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smartLiving Magazin Stuttgart | Ausgabe 03/2023

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Versicherung & Recht<br />

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KLAUSELN IM<br />

MIETVERTRAG<br />

WANN MIETER REPARATUREN SELBST ZAHLEN MÜSSEN<br />

Grundsätzlich ist zwar der Eigentümer für Instandsetzungsarbeiten<br />

zuständig, allerdings ist es auch möglich, Reparaturkosten bis zu<br />

einer gewissen Grenze an den Mieter weiterzugeben.<br />

Die Hauptpflichten von Mieter und Vermieter sind in Paragraf<br />

535 des Bundesgesetzbuches festgelegt: Mit Abschluss<br />

des Mietvertrags verpflichtet sich der Mieter, die vereinbarte<br />

Miete an den Vermieter zu bezahlen. Der wiederum muss dem<br />

Mieter die Wohnung im vertragsgemäßen Zustand zur Verfügung<br />

stellen und dafür sorgen, dass Schäden und Mängel großer<br />

und kleiner Natur behoben werden. Die Kosten für Reparaturen<br />

und Instandhaltung hat in der Regel der Vermieter zu tragen. Es<br />

gibt jedoch zwei Ausnahmen: Schönheitsreparaturen und sogenannte<br />

Kleinreparaturen kann der Vermieter mittels Schönheitsreparatur-<br />

beziehungsweise Kleinreparaturklausel im Mietvertrag<br />

auf den Mieter abwälzen.<br />

Das kann schnell einmal passieren: das Bad steht unter Wasser,<br />

weil es aus dem Duschkopf spritzt. Zwar ein Ärgernis, das aber<br />

schnell beseitigt werden kann: der Mieter kauft eine neue Duschgarnitur<br />

und bringt diese an, ohne den Vermieter vorab zu informieren.<br />

Oder aber der Vermieter verlangt von Ihnen, die Kosten<br />

für die neuen Silikonfugen zu tragen? Das ist selbst mit entsprechender<br />

Klausel im Mietvertrag unzulässig.<br />

Von daher ist es stets sinnvoll, dem Vermieter zumindest Bescheid<br />

zu geben, wenn es sich nicht um eine Lappalie handelt.<br />

Denn solche kleinen Reparaturen können sich summieren, so<br />

dass es durchaus ins Gewicht fällt, wer sie bezahlen muss. Grundsätzlich<br />

ist zwar der Eigentümer für Instandsetzungsarbeiten zuständig,<br />

allerdings ist es auch möglich, Reparaturkosten bis zu<br />

einer gewissen Grenze an den Mieter weiterzugeben. Nämlich<br />

dann, wenn im Mietvertrag eine sogenannte Kleinreparaturklausel<br />

wirksam vereinbart ist, muss der Mieter die Kosten für diese<br />

Art von Bagatellschäden selbst übernehmen.<br />

Weil die Handwerkerpreise steigen, steigen im Laufe der Jahre<br />

zwar auch die Kostengrenzen, die Vermieter in die Kleinreparaturklauseln<br />

hineinschreiben dürfen. Die Kostengrenzen können<br />

Vermieter aber immer nur bei Neuvermietungen anpassen. Im<br />

laufenden Mietverhältnis kann der Vermieter eine Kostengrenze<br />

nicht einfach eigenmächtig auf den heute zulässigen Wert anheben.<br />

Die 50-Euro-Kostengrenze pro Einzelreparatur hat der<br />

Vermieter also selbst dann zu beachten, wenn heute bei Neuverträgen<br />

100 Euro als Grenze zulässig ist.<br />

Für Kleinreparaturen gilt dabei, dass der Mieter nicht verpflichtet<br />

werden kann, die Reparatur in Auftrag zu geben oder sogar<br />

selbst durchzuführen. Sogenannte Vornahme-Klauseln sind immer<br />

unwirksam. Stattdessen muss der Vermieter die Reparatur<br />

in Auftrag geben und kann die Kosten später mit dem Mieter<br />

abrechnen.<br />

DAMIT SOLCHE KLAUSELN ALLERDINGS WIRKSAM SIND,<br />

MÜSSEN 3 VORAUSSETZUNGEN ERFÜLLT SEIN<br />

Zum ersten muss es sich um kleine Reparaturen an Gegenständen<br />

handeln, die dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt<br />

sind, bspw. ein tropfender Wasserhahn (sog. Reparaturen an<br />

zugängigen Gegenständen). Die zweite Voraussetzung ist, dass<br />

die Kosten für eine einzelne Reparatur eine Höchstgrenze nicht<br />

überschreiten dürfen. Heute akzeptieren Gerichte wegen steigender<br />

Kosten Grenzen zwischen 100 und 120 Euro. Überschreitet<br />

der Gesamtbetrag für die Instandsetzung inklusive Mehrwertsteuer<br />

diese Grenze, dürfen die Kosten nicht mehr auf den<br />

Mieter abgewälzt werden – auch nicht anteilig.<br />

Wichtig: Die Werte müssen im Mietvertrag festgeschrieben werden,<br />

zudem sollte die Obergrenze festgehalten werden, denn<br />

diese liegt bei 6 bis 8 Prozent der Jahresbruttokaltmiete. Zudem<br />

sind Mieter verpflichtet, ihren Vermieter über Mängel in der<br />

Wohnung zu informieren, damit dieser die Reparatur veranlassen<br />

kann. Hinzu kommt: Die Klausel darf den Mieter nur verpflichten,<br />

die Kosten zu zahlen, die Reparatur muss trotzdem der<br />

Vermieter in Auftrag geben. Nicht wirksam sind auch Klauseln,<br />

die den Mieter dazu verpflichten, sich an allen Reparaturen im<br />

Haus oder in der Wohnung oder an Neuanschaffungen anteilig<br />

mit einem Sockelbetrag zu beteiligen.<br />

Weiter wichtig: Die Klausel gilt ausschließlich für die Bestandteile<br />

einer Wohnung, die dem direkten und häufigen Zugriff des<br />

Mieters und deshalb einer schnelleren Abnutzung unterliegen.<br />

Hierzu zählen Installationsgegenstände für Elektrizität, Gas und<br />

Wasser, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse<br />

sowie Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. Auch<br />

Markisen können dazugehören. Nicht dazu zählen zum Beispiel<br />

Wartungsarbeiten an Leitungen, Schäden an Fenstern oder die<br />

Erneuerung von Silikonfugen.<br />

MIETER HAFTEN AUCH FÜR ALLE UMBAUTEN,<br />

DIE SIE SELBST VORNEHMEN<br />

Ob ein neuer Fußboden, der Einbau einer Küche oder das Einziehen<br />

einer Trockenbauwand: nicht jeder Mieter belässt seine<br />

Wohnung so, wie er sie beim Einzug vorgefunden hat. Doch das<br />

kann Jahre später noch zu Problemen führen, wenn die Arbeiten<br />

nicht fachgerecht ausgeführt wurden und Folgeschäden verursacht<br />

haben. Denn Ansprüche können nach Ansicht des BGH<br />

nicht verjähren, bevor die Mietsache an den Vermieter zurückgegeben<br />

worden ist (BGH, Urteil vom 31. August 2022, Az. VIII<br />

ZR 132/20, Sonderregelung nach § 548 Abs. 1 BGB). Zudem<br />

muss bei größeren Baumaßnahmen, die die Wohnung dauerhaft<br />

verändern, wie zum Beispiel der Einbau einer neuen Küche, der<br />

Vermieter zustimmen.<br />

Fazit: Einbauten sollten grundsätzlich fachgerecht erledigt, vom<br />

Vermieter abgenommen und als dessen Eigentum akzeptiert<br />

werden. Denn nur das bietet Mietern die größtmögliche Absicherung<br />

vor eventuellen Schadenersatzansprüchen. <br />

©Autor: Dietmar Kern<br />

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