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BÖB WISSENSNETZWERK Fachinformation für das Rechnungswesen 94_2023

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BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN<br />

Einlagen aus dem Privatvermögen<br />

– kein nachträglicher<br />

Vorsteuerabzug<br />

VwGH vom 23.11.2022, Ro 2021/15/0017<br />

Mag. Ute Lautischer<br />

Steuerberaterin bei „Steirische<br />

Wirtschaftstreuhand<br />

GmbH“ in Graz<br />

Sachverhalt<br />

Eine GmbH erwarb Wohnungseigentum an einer<br />

Penthouse-Wohnung (Rechnung mit ausgewiesener<br />

Umsatzsteuer lag vor). Im Jahr der Anschaffung<br />

und im darauffolgenden Jahr wurden<br />

Adaptierungen an dem Objekt vorgenommen<br />

(auch da<strong>für</strong> gab es Rechnungen mit ausgewiesener<br />

Umsatzsteuer). Diese Umsatzsteuer wurde<br />

in den beiden betreffenden Jahren als Vorsteuer<br />

geltend gemacht, aber vom Finanzamt mit folgender<br />

Begründung nicht anerkannt:<br />

Nach dem Erwerb und der Adaptierung der<br />

Wohnung überließ die GmbH die Wohnung<br />

unentgeltlich ohne erkennbaren Rechtsgrund<br />

dem Sohn der Lebensgefährtin des GmbH-Gesellschafters<br />

zur Nutzung. Die Wohnung wurde<br />

lt. Ansicht des Bundesfinanzgerichts – in einem<br />

ersten Erkenntnis – schon aus diesem Grund<br />

angeschafft und der Sohn nutzte die Wohnung<br />

auch tatsächlich. Erst nach Ankündigung einer<br />

Betriebsprüfung hat der Sohn erstmals Miete an<br />

die GmbH bezahlt.<br />

Im Laufe des Verfahrens wurde ein schriftlicher<br />

Mietvertrag vorgelegt. Ebenfalls wurden<br />

zwei Rechnungen vorgelegt, in denen dem Sohn<br />

Miete, Betriebskosten und Heizkosten mit Umsatzsteuer<br />

ab Beginn der Nutzung der Wohnung<br />

(im Nachhinein) vorgeschrieben wurden.<br />

Für <strong>das</strong> Finanzamt war es nicht glaubhaft, <strong>das</strong>s<br />

<strong>das</strong> Mietverhältnis vor Bestehen des schriftlichen<br />

Mietvertrages auf Grund einer entsprechenden<br />

mündlichen Vereinbarung bestanden<br />

habe. Es gab keine tatsächlichen Mietzahlungen<br />

oder Zahlungsaufforderungen. Auch in der<br />

Buchhaltung der GmbH wurden keine Mietforderungen<br />

berücksichtigt.<br />

Das BFG schloss deshalb in einem ersten Erkenntnis<br />

daraus, <strong>das</strong>s die GmbH bereits zum<br />

Zeitpunkt der Anschaffung und der Fertigstellung<br />

der Wohnung die Absicht gehabt hat, die<br />

Wohnung dem Sohn unentgeltlich zur Nutzung<br />

zu überlassen. Auch der Einwand, eine Stundung<br />

des Mietzinses aufgrund von Gegenforderungen<br />

gegen die GmbH des Sohnes gewährt<br />

zu haben, wurde nicht anerkannt, da die GmbH<br />

Verbindlichkeiten an die GmbH des Sohnes regelmäßig<br />

bezahlt hat, während der Sohn überhaupt<br />

keine Miete bezahlt hat.<br />

Bei der unentgeltlichen Zurverfügungstellung<br />

der Wohnung an ein Familienmitglied des Gesellschafters<br />

handelt es sich um eine Einkommensverwendung<br />

(verdeckte Ausschüttung)<br />

und die darauf entfallenden Vorsteuern seien<br />

nicht abziehbar.<br />

Der Vorsteuerabzug wurde daher zur Gänze<br />

versagt. Als Begründung führte der VwGH an,<br />

<strong>das</strong>s <strong>für</strong> den Vorsteuerabzug entscheidend ist,<br />

zu welchem Zweck (fremdübliche Vermietung<br />

oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung) die<br />

Wohnung angeschafft wurde.<br />

In der Folge ging es darum, ob eine positive<br />

Vorsteuerkorrektur nach § 12 Abs. 10 UStG ab<br />

dem Zeitpunkt der Fremdüblichkeit des Mietverhältnisses<br />

(Vorliegen eines Mietvertrages)<br />

möglich ist. Ab dem Zeitpunkt des Vorliegens<br />

des Mietvertrages ist die Wohnung zweifellos<br />

dem betrieblichen bzw. unternehmerischen Bereich<br />

zuzurechnen.<br />

20 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23

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