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BÖB WISSENSNETZWERK Fachinformation für das Rechnungswesen 94_2023

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PERSONALVERRECHNUNG<br />

Lohnkontenverordnung<br />

führt zu erhöhtem<br />

Dokumentationsaufwand<br />

Doris Sesar, BSc (WU)<br />

Associate Steuerberatung,<br />

Deloitte Österreich<br />

dvujica@deloitte.at<br />

www.deloitte.at<br />

Die Lohnkontenverordnung wurde in Bezug auf lohnabgabenfreie Kostenersätze<br />

des:der Arbeitgeber:in <strong>für</strong> <strong>das</strong> Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge, insbesondere<br />

daher E-Autos und E-Bikes, sowie nicht steuerfreie Bezüge, novelliert. Mit<br />

dieser Novellierung wird der taxative Katalog, der am Lohnkonto zu erfassenden<br />

Daten um weitere Tatbestände erweitert. Die neuen Bestimmungen wurden am<br />

27.2.<strong>2023</strong> im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (vgl BGBl II Nr. 55/<strong>2023</strong>), und gelten<br />

somit seit 28.2.<strong>2023</strong>.<br />

MMag. Bernhard Geiger<br />

Partner Steuerberatung,<br />

Deloitte Österreich<br />

bgeiger@deloitte.at<br />

www.deloitte.at<br />

Das Lohnkonto<br />

Das Einkommensteuergesetz normiert, <strong>das</strong>s<br />

Arbeitgeber:innen <strong>für</strong> jeden ihrer Arbeitnehmer:innen<br />

ein Lohnkonto spätestens ab<br />

dem 15. Tag des Monats, der dem Beginn des<br />

Dienstverhältnisses folgt, ein Lohnkonto zu<br />

führen haben. Neben allgemeinen Angaben wie<br />

Name, Versicherungsnummer und Wohnsitz<br />

sind auch beispielsweise Angaben betreffend<br />

Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag<br />

oder Familienbonus Plus zu erfassen. Das<br />

Einkommensteuergesetz ermächtigt den:die<br />

Finanzminister:in im Wege einer Verordnung<br />

weitere Daten <strong>für</strong> die Zwecke der Berechnung,<br />

Einbehaltung, Abfuhr und Prüfung lohnabhängiger<br />

Abgaben zur Eintragung in <strong>das</strong> Lohnkonto<br />

zu verpflichten. Basierend auf dieser Berechtigung<br />

wurde die Lohnkontenverordnung 2006<br />

erlassen, welche eine taxative Aufzählung von<br />

zusätzlich am Lohnkonto zu erfassenden Daten<br />

beinhaltet. Dieser Katalog wurde in Bezug auf<br />

abgabenfreie Kostenersätze <strong>für</strong> <strong>das</strong> Aufladen<br />

von emissionsfreien arbeitgebereigenen:arbeitgeberinneneigenen<br />

Kraftfahrzeugen (d.h. insbesondere<br />

E-Autos und E-Bikes) und nicht<br />

steuerfreie Bezüge geändert.<br />

Kostenersätze <strong>für</strong> <strong>das</strong> Aufladen<br />

emissionsfreier Kraftfahrzeuge<br />

Leistet der:die Arbeitgeber:in <strong>für</strong> <strong>das</strong> Aufladen<br />

eines arbeitgebereigenen:arbeitgeberinneneigenen<br />

Kraftfahrzeugs mit einem CO 2 -Wert<br />

iHv 0,00 g/km, welches einem:einer Arbeitnehmer:in<br />

auch zur privaten Nutzung zur Verfügung<br />

gestellt wird, einen Kostenersatz, so ist<br />

dies nunmehr in <strong>das</strong> Lohnkonto aufzunehmen.<br />

Dabei handelt es sich um einen Kostenersatz<br />

<strong>für</strong> <strong>das</strong> Aufladen an einer öffentlichen Ladestation<br />

oder <strong>für</strong> <strong>das</strong> Aufladen an einer von<br />

dem:der Arbeitnehmer:in verwendeten Ladeeinrichtung,<br />

welche die Zuordnung der Lademenge<br />

zum arbeitgebereigenen:arbeitgeberinneneigenen<br />

Kraftfahrzeug sicherstellen kann.<br />

Beim Letzteren ist zu beachten, <strong>das</strong>s auch die<br />

jeweilige Lademenge in Kilowattstunden am<br />

Lohnkonto zu erfassen ist. Beim Aufladen an<br />

einer von dem:der Arbeitnehmer:in verwendeten<br />

Ladeeinrichtung, welche technisch die<br />

Lademenge dem arbeitgebereigenen:arbeitgeberinneneigenen<br />

Kraftfahrzeug nicht zuordnen<br />

kann, ist zusätzlich zum Kostenersatz in Form<br />

des pauschalen Monatsbetrags auch ein entsprechender<br />

Nachweis über die nicht mögliche<br />

28 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23

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