BÖB WISSENSNETZWERK Fachinformation für das Rechnungswesen 94_2023
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BUCHHALTUNG | BILANZEN | STEUERN<br />
Einlagen aus dem Privatvermögen<br />
– kein nachträglicher<br />
Vorsteuerabzug<br />
VwGH vom 23.11.2022, Ro 2021/15/0017<br />
Mag. Ute Lautischer<br />
Steuerberaterin bei „Steirische<br />
Wirtschaftstreuhand<br />
GmbH“ in Graz<br />
Sachverhalt<br />
Eine GmbH erwarb Wohnungseigentum an einer<br />
Penthouse-Wohnung (Rechnung mit ausgewiesener<br />
Umsatzsteuer lag vor). Im Jahr der Anschaffung<br />
und im darauffolgenden Jahr wurden<br />
Adaptierungen an dem Objekt vorgenommen<br />
(auch da<strong>für</strong> gab es Rechnungen mit ausgewiesener<br />
Umsatzsteuer). Diese Umsatzsteuer wurde<br />
in den beiden betreffenden Jahren als Vorsteuer<br />
geltend gemacht, aber vom Finanzamt mit folgender<br />
Begründung nicht anerkannt:<br />
Nach dem Erwerb und der Adaptierung der<br />
Wohnung überließ die GmbH die Wohnung<br />
unentgeltlich ohne erkennbaren Rechtsgrund<br />
dem Sohn der Lebensgefährtin des GmbH-Gesellschafters<br />
zur Nutzung. Die Wohnung wurde<br />
lt. Ansicht des Bundesfinanzgerichts – in einem<br />
ersten Erkenntnis – schon aus diesem Grund<br />
angeschafft und der Sohn nutzte die Wohnung<br />
auch tatsächlich. Erst nach Ankündigung einer<br />
Betriebsprüfung hat der Sohn erstmals Miete an<br />
die GmbH bezahlt.<br />
Im Laufe des Verfahrens wurde ein schriftlicher<br />
Mietvertrag vorgelegt. Ebenfalls wurden<br />
zwei Rechnungen vorgelegt, in denen dem Sohn<br />
Miete, Betriebskosten und Heizkosten mit Umsatzsteuer<br />
ab Beginn der Nutzung der Wohnung<br />
(im Nachhinein) vorgeschrieben wurden.<br />
Für <strong>das</strong> Finanzamt war es nicht glaubhaft, <strong>das</strong>s<br />
<strong>das</strong> Mietverhältnis vor Bestehen des schriftlichen<br />
Mietvertrages auf Grund einer entsprechenden<br />
mündlichen Vereinbarung bestanden<br />
habe. Es gab keine tatsächlichen Mietzahlungen<br />
oder Zahlungsaufforderungen. Auch in der<br />
Buchhaltung der GmbH wurden keine Mietforderungen<br />
berücksichtigt.<br />
Das BFG schloss deshalb in einem ersten Erkenntnis<br />
daraus, <strong>das</strong>s die GmbH bereits zum<br />
Zeitpunkt der Anschaffung und der Fertigstellung<br />
der Wohnung die Absicht gehabt hat, die<br />
Wohnung dem Sohn unentgeltlich zur Nutzung<br />
zu überlassen. Auch der Einwand, eine Stundung<br />
des Mietzinses aufgrund von Gegenforderungen<br />
gegen die GmbH des Sohnes gewährt<br />
zu haben, wurde nicht anerkannt, da die GmbH<br />
Verbindlichkeiten an die GmbH des Sohnes regelmäßig<br />
bezahlt hat, während der Sohn überhaupt<br />
keine Miete bezahlt hat.<br />
Bei der unentgeltlichen Zurverfügungstellung<br />
der Wohnung an ein Familienmitglied des Gesellschafters<br />
handelt es sich um eine Einkommensverwendung<br />
(verdeckte Ausschüttung)<br />
und die darauf entfallenden Vorsteuern seien<br />
nicht abziehbar.<br />
Der Vorsteuerabzug wurde daher zur Gänze<br />
versagt. Als Begründung führte der VwGH an,<br />
<strong>das</strong>s <strong>für</strong> den Vorsteuerabzug entscheidend ist,<br />
zu welchem Zweck (fremdübliche Vermietung<br />
oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung) die<br />
Wohnung angeschafft wurde.<br />
In der Folge ging es darum, ob eine positive<br />
Vorsteuerkorrektur nach § 12 Abs. 10 UStG ab<br />
dem Zeitpunkt der Fremdüblichkeit des Mietverhältnisses<br />
(Vorliegen eines Mietvertrages)<br />
möglich ist. Ab dem Zeitpunkt des Vorliegens<br />
des Mietvertrages ist die Wohnung zweifellos<br />
dem betrieblichen bzw. unternehmerischen Bereich<br />
zuzurechnen.<br />
20 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23