BÖB WISSENSNETZWERK Fachinformation für das Rechnungswesen 94_2023
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PERSONALVERRECHNUNG<br />
Sachgebiet<br />
Kollektivvertragsspezifisches<br />
(Fortsetzung)<br />
Sachbezug KFZ<br />
Information<br />
Kündigungsfrist endete nach KV-Fälligkeit <strong>für</strong> Urlaubszuschuss (aber vor Jahresende) –<br />
dennoch Aliquotierung erlaubt<br />
(OGH vom 24.01.<strong>2023</strong>, 9 ObA 119/22y)<br />
Wurde ein Pfleger, auf dessen Arbeitsverhältnis der Kollektivvertrag <strong>für</strong> die Sozialwirtschaft<br />
Österreichs anzuwenden war, vom Arbeitgeber so gekündigt, <strong>das</strong>s <strong>das</strong> Ende des Arbeitsverhältnisses<br />
mit Ende Juli eines Jahres eintrat (also ein Monat nach der Fälligkeit des kompletten<br />
Urlaubszuschusses), so durfte der Arbeitgeber den Urlaubszuschuss dennoch „vorausaliquotieren“<br />
(also nur zu 7/12 zur Auszahlung bringen).<br />
Der Kollektivvertrag enthält nämlich in seinem § 26 Abs. 4 die Anordnung, wonach den während<br />
des Jahres eintretenden Arbeitnehmer:innen und Lehrlingen der aliquote Teil des Urlaubszuschusses<br />
gebührt. Diese Formulierung wird vom OGH grundsätzlich als Vorausaliquotierungserlaubnis<br />
gewertet, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit des (kompletten) Urlaubszuschusses schon<br />
die bevorstehende Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses feststeht (sich <strong>das</strong> Beschäftigungsverhältnis<br />
zum Zeitpunkt der Fälligkeit schon im Beendigungsstadium befindet).<br />
Eine Rückverrechnung eines Urlaubszuschussüberanteils wäre nach diesem Kollektivvertrag<br />
nicht möglich gewesen, da er dies nur <strong>für</strong> den Fall der Selbstkündigung, der fristlosen Entlassung<br />
bzw. des unberechtigten vorzeitigen Austrittes zulässt (und eben nicht <strong>für</strong> die Dienstgeberkündigung<br />
oder <strong>für</strong> eine einvernehmliche Auflösung).<br />
Damit bestätigt auch der Senat Nr. 8 des OGH jene Entscheidung, welche der Senat Nr. 9<br />
im Jahr 2022 in einem ähnlichen Fall gefällt hatte (OGH vom 28.09.2022, 9 ObA 65/22g = WPA<br />
19/2022, Artikel Nr. 445/2022).<br />
UZ-Rückverrechnung bei Austritt nach KV AKÜ nach offener Urlaubstagezahl eingeschränkt<br />
(OGH vom 25.01.<strong>2023</strong>, 8 ObA 85/22s)<br />
Trat eine Arbeitnehmerin, auf deren Dienstverhältnis der Kollektivvertrag AKÜ anzuwenden<br />
war, nach Auszahlung des kompletten Urlaubszuschusses aus dem Dienstverhältnis aus und<br />
konsumierte sie davor insgesamt 41 Urlaubstage, so konnte der Urlaubszuschuss nicht rückverrechnet<br />
werden.<br />
Bei der Auslegung dieser umstrittenen KV-Stelle (Pkt XVI. Z 5) schloss sich der OGH ausdrücklich<br />
der Rechtsansicht von Schindler und Kurzböck an.<br />
Tankstellen-KV: Entfall und Rückzahlungspflicht bereits empfangener Sonderzahlungen<br />
bei einem unberechtigten vorzeitigen Arbeiteraustritt<br />
(OGH vom 23.02.<strong>2023</strong>, 8 ObA 13/22b)<br />
Trat ein Arbeiter, auf dessen Dienstverhältnis der Kollektivvertrag <strong>für</strong> Arbeitnehmer der<br />
Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen Österreichs („Tankstellen-KV“)<br />
anzuwenden war, Mitte November 2019 unberechtigt vorzeitig aus, so entfiel der Anspruch<br />
auf <strong>das</strong> kollektivvertragliche Weihnachtsgeld zur Gänze und musste zudem der bereits in den<br />
Sommermonaten gewährte Urlaubszuschuss auch zur Gänze zurückgezahlt werden (§ 20<br />
Abs. 5 des KV = Der Anspruch auf den aliquoten Teil entfällt, wenn <strong>das</strong> Arbeitsverhältnis durch<br />
unberechtigten vorzeitigen Austritt der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers oder durch verschuldete<br />
Entlassung endet).<br />
Die in den letzten Jahren erfolgte (nur) schrittweise Annäherung der gesetzlichen Regelungen<br />
<strong>für</strong> Angestellte und Arbeiter zeigt, <strong>das</strong>s der Gesetzgeber die grundsätzliche Unterscheidung<br />
zwischen Angestellten und Arbeitern noch nicht generell aufgehoben hat.<br />
Außendienstmitarbeiter sucht Büro auf – sachbezugsauslösende Privatfahrten<br />
(VwGH vom 20.12.2022, Ra 2021/08/0127)<br />
Die Nutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges <strong>für</strong> Fahrten zwischen Wohnung und<br />
Arbeitsstätte bewirkt einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis (vgl. z.B. VwGH 29.10.2003,<br />
2000/13/0028).<br />
Bei regelmäßig absolviertem Innendienst gilt ein Büro als Arbeitsstätte; dies auch etwa dann,<br />
wenn die Betriebsstätte lediglich zu Vorbereitungs- oder Abschlussarbeiten oder Dienstbesprechungen<br />
aufgesucht wird.<br />
Ausführlich<br />
in WPA-Nr.<br />
7/<strong>2023</strong><br />
3/<strong>2023</strong><br />
24 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23