KOMM 6/2023
KOMM ist das Mitgliedermagazin der Bundesfachgruppe Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) in der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di
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15 <strong>KOMM</strong> 06/<strong>2023</strong><br />
BEAMT:INNEN<br />
Inflations ausgleichs prämie<br />
kommt<br />
Foto: ©nateejindakum – stock.adobe.com<br />
Die Beamt:innen im aktiven Dienstverhältnis bei der Telekom haben Grund<br />
zur Freude, denn sie erhielten bereits Ende August mit den für den Monat<br />
September im Voraus auszuzahlenden Bezügen den ersten Teil der Inflationsausgleichsprämie,<br />
rückwirkend zum Juni <strong>2023</strong>. Damit war die Telekom<br />
dieses Mal schneller als andere Dienstherren.<br />
VON ANITA SCHÄTZLE<br />
ver.di und der DGB haben nachdrücklich<br />
Abschlagszahlungen gefordert. Dazu ließ<br />
das Bundesinnenministerium wissen, dass<br />
die Bundesbeamt:innen und die Versorgungsempfänger:innen<br />
mit einem Abschlag<br />
spätestens mit den Bezügen für<br />
Oktober rechnen können. Die Versorgungsempfänger:innen<br />
der Telekom erhalten<br />
im Übrigen ihre Versorgungsbezüge<br />
über die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation<br />
Deutsche Bundespost.<br />
On Top<br />
Grundlage ist der Tarifvertrag Inflationsausgleich<br />
vom 22. April <strong>2023</strong>; er wird auf<br />
die Empfänger:innen von Dienst- und<br />
Versorgungsbezügen übertragen. Die Inflationsausgleichsprämie<br />
ist eine für das<br />
Jahr <strong>2023</strong> sowie für die Monate Januar<br />
und Februar 2024 steuer- und abgabenfreie<br />
Sonderzahlung. Sie umfasst eine<br />
Einmalzahlung in Höhe von 1240 Euro für<br />
den Monat Juni <strong>2023</strong> und acht weitere<br />
monatliche Teilzahlungen. Ab Juli <strong>2023</strong><br />
bis einschließlich Februar 2024 gibt es<br />
jeweils 220 Euro.<br />
Die Sonderzahlung ist weder Besoldung<br />
noch Versorgung, sondern sie wird<br />
zusätzlich zu den Dienst- und Versorgungsbezügen<br />
gezahlt. Somit bleibt sie<br />
bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungs-<br />
und Kürzungsvorschriften<br />
sowie bei Vorschriften über die anteilige<br />
Kürzung außer Betracht. Ebenso ist die<br />
Sonderzahlung kein zusatzversorgungspflichtiges<br />
Entgelt, weil sie kein steuerpflichtiger<br />
Arbeitslohn ist. Im Sinne der<br />
Zivilprozessordnung (ZPO) handelt es<br />
sich allerdings um Arbeitseinkommen<br />
gemäß § 850 ZPO. Eine ausdrückliche<br />
Unpfändbarkeit ist gesetzlich nicht geregelt.<br />
Die Sonderzahlung ist eine freiwillige<br />
Leistung des Dienstherrn/Arbeitgebers,<br />
und mit der Auszahlung ist ein deutlicher<br />
Hinweis auf den Zusammenhang der Prämie<br />
mit der Inflation verpflichtend.<br />
Anspruch<br />
Empfänger:innen von Dienstbezügen und<br />
am 1. Mai <strong>2023</strong> vorhandene Versorgungsempfänger:innen<br />
haben Anspruch<br />
auf die Inflationsausgleichsprämie. Liegt<br />
der Versorgungsfall nach dem 1. Juli<br />
<strong>2023</strong>, wird die monatliche Zahlung von<br />
220 Euro erst ab diesem Beginn gewährt.<br />
Für die Versorgungsempfänger:innen ist<br />
ihr individuell maßgeblicher Ruhegehalts-<br />
und Anteilssatz maßgebende Zahlungsgrundlage.<br />
Bei Empfängern von Mindestversorgungsbezügen<br />
gilt der jeweils maßgebliche<br />
Mindestruhegehaltssatz. Das ist der<br />
erdiente Ruhegehaltssatz, das heißt der<br />
Ruhegehaltssatz, der individuell für die<br />
Bestimmung der Mindestversorgung<br />
maßgeblich ist (65 Prozent oder 35 Prozent),<br />
beziehungsweise auch der nach<br />
§ 14a vorübergehend erhöhte Ruhegehaltssatz.<br />
Teilzeitbeschäftigte erhalten die einmalige<br />
Sonderzahlung und die acht monatlichen<br />
Sonderzahlungen anteilig entsprechend<br />
dem Verhältnis der ermäßigten<br />
zur regelmäßigen Arbeitszeit. Für Altersteilzeitbeschäftigte<br />
gilt das grundsätzlich<br />
gleichermaßen. Befinden sich Beamt:innen<br />
in der Freistellungsphase der Altersteilzeit<br />
haben sie Anspruch auf den hälftigen<br />
Inflationsausgleich, also maximal<br />
620 Euro. Bei der Berechnung des Altersteilzeitzuschlages<br />
bleibt der Inflationsausgleich<br />
unberücksichtigt.<br />
Zahlung<br />
Die Inflationsausgleichsprämie ist Teil des<br />
Gesetzes zur Anpassung der Bundesbesoldung<br />
und -versorgung für <strong>2023</strong>/2024<br />
und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher<br />
Vorschriften (BBVAnpÄndG<br />
<strong>2023</strong>/2024). Dieses liegt im Entwurf vor,<br />
die parlamentarische Beschlussfassung ist<br />
für Herbst und die Verkündung für November<br />
vorgesehen.