine andere Förderung B. Bedauerlicherweise<br />

kann diese Förderung<br />

B jedoch nicht mehr beantragt<br />

werden, da der Antragszeitraum bereits<br />

seit langem abgelaufen ist. Sehr<br />

wohl hätte man Förderung B aber<br />

zum Zeitpunkt der Beantragung der<br />

Förderung A noch beantragen können,<br />

nur wusste man da naturgemäß<br />

noch nichts von dem vermeintlichen<br />

Fehler, sonst hätte man ihn ja nicht<br />

gemacht.<br />

Privatwirtschaftsverwaltung<br />

als Hindernis <strong>für</strong> die<br />

Sanierung<br />

Was diese Situation besonders unerfreulich<br />

macht, ist der Umstand der<br />

Privatwirtschaftsverwaltung. Während<br />

wir aus der BAO eine Vielzahl an<br />

Instrumenten zur Verfügung hätten,<br />

um diesen vermeintlichen Fehler zu<br />

korrigieren, gibt es in der Privatwirtschaftsverwaltung<br />

keine Möglichkeit,<br />

<strong>das</strong> Verfahren wieder aufzunehmen<br />

oder eine Berichtigung anzuregen,<br />

auch eine Wiedereinsetzung in den<br />

vorigen Stand gibt es nicht. Die einzige<br />

Möglichkeit, die bleibt, ist <strong>das</strong><br />

zivilgerichtliche Verfahren.<br />

Nachdem die Förderungen in der<br />

Regel schon ausbezahlt wurden,<br />

<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 9


BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN<br />

bleibt der COFAG nach einer Aufforderung<br />

zur Rückzahlung lediglich<br />

die Klage (oder bei Einleitung eines<br />

Strafverfahrens der dortige Anschluss<br />

als Privatbeteiligter), wenn der Klient<br />

die erhaltene Förderung nicht freiwillig<br />

zurückzahlt. Im Rahmen dieses<br />

Verfahrens können auch verfassungsrechtliche<br />

Bedenken geltend gemacht<br />

werden, wobei die Anwendbarkeit<br />

der Grundrechte stark eingeschränkt<br />

ist. Als Argument wären hier lediglich<br />

schwerwiegende Verstöße gegen<br />

den Gleichheitssatz denkbar, wobei<br />

aktuell noch völlig offen ist, wie der<br />

Verfassungsgerichtshof derartige Bedenken<br />

beurteilen würde. Immerhin<br />

behauptet die Finanzverwaltung als<br />

Gutachterin zumindest einen fehlerhaften<br />

Antrag.<br />

Vorsicht, liebe Kolleg:innen!<br />

Im Ergebnis sind derartige Situationen<br />

aber auch <strong>für</strong> den Berater, der die<br />

Anträge gestellt hat, äußerst heikel.<br />

Nicht nur droht mitunter – insbesondere<br />

in jenen Fällen, wo Klienten sich<br />

im Laufe des Verfahrens dadurch zu<br />

verteidigen versuchen, <strong>das</strong>s sie ihren<br />

Berater belasten – eine eigene strafrechtliche<br />

Verantwortlichkeit, sondern<br />

es droht auch zivilrechtlich eine<br />

Haftung. Sollten wir als Berater <strong>das</strong><br />

falsche Förderinstrument oder den<br />

falschen Förderzeitraum gewählt<br />

haben, obwohl wir erkennen hätten<br />

müssen, <strong>das</strong>s dies nicht korrekt ist,<br />

dann haften wir mitunter <strong>für</strong> den daraus<br />

entstandenen Schaden. Schnell<br />

geht es dabei um Beträge, welche die<br />

Versicherungssummen der Bilanzbuchhalter-Haftpflichtversicherung<br />

deutlich übersteigen. Als Steuerberater<br />

hat man zumindest noch die<br />

Exzedenten-Haftpflichtversicherung<br />

im Hintergrund. Aber Achtung:<br />

Im Falle von (drohenden) Schäden<br />

müssen alle möglicherweise betroffenen<br />

Versicherungsunternehmen<br />

unbedingt ehestmöglich in Kenntnis<br />

gesetzt werden. Achten Sie auch darauf,<br />

<strong>das</strong>s Sie keine voreiligen Zusicherungen,<br />

Eingeständnisse von Fehlern,<br />

etc. machen – im schlimmsten<br />

Fall könnten derartige Einlassungen<br />

eine Obliegenheitspflichtverletzung<br />

darstellen, die dazu führt, <strong>das</strong>s die<br />

Versicherung leistungsfrei wird und<br />

der Schaden aus der privaten Tasche<br />

bezahlt werden muss.<br />

Apropos Strafrecht und Haftung:<br />

Noch schlimmer kann es kommen,<br />

wenn dem Klienten die Beantragung<br />

der falschen Förderungen wissentlich<br />

nahegelegt wurde. So konnte etwa ein<br />

Klient im Rahmen eines eingeleiteten<br />

Strafverfahrens wegen schweren Betrugs<br />

durch Vorlage eines E-Mails<br />

seines Beraters belegen, <strong>das</strong>s dieser<br />

ihm vorgeschlagen hatte, die leider<br />

bereits abgelaufene Frist <strong>für</strong> den Ausfallbonus<br />

in einem Monat dadurch<br />

zu sanieren, <strong>das</strong>s die Förderung in<br />

gleicher Höhe einfach im Folgemonat<br />

beantragt werde. Aufgrund der<br />

identischen Höhe des Betrages sei<br />

dies völlig unproblematisch, die Förderhöhe<br />

müsse nur in Summe stimmen.<br />

Die Vorlage dieses E-Mails im<br />

Verfahren führt dazu, <strong>das</strong>s sich auch<br />

dieser – nach einer kurzen Einvernahme<br />

als Auskunftsperson - als Beschuldigter<br />

wegen schweren Betrugs<br />

verantworten muss.<br />

Vor diesem Hintergrund nochmals<br />

der Tipp: Allfällige Förderdelikte lassen<br />

sich schnell und unkompliziert<br />

sanieren, indem eine Rückzahlung<br />

an den Fördergeber erfolgt und eine<br />

Korrekturmeldung veranlasst wird.<br />

Es ist dringend empfehlenswert, von<br />

dieser Möglichkeit möglichst zeitnah<br />

Gebrauch zu machen, falls Fehler<br />

oder Unrichtigkeiten bekannt sind.<br />

Ein entsprechender Hinweis an die<br />

Klienten scheint vor dem Hintergrund<br />

der stark zunehmenden Prüfungsintensität<br />

wichtig. Vorsicht ist<br />

jedoch insbesondere geboten, wenn<br />

mehrere Tatbeteiligte vorliegen oder<br />

der Fall aus anderen Gründen eine<br />

besondere Komplexität aufweist. Im<br />

Zweifel ist eine umfassende Rechtsberatung<br />

unbedingt anzuraten.<br />

10 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


Rechnen Sie<br />

mit Ihrer Karriere.<br />

Viele gute Gründe sich <strong>für</strong><br />

<strong>das</strong> WIFI zu entscheiden:<br />

umfassende Aus- und Weiterbildungsangebote in den Bereichen<br />

<strong>Rechnungswesen</strong>, Personalverrechnung und Recht<br />

Kongresse, Spezial- und Neuerungsseminare<br />

zahlreiche individuell wählbare Lernformate: Präsenz, Live-online,<br />

Blended, eLearning<br />

TOP-WIFI-Unterlagen<br />

engagierte Trainer:innen aus der Praxis<br />

zahlreiche Kursorte ganz in Ihrer Nähe<br />

von der Wirtschaft anerkannte Zeugnisse und Diplome<br />

kostenlose und individuelle Beratung <strong>für</strong> Privatpersonen und Firmen<br />

Das<br />

neue WIFI-<br />

Programm<br />

<strong>2023</strong>/24<br />

ist da!<br />

Kurse, Seminare, Lehrgänge und Spezialausbildungen<br />

können ab sofort auf der WIFI-Webseite gebucht werden.<br />

Verschiedene Formate in Präsenz und Online sorgen<br />

<strong>für</strong> ein großes Maß an Planungsfreiheit und eine flexible<br />

Zeiteinteilung. Damit lässt sich Ihr Weiterbildungsvorhaben<br />

optimal mit Beruf und Familie vereinen.<br />

Jetzt buchen und Termin sichern<br />

unter www.wifi.at/rechnungswesen<br />

Alle Informationen zum gesamten<br />

Aus- und Weiterbildungsprogramm:<br />

wifi.at<br />

WIFI. Wissen Ist Für Immer. | wifi.at<br />

<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 11


BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN<br />

ID Austria als Nachfolge der<br />

Handy-Signatur<br />

Prof. StB. MMag.<br />

Dr. Klaus Hilber<br />

ist geschäftsführender<br />

Gesellschafter einer Steuerberatungskanzlei<br />

in Mutters<br />

bei Innsbruck, Unternehmensberater,<br />

Fachautor und<br />

Fachvortragender, Lektor an<br />

der Universität Innsbruck,<br />

Herausgeber der Fachzeitschrift<br />

SteuerBlatt, Mitherausgeber<br />

und Schriftleiter<br />

der Fachzeitschrift AFS<br />

(beide im Verlag Österreich)<br />

Gerichtssachverständiger<br />

und Buchhändler unter<br />

www.buch-hilber.at<br />

Ohne einen gesicherten Zugang zu zahlreichen öffentlichen Datenbanken läuft<br />

gar nichts. Sei es FinanzOnline, Sozialversicherungen oder elektronisches Postfach:<br />

Die lieb gewonnene Handysignatur wird in Kürze von der Nachfolgeeinrichtung<br />

ID Austria abgelöst.<br />

Umstellung elektronischer<br />

Identitätsnachweis<br />

Die ID Austria ersetzt die bisherige<br />

Handy-Signatur frühestens ab Jahresmitte<br />

<strong>2023</strong>. Dieser neue elektronische Identitätsnachweis<br />

bietet Zugang zum gesamten Angebot an<br />

digitalen Services der Sozialversicherung, Verwaltung<br />

und Wirtschaft. Bisher konnte die Registrierung<br />

zur Handy-Signatur von der ÖGK<br />

vorgenommen werden. ID Austria-Accounts<br />

können von der ÖGK hingegen künftig nicht<br />

mehr eingerichtet werden.<br />

Dienstgeber:innen sowie Vertretungsberechtigte<br />

von Unternehmen (Geschäftsführer:innen,<br />

Steuerberater:innen etc.), die bisher <strong>das</strong> Unternehmensserviceportal<br />

(kurz: USP) mit der<br />

Handy-Signatur genutzt haben, müssen die<br />

Umstellung auf die ID Austria vornehmen, um<br />

relevante e-Services der ÖGK wie WEBEKU,<br />

ELDA oder e-Zustellung weiterhin in Anspruch<br />

nehmen zu können.<br />

Zwei Varianten der ID Austria<br />

Derzeit wird die ID Austria in zwei Varianten<br />

angeboten, einerseits die Basis-Variante<br />

und andererseits die Full ID Austria. Die Basis<br />

ID Austria bietet dieselben Funktionen wie die<br />

Handy-Signatur. Nutzerinnen, die ihre Handy-Signatur<br />

bei der Sozialversicherung haben<br />

einrichten lassen, erhalten beim Umstieg auf die<br />

ID Austria diese sogenannte Basis ID Austria.<br />

Das bedeutet:<br />

ÐÐ<br />

Nutzung mit TAN, SMS oder QR-Code gilt<br />

weiterhin<br />

ÐÐ<br />

Funktionsumfang stimmt überein mit der<br />

bisherigen Handy-Signatur<br />

ÐÐ<br />

Keine dauerhafte Lösung – die Nutzungsdauer<br />

ist wie bei der Handy-Signatur auf<br />

fünf Jahre begrenzt<br />

Eine Aufwertung der Handy-Signatur zur<br />

ID Austria kann jeder online selbst vornehmen.<br />

Praxistipp: Die fünfjährige Nutzungsdauer der<br />

Handy-Signatur wird bei der Aufwertung zur<br />

Basis ID Austria nicht automatisch verlängert.<br />

Das Handy-Signatur-Zertifikat sollte deshalb<br />

vor der Aufwertung überprüft und gegebenenfalls<br />

verlängert werden. 1<br />

Nach Ablauf des Zertifikats kann die<br />

Basis ID Austria nicht verlängert werden. Es ist<br />

ein Umstieg – Aufwertung oder Neuausstellung<br />

auf die Full ID Austria notwendig.<br />

Die Full ID Austria bietet dieselben Funktionen<br />

wie die Handy-Signatur. Zusätzlich werden<br />

die digitalen Anwendungsbereiche laufend erweitert<br />

(zum Beispiel der digitale Führerschein,<br />

Zulassungsscheine etc.). Eine Full ID Austria<br />

kann persönlich oder online eingerichtet werden.<br />

Das funktioniert wie folgt:<br />

1 www.handy-signatur.at/Aktivierung/Selbst/Handy/Verlaengerung.aspx<br />

12 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


Persönlich<br />

Ermächtigte Registrierungsbehörden<br />

(die ÖGK zählt z.B. nicht dazu)<br />

stellen die Full ID Austria aus oder<br />

überführen die Basis ID Austria in<br />

die vollwertige Variante. 2<br />

Wer künftig einen Reisepass beantragt,<br />

wird automatisch eine vollwertige<br />

ID Austria erhalten (es sei denn,<br />

sie wird ausdrücklich abgelehnt).<br />

Personen, die keine österreichische<br />

Staatsbürgerschaft haben, bekommen<br />

die Full ID Austria nur bei der<br />

Landespolizeidirektion.<br />

Online<br />

Überführung bzw. Aufwertung der<br />

Basis ID Austria zur Full ID Austria.<br />

Die vollwertige ID Austria gilt fünf<br />

Jahre, wenn sie direkt bei den zuständigen<br />

Behörden ausgestellt wurde.<br />

Eine aufgewertete Basis ID Austria<br />

gilt so lange, wie die vorangegangene<br />

Handy-Signatur gegolten hätte. Eine<br />

Verlängerung der Full ID Austria<br />

ist jederzeit online möglich. 3<br />

Hinweis: Für kurze Zeit ist noch<br />

eine Neubeantragung der Handy-Signatur<br />

über FinanzOnline möglich.<br />

Eine schon bestehende Handy-Signatur<br />

erlischt dadurch.<br />

Mehrere Handy-Signaturen einer<br />

Person können unabhängig von einander<br />

zur ID Austria aufgewertet<br />

werden und auch weiterhin nach<br />

dem Tag X verwendet werden.<br />

Weitere Informationen<br />

Weiterführende Informationen zur ID<br />

Austria finden Sie im Menü „ID Austria“<br />

auf der www.oesterreich.gv.at.<br />

Auskünfte zur ID Austria erhalten<br />

Sie auch telefonisch bzw. per Email<br />

unter +43 1 71123-884466 bzw.<br />

buergerservice.oegv@brz.gv.at<br />

2 www.oesterreich.gv.at/id-austria/registrierungsbehoerden.html<br />

3 www.a-trust.at/meine-id-austria/verlaengerung<br />

Ihre Fachzeitschriften <strong>für</strong> die tägliche Praxis als Print-Ausgabe inkl. gratis Online-Zugang<br />

oder<br />

nur Online<br />

Mitglieder der österreichischen Bilanzbuchhalter-Klubs oder des<br />

<strong>BÖB</strong> erhalten einen Rabatt von 14 % auf <strong>das</strong> Print-Abonnement.<br />

(Bitte bei der Bestellung auf Ihre Klubmitgliedschaft hinweisen!)<br />

<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 13


Steirische Bilanz- und Steuertage<br />

12. Vom 21. bis 23. September <strong>2023</strong><br />

Wissen hat ein Ablaufdatum und vor allem im <strong>Rechnungswesen</strong> nützt nur aktuelles Wissen, um<br />

kostspielige Fehler <strong>für</strong> Unternehmen zu vermeiden.<br />

Nutzen Sie die Gelegenheit, aktuelle Informationen zu wichtigen rechtlichen Rahmenbedingungen<br />

<strong>für</strong> <strong>das</strong> <strong>Rechnungswesen</strong> zu erhalten; sich mit Ihren Kolleg:innen auszutauschen und<br />

Auszeit von Ihrem Büroalltag zu nehmen.<br />

Ihr Mehrwert: Wissen – Erfahrungsaustausch – Geselligkeit<br />

PROGRAMM<br />

Vorbehaltlich Änderungen<br />

DO 21.09.<strong>2023</strong> | 09:00 bis 17:00 (8 UE)<br />

Aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen und Rechtsprechungen <strong>für</strong> die Personalverrechnung<br />

Dr. Stefan Steiger, Florian Schrenk, BA, LL.M.<br />

Kennzahlen <strong>für</strong> <strong>das</strong> Personalmanagement<br />

FR 22.09.<strong>2023</strong> | 09:00 bis 17:00 (8 UE)<br />

Aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen und Rechtsprechungen im Bereich der Umsatzsteuer<br />

Mag. Manuela Meyerhofer<br />

Aktuelle rechtliche Rahmenbedingungen und Rechtsprechungen im Bereich ESt und KÖSt<br />

Reinhold Kaltenegger, Dr. Andreas Unger<br />

SA 23.09.2022 von 08:30 bis 14:30 (6 UE)<br />

Aktuelles zu Unternehmens- und Gesellschaftsrecht<br />

DI Iris Gfall, Prof. (FH) Mag. Dr. Christian Fritz, LL.M., MBA, MLS<br />

Der Betriebsprüfer kommt: Worauf gilt es aus finanzstrafrechtlicher Sicht aufzupassen?<br />

Mag. Katharina Peschetz<br />

AUSSTELLER


FIT IM RECHNUNGSWESEN!<br />

VORTRAGENDE<br />

Prof. Christian Fritz<br />

Mag. Katharina Peschetz<br />

DI Iris Gfall<br />

Florian Schrenk, BA LL.M.<br />

Reinhold Kaltenegger<br />

Dr. Stefan Steiger<br />

Mag. Manuela Meyerhofer<br />

Dr. Andreas Unger<br />

SEMINARORT<br />

H2O-Therme Bad Waltersdorf<br />

Sebersdorf 300 | 8271 Bad Waltersdorf<br />

Kontakt: +43 3333 22144 | www.hoteltherme.at<br />

VERANSTALTER <strong>BÖB</strong> (Bundesverband der österreichischen Bilanzbuchhalter) | ZVR 239200181<br />

in Kooperation mit BICO STEIERMARK (Bilanzbuchhalter und Controllerklub) | ZVR 842 049 315<br />

Email: office@boeb.at | Web: www.boeb.at<br />

KOSTEN Paket 1 (3 Tage): € 480,- | <strong>für</strong> Mitglieder* € 960,- | Normalpreis<br />

Paket 2 (2 Tage): € 384,- | <strong>für</strong> Mitglieder* € 768,- | Normalpreis<br />

Einzeltage: € 192,- | <strong>für</strong> Mitglieder* € 384,- | Normalpreis<br />

* Mitglieder des <strong>BÖB</strong> und der Bundesländerklubs<br />

Preise inkl. USt. / ohne Nächtigung<br />

LEISTUNGEN<br />

Fachvorträge von Top-Experten | Handout digital | inkl. Verpflegung (Pausensnacks, Mittagessen) und<br />

alkoholfreie Getränke, Kaffee und Tee im Seminarraum<br />

Im Sinne des § 33 (3) BiBuG handelt es sich um eine fachspezifische Fortbildungsmaßnahme hinsichtlich der neuesten,<br />

berufseinschlägigen Entwicklung zum Zweck der Vertiefung der fachlichen Kenntnisse im Ausmaß von insgesamt 22 Lehreinheiten.<br />

Die Teilnahmebestätigung wird auf Basis der tatsächlich teilgenommenen Unterrichtseinheiten erstellt.<br />

Geschäftsbedingungen<br />

Mit Ihrer Online-Anmeldung erklären Sie verbindlich die Teilnahme an der Fachtagung und Sie erhalten per Mail eine Auftragsbestätigung<br />

mit Hinweis auf die Reservierung eines Fixplatzes.<br />

Eine kostenlose Stornierung ist bis 14 Tage vor der Veranstaltung möglich. In Ihrem persönlichen Login-Bereich (Dashboard) finden<br />

Sie dazu einen Button [Kostenlos stornieren]. Nach Ablauf dieser Frist wird Ihre Anmeldung rechtsverbindlich und wir stellen <strong>für</strong> die<br />

Teilnehmergebühr eine Rechnung aus.<br />

Sollten Sie Ihre Anmeldung trotzdem stornieren wollen bzw. nicht teilnehmen, ist eine Stornierung nur mehr schriftlich (per Mail an<br />

akademie@boeb.at) möglich. Bis zu 8 Tage vor der Veranstaltung werden 50 % der Teilnehmergebühr gutgeschrieben; danach ist die<br />

Teilnehmergebühr zu 100 % fällig. In diesen beiden Fällen erhalten Sie aber Zugang zu den hochgeladenen Unterlagen.


BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN<br />

Energiekostenpauschale<br />

<strong>für</strong> Klein- und<br />

Kleinstunternehmer<br />

Mag. Andrea Korner<br />

Steuerberaterin bei „Steirische<br />

Wirtschaftstreuhand<br />

GmbH“ in Graz<br />

Da einige Unternehmen die Kriterien des Energiekostenzuschusses nicht erfüllten,<br />

wurde von der Bundesregierung ein weiteres Fördermodell ausgearbeitet,<br />

welches nun Klein- und Kleinstunternehmern bei der Bewältigung der hohen<br />

Energiekosten helfen soll. Damit fördert die Bundesregierung auch diese Unternehmen<br />

mit einem Teil der im Vorjahr gestiegenen Energiekosten.<br />

Bei diesem Fördermodell handelt es sich um die<br />

Energiekostenpauschale. Sie beträgt zwischen<br />

€ 110,– und € 2.475,– und ist abhängig von der<br />

Branche, dem Jahresumsatz und der gewählten<br />

Förderperiode.<br />

Die Energiekostenpauschale kann jedes Unternehmen,<br />

unabhängig von seiner Rechtsform,<br />

beantragen, welches eine Betriebsstätte<br />

in Öster reich hat und einen Umsatz von mindestens<br />

€ 10.000,– bis maximal € 400.000,– im<br />

Jahr 2022 erwirtschaftete. Ausgenommen sind<br />

öffentliche Unternehmen, Gebietskörperschaften<br />

und Unternehmen aus den Sektoren Energie,<br />

Finanz, Immobilien, Landwirtschaft, freie<br />

Berufe sowie politische Parteien.<br />

Die jeweilige Förderhöhe wird sodann auf<br />

Grundlage eines Energieberechnungsschlüssels<br />

der Energieagentur und der Statistik Austria<br />

nach Branchenzugehörigkeit und Umsatz des<br />

Jahres 2022 berechnet.<br />

Die Pauschale kann rückwirkend <strong>für</strong> <strong>das</strong> Jahr<br />

2022 beantragt werden.<br />

Es kann aus drei verschiedenen förderungsfähigen<br />

Zeiträumen gewählt werden:<br />

1. 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2022 (die<br />

Förderung beträgt mind. € 410,– und max.<br />

€ 2.475,–)<br />

2. 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 (die<br />

Förderung beträgt mind. € 300,– und max.<br />

€ 1.800,–)<br />

3. 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 (die<br />

Förderung beträgt mind. € 110,– und max.<br />

€ 675,–)<br />

Der Antrag sowie dessen Abwicklung sollen<br />

sehr einfach online und weitestgehend automatisiert<br />

erfolgen. So wird <strong>für</strong> die Antragstellung<br />

neben dem vollständig ausgefüllten Antragsformular<br />

lediglich eine Handysignatur sowie ein<br />

Zugang zum Unternehmerserviceportal (USP)<br />

benötigt.<br />

Es kann nur ein Antrag <strong>für</strong> einen Förderzeitraum<br />

gewählt werden. Mehrfachanträge und<br />

auch spätere Korrekturen bzw. Änderungen<br />

eines bereits abgesendeten Antrages sind nicht<br />

möglich. Ebenso ist es nicht möglich, <strong>für</strong> den-<br />

16 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


selben Zeitraum sowohl den Energiekostenzuschuss<br />

als auch die Energiekostenpauschale<br />

zu beantragen.<br />

Ab dem 17. April <strong>2023</strong> kann man<br />

sich zu einem Pre-Check bei der<br />

Forschungsförderungsgesellschaft<br />

(FFG) anmelden. Hier erhält man<br />

eine Checkliste, was <strong>für</strong> die Antragstellung<br />

vorzubereiten ist.<br />

Die ersten Anträge können ab Mai<br />

<strong>2023</strong> gestellt werden. Die Auszahlung<br />

soll zügig erfolgen.<br />

Damit die Antragstellung wirklich<br />

rasch durchgeführt werden kann, sollte<br />

jeder Unternehmer jedoch bereits<br />

im Vorfeld folgendes überprüfen:<br />

1. Handy-Signatur einrichten (falls<br />

noch nicht vorhanden),<br />

2. einen Zugang zum Unternehmensserviceportal<br />

einrichten<br />

(falls noch nicht vorhanden) und<br />

3. im Unternehmensserviceportal<br />

prüfen, ob <strong>für</strong> <strong>das</strong> Unternehmen<br />

die richtige Branche (ÖNACE)<br />

hinterlegt ist und auch alle anderen<br />

Angaben korrekt sind.<br />

Dieser Artikel wurde dem monatlich erscheinenden Fachmagazin „Bilanzbuchhalter<br />

Info“ (Ausgabe 05/Mai <strong>2023</strong>) entnommen.<br />

Die „BBi – Bilanzbuchhalter Info“ erscheint im Bilanz-Verlag und ist <strong>für</strong><br />

<strong>BÖB</strong>- bzw. Bilanzbuchhalterklub-Mitglieder zu einem vergünstigten Preis<br />

erhältlich. Nähere Informationen: www.bilanzbuchring.at<br />

<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 17


BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN<br />

Steuerfreies Aufladen von<br />

Firmen-Elektroautos<br />

StB Michael Sadl, BSc. LL.B.<br />

ist Manager der ICON Wirtschaftstreuhand<br />

GmbH, Linz<br />

+43 732 6<strong>94</strong>12 2<strong>94</strong>6<br />

michael.sadl@icon.at<br />

Die steuerfreie Behandlung von Firmen-Elektroautos wurde in den Steuergesetzen<br />

bereits umgesetzt. Nun hat der Gesetzgeber bei der Frage, wie <strong>das</strong> Aufladen dieser<br />

Autos steuerlich zu behandeln ist, nachgezogen.<br />

www.icon.at<br />

Für ein Elektroauto, welches ein Arbeitgeber<br />

anschafft und seinen Mitarbeitern kostenlos zur<br />

Verfügung stellt, ist kein Sachbezug anzusetzen.<br />

Der Strom <strong>für</strong> diese Fahrzeuge wird in der Regel<br />

aus Wallboxen entnommen, die u.a. am Arbeitsplatz,<br />

auf öffentlichen Stromtankstellen oder<br />

zuhause genutzt werden können. Einige offene<br />

Fragen im Zusammenhang mit der steuerlichen<br />

Beurteilung von diesen Ladevorgängen wurden<br />

nun vom Gesetzgeber durch eine Änderung<br />

der Sachbezugswerteverordnung geregelt. Das<br />

Finanz ministerium hat mit einer aktuellen Anfragebeantwortung<br />

vom 8.3.<strong>2023</strong> („Zweifelsfragen<br />

zur Sachbezugswerteverordnung – Laden<br />

von Elektroautos“) bei der Interpretation dieser<br />

Verordnung nachgezogen. Offen bleibt die Frage,<br />

wie lange die steuerlichen Begünstigungen<br />

noch bestehen bleiben.<br />

Ist ein steuerfreies Aufladen<br />

am Arbeitsplatz erlaubt?<br />

Wird Mitarbeitern ein arbeitgebereigenes<br />

Elektrofahrzeug zur Verfügung gestellt, darf<br />

am Arbeitsplatz auch kostenlos aufgeladen<br />

werden. Können Mitarbeiter jedoch private<br />

Elektroautos beim Arbeitgeber laden, stellt<br />

dies einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar,<br />

wenn nicht bei einer ohnehin kostenlosen Ladestation<br />

„getankt“ wird.<br />

Ist <strong>das</strong> Aufladen an öffentlichen<br />

Ladestationen steuerfrei möglich?<br />

Ja, auch <strong>das</strong> ist möglich, wenn es sich dabei um<br />

ein arbeitgebereigenes Elektroauto handelt,<br />

<strong>das</strong> den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt<br />

wird. Die Kosten sind mittels Rechnung nachzuweisen<br />

und die „Betankung“ des arbeitgebereigenen<br />

Elektroautos zumindest glaubhaft zu<br />

machen.<br />

Darf der Arbeitgeber den Mitarbeitern<br />

eine Wallbox <strong>für</strong> zuhause steuerfrei<br />

zur Verfügung stellen?<br />

Ja, wenn die Auszahlung nach dem 1. Jänner<br />

<strong>2023</strong> erfolgt, kann der Arbeitgeber den Mitarbeitern<br />

die Kosten <strong>für</strong> die Anschaffung einer<br />

Wallbox bis zu einem Höchstbetrag von<br />

2.000 Euro steuerfrei ersetzen. Voraussetzung<br />

ist auch hier, <strong>das</strong>s die Mitarbeiter ein Elektrofahrzeug<br />

vom Arbeitgeber zur Verfügung<br />

gestellt bekommen. Bei einem Leasingmodell<br />

soll laut Finanzministerium dabei auf die im<br />

Leasingvertrag der Berechnung der Leasingrate<br />

zugrundeliegenden Anschaffungskosten der<br />

Ladeeinrichtung abgestellt werden. Lediglich<br />

der darüber liegende Teil stellt einen geldwerten<br />

Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar.<br />

Wie sind Kostenersätze <strong>für</strong> <strong>das</strong> Aufladen<br />

von zuhause zu behandeln?<br />

Diese sind ab dem 1. Jänner <strong>2023</strong> abgabenfrei<br />

möglich, wenn:<br />

ÐÐ<br />

die Ladestation eine Zuordnung des<br />

kWh-Verbrauchs zum Dienstauto ermöglicht<br />

UND<br />

ÐÐ<br />

die Abrechnung nach einem pauschalen<br />

kWh-Satz erfolgt, der vom Finanzministerium<br />

im November jeweils <strong>für</strong> <strong>das</strong> Folgejahr<br />

kundgemacht wird (<strong>für</strong> <strong>2023</strong> sind <strong>das</strong><br />

22,247 Cent/kWh).<br />

18 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


Die Zuordnung des Verbrauchs zum<br />

Dienstfahrzeug muss einwandfrei<br />

möglich sein. Als Nachweis könnte<br />

eine Rechnung und eine Kopie der<br />

Gebrauchsanweisung im Personalakt<br />

hinterlegt werden, in der die<br />

Möglichkeit der Zuordnung durch<br />

den Hersteller der Ladestation bescheinigt<br />

wird. Bis Ende 2025 gibt<br />

es noch eine Übergangsregelung, die<br />

besagt, <strong>das</strong>s den Mitarbeitern maximal<br />

30 Euro pro Monat pauschal<br />

steuerfrei ersetzt werden können,<br />

wenn die Wallbox keine kWh-Zuordnung<br />

zum Dienstauto ermöglicht.<br />

Auch in diesem Fall sollte ein<br />

Nachweis im Personalakt hinterlegt<br />

sein, <strong>das</strong>s die Wallbox zuhause keine<br />

Zuordnung des Verbrauchs sicherstellen<br />

kann.<br />

Steuerliche Prognoserechnung per Knopfdruck.<br />

einfache, voll automatisierte Erstellung<br />

Liebhabereivermutung bei Vermietungen widerlegen<br />

Berücksichtigung datenbasierter Entwicklungen<br />

Parameter individuell anpassbar<br />

Jetzt Rabatt sichern: www.prognoserechnung.at<br />

30% Rabatt<br />

Code: BOEB<br />

Info: support@prognoserechnung.at<br />

<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 19


BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN<br />

Einlagen aus dem Privatvermögen<br />

– kein nachträglicher<br />

Vorsteuerabzug<br />

VwGH vom 23.11.2022, Ro 2021/15/0017<br />

Mag. Ute Lautischer<br />

Steuerberaterin bei „Steirische<br />

Wirtschaftstreuhand<br />

GmbH“ in Graz<br />

Sachverhalt<br />

Eine GmbH erwarb Wohnungseigentum an einer<br />

Penthouse-Wohnung (Rechnung mit ausgewiesener<br />

Umsatzsteuer lag vor). Im Jahr der Anschaffung<br />

und im darauffolgenden Jahr wurden<br />

Adaptierungen an dem Objekt vorgenommen<br />

(auch da<strong>für</strong> gab es Rechnungen mit ausgewiesener<br />

Umsatzsteuer). Diese Umsatzsteuer wurde<br />

in den beiden betreffenden Jahren als Vorsteuer<br />

geltend gemacht, aber vom Finanzamt mit folgender<br />

Begründung nicht anerkannt:<br />

Nach dem Erwerb und der Adaptierung der<br />

Wohnung überließ die GmbH die Wohnung<br />

unentgeltlich ohne erkennbaren Rechtsgrund<br />

dem Sohn der Lebensgefährtin des GmbH-Gesellschafters<br />

zur Nutzung. Die Wohnung wurde<br />

lt. Ansicht des Bundesfinanzgerichts – in einem<br />

ersten Erkenntnis – schon aus diesem Grund<br />

angeschafft und der Sohn nutzte die Wohnung<br />

auch tatsächlich. Erst nach Ankündigung einer<br />

Betriebsprüfung hat der Sohn erstmals Miete an<br />

die GmbH bezahlt.<br />

Im Laufe des Verfahrens wurde ein schriftlicher<br />

Mietvertrag vorgelegt. Ebenfalls wurden<br />

zwei Rechnungen vorgelegt, in denen dem Sohn<br />

Miete, Betriebskosten und Heizkosten mit Umsatzsteuer<br />

ab Beginn der Nutzung der Wohnung<br />

(im Nachhinein) vorgeschrieben wurden.<br />

Für <strong>das</strong> Finanzamt war es nicht glaubhaft, <strong>das</strong>s<br />

<strong>das</strong> Mietverhältnis vor Bestehen des schriftlichen<br />

Mietvertrages auf Grund einer entsprechenden<br />

mündlichen Vereinbarung bestanden<br />

habe. Es gab keine tatsächlichen Mietzahlungen<br />

oder Zahlungsaufforderungen. Auch in der<br />

Buchhaltung der GmbH wurden keine Mietforderungen<br />

berücksichtigt.<br />

Das BFG schloss deshalb in einem ersten Erkenntnis<br />

daraus, <strong>das</strong>s die GmbH bereits zum<br />

Zeitpunkt der Anschaffung und der Fertigstellung<br />

der Wohnung die Absicht gehabt hat, die<br />

Wohnung dem Sohn unentgeltlich zur Nutzung<br />

zu überlassen. Auch der Einwand, eine Stundung<br />

des Mietzinses aufgrund von Gegenforderungen<br />

gegen die GmbH des Sohnes gewährt<br />

zu haben, wurde nicht anerkannt, da die GmbH<br />

Verbindlichkeiten an die GmbH des Sohnes regelmäßig<br />

bezahlt hat, während der Sohn überhaupt<br />

keine Miete bezahlt hat.<br />

Bei der unentgeltlichen Zurverfügungstellung<br />

der Wohnung an ein Familienmitglied des Gesellschafters<br />

handelt es sich um eine Einkommensverwendung<br />

(verdeckte Ausschüttung)<br />

und die darauf entfallenden Vorsteuern seien<br />

nicht abziehbar.<br />

Der Vorsteuerabzug wurde daher zur Gänze<br />

versagt. Als Begründung führte der VwGH an,<br />

<strong>das</strong>s <strong>für</strong> den Vorsteuerabzug entscheidend ist,<br />

zu welchem Zweck (fremdübliche Vermietung<br />

oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung) die<br />

Wohnung angeschafft wurde.<br />

In der Folge ging es darum, ob eine positive<br />

Vorsteuerkorrektur nach § 12 Abs. 10 UStG ab<br />

dem Zeitpunkt der Fremdüblichkeit des Mietverhältnisses<br />

(Vorliegen eines Mietvertrages)<br />

möglich ist. Ab dem Zeitpunkt des Vorliegens<br />

des Mietvertrages ist die Wohnung zweifellos<br />

dem betrieblichen bzw. unternehmerischen Bereich<br />

zuzurechnen.<br />

20 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


Entscheidung des VwGH<br />

Für den Vorsteuerabzug sind die<br />

Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistung<br />

maßgeblich. Sind zu diesem<br />

Zeitpunkt die Voraussetzungen erfüllt,<br />

kann der Vorsteuerabzug in<br />

voller Höhe vorgenommen werden.<br />

Eine Änderung der Verhältnisse, die<br />

<strong>für</strong> den Vorsteuerabzug maßgeblich<br />

waren, kann innerhalb von bestimmten<br />

Fristen zu einer Berichtigung<br />

des Vorsteuerabzuges führen. Dabei<br />

muss die Änderung der Verhältnisse<br />

in einer Änderung der Verwendung<br />

von Vorleistungen zur Ausführung<br />

der Umsätze gelegen sein.<br />

Die Zuführung von Gegenständen<br />

aus dem nichtunternehmerischen<br />

Bereich (Einlage aus dem Privatvermögen<br />

oder Überführung eines Gegenstandes<br />

vom nichtunternehmerischen<br />

Bereich einer Körperschaft in<br />

deren unternehmerischen Bereich)<br />

führt weder zu einem nachträglichen<br />

Vorsteuerabzug noch zu einer positiven<br />

Vorsteuerberichtigung.<br />

Eine Vorsteuerberichtigung nach<br />

§ 12 Abs. 10 UStG setzt eine Änderung<br />

der tatsächlichen Verhältnisse<br />

voraus. Die geänderte rechtliche<br />

Beurteilung eines unveränderten<br />

Sachverhalts stellt keine Änderung<br />

der Verhältnisse dar, die zu einer<br />

Vorsteuerberichtigung nach § 12<br />

Abs. 10 UStG führt.<br />

Eine solche Änderung der Verhältnisse<br />

liegt auch nicht in der ab<br />

Beginn der Betriebsprüfung vorgenommenen<br />

umsatzsteuerpflichtigen<br />

Behandlung der Mieteinnahmen<br />

durch <strong>das</strong> Finanzamt. Tatsächlich<br />

erfolgte der Vorsteuerabzug bereits<br />

im Zeitpunkt der Anschaffung der<br />

Wohnung bzw. der Durchführung<br />

der Sanierungsarbeiten.<br />

Da die <strong>für</strong> den Vorsteuerabzug maßgeblichen<br />

Verhältnisse unverändert<br />

sind, ist eine Vorsteuerberichtigung<br />

nicht möglich. Die Vorsteuerkorrektur<br />

dient nicht der Korrektur fehlerhafter<br />

Entscheidungen betreffend die<br />

ursprüngliche Vorsteuerabzugsberechtigung,<br />

die aufgrund rechtskräftiger<br />

Veranlagung verfahrensrechtlich<br />

unabänderlich geworden sind.<br />

Im Gegensatz dazu ging es in einem<br />

anderen Urteil des EuGH um den<br />

Bezug von Waren und Dienstleistungen<br />

zur Errichtung eines Gebäudes<br />

durch ein Körperschaft öffentlichen<br />

Rechts, wobei es entscheidend<br />

darauf ankam, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Gebäude<br />

zunächst <strong>für</strong> nicht zu besteuernde<br />

Tätigkeiten verwendet wurde und<br />

erst später der Nutzung <strong>für</strong> eine<br />

umsatzsteuerpflichtige Betätigung<br />

zugeführt wurde. Im vorliegenden<br />

Fall war die Penthouse-Wohnung<br />

von vornherein der Erzielung von<br />

Umsätzen durch eine steuerpflichtige<br />

Vermietung zu Wohnzwecken<br />

gewidmet (weshalb eine Vorsteuerberichtigung<br />

ausgeschlossen ist).<br />

Dieser Artikel wurde dem monatlich erscheinenden Fachmagazin „Umsatzsteuer Aktuell“<br />

(Ausgabe 218/April <strong>2023</strong>) entnommen.<br />

Die „Umsatzsteuer Aktuell“ erscheint im Bilanz-Verlag und ist <strong>für</strong> <strong>BÖB</strong>- bzw. Bilanzbuchhalterklub-Mitglieder<br />

zu einem vergünstigten Preis erhältlich. Nähere Informationen:<br />

www.bilanzbuchring.at<br />

RZL feiert 40 Jahre!<br />

Seit 40 Jahren steht RZL <strong>für</strong> effiziente und einfach<br />

zu bedienende Softwarelösungen <strong>für</strong> Steuerberater<br />

und Unternehmen im Bereich <strong>Rechnungswesen</strong>.<br />

Feiern Sie mit uns und profitieren Sie von unseren<br />

40-Jahre-Aktionen unter rzlSoftware.at<br />

RZL Software GmbH, 4911 Tumeltsham, 0 77 52 / 252-65, Software@rzl.at<br />

<strong>Rechnungswesen</strong><br />

einfach machen.<br />

Schnell und effizient.<br />

rzlSoftware.at<br />

<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 21


PERSONALVERRECHNUNG<br />

Aktuelle höchstgerichtliche<br />

Entscheidungen <strong>für</strong> die<br />

Personalverrechnung<br />

Wilhelm Kurzböck<br />

Herausgeber des Internet-Magazins<br />

WIKU Personal aktuell<br />

Gründer der PV-Akademie<br />

www.wikutraining.at<br />

Ich darf Ihnen nachstehend die zehn interessantesten höchstgerichtlichen Entscheidungen<br />

aus dem ersten Quartal <strong>2023</strong> präsentieren.<br />

Sachgebiet<br />

Abfertigung ALT<br />

Arbeitsruhe<br />

Information<br />

Austritt am Ende der Freizeitphase – berechtigter Entfall von Zielerreichungsprämien<br />

während der Freizeitphase – keine Einbeziehung<br />

in die Abfertigung ALT<br />

(OGH vom 19.12.2022, 9 ObA 125/22f)<br />

Sah ein vereinbartes Modell über die Bezahlung von Erfolgsprämien und<br />

Bonuszahlungen als Voraussetzung die ganzjährige Leistungserbringung<br />

im Unternehmen vor und erhielt ein Arbeitnehmer während der<br />

Einarbeitungsphase der geblockten Altersteilzeit diese Zahlungen – trotz<br />

Teilzeitbeschäftigungsausmaßes - in voller Höhe, so war es sachlich gerechtfertigt,<br />

<strong>für</strong> die Dauer der Freizeitphase keine derartigen Zahlungen<br />

mehr zu bezahlen.<br />

Dies hatte jedoch zur Folge, <strong>das</strong>s diese Leistungen auch in die Berechnung<br />

der Abfertigung ALT nicht mehr zwingend einbezogen werden<br />

mussten, da sie nicht mehr Teil des <strong>für</strong> den letzten Monat gebührenden<br />

Entgelts im Sinne des § 23 AngG darstellten.<br />

Dass innerhalb der letzten 12 Monate vor dem Austritt noch derartige<br />

Prämien <strong>für</strong> die Zeit der Einarbeitungsphase bezahlt wurden, ändert<br />

nichts an diesem Ergebnis, <strong>das</strong>s <strong>für</strong> die Freizeitphase kein Anspruch mehr<br />

bestanden hatte.<br />

Wöchentliche Ruhezeit anstelle oder zusätzlich zur Tagesruhezeit<br />

(EuGH vom 2.3.<strong>2023</strong>, C-477/21)<br />

Der EuGH meinte, <strong>das</strong>s die wöchentliche Ruhezeit nicht anstelle, sondern<br />

zusätzlich zur Tagesruhezeit gebührt.<br />

Die WKO sieht keine Auswirkung auf Österreich, da die österreichischen<br />

Regeln schon vor dem EU-Beitritt bestanden hatten und weil die Mindestdauer<br />

der wöchentlichen Ruhezeit nach österreichischem Recht (36<br />

Stunden) höher ist als die Summe aus Wochenruhezeit (24 Stunden) und<br />

Tagesruhezeit (11 Stunden) nach dem EU-Recht.<br />

Es bleibt abzuwarten, ob diese Position auch vom Zentralarbeitsinspektorat<br />

geteilt wird.<br />

Ausführlich<br />

in WPA-Nr.<br />

2/<strong>2023</strong><br />

5-6/<strong>2023</strong><br />

22 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


Sachgebiet<br />

Begünstigt<br />

Behinderte<br />

Entgeltfortzahlung<br />

Geringfügige<br />

Beschäftigung<br />

Kollektivvertragsspezifisches<br />

Information<br />

Behindertenpass kann <strong>für</strong> <strong>das</strong> Vorliegen einer begünstigten Behinderteneigenschaft<br />

vorliegen<br />

(OGH vom 25.01.<strong>2023</strong>, 8 ObA 76/22t)<br />

Wurde bei einer Arbeitnehmerin vor dem Eintritt ins Dienstverhältnis die begünstigte Behinderteneigenschaft<br />

(50 % Behinderungsgrad) mittels Behindertenpasses behördlich festgestellt<br />

und wurde binnen drei Monaten (§ 14 Abs. 1 BeinstG) der Verlängerungsantrag gestellt, so<br />

musste bei einer Dienstgeberkündigung binnen eines Jahres ab Begründung der Behindertenausschuss<br />

nicht vorher verständigt werden.<br />

Die Behinderteneigenschaft bestand ja (durchgehend) aus der Zeit vor dem Eintritt, wodurch<br />

erst nach vierjähriger Beschäftigungsdauer diese Notwendigkeit gegeben gewesen wäre.<br />

Einvernehmliche Auflösung in Unwissenheit eines rückwirkend festgestellten Krankenstandes<br />

(OGH vom 16.02.<strong>2023</strong>, 9 ObA 100/22d)<br />

Wurde mit einem Arbeitnehmer eine einvernehmliche Auflösung vereinbart und wusste dabei<br />

der Dienstgeber nicht, <strong>das</strong>s sich der Arbeitnehmer „im Krankenstand“ befand (es langte<br />

nach der Vereinbarung eine rückwirkend datierte Krankenstandsbestätigung ein), so hat der<br />

Arbeitnehmer Anspruch auf die Fortzahlung des Entgelts über <strong>das</strong> Ende der Beschäftigung<br />

hinaus.<br />

Dass der Beschäftiger dabei dem Überlasser keine Informationen über <strong>das</strong> Bestehen des Krankenstandes<br />

weitergab, spielt keine Rolle, da der Beschäftiger zur Entgegennahme derartiger<br />

Mitteilungen grundsätzlich aufgrund der geteilten Dienstgeberrolle befugt ist.<br />

Mehrfach geringfügig Beschäftigte mit monatlichem Gesamtentgelt über der Geringfügigkeitsgrenze<br />

- VfGH hebt AlV-Ausschluss auf!<br />

(VfGH vom 06.03.<strong>2023</strong>, G 296/2022-7)<br />

Jene Regelung (§ 1 Abs. 4 AlVG), welche da<strong>für</strong> sorgt, <strong>das</strong>s im Falle einer mehrfachen (geringfügigen)<br />

Beschäftigung eine Nachversicherung im Bereich der Arbeitslosenversicherung unterbleibt,<br />

wurde vom VfGH per 31.03.2024 aufgehoben.<br />

Tagesgelder nach dem KV <strong>für</strong> <strong>das</strong> Güterbeförderungsgewerbe - Abwesenheit von mehr<br />

als 3 Stunden - Tagesgeld gebührt dann auch <strong>für</strong> die ersten drei Stunden<br />

(OGH vom 24.01.<strong>2023</strong>, 9 ObA 119/22y)<br />

Dauert eine „Dienstreise“ nach den Regelungen des KV <strong>für</strong> Arbeiter:innen im Güterbeförderungsgewerbe<br />

mehr als 3 Stunden, so gebührt ein Tagesgeld auch <strong>für</strong> diese ersten drei Stunden,<br />

so<strong>das</strong>s im Falle einer Abwesenheit von zum Beispiel 8 Stunden an einem Kalendertag ein<br />

Tagesgeld im Ausmaß von 8/12 von € 26,40 (€ 17,60) gebührt und NICHT NUR <strong>für</strong> <strong>das</strong> Ausmaß,<br />

welches 3 Stunden übersteigt (= <strong>für</strong> 5 Stunden = 5/12 € 26,40 = € 11,00), wie dies der beklagte<br />

Arbeitgeber meinte.<br />

Fallen während der Fahrtätigkeit oder Abwesenheit vom Dienstort Pausen an, so zählen diese<br />

Stunden - nach diesem Kollektivvertrag und steuerlich - jedenfalls <strong>für</strong> die „Diätenstundenzählung“<br />

(es erfolgt also keine Unterbrechung durch eine Pause, die auswärts eingelegt wird).<br />

Ausführlich<br />

in WPA-Nr.<br />

5-6/<strong>2023</strong><br />

5-6/<strong>2023</strong><br />

7/<strong>2023</strong><br />

7/<strong>2023</strong><br />

Wer sich über alle aktuellen Entwicklungen im Bereich Lohnverrechnung, Arbeits- und arbeitnehmerbezogenes<br />

Abgabenrecht auf dem Laufenden halten möchte, kann dies sehr gerne über mein digitales Fachmagazin WIKU<br />

Personal-aktuell bewerkstelligen. Das Premium-Abo dazu kostet im Jahr <strong>2023</strong> € 118,80 <strong>für</strong> 22 Ausgaben und umfasst<br />

mit jeder Zusendung auch ein Erklärvideo über die interessantesten Beiträge sowie mein beliebtes „Casebook“,<br />

welches laufend erweitert wird.<br />

Kostenlose Informationen in „Echtzeit“ finden Sie im News-Bereich des <strong>BÖB</strong>-Forums sowie in meinen Kurzböckbzw.<br />

WIKU-Training-Social Medias.<br />

Abonnieren Sie den neuen Youtube-Kanal von WIKU-Training, um einmal wöchentlich „WIKUS wöchentliches<br />

Lohnupdate“ mitverfolgen zu können.<br />

<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 23


PERSONALVERRECHNUNG<br />

Sachgebiet<br />

Kollektivvertragsspezifisches<br />

(Fortsetzung)<br />

Sachbezug KFZ<br />

Information<br />

Kündigungsfrist endete nach KV-Fälligkeit <strong>für</strong> Urlaubszuschuss (aber vor Jahresende) –<br />

dennoch Aliquotierung erlaubt<br />

(OGH vom 24.01.<strong>2023</strong>, 9 ObA 119/22y)<br />

Wurde ein Pfleger, auf dessen Arbeitsverhältnis der Kollektivvertrag <strong>für</strong> die Sozialwirtschaft<br />

Österreichs anzuwenden war, vom Arbeitgeber so gekündigt, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Ende des Arbeitsverhältnisses<br />

mit Ende Juli eines Jahres eintrat (also ein Monat nach der Fälligkeit des kompletten<br />

Urlaubszuschusses), so durfte der Arbeitgeber den Urlaubszuschuss dennoch „vorausaliquotieren“<br />

(also nur zu 7/12 zur Auszahlung bringen).<br />

Der Kollektivvertrag enthält nämlich in seinem § 26 Abs. 4 die Anordnung, wonach den während<br />

des Jahres eintretenden Arbeitnehmer:innen und Lehrlingen der aliquote Teil des Urlaubszuschusses<br />

gebührt. Diese Formulierung wird vom OGH grundsätzlich als Vorausaliquotierungserlaubnis<br />

gewertet, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des (kompletten) Urlaubszuschusses schon<br />

die bevorstehende Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses feststeht (sich <strong>das</strong> Beschäftigungsverhältnis<br />

zum Zeitpunkt der Fälligkeit schon im Beendigungsstadium befindet).<br />

Eine Rückverrechnung eines Urlaubszuschussüberanteils wäre nach diesem Kollektivvertrag<br />

nicht möglich gewesen, da er dies nur <strong>für</strong> den Fall der Selbstkündigung, der fristlosen Entlassung<br />

bzw. des unberechtigten vorzeitigen Austrittes zulässt (und eben nicht <strong>für</strong> die Dienstgeberkündigung<br />

oder <strong>für</strong> eine einvernehmliche Auflösung).<br />

Damit bestätigt auch der Senat Nr. 8 des OGH jene Entscheidung, welche der Senat Nr. 9<br />

im Jahr 2022 in einem ähnlichen Fall gefällt hatte (OGH vom 28.09.2022, 9 ObA 65/22g = WPA<br />

19/2022, Artikel Nr. 445/2022).<br />

UZ-Rückverrechnung bei Austritt nach KV AKÜ nach offener Urlaubstagezahl eingeschränkt<br />

(OGH vom 25.01.<strong>2023</strong>, 8 ObA 85/22s)<br />

Trat eine Arbeitnehmerin, auf deren Dienstverhältnis der Kollektivvertrag AKÜ anzuwenden<br />

war, nach Auszahlung des kompletten Urlaubszuschusses aus dem Dienstverhältnis aus und<br />

konsumierte sie davor insgesamt 41 Urlaubstage, so konnte der Urlaubszuschuss nicht rückverrechnet<br />

werden.<br />

Bei der Auslegung dieser umstrittenen KV-Stelle (Pkt XVI. Z 5) schloss sich der OGH ausdrücklich<br />

der Rechtsansicht von Schindler und Kurzböck an.<br />

Tankstellen-KV: Entfall und Rückzahlungspflicht bereits empfangener Sonderzahlungen<br />

bei einem unberechtigten vorzeitigen Arbeiteraustritt<br />

(OGH vom 23.02.<strong>2023</strong>, 8 ObA 13/22b)<br />

Trat ein Arbeiter, auf dessen Dienstverhältnis der Kollektivvertrag <strong>für</strong> Arbeitnehmer der<br />

Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen Österreichs („Tankstellen-KV“)<br />

anzuwenden war, Mitte November 2019 unberechtigt vorzeitig aus, so entfiel der Anspruch<br />

auf <strong>das</strong> kollektivvertragliche Weihnachtsgeld zur Gänze und musste zudem der bereits in den<br />

Sommermonaten gewährte Urlaubszuschuss auch zur Gänze zurückgezahlt werden (§ 20<br />

Abs. 5 des KV = Der Anspruch auf den aliquoten Teil entfällt, wenn <strong>das</strong> Arbeitsverhältnis durch<br />

unberechtigten vorzeitigen Austritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers oder durch verschuldete<br />

Entlassung endet).<br />

Die in den letzten Jahren erfolgte (nur) schrittweise Annäherung der gesetzlichen Regelungen<br />

<strong>für</strong> Angestellte und Arbeiter zeigt, <strong>das</strong>s der Gesetzgeber die grundsätzliche Unterscheidung<br />

zwischen Angestellten und Arbeitern noch nicht generell aufgehoben hat.<br />

Außendienstmitarbeiter sucht Büro auf – sachbezugsauslösende Privatfahrten<br />

(VwGH vom 20.12.2022, Ra 2021/08/0127)<br />

Die Nutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges <strong>für</strong> Fahrten zwischen Wohnung und<br />

Arbeitsstätte bewirkt einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis (vgl. z.B. VwGH 29.10.2003,<br />

2000/13/0028).<br />

Bei regelmäßig absolviertem Innendienst gilt ein Büro als Arbeitsstätte; dies auch etwa dann,<br />

wenn die Betriebsstätte lediglich zu Vorbereitungs- oder Abschlussarbeiten oder Dienstbesprechungen<br />

aufgesucht wird.<br />

Ausführlich<br />

in WPA-Nr.<br />

7/<strong>2023</strong><br />

3/<strong>2023</strong><br />

24 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


Auswirkungen der gesetzlichen Klarstellungen beim Regelpensionsalter <strong>für</strong><br />

Frauen auf die Altersteilzeit<br />

Wann können Frauen aufgrund<br />

der jüngst erfolgten gesetzlichen<br />

Änderung frühestens die<br />

Regelpension antreten?<br />

Aufgrund der erfolgten Klarstellung<br />

(BGBl. I Nr. 11, ausgegeben<br />

am 24.02.<strong>2023</strong>, siehe dazu<br />

auch WPA 5-6/<strong>2023</strong>, Artikel<br />

Nr. 127/<strong>2023</strong>) gilt im Zusammenhang<br />

mit der Anhebung des Regelpensionsalters<br />

<strong>für</strong> Frauen <strong>das</strong> in der<br />

rechten Spalte der nebenstehenden<br />

Tabelle genannte vollendete Lebensjahr,<br />

wenn die Versicherte in dem in<br />

der linken Spalte genannten Zeitraum<br />

geboren ist.<br />

Was bewirkt diese<br />

„Klarstellung“ im Vergleich<br />

zu früheren Auslegungen?<br />

Diese Klarstellung bewirkt, <strong>das</strong>s jeweils<br />

im Zeitraum vom 2. bis 30. Juni<br />

sowie vom 2. bis 31. Dezember in<br />

den oben angeführten Kalenderjahren<br />

geborene Frauen entgegen dem<br />

vom Pensionsversicherungsträger im<br />

Zusammenhang mit der Vereinbarung<br />

einer Altersteilzeit bislang bestätigten<br />

Pensionsstichtag die Alterspension<br />

jeweils um ein halbes Jahr<br />

früher antreten können.<br />

Kann diese Klarstellung auch Auswirkungen<br />

auf bestehende Altersteilzeitvereinbarungen<br />

haben?<br />

Ja. Und aus diesem Grund wurde<br />

auch die Übergangsregelung des<br />

§ 82 Abs. 6 AlVG geschaffen. Diese<br />

besagt, <strong>das</strong>s bestehende Altersteilzeitvereinbarungen,<br />

<strong>für</strong> die dem<br />

Arbeitgeber <strong>das</strong> Altersteilzeitgeld<br />

bereits bewilligt wurde (konkret: vor<br />

dem Inkrafttreten der „Klarstellungen“;<br />

dies war – rückwirkend – der<br />

1.1.<strong>2023</strong>), in der ursprünglich vereinbarten<br />

Form und Dauer weitergeführt<br />

werden können.<br />

Das <strong>für</strong> den betroffenen Personenkreis<br />

nunmehr um ein halbes Jahr<br />

Geburtszeitraum<br />

Lebensjahr<br />

1. Jänner 1964 bis 30. Juni 1964 60,5<br />

1. Juli 1964 bis 31. Dezember 1964 61<br />

1. Jänner 1965 bis 30. Juni 1965 61,5<br />

1. Juli 1965 bis 31. Dezember 1965 62<br />

1. Jänner 1966 bis 30. Juni 1966 62,5<br />

1. Juli 1966 bis 31. Dezember 1966 63<br />

1. Jänner 1967 bis 30. Juni 1967 63,5<br />

1. Juli 1967 bis 31. Dezember 1967 64<br />

1. Jänner 1968 bis 30. Juni 1968 64,6<br />

nach dem 30. Juni 1968 65<br />

Tabelle 1: Pensionsantrittsalter nach Geburtsdaten<br />

vorgezogene Regelpensionsalter<br />

steht dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld<br />

nicht entgegen.<br />

Eine Arbeitnehmerin möchte<br />

jedoch den früheren Pensionsantritt<br />

wahrnehmen. Welche Auswirkungen<br />

hat dies auf <strong>das</strong> bereits<br />

vom AMS (vor dem 1.1.<strong>2023</strong>)<br />

genehmigte Altersteilzeitgeld?<br />

Entscheidet sich die Arbeitnehmerin<br />

da<strong>für</strong>, die Möglichkeit eines früheren<br />

Pensionsantritts in Anspruch zu<br />

nehmen, kann die Altersteilzeit auch<br />

(im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber)<br />

vorzeitig beendet werden.<br />

In diesem Fall endet der Anspruch<br />

des Arbeitgebers auf Altersteilzeitgeld<br />

mit dem Pensionsantritt, wobei<br />

sich aus diesem Umstand keine<br />

Änderungen <strong>für</strong> den Anspruch sowie<br />

<strong>das</strong> Ausmaß des Altersteilzeitgeldes<br />

(etwa, weil im Rahmen von<br />

Blockzeitvereinbarungen infolge der<br />

Verkürzung der Freizeitphase <strong>das</strong><br />

vereinbarte Ausmaß der Arbeitszeitreduktion<br />

nicht mehr erfüllt werden<br />

kann) ergeben.<br />

Was gilt, wenn die Altersteilzeit<br />

nach dem 31.12.2022 vom<br />

AMS genehmigt wurde?<br />

Altersteilzeitvereinbarungen, die bis<br />

längstens 31. Dezember <strong>2023</strong> wirksam<br />

werden und <strong>für</strong> die innerhalb der<br />

im § 27 Abs. 4 letzter Satz AlVG genannten<br />

Drei-Monatsfrist ein Antrag<br />

auf Altersteilzeitgeld gestellt wird,<br />

können bis zu sechs Monate über <strong>das</strong><br />

Regelpensionsalter hinaus vereinbart<br />

und <strong>das</strong> Altersteilzeitgeld da<strong>für</strong> bei<br />

Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen<br />

bewilligt werden.<br />

Dies gilt, wie sich aus dem Regelungszusammenhang<br />

ergibt, nur <strong>für</strong><br />

Altersteilzeitvereinbarungen mit Arbeitnehmerinnen,<br />

<strong>für</strong> die sich nunmehr<br />

ein früheres gesetzliches Pensionsantrittsalter<br />

ergibt.<br />

Was gilt <strong>für</strong> Frauen, die<br />

zwischen 2.12.1965 und<br />

31.12.1965 geboren wurden?<br />

Für diesen Personenkreis sind gesonderte<br />

Betrachtungen erforderlich, weil<br />

die Bestimmungen betreffend <strong>das</strong><br />

Altersteilzeitgeld zwar bereits rückwirkend<br />

mit 1.1.<strong>2023</strong>, die pensionsrechtlichen<br />

Regelungen aber erst mit<br />

1. Juli <strong>2023</strong> in Kraft treten.<br />

Auch wenn die pensionsrechtlichen<br />

Änderungen erst mit 1.7.<strong>2023</strong> in<br />

Kraft treten, sind sie <strong>für</strong> Frauen, die<br />

zwischen 2.12.1965 und 31.12.1965<br />

geboren sind, hinsichtlich der Festlegungen<br />

des frühestmöglichen Beginndatums<br />

des Altersteilzeitgeldes<br />

gem. § 27 Abs. 2 AlVG auch in<br />

laufenden Verfahren bereits ab dem<br />

1.1.<strong>2023</strong> anzuwenden.<br />

<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 25


PERSONALVERRECHNUNG<br />

Der Umstand, <strong>das</strong>s aktuelle Bestätigungen<br />

des Pensionsversicherungsträgers<br />

sich bis 30.6.<strong>2023</strong> voraussichtlich<br />

noch an der „alten“ Regelung zum<br />

Pensionsantrittsalter orientieren, ist <strong>für</strong><br />

diese Fälle nicht relevant, weil einerseits<br />

die Änderung des konkreten Regelpensionsalters<br />

bereits beschlossen<br />

und kundgemacht ist und andererseits<br />

entgegenstehende Bestimmungen des<br />

§ 27 AlVG dem Anspruch auf Altersteilzeitgeld<br />

auch nicht entgegenstehen<br />

(§ 82 Abs. 6 AlVG).<br />

Praktisch bedeutet dies, <strong>das</strong>s Frauen,<br />

die zwischen 2.12.1965 und<br />

31.12.1965 geboren wurden, da deren<br />

Regelpensionsalter nun mit 62<br />

Jahren (anstelle von 62,5 Jahren)<br />

festgelegt wurde, im Alter von 57<br />

(und nicht mehr im Alter von 57,5)<br />

die Altersteilzeit antreten könnten.<br />

Dies ermöglicht den Antritt somit<br />

problemlos bereits in der ersten Jahreshälfte<br />

<strong>2023</strong>.<br />

Für welche maximale Gesamtdauer<br />

kann die Altersteilzeit in diesen<br />

genannten Fällen, auf welche <strong>das</strong><br />

Übergangsrecht zur Anwendung<br />

kommt, vereinbart werden?<br />

Die maximale Dauer einer Altersteilzeitvereinbarung<br />

beträgt in sämtlichen<br />

genannten Fällen fünf Jahre.<br />

Kann in den genannten Fällen<br />

die Altersteilzeit vorübergehend<br />

parallel zum Regelpensionsbezug<br />

laufen?<br />

Nein. Die Übergangsregelung ermöglicht<br />

ein „Erfüllen“ der Altersteilzeitvereinbarungen,<br />

nicht jedoch<br />

parallel zu einem Pensionsbezug.<br />

Praktisches<br />

Bezugsumwandlungen<br />

bei arbeitgebereigenen<br />

emissionsfreien Fahrzeugen<br />

Das Überlassen von emissionsfreien<br />

Kraftfahrzeugen, Fahrrädern oder<br />

Krafträdern gegen einen „Obolus“<br />

des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin<br />

führt nur dann zu Reduktion<br />

der Bemessungsgrundlagen <strong>für</strong><br />

Lohnsteuer, DB, DZ und KommSt,<br />

wenn eine Vereinbarung über die<br />

Reduktion von Bruttobezügen getroffen<br />

wird.<br />

Ein reiner Nettoabzug erfüllt diese<br />

Voraussetzung nicht.<br />

Durch die Vereinbarung einer Reduktion<br />

des Bruttoentgelts darf der<br />

Mindestkollektivvertragswert nicht<br />

unterschritten werden.<br />

Ob die Vereinbarung auf befristete<br />

Zeit oder unbefristete Zeit getroffen<br />

wurde, spielt hier keine Rolle.<br />

Die ÖGK besteht ab nun nicht mehr<br />

auf die Beibehaltung der ursprünglichen<br />

Beitragsgrundlagen und auch<br />

nicht auf die Auswirkung auf Folgeansprüche<br />

(wie zum Beispiel Sonderzahlungen).<br />

Eine offizielle Stellungnahme, <strong>das</strong>s<br />

man die Vorgaben der Finanzverwaltung<br />

1:1 übernimmt, wurde von<br />

Seiten der ÖGK in der DG-Service<br />

Nr. 1/<strong>2023</strong> verlautbart.<br />

Diese Regelungen gelten praktisch<br />

seit 1.1.<strong>2023</strong>.<br />

Beispiel<br />

Sachverhalt:<br />

ÐÐ<br />

Istgehalt brutto € 3.000,00 <strong>für</strong><br />

38,5 Stunden<br />

ÐÐ<br />

KV-Gehalt brutto € 2.650,00<br />

ÐÐ<br />

Vereinbarung einer Reduktion<br />

des Bruttogehalts um monatlich<br />

€ 150,00.<br />

ÐÐ<br />

Dieser Betrag entspricht der<br />

monatlichen Leasingrate <strong>für</strong> ein<br />

e-bike.<br />

Lösung:<br />

€ 2.850,00 landen in<br />

ÐÐ<br />

DB/DZ/KommSt-Bemessungsgrundlage<br />

ÐÐ<br />

SV/BV-Bemessungsgrundlage<br />

ÐÐ<br />

LSt-Bemessungsgrundlage<br />

ÐÐ<br />

Jahressechstelbasis bzw. J/4 und<br />

J/12-Basis<br />

Ausgehend von den € 2.850,00 brutto<br />

wird auch die Lohnpfändung ermittelt.<br />

Bleiben die Sonderzahlungen bei<br />

Brutto € 3.000,00, so hat dies keine<br />

Auswirkung auf die Abgabenfreiheit<br />

der Reduktion der laufenden Bezüge<br />

(auch die ÖGK „zieht hier nun mit“).<br />

Allerdings kann ein Jahressechstelüberhang<br />

<strong>das</strong> Resultat dieser Vorgangsweise<br />

sein.<br />

Werden auch Zulagen und (Überstunden)zuschläge<br />

vom ungekürzten<br />

Betrag ermittelt, so kann dies<br />

Pro bleme bei der Beurteilung der<br />

Steuer freiheit nach § 68 EStG 1988<br />

mit sich bringen, was mir mittlerweile<br />

von der Finanzverwaltung<br />

auch bestätigt wurde.<br />

26 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


Aus der WIKU-Coaching-Zone<br />

Die WIKU-Coaching-Zone ist zugänglich <strong>für</strong> Premium-Abonnent:innen der WIKU-Personal aktuell oder <strong>für</strong> Teilnehmer:innen<br />

an der WIKU-Personalverrechnungsakademie <strong>für</strong> die Dauer des Lehrgangs.<br />

Schmutzzulagen – Überwiegen der verschmutzenden Tätigkeiten und<br />

Urlaubsentgelt – abgabenrechtliche Beurteilung<br />

Sachverhalt:<br />

Schmutzzulagen, die nach dem<br />

Überwiegensprinzip pauschal ausbezahlt<br />

werden, sind während des Urlaubs<br />

jetzt wieder lohnsteuerpflichtig<br />

zu behandeln. (lt. VwGH 20.10.2022,<br />

Ra 2021/13/0121).<br />

Das würde bedeuten, lohnsteuerpflichtig,<br />

aber SV-frei, oder? Oder<br />

lohnsteuer- und SV-pflichtig?<br />

Lösung:<br />

Es ist zwar korrekt, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> letzte<br />

- die SV betreffende Erkenntnis<br />

des VwGH - aus dem Jahr 2008 die<br />

SV-Freiheit insoweit feststellte. Allerdings<br />

war dies ein Erkenntnis des<br />

SV-Senates (Nr. 8) und den dort angestellten<br />

Überlegungen (auch wenn<br />

er dies so nicht ausdrücklich im aktuellen<br />

Erkenntnis brachte) widersprach<br />

der Senat Nr. 13 ausdrücklich. Ich<br />

habe mich zu diesem Thema im Rahmen<br />

meiner „Neuerungen-Webinare“<br />

sowie der „Jour fixe“-Veranstaltungen<br />

auch ausführlich geäußert.<br />

Man kann es natürlich „riskieren“,<br />

<strong>das</strong>s man den Weg der Steuerpflicht<br />

und SV-Freiheit aufgrund dieser Divergenzen<br />

geht. Allerdings gehe ich<br />

davon aus, <strong>das</strong>s im Zuge von GPLB<br />

zunächst <strong>das</strong> steuerliche Erkenntnis<br />

auch beitragsrechtlich eingefordert<br />

werden wird und irgendwann in den<br />

nächsten 3 bis 4 Jahren dann der<br />

SV-Senat neuerlich ein Erkenntnis zu<br />

dieser Frage fällen wird. Meine Erfahrung<br />

in diesen Fragen lehrt mich, <strong>das</strong>s<br />

der Senat Nr. 8 möglicherweise auf<br />

die Linie Nr. 13 einschwenken wird.<br />

Die nächsten WIKU-Live-Webinare<br />

Datum Uhrzeit Thema Preis<br />

07.06.<strong>2023</strong> 09:00 - 11:00 Jour fixe Personalverrechnung <strong>für</strong> dahoam – 1. Quartal <strong>2023</strong> € 120,-<br />

13.06.<strong>2023</strong> 18:30 - 20:30 Jour fixe Personalverrechnung <strong>für</strong> dahoam – 1. Quartal <strong>2023</strong> (Version auf d’Nocht) € 120,-<br />

03.08.<strong>2023</strong> 09:00 - 12:30 Ausgewählte Fragen zu Mutterschutz, Karenz, Elternteilzeit, Kinderbetreuungsgeld aus Sicht der<br />

Personalverrechnung<br />

€ 240,-<br />

23.08.<strong>2023</strong> 09:00 - 12:30 Ausgewählte Fragen zum Thema „Lohndumping“ aus Sicht der Personalverrechnung € 240,-<br />

Preise pro Teilnehmer (inkl. USt). Über Anmeldungen freuen wir uns unter kaethe.kurzboeck@wikutraining.at<br />

<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 27


PERSONALVERRECHNUNG<br />

Lohnkontenverordnung<br />

führt zu erhöhtem<br />

Dokumentationsaufwand<br />

Doris Sesar, BSc (WU)<br />

Associate Steuerberatung,<br />

Deloitte Österreich<br />

dvujica@deloitte.at<br />

www.deloitte.at<br />

Die Lohnkontenverordnung wurde in Bezug auf lohnabgabenfreie Kostenersätze<br />

des:der Arbeitgeber:in <strong>für</strong> <strong>das</strong> Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge, insbesondere<br />

daher E-Autos und E-Bikes, sowie nicht steuerfreie Bezüge, novelliert. Mit<br />

dieser Novellierung wird der taxative Katalog, der am Lohnkonto zu erfassenden<br />

Daten um weitere Tatbestände erweitert. Die neuen Bestimmungen wurden am<br />

27.2.<strong>2023</strong> im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (vgl BGBl II Nr. 55/<strong>2023</strong>), und gelten<br />

somit seit 28.2.<strong>2023</strong>.<br />

MMag. Bernhard Geiger<br />

Partner Steuerberatung,<br />

Deloitte Österreich<br />

bgeiger@deloitte.at<br />

www.deloitte.at<br />

Das Lohnkonto<br />

Das Einkommensteuergesetz normiert, <strong>das</strong>s<br />

Arbeitgeber:innen <strong>für</strong> jeden ihrer Arbeitnehmer:innen<br />

ein Lohnkonto spätestens ab<br />

dem 15. Tag des Monats, der dem Beginn des<br />

Dienstverhältnisses folgt, ein Lohnkonto zu<br />

führen haben. Neben allgemeinen Angaben wie<br />

Name, Versicherungsnummer und Wohnsitz<br />

sind auch beispielsweise Angaben betreffend<br />

Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag<br />

oder Familienbonus Plus zu erfassen. Das<br />

Einkommensteuergesetz ermächtigt den:die<br />

Finanzminister:in im Wege einer Verordnung<br />

weitere Daten <strong>für</strong> die Zwecke der Berechnung,<br />

Einbehaltung, Abfuhr und Prüfung lohnabhängiger<br />

Abgaben zur Eintragung in <strong>das</strong> Lohnkonto<br />

zu verpflichten. Basierend auf dieser Berechtigung<br />

wurde die Lohnkontenverordnung 2006<br />

erlassen, welche eine taxative Aufzählung von<br />

zusätzlich am Lohnkonto zu erfassenden Daten<br />

beinhaltet. Dieser Katalog wurde in Bezug auf<br />

abgabenfreie Kostenersätze <strong>für</strong> <strong>das</strong> Aufladen<br />

von emissionsfreien arbeitgebereigenen:arbeitgeberinneneigenen<br />

Kraftfahrzeugen (d.h. insbesondere<br />

E-Autos und E-Bikes) und nicht<br />

steuerfreie Bezüge geändert.<br />

Kostenersätze <strong>für</strong> <strong>das</strong> Aufladen<br />

emissionsfreier Kraftfahrzeuge<br />

Leistet der:die Arbeitgeber:in <strong>für</strong> <strong>das</strong> Aufladen<br />

eines arbeitgebereigenen:arbeitgeberinneneigenen<br />

Kraftfahrzeugs mit einem CO 2 -Wert<br />

iHv 0,00 g/km, welches einem:einer Arbeitnehmer:in<br />

auch zur privaten Nutzung zur Verfügung<br />

gestellt wird, einen Kostenersatz, so ist<br />

dies nunmehr in <strong>das</strong> Lohnkonto aufzunehmen.<br />

Dabei handelt es sich um einen Kostenersatz<br />

<strong>für</strong> <strong>das</strong> Aufladen an einer öffentlichen Ladestation<br />

oder <strong>für</strong> <strong>das</strong> Aufladen an einer von<br />

dem:der Arbeitnehmer:in verwendeten Ladeeinrichtung,<br />

welche die Zuordnung der Lademenge<br />

zum arbeitgebereigenen:arbeitgeberinneneigenen<br />

Kraftfahrzeug sicherstellen kann.<br />

Beim Letzteren ist zu beachten, <strong>das</strong>s auch die<br />

jeweilige Lademenge in Kilowattstunden am<br />

Lohnkonto zu erfassen ist. Beim Aufladen an<br />

einer von dem:der Arbeitnehmer:in verwendeten<br />

Ladeeinrichtung, welche technisch die<br />

Lademenge dem arbeitgebereigenen:arbeitgeberinneneigenen<br />

Kraftfahrzeug nicht zuordnen<br />

kann, ist zusätzlich zum Kostenersatz in Form<br />

des pauschalen Monatsbetrags auch ein entsprechender<br />

Nachweis über die nicht mögliche<br />

28 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


Zuordnung am Lohnkonto zu erfassen. Als Nachweis<br />

kommt gemäß der Anfragebeantwortung des<br />

Bundesministeriums <strong>für</strong> Finanzen vom 8.3.<strong>2023</strong><br />

bspw. eine Rechnung der Ladeeinrichtung, aus welcher<br />

die technischen Eigenschaften in der Regel ableitbar<br />

sind, in Betracht. Weiters sind von dem:der<br />

Arbeitergeber:in abgabenfreie Kostenersätze <strong>für</strong> die<br />

Anschaffung einer Ladeeinrichtung ebenfalls am<br />

Lohnkonto zu erfassen. Kostenersätze können bis<br />

zu EUR 2.000 lohnabgabenfrei geleistet werden.<br />

Wird dieser Freibetrag überschritten, so ist der Differenzbetrag<br />

als lohnabgabenpflichtiger Vorteil in<br />

der Lohnverrechnung anzusetzen und ebenfalls am<br />

Lohnkonto zu erfassen.<br />

Nicht steuerpflichtiger<br />

Arbeitslohn bzw. Gehalt<br />

Die Lohnkontenverordnung wurde auch hinsichtlich<br />

der Erfassung von nicht steuerpflichtigem Arbeitslohn<br />

bzw. Gehalt erweitert. So sind lohnabgabenfreie<br />

Kinderbetreuungszuschüsse sowie Zuschüsse<br />

<strong>für</strong> nicht beruflich veranlasste Fahrten im Rahmen<br />

von Carsharing am Lohnkonto zu erfassen.<br />

Bei lohnabgabenfrei gewährten „Öffi-Tickets“ ist<br />

ein Nachweis über die Höhe der Kosten der übernommenen<br />

Woche-, Monats- oder Jahreskarte zum<br />

Lohnkonto zu nehmen. Dies gilt unseres Erachtens<br />

sowohl <strong>für</strong> den lohnabgabenfreien Ersatz als auch<br />

<strong>für</strong> die lohnabgabenfreie Zurverfügungstellung.<br />

Fazit<br />

Die Änderung der Lohnkontenverordnung führt<br />

insofern zu einem administrativen Mehraufwand als<br />

hinkünftig insbesondere im Bereich der von dem:der<br />

Arbeitgeber:in geförderten E-Mobilität einer umfangreichen<br />

Dokumentations- und Nachweispflicht<br />

nachgekommen werden muss, wenn Lohnabgabenbegünstigungen<br />

geltend gemacht werden wollen.<br />

Die Novellierung der Lohnkontenverordnung<br />

setzt den Trend der umfangreichen Nachweis- und<br />

Dokumentationspflicht bei Steuerbegünstigungen<br />

somit fort. Weiters wird ein intensiverer Informationsaustausch<br />

mit der personalverrechnenden Stelle<br />

des Unternehmens erforderlich, da nicht nur die<br />

betraglichen Kostenersätze, sondern gegebenenfalls<br />

auch die Angabe der genauen Lademenge erforderlich<br />

wird. Wir haben auf eine äußerst restriktive<br />

Prüfungspraxis bei Lohnabgabenprüfungen hinzuweisen.<br />

Dementsprechend ist es umso wichtiger, <strong>das</strong>s<br />

Ihre Dokumentationen sorgfältig und nachweisbar<br />

geführt werden. Gerne unterstützen und beraten wir<br />

Sie bei dieser Thematik.<br />

<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 29


RECHT<br />

Die formwechselnde<br />

Umwandlung einer GmbH in<br />

eine Aktiengesellschaft<br />

Teil 2: Die Durchführung der Rechtsformumwandlung im Detail<br />

Prof. Prof. (FH) Mag. Dr.<br />

Christian Fritz LL.M. LL.M.<br />

MBA<br />

ist geschäftsführender<br />

Gesellschafter der Kanzlei<br />

Fritz sowie der Siess Fritz &<br />

Partner Steuerberatung in<br />

Innsbruck. Christian Fritz ist<br />

allgemein beeideter und gerichtlich<br />

zertifizierter Sachverständiger,<br />

Wirtschaftsmediator<br />

und Verfasser von<br />

über 60 Fachbüchern zum<br />

Gesellschafts- und Unternehmensrecht.<br />

Er ist an<br />

mehreren Fachhochschulen<br />

sowie der Universität Innsbruck<br />

als Lehrbeauftragter<br />

tätig.<br />

www.kanzleifritz.at<br />

Die Errichtung einer Aktiengesellschaft – quasi auf die grüne Wiese – ist ein dermaßen<br />

komplexer (und kostenintensiver) Vorgang, <strong>das</strong>s sich außerhalb der Konzernwelt<br />

nur wenige Gründer dieses Procedere antun wollen. Bei bereits am Markt<br />

tätigen Unternehmen – insbesondere mit einem größeren Gesellschafterkreis – ist<br />

der Weg in die größere Schwester der GmbH eine denkbare und häufig sinnvolle<br />

Alternative. Der konkrete Ablauf, der bei einer formwechselnden Umwandlung einzuhalten<br />

ist, wird in diesem zweiteiligen Beitrag in den Grundzügen dargestellt.<br />

Das Buch zum Thema<br />

ISBN: 978-3-7007-5960-7<br />

Feststellung der zustimmenden<br />

Gesellschafter<br />

Die Gesellschafter, die <strong>für</strong> die Umwandlung<br />

gestimmt haben, sind in einer Niederschrift namentlich<br />

anzuführen (vgl. § 246 Abs. 1 AktG).<br />

Durch die Identifizierung der Gesellschafter<br />

soll die Durchsetzung etwaiger Haftungsansprüche<br />

gegen diesen Personenkreis, die als<br />

Gründer gelten (§ 247 Abs. 1 AktG), sichergestellt<br />

werden. Die Kenntnis der Namen der Gesellschafter<br />

ermöglicht also die Durchsetzung<br />

etwaiger Schadenersatzansprüche gegen diese.<br />

Bestellung des ersten Aufsichtsrats<br />

Die Bestellung erfolgt durch Beschluss der<br />

Gesellschafter, der mit dem Umwandlungsbeschluss<br />

nicht verbunden werden kann. Es bedarf<br />

der Ankündigung der Erledigung als eigenem<br />

Tagesordnungspunkt. Stimmberechtigt sind<br />

sämtliche Gesellschafter, und zwar unabhängig<br />

davon, ob sie <strong>für</strong> oder gegen den Rechtsformwechsel<br />

gestimmt haben. Die Wahl erfolgt mit<br />

einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen,<br />

sofern der Gesellschaftsvertrag nicht eine höhere<br />

Mehrheit vorsieht. War bereits bei der<br />

formwandelnden GmbH ein Aufsichtsrat eingerichtet,<br />

endet <strong>das</strong> Amt seiner Mitglieder mit<br />

Wirksamkeit der Umwandlung automatisch.<br />

Eine Überleitung in die Aktiengesellschaft erfolgt<br />

nur dann, wenn die Mitglieder des Aufsichtsrats<br />

von den Gesellschaftern ausdrücklich<br />

im Amt bestätigt wurden (§ 246 Abs. 2 AktG).<br />

Der neu gewählte oder im Amt bestätigte<br />

Aufsichtsrat wird zum ersten Aufsichtsrat der<br />

Aktiengesellschaft (§ 87 Abs. 4 AktG). Die<br />

Regelungen über den ersten Aufsichtsrat, insbesondere<br />

im Hinblick auf die verkürzte Mandatsdauer<br />

gelten auch <strong>für</strong> den Rechtsformwechsel.<br />

Für die Funktionsperiode des neu gewählten<br />

oder im Amt bestätigen Aufsichtsrat ist § 87<br />

Abs. 4 AktG maßgeblich. Über die Vergütung<br />

der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheidet die<br />

Hauptversammlung (§ 98 Abs. 2 AktG).<br />

Der Aufsichtsrat hat noch vor Anmeldung zur<br />

Eintragung der Rechtsformumwandlung in <strong>das</strong><br />

Firmenbuch den Vorstand zu bestellen. Die<br />

Geschäftsführer der formwandelnden GmbH<br />

30 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


scheiden mit Wirksamkeit der Umwandlung<br />

automatisch aus, zugleich<br />

mit der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses<br />

sind die Vorstandsmitglieder<br />

zur Eintragung im Firmenbuch<br />

anzumelden. Vom Verlust<br />

der Organstellung der Geschäftsführer<br />

ist die Frage nach dem Fortbestand<br />

des Anstellungsvertrages zu<br />

trennen. Infolge der Unabhängigkeit<br />

von Bestellung und Anstellung<br />

ist grundsätzlich vom Fortbestand<br />

des Anstellungsvertrages auszugehen.<br />

Dem Aufsichtsrat obliegt auch<br />

die Prüfung des Hergangs der Umwandlung<br />

sowie die Erstattung eines<br />

schriftlichen Berichts.<br />

Umwandlungsbilanz<br />

Die Geschäftsführer der formwechselnden<br />

GmbH haben eine Umwandlungsbilanz<br />

aufzustellen und<br />

diese der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses<br />

zur Eintragung in<br />

<strong>das</strong> Firmenbuch beizuschließen. Für<br />

die Umwandlungsbilanz sind die<br />

Bestimmungen über die Aufstellung<br />

einer Verschmelzungsbilanz (§ 220<br />

Abs. 3 AktG) maßgeblich. Demnach<br />

kann die Umwandlungsbilanz auf<br />

einem bis zu 9 Monate vor der Anmeldung<br />

zurückliegenden Stichtag<br />

aufgestellt werden; aus diesem Grunde<br />

wird zweckmäßigerweise die letzte<br />

(reguläre) Jahresbilanz herangezogen<br />

werden. Die Bilanz hat den Vorschriften<br />

über den Jahresabschluss zu<br />

entsprechen; sie unterliegt der Prüfungspflicht<br />

(§§ 268 ff UGB).<br />

Sollte die Umwandlung mehr als<br />

neun Monate nach dem Stichtag angemeldet<br />

werden, ist eine gesonderte<br />

Schlussbilanz erforderlich. Langt<br />

die Anmeldung bei Firmenbuch erst<br />

nach Ablauf der Frist ein, ist der Antrag<br />

auf Eintragung der formwechselnden<br />

Umwandlung abzuweisen<br />

(OGH 6 Ob 124/97x).<br />

Gründungsprüfung<br />

Auf den Rechtsformwechsel einer<br />

GmbH in eine AG sind die aktienrechtlichen<br />

Gründungsvorschriften<br />

anzuwenden. Jene Gesellschafter,<br />

die <strong>für</strong> den Rechtsformwechsel gestimmt<br />

haben, gelten als Gründer<br />

einer Aktiengesellschaft. Damit<br />

treffen diesen Personenkreis einerseits<br />

die den Gründern obliegenden<br />

Pflichten (beim Rechtsformwechsel<br />

Erstattung des Umwandlungsberichtes),<br />

andererseits sind sie Adressaten<br />

der Gründerhaftung. Deren<br />

Realisierung wird durch die Pflicht<br />

gesichert, die Namen der zustimmenden<br />

Gesellschafter in der Niederschrift<br />

über den Umwandlungsbeschluss<br />

anzuführen.<br />

Aus Anlass der Umwandlung sind<br />

einem Aktionär oder einem Dritten<br />

eingeräumte Sondervorteile (§ 19<br />

Abs. 1 AktG) sowie der gesamte<br />

Umwandlungsaufwand (§ 19 Abs. 2<br />

AktG) in der Satzung der Aktiengesellschaft<br />

festzusetzen. Aus Anlass<br />

der Gründung der GmbH gewährte<br />

Sondervorteile sind als Gründungsaufwand<br />

in die Satzung der durch<br />

den Rechtsformwechsel entstandenen<br />

Aktiengesellschaft aufzunehmen.<br />

Umwandlungsbericht<br />

Die sinngemäße Anwendung der<br />

aktienrechtlichen Gründungsvorschriften<br />

<strong>für</strong> den Rechtsformwechsel<br />

von einer GmbH in eine Aktiengesellschaft<br />

führt dazu, <strong>das</strong>s die dem<br />

Beschluss zustimmenden Gesellschafter<br />

einen schriftlichen Bericht<br />

über den Hergang der Umwandlung<br />

zu erstatten haben. In diesem haben<br />

sie neben allgemeinen Angaben zur<br />

Umwandlung auch Angaben über<br />

den Geschäftsverlauf sowie über die<br />

Lage der formwandelnden GmbH<br />

zu machen. Hierzu gehören vor allem<br />

jene Vorgänge von wirtschaftlicher<br />

Bedeutung, die sich nach dem<br />

Stichtag der Umwandlungsbilanz<br />

ergeben haben. Die Darstellung der<br />

Lage der Gesellschaft hat <strong>das</strong> Betriebsergebnis<br />

der letzten beiden<br />

Jahre zu enthalten. Im Umwandlungsbericht<br />

sind Sondervorteile,<br />

Entschädigungen und Belohnungen,<br />

die sich sogar ein Mitglied des Vorstands<br />

oder des Aufsichtsrats ausbedungen<br />

hat, anzuführen. Die Gründung<br />

der formwechselnden GmbH<br />

ist grundsätzlich nicht in den Umwandlungsbericht<br />

einzubeziehen.<br />

Über Sacheinlagen oder Sachübernahmen<br />

ist demnach nur zu berichten,<br />

wenn diese aus Anlass einer mit<br />

dem Rechtsformwechsel verbundenen<br />

Kapitalerhöhung geleistet<br />

wurden oder ausnahmsweise noch<br />

im Zeitpunkt der formwandelnden<br />

Umwandlung von Bedeutung sind.<br />

Der Umwandlungsbericht hat nach<br />

Beschlussfassung über den Rechtsformwechsel,<br />

aber noch vor dessen<br />

Eintragung in <strong>das</strong> Firmenbuch erstellt<br />

zu werden, da dieser die Grundlage<br />

<strong>für</strong> die Umwandlungsprüfung<br />

bildet. Er ist von allen Gesellschaftern<br />

zu unterfertigen. Die Weigerung<br />

eines Gründers ist unschädlich,<br />

solange die übrigen Gesellschafter<br />

die <strong>für</strong> den Rechtsformwechsel notwendige<br />

Mehrheit erreichen. Ist der<br />

Umwandlungsbericht unvollständig<br />

oder mangelhaft, hat <strong>das</strong> Registergericht<br />

die Eintragung abzulehnen.<br />

Prüfung der Umwandlung<br />

durch Vorstand und<br />

Aufsichtsrat<br />

Zur Prüfung des Hergangs der Umwandlung<br />

sind sowohl der Vorstand<br />

als auch der Aufsichtsrat der künftigen<br />

Aktiengesellschaft verpflichtet<br />

(§ 225 Abs. 1 iVm § 247 Abs. 1<br />

AktG). Die Geschäftsführer und<br />

Aufsichtsratsmitglieder der formwandelnden<br />

GmbH haben mit Ausnahme<br />

jener Aufsichtsratsmitglieder,<br />

die von der Generalversammlung<br />

ausdrücklich in ihrer Funktion bestätigt<br />

wurden, keine Prüfungskompetenzen.<br />

Zu prüfen ist insbesondere<br />

die Richtigkeit und Vollständigkeit<br />

der nach § 20 AktG erforderlichen<br />

Satzungsbestimmungen. Eine solche<br />

Prüfung hat jedoch nur zu erfolgen,<br />

wenn diese Vorgänge zum Umwandlungszeitpunkt<br />

noch von Bedeutung<br />

sind; nur in diesem Fall besteht die<br />

Gefahr der Umgehung aktienrechtlicher<br />

Gründungsvorschriften. Ist<br />

<strong>das</strong> Wertverhältnis zu prüfen, so ist<br />

<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 31


RECHT<br />

nicht der Zeitpunkt der Umwandlung,<br />

sondern jener der Gründung<br />

der GmbH maßgeblich. Über ihre<br />

Prüfungen haben Vorstand und Aufsichtsrat<br />

einen schriftlichen Bericht<br />

zu erstatten (§ 26 Abs. 2 AktG).<br />

Bestellung eines<br />

Umwandlungsprüfers<br />

Für jede Umwandlung ist durch <strong>das</strong><br />

Firmenbuchgericht auf Grundlage<br />

eines Dreier-Vorschlages ein Umwandlungsprüfer<br />

zu bestellen. Der<br />

Umfang ihrer Prüfung entspricht<br />

grundsätzlich jenem von Vorstand<br />

und Aufsichtsrat; zusätzlich hat ein<br />

gerichtlich bestellter Umwandlungsprüfer<br />

noch zu prüfen, ob die Umwandlungsbilanz<br />

den gesetzlichen<br />

Voraussetzungen entspricht. Über<br />

diese Prüfung hat der (externe) Umwandlungsprüfer<br />

schriftlich zu berichten.<br />

Für die Bewertung von Sacheinlagen<br />

und Sachübernahmen durch <strong>das</strong> Firmenbuchgericht<br />

ist <strong>das</strong> Wertverhältnis<br />

zum Zeitpunkt der Gründung der<br />

GmbH maßgeblich und nicht der<br />

Zeitpunkt des Rechtsformwechsels.<br />

Ein negativer Ausgang der Prüfung,<br />

ob die Sacheinlagen zum damaligen<br />

Zeitpunkt der GmbH-Gründung<br />

richtig bewertet waren, steht der<br />

Eintragung des Rechtsformwechsels<br />

nicht entgegen, wenn sich die<br />

Überbewertung im Zeitpunkt der<br />

Umwandlung nicht mehr auswirkt,<br />

etwa weil diese durch Abschreibung<br />

an Gesellschafterzuzahlungen ausgeglichen<br />

wurde.<br />

Haftungsbestimmungen<br />

Jene Gesellschafter, die <strong>für</strong> den<br />

Rechtsformwechsel gestimmt haben,<br />

sind wie Gründer <strong>für</strong> die Richtigkeit<br />

und Vollständigkeit der von ihnen<br />

erstatteten Angaben verantwortlich.<br />

Etwaige Sorgfaltswidrigkeiten<br />

im Zusammenhang mit der bereits<br />

erfolgten GmbH-Gründung führen<br />

zu keiner Schadenersatzpflicht<br />

nach § 247 iVm § 39 AktG, wenn<br />

diese in keinem Zusammenhang<br />

zum Rechtsformwechsel stehen. Aus<br />

diesem Grunde besteht dann keine<br />

Haftung der als Gründer geltenden<br />

Gesellschafter <strong>für</strong> eine Unterbewertung<br />

der Sacheinlagen bei der Gründung<br />

der GmbH, wenn diese zum<br />

Zeitpunkt der Umwandlung bereits<br />

ausgeglichen wurde. Schadenersatzpflichtig<br />

werden die Gesellschafter<br />

allerdings dann, wenn sie im Umwandlungsbericht<br />

unrichtige oder<br />

unvollständige Angaben im Hinblick<br />

auf die berichtspflichtigen Sacheinlagen<br />

erstatten.<br />

Nachgründung<br />

Auf die durch den Rechtsformwechsel<br />

entstandene Aktiengesellschaft<br />

sind die Regelungen betreffend<br />

Nachgründung einer Aktiengesellschaft<br />

anzuwenden (§§ 45 – 47<br />

AktG). Die Zweijahresfrist gemäß<br />

§ 247 Abs. 4 AktG beginnt ab<br />

Eintragung der Umwandlung in<br />

<strong>das</strong> Firmenbuch zu laufen. Nachgründung<br />

ist jenes Rechtsgeschäft,<br />

<strong>das</strong> innerhalb von zwei Jahren nach<br />

Eintragung der Gesellschaft abgeschlossen<br />

wird und wodurch ein<br />

Austausch von Sachwerten zwischen<br />

einem Gründer oder einer einem<br />

Gründer gleichgestellten Person<br />

und der Aktiengesellschaft gegen eine<br />

Vergütung von mindestens zehn<br />

Prozent des Grundkapitals erfolgt.<br />

Für den Abschluss des Nachgründungsvertrages<br />

ist keine besondere<br />

Form erforderlich; demnach ist<br />

ein bloß mündlich abgeschlossener<br />

Nachgründungsvertrag nicht nichtig,<br />

sondern bedarf zu seiner endgültigen<br />

Wirksamkeit der Schriftform.<br />

Wird ein bloß mündlich abgeschlossener<br />

Nachgründungsvertrag von der<br />

Hauptversammlung genehmigt und<br />

auch in <strong>das</strong> Firmenbuch eingetragen,<br />

ist dieser mit der Eintragung auch<br />

ohne Schriftform wirksam.<br />

Eintragung ins Firmenbuch<br />

Das Firmenbuchgericht hat von<br />

Amts wegen im Amtsblatt zur<br />

Wiener Zeitung sowie in der elektronisch<br />

geführten Edikts Datei die<br />

Bekanntmachung über die Formwechselnde<br />

Umwandlung einer<br />

GmbH in eine Aktiengesellschaft<br />

vorzunehmen (§ 10 Abs. 1 UGB).<br />

Zu veröffentlichen sind die Eintragung<br />

der Umwandlung mit ihrem<br />

gesamten Inhalt (vgl. § 32 AktG<br />

sowie §§ 3 und 5 FBG). Die Namen<br />

der einer Umwandlung zustimmenden<br />

Gesellschafter („Gründer“)<br />

sind nicht zu veröffentlichen. Die<br />

Veröffentlichung hat den Hinweis<br />

zu enthalten, <strong>das</strong>s die mit der Eintragung<br />

eingereichten Schriftstücke,<br />

insbesondere der aus Anlass der Umwandlung<br />

erstellte Prüfungsbericht<br />

des Vorstands, des Aufsichtsrats und<br />

der gerichtlich bestellten Umwandlungsprüfer,<br />

bei Gericht eingesehen<br />

werden können. Das Recht auf Einsichtnahme<br />

in die übrigen mit der<br />

Anmeldung eingereichten Schriftstücke<br />

bleibt davon unbeschadet<br />

aufrecht.<br />

Die Eintragung des Rechtsformwechsels<br />

wirkt konstitutiv, die Umwandlung<br />

wird erst mit diesem<br />

Zeitpunkt wirksam. Ab Eintragung<br />

besteht die Gesellschaft als Aktiengesellschaft<br />

weiter, die ehemaligen<br />

GmbH-Gesellschafter sind zu Aktionären<br />

geworden, <strong>das</strong> Stammkapital<br />

wird zum Grundkapital. Die<br />

Geschäftsanteile werden zu Aktien,<br />

die Anzahl der einem Gesellschafter<br />

zustehenden Aktien wird durch <strong>das</strong><br />

Verhältnis der Höhe der Stammeinlage<br />

zum Aktiennennbetrag dokumentiert.<br />

Folgen des<br />

Rechtsformwechsels<br />

Bei den Gesellschaftern<br />

Mit Wirksamwerden des Rechtsformwechsels<br />

werden sämtliche<br />

GmbH-Gesellschafter zu Aktionären<br />

der Aktiengesellschaft. Diese<br />

geänderte Rechtsstellung besteht<br />

unabhängig davon, ob die ehemaligen<br />

GmbH-Gesellschafter <strong>für</strong> oder<br />

gegen die Umwandlung gestimmt<br />

haben. An dieser Rechtsfolge ändert<br />

auch ein etwaiger Widerspruch<br />

(§ 253 AktG) nichts, da ein solcher<br />

32 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


nicht dem Eintritt der Folgen des<br />

Rechtsformwechsels entgegensteht,<br />

sondern den widersprechenden Gesellschaftern<br />

nur einen Anspruch auf<br />

Verwertung ihrer Aktien einräumt.<br />

Der Wechsel der Rechtsform bringt<br />

<strong>für</strong> die Beteiligten zahlreiche Änderungen<br />

ihrer Rechtstellung mit sich.<br />

Es entfällt die <strong>für</strong> die Übertragung<br />

der Beteiligung geltende Notariatsaktpflicht<br />

(§ 26 Abs. 2 GmbHG).<br />

Wesentlich bedeutender ist jedoch<br />

der Umstand, <strong>das</strong>s den Aktionären<br />

in der Hauptversammlung im Gegensatz<br />

zu einer Generalversammlung<br />

einer GmbH nicht mehr <strong>das</strong><br />

Recht zukommt, den Mitgliedern<br />

des Geschäftsleitungsorgans Weisungen<br />

zu erteilen.<br />

Durch die Umwandlung ändert sich<br />

nicht die Beteiligung eines Gesellschafters.<br />

Er erhält so viele Aktien,<br />

wie nach dem im Umwandlungsbeschluss<br />

festgesetzten Aktiennennbetrag<br />

(bei Stückaktien ist auf den<br />

fiktiven Nennbetrag abzustellen)<br />

auf seinen Geschäftsanteil entfallen.<br />

Kann einem Gesellschafter nicht die<br />

seiner bisherigen Beteiligung entsprechende<br />

Anzahl von Aktien gewährt<br />

werden, weil der Nennbetrag<br />

des Geschäftsanteiles nicht durch<br />

den Aktiennennbetrag teilbar ist,<br />

sind die nicht beteiligungsfähigen<br />

Spitzen zu verwerten (§ 252 AktG).<br />

Bei den Organmitgliedern<br />

Mit der Eintragung des Rechtsformwechsels<br />

scheiden die Geschäftsführer<br />

der GmbH automatisch aus ihrem<br />

Amt aus. Anstelle der bisherigen<br />

Geschäftsführer tritt der vom ersten<br />

Aufsichtsrat der Aktiengesellschaft<br />

bestellte Vorstand. Die Ansprüche<br />

der ehemaligen Geschäftsführer aus<br />

dem Dienstverhältnis werden durch<br />

den umwandlungsbedingten Wegfall<br />

ihrer Organstellung grundsätzlich<br />

nicht berührt. Die Beendigung des<br />

Dienstverhältnisses unterliegt den<br />

allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen,<br />

nicht mehr beschäftigten<br />

Geschäftsführern ist ein Anspruch<br />

auf vorzeitige Vertragsbeendigung zu<br />

gewähren. Der von den Aktionären<br />

gewählte erste Aufsichtsrat nimmt<br />

seine Tätigkeit auf. Bisherige Mitglieder<br />

des Aufsichtsrats bleiben nur bei<br />

ausdrücklicher Bestätigung durch die<br />

Generalversammlung im Amt.<br />

Veröffentlichung der<br />

Umwandlungsbilanz<br />

Der Vorstand der durch den Rechtsformwechsel<br />

entstandenen Aktiengesellschaft<br />

ist verpflichtet, unverzüglich<br />

nach Eintragung die von den<br />

Geschäftsführern der GmbH erstellte<br />

Umwandlungsbilanz zu veröffentlichen.<br />

Diese Veröffentlichung ist im<br />

amtlichen Teil der Wiener Zeitung<br />

sowie in sonstigen in der Satzung<br />

bestimmten Medien vorzunehmen.<br />

Veränderung der<br />

Geschäftsanteile<br />

In § 252 AktG heißt es irreführend<br />

Umtausch der Anteile; ein solcher<br />

findet in der Regel aber gar nicht<br />

statt, weil die Geschäftsanteile einer<br />

GmbH üblicherweise nicht verbrieft<br />

sind; gemeint sind Zuteilung und<br />

Ausgabe von einzelverbrieften Aktien<br />

an die Gesellschafter mangels<br />

einer Satzungsregelung gemäß § 10<br />

Abs. 6 GmbHG (Verbriefung der<br />

Anteile aller Aktionäre in einer einzigen<br />

Dauersammelurkunde [„Globalaktie“]).<br />

Ist dies nicht der Fall,<br />

reduziert sich die sinngemäße Anwendung<br />

von § 67 AktG darauf, <strong>das</strong>s<br />

die Aktiengesellschaft ihre Aktionäre<br />

zur Abholung der Aktienurkunden<br />

auffordern kann. Ist in den Statuten<br />

der Aktiengesellschaft der Anspruch<br />

auf Einzelverbriefung überhaupt ausgeschlossen,<br />

beschränkt sich <strong>das</strong> Umtauschverfahren<br />

nach § 252 AktG auf<br />

die Feststellung der Mitgliedschaft.<br />

Nicht beteiligungsfähige Spitzen<br />

(§ 179 AktG) ergeben sich, wenn sich<br />

ein Gesellschafter überhaupt nicht<br />

oder nicht mit seiner gesamten Beteiligung<br />

an der Aktiengesellschaft beteiligen<br />

kann. Dies ist dann der Fall,<br />

wenn der (geringste) Aktiennennbetrag<br />

höher ist als der Nennwert des<br />

Geschäftsanteiles oder sich der gesamte<br />

Geschäftsanteil nicht in ganze<br />

Aktien teilen lässt. In sinngemäßer<br />

Anwendung von § 179 AktG hat<br />

die Gesellschaft ihre Aktionäre aufzufordern,<br />

die Geschäftsanteile zur<br />

Zusammenlegung und Verwertung<br />

zur Verfügung zu stellen. Überhaupt<br />

nicht beteiligungsfähige Geschäftsanteile<br />

sowie nicht beteiligungsfähige<br />

Spitzen hat die Gesellschaft <strong>für</strong> Rechnung<br />

der Beteiligten zu verwerten. Es<br />

macht keinen Unterschied, ob diese<br />

bei der Gesellschaft zur Verwertung<br />

eingereicht wurden oder nicht. Die<br />

Verwertung wird im Regelfall durch<br />

öffentliche Versteigerung erfolgen.<br />

Der Erlös ist den Beteiligten auszuzahlen<br />

oder <strong>für</strong> diese zu hinterlegen.<br />

Mit Wirksamwerden des Rechtsformwechsels<br />

verwandeln sich die<br />

Geschäftsanteile in Aktien, die<br />

Übertragung der Mitgliedschaft ist<br />

daher nicht mehr an die Voraussetzungen<br />

von § 76 Abs. 2 GmbHG<br />

gebunden. Allenfalls bestehende<br />

Urkunden über Geschäftsanteile<br />

eignen sich selbstverständlich auch<br />

nach Wirksamwerden der Umwandlung<br />

nicht zur Übertragung der Mitgliedschaft.<br />

Der formwechselnden<br />

Umwandlung widersprechende<br />

Gesellschafter<br />

Jenen Gesellschaftern, die gegen den<br />

Beschluss über den Rechtsformwechsel<br />

von einer GmbH in eine<br />

Aktiengesellschaft Widerspruch erklärt<br />

haben, räumt <strong>das</strong> Gesetz <strong>das</strong><br />

Recht ein (§ 253 AktG), ihre Aktien<br />

der Gesellschaft zur Verwertung zur<br />

Verfügung zu stellen. Die Gesellschaft<br />

hat die Anteile auf Rechnung<br />

des beteiligten widersprechenden<br />

Gesellschafters zu verwerten. Durch<br />

diese Regelung soll dem Ansinnen<br />

von Minderheitsgesellschaftern entsprochen<br />

werden, die Gesellschaft in<br />

der neuen Rechtsform verlassen zu<br />

können, weil sie sich als Folge der<br />

Umwandlung in einem neuen, von<br />

ihnen nicht gewünschten rechtlichen<br />

Umfeld wiederfinden.<br />

<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 33


RECHT<br />

Nur jene Gesellschafter haben einen<br />

Anspruch auf Zurverfügungstellung<br />

ihrer Aktien, die gegen den Umwandlungsbeschluss<br />

Widerspruch<br />

zur Niederschrift erklärt haben. Dieser<br />

Widerspruch macht den Rechtsformwechsel<br />

nicht unzulässig und hat<br />

auch nicht <strong>das</strong> sofortige Ausscheiden<br />

des widersprechenden Gesellschafters<br />

zur Folge. Auch ein widersprechender<br />

Gesellschafter wird Aktionär der<br />

durch die formwandelnde Umwandlung<br />

entstandenen Aktiengesellschaft.<br />

Zur Erhebung des Widerspruchs sind<br />

sämtliche Gesellschafter berechtigt,<br />

und zwar unabhängig davon, ob sie<br />

wieder stimmberechtigt waren oder<br />

nicht. Die Wahrung des Anspruchs<br />

auf Verwertung setzt einen ausdrücklichen<br />

Widerspruch voraus. Eine<br />

Stimmenthaltung, Gegenstimme oder<br />

Beschlussanfechtung genügt nicht.<br />

Der Widerspruch kann vor oder nach<br />

der Beschlussfassung abgegeben werden,<br />

spätester Zeitpunkt ist jedoch der<br />

Zeitpunkt der Beendigung der Generalversammlung.<br />

Der Vorstand der aus dem Formwechsel<br />

hervorgegangenen Aktiengesellschaft<br />

kann jenen Aktionären,<br />

die Widerspruch erhoben haben,<br />

frühestens mit Eintragung eine Frist<br />

setzen, innerhalb welcher diese Aktionäre<br />

ihre Aktien der Gesellschaft zur<br />

Verwertung zur Verfügung zu stellen<br />

haben. Mit Ablauf der Frist, welche<br />

mindestens drei Monate zu betragen<br />

hat, verlieren diese Gesellschafter<br />

ihren Anspruch auf Verwertung<br />

durch die Gesellschaft. Die Zurverfügungstellung<br />

der Aktien erfolgt durch<br />

formfreie Erklärung, welche bis zur<br />

erfolgten Verwertung widerrufbar ist.<br />

Die gesetzliche Bestimmung über<br />

<strong>das</strong> Verwertungsverfahren in § 253<br />

AktG gewährt den widersprechenden<br />

Gesellschaftern lediglich einen<br />

Anspruch auf Durchführung eines<br />

Verwertungsverfahrens, führt aber zu<br />

keiner Pflicht der Gesellschaft, die<br />

austrittswilligen Aktionäre auch abzufinden.<br />

Ein echtes Austrittsrecht eines<br />

(Minderheits-)Gesellschafters besteht<br />

nicht, um die Gesellschaft vor einem<br />

übermäßigen Liquiditätsabschluss<br />

durch etwaige Abfindungsansprüche<br />

zu bewahren. Besteht kein Markt <strong>für</strong><br />

die Aktien der aus dem Formwechsel<br />

hervorgegangenen Aktiengesellschaft<br />

(dies entspricht wohl dem Regelfall)<br />

oder lässt sich <strong>für</strong> diese kein attraktiver<br />

Preis erzielen, versagt dieser<br />

Schutzmechanismus.<br />

Die Verwertung durch die Gesellschaft<br />

erfolgt durch Verkauf zum Börsenpreis<br />

oder durch öffentliche Versteigerung;<br />

auf diese ist § 179 Abs. 3<br />

AktG sinngemäß anzuwenden. Statuarische<br />

Verfügungsbeschränkungen<br />

gelten weder bei Verkauf durch die<br />

Gesellschaft noch bei einer eigenhändigen<br />

Verwertung durch den betreffenden<br />

Aktionär. Durch Widerspruch<br />

und rechtzeitiges Zurverfügungstellen<br />

seiner Aktien wahrt ein Aktionär<br />

seinen Anspruch auf Verwertung in<br />

einer Gesellschaft. Mit dem erfolgten<br />

Verkauf scheidet er aus der Gesellschaft<br />

aus.<br />

Ihr dbv Fachverlag <strong>für</strong> Steuerund<br />

Wirtschaftsrecht präsentiert:<br />

8 mehr auf<br />

www.dbv.at<br />

Hier könnte<br />

Ihr Inserat<br />

stehen.<br />

Sie erreichen mehr<br />

als 16.000 Leser<br />

Schreiben Sie uns an<br />

office@boeb.at<br />

Unternehmensbesteuerung<br />

und Rechtsformwahl<br />

Grundlagen & Praxisbeispiele<br />

Entscheidungshilfe <strong>für</strong> Berater von<br />

Klein- und Mittelunternehmen.<br />

Es werden die unternehmens-, gesellschafts-<br />

und steuerrechtlichen Unterschiede<br />

zwischen den wichtigsten<br />

Rechtsformen aufgezeigt.<br />

Einnahmen-Ausgaben-<br />

Rechnung<br />

Schritt <strong>für</strong> Schritt zur Steuererklärung<br />

Ein wertvoller Leitfaden mit rechtlichem<br />

Überblick, detaillierter Erklärung der<br />

Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und<br />

zahlreichen Beispielen und Tipps <strong>für</strong><br />

Buchhalter, Unternehmer und die Berufsausbildung<br />

in diesem Bereich.<br />

978-3-7041-0835-7, 120 Seiten, 2. Auflage, Mai <strong>2023</strong>, € 28,00<br />

978-3-7041-0833-3, 232 Seiten, 3. Auflage, Mai <strong>2023</strong>, € 46,00<br />

d<br />

V E<br />

vv<br />

R L A G<br />

d<br />

dbv-Verlag – Fachverlag <strong>für</strong> Steuer- & Wirtschaftsrecht<br />

Geidorfgürtel 24, 8010 Graz, Tel 0316/38 30 33, Fax 0316/38 30 43<br />

34 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


NEU!<br />

AKADEMIE<br />

DILLINGER PUR!<br />

4 Themen in nur 2 Tagen<br />

WISSEN<br />

MACHT<br />

ERFOLG<br />

©iStock<br />

MIT DER ARS AKADEMIE<br />

KÖNNEN SIE RECHNEN<br />

Wir behandeln 4 spannende Themen, die<br />

in der täglichen Praxis immer wieder Unsicherheiten<br />

und Fragen aufwerfen!<br />

Für Sie als Trainer mit dabei:<br />

Axel Dillinger, der ESt-Experte des Finanzamts<br />

Salzburg und Roland Beranek (BMD<br />

Systemhaus GesmbH)<br />

Die 4 Themen:<br />

• Photovoltaik (ESt + USt)<br />

• V+V in Frage und Antwort (ESt + USt)<br />

• Elektro-PKW (ESt + USt)<br />

• EAR<br />

Die detaillierten Inhalte<br />

finden Sie auf unserer<br />

Homepage!<br />

TERMIN: 20.+21.06.<strong>2023</strong><br />

jeweils 09:00 – 17:00 Uhr<br />

Scheiblhofer The Resort GmbH Andau<br />

Ihre Investition: Zwei Tage Arbeitszeit<br />

und € 799,- exkl. USt. <strong>für</strong> wesentlich<br />

mehr Effizienz!<br />

Im Paket: Verpflegung, Fachskriptum,<br />

Zertifikat und eine Überraschung! Inkl.<br />

Weinverkostung am 1. Abend und eine<br />

Laufrunde mit Roland Beranek <strong>für</strong> alle<br />

Freiwilligen<br />

www.bmd.com/akademie<br />

113<strong>94</strong><br />

16.–17.08.<br />

23, Wien*<br />

11266<br />

28.08.23,<br />

Wien<br />

11377<br />

27.–28.09.<br />

23, Wien<br />

20221<br />

Start:<br />

29.09.23,<br />

Wien*<br />

10337<br />

Start:<br />

03.10.23,<br />

Wien<br />

Grundlagen der Konzernrechnungslegung<br />

gemäß<br />

UGB & IFRS<br />

Prof. (FH) WP/StB Dr. Egger<br />

Finanzstrafrecht –<br />

Grundlagen<br />

HR Dr. Bartalos u. a.<br />

Crashkurs<br />

Körperschaftsteuer<br />

Mag. Pernegger<br />

Ausbildung zum zert.<br />

USt-Experten<br />

Mag. Epply u. a.<br />

Lehrgang Controlling<br />

Dipl.-Kffr. Bandszus-Sommer<br />

u. a.<br />

*Als Präsenz- und Online-Seminar buchbar<br />

Jetzt anmelden<br />

unter ars.at<br />

<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal


RECHT<br />

Anspruch auf Entgeltfortzahlung<br />

aus Mutterschutz-RL bei<br />

Wochengeldfalle<br />

Mag. Christian Marchhart<br />

Arbeitsrecht, Handelsvertretungsrecht,<br />

Vertriebsrecht,<br />

Schadenersatz- und<br />

Gewährleistungsrecht,<br />

Versicherungsrecht<br />

office.st.poelten@ulsr.at<br />

http://www.ulsr.at<br />

Wird eine Arbeitnehmerin während einer Elternkarenz neuerlich schwanger und<br />

hat sie zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Kinderbetreuungsgeld,<br />

weil eine unbezahlte Karenz vorliegt, hat sie während des Beschäftigungsverbotes<br />

keinen Anspruch auf Wochengeld. Das Wochengeld ist eine Barleistung aus<br />

der Krankenversicherung. Ein Anspruch aus der Krankenversicherung setzt allerdings<br />

voraus, <strong>das</strong>s der Versicherungsfall der Mutterschaft vor dem auf <strong>das</strong> Ende<br />

der Versicherung nächstfolgenden Arbeitstag eingetreten ist.<br />

Praktisch bedeutet dies im Fall einer Karenzierung,<br />

<strong>das</strong>s der Anspruch auf Wochengeld<br />

nur dann besteht, wenn die Schwangerschaft<br />

noch während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld<br />

eingetreten ist. Ist <strong>das</strong> nicht der Fall,<br />

tappt die Dienstnehmerin in die sogenannte<br />

„Wochengeldfalle“.<br />

Seit 01.01.2016 besteht nach § 8 Abs. 4 AngG<br />

kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn<br />

sich die Angestellte vor Eintritt des Beschäftigungsverbots<br />

in einer mit dem Dienstgeber zur<br />

Kinderbetreuung vereinbarten Karenz befindet.<br />

Nach § 8 Abs. 4 AngG bleibt ein anfälliger<br />

Anspruch auf einen Zuschuss des Dienstgebers<br />

zum Krankenengelt aber unberührt. Eine<br />

Dienstnehmerin hat während des Beschäftigungsverbotes<br />

nach dem MSchG Anspruch auf<br />

<strong>das</strong> Entgelt, <strong>das</strong>s dem Durchschnittsverdienst<br />

gleich kommt, den sie während der letzten 13<br />

Wochen „vor Eintritt des Beschäftigungsverbotes“<br />

bezogen hat. Dadurch wollte der Gesetzgeber<br />

klarstellen, <strong>das</strong>s eine Dienstnehmerin,<br />

die sich noch aufgrund einer früheren Schwangerschaft<br />

in Karenz befindet, keinen Anspruch<br />

auf Entgeltfortzahlung hat. Daraus ergibt sich,<br />

<strong>das</strong>s in derartigen Konstellationen die Arbeitnehmerin<br />

nach geltender österreichischer Gesetzeslage<br />

weder Wochengeld aus der Krankenversicherung<br />

noch eine Entgeltfortzahlung<br />

gegenüber ihrem Arbeitgeber beanspruchen<br />

kann.<br />

Diese <strong>für</strong> die Arbeitnehmerin unbefriedigende<br />

Situation hat der OGH nun mehr in seiner<br />

Entscheidung vom 30.08.2022, 8 ObA 42/22t<br />

dahingehend korrigiert, als nunmehr die österreichische<br />

Regelung in § 8 Abs. 4 AngG dem<br />

Art.11 Z 2 lit. b der Mutterschutz – RL 29/85/<br />

EWG widerspricht, wonach während des Mutterschaftsurlaubes<br />

von zumindest 14 Wochen<br />

die Fortzahlung eines Arbeitsentgelts und/oder<br />

ein Anspruch auf eine angemessene Sozialleistung<br />

gewährleistet sein muss.<br />

Aufgrund der ausreichenden Bestimmtheit<br />

dieser Richtlinie entfaltet diese unmittelbare<br />

Wirkung zwischen der betroffenen Arbeitnehmerin<br />

und ihrem Dienstgeber. Zu beachten ist<br />

aber, <strong>das</strong>s der Entgeltfortzahlungsanspruch der<br />

Arbeitnehmerin nicht mit dem im AngG geregelten<br />

Zeitraum, sondern mit dem von der<br />

Richtlinie geschützten Zeitraum von 14 Wochen<br />

begrenzt ist.<br />

In Zukunft müssen daher Arbeitgeber bei derartigen<br />

Konstellationen damit rechnen, <strong>das</strong>s sie<br />

mit weiteren Entgeltfortzahlungsansprüchen<br />

konfrontiert werden können.<br />

36 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


Zukunftskongress <strong>2023</strong>:<br />

Digitale Transformation &<br />

Tax Technology<br />

Entdecken Sie zukunftsorientierte Lösungen und Visionen der Steuerwelt!<br />

DO, 07.09.<strong>2023</strong> | 13:00 bis 19:00<br />

FR, 08.09.<strong>2023</strong> | 08:30 bis 18:00<br />

SCHLOSSPARK MAUERBACH, 3001 Mauerbach, Herzog-Friedrich-Platz 1<br />

Bei diesem Kongress haben Sie die Gelegenheit, sich vor Ort über zukunftsorientierte Werkzeuge <strong>für</strong> <strong>das</strong> Steuer-<br />

und <strong>Rechnungswesen</strong> zu informieren und interessante Beiträge über den Wandel durch die digitale Transformation<br />

zu hören. An eineinhalb Tagen bieten wir Ihnen einen Mix mit anregenden Diskussionen und Erfahrungsberichten<br />

aus unterschiedlichen Perspektiven der Wirtschaft, Beratung und Wissenschaft - als Profit <strong>für</strong> Ihre<br />

berufliche Weiterentwicklung. Wir vernetzen Sie mit Experten des Steuer- und <strong>Rechnungswesen</strong>s sowie der Informationstechnologie<br />

und zeigen Ihnen, welche Möglichkeiten die digitale Transformation bietet.<br />

Tauchen Sie mit uns in folgende Themen ein:<br />

„New Work“<br />

Nicht nur durch die Covid-19 Pandemie hat sich <strong>das</strong> Verständnis<br />

von Arbeit und Arbeitsplatz verändert. Durch<br />

die Digitalisierung hat sich die Auffassung zur Arbeit und<br />

Arbeitsweise grundlegend reformiert. Weiters haben sich<br />

auch die rechtlichen Rahmenbedingungen gewandelt. Sie<br />

erfahren mehr über den neuen Megatrend NEW WORK und<br />

warum die klassische Arbeitsweise ausgedient hat!<br />

Metaverse<br />

Was genau ist <strong>das</strong> Metaverse? Dieser Begriff, geprägt<br />

durch Mark Zuckerberg, beschreibt einen virtuellen Raum,<br />

in dem sich Personen treffen und austauschen, spielen<br />

oder arbeiten können. Nun stellt sich auch die Frage, wie<br />

die Gewinne, die im Metaverse erwirtschaftet werden, zu<br />

besteuern sind. Sie erfahren mehr über den Umgang mit<br />

Metaverse und die steuerlichen Herausforderungen.<br />

Krypto & Blockchain<br />

Die Begriffe Krypto und Blockchain haben in den letzten<br />

Jahren vermehrt an Bekanntheit gewonnen. Wie Kryptowährungen<br />

konkret besteuert werden, ist jedoch erst<br />

seit kurzem legistisch festgelegt. Sie erfahren mehr darüber,<br />

wie eine Blockchain funktioniert und Kryptowährungen<br />

besteuert werden.<br />

Digitale Ethik<br />

Der Bereich der digitalen Ethik beschäftigt sich mit den<br />

moralischen Fragen und den ethischen Grenzen im Zusammenhang<br />

mit der fortgeschrittenen Digitalisierung,<br />

Big Data und der Nutzbarmachung von Daten. Sie erfahren<br />

mehr über den Umgang mit Daten und welche Grenzen<br />

bzw. Einschränkungen gesetzt werden müssen.


PROGRAMM<br />

DO 7. September <strong>2023</strong><br />

13:00 - 13:45 „Warm Up“, Eröffnung und Ansprache<br />

13:45 - 14:45 Keynote „Die Lösungsbegabung“ | Markus Hengstschläger<br />

Die Fähigkeit, Probleme lösen zu können, ist angesichts von Klimawandel, Terrorismus, Rassismus, Populismus,<br />

Flüchtlingskrise und COVID-19 Pandemie wichtiger denn je. Markus Hengstschläger spricht darüber, wie man<br />

die genetisch bedingte Lösungsbegabung fördern und aktiv halten kann, mit neuen Ansätzen im Talentmanagement,<br />

in der Bildung, im Leadership, in der Politik und in der Gesellschaft.<br />

14:45 - 15:00 Pitch „Tax Tech“ Unternehmen | Aussteller:innen<br />

15:30 - 17:00 Workshops | Wonderwerk<br />

Innovationskultur & Geschäftsmodellinnovation<br />

Die Erwartungen und Bedürfnisse von Kund:innen oder Nutzer:innen hinsichtlich der Leistungen und Wirkungen<br />

von Organisationen unterliegen einem ständigen Wandel. Währenddessen bleiben die zur Verfügung stehenden<br />

Ressourcen jedoch begrenzt. Um mit dieser Herausforderung umzugehen, wird die Bedeutung von<br />

Innovation immer größer. Die zentrale Frage lautet, wie man Dienstleistungen oder Produkte entwickeln kann,<br />

die sowohl eine höhere Wirkung erzielen als auch weniger Kosten verursachen.<br />

Lego Serious Play Basics<br />

LEGO® Serious Play® nutzt LEGO®, um Ideen greifbar zu machen und Lösungen zu visualisieren. Es wird verwendet,<br />

um Strategien und Innovationen zu entwickeln, die Zusammenarbeit von Teams zu fördern und die<br />

Teilnehmer:innen zum spielerischen Denken zu ermutigen. Die Möglichkeiten sind unbegrenzt.<br />

Work Hacks: Work smarter, not harder<br />

Ein erfolgreiches Unternehmen und zufriedene Mitarbeiter:innen basieren auf Teamarbeit. Kleine Lösungen,<br />

auch als „Work Hacks“ bezeichnet, können bereits große Auswirkungen auf die Zusammenarbeit haben. Durch<br />

solche Lösungen kann <strong>das</strong> Team agiler werden, mehr Fokus auf wichtige Aufgaben haben und eine höhere<br />

Eigenverantwortung in der eigenen Organisation erhalten.<br />

17:30 - 18:15 Die Realität von New Work | Peter Grabner<br />

Im Zeitalter der Digitalisierung müssen sich Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber:innen auf die Veränderungen<br />

einstellen. „New Work“ erfordert neue Fähigkeiten, um den Anforderungen der modernen Arbeitswelt gerecht<br />

zu werden. Die neue Generation der Arbeitnehmer:innen wird ermutigt, ständig zu lernen und sich auf neue<br />

Technologien einzulassen, um erfolgreich zu sein. Unternehmen müssen eine Kultur der ständigen Weiterentwicklung<br />

und Innovation fördern, um die nächste Generation von Talenten anzulocken und zu halten.<br />

18:15 - 19:00 Digital Translator: Wie Sprache unser Denken beeinflusst | Natalie Straub, Martin Setnicka<br />

Sprache beeinflusst Denken und Handeln, daher ist ein gemeinsames Verständnis in der Kommunikation wichtig.<br />

Ein Digital Translator kann helfen, die unterschiedlichen Sprachen von IT- und Steuerexpert:innen zu übersetzen<br />

und so Missverständnisse zu vermeiden. Diese „Übersetzungsprobleme“ können Zeit und Geld kosten<br />

und sogar Workarounds notwendig machen. Ein Digital Translator kann als Simultanübersetzer agieren und die<br />

Themen und Bedürfnisse beider Seiten richtig verorten.<br />

19:00 - 21:00 Get together<br />

Gespräche mit Vertretern von Tax-Technologie-Unternehmen mit köstlichem Fingerfood.<br />

FR 8. September <strong>2023</strong><br />

08:30 - 09:05 „Warm Up“, Begrüßung und Einleitung<br />

09:05 - 09:50 Nachhaltigkeitsberichterstattung trifft alle | Eberhard Bayerl, Dominik Ladich<br />

Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat zwölf Sektor-unabhängige „European Sustainability<br />

Reporting Standards (ESRS)“ veröffentlicht. Diese basieren auf der Corporate Sustainability Reporting<br />

Directive (CSRD), welche Unternehmen dazu verpflichtet, umfassende Nachhaltigkeitsinformationen offenzulegen.<br />

Ab 2024 müssen schrittweise mehr Unternehmen einen ESRS-konformen Nachhaltigkeitsteil in ihrem<br />

Lagebericht veröffentlichen.


09:50 - 10:35 Neue Möglichkeiten im Purchase to Pay Bereich: E-Invoicing & Bildforensik<br />

Kirstin Krippner, Patrick Sagmeister<br />

Dank neuer Technologien ergeben sich im eingangsseitgen Prozess spannende Möglichkeiten: E-Invoicing ermöglicht<br />

die automatisierte Verarbeitung von Rechnungen und spart somit Zeit und Kosten. Die Anwendung<br />

von Bildforensik bietet eine effektive Methode zur Überprüfung von Rechnungen auf Echtheit und verhindert<br />

so Betrug. Zusammen eröffnen diese neuen Technologien Unternehmen die Chance, ihre Prozesse zu optimieren,<br />

Mehrwerte zu generieren und ihre Geschäftsabläufe effizienter zu gestalten.<br />

10:35 - 10:45 Pitch „Tax Technology“ | Aussteller:innen<br />

11:15 - 12:00 Cyber Security & Risikomanagement: Use Case | Andreas Tomek<br />

Ein gut geschütztes Unternehmen hat <strong>das</strong> Potenzial, selbstbewusst und innovativ zu sein. Erfahren Sie in diesem<br />

Vortrag, wie Sie Ihr Unternehmen vor Cyberkriminalität schützen können und Risiken und Lücken in Finanzprozessen<br />

erkennen. Technologie macht vieles möglich, aber möglich bedeutet nicht immer sicher. Da<br />

Cyberbedrohungen zunehmen und Technologie unverzichtbar wird, muss Ihre Cybersicherheit widerstandsfähig<br />

sein und Vertrauen aufbauen. Ihr Unternehmen kann widerstandsfähiger und innovativer zugleich werden.<br />

12:00 - 12:10 Pitch „Tax Technology“ | Aussteller:innen<br />

13:00 - 14:00 Keynote „Digitale Ethik“ | Sarah Spiekermann-Hoff<br />

Sarah Spiekermann entwickelt in ihrem Sachbuch eine Ethik <strong>für</strong> die Technik der Zukunft. Sie fordert eine Technik,<br />

die dem Menschen dient und nicht beherrscht, und setzt sich <strong>für</strong> Werte wie Freiheit, Freundschaft und<br />

Wissen ein. In dem Vortrag drückt Spiekermann ein Werte-System <strong>für</strong> <strong>das</strong> Zeitalter der Digitalisierung auf Basis<br />

traditioneller Werte aus.<br />

14:00 - 14:30 Datenethik | Susanne Flöckner<br />

Wir leben im Zeitalter der Daten! Unternehmen und Kunden profitieren von der Datennutzung; gleichzeitig<br />

steigen aber auch die gesellschaftlichen Anforderungen und Erwartungen an die verantwortungsvolle<br />

Nutzung der Daten. Nicht nur Unwissenheit, sondern bereits Fahrlässigkeit können in diesem Zusammenhang<br />

der Reputation der Organisation erheblichen Schaden zufügen und <strong>das</strong> Vertrauen erschüttern. Datenethik<br />

oder Digitale Ethik beschäftigt sich daher mit dem gesetzeskonformen, aber auch ethisch verantwortungsvollen,<br />

Umgang mit Daten. Wie ist es mit Ihrer Organisation? Handeln Sie nur legal oder auch moralisch?<br />

14:30 - 14:40 Pitch „Tax Technology“ | Aussteller:innen<br />

15:10 - 15:55 Blockchain-Anwendungen: Metaverse, DAO, ... | Michael Deichsel, Christoph Lackinger<br />

Der Vortrag vermittelt grundlegendes Wissen über Blockchain und Kryptowährungen. Außerdem lernen Sie<br />

die steuerliche Behandlung von Krypto-Assets kennen. Zum Eintritt in digitale Welt stehen unterschiedlichste<br />

Plattformen, die unter dem Oberbegriff „Metaverse“ subsumiert werden, zur Verfügung. Wollen sich Individuen<br />

nun im Metaverse ihren Platz durch Erwerb virtuellen Landes sichern, wird da<strong>für</strong> in Form von Kryptowährungen<br />

aktuell tief in die Tasche gegriffen. Im Vortrag werden ebenfalls Erwerbs- und Veräußerungsvorgänge und sich<br />

daraus ergebende ertrags- sowie umsatzsteuerliche Fragestellungen besprochen.<br />

15:55 - 16:40 Podiumsdiskussion „Die neue Arbeitswelt und Innovationen“<br />

Florian Schrenk, Eberhard Bayerl, Thomas Torda, Ulrike Domany | Moderation: Sandra Czadul<br />

Seien Sie dabei, wenn Experten aus Wirtschaft und Forschung auf unserer Podiumsdiskussion „Die neue Arbeitswelt<br />

und Innovationen!“ zusammenkommen, um über die Herausforderungen und Chancen der modernen Arbeitswelt<br />

zu diskutieren. Erfahren Sie aus erster Hand, wie Unternehmen innovative Technologien und Ansätze<br />

nutzen und gleichzeitig die Umwelt und die Zufriedenheit der Mitarbeiter zu fördern. Entdecken Sie neue Perspektiven<br />

und lassen Sie sich inspirieren, wie Sie die Zukunft der Arbeit in Ihrem Unternehmen gestalten können.<br />

17:00 - 17:45 Zukunftsgedanken: digitale Transformation im <strong>Rechnungswesen</strong><br />

Kirstin Krippner, Martin Setnicka<br />

Erfahren Sie die neuesten Trends und Entwicklungen im Steuer- und <strong>Rechnungswesen</strong>. Im Vortrag wird auf<br />

<strong>das</strong> Konzept des SAF-T (Standard Audit File for Tax), <strong>das</strong> die Datentransparenz zwischen Unternehmen und<br />

Steuerbehörden verbessert und wie digitale Audits Betriebsprüfungen effizienter und vollautomatisiert gestaltet<br />

werden kann. Eine Einführung der dreifachen Buchhaltung, auch Triple Entry Accounting genannt, bietet<br />

Möglichkeiten, Redundanzen bei Buchungseinträgen zu vermeiden. Dadurch wäre es nicht mehr erforderlich,<br />

die einzelnen Transaktionen eigens in der Buchhaltung zu erfassen. Zusätzlich bietet dieser „dritte Layer“ auch<br />

Schutz vor betrügerischen Aktivitäten. Und last but not least, werden Entwicklungen (beispielsweise ChatGPT)<br />

und deren Auswirkungen auf <strong>das</strong> Steuer- und <strong>Rechnungswesen</strong> beleuchtet.<br />

17:45 - 18:00 Wie geht es weiter? | Christoph Prieler, Martin Setnicka, Helga Hanslik-Czadul<br />

Zusammenfassung und Ausblicke.<br />

Änderungen vorbehalten


Veranstaltungsort: Schlosspark Mauerbach<br />

Vor den Toren Wien gelegen, bietet <strong>das</strong> Adults Only Wellnesshotel mit seinem stilvollem Ambiente die passende Umgebung<br />

<strong>für</strong> <strong>das</strong> Eintauchen in digitale Welten in Symbiose mit der Natur.<br />

Der Schlosspark Mauerbach vereint Gegensätze wie Business und Entspannung, Digitalisierung und Natur, Leistungsfähigkeit<br />

und Regeneration zu einem einzigarten ganzheitlichen (Ruhe)konzept. Die Fähigkeit, sich erholen zu können, ist Basis <strong>für</strong> Kraft<br />

und Erfolg im Beruf, ebenso wie sich in der Natur zurückziehen zu können, sich wieder zu erden und Energie zu tanken.<br />

Neben den hochkarätigen Vorträgen mit Top-Speakern und vielen Informationen von innovativen Tax Technology Unternehmen<br />

bietet sich <strong>für</strong> Sie die Möglichkeit, zwischendurch neben guten Essen auch Kraft durch einen Spaziergang im Schlosspark zu tanken.<br />

Die nähere Beschreibung zum Hotel bzw. zur Anreise finden Sie auf https://www.schlosspark.at/de<br />

Unsere Keynote-Speaker<br />

Univ. Prof. Dr. Markus Hengstschläger<br />

Genetiker, Top-Speaker und Buchautor<br />

Eines seiner letzten Bücher: „Die Lösungsbegabung“<br />

Gene sind nur unser Werkzeug. Die Nuss knacken wir<br />

selbst!<br />

Kreative Ideen <strong>für</strong> Herausforderungen durch Veränderungen<br />

finden...<br />

© David Payr<br />

Univ. Prof. Sarah Spiekermann-Hoff, Ph.D.<br />

Forscherin, Rednerin, Autorin und Professorin<br />

<strong>für</strong> Wirtschaftsinformatik<br />

Eines ihrer letzten Bücher: „Digitale Ethik“<br />

Ein Wertesystem <strong>für</strong> <strong>das</strong> 21. Jahrhundert<br />

Ein Zitat von ihrer Website:<br />

„Fortschritt braucht Weisheit und Mut – Maschinen fehlt beides“<br />

Teilnehmergebühren pro Person (inkl. Verpflegung und Getränke):<br />

Normalpreis: Euro 768,- inkl. USt<br />

Ermäßigter Preis*: Euro 384,- inkl. USt<br />

Frühbucherbonus: 25 % Nachlass bei Buchung bis 30. Juni <strong>2023</strong><br />

*) Für Mitglieder des <strong>BÖB</strong>, der Bundesländerklubs und Empfehlungen durch Taxelerate & KPMG<br />

Leistungen: Teilnahmebestätigung <strong>für</strong> max. 14 UE | Pausensnacks, Fingerfood, Mittagessen, alkoholfreie<br />

Getränke, Kaffee und Tee | Handout digital<br />

Veranstalter Durchführung und Organisation Kooperationspartner<br />

CMYK-Werte:<br />

Rot: C:10, M:100, Y:100, K:40<br />

Blau: C:100, M:100, Y:10, K:55<br />

Bundesverband der<br />

österreichischen Bilanzbuchhalter<br />

3160 Traisen, Kulmhofsiedlung 33<br />

ZVR-Zahl: 239 200 181<br />

office@boeb.at | www.boeb.at<br />

<strong>BÖB</strong> Akademie GmbH<br />

8230 Hartberg, Stefan Seedoch Allee 20 / 10<br />

GF Helga Hanslik-Czadul | +43 664 14 20 519<br />

www.kpmg.at<br />

CMYK-Werte:<br />

Rot: C:10, M:100, Y:100, K:40<br />

Blau: C:100, M:100, Y:10, K:55<br />

Tax Tech Thinktank<br />

Martin Setnicka, BA MA MSc PHD<br />

www.taxelerate.at<br />

CMYK-Werte:<br />

BUNDESVERBAND DER ÖSTERREICHISCHEN BILANZBUCHHALTER<br />

Rot: C:10, M:100, Y:100, K:40<br />

Blau: C:100, M:100, Y:10, K:55<br />

Grau: C:0, M:0, Y:0, K:60<br />

CMYK-Werte:<br />

Rot: C:10, M:100, Y:100, K:40<br />

Blau: C:100, M:100, Y:10, K:55<br />

Grau: C:0, M:0, Y:0, K:60


Aussteller


CONTROLLING<br />

Hinweise zur Umsetzung der<br />

„doppelten Wesentlichkeit“<br />

Erste Schritte in die neue Welt der Nachhaltigkeitsberichterstattung<br />

Foto: Thomas Blazina<br />

Dr. Josef Baumüller<br />

Mitarbeiter an der TU Wien<br />

sowie Lehrbeauftragter an<br />

der TU Graz, der Universität<br />

Wien und der WU Wien.<br />

josef.baumueller@tuwien.ac.at<br />

Nachdem die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) im Jänner <strong>2023</strong><br />

in Kraft getreten ist, läuft <strong>für</strong> europäische Unternehmen bereits der Countdown<br />

zur neuen Ära der Unternehmensberichterstattung – die ganz im Zeichen der<br />

Ambition steht, finanzielle Leistung auf Augenhöhe mit ökologischer und sozialer<br />

Leistung zu etablieren. Als nächster Meilenstein wird die Finalisierung des ersten<br />

Sets an European Sustainability Reporting Standards (ESRS) bis zum Sommer<br />

<strong>2023</strong> erwartet. Und hiernach haben viele Unternehmen bereits die erstmalige<br />

Anwendung dieser neuen Vorgaben <strong>für</strong> eine Berichterstattung zum Geschäftsjahr<br />

2024 vorzubereiten.<br />

Doppelte Wesentlichkeit als Fundament der neuen Berichtspflichten<br />

Die neuen europäischen Berichtspflichten in<br />

puncto Nachhaltigkeit stellen in vielen Aspekten<br />

eine gravierende Erweiterung gegenüber<br />

dem Status quo dar – <strong>für</strong> jene Unternehmen,<br />

welche die gegenwärtig noch geltenden Vorgaben<br />

gem. Non-Financial Reporting Directive<br />

(NFRD) zur Anwendung bringen, und<br />

auch <strong>für</strong> jene, die ergänzend oder stattdessen<br />

freiwillige Berichtspraktiken wie GRI-basierte<br />

Nachhaltigkeitsberichte einsetzen. Schlüssel-<br />

Neu regelungen betreffen etwa die Ausweitung<br />

des (unmittelbaren wie mittelbaren) Anwendungsbereichs,<br />

die Einführung einer externen<br />

Prüfpflicht oder die verpflichtende Integration<br />

der Nachhaltigkeitsberichterstattung in den<br />

Lagebericht. 1 Ein Aspekt, der von den Anfängen<br />

der Arbeiten an der CSRD an im Zentrum<br />

der Aufmerksamkeit stand, ist die Verankerung<br />

des Grundsatzes der doppelten Wesentlichkeit<br />

im europäischen Bilanzrecht. 2<br />

Der Wesentlichkeitsgrundsatz ist bereits gem.<br />

NFRD <strong>das</strong> Fundament der Berichtspflichten.<br />

Seit der Erstanwendung der NFRD <strong>für</strong> <strong>das</strong> Geschäftsjahr<br />

2017 hat er sich jedoch auch zu einem<br />

der wichtigsten Streitpunkte entwickelt: Die Vorgaben<br />

der EU-Rechtsgrundlage sind in höchstem<br />

Maße auslegungsbedürftig, was die Operationalisierung<br />

dieses Wesentlichkeitsgrundsatzes<br />

betrifft. 3 Die Vagheit des Richtlinientextes selbst<br />

sowie die Umsetzung in <strong>das</strong> Recht zahlreicher<br />

EU-Mitgliedstaaten führten dazu, <strong>das</strong>s eine enge<br />

Auslegung des Umfangs von geforderten Informationen<br />

weitverbreitet war. Die EU-Kommission<br />

trat dem in Form von unverbindlichen<br />

Leitlinien entgegen. Von einem rechtlichen<br />

Standpunkt aus betrachtet erwiesen sich diese jedoch<br />

als untauglich – weswegen es mit ein Ziel<br />

der CSRD war, eine umfassende Verpflichtung<br />

<strong>für</strong> europäische Unternehmen zu etablieren: die<br />

besagte doppelte Wesentlichkeit.<br />

1 Weiterführend Baumüller, Die Endfassung der Corporate Sustainability Reporting Directive, <strong>BÖB</strong>-Journal 3/2022, 64<br />

2 Dazu grundlegend Baumüller/Sopp, Double materiality and the shift from non-financial to European sustainability<br />

reporting: review, outlook and implications, Journal of Applied Accounting Research 2022, 8<br />

3 Siehe Baumüller/Scheid, Unterschiedliche Auslegungen zur (selben) Wesentlichkeit in der nichtfinanziellen Berichterstattung<br />

in Deutschland und Österreich? PiR 2020, 122.<br />

42 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


Der Umfang, in dem Unternehmen<br />

über ihre Auswirkungen auf Umwelt<br />

und Soziales berichten müssen,<br />

ist in vielerlei Hinsicht bedeutsam.<br />

Auf politischer Ebene bezweckt die<br />

EU, eine Vorreiterrolle einzunehmen<br />

und besonders hohe Standards<br />

zu etablieren – an denen sich andere<br />

Rechtsordnungen orientieren sollen,<br />

und die letztlich auch die Grundlage<br />

<strong>für</strong> Wettbewerbsvorteile europäischer<br />

Unternehmen sein können. In praktischer<br />

Hinsicht ist bedeutsam, <strong>das</strong>s <strong>das</strong><br />

Ziel der Regulatorik in puncto Nachhaltigkeitstransparenz<br />

darin liegt, eine<br />

– wortwörtlich – nachhaltige Verhaltensänderung<br />

in der europäischen<br />

Wirtschaft zu erzielen. Unternehmen<br />

sollen Verantwortung <strong>für</strong> die Konsequenzen<br />

ihrer Wirtschaftsaktivitäten<br />

gegenüber der Gesellschaft übernehmen.<br />

Diese müssen da<strong>für</strong> zunächst<br />

einmal sichtbar gemacht werden:<br />

Und da<strong>für</strong> reicht es nicht aus, wenn<br />

Unternehmen sich bloß auf solche<br />

Auswirkungen fokussieren, die von<br />

unmittelbarer Relevanz <strong>für</strong> ihr Geschäftsergebnis<br />

sind. Freilich hängen<br />

gesellschaftliche Perspektive und (finanzielle)<br />

Unternehmensperspektive<br />

langfristig zusammen – es ist u.a.<br />

<strong>das</strong> bekannte Problem der „Tragedy<br />

of the Commons“, <strong>das</strong> aufzeigt, <strong>das</strong>s<br />

die Identifikation und Bewertung<br />

langfristiger Folgen unternehmerischen<br />

Handelns mit Schwierigkeiten<br />

verbunden ist, die es Unternehmen<br />

erschwert, selbst die entscheidenden<br />

Faktoren zu erkennen, von denen ihr<br />

Geschäftsmodell abhängt. 4<br />

Perspektiven der Wesentlichkeit<br />

in der Nachhaltigkeitsberichterstattung<br />

Im Kern geht es bei Nachhaltigkeitsberichterstattung<br />

um eine Frage<br />

der Perspektive, die einzunehmen ist,<br />

inside-out vs. outside-in:<br />

ÐÐ<br />

Outside-in entspricht der traditionellen<br />

Perspektive der Finanzberichterstattung.<br />

Im Fokus stehen<br />

Auswirkungen von Ereignissen<br />

im Umfeld, die Folgen <strong>für</strong> die<br />

Vermögens-, Finanz- und Ertragslagen<br />

haben.<br />

ÐÐ<br />

Inside-out ist schließlich die<br />

Perspektive der Nachhaltigkeitsberichterstattung,<br />

auf der traditionell<br />

besonderes Augenmerk gelegt<br />

wird. Hierbei geht es um die<br />

Folgen unternehmerischer Wirtschaftsaktivitäten<br />

auf Dritte, abstrakter<br />

auch auf die Gesellschaft<br />

und Umwelt.<br />

Beide Perspektiven finden sich in<br />

der sog. Generalnorm <strong>für</strong> die Nachhaltigkeitsberichterstattung<br />

angesprochen.<br />

Diese lautet z.B. <strong>für</strong> die<br />

nichtkonsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung<br />

wie folgt: Gem.<br />

CSRD berichtspflichtige Unternehmen<br />

„nehmen in den Lagebericht<br />

Angaben auf, die <strong>für</strong> <strong>das</strong> Verständnis<br />

der Auswirkungen der Tätigkeiten<br />

des Unternehmens auf Nachhaltigkeitsaspekte<br />

sowie <strong>das</strong> Verständnis<br />

der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten<br />

auf Geschäftsverlauf,<br />

Geschäftsergebnis und Lage des<br />

Unternehmens erforderlich sind.“ 5<br />

Die CSRD und die European<br />

Sustainability Reporting Standards<br />

(ESRS), welche die CSRD<br />

konkretisieren, etablieren <strong>für</strong> die<br />

Inside-out-Betrachtung den Begriff<br />

der „Auswirkungen“ (Impact). Diese<br />

stehen <strong>für</strong> die Ergebnisse, die <strong>das</strong> Unternehmen<br />

<strong>für</strong> Umwelt und Gesellschaft<br />

erzielt. Maßgeblich sind bereits<br />

eingetretene oder auch nur mögliche<br />

Auswirkungen; diese Auswirkungen<br />

können weiters positive oder negative<br />

sein. Sie können vielfältige Ausprägungen<br />

annehmen: Emissionen, Flächenverbräuche,<br />

Arbeitsbedingungen,<br />

Menschenrechtsverstöße u.Ä.<br />

Die Auswirkungen von Ereignissen<br />

in Umwelt und Gesellschaft,<br />

die wiederum die Ergebnisse eines<br />

Unternehmens beeinflussen, werden<br />

als „Chancen“ und „Risiken“<br />

spezifiziert – und sind finanziell interpretiert.<br />

Kurzfristig ist die (im<br />

Jahresabschluss dargestellte) Vermögens-,<br />

Finanz- und Ertragslage<br />

der Bezugspunkt; je längerfristig die<br />

Betrachtung wird, desto mehr rückt<br />

diese aber den Unternehmenswert<br />

und dessen Determinanten in <strong>das</strong><br />

Zentrum. Auch diese Chancen und<br />

Risiken können grds. bereits realisierte<br />

sein oder erst mögliche.<br />

Abb. 1 auf der nächsten Seite veranschaulicht<br />

die dargestellten Perspektiven<br />

in der Terminologie der zukünftigen<br />

europäischen Pflichten zur<br />

Nachhaltigkeitsberichterstattung.<br />

Langfristig hängen Auswirkungen<br />

einerseits und Chancen sowie<br />

Risiken andererseits zusammen.<br />

So sind erstere den zweiteren oftmals<br />

vorgelagert. D.h. zunächst erzielt<br />

ein Unternehmen mit seinen<br />

Wirtschaftsaktivitäten Auswirkungen,<br />

die sich in Folge aber auch in<br />

Form von Chancen und Risiken<br />

wieder auf <strong>das</strong> Unternehmen selbst<br />

auswirken. Bspw. werden zunächst<br />

Emissionen ausgestoßen, die zum<br />

Klimawandel beitragen. Die damit<br />

verbundenen Schäden am Klima<br />

führen zu finanziellen Effekten <strong>für</strong><br />

<strong>das</strong> Unternehmen – z.B. in Form<br />

von Versicherungsschäden <strong>für</strong> zunehmend<br />

eintretende wetterbedingte<br />

Schadensfälle. Auswirkungen<br />

lassen sich sohin als Vorsteuerungsgrößen<br />

von finanziellen Chancen<br />

und Risiken sehen – und stehen damit<br />

häufig am Beginn der Analysen<br />

mit der Nachhaltigkeitsleistung von<br />

Unternehmen. 6<br />

4 Grundlegend zur doppelten Wesentlichkeit in diesem Sinne Baumüller, Das Wesentliche in der Nachhaltigkeitsberichterstattung,<br />

<strong>BÖB</strong>-Journal 4/2022, 54<br />

5 Art. 19a Abs. 1 der Bilanz-RL i.d.F. CSRD.<br />

6 Siehe ähnlich auch EFRAG, ESRS 1 (November 2022), Tz. 41.<br />

<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 43


CONTROLLING<br />

Abb. 1: Perspektiven in der Nachhaltigkeitsberichterstattung 7<br />

Doppelte Wesentlichkeit<br />

in der neuen europäischen<br />

Nachhaltigkeitsberichterstattung<br />

Grundlegende Regelungen<br />

nur nach einem dieser beiden Sachverhalte<br />

als wesentlich beurteilt wird,<br />

ist er berichtspflichtig. Das Ergebnis<br />

dieser Analyse ist somit eine Matrix,<br />

wie sie die nachfolgende Abb. 2 darstellt.<br />

Die grob gehaltenen Vorgaben der<br />

CSRD werden durch die ESRS<br />

weiter ausformuliert. Diese enthalten<br />

erstmals Ansätze <strong>für</strong> konkretere<br />

Leitlinien, welche Schritte und welche<br />

Beurteilungen erforderlich sind,<br />

um die Wesentlichkeit von Sachverhalten<br />

unter den beiden zuvor genannten<br />

Perspektiven zu beurteilen.<br />

In den besagten ESRS heißt es nur<br />

kürzer: „Double materiality has two<br />

dimensions, namely: impact materiality<br />

and financial materiality.“ 8<br />

Beide dieser Dimensionen müssen<br />

dabei getrennt beurteilt sein. D.h. es<br />

braucht eine Beurteilung der Auswirkungs-Wesentlichkeit<br />

einerseits<br />

und der finanziellen Wesentlichkeit<br />

andererseits. Wenn ein Sachverhalt<br />

Abb. 2: Matrizen-Darstellung der doppelten Wesentlichkeit 9<br />

7 Quelle: basierend auf European Commission, Guidelines on non-financial reporting: Supplement on reporting climate-related<br />

information, 2019/C 209/01, 7.<br />

8 EFRAG, ESRS 1 (November 2022), Tz. 40.<br />

9 Quelle: wbcsd/Erasmus School of Economics, The reality of materiality, 2021, 28.<br />

44 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


Die ESRS geben nicht vor, nach<br />

welcher konkreten Methode diese<br />

beiden Wesentlichkeitsbeurteilungen<br />

zu erfolgen haben. Ebenso werden<br />

keine Schwellenwerte definiert.<br />

All dies ist vom berichtspflichtigen<br />

Unternehmen dabei selbst festzulegen,<br />

aber auch im Rahmen der vorgelegten<br />

Nachhaltigkeitsberichterstattung<br />

zu erläutern. 10 Im Hinblick<br />

auf die Prüfpflicht <strong>für</strong> diesen Nachhaltigkeitsbericht,<br />

die mit der CSRD<br />

eingeführt wird und die ausdrücklich<br />

die Umsetzung der Wesentlichkeitsanalyse<br />

zum Prüfungsgegenstand<br />

hat, ist es aber geboten, sich an etablierten<br />

Methoden zu orientieren.<br />

Diese können z.B. bereits existierenden<br />

Standards und Rahmenwerken<br />

<strong>für</strong> die Nachhaltigkeitsberichterstattung<br />

entnommen werden.<br />

Darüber hinaus sind aber unabdingbarer<br />

Weise die in den ESRS enthaltenen<br />

Detailvorgaben, wie ein Unternehmen<br />

konkrete Ergebnisse aus<br />

seiner Wesentlich keitsanalyse ableitet,<br />

zu berücksichtigen.<br />

Jedenfalls reicht es nicht aus, im<br />

Rahmen der Analysen lediglich in<br />

den Grenzen des berichtenden Unternehmens<br />

selbst zu verbleiben – ein<br />

wichtiges Leitmotiv, <strong>das</strong> der gesamten<br />

Berichterstattung gem. CSRD<br />

bzw. ESRS zugrunde liegt, ist jenes<br />

der Wertschöpfungskette. 11 Diese ist<br />

grds. in ihrer Gesamtheit auf wesentliche<br />

Auswirkungen, Chancen und<br />

Risiken zu untersuchen. Dazu finden<br />

sich folgende Spezifizierungen:<br />

Ð Ð „Impacts include those caused or<br />

contributed to by the undertaking<br />

and those which are directly<br />

linked to the undertaking’s own<br />

operations, products, or services<br />

through its business relationships.<br />

Business relationships include<br />

the undertaking’s upstream and<br />

downstream value chain and are<br />

not limited to direct contractual<br />

relationships.“ 12<br />

Ð Ð „The financial materiality of a<br />

sustainability matter is not constrained<br />

to matters that are within<br />

the control of the undertaking<br />

but includes information on material<br />

risks and opportunities<br />

attributable to business relationships<br />

with other undertakings/<br />

stakeholders beyond the scope of<br />

consolidation used in the preparation<br />

of financial statements.“ 13<br />

Auswirkungs-Wesentlichkeit<br />

Für die Beurteilung der Auswirkungs-Wesentlichkeit<br />

ist zunächst<br />

die Schwere einer Auswirkung zu<br />

beurteilen. Diese setzt sich aus drei<br />

Komponenten zusammen: Scale<br />

(Ausmaß), Scope (Umfang) und<br />

Remediability (Wiedergutmachbarkeit).<br />

14<br />

ÐÐ<br />

Scale lässt sich als Schweregrad<br />

der negativen Auswirkungen verstehen<br />

bzw. wie vorteilhaft positive<br />

Auswirkungen <strong>für</strong> Mensch<br />

oder Umwelt sind.<br />

ÐÐ<br />

Scope bezieht sich auf die Verbreitung<br />

negativer oder positiven<br />

Auswirkungen. Im Falle von Umweltauswirkungen<br />

kann der Umfang<br />

z.B. als geografischer Umfang<br />

verstanden werden. Im Falle<br />

von Auswirkungen auf Menschen<br />

kann der Umfang als die Anzahl<br />

der Menschen verstanden werden,<br />

die (nachteilig) betroffen sind.<br />

ÐÐ<br />

Remediability adressiert schließlich,<br />

ob und in welchem Umfang<br />

negative Auswirkungen wiedergutgemacht<br />

werden können, d. h.<br />

die Umwelt oder die betroffenen<br />

Menschen wieder in einen „Normalzustand“<br />

gebracht werden<br />

können.<br />

Es ist nicht so, <strong>das</strong>s jede dieser drei<br />

Komponenten wesentlich sein muss;<br />

jede kann <strong>für</strong> sich genommen schon<br />

die Wesentlichkeit eines Sachverhaltes<br />

auslösen. Eine in ihrem Ausmaß<br />

besonders schlimme Auswirkung<br />

kann z.B. bereits zu einer Berichtspflicht<br />

führen, obschon nur wenige<br />

Menschen betroffen sind. Als<br />

Beispiel kann etwa ein besonders<br />

schlimmer Arbeitsunfall genannt<br />

werden, selbst wenn ein davon betroffener<br />

Mitarbeiter – zumindest<br />

langfristig – wieder Heilung finden<br />

kann.<br />

Für Auswirkungen, die noch nicht<br />

realisiert sind, sondern nur möglich,<br />

ist darüber hinaus die Wahrscheinlichkeit<br />

des Eintritts mit in die<br />

Betrachtung aufzunehmen. Ausgenommen<br />

sind Auswirkungen, die<br />

Menschenrechte betreffen – hier<br />

sind z.B. mögliche Verstöße gleichwie<br />

bereits eingetretene vorrangig<br />

nach ihrer Schwere zu beurteilen.<br />

Damit wird dem zentralen Stellenwert<br />

der davon geschützten Güter<br />

Rechnung getragen. Wenn positive<br />

und negative Auswirkungen bzw.<br />

Maßnahmen zur Adressierung<br />

solcher Wirkungen miteinander<br />

verbunden sind, so ist dies ebenso<br />

sichtbar zu machen. Z.B. wenn Bemühungen<br />

zur Dekarbonisierung<br />

eines Immobilienportfolios dazu<br />

führen, <strong>das</strong>s die Mietkosten <strong>für</strong><br />

die Bewohner massiv ansteigen. 15<br />

D.h. in Folge aber auch, <strong>das</strong>s eine<br />

Brutto-Bewertung im Rahmen der<br />

Wesentlichkeitsanalyse zu erfolgen<br />

hat. Auswirkungen und Maßnahmen<br />

dürfen gegeneinander nicht<br />

aufgerechnet werden.<br />

10 Vgl. EFRAG, ESRS 1 (November 2022), Tz. 45.<br />

11 Siehe dazu ausführlich Kap. 5 in ESRS 1.<br />

12 EFRAG, ESRS 1 (November 2022), Tz. 46.<br />

13 EFRAG, ESRS 1 (November 2022), Tz. 53.<br />

14 Vgl. EFRAG, ESRS 1 (November 2022), Tz. 48 f. und AR 5.<br />

15 Siehe in diesem Sinne EFRAG, ESRS 1 (November 2022), Tz. 56.<br />

<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 45


CONTROLLING<br />

Was im Zusammenhang mit der<br />

Auswirkungs-Wesentlichkeit noch<br />

von großer Bedeutung ist: Die ESRS<br />

widmen ausführliche Darstellungen<br />

dem Konzept der Sustainability<br />

Due Diligence. Damit sind Mechanismen<br />

gemeint, wie sie v.a. die UN<br />

Guiding Principles on Business and<br />

Human Rights und die OECD Guidelines<br />

for Multinational Enterprises<br />

darlegen. Die ESRS können Unternehmen<br />

nicht verpflichten, solche<br />

Mechanismen zu implementieren.<br />

Sie halten aber dennoch fest: „The<br />

materiality assessment of a negative<br />

impact is informed by the sustainability<br />

due diligence process defined in<br />

the international instruments of the<br />

UN Guiding Principles on Business<br />

and Human Rights and the OECD<br />

Guidelines for Multinational Enterprises.“<br />

16 Dies lässt sich doch wiederum<br />

als De-facto-Verpflichtung interpretieren<br />

– denn anderenfalls wird<br />

es Unternehmen kaum gelingen, die<br />

Aussagekraft ihrer Wesentlichkeitsanalyse<br />

gegenüber dem externen<br />

Prüfer nachzuweisen.<br />

Finanzielle Wesentlichkeit<br />

Als Maßstäbe <strong>für</strong> die Beurteilung<br />

gelten <strong>das</strong> Ausmaß der finanziellen<br />

Effekte sowie die Einwtrittswahrscheinlichkeit.<br />

Dabei handelt es<br />

sich um Dimensionen, die bereits<br />

aus dem (finanziellen) Risikomanagement<br />

in Unternehmen bekannt<br />

sind – und zu deren Implementierung<br />

entsprechende Instrumente<br />

vorliegen. Diese sind auch <strong>für</strong> die<br />

Wesentlichkeitsbeurteilung im Rahmen<br />

des Grundsatzes der doppelten<br />

Wesentlichkeit heranzuziehen.<br />

Entsprechend führen die ESRS an<br />

erster Stelle an, <strong>das</strong>s Prognosen bei<br />

der Ermittlung der finanziellen Wesentlichkeit<br />

aufzustellen sind. Problematischer<br />

ist allerdings eine zweite<br />

Forderung, die im Zusammenhang<br />

mit der Ermittlung der finanziellen<br />

Wesentlichkeit ausgeführt wird:<br />

„Risks and opportunities may derive<br />

from past events or future events and<br />

may have effects in relation to:<br />

(a) assets and liabilities already recognised<br />

in financial reporting or that<br />

may be recognised as a result of future<br />

events; or<br />

(b) factors of value creation that do<br />

not meet the financial accounting<br />

definition of assets and liabilities<br />

and/or the related recognition criteria<br />

but contribute to the generation<br />

of cash flows and more generally to<br />

the development of the undertaking.<br />

The latter factors are generally referred<br />

to as ‘capitals’ in frameworks promoting<br />

a multi-capital approach; the<br />

capitals may in some cases (but not<br />

in all cases) meet the criteria for recognition<br />

and reporting in financial<br />

statements.“ 17<br />

Mit dieser Forderung verlassen die<br />

ESRS den Rahmen der etablierten<br />

Finanzberichterstattung und die<br />

Methoden, die etwa aus dem Kontext<br />

des Jahresabschlusses <strong>für</strong> Wesentlichkeitsbeurteilungen<br />

bekannt<br />

sind. Die Referenz auf <strong>das</strong> Kapitalienkonzept<br />

und die nicht näher spezifizierten<br />

Rahmenwerke zu deren<br />

Konkretisierung, aber auch auf die<br />

„Wertschöpfung“ eines Unternehmens<br />

als letztendliche Folge erinnert<br />

an <strong>das</strong> Berichtskonzept des Integrated<br />

Reporting. Dessen bisher nur geringe<br />

Verbreitung liegt aber gerade in<br />

der schwierigen Operationalisierbarkeit<br />

bzw. im hohen Abstraktionsgrad<br />

begründet, der selbst börsennotierte<br />

Unternehmen vor Herausforderungen<br />

stellt. Wie dies nun <strong>für</strong> den neuen<br />

Rahmen der ESRS konkretisiert<br />

werden kann, bleibt offen.<br />

Etwas konkreter wird demgegenüber<br />

eine zweite Anforderung im Hinblick<br />

auf Kapitalien: Hervorgehoben<br />

wird auch, <strong>das</strong>s die Abhängigkeiten<br />

von solchen Kapitalien häufig die<br />

Grundlage <strong>für</strong> finanzielle Auswirkungen<br />

darstellen. Z.B. <strong>das</strong>s ein Unternehmen<br />

<strong>für</strong> seine Geschäftstätigkeit<br />

auf bestimmte natürliche oder<br />

personelle Ressourcen angewiesen<br />

ist. 18 Diese Abhängigkeiten müssen<br />

entsprechend gewürdigt werden.<br />

Fazit<br />

Mit den nunmehr vorliegenden Leitlinien<br />

von CSRD und ESRS nimmt<br />

<strong>das</strong> Konzept der doppelten Wesentlichkeit<br />

Kontur an – und es lässt<br />

sich erkennen, <strong>das</strong>s diese in vielerlei<br />

Hinsicht beträchtliche Weiterentwicklungen<br />

der gegenwärtig noch<br />

verbreiteten Praktiken unumgänglich<br />

werden lässt. Die verschiedenen Perspektiven<br />

auf Sachverhalte im Nachhaltigkeits-Kontext<br />

werden klarer<br />

als bisher herausgearbeitet und auch<br />

voneinander abgrenzbar. Erstmals<br />

liegen Parameter vor, zu denen Nachweise<br />

bei den getroffenen Beurteilungen<br />

gefordert sind; die Gewichtung<br />

dieser Parameter im Verhältnis zueinander<br />

wird ebenso umrissen. Die<br />

Schlussfolgerungen hieraus sollten<br />

Unternehmen nun zeitnahe in ihre<br />

Analysen integrieren.<br />

Ob bei der Weiterentwicklung der<br />

Berichterstattung von Unternehmen,<br />

die heute schon der Berichtspflicht<br />

gem. NFRD unterliegen,<br />

oder im Zuge einer frühzeitigen<br />

Vorbereitung der zukünftig erstmals<br />

berichtspflichtigen Unternehmen in<br />

Form von „ersten Probeberichten“:<br />

De facto sollte jede Wesentlichkeitsanalyse,<br />

die heute von europäischen<br />

Unternehmen durchgeführt wird,<br />

sich an den nunmehr vorliegenden<br />

Leitlinien von CSRD und ESRS<br />

orientieren. Nicht immer sind diese<br />

schon zur Gänze selbsterklärend und<br />

es ist in den nächsten Jahren noch<br />

mit weiteren Klarstellungen bzw.<br />

Ergänzungen zu rechnen. Die vorliegende<br />

Basis ist jedoch eine hinlänglich<br />

ausgearbeitete, mit der sich<br />

bereits arbeiten lässt.<br />

16 EFRAG, ESRS 1 (November 2022), Tz. 48. Siehe dazu weiters Kap. 4 von ESRS 1.<br />

17 EFRAG, ESRS 1 (November 2022), Tz. 52.<br />

18 Vgl. EFRAG, ESRS 1 (November 2022), Tz. 54.<br />

46 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 47


CONTROLLING<br />

Knallhartes Kostenmanagement<br />

als Devise <strong>für</strong><br />

<strong>2023</strong><br />

Foto: WILKE<br />

Ricardo-José Vybiral, CEO der KSV1870 Holding AG (links)<br />

Gerhard Wagner, Geschäftsführer der KSV1870 Information GmbH (rechts)<br />

Die aktuelle Austrian Business Check-Umfrage des KSV1870 bringt es auf den Punkt. Auch wenn<br />

die Geschäftslage der Betriebe mehrheitlich positiv ausfällt, geht es dieses Jahr ganz besonders<br />

um die Finanzen. Das Problem: große Zukunftsthemen werden hintangestellt.<br />

54 Prozent von Österreichs Unternehmen<br />

bewerten ihre aktuelle Geschäftslage<br />

mit „sehr gut“ oder „gut“.<br />

Angesichts der zahlreichen Krisen<br />

innerhalb der vergangenen Jahre ein<br />

insgesamt positives Zeichen, wenngleich<br />

eine gewisse Stagnation gegenüber<br />

dem Vorjahr (57 %) nicht zu<br />

leugnen ist. Der grundsätzlich positive<br />

Trend zeigt sich auch an der Umsatzfront:<br />

Bei 55 Prozent haben sich<br />

2022 die Umsätze verbessert und<br />

auch <strong>für</strong> <strong>das</strong> heurige Jahr rechnen<br />

immerhin 33 Prozent mit einer Verbesserung.<br />

„Wo viel Licht, da auch<br />

viel Schatten und dieser kann mit<br />

dem Arbeitskräftemangel benannt<br />

werden, der uns laut Wirtschaftsforschung<br />

die nächsten zehn Jahre<br />

begleiten wird. Fast 60 Prozent sind<br />

betroffen. Das führt zu Zusatzbelastungen<br />

<strong>für</strong> bestehende Mitarbeiter,<br />

steigende Kosten, um Mitarbeiter<br />

zu halten und Umsatzeinbußen bzw.<br />

müssen Aufträge sogar abgelehnt<br />

werden“, so Ricardo-José Vybiral,<br />

CEO der KSV1870 Holding AG.<br />

Kostenüberwachung zwecks<br />

Liquiditätssicherung<br />

Als Reaktion auf die globalen<br />

Brandherde haben rund zwei Drittel<br />

(68 %) der Unternehmen ihre betrieblichen<br />

Sicherheitsmaßnahmen<br />

verstärkt. 27 Prozent sprechen von<br />

zusätzlichen Kontrollmaßnahmen,<br />

die integriert wurden. Weitere 41<br />

Prozent haben bestehende an aktuelle<br />

Bedürfnisse angepasst. „Österreichs<br />

Unternehmen agieren heute<br />

vergleichsweise vorsichtiger und haben<br />

einen maximalen Kostenfokus“,<br />

erklärt Gerhard Wagner, Geschäftsführer<br />

der KSV1870 Information<br />

GmbH. Insbesondere eine engere<br />

Kosten- bzw. Budgetkontrolle, die<br />

Einführung von Energiesparmaßnahmen<br />

und ein vorsichtiger getakteter<br />

Investmentplan stehen dabei<br />

im Mittelpunkt. Ebenso wie vermehrte<br />

Bonitätsprüfungen oder der<br />

Ausbau des Mahnwesens. Um sich<br />

auf Kundenebene möglichst breit<br />

und sicher aufzustellen, sollten potenzielle<br />

Kunden im Vorfeld einem<br />

gründlichen Check unterzogen werden,<br />

und auch während der Zusammenarbeit<br />

laufend im Auge behalten<br />

werden.<br />

Zukunftsthemen auf<br />

der Nebenfahrbahn<br />

Aktuell gehen die Unternehmen<br />

lieber auf Nummer sicher, was angesichts<br />

der jüngsten Entwicklungen<br />

in puncto Preiserhöhungen oder<br />

der Inflation verständlich ist. Den-<br />

48 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


noch ist es besorgniserregend, <strong>das</strong>s<br />

die großen Themen der Zukunft zu<br />

selten angepackt werden. Und <strong>das</strong>s,<br />

obwohl eigentlich ausreichend Geld<br />

in Form von Eigenkapital vorhanden<br />

wäre, wie die KSV1870 Umfrage belegt.<br />

Denn immerhin bewertet jeder<br />

zweite Betrieb <strong>das</strong> Eigenkapital mit<br />

„sehr gut“ oder „gut“, hinzu kommen<br />

fast 30 Prozent, die sich „im gesicherten<br />

Mittelfeld“ bewegen. Dennoch:<br />

Nur jeder fünfte Betrieb hat<br />

einen klaren Fokus auf Cyber-Security.<br />

Und nur ein Drittel scheint<br />

im Bereich Nachhaltigkeit/ESG auf<br />

Kurs zu sein. Themen, die jedoch zunehmend<br />

in den Mittelpunkt rücken<br />

und zukünftig noch stärker über<br />

Erfolg oder Misserfolg entscheiden<br />

werden. Auch deshalb, weil in beiden<br />

Bereichen in absehbarer Zeit<br />

verschärfte gesetzliche Richtlinien<br />

in Kraft treten. Hier gehört sowohl<br />

auf finanzieller wie auch inhaltlicher<br />

Ebene deutlich mehr investiert.<br />

Kosten als Dreh- und<br />

Angelpunkt<br />

In schwierigen Zeiten zu investieren,<br />

mag <strong>für</strong> viele absurd klingen, jedoch<br />

wissen wir heute noch nicht, wie sich<br />

<strong>das</strong> Jahr wirklich entwickeln wird.<br />

Die Wirtschaftsforscher erwarten<br />

insbesondere im zweiten Halbjahr<br />

<strong>2023</strong> eine positive Entwicklung,<br />

dennoch müssen Unternehmen ihre<br />

Hausaufgaben erledigen, um vom etwaigen<br />

Aufschwung auch tatsächlich<br />

zu profitieren. Fakt ist, <strong>das</strong>s Investitionen<br />

die mittelfristige Zukunft der<br />

Unternehmen sichern und daher<br />

sollten sie jetzt klug ausgewählt werden.<br />

Es ist somit erfreulich, <strong>das</strong>s laut<br />

Austrian Business Check 70 Prozent<br />

der Firmen in diesem Jahr investieren<br />

wollen. Doch dabei gibt es zwei<br />

(kleine) Haken: Erstens macht fast<br />

die Hälfte der Befragten mögliche<br />

Investments von der wirtschaftlichen<br />

Entwicklung in den kommenden<br />

Wochen und Monaten abhängig.<br />

Sprich, diese Investments sind noch<br />

nicht fixiert. Andererseits dürften<br />

eher punktuelle Investitionen getätigt<br />

werden. Die großen Themen der<br />

Gegenwart und Zukunft, Cyber-Security<br />

und Nachhaltigkeit, bleiben<br />

heuer zumeist wohl außen vor.<br />

<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 49


CONTROLLING<br />

Debitorenmanagement =<br />

Risikomanagement<br />

Steigende Insolvenzzahlen bedeuten zunehmendes Risiko eines Forderungsausfalls<br />

Thomas Bravo<br />

Vorstandsmitglied BvCM<br />

Österreich, Prokurist, I.K. Hofmann<br />

GmbH<br />

thomas.bravo@bvcm.at<br />

Die Rahmenbedingungen <strong>für</strong> unternehmerisches Handeln sind herausfordernder<br />

denn je, multiple Krisen zwingen mit einer enormen Dynamik Unternehmen<br />

zur Umsetzung von professionellen Risikomanagementprozessen. Das <strong>Rechnungswesen</strong>,<br />

welches sich <strong>für</strong> <strong>das</strong> Management der Vermögenswerte eines<br />

Unternehmens verantwortlich zeichnet, nimmt mit einem aktiven Debitorenmanagement<br />

eine wichtige Rolle in der Liquiditätssicherung (=Existenzsicherung)<br />

und somit im Risikomanagement ein.<br />

Im Jahr 2020 löste die Corona-Pandemie,<br />

welche als Gesundheitskrise startete, eine<br />

wirtschaftliche Krise aus. Staaten waren gezwungen,<br />

Unternehmen mit verschiedenen<br />

Hilfspaketen zu unterstützen, um die wirtschaftliche<br />

Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten<br />

und Arbeitsplätze abzusichern. Im Gießkannenprinzip<br />

wurden Unternehmen mit staatlichen<br />

Unterstützungsmaßnahmen gefördert,<br />

aufgrund des vorherrschenden Zeitdrucks<br />

ohne genaue Prüfung. Unternehmen, welche<br />

bereits vor der Corona-Krise Ertrags- und Liquiditätsprobleme<br />

hatten, wurden mit Fördergelder<br />

über einen längeren Zeitraum gestützt,<br />

in welchem wichtige Vermögenswerte, welche<br />

<strong>für</strong> eine etwaige spätere Sanierung benötigt<br />

worden wären, zwischenzeitlich verbraucht<br />

wurden und daher nicht mehr existent sind.<br />

Die möglichen Folgen sind Unternehmensschließungen.<br />

Mitten in der wirtschaftlichen „Erholungs-Phase“<br />

wurden erste Anzeichen <strong>für</strong> eine<br />

steigende Inflation erkennbar, Lieferketten kamen<br />

ins Stocken und Preissteigerungen vieler<br />

Güter waren die Folge.<br />

2022 begann mitten in Europa ein Krieg, welcher<br />

sich einerseits zusätzlich preissteigernd<br />

und andererseits auch auf die Lieferfähigkeit<br />

vieler Güter niederschlug und Unternehmen<br />

vor weitere Herausforderungen stellte.<br />

Das Ergebnis aus den bereits genannten Punkten:<br />

Eine Inflation – so hoch wie seit 70 Jahren<br />

nicht mehr – betrifft Unternehmen wie Privatpersonen.<br />

Aktuelle Lohn- und Gehaltsabschlüsse<br />

zwischen den Sozialpartnern bewegen<br />

sich branchenabhängig teilweise im zweistelligen<br />

Prozentbereich, die Befeuerung der<br />

Lohn-Preisspirale kann nicht gänzlich ausgeschlossen<br />

werden, zukünftige Entwicklungen<br />

dazu bleiben abzuwarten.<br />

Der steigenden Inflation wird mit steigenden<br />

Zinsen begegnet, welche wiederum die Finanzierungskosten<br />

von Unternehmen in die Höhe<br />

treiben und auf zukünftige Investitionen reduzierend<br />

wirken.<br />

Die steigende Zinsbelastung in Verbindung<br />

mit hohen Material-, Rohstoff- oder Wareneinkaufspreisen<br />

und der strikteren Kreditvergabepolitik<br />

der Banken, belasten die Liquiditäts-<br />

und Ertragssituation von Unternehmen.<br />

Die Insolvenzzahlen in Österreich steigen mit<br />

großer Dynamik, festgestellt kann ein exorbitant<br />

steigender Anteil der nicht eröffneten<br />

Insolvenzverfahren werden. Diese werden<br />

mangels kostendeckendem Vermögen abgewiesen,<br />

da die betroffenen Unternehmen den<br />

Prozesskostenvorschuss von maximal 4.000<br />

Euro nicht aufbringen können. Hier wäre zu<br />

prüfen, ob ein Zusammenhang mit der be-<br />

50 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


eits erwähnten (möglichen) Corona-Überförderung<br />

und den damit<br />

verbundenen zwischenzeitlich verbrauchten<br />

Vermögensgegenständen<br />

besteht.<br />

Grundsätzlich zählen Forderungsausfälle<br />

zu den häufigsten Insolvenzgründen,<br />

wirken prozessstörend,<br />

ertrags- und vor allem liquiditätsmindernd.<br />

Aus diesen Gründen ist<br />

auf eine gute Diversifikation des<br />

Kundenportfolios zu achten.<br />

Viele Unternehmen leiden unter erheblichen<br />

Umsatzeinbußen, Produktionsprozesse<br />

kommen ins Stocken,<br />

da aufgrund von Fachkräftemangel<br />

zu wenig Mitarbeiter verfügbar sind.<br />

Final belastet seit März <strong>2023</strong> eine<br />

drohende Bankenkrise den Finanzmarkt.<br />

Eine Kettenreaktion wie<br />

2009 kann zwar als äußerst unwahrscheinlich<br />

eingestuft werden, da seit<br />

der Finanzkrise viele Maßnahmen<br />

zur Systemverbesserung durchgeführt<br />

wurden, jedoch schwingt immer<br />

ein Restrisiko <strong>für</strong> eine etwaige<br />

Ansteckungsgefahr der Wirtschaft<br />

mit. In einer Bankenkrise wird die<br />

Kreditvergabe zusätzlich erschwert,<br />

Investitionsrückgang und Liquiditätsprobleme<br />

können die Folgen<br />

sein, bis hin zur Existenzbedrohung<br />

von Unternehmen.<br />

Steigende Zinsen, hohe Inflation,<br />

Fälligstellung der gestundeten Abgaben<br />

und Rückgang des Wirtschaftswachstums<br />

sind u.a. Treiber <strong>für</strong> den<br />

Anstieg von Unternehmensinsolvenzen.<br />

In diesem schwierigen Umfeld<br />

weist <strong>das</strong> Management von Finanzrisiken<br />

eine hohe Priorität auf, gerade<br />

auch wenn sich <strong>das</strong> Zahlungsverhalten<br />

der Schuldner verändert.<br />

Verschiedenste Studien (u.a. von<br />

KSV1870 – forum.ksv Ausgabe<br />

04/22) zeigen, <strong>das</strong>s sich <strong>das</strong> Zahlungsverhalten<br />

österreichischer Unternehmen<br />

in den letzten Monaten<br />

verschlechtert hat.<br />

Weiters kann beobachtet werden,<br />

<strong>das</strong>s gerade bei bonitätsschwachen<br />

Unternehmen <strong>das</strong> Volumen der<br />

Lieferantenkredite (Kauf auf Ziel)<br />

zunimmt, hingegen die Verbindlichkeiten<br />

gegenüber Kreditinstitute<br />

abnehmen. Diese Entwicklungen<br />

können zu verschiedensten Schlussfolgerungen<br />

führen. Von günstigeren<br />

Finanzierungssätzen (Lieferantenkredit<br />

gegenüber Kreditlinie Bank)<br />

über restriktivere Kreditvergabe der<br />

Banken bis hin zur Verschlechterung<br />

der Bonität des Kreditnehmers<br />

(Kreditunwürdigkeit) sind mögliche<br />

Erklärungen dazu. Aufgrund der<br />

zunehmenden Finanzierungsumschichtung,<br />

weg von den Hausbanken<br />

hin zu den Lieferanten, wird<br />

auch <strong>das</strong> Kreditrisiko umgewälzt.<br />

Auch wenn Unternehmen als Lieferanten<br />

ähnliche Risiken wie Banken<br />

bei der Kreditvergabe tragen, führen<br />

sie häufig keine Bonitätsprüfung bei<br />

ihren Kunden durch oder fordern<br />

nur selten Sicherheiten zur Forderungsabsicherung<br />

bzw. vergeben bei<br />

zu hohem Risiko zu lange Zahlungsziele.<br />

Unter dem Aspekt der Ertrags- und<br />

Liquiditätssicherung nimmt die<br />

Steuerung des Dubiosenrisikos eine<br />

ganz zentrale Rolle im Management<br />

der Finanzrisiken ein. Ein wichtiges<br />

Instrument zur Risikosteuerung ist<br />

die Definition von Zahlungszielen.<br />

Zahlungsziele steuern Liquidität<br />

und vor allem <strong>das</strong> Kundenrisiko und<br />

sollten auf Basis von Ratings und<br />

Zahlungserfahrungen – unter Berücksichtigung<br />

der Ertragswirkung<br />

– vergeben werden. Je schlechter <strong>das</strong><br />

Rating ausfällt, desto kürzer wird <strong>das</strong><br />

Zahlungsziel definiert. Zahlungserfahrungen<br />

und Ratings können unternehmensintern,<br />

aber auch durch<br />

Inanspruchnahme von Wirtschaftsauskunfteien<br />

aufbereitet werden.<br />

Eine Verkürzung der Forderungslaufzeit<br />

mittels Optimierung der<br />

Zahlungsziele hat großen Einfluss<br />

auf <strong>das</strong> mögliche Schadensvolumen,<br />

durch effektives Forderungsmanagement<br />

kann die Außenstanddauer<br />

nochmals reduziert werden.<br />

Maßnahmen zur außergerichtlichen<br />

Forderungsbetreibung können beispielsweise<br />

konsequent und regelmäßig<br />

durchgeführte Mahnläufe sein.<br />

Führt der Mahnprozess nicht zum<br />

gewünschten Erfolg, kann durch<br />

Erhöhung der Eskalationsstufe –<br />

Inkassounternehmen oder Rechtsanwalt<br />

– noch eine außergerichtliche<br />

Lösung und eine Bezahlung<br />

der noch unberichtigt aushaftenden<br />

Forderung erzielt werden. Führen<br />

diese Aktivitäten nicht zum Erfolg,<br />

sollte unverzüglich ein gerichtliches<br />

Mahnverfahren eingeleitet werden,<br />

welches in einen bedingten Zahlungsbefehl<br />

mündet (bis 75.000<br />

Euro). Bei Nicht-Beeinspruchen<br />

der Forderung durch den Kunden,<br />

dem Grunde und der Höhe nach,<br />

erwächst nach Ablauf der vierwöchigen<br />

Einspruchsfrist ein vollstreckbarer<br />

Exekutionstitel.<br />

Der gesamte Prozess zur Verkürzung<br />

der Forderungslaufzeit muss<br />

sehr straff und zeitnah organisiert<br />

werden, da gerade bei drohender Insolvenz<br />

des Geschäftspartners Anfechtungsfristen<br />

im Nachgang – bei<br />

Eröffnung eines Insolvenzverfahrens<br />

– erhaltene Zahlungen – speziell in<br />

den letzten 6 Monaten vor Verfahrenseröffnung<br />

– durch den Masseverwalter<br />

zurückgefordert werden<br />

können. In bestimmten Fällen der<br />

Gläubigerbenachteiligung – Vorsatzdelikte<br />

– kann der Masseverwalter<br />

eine Anfechtungsfrist von bis zu<br />

10 Jahren geltend machen.<br />

Aktuell liegt ein Vorschlag der Europäischen<br />

Kommission zur Harmonisierung<br />

im Insolvenzrecht vor,<br />

welcher aber viele Fragen aufwirft<br />

und <strong>für</strong> österreichische Gläubiger in<br />

der derzeitigen Fassung weitere Unsicherheitsmomente<br />

bringen könnte.<br />

Final wird festgehalten, <strong>das</strong>s ein effektives<br />

Debitorenmanagement – als<br />

Teil des unternehmensinternen Risikomanagements<br />

– zur Reduktion<br />

von Zahlungsausfällen führen und<br />

nachhaltig die Unternehmensexistenz<br />

sichern kann.<br />

<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 51


„Digital Accounting Business Partner“ <strong>für</strong> KMU<br />

Für ein zukunftsorientiertes <strong>Rechnungswesen</strong><br />

Zertifikatsprogramm <strong>für</strong> Schlüsselkräfte im <strong>Rechnungswesen</strong><br />

Termine: 10. Oktober <strong>2023</strong> - 23. Juni 2024<br />

Anmeldeschluss: Jeweils zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung<br />

25. September <strong>2023</strong> <strong>für</strong> <strong>das</strong> gesamte Zertifikatsprogramm<br />

ENSNETZWERK<br />

NTERNEHMEN<br />

In Zusammenarbeit mit


Digitale Transformation geht weit über <strong>das</strong> Digitalisieren der analogen Anwendungen hinaus. Gerade im Bereich des Steuer- und <strong>Rechnungswesen</strong>s<br />

stehen die Berufsgruppen vor großen Veränderungen. Die Implementierung einer „digitalen Buchhaltung“ bedeutet einerseits einen enormen Abbau an<br />

administrativem Aufwand und schafft andererseits so mehr Freiräume und die Fokussierung auf fachlich herausfordernde Themenstellungen. Weitere<br />

Vorteile <strong>für</strong> die Berufsgruppen im <strong>Rechnungswesen</strong> sind die Möglichkeiten einer besseren und zeitgemäßen Zusammenarbeit mit Kund*innen, <strong>das</strong><br />

Dienstleistungsportfolio zu erweitern und die Beratungsleistungen zukunftsorientiert zu optimieren.<br />

Die typischen manuellen Tätigkeiten in der klassischen Buchhaltung können durch den Einsatz digitaler Technologien automatisiert werden. Laut einer<br />

Studie des Instituts <strong>für</strong> Arbeitsmarkt- und Berufsforschung liegt die Automatisierbarkeit grundsätzlich bei 100 %. Ähnlich ist es in der Bilanzierung, wo<br />

die Automatisierbarkeit aktuell schon bei 82 % liegt. Durch diese neuen Rahmenbedingungen entstehen ebenso neue Bedarfe <strong>für</strong> die Zielgruppe, die wir<br />

in diesem innovativen Zertifikatsprogramm aufgegriffen haben.<br />

Die Kooperationspartner*innen<br />

Gemeinsam mit <strong>BÖB</strong>, dem Wissensnetzwerk <strong>für</strong> <strong>Rechnungswesen</strong> in KMU, der Plattform taxelerate und der und Gesellschaft. der FH Campus Wien, Department Verwaltung,<br />

Wirtschaft, Sicherheit, Politik, Studiengang Tax Management haben wir dieses Zertifikatsprogramm entwickelt, <strong>das</strong> die Teilnehmer*innen<br />

praxisorientiert auf die Veränderungen vorbereiten wird.<br />

Aufbau des Zertifikatsprogramms<br />

Das Zertifikatsprogramm umfasst vier Module (Pflicht- & Wahl-Seminare). Jedes Modul startet mit 1 bis 2-tägigen Präsenz-Lehrveranstaltungen, die am<br />

Standort Wien stattfinden. Alle anderen Lehrveranstaltungen finden online statt. Neben den FH Pflicht-Seminaren Campus Wien Academy sind mindestens GmbH 8 Wahl-Seminare sowie<br />

Favoritenstraße 226, 1100 Wien<br />

die Multiple-Choice-Tests bei den Online-Seminaren zu absolvieren, um zur Abschlussprüfung zugelassen zu werden.<br />

U1 Altes Landgut<br />

Als Nachweis <strong>für</strong> Ihre berufliche Fortbildungsverpflichtung wird <strong>für</strong> jedes Seminar eine Teilnahmebestätigung T: +43 1 606 68 77-8800 maximal im Ausmaß der angeführten<br />

Unterrichtseinheiten (Online-Seminar 6 Unterrichtseinheiten und Präsenz-Seminar 9 Unterrichtseinheiten academy@fh-campuswien.ac.at<br />

je Tag) ausgestellt.<br />

www.campusacademy.at<br />

Die Anmeldung <strong>für</strong> <strong>das</strong> gesamte Zertifikatsprogramm erfolgt über diese Website der Campus Wien Academy. Anmeldungen zu einzelnen Online-<br />

Seminaren sind auch direkt über die Website des <strong>BÖB</strong> Wissensnetzwerks möglich.<br />

Die Präsenz-Seminare (jeweils 2 Tage) finden von 9:00 bis 17:00 Uhr, die Online-Seminare von 15:30 bis 20:30 Uhr statt. Der Praxisworkshop in Präsenz<br />

dauert 1 Tag von 9:00 bis 17:00 Uhr.<br />

Inhalte<br />

Modul 01 | Grundlagen der Digitalisierung (5 ECTS)<br />

Modul 02 | Digitale Kompetenzen & IT-Tools (6 ECTS)<br />

Modul 03 | Digitale Transformation (6 ECTS)<br />

Modul 04 | Rechtliche Anforderungen (4,5 ECTS)<br />

Abschlussarbeit & Abschlussgespräch (4 ECTS)<br />

Die Campus Wien Academy ist Teil der FH Campus Wien, der größten Fa<br />

und erweitert <strong>das</strong> Studienprogramm sowie <strong>das</strong> akademische Weiterbild<br />

Im Sinne des lebensbegleitenden Lernens erfasst die Campus Wien Aca<br />

Mit ihren Angeboten in acht Themenbereichen auf akademischem Nive<br />

Anforderungen und bietet inhaltlich auf den Bedarf der jeweiligen Bran<br />

Zertifikatsprogramme an.<br />

Wir empfehlen die Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln.<br />

Teilnahmegebühr<br />

Zertifikatsprogramm: € 5.250,- / € 4.200,- * (USt.-befreit)<br />

Online-Lehrveranstaltungen (à 6 Lehreinheiten): € 160,- / € 128,- * (bei Einzelbuchungen)<br />

Prüfungsgebühr: € 275,- USt.-befreit (Prüfung der Abschlussarbeit & Abschlussgespräch)<br />

* Mitglieder des <strong>BÖB</strong> und der Bundesländerklubs; Studierende und Absolvent:innen der FH Campus Wien erhalten eine Preisreduktion von 20 %. (Bitte bei der<br />

Anmeldung im Feld „Anmerkung“ angeben)<br />

Förderungen<br />

Unter bestimmten Voraussetzungen können Förderungen beantragt werden:<br />

Beispiel: FFG Förderung „Digital Skills Schecks 2022 Digitalisierung durch Höherqualifizierung meistern“ und „Ausschreibung Skills Schecks <strong>2023</strong>“, damit<br />

werden bis zu 80% der externen Weiterbildungskosten gefördert. Anträge sind bis 30. Juni <strong>2023</strong> möglich.<br />

Impressum<br />

Medieninhaber: FH Campus Wien Academy GmbH, Favoritenstraße 226, 1100 Wien<br />

> Foto: Cover: Metamorworks/Shutterstock<br />

> vorbehaltlich allfälliger Änderungen, Satz- und Druckfehler<br />

> © FH Campus Wien Academy GmbH, Mai <strong>2023</strong><br />

ISO 9001:2015<br />

NR.12893/0<br />

Impressum<br />

Medieninhaber: FH Campus Wien Academy GmbH, Favoritenstraße 226, 1100 Wien > Druck: digi<br />

> Foto: Cover: Metamorworks/Shutterstock > vorbehaltlich allfälliger Änderungen, Satz- und Dr


KARRIERE / MARKETING<br />

Redeangst, Lampenfieber und<br />

peinliche Momente<br />

In einer meiner letzten Clubhouse-Sessions ging es um „peinliche Momente“. Denn: Jeder ist<br />

schon mal in ein Fettnäpfchen gestiegen. Blamable Momente werden über die Jahre zu coolen<br />

Stories. Manche davon können wir später sogar als Anekdoten mit anderen teilen.<br />

Einige teilten mit uns witzige Verwechslungsgeschichten,<br />

bei denen<br />

falsche Menschen angesprochen<br />

wurden. Marc aus Bonn hat sich beispielsweise<br />

beim gut gekleideten Portier<br />

beworben, während der eigentliche<br />

Dienstgeber zwei Etagen höher<br />

wartete. Bei den meisten handelte<br />

es sich um einen verbalen Lapsus,<br />

den sie sich geleistet haben. Einige<br />

erzählten von klassischen Filmrissen<br />

während eines Verkaufs-Pitches<br />

oder einer Präsentation.<br />

Blackout – was nun?<br />

Niemand ist davor gefeit, plötzlich<br />

beim Reden „steckenzubleiben“. Die<br />

richtigen Worte fehlen oder Du erinnerst<br />

Dich nicht mehr an <strong>das</strong>, was<br />

Du eigentlich sagen wolltest. Angstfaktor<br />

Nummer eins ist die Vorstellung,<br />

nichts mehr sagen zu können<br />

und dann kommt die gefühlt ewig<br />

dauernde Pause. Doch eine „Gedankenpause“,<br />

die Du als Redner unendlich<br />

lang empfindest, wird vom<br />

Publikum nicht unbedingt als peinlich<br />

wahrgenommen. In der Regel<br />

werden erst Pausen ab 6 Sekunden<br />

als übermäßig lang empfunden. 21,<br />

22, 23, 24, 25, 26, – da bleibt wirklich<br />

ausreichend Zeit zu improvisieren.<br />

Möglichkeiten, mit dem<br />

Blackout umzugehen:<br />

Bewege Dich!<br />

Blackout ist eine Art „Stau im Kopf“.<br />

Wahrscheinlich hängst Du gerade<br />

an der Stelle, wo Du Dir überlegst:<br />

Was habe ich schon gesagt und wie<br />

geht mein Redeskript weiter? Da<br />

Dr. Tatjana Lackner, MBA<br />

Kommunikations- & Verhaltens-Profilerin,<br />

„Trainerin des Jahres“, Politiker-Coach, 6-fache<br />

Bestseller-Autorin<br />

hilft ein alter Theatertrick! Körperliche<br />

Bewegung löst den Stau. Steig<br />

sprichwörtlich “von der Leitung”<br />

und gehe einfach ein paar Schritte,<br />

dann bewegt sich auch Dein Hirn<br />

wieder in die richtige Richtung.<br />

Mach’ einfach einen Knopf!<br />

Der Faden ist gerissen? Gehe gedanklich<br />

noch einmal zum letzten<br />

Punkt zurück und überbrücke <strong>das</strong><br />

Blackout mit einer sogenannten<br />

“Eigenregiefrage”!<br />

Zum Beispiel: “Ich habe gerade darüber<br />

gesprochen, wie wichtig die Struktur in<br />

der Rhetorik ist. Was versteht man unter<br />

Sprechstrukturen?”<br />

Darunter versteht man eine Frage,<br />

die Du Dir selbst laut stellst und <strong>für</strong><br />

<strong>das</strong> Publikum beantwortest. Damit<br />

wird der Redeinhalt angenehm portioniert<br />

und dosiert eingesetzt wirkt<br />

die Eigenregiefrage moderativ und<br />

erfrischend.<br />

Für Humor braucht es Mut!<br />

Zeige, <strong>das</strong>s Du über Dich selbst lachen<br />

kannst. Mit einem selbstironischen<br />

Spruch wie „Ich habe keine<br />

Ahnung, wie mein Satz weiter geht,<br />

deshalb noch mal von vorne ...“ kann<br />

die Situation entkrampft werden.<br />

Unterstützung holst Du Dir durch<br />

die Sympathie und <strong>das</strong> “Lächeln aus<br />

dem Publikum”. Damit entkrampfst<br />

Du Dich und baust Stress ab. Unverzeihlich<br />

wird die Situation erst, wenn<br />

Du Dich entschuldigst oder womöglich<br />

noch andere <strong>für</strong> Deinen „Hänger“<br />

verantwortlich machst: „Das war<br />

anders besprochen!“ oder „Ich hatte zu<br />

wenig Vorbereitungszeit!“<br />

Achtung Falle: Schachtelsätze!<br />

Unterbrich Deinen Schachtelsatz<br />

und wiederhole stattdessen die Essenz<br />

Deiner Aussage noch mal mit<br />

anderen Worten. Solltest Du generell<br />

zu Schachtelsätzen neigen, dann<br />

gewöhne Dir Moderationspartikel<br />

an, die Dich zur Kürze und zu<br />

prägnanten Aussagen zwingen: „Das<br />

bedeutet also konkret...“, „Das heißt<br />

schlussendlich...!“<br />

Fazit: Im zweistündigen Lampenfiebertraining<br />

an DER SCHULE<br />

DES SPRECHENS erlernst Du<br />

zudem die “rhetorische Zauberformel”.<br />

Sie hilft sprachlose Momente<br />

gar nicht entstehen zu lassen und hat<br />

bereits TV-Moderatoren und Profisprechern<br />

aus der Patsche geholfen.<br />

www.sprechen.com<br />

54 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


MAKING YOUR LIFE WORK BETTER<br />

BY MAKING YOUR WORK LIFE BETTER<br />

FÜR IHREN ERFOLG SETZEN WIR<br />

ALLE HEBEL IN BEWEGUNG<br />

Als führender Personalberater im Bereich Controlling, Finanz- und<br />

<strong>Rechnungswesen</strong> unterstützen wir Sie bei der Realisierung Ihrer<br />

individuellen Karriereziele.<br />

Profitieren Sie von unserer einschlägigen Erfahrung, unserer fachlichen<br />

Kompetenz und unserem umfangreichen Netzwerk.<br />

WIR BEGLEITEN SIE BEI IHREM<br />

NÄCHSTEN KARRIERESCHRITT!<br />

Alle offenen Stellen finden Sie unter:<br />

www.schulmeister-consulting.com<br />

SCHULMEISTER Management Consulting GmbH<br />

+43 1 587 35 03 | office@schulmeister-consulting.com<br />

www.schulmeister-consulting.com<br />

Wien | Linz | Graz | Hamburg | Prag<br />

<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 55


KARRIERE / MARKETING<br />

Resilienz – Was uns stärkt<br />

Mag. Johanna Glanninger<br />

Soziologin, Trainerin &<br />

Yogalehrerin<br />

info@johanna-glanninger.at<br />

www.johanna-glanninger.at<br />

Wir leben in einer herausfordernden Zeit. Eine Krise folgt der anderen. Die ständig<br />

steigenden Anforderungen und der hohe Arbeitsdruck führen oftmals dazu,<br />

<strong>das</strong>s man sich überfordert und gestresst fühlt. Wieso gelingt es manchen Menschen<br />

trotz all dem mit Leichtigkeit und Freude durchs Leben zu gehen und<br />

nach einer Krise wieder neuen Mut zu finden und andere schlittern in ein Burnout?<br />

Dieser Frage geht die Resilienzforschung nach.<br />

„Resilienz ist die Kraft, mit der man es vom Boden wieder auf die Beine schafft!“<br />

(Ronald Lengyal)<br />

Was ist Resilienz?<br />

Resilienz bezieht sich auf die Fähigkeit, sich von<br />

Rückschlägen zu erholen und Herausforderungen<br />

zu bewältigen. Resiliente Menschen haben<br />

eine positive Einstellung und eine innere Stärke,<br />

die es ihnen ermöglicht, sich den Herausforderungen<br />

des Lebens zu stellen und erfolgreich zu<br />

meistern. Resilienz ist zwar bis zu einem gewissen<br />

Maße angeboren und unser Umfeld in der<br />

Kindheit spielt dabei eine Rolle, doch <strong>das</strong> Gute<br />

daran ist, <strong>das</strong>s wir Resilienz bis ins hohe Alter<br />

trainieren können. Es erfordert jedoch Zeit,<br />

Geduld und Übung, um eine höhere Resilienz<br />

aufzubauen.<br />

Woher kommt der Begriff Resilienz?<br />

Der Begriff Resilienz stammt aus der Materialwissenschaft,<br />

wo er die Fähigkeit eines Materials<br />

beschreibt, sich nach einer Verformung oder<br />

Belastung wieder in seine ursprüngliche Form<br />

zurückzubilden.<br />

In der Psychologie wurde ‚Resilienz‘ erstmals in<br />

den 1970er Jahren von der Entwicklungspsychologin<br />

Emmy Werner und ihren Kollegen<br />

verwendet, die eine Studie über die Resilienz<br />

von Kindern durchführten. Sie beobachteten,<br />

<strong>das</strong>s einige Kinder trotz widriger Umstände wie<br />

Armut, Missbrauch und Vernachlässigung gesunde<br />

und erfolgreiche Erwachsene wurden. Sie<br />

identifizierten Faktoren wie Unterstützung sozialer,<br />

guter Beziehungen und positiver Selbstwahrnehmung<br />

als Schlüsselkomponenten der<br />

Resilienz.<br />

In den folgenden Jahrzehnten haben sich viele<br />

Forscher und Praktiker mit dem Thema Resilienz<br />

befasst. Heute wird Resilienz als eine Fähigkeit<br />

angesehen, die jeder Mensch benötigt,<br />

um erfolgreich und zufrieden zu leben.<br />

Die Resilienzforschung hat dabei 7 Säulen entwickelt,<br />

die wir trainieren können, um resilienter<br />

zu werden:<br />

1. Beziehungen / Netzwerk<br />

Wir sind soziale Wesen. Erfüllende Beziehungen<br />

zählen zu den wichtigsten Kriterien <strong>für</strong><br />

unser Wohlbefinden und sind ein menschliches<br />

Grundbedürfnis. Gerade in Krisenzeiten<br />

sind gute sozialen Beziehungen ein essenzieller<br />

Schutzfaktor.<br />

2. Realistischer Optimismus<br />

Was erwarten wir? Erwarten wir generell in einer<br />

Situation, <strong>das</strong>s am Ende alles gut wird oder haben<br />

wir den Focus auf <strong>das</strong> Negative. Realistischer Optimismus<br />

hat nicht mit Schönfärberei zu tun. Es<br />

geht dabei um eine generell positive Lebenseinstellung.<br />

Eine pessimistische Grundeinstellung<br />

wirkt sich negativ auf die Stressbewältigung aus.<br />

Das Gute daran ist, wir können unseren Optimismus<br />

bis ins hohe Alter trainieren.<br />

56 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


3. Akzeptanz<br />

Die Fähigkeit akzeptieren zu können,<br />

ermöglicht es, eine Situation<br />

oder Krise anzunehmen, die wir<br />

nicht ändern können. Und zwar mit<br />

allen dazu gehörigen Gefühlen. Erst<br />

ein Annehmen der Situation ermöglicht<br />

es uns, auch eine Lösung zu<br />

finden.<br />

4. Selbst-Steuerung/-Wirksamkeit<br />

Unter Selbstwirksamkeit versteht<br />

man, sich als proaktiver Schöpfer<br />

unserer Lebensumstände wahrzunehmen.<br />

Auch in Krisenzeiten<br />

darauf zu vertrauen, <strong>das</strong>s wir mit<br />

unserem Handeln etwas bewirken<br />

können und nicht ‚Opfer‘ der Umstände<br />

sind. Ein liebevoller Blick auf<br />

uns selbst und <strong>das</strong> Wissen und Einstehen<br />

<strong>für</strong> unsere eigenen Bedürfnisse<br />

stärkt uns.<br />

5. Verantwortung übernehmen<br />

Menschen mit hoher Resilienz übernehmen<br />

die Verantwortung <strong>für</strong> ihr<br />

Denken, Fühlen und Handeln. Das<br />

bedeutet gleichermaßen, auch bei<br />

Fehlentscheidungen die Konsequenzen<br />

tragen und nach Lösungen suchen.<br />

6. Lösungsorientiert<br />

Unser Fokus richtet sich auf die Lösung<br />

und nicht auf <strong>das</strong> Problem. Der<br />

lösungsorientierte Ansatz spricht<br />

von Herausforderungen, die zu bewältigen<br />

sind, um den gewünschten<br />

Zielzustand zu erreichen.<br />

7. Zukunftsorientiert<br />

Eine Zukunftsplanung beinhaltet<br />

klare Ziele und die da<strong>für</strong> notwendigen<br />

Schritte. Dabei ist es notwendig,<br />

sich bewusst zu sein, <strong>das</strong>s es immer<br />

wieder Krisen und Rückschläge geben<br />

kann und wir auch dann konstruktiv<br />

damit umgehen und gegebenenfalls<br />

unser Ziel den geänderten<br />

Umständen anpassen.<br />

Resilienz kann nicht einmal erlernt<br />

werden und wir bleiben dann <strong>für</strong> immer<br />

resilient, sondern es ist ein Prozess,<br />

den wir ein Leben lang üben.<br />

Tools, die unsere Resilienz<br />

stärken<br />

Achtsamkeit<br />

Achtsamkeit ist eines der wichtigsten<br />

Tools, um Resilienz zu trainieren.<br />

Achtsamkeit heißt, wahrzunehmen,<br />

was gerade ist und im Hier und Jetzt<br />

anzukommen. Übung zur Achtsamkeit:<br />

einige Male am Tage, einfach<br />

die Augen schließen, ein paarmal<br />

tief ein- und ausatmen und sich fragen:<br />

„Wie geht es mir gerade? Was<br />

sind meine Gedanken? Was fühle<br />

ich?“ Diese Übung kann immer und<br />

überall gemacht werden und bringt<br />

uns in unseren Körper und somit ins<br />

Hier und Jetzt.<br />

Positive Lebenseinstellung<br />

Beobachten Sie sich, wie sie denken<br />

und üben Sie positiv zu denken. Damit<br />

meine ich keineswegs die rosa<br />

Brille aufzusetzen, sondern die Gedanken<br />

auf <strong>das</strong> zu richten, was positiv<br />

ist. Das Ritual der Dankbarkeit<br />

kann dabei helfen. Dabei schreiben<br />

Sie täglich am Abend drei Dinge auf,<br />

wo<strong>für</strong> Sie dankbar sind und schlafen<br />

so mit positiven Gedanken ein. Das<br />

hilft, den Fokus immer mehr auf <strong>das</strong><br />

zu lenken, was Sie alles im Leben<br />

haben und weg von den Dingen, die<br />

vielleicht gerade nicht so sind, wie<br />

Sie es sich wünschen.<br />

Soziale Kontakte<br />

Pflegen Sie gute Beziehungen zu Familie,<br />

Freund*innen und Kolleg*innen,<br />

suchen Sie Unterstützung und reden<br />

Sie über Ihre Gefühle und Gedanken.<br />

Gemeinschaft spielt eine wichtige<br />

Rolle bei der Förderung der Resilienz.<br />

Selbstpflege<br />

Achten Sie gut auf sich selbst und<br />

tun Sie Dinge, die Ihnen Freude<br />

bereiten. Regelmäßige Bewegung,<br />

Yoga und Meditation helfen dabei,<br />

Stress zu reduzieren. Sorgen Sie <strong>für</strong><br />

ausreichenden Schlaf und gesunde<br />

Ernährung.<br />

Selbstwirksamkeit<br />

Stellen Sie sich den Herausforderungen<br />

und versuchen Sie, sich auf<br />

Lösungen zu konzentrieren. Planen<br />

Sie im Voraus, um genügend Zeit<br />

<strong>für</strong> alles zu haben. Das Führen eines<br />

Erfolgstagebuches kann helfen,<br />

ihr Erfolgsbewusstsein zu stärken:<br />

Notieren Sie täglich drei Dinge, die<br />

Sie erfolgreich gemacht haben. Das<br />

muss nicht Außergewöhnliches sein,<br />

sondern geht es vielmehr darum,<br />

<strong>das</strong>s Ihr Gehirn lernt, <strong>das</strong>s sie selbstwirksam<br />

handeln.<br />

Flexibilität<br />

Seien Sie offen <strong>für</strong> Veränderungen<br />

und passen Sie sich neuen Umständen<br />

an. Fragen Sie sich, was Sie aus<br />

jeder Situation lernen können. Um<br />

besser mit Veränderungen im Alltag<br />

umgehen zu können, kann ich Ihnen<br />

die Übung empfehlen: Machen Sie<br />

immer wieder bewusst etwas anders<br />

als gewöhnlich. Zum Beispiel einen<br />

anderen Weg zu Arbeit nehmen<br />

oder sich einmal ganz anders kleiden<br />

als gewohnt. Das trainiert unsere<br />

Flexibilität.<br />

Sinn im Leben<br />

Finden Sie den Sinn in Ihrem Leben<br />

und setzen Sie sich Ziele, die Sie<br />

motivieren und inspirieren. Stellen<br />

Sie sich dabei die Frage: „Was will<br />

ich wirklich, wirklich in meinem Leben?<br />

Was sind meine Werte? Was ist<br />

mir in meinem Leben wichtig?“ Sich<br />

mit diesen Fragen zu beschäftigen,<br />

lässt uns vieles, <strong>das</strong> nicht wirklich<br />

wichtig ist, wesentlich relaxter betrachten<br />

und wir konzentrieren uns<br />

auf <strong>das</strong>, was wichtig ist.<br />

<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 57


gemeinsam besser leben<br />

Besser<br />

schneller gesund.<br />

Gesundheit & Wertvoll<br />

Gruppen-Krankenversicherung <strong>für</strong> Mitglieder:innen<br />

des Bundesverbandes der österreichischen<br />

Bilanzbuchhalterinnen und Bilanzbuchhalter<br />

Wir wollen Sie auf die Möglichkeit zum Einstieg in die<br />

prämienbegünstigte Gruppen­Krankenver sicherung<br />

bei UNIQA hinweisen. Die private Krankenversicherung<br />

hilft in schwierigen gesundheitlichen<br />

Situationen.<br />

Mit einer Gruppenversicherung genießen Sie zusätzlich<br />

einen Rabatt! So sichern Sie sich und Ihrer<br />

Familie die bestmögliche Vorsorge zu einem noch<br />

günstigeren Preis.<br />

Wer ins Spital muss, wünscht sich die<br />

bestmögliche Betreuung:<br />

• Freie Arzt­ oder Krankenhauswahl<br />

• Den Zeitpunkt Ihrer Behandlung oder einer<br />

nicht akuten Operation mitbeeinflussen können<br />

• Mehr Komfort, angenehmes Ambiente im<br />

Krankenzimmer<br />

• Flexible Besuchszeiten etc.<br />

HOPPACHER – DER VERSICHERUNGSMAKLER<br />

Wagnastraße 8 | 8430 Leibnitz<br />

Steiermark Österreich<br />

+43 (0) 3452 760 63 | office@hoppacher.at<br />

www.hoppacher.at<br />

58 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


Sonderklasse Select Kompakt<br />

Nach Unfall und schweren Erkrankungen<br />

Der Versicherungsschutz gilt hier nicht nur nach<br />

einem Unfall, sondern auch bei bestimmten schweren<br />

Erkrankungen wie zum Beispiel: Krebs, Leukämie,<br />

Bypass­ und Herzklappenoperation oder Nierentransplantation.<br />

Es besteht die Möglichkeit, zu einem<br />

späteren Zeitpunkt den Versicherungsumfang zu<br />

wechseln.<br />

Flexibler Wechsel – erstmals nach 3­jähriger Laufzeit<br />

des Tarifes, jeweils mit Vollendung des 20., 25., 30.,<br />

35., 40. und 45. Lebensjahres möglich.<br />

Vorteile:<br />

• Keine neuerliche Gesundheitsprüfung<br />

• Berücksichtigung des ursprünglichen Eintrittsalters<br />

• Keine Wartezeit<br />

Sonderklasse Select Optimal & Premium<br />

Nach Unfall und allen Krankheiten<br />

Medizinische Topversorgung im Krankenhaus ist<br />

Ihnen auf jeden Fall garantiert. Je nach Bedarf und<br />

Budget können Sie Ihren Versicherungsschutz individuell<br />

bestimmen und sich zwischen den 2 Varianten<br />

Optimal (mit Selbstbehalt) und Premium (ohne<br />

Selbstbehalt) entscheiden.<br />

Premium:<br />

• ohne Selbstbehalt<br />

Optimal:<br />

• mit Selbstbehalt vom Bundesland abhängig<br />

• fixer Selbstbehalt <strong>für</strong> ganz Österreich<br />

Der Selbstbehalt entfällt:<br />

• nach Unfällen<br />

• bei Entbindung, Schwangerschaftsuntersuchungen<br />

• bei taxativ angeführten schweren Erkrankungen<br />

(CI­Erkrankungen)<br />

Als Ergänzung zur Sonderklasse bieten wir auch einen Privatarzt­ oder Zahntarif an.<br />

Ihre Privatarzt-Versicherung<br />

bezahlt <strong>für</strong> Sie:<br />

• Rasche medizinische Beratung per Videotelefonie<br />

• Ambulante Behandlungen bei Wahlärzt:innen –<br />

auch alternative Heilmethoden<br />

• Ambulante Operationen, denn viele Behandlungen<br />

sind ohne Spitalsaufenthalt möglich<br />

• ärztlich verordnete Arzneimittel (einschließlich<br />

homöopathische Mittel)<br />

• und vieles mehr<br />

Ihre Zahnarzt-Versicherung<br />

bezahlt <strong>für</strong> Sie:<br />

• Zahnärztliche Vorsorgemaßnahmen, z.B. Mundhygiene,<br />

Zahnsteinentfernung<br />

• Kieferregulierungen, z.B. herausnehmbare oder<br />

festsitzende Zahnspangen<br />

• Zahnersätze inkl. Implantate, Wurzelbehandlungen,<br />

Plomben ohne Amalgam etc.<br />

• Kieferchirurgische Eingriffe, z.B. Weisheitszahnentfernung<br />

oder Unfallschäden<br />

Für weitere Informationen fragen Sie Ihre:n UNIQA Berater:in.<br />

Wir beraten Sie gerne persönlich:<br />

Wien: Herbert Schöller +43 699 101 010 22 herbert.schoeller@uniqa.at<br />

Niederösterreich: Margit Dalmolin +43 680 207 97 89 margit.dalmolin@uniqa.at<br />

Oberösterreich: Christian Ullmann +43 664 161 59 00 christian.ullmann@uniqa.at<br />

Burgenland: Reinhold Freismuth +43 664 889 15 732 reinhold.freismuth@uniqa.at<br />

Steiermark: Ewald Strohmeier +43 664 120 87 86 ewald.strohmeier@uniqa.at<br />

Kärnten: Helmbrecht Meinhardt +43 676 528 35 77 helmbrecht.meinhardt@uniqa.at<br />

Salzburg: Mag. Herbert Lamprecht +43 664 443 69 45 herbert.lamprecht@uniqa.at<br />

Tirol: Roman Wörgötter +43 664 343 00 45 roman.woergoetter@uniqa.at<br />

Vorarlberg: Walter Schoepf +43 664 402 32 19 walter.schoepf@uniqa.at<br />

Diese Werbeunterlage ist eine unverbindliche Erstinformation.<br />

Sie stellt kein Angebot, keine Beratung und keine individuelle<br />

Empfehlung dar. Die wesentlichen Produktinformationen finden<br />

Sie im Produktinformationsblatt auf www.uniqa.at.<br />

Alle Produktdetails entnehmen Sie bitte Ihrem Versicherungsantrag,<br />

der Polizze und den Bedingungen. Irrtümer, Druckfehler und<br />

Änderungen vorbehalten. Stand: Mai 2022.<br />

Medieninhaber: UNIQA Österreich Versicherungen AG, Untere Donaustraße 21, 1029 Wien, Sitz: Wien, FN 63197m Handelsgericht Wien<br />

<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 59


DIGITALISIERUNG<br />

Lehrgang statt Leergang<br />

Mag. Roland Beranek<br />

beranek@bmd.at<br />

Ohne praktische Umsetzung ist selbst die beste Theorie nur die<br />

Hälfte wert! Was nützt Ihnen ein Schwimmkurs, ohne einmal selbst<br />

im Wasser gewesen zu sein? Oder ein Tenniskurs bei dem nur der<br />

Trainer den Schläger schwingt und Sie nur zusehen? Beim ersten<br />

Versuch, den Ball kontrolliert über <strong>das</strong> Netz zu bringen, wünsche<br />

ich viel Glück. Genauso verhält es sich mit Lehrgängen.<br />

Wir setzen daher bei unseren Berufsausbildungen im Bereich<br />

der Personalverrechnung oder der Buchhaltung auf<br />

die Kombination aus Fachausbildung mit Softwareumsetzung.<br />

Dieses Zusammenfügen ergibt den optimalen Nutzen<br />

<strong>für</strong> Sie!<br />

Praktiker aus der beruflichen Praxis bringen viel Erfahrung,<br />

Kompetenz und Wissen <strong>für</strong> Sie mit und unsere<br />

erfahrenen BMD-Trainer:innen setzen mit Ihnen behutsam<br />

die Softwarepraxis um. Selbstverständlich sind die<br />

Beispiele alle untereinander abgestimmt.<br />

Im Buchhalterlehrgang – wir verwenden die moderne<br />

Bezeichnung „Digital Accountant“ setzen wir <strong>für</strong> Ihren<br />

Lernerfolg zudem ausschließlich echte Belege aus der<br />

Praxis ein.<br />

Wie Sie sicher wissen, sind der Job und die Aufgabe im<br />

<strong>Rechnungswesen</strong> bzw. in der Lohnabrechnung bereits ein<br />

Mangelberuf! Mitarbeiter sind am Arbeitsmarkt schwer<br />

zu bekommen und Sie somit entsprechend gefragt.<br />

Beim „PV Lehrgang“ haben Sie die Wahl zwischen einem<br />

Präsenzlehrgang in Graz, Wien, Salzburg oder Linz<br />

bzw. ONLINE.<br />

Beim „Digital Accountant“ (Buchhalterprüfung) besuchen<br />

Sie den Fachteil bequem und ortsunabhängig ON-<br />

LINE und nur die Präsenztage in unserer Akademie, wo<br />

Sie selbst am Computer mitarbeiten.<br />

Damit ist Ihr Lernerfolg garantiert!<br />

Eine gute Investition in Ihr Unternehmen und Ihre berufliche<br />

Zukunft, davon haben sich schon viele unserer<br />

Kunden überzeugt,<br />

Ihr Mag. Roland Beranek<br />

„Liebes BMD-Team, ich bedanke mich sehr herzlich <strong>für</strong> die tolle Durchführung des Kurses mit Herrn Pühringer<br />

und Frau Brandstetter. Ich hätte nicht gedacht, <strong>das</strong>s ein 4-monatiger Online-Kurs so interessant und lehrreich<br />

sein kann, obwohl ich schon 15 Jahre in der Abrechnung tätig bin. Die Umstellung auf NTCS-Lohn im vergangenen<br />

Jahr hat mich dazu motiviert mich wieder einmal auf den neuesten Stand zu bringen und wie man sieht<br />

– man lernt nie aus!“<br />

Feedback von Absolventin Fr. Elisabeth Hörmann: (Online PV Lehrgang 07.02.2022)<br />

60 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


<strong>BÖB</strong><br />

VORTEILSPREIS<br />

H 2<br />

O BEST-LEISTUNGEN<br />

Als unser Gast profitieren Sie von folgenden<br />

Inklusiv-Leistungen:<br />

Halbpension (Frühstück und Abendessen auf<br />

Buffetbasis mit Frontcooking) inkl. Säfte aus der<br />

Fruchtsaftbar zu den Mahlzeiten im Hotelrestaurant<br />

Eintritt in die H 2<br />

O Kindertherme am Anreisetag<br />

ab 09:00 Uhr bis zum Abreisetag 11:00 Uhr<br />

gefüllte Badetasche (<strong>für</strong> die Dauer Ihres Aufenthaltes)<br />

Check-in ab 15:00 Uhr<br />

Check-out bis 11:00 Uhr<br />

spaßgeladenes Animationsprogramm<br />

tägliche Kinderbetreuung<br />

-14%<br />

auf den<br />

Tagespreis<br />

Jedes Zimmer verfügt über:<br />

Doppelbett<br />

Dusche / WC / Haartrockner<br />

Garderobe / Ablageboards /-fächer<br />

Klimaanlage (im Sommer)<br />

Flat-TV mit USB- & HDMI-Anschluss<br />

Fenster mit Unterlichte (inkl. Kindersicherung)<br />

Safe<br />

Zimmergröße 20 m²<br />

Ausgenommen im Juli und August.<br />

Hier ist <strong>das</strong> Angebot ab 3 Nächten gültig.<br />

Angebot gültig bis 23.12.<strong>2023</strong>, je nach Verfügbarkeit. Ausgenommen<br />

gesetzliche Feiertage, Fenstertage und österreichische Schulferien.<br />

Angebot gültig nur gegen Vorlage einer Mitgliederbestätigung bei Ihrer Reservierung.<br />

Angebot nicht gültig auf Pakete, sowie nicht mit anderen Marketing-Aktionen kombinierbar. Angebot nicht auf<br />

andere Personen oder bestehende Buchungen übertragbar. Änderungen, Wiederruf & Druckfehler vorbehalten.<br />

Stand: 112022<br />

H 2<br />

O HOTEL-THERME-RESORT *** S<br />

H 2<br />

O Hoteltherme GmbH<br />

GF Christian Rotter<br />

Sebersdorf 300<br />

8271 Bad Waltersdorf<br />

GF Christian Rotter<br />

T 03333 22144<br />

E reservierung@hoteltherme.at<br />

WWW.HOTELTHERME.AT


DIGITALISIERUNG<br />

Cyberangriffe als<br />

zunehmendes Problem<br />

<strong>für</strong> KMUs<br />

Künstliche Intelligenz, Arten von Angriffen und Handlungsempfehlungen<br />

Lukas Holder<br />

ist Studienassistent am Institut<br />

<strong>für</strong> Betriebswirtschaftslehre<br />

und Betriebssoziologie<br />

an der Technischen Universität<br />

Graz. Er studiert Software<br />

Engineering and Management<br />

an der Technischen<br />

Universität Graz.<br />

Die zunehmende Digitalisierung birgt <strong>für</strong> viele Unternehmen Vorteile. Das Sammeln<br />

von Daten, die zunehmende Vernetzung von EDV-Geräten und damit verbundenen<br />

Verlagerung von Aktivitäten ins Internet birgt ein großes Risiko: Cyberangriffe. KMUs<br />

ist oftmals nicht bewusst, wie viele Eintrittstore <strong>für</strong> Hacker bestehen und welche<br />

Schäden angerichtet werden können. In der falschen Annahme, <strong>das</strong>s Cyberangriffe<br />

nur die anderen Unternehmen betreffen, werden oftmals auch keine Strategien <strong>für</strong><br />

den Eintrittsfall entwickelt. In diesem Beitrag werden daher mögliche Arten von Cyberangriffen<br />

dargestellt und Empfehlungen zur Vermeidung bzw. Verringerung des<br />

Schadensausmaßes gegeben.<br />

Rudolf Grünbichler<br />

lehrt und forscht am Institut<br />

<strong>für</strong> Betriebswirtschaftslehre<br />

und Betriebssoziologie an<br />

der Technischen Universität<br />

Graz.<br />

Cybersicherheit und Cyberkriminalität<br />

Cybersicherheit (engl. Cybersecurity) bezeichnet<br />

die Gesamtheit der Technologien, Prozesse<br />

und Praktiken, die zum Schutz von Netzwerken,<br />

Geräten, Programmen und Daten vor Angriffen,<br />

Schäden oder unbefugtem Zugriff dienen.<br />

Aus dieser Definition wird deutlich, <strong>das</strong>s sich<br />

Cybersicherheit nicht nur mit Angriffen, die<br />

mit Schadsoftware ausgeführt werden, beschäftigt.<br />

Auch dem menschlichen Faktor kommt<br />

eine bedeutende Rolle zu.<br />

Cyberkriminalität ist ein Thema, <strong>das</strong> in den<br />

letzten Jahren massiv zugenommen hat.<br />

Online-Einkäufe, Bankgeschäfte oder die<br />

Nutzung von Apps haben <strong>das</strong> private als auch<br />

unternehmerische Leben zwar komfortabler<br />

gemacht, bieten jedoch auch Cyberkriminellen<br />

viele neue Möglichkeiten. Zusätzlich hat die<br />

COVID-19-Pandemie dazu geführt, <strong>das</strong>s die<br />

klassische Kriminalität zwar rückläufig war, jedoch<br />

die Cyberkriminalität angestiegen ist. Bereits<br />

der Cybercrime Report 2021 verdeutlicht,<br />

<strong>das</strong>s im Jahr 2021 46.179 Fälle von Internetkriminalität<br />

angezeigt wurden. 1 Der Rechnungshof<br />

Österreich veröffentlichte bereits im Jahr<br />

2021 einen Bericht zur Prävention und Bekämpfung<br />

von Cyberkriminalität, in welchem<br />

zentrale Empfehlungen <strong>für</strong> Ministerien erarbeitet<br />

wurden. 2 Anfang Mai <strong>2023</strong> wurden von<br />

vorwiegend deutschsprachigen Justizminister/<br />

innen eine gemeinsame Erklärung zur Verstärkung<br />

der grenzübergreifenden Bekämpfung von<br />

Cyberkriminalität abgegeben. 3<br />

1 Vgl. Bundeskriminalamt: Cybercrime Report 2021: Lagebericht über die Entwicklung von Cybercrime, Wien, 2022,<br />

abrufbar unter: https://bundeskriminalamt.at/306/files/2022-222_Cybercrime_Report_2021_-_V20220621_1030_<br />

webBF.pdf [Zugriff am 2.5.<strong>2023</strong>].<br />

2 Vgl. Rechnungshof Österreich: Prävention und Bekämpfung von Cyberkriminalität, Wien, 2021, abrufbar unter https://<br />

www.rechnungshof.gv.at/rh/home/home/004.766_Cyberkriminalita_t.pdf [Zugriff am 2.5.<strong>2023</strong>].<br />

3<br />

Vgl. beispielsweise derStandard: https://www.derstandard.at/story/2000146233325/justizminister-ausdeutschsprachigen-laendern-verstaerken-kampf-gegen-cybercrime<br />

[Zugriff am 9.5.<strong>2023</strong>].<br />

62 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


Es zeigt sich, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Thema ernst<br />

genommen wird und Maßnahmen<br />

auf politischer Ebene ergriffen werden.<br />

Ein Teil der Verantwortung<br />

zum Schutz vor Cyberangriffen liegt<br />

jedoch auch bei Unternehmen und<br />

Privaten.<br />

Vielen Unternehmen ist nicht bewusst,<br />

<strong>das</strong>s sie äußerst attraktive Ziele<br />

von Cyberattacken sind. Laut Statista<br />

4 haben im Jahr 2022 49 % aller<br />

befragten Unternehmen eine Cyberattacke<br />

in den letzten 12 Monaten<br />

erlebt. 99 % aller Unternehmen im<br />

EU-Raum fallen unter die Kategorie<br />

der KMUs 5 und sind somit auch die<br />

primären Opfer von Cyberangriffen.<br />

Auch in Österreich ist <strong>das</strong> Bewusstsein<br />

der Unternehmen, <strong>das</strong>s sie Ziele<br />

von Cyberangriffen sind, begrenzt.<br />

Nur eines von fünf österreichischen<br />

Unternehmen kann im Falle eines<br />

Cyberangriffs auf einen Notfallplan<br />

zurückgreifen. 6 Zudem verdeutlicht<br />

die von Deloitte und dem<br />

Forschungsinstitut SORA unter 450<br />

österreichischen mittelgroßen und<br />

großen Unternehmen durchgeführte<br />

Befragung weitere besorgniserregende<br />

Zahlen: Knapp die Hälfte der<br />

Unternehmen war bereits Opfer einer<br />

Ransomware-Attacke, 12% sind<br />

fast täglich damit konfrontiert, bei<br />

18 % kam es infolge von Cyber-Angriffen<br />

zu Datenverschlüsselungen<br />

und der durchschnittliche finanzielle<br />

Schaden betrug 1,2 Millionen Euro.<br />

Um sich gegen solche Attacken zu<br />

schützen, fehlt es Unternehmen oft<br />

an Budget, technischer Expertise<br />

und dem richtigen Training. Die<br />

ersten Schritte sollten immer in der<br />

Aufklärung der Mitarbeiter liegen.<br />

Ein generelles Wissen über die Arten<br />

der Angriffe und Präventionsmaßnahmen<br />

kann eine gute Grundlage<br />

<strong>für</strong> ein Cybersicherheitskonzept<br />

bieten.<br />

Arten von Cyberangriffen<br />

Um Schutzmaßnahmen ergreifen zu<br />

können, müssen zunächst die Risiken<br />

und Gefahren bekannt sein. In<br />

der Welt der Cyberkriminalität gibt<br />

es Unmengen von verschiedenen<br />

Angriffen, die unterschiedlichste<br />

Schäden anrichten können. Jedoch<br />

kommen einige der Attacken häufiger<br />

vor als andere. Im Groben können<br />

die Attacken in Bezug auf ihr<br />

Ziel in zwei Kategorien eingeteilt<br />

werden. Attacken, die Systeme direkt<br />

angreifen und solche, die mithilfe<br />

von Personen Zugriff auf Systeme<br />

und sensible Daten erschleichen.<br />

In der ersteren Kategorie handelt<br />

es sich hauptsächlich um Malware-und<br />

DDoS-Attacken. Unter<br />

Malware wird schädliche Software<br />

verstanden, wie zum Beispiel Spyware,<br />

Ransomware, Adware und<br />

Trojaner. 7 Spyware ist Software, die<br />

vertrauliche Daten wie Passwörter,<br />

Persönliche- oder Bankdaten stehlen<br />

kann. Ransomware sperrt den Zugriff<br />

auf Systeme und verlangt eine<br />

Art Lösegeld (Ransom), um sie wieder<br />

zu entsperren. Adware sind meist<br />

nicht schädlich, zeigen aber Werbeeinschaltungen<br />

auf den betroffenen<br />

Systemen an, wie zum Beispiel<br />

Werbe banner. Ein Trojaner „verkleidet“<br />

sich als legitime Software, um<br />

Zugriff auf Systeme zu erhalten oder<br />

Schaden anzurichten.<br />

Denial of Service (DoS) oder Distributed<br />

Denial of Service Attacken<br />

(DDoS) haben <strong>das</strong> Ziel, ein System<br />

zu überlasten. Angreifer zielen auf<br />

Systeme, Server oder Netzwerke und<br />

überfluten sie mit Datenverkehr, um<br />

Ressourcen zu erschöpfen. Dadurch<br />

können Systeme wie zum Beispiel<br />

Websites verlangsamt oder zum<br />

Absturz gebracht werden. Dadurch<br />

können die legitimen Anfragen nicht<br />

mehr verarbeitet werden.<br />

Anders als in der ersten Kategorie, in<br />

der Systeme eine zentrale Rolle spielen,<br />

stehen in der zweiten Kategorie<br />

Personen im Vordergrund. Einige<br />

Attacken zielen direkt auf <strong>das</strong> Insiderwissen<br />

bestimmter Mitarbeiter<br />

ab, zum Beispiel bei den allgegenwärtigen<br />

Phishing-Attacken. Der<br />

Begriff setzt sich aus den Wörtern<br />

Password und Fishing zusammen,<br />

also dem Fischen nach Passwörtern.<br />

Es ist eine Art von Social-Engineering-Angriff,<br />

bei dem sich der<br />

Angreifer als vertrauenswürdiger<br />

Kontakt ausgibt und dem Opfer<br />

gefälschte Mails oder Nachrichten<br />

zuschickt. In dieser Mail befindet<br />

sich meist ein Link, der zu einer<br />

gefälschten Website führt, die bestimmte<br />

Daten der Person verlangt.<br />

Mit diesen vertraulichen Informationen<br />

oder Zugangsdaten kann<br />

der Angreifer Zugriff auf Systeme<br />

bekommen. Statt dem Link könnte<br />

auch eine Malware an der Mail angehängt<br />

sein.<br />

Maßnahmen zum<br />

eigenen Schutz<br />

Das Risiko, Opfer dieser Attacken<br />

zu werden, kann meist mit entsprechenden<br />

Präventionsmaßnahmen<br />

reduziert werden. Dabei kommt<br />

insbesondere der Schulung der Belegschaft<br />

eine bedeutende Rolle<br />

zu. Security Trainings und Infor-<br />

4 Onlinequelle: Statista: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/1230157/umfrage/unternehmen-die-in-den-letzten-12-monaten-einecyber-attacke-erlebt-haben/<br />

[Zugriff am 4.5.<strong>2023</strong>].<br />

5 Onlinequelle: Europaparlament: https://www.europarl.europa.eu/factsheets/de/sheet/63/kleine-und-mittlereunternehmen#:~:text=Kleinstunternehmen%20sowie%20kleine%20und%20mittlere,Wertsch%C3%B6pfung%20in%20der%20EU%20<br />

beitragen [Zugriff am 5.5.<strong>2023</strong>].<br />

6 Onlinequelle: Deloitte: https://www2.deloitte.com/at/de/seiten/press-release/cyber-security-report-2022.html [Zugriff am 5.5.<strong>2023</strong>].<br />

7 Onlinequelle: https://www.simplilearn.com/tutorials/cyber-security-tutorial/types-of-cyber-attacks [Zugriff am 5.5.<strong>2023</strong>].<br />

<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 63


DIGITALISIERUNG<br />

mationsveranstaltungen sollten regelmäßig<br />

über potenzielle Risiken<br />

aufklären. Auch Systeme wie Antiviren-Software<br />

und Firewalls sind<br />

wichtige Schritte, um einen Schutz<br />

aufzubauen. Diese Systeme müssen<br />

zudem mit Updates aktuell gehalten<br />

werden. Tabelle 1 bietet einen Überblick<br />

über die häufigsten Cyberangriffe,<br />

eine Kurzbeschreibung und<br />

Beispiele <strong>für</strong> Gegenmaßnahmen.<br />

Falls es zu einem Angriff kommen<br />

sollte, können vor dem Angriff umgesetzte<br />

Maßnahmen wie Sicherungskopien<br />

und Datenverschlüsselung vor<br />

größeren Schäden schützen. Allgemein<br />

sollte ein Krisen- oder Notfallplan<br />

<strong>für</strong> den Fall eines Cyberangriffs<br />

entwickelt werden. Diese Systeme<br />

können mit neuen KI-Systemen verbessert<br />

und unterstützt werden. Es<br />

ist jedoch auch davon auszugehen,<br />

<strong>das</strong>s auch die Angreifer mit immer<br />

besseren Tools und dem Einsatz von<br />

künstlicher Intelligenz Unternehmen<br />

rascher und automatisierter angreifen.<br />

Es gilt dennoch: Je schwieriger es<br />

Cyberkriminellen gemacht wird, die<br />

Sicherheitsbarrieren des Unternehmens<br />

zu überwinden, desto eher wird<br />

vom Angriff auf <strong>das</strong> Unternehmen<br />

abgesehen. Es zeigt sich beispielsweise,<br />

<strong>das</strong>s 13 % der Hacker den<br />

Angriffsversuch nach 5 Stunden aufgeben,<br />

wenn die Sicherheitsbarrieren<br />

in dieser Zeitspanne nicht überwunden<br />

werden konnten. 24 % geben den<br />

Angriffsversuch nach 10 Stunden<br />

und 36 % nach 20 Stunden auf. 8<br />

Art des Angriffs Kurzbeschreibung Gegenmaßnahme<br />

Malware Attack Schadsoftware wird verwendet, um Schaden<br />

Antiviren-Software und Firewalls installieren und<br />

anzurichten<br />

diese aktuell<br />

halten<br />

Phishing Attack<br />

Denial of Service<br />

Attack<br />

SQL Injection<br />

Password Attack<br />

Watering Hole Attack<br />

Cryptojacking<br />

Insider Threat<br />

Gefälschte Mails werden verwendet, um Daten<br />

zu erhalten oder Malware zu installieren.<br />

Angreifer zielen auf Systeme, überfluten sie<br />

mit Datenverkehr.<br />

Einschleusen eines bösartigen Codes in ein<br />

anfälliges Suchfeld einer Website<br />

Hacker erlangt Passwörter mit verschiedenen<br />

Programmen<br />

Das Opfer ist hier eine bestimmte Gruppe.<br />

Angreifer zielt auf Websites ab, die von der<br />

Zielgruppe häufig genutzt werden.<br />

Findet statt, wenn Angreifer auf den Computer<br />

einer anderen Person zugreifen, um<br />

Kryptowährungen zu schürfen.<br />

Eine Person innerhalb der Organisation ist<br />

der Angreifer.<br />

Tabelle 1: Übersicht von Cyberangriffen und Gegenmaßnahmen<br />

Auf Rechtschreibfehler achten und diese Mails<br />

genau prüfen. Im Zweifelsfall Rückfrage via Telefon<br />

führen.<br />

Erkennen von Warnzeichen wie Verlangsamung des<br />

Netzwerks, zeitweilige Abschaltungen von Websites<br />

Verwenden eines Intrusion Detection System (IPS)<br />

Gute Passwörter mit vielen verschiedenen Zeichen,<br />

die regelmäßig geändert werden. Verwendung<br />

von verschiedenen Passwörtern <strong>für</strong> verschiedene<br />

Zugänge.<br />

Online Aktivitäten verschlüsseln und IPS verwenden<br />

Sicherheitssoftware updaten und Mitarbeiter aufklären<br />

IT-Ressourcen, zu denen die Mitarbeiter Zugang haben,<br />

je nach Funktion einschränken.<br />

Fazit<br />

Das Thema Cybersicherheit ist ein äußerst dynamischer Bereich, der in den letzten Jahren immer wichtiger wurde.<br />

Große Firmen sind nicht mehr der Fokuspunkt von Attacken, denn bei KMUs fehlt es meist an den nötigen<br />

Sicherheitsbarrieren. Auch wenn die Angriffe sehr unterschiedlich sind und sich ständig verändern, kann mit wenigen<br />

Schritten in die richtige Richtung Schaden verhindert werden. Einen sicheren Schutz vor Cyberkriminellen<br />

gibt es nicht. Bevor ein Schaden eintritt, sollte sich <strong>das</strong> Unternehmen jedoch mit einer hypothetischen Situation<br />

eines Cyberangriffs auseinandersetzen und Maßnahmen überlegen, wie in einem solchen Fall vorgegangen werden<br />

soll. Dazu zählen präventiv etwa die Sensibilisierung der Mitarbeiter:innen, die Datensicherung auf mehreren verschiedenen<br />

Datenträgern als auch alle umsetzbaren Möglichkeiten, um es Cyberkriminellen so schwer wie möglich<br />

zu machen, <strong>das</strong> eigene System zu übernehmen. Nach einem erfolgreichen Angriff sollte es einen Krisen- oder<br />

Notfallplan geben, welcher Handlungsweisen zum Umgang mit der Situation vorgibt.<br />

8 Vgl. Computerbild.de: Statistiken zur Gefahr durch Hacker, Onlinequelle: https://www.computerbild.de/artikel/cb-Tipps-Internet-Hacker-<br />

Statistik-Wie-gross-ist-die-Gefahr-wirklich-31609153.html [Zugriff am 2.5.<strong>2023</strong>].<br />

64 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


Acknowledgement<br />

This research belongs to the project “SME 5.0 - A Strategic Roadmap Towards the Next Level of Intelligent, Sustainable<br />

and Human-Centred SMEs” (funded in the European Union’s Horizon MSCA 2021 programme under the Marie<br />

Skłodowska-Curie grant agreement No. 10108648). Funded by the European Union. Views and opinions expressed are<br />

however those of the authors only and do not necessarily reflect those of the European Union. The European Union<br />

cannot be held responsible for them.<br />

<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 65


MARKEL STELLT SICH VOR<br />

Die Markel Insurance SE ist ein deutscher Versicherer mit Sitz in München. Unsere Mutter ist<br />

die Markel Corporation in Richmond, Virginia (NYSE – MKL). Die finanzielle Stabilität der Markel<br />

Insurance SE wurde durch A-Ratings von A.M. Best und Standard & Poor‘s bestätigt.<br />

Markel ist seit 2012 auf dem deutschen und seit 2019 auf dem österreichischen Markt tätig.<br />

KENNZAHLEN MARKEL<br />

MARKEL WELTWEIT<br />

MARKEL EUROPA<br />

• Gegründet 1930 in Richmond (USA)<br />

• Globaler Spezialversicherer<br />

• 6,8 Mrd. USD Bruttoprämien in 2018<br />

• 77 Büros in 18 Ländern mit 17.400 Mitarbeitern<br />

• Finanzielle Stabilität mit A-Rating von S&P,<br />

A.M. Best und Fitch<br />

• Headquarter <strong>für</strong> Europa seit Oktober 2018 in München<br />

• Eigene Niederlassung <strong>für</strong> Österreich<br />

• Spezialisiert auf gewerbliche und industrielle Haftpflichtrisiken<br />

• Innovatives und dynamisches Team aus 35 Mitarbeitern<br />

• Marktführende Versicherungslösungen zu fairen Preisen<br />

PRODUKTWELT MARKEL ÖSTERREICH<br />

IT<br />

<strong>für</strong> Software-Entwickler, IT-Projektleiter, Web Developer und IT-Freelancer<br />

VERMÖGENSSCHADENHAFTPFLICHT<br />

Media<br />

Berater<br />

<strong>für</strong> Werbe-, Event- und Online-Marketingagenturen sowie Journalisten<br />

<strong>für</strong> Unternehmens- und Personalberater sowie Datenschutzbeauftragte<br />

Dienstleister<br />

<strong>für</strong> Berufsbetreuer, Buchhalter, Büroservices und Gutachter<br />

CYBERVERSICHERUNG<br />

Cyber<br />

Cyber <strong>für</strong> Vermittler<br />

D&O-MANAGERHAFTPFLICHT<br />

D&O Unternehmen<br />

D&O Startup<br />

Persönliche D&O<br />

Für mehr Informationen zu unseren Produkten besuchen Sie uns unter www.markel-insurance.at<br />

Made for Austria.<br />

Made for you.<br />

MARKEL.


Best-Price-Garantie<br />

Mit dem Berufshaftpflicht-Gruppenvertrag<br />

<strong>für</strong> <strong>BÖB</strong>-Mitglieder und<br />

Mitglieder der Bundesländerclubs<br />

haben wir einen einzigartigen<br />

Schutz gestaltet, der Preis-/Leistungsseitig<br />

marktführend ist.<br />

Leistungs-Update-Garantie<br />

Die Innovationsklausel garantiert<br />

Ihnen einen immer aktuellen und<br />

marktgerechten Versicherungsschutz.<br />

Neue Leistungsmerkmale<br />

sind ohne Dokumentation automatisch<br />

eingeschlossen.<br />

100 Tage Geld-Zurück-Garantie<br />

Sollten Sie nicht zufrieden sein,<br />

können Sie Ihren Vertrag innerhalb<br />

der ersten 100 Tage kündigen und<br />

wir erstatten Ihnen die Prämie zurück.<br />

Highlights des <strong>BÖB</strong>-Gruppenvertrages<br />

Mitversicherung von vertraglichen und gesetzlichen Schadensersatzansprüche<br />

Mitversicherung von Schadensersatzansprüchen wegen verspäteter Leistung<br />

Abmahnungen und Strafen bei Datenschutzverletzungen<br />

Mitversicherung von freien Mitarbeiter und Subunternehmen<br />

Mitversicherung von Vertrauens- und Betrugsschäden durch Mitarbeiter bis 300.000 €<br />

optionale Mitversicherung der Cyber- & Dateneigenschadenversicherung bis 100.000 €<br />

optionale Mitversicherung der Sachverständigentätigkeit bis 400.000 €<br />

Alle Tätigkeiten sind weltweit versichert.<br />

Für jene versicherten Mitglieder, die zusätzlich eine Gewerbeberechtigung als Unternehmensberater besitzen, erstreckt<br />

sich der Versicherungsschutz auch auf Ihre Tätigkeiten als Unternehmensberater i.S.d. „Berufsbildes <strong>für</strong> Unternehmensberater“<br />

in der jeweils letztgültigen Fassung (gilt als taxative Aufzählung der versicherten Tätigkeiten).<br />

Unser Team<br />

Wolfgang Hoppacher,<br />

MBA, Geschäftsführer<br />

Versicherungssummen & Prämien*<br />

Versicherungssumme Personalverrechner / Buchhalter Bilanzbuchhalter<br />

EUR 75.000,- EUR 95,- / jährlich EUR 184,- / jährlich<br />

EUR 150.000,- EUR 165,- / jährlich EUR 240,- / jährlich<br />

EUR 250.000,- EUR 195,- / jährlich EUR 280,- / jährlich<br />

NEU! EUR 500.000,- EUR 290,- / jährlich EUR 350,- / jährlich<br />

NEU! EUR 1.000.000,- EUR 380,- / jährlich EUR 450,- / jährlich<br />

Katharina Paierl, Vkff.<br />

Leitung Vertrag<br />

Optionale Zusatzbausteine<br />

Cyber-Versicherung<br />

bis EUR 100.000,-<br />

Sachverständige bis<br />

EUR 400.000,-<br />

EUR 178,-<br />

EUR 222,-<br />

* Alle Prämien bleiben wie bisher unverändert. Alle<br />

neuen und zusätzlichen Deckungen wurden automatisch<br />

PRÄMIENFREI eingeschlossen.<br />

Ulrike Doppelhofer,<br />

Vkff., Leitung Schaden<br />

c /o HOPPACHER – DER MAKLER<br />

Wagnastraße 8/EG, A-8430 Leibnitz | Tel: +43 3452 / 760 63, Fax: +43 316 / 23 11 23 1500<br />

office@boebversicherungsservice.at | www.buchhaltung-versicherung.at


DIGITALISIERUNG<br />

Was ist OpenAI – ChatGPT?<br />

OpenAI ist ein forschungsorientiertes Unternehmen, <strong>das</strong> sich auf die Entwicklung von künstlicher Intelligenz<br />

(KI) spezialisiert hat. Es wurde im Dezember 2015 von einer Gruppe von Unternehmern, Wissenschaftlern<br />

und Technikern gegründet, darunter Elon Musk, Sam Altman und Ilya Sutskever. OpenAI hat es<br />

sich zum Ziel gesetzt, KI-Forschung und -Technologie <strong>für</strong> die Allgemeinheit zugänglich und nutzbar zu<br />

machen, um die menschliche Gesellschaft zu verbessern.<br />

ChatGPT ist ein großes Sprachmodell, <strong>das</strong> von OpenAI trainiert wurde. Es nutzt eine Technologie namens<br />

Transformer, die es ermöglicht, auf lange Texte zu achten und schnell und präzise Antworten auf Fragen zu<br />

geben. ChatGPT wurde entwickelt, um in natürlicher Sprache formulierte Anfragen zu verstehen und auf sie<br />

zu antworten. Es kann <strong>für</strong> Anwendungen wie Chatbots, Textgenerierung und automatische Übersetzung<br />

verwendet werden.<br />

Mag. Dr. Bianca Wöhrer<br />

Steuerberaterin und hauptberuflich<br />

Lehrende und Forschende an der FH<br />

Campus Wien, sowie externe Lehrende<br />

an der FH Wiener Neustadt.<br />

Martin Setnicka, BA MA MSc PhD<br />

Experte <strong>für</strong> digitale Transformationsprozesse<br />

in Unternehmen und<br />

Organisationen und die Umsetzung<br />

von Advanced Analytics Vorhaben,<br />

Lehrbeauftragter an der FH Campus<br />

Wien, FH Burgenland und FH Steyr.<br />

Christoph Lackinger, BA<br />

ist Absolvent des Studiengangs Tax<br />

Management (FH Campus Wien)<br />

und absolviert den Masterstudiengang<br />

Steuerlehre und Rechnungslegung<br />

(WU).<br />

Daniel Oblak, BSc MSc (WU)<br />

ist hauptberuflich Lehrender und<br />

Forschender an der FH Campus Wien<br />

und befindet sich derzeit im Prüfungsverfahren<br />

zum Steuerberater.<br />

Thema: Ertrags- sowie umsatzsteuer liche Fragestellungen<br />

von Erwerbs- und Veräußerungsvorgängen im Metaverse<br />

Der Originaltext der 4 Autoren zum Thema „Erwerbsund<br />

Veräußerungsvorgänge im Metaverse“ erschien<br />

am 20. März <strong>2023</strong> in der SWK (98 Jg., 9 H., S. 465-470)<br />

im Linde Verlag. Dieser bildete die Grundlage <strong>für</strong> den<br />

nachfolgenden Text, der durch die künstliche Intelligenz<br />

ChatGPT zusammengefasst wurde.<br />

Den Text haben wir bei ChatGBT durchlaufen lassen<br />

mit dem Befehl „Kürze und verändere den Text“.<br />

Auch wenn <strong>das</strong> rechtlich noch nicht geklärt ist (Urheber),<br />

möchten wir hier ganz klar darauf hinweisen, <strong>das</strong>s<br />

es einen „Originalartikel“ gibt.<br />

Anmerkung: Da ChatGPT Zitate (noch?) nicht entsprechend<br />

übernehmen und in den Text einbauen kann,<br />

ersuchen die Autoren die Quellen im Originaltext nachzuschlagen.<br />

68 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


Zusammenfassung durch ChatGPT<br />

Einleitung<br />

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie<br />

führen dazu, <strong>das</strong>s immer mehr<br />

Aspekte unseres Lebens in die digitale<br />

Welt verlagert werden. Eine<br />

Vielzahl an Plattformen, die unter<br />

dem Begriff „Metaverse“ zusammengefasst<br />

werden, bieten die Möglichkeit,<br />

einen Platz in dieser digitalen<br />

Welt durch den Erwerb von virtuellen<br />

Ländereien zu sichern. Dies erfordert<br />

jedoch in der Regel eine Investition<br />

in Kryptowährungen. Der<br />

neu in Kraft getretene Tatbestand<br />

der Einkünfte aus Kryptowährungen<br />

wird hierbei von großer Bedeutung<br />

sein, da er sich auf Erwerbs- und<br />

Veräußerungsvorgänge sowie die daraus<br />

resultierenden steuerlichen Fragestellungen<br />

auswirkt.<br />

Der Begriff des Metaverse<br />

Der Begriff „Metaverse“ setzt sich<br />

aus den Wörtern „Meta“ (auf einer<br />

höheren Ebene) und „Universum“<br />

zusammen und wurde erstmals in<br />

dem Science-Fiction-Roman „Snow<br />

Crash“ von Neal Stephenson verwendet.<br />

Er bezieht sich auf die dritte<br />

Entwicklungsphase des Internets,<br />

die „Web 3.0“, und bezieht sich auf<br />

die zunehmende Verlagerung unseres<br />

analogen Lebens in die digitale Welt.<br />

Es gibt derzeit mehrere verschiedene<br />

Metaverse-Plattformen, die zur Verfügung<br />

stehen, wie „The Sandbox“<br />

und „Decentraland“. Unternehmen<br />

kaufen bereits virtuelles Land auf<br />

diesen Plattformen und eröffnen darauf<br />

Flagship-Stores, was zu neuen<br />

Tätigkeitsfeldern und Absatzmärkten<br />

führt. Der Kauf von virtuellen<br />

Grundstücken kann <strong>für</strong> viele Investoren<br />

attraktiv sein, da es regelmäßige<br />

Einnahmen durch Vermietung geben<br />

kann oder auf eine Wertsteigerung<br />

durch die Zeit spekuliert wird.<br />

Der Artikel beschäftigt sich mit Individuen,<br />

die digitale Vermögenswerte<br />

im Privatvermögen erwerben,<br />

und unterscheidet dies von gewerblichen<br />

Tätigkeiten, die andere steuerliche<br />

Folgen haben können.<br />

Merkmale des<br />

„virtuellen Landes“<br />

Virtuelles Land ist ein digitaler<br />

Vermögenswert, der in Form von<br />

Non-Fungible-Token (NFT) repräsentiert<br />

wird. Ein NFT dient<br />

als digitales Echtheitszertifikat und<br />

Besitznachweis und ermöglicht die<br />

Übertragung des Eigentums an dem<br />

digitalen Wert. NFTs repräsentieren<br />

einzigartige, nicht fungible und nicht<br />

vertretbare Güter, wie virtuelles<br />

Land, errichtete Bauwerke und deren<br />

Einrichtungen. Es gibt auch andere<br />

Arten von Token, die Asset-backed<br />

Token genannt werden, die ein reales<br />

Wirtschaftsgut darstellen und im<br />

Gegensatz zu NFTs geteilt werden<br />

können.<br />

Investitionen in virtuelles Land werden<br />

in Form von Kryptowährungen<br />

getätigt und die Anschaffung eines<br />

NFT erfolgt über eine Kryptowährung<br />

und wird auf der Blockchain<br />

dokumentiert.<br />

Die Veräußerung des virtuellen Landes<br />

erfolgt durch Übertragung des<br />

NFTs, da <strong>das</strong> virtuelle Land eng mit<br />

dem NFT als digitalen Besitznachweis<br />

verbunden ist.<br />

Ertragsteuerliche Perspektive<br />

Aus ertragsteuerlicher Perspektive<br />

sind mehrere Schritte beim Erwerb<br />

virtuellen Landes zu würdigen:<br />

1. Erwerb virtuellen Landes durch<br />

NFT<br />

2. Anschaffung des NFTs durch<br />

Kryptowährung, Altvermögen,<br />

Neuvermögen<br />

3. Veräußerung des NFTs (innerhalb<br />

Jahresfrist) gegen Kryptowährung<br />

Erwerb virtuellen<br />

Landes durch NFT<br />

Es gibt zwei Arten, NFTs zu erwerben:<br />

Entweder durch den Kauf<br />

eines künftig entstehenden NFTs<br />

(pre-minting) direkt vom Creator<br />

oder durch den Kauf eines bereits<br />

bestehenden NFTs. Der Kauf eines<br />

bereits existierenden NFTs ist der<br />

häufigste Fall und erfolgt über die<br />

Blockchain, auf der <strong>das</strong> NFT repräsentiert<br />

wird. Der Erwerber benötigt<br />

da<strong>für</strong> eine Wallet und muss den Kaufpreis<br />

in Kryptowährung bezahlen.<br />

Steuerlich wird ein NFT als unkörperliches<br />

(digitales) Wirtschaftsgut<br />

betrachtet. Im ÖkoStRefG 2022<br />

Teil I wurde klargestellt, <strong>das</strong>s NFTs<br />

nicht unter den neuen Kryptowährungstatbestand<br />

fallen und somit<br />

nicht dem neuen Besteuerungsregime<br />

<strong>für</strong> Kryptowährungen unterliegen.<br />

Ein steuerneutraler Tausch von<br />

NFT zu Kryptowährung ist daher<br />

nicht möglich.<br />

Anschaffung durch<br />

Kryptowährung<br />

Beim Erwerb eines NFTs durch Bezahlung<br />

mittels einer im Privatvermögen<br />

gehaltenen Kryptowährung<br />

muss zunächst unterschieden werden,<br />

wann die hingegebene Kryptowährung<br />

angeschafft wurde. Im<br />

Zuge des ÖkoStRefG 2022 Teil I<br />

hat der Gesetzgeber den Grundtatbestand<br />

der Einkünfte aus Kapitalvermögen<br />

um Einkünfte aus Kryptowährungen<br />

erweitert.<br />

Diese neuen Regelungen gelten <strong>für</strong><br />

öffentlich angebotene Kryptowährungen,<br />

die als Tauschmittel akzeptiert<br />

werden und die nach dem 28.<br />

Februar 2022 angeschafft wurden<br />

(„Neuvermögen“). Kryptowährungen,<br />

die vor diesem Zeitpunkt angeschafft<br />

wurden, stellen „Altvermögen“ dar<br />

und unterliegen nicht dem neuen<br />

<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 69


DIGITALISIERUNG<br />

Besteuerungsregime. Diese können<br />

nach Ablauf einer einjährigen Spekulationsfrist<br />

(§ 31 Abs. 1 EStG) steuerneutral<br />

veräußert werden.<br />

Anschaffung mit Altvermögen<br />

Wenn ein NFT mit einer Kryptowährung,<br />

die vor dem 1. März<br />

2022 angeschafft wurde, bezahlt<br />

wird, muss geprüft werden, ob die<br />

einjährige Spekulationsfrist iSd<br />

§ 31 Abs. 1 EStG abgelaufen ist.<br />

Wenn der Zeitraum zwischen dem<br />

Anschaffungs- und dem Veräußerungszeitpunkt<br />

weniger als ein Jahr<br />

beträgt, liegen Einkünfte aus Spekulationsgeschäften<br />

vor. Wenn dem<br />

Erwerber keine verrechenbaren<br />

Verluste iSd § 31 Abs. 4 EStG zur<br />

Verfügung stehen und die Freigrenze<br />

von EUR 440,- pro Kalenderjahr<br />

(§ 31 Abs. 3 EStG) überschritten<br />

wird, unterliegen diese Einkünfte<br />

dem progressiven Steuertarif. Sobald<br />

die Jahresfrist iSd § 31 Abs. 1 EStG<br />

abgelaufen ist, handelt es sich aus ertragsteuerlicher<br />

Sicht um steuerlich<br />

nicht zu erfassende Einkünfte. Es<br />

kann daher sinnvoll sein, abzuwarten,<br />

bis die Jahresfrist <strong>für</strong> Altvermögen<br />

abgelaufen ist. Es gibt auch ein<br />

Wahlrecht <strong>für</strong> Kryptowährungen,<br />

die zwischen dem 31. Dezember<br />

2021 und dem 1. März 2022 veräußert<br />

bzw. getauscht werden, um diese<br />

Einkünfte dem neuen Kryptowährungstatbestand<br />

zuzuordnen, was<br />

den Vorteil hat, <strong>das</strong>s der Sondersteuersatz<br />

iHv 27,5% bereits angewendet<br />

werden kann und die Verlustverrechnung<br />

mit anderen Einkünften aus<br />

Kapitalvermögen aus dem Jahr 2022<br />

möglich ist.<br />

Anschaffung mit Neuvermögen<br />

Wenn ein NFT durch die Hingabe<br />

einer Kryptowährung, die nach dem<br />

28. Februar 2021 angeschafft wurde,<br />

erworben wird, erfüllt dies den neuen<br />

Tatbestand der realisierten Wertsteuerung<br />

von Kryptowährungen. Es<br />

handelt sich um einen steuerpflichtigen<br />

Tausch einer Kryptowährung<br />

gegen andere Wirtschaftsgüter (iSd<br />

§ 27b Abs. 3 Z 2 EStG iVm § 6 Z<br />

14 lit a EStG). Als Bemessungsgrundlage<br />

dient der Unterschiedsbetrag<br />

zwischen dem Veräußerungserlös<br />

und den Anschaffungskosten<br />

iSd § 27a Abs. 3 Z 4 lit b EStG leg<br />

cit <strong>für</strong> die Besteuerung in Höhe des<br />

besonderen Steuersatzes von 27,5%<br />

auf Seiten des Erwerbers. Der Veräußerungspreis<br />

der hingegebenen<br />

Kryptowährung, der gleichzeitig die<br />

Anschaffungskosten des NFTs beim<br />

Erwerber sind, bildet in diesen Fällen<br />

den gemeinen Wert der hingegebenen<br />

Kryptowährung im Tauschzeitpunkt<br />

(§ 27 Abs. 1 iVm § 6 Z 14<br />

lit a EStG). Es ist auch zu beachten,<br />

<strong>das</strong>s bei Kryptowährungen die Anschaffungsnebenkosten,<br />

wie Transaktionsgebühren,<br />

im Unterschied zu<br />

Wirtschaftsgütern iSd § 27 Abs. 3 u<br />

4 EStG, berücksichtigt werden müssen<br />

(§ 27 a Abs. 4 Z 2 EStG).<br />

Es ist jedoch darauf hinzuweisen,<br />

<strong>das</strong>s in der Praxis immer im Rahmen<br />

einer Einzelfallprüfung zu untersuchen<br />

sein wird, welcher Wert genau<br />

durch einen NFT repräsentiert wird<br />

und wie der zugrundeliegende Sachverhalt<br />

ausgestaltet ist. So wird es<br />

beispielsweise relevant sein, welche<br />

Rechte und Pflichten dem Erwerber<br />

plattformspezifisch eingeräumt<br />

werden und wie sich die aktuell noch<br />

relativ unbestimmten Rechtsbegriffe<br />

der verschiedenen Tokenarten entwickeln.<br />

Es ist daher wichtig, sich stets über<br />

die aktuelle Rechtslage und die spezifischen<br />

Umstände des jeweiligen<br />

Falls im Klaren zu sein, um die steuerlichen<br />

Auswirkungen des Erwerbs<br />

eines NFTs richtig einschätzen zu<br />

können.<br />

Veräußerung des NFT<br />

(innerhalb Jahresfrist)<br />

gegen Kryptowährung<br />

Wenn ein Veräußerer ein virtuelles<br />

Land, <strong>das</strong> durch ein NFT repräsentiert<br />

wird, innerhalb eines Jahres verkauft,<br />

unterliegen die Einkünfte aus<br />

diesem Verkauf den Regeln <strong>für</strong> Einkünfte<br />

aus Spekulationsgeschäften<br />

gemäß § 29 Z 2 EStG in Verbindung<br />

mit § 31 EStG. Diese Einkünfte unterliegen<br />

dem progressiven Steuersatz,<br />

es sei denn, sie überschreiten insgesamt<br />

EUR 440,- pro Kalenderjahr<br />

nicht oder können mit Verlusten aus<br />

Spekulationseinkünften desselben<br />

Jahres ausgeglichen werden.<br />

Wenn ein NFT ausgegeben wird, erfolgt<br />

dies normalerweise gegen eine<br />

Kryptowährung gemäß § 27b Abs. 4<br />

EStG. Dadurch entsteht auf Seiten<br />

des Emittenten ein Veräußerungsvorgang,<br />

der der Tauschbesteuerung<br />

gemäß § 6 Z 14 lit a EStG unterliegt.<br />

Der gemeine Wert der hingegebenen<br />

Kryptowährung im Tauschzeitpunkt<br />

bildet den Veräußerungspreis beim<br />

Emittenten (§ 27 Abs. 1 EStG iVm<br />

§ 6 Z 14 lit a EStG).<br />

Umsatzsteuerliche Aspekte<br />

Da es derzeit keine spezifischen<br />

gesetzlichen Regelungen <strong>für</strong> die<br />

umsatzsteuerliche Einordnung von<br />

NFT gibt, untersucht dieser Artikel<br />

hauptsächlich den Erwerb und<br />

Verkauf von NFT durch Privatinvestoren.<br />

Eine wichtige Frage ist, ob<br />

der Kauf oder Verkauf eines NFT<br />

aus dem Privatvermögen überhaupt<br />

einen umsatzsteuerrelevanten Sachverhalt<br />

darstellt. Laut der überwiegenden<br />

Meinung in der Literatur<br />

werden die Kriterien <strong>für</strong> die Unternehmereigenschaft<br />

gemäß § 2 UStG<br />

auf Verkäuferseite erfüllt, wenn es<br />

sich um eine nach außen hin erkennbare,<br />

selbstständige und dauerhafte<br />

Tätigkeit mit dem Ziel des Erzielens<br />

von Einkünften handelt.<br />

Für Unternehmer gemäß § 2 UStG<br />

gilt in der Regel keine Steuerbefreiung,<br />

es sei denn, die Grenzen der<br />

Kleinunternehmerregelung gemäß<br />

§ 6 Absatz 1 Z 27 UStG werden<br />

unterschritten. Für Kunsthändler<br />

oder Galeristen wird die Erfüllung<br />

der Unternehmereigenschaft wahrscheinlich<br />

üblicherweise vorliegen,<br />

während bei privaten Investoren eine<br />

Einzelfallprüfung durchzuführen ist,<br />

um festzustellen, ob sie gemäß § 2<br />

UStG unternehmerisch tätig sind.<br />

70 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


Wenn ein privater Investor beispielsweise<br />

nur einmal einen NFT erwirbt<br />

oder verkauft, wird <strong>das</strong> Kriterium der<br />

Dauerhaftigkeit gemäß § 2 UStG<br />

anhand der Rechtsprechung des<br />

VwGH zu prüfen sein (und wahrscheinlich<br />

abgelehnt werden).<br />

Ausblick<br />

Der rasante Fortschritt der Technologie<br />

hat in den Metaverse-Plattformen<br />

viele neue Möglichkeiten<br />

geschaffen. Beispielsweise werden<br />

analoge Produkte in der digitalen<br />

Welt verkauft oder Nutzer werden<br />

<strong>für</strong> ihre Arbeit in der virtuellen Umgebung<br />

bezahlt. Auch auf EU-Ebene<br />

wurde die wachsende Bedeutung des<br />

Themas Kryptowährungen erkannt.<br />

Im Rahmen der EU-Amtshilferichtlinie<br />

(DAC 8) sind Meldepflichten<br />

<strong>für</strong> Börsen und andere Anbieter von<br />

Kryptowährungsdienstleistungen<br />

vorgesehen, obwohl ihre konkrete<br />

Ausgestaltung noch unklar ist. Es ist<br />

zu beachten, <strong>das</strong>s die in diesem Artikel<br />

aufgeworfenen Fragen zu steuerlichen<br />

Auswirkungen nicht nur <strong>für</strong><br />

private, sondern auch <strong>für</strong> gewerbliche<br />

Investoren iSd § 21 Abs. 1 EStG<br />

von Bedeutung sein können.<br />

Auf den Punkt gebracht<br />

Der Begriff „Metaverse“ bezieht<br />

sich auf virtuelle Plattformen und<br />

die Möglichkeit, dort Wirtschaftstätigkeiten<br />

auszuführen. Unternehmen<br />

errichten bereits virtuellen<br />

Flagship-Stores und es entstehen<br />

neue berufliche Perspektiven. Aus<br />

ertragsteuerlicher Perspektive muss<br />

unterschieden werden, ob eine<br />

Kryptowährung im Privatvermögen<br />

gehalten wurde und ob es sich um<br />

„Altvermögen“ oder „Neuvermögen“<br />

handelt. Aus umsatzsteuerlicher<br />

Perspektive muss geprüft werden,<br />

ob die Voraussetzungen <strong>für</strong> die Unternehmereigenschaft<br />

erfüllt sind.<br />

Eine Einzelfallprüfung ist empfehlenswert,<br />

da <strong>das</strong> Thema Kryptowährungen<br />

und die damit verbundenen<br />

Bestimmungen komplex sind.<br />

Fazit über die Nutzung von ChatGPT<br />

Die Nutzung von ChatGPT hat sich als effektiv erwiesen, obwohl die Autoren die Ansicht vertreten, <strong>das</strong>s Verbesserungen<br />

möglich sind. Das Tool ermöglicht, komplexe Informationen präzise zu komprimieren und effizient zu kommunizieren.<br />

Insbesondere <strong>für</strong> die Konsolidierung von Texten aus verschiedenen Quellen hat sich die Technologie als wertvoll<br />

erwiesen. Allerdings bedarf es bei steuerrechtlichen Texten gelegentlich manueller Nachbearbeitung, um spezifische<br />

Terminologien anzupassen. Dennoch sind die Autoren zuversichtlich, <strong>das</strong>s künftige Entwicklungen die Anpassung an<br />

Fachgebiete weiter verbessern werden.<br />

Zusammenfassend hat sich ChatGPT als nützliches Werkzeug erwiesen, um Texte prägnant zu verfassen. Diese Technologie<br />

birgt <strong>das</strong> Potenzial, bestehende Leistungen weiter zu steigern und die Arbeitsabläufe bei der Bewältigung<br />

komplexer Aufgaben zu unterstützen.<br />

<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 71


KLUBNACHRICHTEN<br />

Aktuelles von den Bundesländerclubs<br />

BBCB Burgenland<br />

Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Burgenland | A-7071 Rust, Dr. Ernst Franz Straße 14<br />

ZVR: 026 013 732 | c/o Herr Erwin Zehetner | Tel: +43 664 37 28 451<br />

E-Mail: info@bbcbgld.at | www.bbcbgld.at<br />

Liebe Mitglieder unseres Clubs, liebe Kolleginnen und Kollegen!<br />

Die gut besuchten Seminare der Bilanzbuchhalter Clubs und die positive Resonanz zeigen, <strong>das</strong>s die Nachfrage zu professionellen<br />

und kostengünstigen Seminaren nach wie vor groß ist. Um dieser Nachfrage noch mehr gerecht zu werden,<br />

planen wir Kooperationen mit burgenländischen Organisationen, damit neben den Online-Seminaren auch wieder<br />

mehr Präsenzseminare an mehreren Orten möglich sind.<br />

Neben der Organisation von Seminaren wollen wir aber auch wieder anderen Aufgaben unseres Klubs mehr Aufmerksamkeit<br />

widmen.<br />

Damit wieder mehr Interesse an unserem Berufsstand geweckt wird, wollen wir versuchen, bei Lehrveranstaltungen<br />

(Wifi, Schulen, ...) eine Imagewerbung durchzuführen. Genauso wie es immer Unternehmen geben wird, wird es auch<br />

Experten geben müssen, die die kaufmännischen Belange professionell organisieren und lenken bzw. korrekt Steuern<br />

und Abgaben abführen. Die Digitalisierung mit ihren Entwicklungen wie KI-Angebote wird vermehrt Prozesse effizienter<br />

abwickeln, sollte aber schlussendlich nicht auch alle Entscheidungen treffen können.<br />

Unsere bereits feststehenden nächsten Seminare sind:<br />

8. Bgld. Bildungstag | 29. und 30. September <strong>2023</strong> im Seehotel Rust<br />

Axel Dillinger, Gerhard Kollmann, Thomas Neuhauser und weitere Experten mit Schwerpunkten zu rechtlichen Themen<br />

sowie praktischer Umsetzung von aktuellen IT-Lösungen runden <strong>das</strong> Programm ab. Das vollständige Programm wird in<br />

den nächsten Wochen auf www.bbcbgld.at ersichtlich sein.<br />

Spezialseminare zu Umsatzsteuer bzw. Jahresabschluss <strong>2023</strong> sind Inhalt weiterer Seminare in diesem Jahr, die sich<br />

in Planung befinden.<br />

Weitere interessante Fortbildungsangebote, die wir empfehlen:<br />

Lehrgang WIKU Personalverrechnungs-Akademie <strong>2023</strong>/24 (Info unter: www.bibu-salzburg.at)<br />

Zertifikatsprogramm „Digital Accounting Business Partner“ <strong>für</strong> KMU (Info: www.boeb-austria.at)<br />

Mit herzlichen Grüßen, Erwin Zehetner, Obmann<br />

72 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


BBCK Kärnten<br />

BBCK - Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Kärnten | A-9020 Klagenfurt, Aichelburg-Labia Strasse 22/8<br />

ZVR 807 852 543 | c/o Frau Birgit Gasser-Bramberger | Tel: +43 660 259 97 84<br />

Email: info@bilanzgewinn.at | www.bbck.org<br />

Liebe Mitglieder unseres Clubs, liebe Kolleginnen und Kollegen!<br />

Wir versuchen eine gute Mischung zwischen Präsenzseminaren und Online Vorträgen zu finden. Aktuell bereiten wir<br />

unser Hauptevent – die Kärntner Steuertage im Oktober vor.<br />

Besuchen Sie regelmäßig unsere Homepage unter www.bbck.org – diese wird laufend aktualisiert und es kommen auch<br />

kurzfristig je nach Bedarf Seminare, Webinare und Workshops dazu.<br />

Terminvorschau <strong>für</strong> <strong>das</strong> 3. Quartal <strong>2023</strong><br />

Datum Veranstaltung Vortragende(r)<br />

FR, 16.06.<strong>2023</strong> Folgewebinar Einkommenssteuer Axel Dillinger<br />

FR, 23.06.<strong>2023</strong> Sozialversicherungsrecht Mag.Schrenk/Dr.Steiger<br />

SA, 01.07.<strong>2023</strong> Workshop „Richtiges Verhandeln“ Victoria Hart-Hruby<br />

Sie können sich online anmelden und nach dem Seminar Ihre Teilnahmebestätigung abholen. Wir sehen uns als Ihre<br />

Service-Organisation im Bereich der beruflichen und persönlichen Weiterbildung.<br />

Wollen Sie Mitglied des BBC Kärnten werden, besuchen Sie unsere Homepage unter www.bbck.org, dort haben Sie<br />

die Möglichkeit online Ihren Beitritt zu erklären. Wir freuen uns über jedes neue Mitglied.<br />

Damit Sie immer alle unsere Informationen hinsichtlich Seminartermine etc. erhalten, prüfen und aktualisieren Sie bitte<br />

Ihre User-Daten unter www.bbck.org. Wenn Sie sich noch nicht auf unserer Homepage registriert haben, holen Sie dies<br />

rasch nach.<br />

Wenn Sie Ihre Zugangsdaten vergessen haben und sich unter einem neuen User anmelden, teilen Sie es uns umgehend<br />

mit unter astrid.joham@sbibu.eu oder info@bilanzgewinn.at<br />

Der Vorstand des BBCK bedankt sich <strong>für</strong> Ihre Mitarbeit.<br />

Unser bewährtes Motto lautet: „Ihr Weiterbildungsbedarf ist unser Motor!“<br />

<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 73


KLUBNACHRICHTEN<br />

BCV Vorarlberg<br />

BCV - Bilanzbuchhalter Controller-Club Vorarlberg | A-6844 Altach, Stöckgasse 7<br />

ZVR 886 697 613 | c/o Frau Hedwig Bickel | Tel: +43 664 286 22 88<br />

Email: info@bcv-vlbg.at | www.bcv-vlbg.at<br />

Liebe Mitglieder und Freunde unseres Clubs!<br />

Auch in diesem Jahr haben wir wieder einige Seminare vor Ort geplant und freuen uns darauf, euch persönlich zum<br />

Erfahrungsaustausch wiedersehen zu können.<br />

Die Onlineseminare werden in Kooperation mit der <strong>BÖB</strong> Akademie GmbH durchgeführt. Darüber werdet ihr regelmäßig<br />

in unserem Newsletter informiert.<br />

Hier findet ihr die kommenden Seminartermine:<br />

Datum Veranstaltung Vortragende(r)<br />

23.06.<strong>2023</strong> Einkünfte aus Kapitalvermögen BASIS Axel Dillinger<br />

08.09.<strong>2023</strong> Umsatzsteuer-Workshop Hofrat Mag. Gerhard Kollmann<br />

05.10 + 06.10.<strong>2023</strong> 14. Vorarlberger Bilanzbuchhaltergipfel<br />

Wir sind bemüht, die Anregungen unserer Mitglieder umzusetzen und freuen uns natürlich auch über neue, interessante<br />

Themenvorschläge.<br />

Detaillierte Informationen zu den Veranstaltungen finden Sie auf unserer Homepage www.bcv-vlbg.at. Die Seminare<br />

können direkt über die Homepage gebucht werden. Alle im BCV-Online angemeldeten Benutzer werden laufend und<br />

aktuell über Rundmail zu jeder Veranstaltung informiert. Die Anmeldung <strong>für</strong> den Newsletter <strong>für</strong> Nichtmitglieder ist<br />

ohne Kosten jederzeit möglich!<br />

Bei Adress- oder E-Mailänderungen bitten wir um Mitteilung. Für Fragen, Wünsche und Anregungen stehen wir<br />

gerne unter info@bcv-vlbg.at zur Verfügung.<br />

Über jedes neue Mitglied freuen wir uns und begrüßen Sie gerne bei einer unserer nächsten Veranstaltungen.<br />

Das Vorstandsteam wünscht einen erholsamen, entspannten Sommer!<br />

74 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


BIBU Salzburg<br />

Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Salzburg | 5232 Kirchberg, Moosdorf 1<br />

ZVR 647 711 908 | c/o Frau Michaela Ebner | Tel: +43 676 389 29 51<br />

Email: michaela.ebner@bibu-salzburg.at | www.bibu-salzburg.at<br />

Liebe Mitglieder und Freunde!<br />

Wir bieten Ihnen eine außergewöhnliche Seminarreihe mit Axel Dillinger an: Diskussion von kniffligen Beispielfällen<br />

– moderiert und geleitet von Axel Dillinger. Wenn Sie Fragen zu einem bestimmten Thema haben, können Sie Beispiele<br />

vorschlagen, die dann in der Gruppe diskutiert werden. Nehmen Sie die Chance wahr und vernetzen sie sich mit Kollegen<br />

und Experten! Nutzen Sie die einmalige Gelegenheit!<br />

Und im September <strong>2023</strong> startet eine Personalverrechner Akademie mit Thomas Neuhauser. Das ist ein Lehrgang mit<br />

135 UE, die teilweise in Präsenz und teilweise online stattfinden werden. Die Online-Teile können auch separat gebucht<br />

werden.<br />

Nähere Infos und die Termine finden Sie auf unserer Homepage www.bibu-salzburg.at<br />

Nachfolgend unser Programm:<br />

Online-Seminare<br />

Datum Veranstaltung UE Vortragende(r)<br />

27.06.<strong>2023</strong> Jour Fixe <strong>für</strong> die Lohnverrechnung 4 Thomas Neuhauser<br />

21.-22.09.<strong>2023</strong> Salzburger Bildungstage 12 Diverse Vortragende<br />

15.09.<strong>2023</strong> - 28.06.2024 PV Akademie 135 Thomas Neuhauser<br />

10.10.<strong>2023</strong> Jour Fixe <strong>für</strong> die Lohnverrechnung 4 Thomas Neuhauser<br />

Best Western Hotel am Walserberg<br />

Datum Veranstaltung UE Vortragende(r)<br />

30.06.<strong>2023</strong> Fallbeispiele zur Einkommensteuer 6 Axel Dillinger<br />

21.-22.09.<strong>2023</strong> Salzburger Bildungstage 16 Diverse Vortragende<br />

24.10.<strong>2023</strong> Einkünfte aus Kapitalvermögen 6 Axel Dillinger<br />

Wir freuen uns, Sie bei unseren Veranstaltungen begrüßen zu dürfen!<br />

<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 75


KLUBNACHRICHTEN<br />

BICO Steiermark<br />

Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Steiermark | A-8053 Graz, Pulverturmstraße 10a<br />

ZVR 842 049 315 | c/o Frau Ingrid Holzer<br />

Email: office@bico-stmk.at | www.bico-stmk.at<br />

Liebe Mitglieder und Freunde unseres Clubs!<br />

Unser Vereinszweck ist die fachliche Weiterbildung mit der Aktualisierung der Fachkenntnisse unserer Mitglieder. Der<br />

Beitritt kann über unsere Homepage www.bico-stmk.at erfolgen. Bei unserem Club sind alle im <strong>Rechnungswesen</strong> Tätigen<br />

willkommen, aber auch Wiedereinsteiger in dieser Berufssparte können bei uns ihre Fachkenntnisse auffrischen.<br />

Natürlich begrüßen wir gerne auch alle in Ausbildung befindlichen (künftigen) Buchhalter:innen, Bilanzbuchhalter:innen,<br />

Controller:innen und Personalverrechner:innen bei uns. Angestellte in rechtsberatenden Berufen und Unternehmensberater:innen<br />

sind ebenfalls herzlich willkommen<br />

Wir arbeiten betreffend Live-Seminare mit unserem Dachverband „<strong>BÖB</strong>“ zusammen, mit der erprobten Arbeitsteilung:<br />

Werbung durch den BICO, Durchführung durch die <strong>BÖB</strong>-Akademie.<br />

Wenn Sie Vorschläge <strong>für</strong> Veranstaltungen aller Art haben (Seminare, Kurse, Meetings, Erfahrungsaustausch, Networking,<br />

Workshops u.a.), bitte um Ihre Nachricht.<br />

Im Herbst werden wir wieder unsere traditionellen Seminarreihen „Umsatzsteuer von A-Z“ durchführen. Nähere Informationen<br />

folgen auf unserer Homepage und in den Newsletters.<br />

12. Steirische Bilanz- und Steuertage <strong>2023</strong><br />

Termin: 21.-23.9.<strong>2023</strong> in der H20 Therme Bad Waltersdorf<br />

Programm:<br />

DO, 21.9.<strong>2023</strong><br />

FR, 22.9.<strong>2023</strong><br />

SA, 23.9.<strong>2023</strong><br />

Personalverrechnung - Aktuelle neue rechtliche Rahmenbedingungen<br />

Vortragende: Florian Schenk, Dr. Stefan Steiger<br />

Steuerrecht Umsatzsteuer - Aktuelle neue rechtliche Rahmenbedingungen<br />

Vortragende: Mag. Manuela Mayerhofer<br />

Einkommensteuer und Körperschaftsteuer - Rahmenbedingungen und Rechtsprechungen<br />

Vortragende: Reinhold Kaltenegger (BMF) und Dr. Andreas Unger<br />

Unternehmensrecht – Bilanzrecht<br />

Vortragende: DI Iris Gfall<br />

Gesellschaftsrecht<br />

Vortragender: Prof. Christian Fritz<br />

Finanzstrafrecht<br />

Vortragende(r): wird noch bekanntgegeben<br />

Der Bilanzbuchhalter- und Controllerclub Steiermark dankt allen seinen Mitgliedern und Freunden <strong>für</strong> die Verbundenheit<br />

mit dem Club. Wir wünschen Ihnen allen Gesundheit und Optimismus und freuen uns auf ein zahlreiches<br />

Wiedersehen bei unseren Veranstaltungen.<br />

Aktuelle Club-Informationen wie immer unter www.bico-stmk.at<br />

Die Clubleitung: Ingrid Holzer, Detlev Karel, Anton Trummer<br />

76 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


COB Oberösterreich<br />

COB - Club oberösterreichischer BilanzbuchhalterInnen | A-4722 Steegen, Steinbruck 45<br />

ZVR 469 587 922 | c/o Nicole Weishuber | Tel: 43 660 773 66 57<br />

Email: cob@cob.co.at | www.cob.co.at<br />

Steuerkongress des COB<br />

Wir konnten Anfang Mai den Oberösterreichischen Steuerkongress erfolgreich durchführen.<br />

An 1 1/2 Tagen konnten wir Fachliches genießen und mit Kolleg:innen und dem Vorstand Networking betreiben. Es<br />

war ein breites Programm, Axel Dillinger war der Hauptreferent. Mehr als 40 Teilnehmer waren anwesend, eine erfreuliche<br />

Bilanz. Die Teilnehmer waren sich einig: Wir wollen auch 2024 einen Kongress, vielleicht mit 60 Teilnehmern.<br />

COB Webinare<br />

Beispielhaft die nächsten Termine, alle durchgeführt durch die <strong>BÖB</strong> Akademie im Auftrag des COB:<br />

Datum<br />

Veranstaltung<br />

16.06.<strong>2023</strong> Aktuelle Steuertipps und -tricks bei Einzelunternehmen<br />

21.06.<strong>2023</strong> Rechtsgeschäftsgebühren: Praktische Fallstellungen und Abwicklung<br />

24.06.<strong>2023</strong> Unternehmensnachfolge – aus der Sicht von Übergeber und Übernehmer<br />

04.09.<strong>2023</strong> Fruchtgenußrecht im Steuerrecht mit Axel Dillinger<br />

14.10.<strong>2023</strong> Hoppalas in der EA Rechnung<br />

Alle Angebote finden Sie auf www.cob.co.at bzw. www.boeb-austria.at/weiterbildung<br />

Daneben wie gewohnt weitere Webinare, die von der <strong>BÖB</strong> Akademie GmbH im Auftrag anderer Bundesländer organisiert<br />

werden. Sie erhalten die ermäßigten Preise wie auf der <strong>BÖB</strong>-Homepage angekündigt.<br />

Stammdaten<br />

Bitte senden Sie allfällige Änderungen von Adressen, E-Mails etc. an mitgliederverwaltung@cob.co.at.<br />

Der Vorstand wünscht Euch einen erholsamen Sommer und einen guten Start ins 3. Quartal <strong>2023</strong>.<br />

Bitte unterstützen Sie uns weiter, vor allem bei der Mitgliedergewinnung.


KLUBNACHRICHTEN<br />

BICOS Tirol e.V.<br />

Bilanzbuchhalter- und Controllerservice Tirol | A-6306 Söll, Wald 32/8<br />

ZVR 120 453 649 | c/o Dipl. BW Gerhard Traunfellner, MBA<br />

Email: bicos@bicos-tirol.at | www.bicos-tirol.at<br />

Liebe Leserin, lieber Leser,<br />

wir als Verein des Bundeslandes Tirol haben uns dazu entschlossen, in Zukunft neue Wege zu gehen.<br />

Durch die lange Covid-Zeitspanne und der zwangsläufigen Umstellung auf online Fortbildungen und Seminare, haben<br />

wir festgestellt, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Interesse an diesen weitaus höher ist, als an unseren Präsenzseminaren. Dies hat wohl in erster<br />

Linie mit den enormen Kostensteigerungen zu tun, angefangen von den Treibstoffpreisen bis hin zu den Verpflegungskosten,<br />

die natürlich im Gesamtpreis ihren Niederschlag finden. Bekanntlich gehört ja Tirol nicht zu den günstigen<br />

Bundesländern, was wir bei unseren bundesweiten Treffen immer wieder feststellen müssen. Natürlich spielt die Wegzeit,<br />

der Termin an einem Wochenende und die Dauer ebenfalls eine wichtige Rolle. Verkehrsaufkommen, Blockabfertigungen<br />

und Reiseverkehr sind die zusätzlichen Hürden, die uns ständig begleiten.<br />

Da wir Ihnen als Mitglied <strong>das</strong> beste Angebot zur Verfügung stellen wollen und dies zu einem annehmbaren Preis,<br />

haben wir uns <strong>für</strong> einen Schritt der Gemeinsamkeit entschlossen. Unsere <strong>BÖB</strong> Akademie GmbH wird zukünftig all<br />

unsere Online Seminare durchführen. Österreichweit können Sie nun jene Themenbereiche buchen, die Sie <strong>für</strong> Ihre<br />

tägliche Arbeit brauchen. Durch diesen Schritt, können wir Ihnen ein größeres Spektrum an Inhalten, Vortragenden<br />

und Terminen anbieten.<br />

Unsere beliebten Präsenzseminare werden wir wie gewohnt, aufgrund der Aktualität und des Fachgebietes der Einkommensteuer,<br />

Umsatzsteuer, Körperschaftssteuer und Lohnverrechnung durchführen.<br />

So wollen wir erreichen, <strong>das</strong>s unser Angebot <strong>für</strong> Sie, als unser Mitglied, im Fokus der Fortbildung steht.<br />

Ganz egal wo und wann, bei uns werden Sie <strong>das</strong> Richtige finden.<br />

Es ist so vieles möglich, wenn man es nur will und gemeinsam, mit Ihrer Unterstützung schaffen wir ein Wissensnetzwerk<br />

in Österreich, <strong>das</strong> allen Unternehmern und Mitarbeitern im digitalen Fortschritt der Zukunft eine fundierte Basis<br />

unseres <strong>Rechnungswesen</strong>s bietet.<br />

Schauen Sie noch heute auf unsere Website und sollten Sie noch kein Mitglied sein, so treten Sie einfach ein in den<br />

Kreis unseres Wissens-Netzwerkes.<br />

Ihr Bicos-Tirol Team<br />

Obmann Dipl. BW. Gerhard Traunfellner, MBA<br />

78 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


WIBICO Wien<br />

Wiener Bilanzbuchhalter/Controller Klub | A-1220 Wien, Klenkweg 7/18<br />

ZVR 304 890 568 | Tel. + Fax: +43 1 36 97 857<br />

Email: wibico@wibico.at | www.wibico.at<br />

Eigenveranstaltungen, Erfa‘s <strong>für</strong> BiBu/Co<br />

ERFA - Fachvortrag <strong>für</strong> BilanzbuchhalterInnen/ControllerInnen<br />

E-Auto und E-Bike aus steuerlicher Sicht – ein Überblick<br />

Donnerstag, 15.6.<strong>2023</strong>, 18:00-18:45 | Online | Vortragender: Steuerberater Dr. Stefan Steiger<br />

ERFA - Fachvortrag <strong>für</strong> BilanzbuchhalterInnen/ControllerInnen<br />

Behavioral Controlling in der Budgetierung<br />

Dienstag, 20.06.<strong>2023</strong>, 18:00-19:30 | Online | Vortragender: Dr. Thomas Kirchberger, Unternehmensberater, Lektor, Autor<br />

Kulturtag<br />

Der Adel und seine Palais<br />

Samstag, 24.6.<strong>2023</strong> | Präsenzveranstaltung mit Fremdenführerin Elisabeth Beranek<br />

WIFI-Wien Veranstaltungen<br />

Anmerkung: Sämtliche Veranstaltungen werden online abgehalten.<br />

13.-15.06.<strong>2023</strong> Repetitorium Buchhaltung/Bilanzierung Buchungsnr: 16377032<br />

15.06.<strong>2023</strong> Repetitorium Buchhaltung/Bilanzierung Buchungsnr: 16377032<br />

21.06.<strong>2023</strong> Repetitorium Steuerrecht 2 Buchungsnr: 16376032<br />

Linde Campus – Linde Verlag<br />

14.06.<strong>2023</strong> Was dürfen Betriebsprüfer:innen Webinar<br />

20.06.<strong>2023</strong> Bilanzierung von Personengesellschaften Seminar<br />

Anmeldung: www.lindeverlag.at<br />

Besuchen Sie auch unsere Webseite www.wibico.at<br />

Dort finden Sie Details und Anmeldung zu allen Veranstaltungen und laufend aktuelle Infos.<br />

<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 79


KLUBNACHRICHTEN<br />

NÖBBC Niederösterreich<br />

NOEBBC - Niederösterreichischer Bilanzbuchhalterclub | A-3160 Traisen, Kulmhofsiedlung 33<br />

ZVR 360 338 544 | c/o Herr Mag. Günter Hendrich | Tel: +43 664 917 34 38, Fax: +43 2762 62075<br />

Email: office@noebbc.at | www.noebbc.at | Standorte: St. Pölten, Mödling, Gänserndorf, Neunkirchen, Krems und im Internet<br />

Webinare <strong>für</strong> Sie<br />

Unser Angebot an Webinaren wird zukünftig ausschließlich von der <strong>BÖB</strong> Akademie durchgeführt. Wir arbeiten<br />

mit 4 weiteren Bilanzbuchhalterclubs zusammen: Vorarlberg, Tirol, Oberösterreich und die Steiermark sind mit uns<br />

gemeinsam „in einem Boot“. Mit dem <strong>BÖB</strong> bieten wir bei weitem <strong>das</strong> umfangreichste und auch qualitativ hochwertigste<br />

Weiterbildungsprogramm in Österreich.<br />

WICHTIG: Sie müssen beim <strong>BÖB</strong> registriert sein, entweder weil Sie bereits ein <strong>BÖB</strong>-Kombimitglied sind oder<br />

weil Sie bereits ein Webinar dort besucht haben. Sonst registrieren Sie sich, aber nicht als Mitglied, sondern als „Neuer<br />

Benutzer (<strong>für</strong> Teilnahmen, kein Mitglied)“. Mit „Passwort vergessen“ können Sie ein Passwort anfordern. Damit loggen<br />

Sie sich ein und wählen <strong>das</strong> gewünschte Webinar.<br />

Ausblick auf <strong>das</strong> 3. Quartal <strong>2023</strong><br />

Die nächsten 3 Monate bringen wieder viele interessante Themen, die Planung ist noch nicht ganz abgeschlossen. Gemeinsam<br />

mit der <strong>BÖB</strong> Akademie wird wieder ein interessantes Programm zusammen gestellt; <strong>für</strong> Sie als NÖBBC-Mitglieder<br />

natürlich kostenfrei (Achtung: die Termine müssen mit „NÖBBC“ angekündigt sein.<br />

Neben dem quartalsweisen PV-Update mit Frau Claudia Hochweis gibt es die Seminarreihe „PV intensiv: Wissensupdate<br />

<strong>für</strong> PersonalverrechnerInnen“ (mit Aufzeichnung zum Nachhören) ab dem 4.9.<strong>2023</strong>; 32 UE als Gesamtpaket<br />

buchbar, mit der Webinar-Nr. 2565.<br />

Wir bemühen uns, auch im kommenden Quartal ein Thema in Präsenz anzubieten, lassen Sie sich überraschen.<br />

Der NÖBBC – gerade <strong>für</strong> Sie ein wichtiger Partner<br />

Heute zählt der NÖBBC mehr als 2.300 Mitglieder, der nach Mitgliedern, aber auch nach den Leistungen der stärkste<br />

Bilanzbuchhalterclub Österreichs. Alle sind mit dem kostengünstigen Angebot sehr zufrieden. Mit vielen von Ihnen<br />

sind wir in regelmäßigem Kontakt, bei Seminaren oder in persönlichen Gesprächen. Das NÖBBC-Team versucht, Ihre<br />

Vorschläge bestmöglich umzusetzen.<br />

ÐÐ<br />

Laufend Webinare<br />

ÐÐ<br />

Abend-Seminare/Jahr an 5 Standorten ohne Seminarbeiträge – <strong>das</strong> sind viele Lehreinheiten <strong>für</strong> die bestellten BIBU<br />

ÐÐ<br />

4 x jährlich <strong>das</strong> Bilanzbuchhalter-Journal: Neues und Wichtiges kompakt dargestellt<br />

ÐÐ<br />

laufend News-Letter per e-Mail mit interessanten Neuigkeiten<br />

ÐÐ<br />

Jobbörsen <strong>für</strong> alle, die eine neue berufliche Herausforderung suchen<br />

ÐÐ<br />

gemeinsame Mitgliedschaften mit dem Partnerklub Wibico und unserem Dachverband <strong>BÖB</strong><br />

Wenn auch Sie <strong>das</strong> umfangreiche Angebot (insbesondere Seminare und andere <strong>Fachinformation</strong>en) nützen wollen,<br />

melden Sie sich bei uns: www.noebbc.at oder office@noebbc.at.<br />

Mitglieder werben Mitglieder<br />

Wir möchten unser umfangreiches Angebot auch potenziellen Mitgliedern anbieten. Daher bitten wir Sie, in<br />

Ihrem Bekanntenkreis bzw. bei Arbeitskolleg:innen <strong>für</strong> den NÖBBC Werbung zu machen. Alle von Ihnen, die<br />

bei uns zufrieden sind, sollten jeweils mindestens 1 Person (es dürfen auch 5 sein) als neue Mitglieder werben.<br />

80 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


Unser Netzwerk<br />

<strong>BÖB</strong> | Einkaufspool<br />

IT-Produkte günstig und komfortabel einkaufen<br />

Als <strong>BÖB</strong> Mitglied können Unternehmen die Vorteile der Kooperation mit dem<br />

ARP Webshop nutzen und IT Zubehör online bestellen. Auf Anfrage kann<br />

auch eine Schnittstelle zur FIBU Software eingerichtet werden und es gibt<br />

laufend spezielle <strong>BÖB</strong> Angebote im Warenkorb.<br />

www.boeb-austria.at/netzwerk/böb-einkaufspool<br />

DDOC | Elektronischer Postversand<br />

Druckaufträge bequem vom PC erledigen!<br />

Keine Vordrucke oder Kuverts auf Vorrat nötig, DMS übernimmt Druck, Kuvertierung<br />

und Postaufgabe und bietet auch die Basis <strong>für</strong> elektronische Zustellung.<br />

DMS DATA+MAIL Schinnerl GmbH | Gewerbeparkstrasse 119 | A-8143 Dobl<br />

printprofi@dmsworld.at | www.dmsworld.at | +43 3136 20 30 80<br />

<strong>BÖB</strong> | Versicherungsservice<br />

Finanzieren – Vorsorgen - Versichern<br />

Unabhängige Experten und Berater stehen auf Ihrer Seite und bieten umfassende,<br />

auf Ihre Bedürfnisse abgestimmte Lösungen an.<br />

HOPPACHER - DER MAKLER | Wagnerstraße 8 / EG | A-8430 Leibnitz<br />

office@hoppacher.at | www.hoppacher.at | +43 3452 76063<br />

<strong>BÖB</strong>-Forum<br />

Fachwissen einfach und kompetent<br />

Auf dieser Plattform können Sie Ihre Erfahrungen mit Ihren KollegInnen austauschen<br />

und Fragen stellen. Wir begleiten dieses Forum und versuchen, <strong>für</strong><br />

verzwickte Anliegen auch Tipps und Antworten von Experten (z.B. unserem<br />

IT-Experten Hannes Gottmann, MMMSc) einzuholen.<br />

org.boeb.at/forum<br />

H 2 O HOTEL-THERME-RESSORT<br />

Relaxing mit der ganzen Familie!<br />

Für <strong>BÖB</strong> Mitglieder gibt es ein spezielles Angebot (ab 2 Nächten):<br />

Ab 2 Nächten -14% auf den Tagespreis - inkl. Halbpension & Thermeneintritt<br />

H 2 O-Therme GmbH | Sebersdorf 300 | A-8271 Bad Waltersdorf<br />

reservierung@hoteltherme.at | www.hoteltherme.at | +43 3333 22144 0


CLUBS & VEREINIGUNGEN<br />

Bundesländer-Clubs<br />

Bundesverband österreichischer BilanzbuchhalterInnen<br />

A-3160 Traisen, Kulmhofsiedlung 33 | ZVR 239 200 181 | +43 664 917 34 38<br />

Email: office@boeb.at | www.boeb.at<br />

BBCB - Bilanzbuchhalter- und<br />

Controllerclub Burgenland<br />

A-7071 Rust, Dr. Ernst Franz Straße 14<br />

ZVR: 026 013 732<br />

c/o Herr Erwin Zehetner<br />

Tel: +43 664 37 28 451<br />

info@bbcbgld.at<br />

www.bbcbgld.at<br />

BBCK - Bilanzbuchhalter- und<br />

Controllerclub Kärnten<br />

A-9061 Klagenfurt, Wallackgasse 7<br />

ZVR 807 852 543<br />

c/o Frau Birgit Bramberger<br />

Tel: +43 660 259 97 84<br />

info@bilanzgewinn.at<br />

www.bbck.org<br />

BCV - Bilanzbuchhalter/Controller-<br />

Club Vorarlberg<br />

A-6844 Altach, Stöckgasse 7<br />

ZVR 886 697 613<br />

c/o Frau Hedwig Bickel<br />

Tel: +43 664 286 22 88<br />

info@bcv-vlbg.at<br />

www.bcv-vlbg.at<br />

BIBU - Bilanzbuchhalter- und<br />

Controllerclub Salzburg<br />

A-5232 Kirchberg, Moosdorf 1<br />

ZVR 647 711 908<br />

c/o Frau Michaela Ebner<br />

Tel: +43 676 389 29 51<br />

michaela.ebner@bibu-salzburg.at<br />

www.bibu-salzburg.at<br />

BICO - Bilanzbuchhalter- und<br />

Controllerclub Steiermark<br />

A-8053 Graz, Pulverturmstraße 10a<br />

ZVR 842 049 315<br />

c/o Frau Ingrid Holzer<br />

office@bico-stmk.at<br />

www.bico-stmk.at<br />

BICOS - Bilanzbuchhalter- und<br />

Controllerservice Tirol<br />

A-6306 Söll, Wald 32/8<br />

ZVR 120 453 649<br />

c/o Herr Gerhard Traunfellner<br />

bicos@bicos-tirol.at<br />

www.bicos-tirol.at<br />

COB - Club oberösterreichischer BilanzbuchhalterInnen<br />

A-4722 Steegen, Steinbruck 45<br />

ZVR 469 587 922<br />

c/o Nicole Weishuber<br />

Tel: 43 660 773 66 57<br />

cob@cob.co.at<br />

www.cob.co.at<br />

NÖBBC - Niederösterreichischer Bilanzbuchhalterclub<br />

A-3160 Traisen, Kulmhofsiedlung 33<br />

ZVR 360 338 544<br />

c/o Herr Mag. Günter Hendrich<br />

Tel: +43 664 917 34 38, Fax: +43 2762 62075<br />

office@noebbc.at<br />

www.noebbc.at<br />

WIBICO - Wiener Bilanzbuchhalter/<br />

Controller Klub<br />

A-1220 Wien, Klenkweg 7/18<br />

ZVR 304 890 568<br />

Tel. + Fax: +43 1 36 97 857<br />

wibico@wibico.at<br />

www.wibico.at<br />

82 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


Internationale Vereinigungen<br />

BVBC – Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Controller e. V. Bundesgeschäftsstelle<br />

D-53016 Bonn, Am Probsthof 15–17, Postfach 2655<br />

Tel: +49 228 9 63 93-0, Fax: +49 228 9 63 93 14, E-mail: kontakt@bvbc.de, www.bvbc.de<br />

Schweizerischer Verband der dipl. Experten in Rechnungslegung und Controlling und der Inhaber des eidg.<br />

Fachausweises im Finanz- und <strong>Rechnungswesen</strong><br />

Geschäftsstelle: CH-8021 Zürich, Lagerstrasse 1, Postfach 1262<br />

Tel: +41 43 336 50 30, Fax: DW 33, E-mail: info@veb.ch, www.veb.ch<br />

SU – Svaz Ucetnich (The Union of Accountants)<br />

CS-11000 Praha 1, Stepanska 28<br />

Tel: +42 2 240 41 015, Fax: +42 2 240 42 915, E-mail: hv@svaz-ucetnich.cz, www.svaz-ucetnich.cz<br />

Magyar Könyvelõk Országos Egyesülete<br />

1134 Budapest, Lehel utca 11<br />

Tel: (06-1)336-7000, E-mail: info@mkoe.hu, www.mkoe.hu<br />

Bundesverband selbständiger Buchhalter und Bilanzbuchhalter<br />

Bundesgeschäftsstelle: D-10117 Berlin, Kronenstraße 19<br />

Tel: +49 30 204 552 57, E-mail: bbh@bbh.de, www.bbh.de<br />

bpbb – Bundesverband professioneller Buchhalter und Bilanzbuchhalter<br />

D-01257 Dresden, Am Plan 10 a<br />

Tel: +49 351 270 550 17, E-Mail: mail@bpbb.eu, www.bpbb.eu<br />

<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 83


PARTNER & SPONSOREN<br />

ARS - Akademie <strong>für</strong> Recht, Steuern und Wirtschaft<br />

1010 Wien, Schallautzerstraße 4<br />

Tel: +43 1 713 80 24, Fax: +43 1 713 80 24-14<br />

E-Mail: office@ars.at<br />

www.ars.at<br />

ARTUS Steuerberatung GmbH & Co KG<br />

A-1010 Wien, Stubenring 24<br />

Tel: +43 1 513 79 00-0<br />

E-Mail: wien@artus.at<br />

www.artus.at<br />

BDO Austria GmbH<br />

A-1100 Wien, QBC 4 - Am Belvedere 4<br />

Tel: +43 1 53737<br />

E-Mail: bdo@bdo.at<br />

www.bdo.at<br />

Bilanz-Verlag GmbH<br />

A-8053 Graz, Pulverturmstraße 10 a<br />

Tel: +43 316 27 25 12<br />

E-Mail: office@bilanzbuchring.at<br />

www.bilanzbuchring.at<br />

BMD Systemhaus GmbH<br />

A-4400 Steyr, Sierninger Str. 190<br />

Tel: +43 7252 883-0<br />

E-Mail: bmd@bmd.at<br />

www.bmd.at<br />

Bundesministerium <strong>für</strong> Finanzen<br />

A-1015 Wien, Himmelpfortgasse 4-8<br />

Tel: +43 1 514 33 0<br />

www.bmf.gv.at<br />

FINDOK: https://findok.bmf.gv.at/findok<br />

Bundesverband Credit Management Österreich<br />

A-1010 Wien, Kohlmarkt 8-10<br />

Tel: +43 664 4621110<br />

office@bvcm.at<br />

www.bvcm.at<br />

FH Campus Wien Academy GmbH<br />

A-1100 Wien, Favoritenstraße 222<br />

Tel: +43 1 606 68 77-8800, Fax-DW: 8809<br />

E-Mail: academy@fh-campuswien.ac.at<br />

www.campusacademy.at<br />

Controller Institut<br />

A-1020 Wien, Vorgartenstraße 204/6<br />

Tel: +43 1 368 68 78, Fax: +43 1 368 68 38<br />

E-Mail: ausbildung@controller-institut.at<br />

www.controller-institut.at<br />

COSMO CONSULT GmbH<br />

A-8054 Seiersberg - Pirka, Feldkirchner Straße 9<br />

Tel.: +43 316 269980<br />

E-mail: at@cosmoconsult.com<br />

at.cosmoconsult.com<br />

DATAC Aktiengesellschaft<br />

Softwarehaus <strong>für</strong> kaufmännische Programme<br />

D-<strong>94</strong>034 Passau, Neue Rieser Straße 2<br />

Tel: +49 (0851) 931555 | E-Mail: info@datac.de<br />

www.datac.de<br />

dbv Druck-, Beratungs- und VerlagsgesmbH<br />

A-8010 Graz, Geidorfgürtel 24<br />

Tel: +43 316 38 30 33-0<br />

E-Mail: office@dbv.at<br />

www.dbv.at<br />

Deloitte Services Wirtschaftsprüfungs GmbH<br />

A-1010 Wien, Renngasse 1/Freyung<br />

Tel: +43 1-537 00-0, Fax: +43 1-537 00-1000<br />

E-Mail: office@deloitte.at<br />

www.deloitte.at<br />

DMS DATA+MAIL Schinnerl GmbH<br />

A-8143 Dobl, Gewerbeparkstrasse 119<br />

Tel: +43 3136 20 30 827, Fax: DW 88<br />

E-Mail: printprofi@dmsworld.at<br />

www.dmsworld.at<br />

dvo Software Entwicklung und Vertrieb<br />

A-1020 Wien, Nestroyplatz 1<br />

Tel: +43 1 544 69 79-758, Fax: +43 1 544 69 79 -788<br />

E-Mail: info@dvo.at<br />

www.dvo.at<br />

Kanzlei Fritz<br />

A-6020 Innsbruck Maria-Theresien-Strasse 7/II<br />

Tel: +43 512 57 25 70<br />

E-Mail: team@kanzleifritz.at<br />

www.kanzleifritz.at<br />

Grundner – Fachbuch-Verlag<br />

A-8413 St. Georgen 12, Stiege 1/2<br />

Tel: +43 3183 86 53, Fax: +43 3183 20 910<br />

E-Mail: grundner@fachbuch-verlag.at<br />

www.fachbuch-verlag.at<br />

ICON Wirtschaftstreuhand GmbH<br />

A-4020 Linz, Stahlstraße 14, BG88, 4. Stock<br />

Tel: +43 732 6<strong>94</strong>12<br />

E-Mail: office@icon.at<br />

www.icon.at<br />

MMag Dr Klaus Hilber GmbH<br />

A-6162 Mutters, Rauschgraben 14<br />

Tel: +43 512 548 200<br />

E-Mail: k.hilber@khwt.at<br />

www.khwt.at<br />

Wolfgang Hoppacher<br />

A-8430 Leibnitz, Wagnastraße 8<br />

Tel: +43 3452 760 63, Fax: +43 316 231 1 231 500<br />

E-Mail: office@hoppacher.at<br />

www.hoppacher.at<br />

84 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


LexisNexis Verlag ARD Orac GmbH & Co KG<br />

A-1020 Wien, Trabrennstraße 2A<br />

Tel: +43 1 534 52-0, Fax: +43 1 534 52-141<br />

E-Mail: kundenservice@lexisnexis.at<br />

www.lexisnexis.at<br />

Linde Verlag Ges.m.b.H. - Steuer, Wirtschaft, Recht<br />

A-1210 Wien, Scheydgasse 24<br />

Tel: +43 1 24 630-0<br />

E-Mail: office@lindeverlag.at<br />

www.lindeverlag.at<br />

KPMG Wirtschaftsprüfungs- und<br />

Steuerberatungs GmbH<br />

A-1090 Wien, Porzellangasse 51<br />

Tel: +43 1 31332<br />

www.kpmg.at<br />

Kanzlei Mag. Ernst Patka<br />

A-1210 Wien, Jedleseer Straße 5/19<br />

Tel: +43 664 888 70 693<br />

E-Mail: office@patka-knowhow.at<br />

www.patka-knowhow.at<br />

manubu gmbh<br />

A-2320 Schwechat, Concorde Business Park 2/F<br />

E-Mail: info@manubu.com<br />

www.finanzfenster.at<br />

Pericon GmbH - Pension, Risk Management,<br />

Consulting<br />

A-8010 Graz, Hartenaugasse 6a<br />

Tel: +43 5 05 27 | E-Mail: office@pericon.at<br />

www.pericon.at<br />

Röhrenbacher Consulting GmbH<br />

A-1070 Wien, Bernardgasse 36/13<br />

Tel: +43 1 484 39 00<br />

E-Mail: office@roehrenbacher.at<br />

www.roehrenbachter.at<br />

RZA Software und Business Solutions<br />

A-3872 Amaliendorf, Langestrasse 364<br />

Tel: +43 2862 53671-21<br />

E-Mail: vertrieb@rza.at<br />

www.rza.at<br />

Schweighofer Manager-Software GmbH<br />

A-4911 Tumeltsham, Hannesgrub Nord 30<br />

Tel: +43 7752 81 0 40, Fax: +43 7752 80 7 15<br />

E-Mail: manager.software@schweighofer.com<br />

www.schweighofer.com<br />

Szabo & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH<br />

A-1210 Wien, Floridsdorfer Hauptstraße 29/5<br />

Tel: +43 1 278 13 55-0, Fax: +43 1 278 13 55-25<br />

E-Mail: office@szabo.at<br />

www.szabo.at<br />

Martin Setnicka, Ph.D. - S!MART thinking<br />

7035 Steinbrunn, Bachzeile 3b Stg. 3, Tür 1<br />

Tel: +43 699 111 24 818<br />

E-Mail: martin.setnicka@smart-thinking.at<br />

www.smart-thinking.at<br />

UNIQA Österreich Versicherungen AG<br />

LD Salzburg<br />

A-5020 Salzburg, Auerspergstraße 9<br />

E-Mail: info@uniqa.at<br />

www.uniqa.at<br />

WIFI - Wirtschaftsförderungsinstitut der<br />

Wirtschaftskammer Österreich<br />

A-1045 Wien<br />

Wiedner Hauptstraße 63<br />

www.wifi.at<br />

WIKU-Training Wilhelm Kurzböck<br />

A-4209 Engerwitzdorf, Martinstraße 23<br />

Tel: +43 664 356 34 26, Fax: +43 7235 67 986<br />

E-Mail: wilhelm.kurzboeck@wikutraining.at<br />

www.wikutraining.at<br />

WKO Wirtschaftskammer Österreich<br />

A-1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63<br />

Tel: +43 1 50105-0<br />

E-Mail: wkoe@wkoe.wko.at<br />

www.wko.at<br />

Zentrum <strong>für</strong> Wirtschaftsberufe<br />

A-1070 Wien, Schottenfeldgasse 22/14<br />

Tel: +43 664 225 88 77<br />

E-Mail: office@wirtschaftsberufe.at<br />

www.wirtschaftsberufe.at<br />

RZL Software GmbH<br />

A-4911 Tumeltsham, Hannesgrub Nord 35<br />

Tel.: +43 7752 252-65, Fax: +43 7752 252-95<br />

E-mail: software@rzl.at<br />

www.rzlsoftware.at<br />

Schulmeister Management Consulting GmbH & Co KG<br />

A-1010 Wien, Wächtergasse 1/Top 102<br />

Tel.: +43 1 587 35 03<br />

E-mail: office@schulmeister-consulting.com<br />

www.schulmeister-consulting.com<br />

<strong>94</strong> | 23 <strong>BÖB</strong> Journal 85


WEITERBILDUNG<br />

Datum Veranstalter Thema Ort<br />

15.06.<strong>2023</strong> -<br />

05.07.<strong>2023</strong><br />

BOEB Vereine & Steuern in der Praxis Online<br />

16.06.<strong>2023</strong> BBCK Einkommensteuer Spezial Webinar Online<br />

16.06.<strong>2023</strong> BICO Grundzüge zum „Geschäftsführer“ (ESt, SV, LNK) Online<br />

16.06.<strong>2023</strong> COB Aktuelle Steuertipps und -tricks bei Einzelunternehmen Online<br />

16.06.<strong>2023</strong> BOEB<br />

Nachhaltigkeitsberichte: Sind kleine und mittlere Unternehmen betroffen?<br />

Online<br />

17.06.<strong>2023</strong> NOEBBC Einkünfte aus Kapitalvermögen (Basis) Präsenz<br />

19.06.<strong>2023</strong> BCV WiEReG: Finanzstrafverfahren des Klienten TEIL 2 Online<br />

19.06.<strong>2023</strong> COB Praxistipps <strong>für</strong> die Betriebsprüfung TEIL 2 Online<br />

19.06.<strong>2023</strong> BICOS<br />

Die optimale Gestaltung von Geschäftsführerverträgen anhand von<br />

Vertragsmustern<br />

Online<br />

20.06.<strong>2023</strong> NOEBBC UStG: Fallbeispiele zu aktuellen Themen Online<br />

21.06.<strong>2023</strong> COB Rechtsgeschäftsgebühren: Praktische Fallstellungen und Abwicklung Online<br />

86 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23


Datum Veranstalter Thema Ort<br />

22.06.<strong>2023</strong> BICO PV FAQ Elektromobilität Online<br />

23.06.<strong>2023</strong> BBCK Aktuelles im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht Präsenz<br />

23.06.<strong>2023</strong> BCV Einkünfte aus Kapitalvermögen BASIS Präsenz<br />

23.06.<strong>2023</strong> BOEB Controlling <strong>für</strong> EAR Präsenz<br />

24.06.<strong>2023</strong> BICOS Einkünfte aus Kapitalvermögen (Basis) Präsenz<br />

24.06.<strong>2023</strong> COB Unternehmensnachfolge aus Sicht Übergeber und Übernehmer Online<br />

26.06.<strong>2023</strong> NOEBBC PV Update 2. Quartal <strong>2023</strong> Online<br />

27.06.<strong>2023</strong> BIBU Jour Fix mit Thomas Neuhauser Online<br />

27.06.<strong>2023</strong> BCV Fruchtgenussrecht im Steuerrecht Online<br />

28.06.<strong>2023</strong> COB PV Update 2. Quartal <strong>2023</strong> Online<br />

28.06.<strong>2023</strong> COB Bilanz Check: Umlaufvermögen - Teil 2 Beispiele Online<br />

29.06.<strong>2023</strong> BICO PV Update 2. Quartal <strong>2023</strong> Online<br />

29.06.<strong>2023</strong> BOEB PV: Automatisierung mit Lohnbot (gesponsert) Online<br />

29.06.<strong>2023</strong> BOEB<br />

Nachhaltigkeitsberichte: Sind kleine und mittlere Unternehmen betroffen?<br />

(gesponsert)<br />

Online<br />

30.06.<strong>2023</strong> BIBU Fallbeispiele zur EInkommensteuer Präsenz<br />

30.06.<strong>2023</strong> BCV Aktuelle Steuertipps und -tricks bei OG / KG Online<br />

04.07.<strong>2023</strong> BIBU Buchhaltungs- und Steuervernetzung mit Axel Dillinger Präsenz<br />

07.07.<strong>2023</strong> NOEBBC Aktuelle Steuertipps und -tricks bei Einzelunternehmen Online<br />

26.08.<strong>2023</strong> BICOS<br />

LuF: Rechtsformgestaltung, steuer- und sozialversicherungsrechtliche<br />

Auswirkungen<br />

Online<br />

28.08.<strong>2023</strong> BOEB Berufsrecht: Haftungsfallen (gesponsert) Online<br />

29.08.<strong>2023</strong> BOEB<br />

Nachhaltigkeitsberichte: Sind kleine und mittlere Unternehmen betroffen?<br />

(gesponsert)<br />

Online<br />

31.08.<strong>2023</strong> COB Betriebliche Altersvorsorge im Überblick <strong>für</strong> Einsteiger Online<br />

02.09.<strong>2023</strong> BICO Fallbeispiele zur Einkommensteuer Online<br />

04.09.<strong>2023</strong> BICOS Cyber Crime: Digitalisierung - der rote Teppich <strong>für</strong> Hacker? Online<br />

04.09.<strong>2023</strong> COB Fruchtgenussrecht im Steuerrecht Online<br />

04.09.<strong>2023</strong> -<br />

11.12.<strong>2023</strong><br />

NOEBBC PV Intensiv: Wissensupdate <strong>für</strong> PersonalverrechnerInnen Online<br />

05.09.<strong>2023</strong> BCV Digitale Rechnung im B2B Bereich Online<br />

07.09.<strong>2023</strong> -<br />

08.09.<strong>2023</strong><br />

BOEB Zukunftskongress <strong>2023</strong> | Digitale Transformation & Tax Technology Präsenz<br />

08.09.<strong>2023</strong> BCV Umsatzsteuer Workshop Präsenz<br />

11.09.<strong>2023</strong> BCV GmbH: Das richtige Handeln in der Krise des Unternehmens Online<br />

11.09.<strong>2023</strong> BICOS Bilanz Check: Abgrenzungen - Theorie & Beispiele Online<br />

12.09.<strong>2023</strong> BICO Kollektivvertragswissen: Tour durch den Gewerbe-KV Online<br />

14.09.<strong>2023</strong> BICO PV FAQ Ältere DienstnehmerInnen Online<br />

15.09.<strong>2023</strong> BOEB Bilanzanalyse <strong>für</strong> Bilanzbuchhalter:innen Online<br />

Stand: 17.05.<strong>2023</strong><br />

Bitte berücksichtigen Sie, <strong>das</strong>s diese Übersicht eine Momentaufnahme ist und <strong>das</strong>s nach<br />

der Fertigstellung diese Journals neue Veranstaltungen hinzukommen können. Wenn Sie<br />

also immer topaktuell informiert sein wollen, besuchen Sie unsere Webseite und die der<br />

Bundesländerclubs - damit Sie keine interessante Veranstaltung verpassen.<br />

Besonders komfortabel erreichen Sie die <strong>BÖB</strong>-Seite<br />

über den QR-Code.


Das Redaktionsteam<br />

wünscht allen<br />

Leser:innen einen<br />

erholsamen Urlaub!<br />

Retouren bitte an Günter Hendrich, 3160 Traisen, Kulmhofsiedlung 33<br />

www.boeb.at

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!