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KOMM 6/2023

KOMM ist das Mitgliedermagazin der Bundesfachgruppe Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) in der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di

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15 <strong>KOMM</strong> 06/<strong>2023</strong><br />

BEAMT:INNEN<br />

Inflations ausgleichs prämie<br />

kommt<br />

Foto: ©nateejindakum – stock.adobe.com<br />

Die Beamt:innen im aktiven Dienstverhältnis bei der Telekom haben Grund<br />

zur Freude, denn sie erhielten bereits Ende August mit den für den Monat<br />

September im Voraus auszuzahlenden Bezügen den ersten Teil der Inflationsausgleichsprämie,<br />

rückwirkend zum Juni <strong>2023</strong>. Damit war die Telekom<br />

dieses Mal schneller als andere Dienstherren.<br />

VON ANITA SCHÄTZLE<br />

ver.di und der DGB haben nachdrücklich<br />

Abschlagszahlungen gefordert. Dazu ließ<br />

das Bundesinnenministerium wissen, dass<br />

die Bundesbeamt:innen und die Versorgungsempfänger:innen<br />

mit einem Abschlag<br />

spätestens mit den Bezügen für<br />

Oktober rechnen können. Die Versorgungsempfänger:innen<br />

der Telekom erhalten<br />

im Übrigen ihre Versorgungsbezüge<br />

über die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation<br />

Deutsche Bundespost.<br />

On Top<br />

Grundlage ist der Tarifvertrag Inflationsausgleich<br />

vom 22. April <strong>2023</strong>; er wird auf<br />

die Empfänger:innen von Dienst- und<br />

Versorgungsbezügen übertragen. Die Inflationsausgleichsprämie<br />

ist eine für das<br />

Jahr <strong>2023</strong> sowie für die Monate Januar<br />

und Februar 2024 steuer- und abgabenfreie<br />

Sonderzahlung. Sie umfasst eine<br />

Einmalzahlung in Höhe von 1240 Euro für<br />

den Monat Juni <strong>2023</strong> und acht weitere<br />

monatliche Teilzahlungen. Ab Juli <strong>2023</strong><br />

bis einschließlich Februar 2024 gibt es<br />

jeweils 220 Euro.<br />

Die Sonderzahlung ist weder Besoldung<br />

noch Versorgung, sondern sie wird<br />

zusätzlich zu den Dienst- und Versorgungsbezügen<br />

gezahlt. Somit bleibt sie<br />

bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs-<br />

und Kürzungsvorschriften<br />

sowie bei Vorschriften über die anteilige<br />

Kürzung außer Betracht. Ebenso ist die<br />

Sonderzahlung kein zusatzversorgungspflichtiges<br />

Entgelt, weil sie kein steuerpflichtiger<br />

Arbeitslohn ist. Im Sinne der<br />

Zivilprozessordnung (ZPO) handelt es<br />

sich allerdings um Arbeitseinkommen<br />

gemäß § 850 ZPO. Eine ausdrückliche<br />

Unpfändbarkeit ist gesetzlich nicht geregelt.<br />

Die Sonderzahlung ist eine freiwillige<br />

Leistung des Dienstherrn/Arbeitgebers,<br />

und mit der Auszahlung ist ein deutlicher<br />

Hinweis auf den Zusammenhang der Prämie<br />

mit der Inflation verpflichtend.<br />

Anspruch<br />

Empfänger:innen von Dienstbezügen und<br />

am 1. Mai <strong>2023</strong> vorhandene Versorgungsempfänger:innen<br />

haben Anspruch<br />

auf die Inflationsausgleichsprämie. Liegt<br />

der Versorgungsfall nach dem 1. Juli<br />

<strong>2023</strong>, wird die monatliche Zahlung von<br />

220 Euro erst ab diesem Beginn gewährt.<br />

Für die Versorgungsempfänger:innen ist<br />

ihr individuell maßgeblicher Ruhegehalts-<br />

und Anteilssatz maßgebende Zahlungsgrundlage.<br />

Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen<br />

gilt der jeweils maßgebliche<br />

Mindestruhegehaltssatz. Das ist der<br />

erdiente Ruhegehaltssatz, das heißt der<br />

Ruhegehaltssatz, der individuell für die<br />

Bestimmung der Mindestversorgung<br />

maßgeblich ist (65 Prozent oder 35 Prozent),<br />

beziehungsweise auch der nach<br />

§ 14a vorübergehend erhöhte Ruhegehaltssatz.<br />

Teilzeitbeschäftigte erhalten die einmalige<br />

Sonderzahlung und die acht monatlichen<br />

Sonderzahlungen anteilig entsprechend<br />

dem Verhältnis der ermäßigten<br />

zur regelmäßigen Arbeitszeit. Für Altersteilzeitbeschäftigte<br />

gilt das grundsätzlich<br />

gleichermaßen. Befinden sich Beamt:innen<br />

in der Freistellungsphase der Altersteilzeit<br />

haben sie Anspruch auf den hälftigen<br />

Inflationsausgleich, also maximal<br />

620 Euro. Bei der Berechnung des Altersteilzeitzuschlages<br />

bleibt der Inflationsausgleich<br />

unberücksichtigt.<br />

Zahlung<br />

Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des<br />

Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung<br />

und -versorgung für <strong>2023</strong>/2024<br />

und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher<br />

Vorschriften (BBVAnpÄndG<br />

<strong>2023</strong>/2024). Dieses liegt im Entwurf vor,<br />

die parlamentarische Beschlussfassung ist<br />

für Herbst und die Verkündung für November<br />

vorgesehen.

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