Gemeindemitteilung Kirchanschöring 2024-1
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Aus der Gemeindeverwaltung<br />
Sichtfelder einhalten<br />
Die Eigentümer von Grundstücken, die an<br />
öffentliche Straßen und Grundstücke angrenzen,<br />
haben dafür Sorge zu tragen, dass<br />
Sträucher, Hecken und Bäume bis an die<br />
Grundstücksgrenze ausgeschnitten / zurückgeschnitten<br />
werden.<br />
Durch in den Verkehrsraum wachsende<br />
Sträucher und Hecken entstehen Risikobereiche<br />
für die Verkehrsteilnehmer.<br />
Der Grundstückseigentümer kann, bei Nichtbeachtung<br />
der oben erläuterten Regeln, zur<br />
Haftung herangezogen werden. Insbesondere für LKWs und Busse ist eine freie Höhe im Straßenraum von<br />
4,50 m auf Straßen und von 2,50 m auf Geh- und Radwegen nötig.<br />
Auch bei landwirtschaftlich genutzten Flächen (z.B. Maisfeldern) sind Sichtfelder einzuhalten, um die Anfahrsicht<br />
zu gewährleisten. Laut Art. 29 Abs. 2 BayStrWG dürfen Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel,<br />
Haufen und ähnliche mit dem Grundstück nicht festverbundene Gegenstände nicht angelegt werden, soweit<br />
sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. Soweit sie bereits vorhanden<br />
sind, haben die Eigentümer und Besitzer die Beseitigung zu dulden.<br />
Die Straßenbaubehörde hat den Betroffenen die Beseitigung von Anlagen mindestens 14 Tage zuvor schriftlich<br />
anzukündigen, es sei denn, es ist Gefahr in Verzug (Art. 29 Absatz 3 BayStrWG). Die Betroffenen können<br />
diese Maßnahmen im Benehmen mit der Straßenbaubehörde selbst durchführen.<br />
Diese Dreiecke berechnen sich anhand der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten der vorfahrtberechtigten<br />
Straße:<br />
100 km/h<br />
90 km/h<br />
80 km/h<br />
70 km/h<br />
60 km/h<br />
Schenkellänge 200 m<br />
Schenkellänge 170 m<br />
Schenkellänge 135 m<br />
Schenkellänge 110 m<br />
Schenkellänge 85 m<br />
Im Sinne der Verkehrssicherheit sollten an vielbefahrenen Kreuzungsbereichen und Bahnübergängen keine<br />
hohen Pflanzen (Mais, Sonnenblumen usw.) zu nahe an den Fahrbahnrand bzw. an den Gleisen angebaut<br />
werden. Ein vernünftiger Abstand kann Ärger ersparen und vor allem die Verkehrssicherheit nicht negativ<br />
beeinträchtigen.<br />
Es gab schon Fälle, in denen der Landwirt im Juli / August von der Kommune oder Landkreis aufgefordert<br />
wurde, den Mais am Kreuzungsbereich (Sichtdreieck) zu entfernen.<br />
(Auszug aus dem Rundschreiben Nr. 03-2015 des Maschinen- und Betriebshilfsring Laufen e.V.)<br />
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