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BÖB WISSENSNETZWERK Fachinformation für das Rechnungswesen 94_2023

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BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN<br />

Steuerfreies Aufladen von<br />

Firmen-Elektroautos<br />

StB Michael Sadl, BSc. LL.B.<br />

ist Manager der ICON Wirtschaftstreuhand<br />

GmbH, Linz<br />

+43 732 6<strong>94</strong>12 2<strong>94</strong>6<br />

michael.sadl@icon.at<br />

Die steuerfreie Behandlung von Firmen-Elektroautos wurde in den Steuergesetzen<br />

bereits umgesetzt. Nun hat der Gesetzgeber bei der Frage, wie <strong>das</strong> Aufladen dieser<br />

Autos steuerlich zu behandeln ist, nachgezogen.<br />

www.icon.at<br />

Für ein Elektroauto, welches ein Arbeitgeber<br />

anschafft und seinen Mitarbeitern kostenlos zur<br />

Verfügung stellt, ist kein Sachbezug anzusetzen.<br />

Der Strom <strong>für</strong> diese Fahrzeuge wird in der Regel<br />

aus Wallboxen entnommen, die u.a. am Arbeitsplatz,<br />

auf öffentlichen Stromtankstellen oder<br />

zuhause genutzt werden können. Einige offene<br />

Fragen im Zusammenhang mit der steuerlichen<br />

Beurteilung von diesen Ladevorgängen wurden<br />

nun vom Gesetzgeber durch eine Änderung<br />

der Sachbezugswerteverordnung geregelt. Das<br />

Finanz ministerium hat mit einer aktuellen Anfragebeantwortung<br />

vom 8.3.<strong>2023</strong> („Zweifelsfragen<br />

zur Sachbezugswerteverordnung – Laden<br />

von Elektroautos“) bei der Interpretation dieser<br />

Verordnung nachgezogen. Offen bleibt die Frage,<br />

wie lange die steuerlichen Begünstigungen<br />

noch bestehen bleiben.<br />

Ist ein steuerfreies Aufladen<br />

am Arbeitsplatz erlaubt?<br />

Wird Mitarbeitern ein arbeitgebereigenes<br />

Elektrofahrzeug zur Verfügung gestellt, darf<br />

am Arbeitsplatz auch kostenlos aufgeladen<br />

werden. Können Mitarbeiter jedoch private<br />

Elektroautos beim Arbeitgeber laden, stellt<br />

dies einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar,<br />

wenn nicht bei einer ohnehin kostenlosen Ladestation<br />

„getankt“ wird.<br />

Ist <strong>das</strong> Aufladen an öffentlichen<br />

Ladestationen steuerfrei möglich?<br />

Ja, auch <strong>das</strong> ist möglich, wenn es sich dabei um<br />

ein arbeitgebereigenes Elektroauto handelt,<br />

<strong>das</strong> den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt<br />

wird. Die Kosten sind mittels Rechnung nachzuweisen<br />

und die „Betankung“ des arbeitgebereigenen<br />

Elektroautos zumindest glaubhaft zu<br />

machen.<br />

Darf der Arbeitgeber den Mitarbeitern<br />

eine Wallbox <strong>für</strong> zuhause steuerfrei<br />

zur Verfügung stellen?<br />

Ja, wenn die Auszahlung nach dem 1. Jänner<br />

<strong>2023</strong> erfolgt, kann der Arbeitgeber den Mitarbeitern<br />

die Kosten <strong>für</strong> die Anschaffung einer<br />

Wallbox bis zu einem Höchstbetrag von<br />

2.000 Euro steuerfrei ersetzen. Voraussetzung<br />

ist auch hier, <strong>das</strong>s die Mitarbeiter ein Elektrofahrzeug<br />

vom Arbeitgeber zur Verfügung<br />

gestellt bekommen. Bei einem Leasingmodell<br />

soll laut Finanzministerium dabei auf die im<br />

Leasingvertrag der Berechnung der Leasingrate<br />

zugrundeliegenden Anschaffungskosten der<br />

Ladeeinrichtung abgestellt werden. Lediglich<br />

der darüber liegende Teil stellt einen geldwerten<br />

Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar.<br />

Wie sind Kostenersätze <strong>für</strong> <strong>das</strong> Aufladen<br />

von zuhause zu behandeln?<br />

Diese sind ab dem 1. Jänner <strong>2023</strong> abgabenfrei<br />

möglich, wenn:<br />

ÐÐ<br />

die Ladestation eine Zuordnung des<br />

kWh-Verbrauchs zum Dienstauto ermöglicht<br />

UND<br />

ÐÐ<br />

die Abrechnung nach einem pauschalen<br />

kWh-Satz erfolgt, der vom Finanzministerium<br />

im November jeweils <strong>für</strong> <strong>das</strong> Folgejahr<br />

kundgemacht wird (<strong>für</strong> <strong>2023</strong> sind <strong>das</strong><br />

22,247 Cent/kWh).<br />

18 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23

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