BÖB WISSENSNETZWERK Fachinformation für das Rechnungswesen 94_2023
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PERSONALVERRECHNUNG<br />
Lohnkontenverordnung<br />
führt zu erhöhtem<br />
Dokumentationsaufwand<br />
Doris Sesar, BSc (WU)<br />
Associate Steuerberatung,<br />
Deloitte Österreich<br />
dvujica@deloitte.at<br />
www.deloitte.at<br />
Die Lohnkontenverordnung wurde in Bezug auf lohnabgabenfreie Kostenersätze<br />
des:der Arbeitgeber:in <strong>für</strong> <strong>das</strong> Aufladen emissionsfreier Kraftfahrzeuge, insbesondere<br />
daher E-Autos und E-Bikes, sowie nicht steuerfreie Bezüge, novelliert. Mit<br />
dieser Novellierung wird der taxative Katalog, der am Lohnkonto zu erfassenden<br />
Daten um weitere Tatbestände erweitert. Die neuen Bestimmungen wurden am<br />
27.2.<strong>2023</strong> im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (vgl BGBl II Nr. 55/<strong>2023</strong>), und gelten<br />
somit seit 28.2.<strong>2023</strong>.<br />
MMag. Bernhard Geiger<br />
Partner Steuerberatung,<br />
Deloitte Österreich<br />
bgeiger@deloitte.at<br />
www.deloitte.at<br />
Das Lohnkonto<br />
Das Einkommensteuergesetz normiert, <strong>das</strong>s<br />
Arbeitgeber:innen <strong>für</strong> jeden ihrer Arbeitnehmer:innen<br />
ein Lohnkonto spätestens ab<br />
dem 15. Tag des Monats, der dem Beginn des<br />
Dienstverhältnisses folgt, ein Lohnkonto zu<br />
führen haben. Neben allgemeinen Angaben wie<br />
Name, Versicherungsnummer und Wohnsitz<br />
sind auch beispielsweise Angaben betreffend<br />
Alleinverdiener- bzw. Alleinerzieherabsetzbetrag<br />
oder Familienbonus Plus zu erfassen. Das<br />
Einkommensteuergesetz ermächtigt den:die<br />
Finanzminister:in im Wege einer Verordnung<br />
weitere Daten <strong>für</strong> die Zwecke der Berechnung,<br />
Einbehaltung, Abfuhr und Prüfung lohnabhängiger<br />
Abgaben zur Eintragung in <strong>das</strong> Lohnkonto<br />
zu verpflichten. Basierend auf dieser Berechtigung<br />
wurde die Lohnkontenverordnung 2006<br />
erlassen, welche eine taxative Aufzählung von<br />
zusätzlich am Lohnkonto zu erfassenden Daten<br />
beinhaltet. Dieser Katalog wurde in Bezug auf<br />
abgabenfreie Kostenersätze <strong>für</strong> <strong>das</strong> Aufladen<br />
von emissionsfreien arbeitgebereigenen:arbeitgeberinneneigenen<br />
Kraftfahrzeugen (d.h. insbesondere<br />
E-Autos und E-Bikes) und nicht<br />
steuerfreie Bezüge geändert.<br />
Kostenersätze <strong>für</strong> <strong>das</strong> Aufladen<br />
emissionsfreier Kraftfahrzeuge<br />
Leistet der:die Arbeitgeber:in <strong>für</strong> <strong>das</strong> Aufladen<br />
eines arbeitgebereigenen:arbeitgeberinneneigenen<br />
Kraftfahrzeugs mit einem CO 2 -Wert<br />
iHv 0,00 g/km, welches einem:einer Arbeitnehmer:in<br />
auch zur privaten Nutzung zur Verfügung<br />
gestellt wird, einen Kostenersatz, so ist<br />
dies nunmehr in <strong>das</strong> Lohnkonto aufzunehmen.<br />
Dabei handelt es sich um einen Kostenersatz<br />
<strong>für</strong> <strong>das</strong> Aufladen an einer öffentlichen Ladestation<br />
oder <strong>für</strong> <strong>das</strong> Aufladen an einer von<br />
dem:der Arbeitnehmer:in verwendeten Ladeeinrichtung,<br />
welche die Zuordnung der Lademenge<br />
zum arbeitgebereigenen:arbeitgeberinneneigenen<br />
Kraftfahrzeug sicherstellen kann.<br />
Beim Letzteren ist zu beachten, <strong>das</strong>s auch die<br />
jeweilige Lademenge in Kilowattstunden am<br />
Lohnkonto zu erfassen ist. Beim Aufladen an<br />
einer von dem:der Arbeitnehmer:in verwendeten<br />
Ladeeinrichtung, welche technisch die<br />
Lademenge dem arbeitgebereigenen:arbeitgeberinneneigenen<br />
Kraftfahrzeug nicht zuordnen<br />
kann, ist zusätzlich zum Kostenersatz in Form<br />
des pauschalen Monatsbetrags auch ein entsprechender<br />
Nachweis über die nicht mögliche<br />
28 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23