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BÖB WISSENSNETZWERK Fachinformation für das Rechnungswesen 94_2023

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RECHT<br />

nicht der Zeitpunkt der Umwandlung,<br />

sondern jener der Gründung<br />

der GmbH maßgeblich. Über ihre<br />

Prüfungen haben Vorstand und Aufsichtsrat<br />

einen schriftlichen Bericht<br />

zu erstatten (§ 26 Abs. 2 AktG).<br />

Bestellung eines<br />

Umwandlungsprüfers<br />

Für jede Umwandlung ist durch <strong>das</strong><br />

Firmenbuchgericht auf Grundlage<br />

eines Dreier-Vorschlages ein Umwandlungsprüfer<br />

zu bestellen. Der<br />

Umfang ihrer Prüfung entspricht<br />

grundsätzlich jenem von Vorstand<br />

und Aufsichtsrat; zusätzlich hat ein<br />

gerichtlich bestellter Umwandlungsprüfer<br />

noch zu prüfen, ob die Umwandlungsbilanz<br />

den gesetzlichen<br />

Voraussetzungen entspricht. Über<br />

diese Prüfung hat der (externe) Umwandlungsprüfer<br />

schriftlich zu berichten.<br />

Für die Bewertung von Sacheinlagen<br />

und Sachübernahmen durch <strong>das</strong> Firmenbuchgericht<br />

ist <strong>das</strong> Wertverhältnis<br />

zum Zeitpunkt der Gründung der<br />

GmbH maßgeblich und nicht der<br />

Zeitpunkt des Rechtsformwechsels.<br />

Ein negativer Ausgang der Prüfung,<br />

ob die Sacheinlagen zum damaligen<br />

Zeitpunkt der GmbH-Gründung<br />

richtig bewertet waren, steht der<br />

Eintragung des Rechtsformwechsels<br />

nicht entgegen, wenn sich die<br />

Überbewertung im Zeitpunkt der<br />

Umwandlung nicht mehr auswirkt,<br />

etwa weil diese durch Abschreibung<br />

an Gesellschafterzuzahlungen ausgeglichen<br />

wurde.<br />

Haftungsbestimmungen<br />

Jene Gesellschafter, die <strong>für</strong> den<br />

Rechtsformwechsel gestimmt haben,<br />

sind wie Gründer <strong>für</strong> die Richtigkeit<br />

und Vollständigkeit der von ihnen<br />

erstatteten Angaben verantwortlich.<br />

Etwaige Sorgfaltswidrigkeiten<br />

im Zusammenhang mit der bereits<br />

erfolgten GmbH-Gründung führen<br />

zu keiner Schadenersatzpflicht<br />

nach § 247 iVm § 39 AktG, wenn<br />

diese in keinem Zusammenhang<br />

zum Rechtsformwechsel stehen. Aus<br />

diesem Grunde besteht dann keine<br />

Haftung der als Gründer geltenden<br />

Gesellschafter <strong>für</strong> eine Unterbewertung<br />

der Sacheinlagen bei der Gründung<br />

der GmbH, wenn diese zum<br />

Zeitpunkt der Umwandlung bereits<br />

ausgeglichen wurde. Schadenersatzpflichtig<br />

werden die Gesellschafter<br />

allerdings dann, wenn sie im Umwandlungsbericht<br />

unrichtige oder<br />

unvollständige Angaben im Hinblick<br />

auf die berichtspflichtigen Sacheinlagen<br />

erstatten.<br />

Nachgründung<br />

Auf die durch den Rechtsformwechsel<br />

entstandene Aktiengesellschaft<br />

sind die Regelungen betreffend<br />

Nachgründung einer Aktiengesellschaft<br />

anzuwenden (§§ 45 – 47<br />

AktG). Die Zweijahresfrist gemäß<br />

§ 247 Abs. 4 AktG beginnt ab<br />

Eintragung der Umwandlung in<br />

<strong>das</strong> Firmenbuch zu laufen. Nachgründung<br />

ist jenes Rechtsgeschäft,<br />

<strong>das</strong> innerhalb von zwei Jahren nach<br />

Eintragung der Gesellschaft abgeschlossen<br />

wird und wodurch ein<br />

Austausch von Sachwerten zwischen<br />

einem Gründer oder einer einem<br />

Gründer gleichgestellten Person<br />

und der Aktiengesellschaft gegen eine<br />

Vergütung von mindestens zehn<br />

Prozent des Grundkapitals erfolgt.<br />

Für den Abschluss des Nachgründungsvertrages<br />

ist keine besondere<br />

Form erforderlich; demnach ist<br />

ein bloß mündlich abgeschlossener<br />

Nachgründungsvertrag nicht nichtig,<br />

sondern bedarf zu seiner endgültigen<br />

Wirksamkeit der Schriftform.<br />

Wird ein bloß mündlich abgeschlossener<br />

Nachgründungsvertrag von der<br />

Hauptversammlung genehmigt und<br />

auch in <strong>das</strong> Firmenbuch eingetragen,<br />

ist dieser mit der Eintragung auch<br />

ohne Schriftform wirksam.<br />

Eintragung ins Firmenbuch<br />

Das Firmenbuchgericht hat von<br />

Amts wegen im Amtsblatt zur<br />

Wiener Zeitung sowie in der elektronisch<br />

geführten Edikts Datei die<br />

Bekanntmachung über die Formwechselnde<br />

Umwandlung einer<br />

GmbH in eine Aktiengesellschaft<br />

vorzunehmen (§ 10 Abs. 1 UGB).<br />

Zu veröffentlichen sind die Eintragung<br />

der Umwandlung mit ihrem<br />

gesamten Inhalt (vgl. § 32 AktG<br />

sowie §§ 3 und 5 FBG). Die Namen<br />

der einer Umwandlung zustimmenden<br />

Gesellschafter („Gründer“)<br />

sind nicht zu veröffentlichen. Die<br />

Veröffentlichung hat den Hinweis<br />

zu enthalten, <strong>das</strong>s die mit der Eintragung<br />

eingereichten Schriftstücke,<br />

insbesondere der aus Anlass der Umwandlung<br />

erstellte Prüfungsbericht<br />

des Vorstands, des Aufsichtsrats und<br />

der gerichtlich bestellten Umwandlungsprüfer,<br />

bei Gericht eingesehen<br />

werden können. Das Recht auf Einsichtnahme<br />

in die übrigen mit der<br />

Anmeldung eingereichten Schriftstücke<br />

bleibt davon unbeschadet<br />

aufrecht.<br />

Die Eintragung des Rechtsformwechsels<br />

wirkt konstitutiv, die Umwandlung<br />

wird erst mit diesem<br />

Zeitpunkt wirksam. Ab Eintragung<br />

besteht die Gesellschaft als Aktiengesellschaft<br />

weiter, die ehemaligen<br />

GmbH-Gesellschafter sind zu Aktionären<br />

geworden, <strong>das</strong> Stammkapital<br />

wird zum Grundkapital. Die<br />

Geschäftsanteile werden zu Aktien,<br />

die Anzahl der einem Gesellschafter<br />

zustehenden Aktien wird durch <strong>das</strong><br />

Verhältnis der Höhe der Stammeinlage<br />

zum Aktiennennbetrag dokumentiert.<br />

Folgen des<br />

Rechtsformwechsels<br />

Bei den Gesellschaftern<br />

Mit Wirksamwerden des Rechtsformwechsels<br />

werden sämtliche<br />

GmbH-Gesellschafter zu Aktionären<br />

der Aktiengesellschaft. Diese<br />

geänderte Rechtsstellung besteht<br />

unabhängig davon, ob die ehemaligen<br />

GmbH-Gesellschafter <strong>für</strong> oder<br />

gegen die Umwandlung gestimmt<br />

haben. An dieser Rechtsfolge ändert<br />

auch ein etwaiger Widerspruch<br />

(§ 253 AktG) nichts, da ein solcher<br />

32 <strong>BÖB</strong> Journal <strong>94</strong> | 23

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