smartLiving Magazin Stuttgart | Ausgabe 03/2023
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Versicherung & Recht<br />
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KLAUSELN IM<br />
MIETVERTRAG<br />
WANN MIETER REPARATUREN SELBST ZAHLEN MÜSSEN<br />
Grundsätzlich ist zwar der Eigentümer für Instandsetzungsarbeiten<br />
zuständig, allerdings ist es auch möglich, Reparaturkosten bis zu<br />
einer gewissen Grenze an den Mieter weiterzugeben.<br />
Die Hauptpflichten von Mieter und Vermieter sind in Paragraf<br />
535 des Bundesgesetzbuches festgelegt: Mit Abschluss<br />
des Mietvertrags verpflichtet sich der Mieter, die vereinbarte<br />
Miete an den Vermieter zu bezahlen. Der wiederum muss dem<br />
Mieter die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand zur Verfügung<br />
stellen und dafür sorgen, dass Schäden und Mängel großer<br />
und kleiner Natur behoben werden. Die Kosten für Reparaturen<br />
und Instandhaltung hat in der Regel der Vermieter zu tragen. Es<br />
gibt jedoch zwei Ausnahmen: Schönheitsreparaturen und sogenannte<br />
Kleinreparaturen kann der Vermieter mittels Schönheitsreparatur-<br />
beziehungsweise Kleinreparaturklausel im Mietvertrag<br />
auf den Mieter abwälzen.<br />
Das kann schnell einmal passieren: das Bad steht unter Wasser,<br />
weil es aus dem Duschkopf spritzt. Zwar ein Ärgernis, das aber<br />
schnell beseitigt werden kann: der Mieter kauft eine neue Duschgarnitur<br />
und bringt diese an, ohne den Vermieter vorab zu informieren.<br />
Oder aber der Vermieter verlangt von Ihnen, die Kosten<br />
für die neuen Silikonfugen zu tragen? Das ist selbst mit entsprechender<br />
Klausel im Mietvertrag unzulässig.<br />
Von daher ist es stets sinnvoll, dem Vermieter zumindest Bescheid<br />
zu geben, wenn es sich nicht um eine Lappalie handelt.<br />
Denn solche kleinen Reparaturen können sich summieren, so<br />
dass es durchaus ins Gewicht fällt, wer sie bezahlen muss. Grundsätzlich<br />
ist zwar der Eigentümer für Instandsetzungsarbeiten zuständig,<br />
allerdings ist es auch möglich, Reparaturkosten bis zu<br />
einer gewissen Grenze an den Mieter weiterzugeben. Nämlich<br />
dann, wenn im Mietvertrag eine sogenannte Kleinreparaturklausel<br />
wirksam vereinbart ist, muss der Mieter die Kosten für diese<br />
Art von Bagatellschäden selbst übernehmen.<br />
Weil die Handwerkerpreise steigen, steigen im Laufe der Jahre<br />
zwar auch die Kostengrenzen, die Vermieter in die Kleinreparaturklauseln<br />
hineinschreiben dürfen. Die Kostengrenzen können<br />
Vermieter aber immer nur bei Neuvermietungen anpassen. Im<br />
laufenden Mietverhältnis kann der Vermieter eine Kostengrenze<br />
nicht einfach eigenmächtig auf den heute zulässigen Wert anheben.<br />
Die 50-Euro-Kostengrenze pro Einzelreparatur hat der<br />
Vermieter also selbst dann zu beachten, wenn heute bei Neuverträgen<br />
100 Euro als Grenze zulässig ist.<br />
Für Kleinreparaturen gilt dabei, dass der Mieter nicht verpflichtet<br />
werden kann, die Reparatur in Auftrag zu geben oder sogar<br />
selbst durchzuführen. Sogenannte Vornahme-Klauseln sind immer<br />
unwirksam. Stattdessen muss der Vermieter die Reparatur<br />
in Auftrag geben und kann die Kosten später mit dem Mieter<br />
abrechnen.<br />
DAMIT SOLCHE KLAUSELN ALLERDINGS WIRKSAM SIND,<br />
MÜSSEN 3 VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SEIN<br />
Zum ersten muss es sich um kleine Reparaturen an Gegenständen<br />
handeln, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt<br />
sind, bspw. ein tropfender Wasserhahn (sog. Reparaturen an<br />
zugängigen Gegenständen). Die zweite Voraussetzung ist, dass<br />
die Kosten für eine einzelne Reparatur eine Höchstgrenze nicht<br />
überschreiten dürfen. Heute akzeptieren Gerichte wegen steigender<br />
Kosten Grenzen zwischen 100 und 120 Euro. Überschreitet<br />
der Gesamtbetrag für die Instandsetzung inklusive Mehrwertsteuer<br />
diese Grenze, dürfen die Kosten nicht mehr auf den<br />
Mieter abgewälzt werden – auch nicht anteilig.<br />
Wichtig: Die Werte müssen im Mietvertrag festgeschrieben werden,<br />
zudem sollte die Obergrenze festgehalten werden, denn<br />
diese liegt bei 6 bis 8 Prozent der Jahresbruttokaltmiete. Zudem<br />
sind Mieter verpflichtet, ihren Vermieter über Mängel in der<br />
Wohnung zu informieren, damit dieser die Reparatur veranlassen<br />
kann. Hinzu kommt: Die Klausel darf den Mieter nur verpflichten,<br />
die Kosten zu zahlen, die Reparatur muss trotzdem der<br />
Vermieter in Auftrag geben. Nicht wirksam sind auch Klauseln,<br />
die den Mieter dazu verpflichten, sich an allen Reparaturen im<br />
Haus oder in der Wohnung oder an Neuanschaffungen anteilig<br />
mit einem Sockelbetrag zu beteiligen.<br />
Weiter wichtig: Die Klausel gilt ausschließlich für die Bestandteile<br />
einer Wohnung, die dem direkten und häufigen Zugriff des<br />
Mieters und deshalb einer schnelleren Abnutzung unterliegen.<br />
Hierzu zählen Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und<br />
Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse<br />
sowie Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. Auch<br />
Markisen können dazugehören. Nicht dazu zählen zum Beispiel<br />
Wartungsarbeiten an Leitungen, Schäden an Fenstern oder die<br />
Erneuerung von Silikonfugen.<br />
MIETER HAFTEN AUCH FÜR ALLE UMBAUTEN,<br />
DIE SIE SELBST VORNEHMEN<br />
Ob ein neuer Fußboden, der Einbau einer Küche oder das Einziehen<br />
einer Trockenbauwand: nicht jeder Mieter belässt seine<br />
Wohnung so, wie er sie beim Einzug vorgefunden hat. Doch das<br />
kann Jahre später noch zu Problemen führen, wenn die Arbeiten<br />
nicht fachgerecht ausgeführt wurden und Folgeschäden verursacht<br />
haben. Denn Ansprüche können nach Ansicht des BGH<br />
nicht verjähren, bevor die Mietsache an den Vermieter zurückgegeben<br />
worden ist (BGH, Urteil vom 31. August 2022, Az. VIII<br />
ZR 132/20, Sonderregelung nach § 548 Abs. 1 BGB). Zudem<br />
muss bei größeren Baumaßnahmen, die die Wohnung dauerhaft<br />
verändern, wie zum Beispiel der Einbau einer neuen Küche, der<br />
Vermieter zustimmen.<br />
Fazit: Einbauten sollten grundsätzlich fachgerecht erledigt, vom<br />
Vermieter abgenommen und als dessen Eigentum akzeptiert<br />
werden. Denn nur das bietet Mietern die größtmögliche Absicherung<br />
vor eventuellen Schadenersatzansprüchen. <br />
©Autor: Dietmar Kern<br />
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