12.02.2024 Aufrufe

bayern Metall 02/2024

Von den neusten Trends der IHM und Zukunft Handwerk 2024 bis zu den bahnbrechenden Entwicklungen im Bereich vollautomatisches Schweißen. Erfahren Sie mehr über aktuelle Arbeitsrechtthemen und Geländerrichtlinien, entdecken Sie informative Seminare und verpassen Sie keine Highlights auf kommenden Messen.

Von den neusten Trends der IHM und Zukunft Handwerk 2024 bis zu den bahnbrechenden Entwicklungen im Bereich vollautomatisches Schweißen. Erfahren Sie mehr über aktuelle Arbeitsrechtthemen und Geländerrichtlinien, entdecken Sie informative Seminare und verpassen Sie keine Highlights auf kommenden Messen.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Artikeldienst Technik

Schweißrauche – Aufnahme in die Krebsrichtlinie –

Aktueller Stand

Regelmäßig findet eine Anpassung

der europäischen Krebsrichtlinie

(CMRD – Carcinogens, Mutagens

or Reprotoxic substances Directive)

statt. Das geschieht im Einflussbereich

der Generaldirektion Beschäftigung

(DG EMPL).

Eingerichtet ist dazu ein Beratender

Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit

der Beschäftigten (ACSH), der 81

Mitglieder hat, je ein Vertreter von Behörden,

Arbeitgebern und Arbeitnehmern

pro Mitgliedsland. Aus diesem

beratenden Ausschuss heraus ist eine

Ständige Arbeitsgruppe für Chemikalien

(WPC) mit 15 Mitgliedern gebildet,

je fünf Vertreter von Behörden, Arbeitgebern

und Arbeitnehmern.

Sollen neue Stoffe in den Anhang I der

Krebsrichtlinie aufgenommen werden,

geschieht dies in einem neuerdings

neunstufigen Verfahren, angefangen bei

der Auswahl der Stoffe, einer wissenschaftlichen

Empfehlung, Konsultation

mit den Sozialpartnern bis hin zu Folgenabschätzung,

Entwurf des Rechtstextes,

Trilogverfahren und schließlich

die Veröffentlichung im Amtsblatt.

Bezüglich der Schweißrauche hieß es

zunächst, dass diese insgesamt als

krebserregend eingestuft werden sollen,

was wenig zielführend ist, weil es

Verfahren und Werkstoffe gibt, bei denen

keine krebserregenden Stäube

freigesetzt werden. Im WPC hatte sich

eine differenzierte Betrachtung durchgesetzt.

Die entsprechende WPC-Stellungnahme

wurde vom ACSH am

22.09.2023 beraten und verabschiedet.

Danach würde der Eintrag wie

folgt lauten:

Dipl.-Ing. Karsten Zimmer

Gewerbespezifische

Informationstransferstelle beim

Bundesverband Metall, Essen.

Schweißtätigkeiten mit Exposition

gegenüber Stoffen, die nach

Anhang I der CLP-Verordnung

KMR-Kategorie 1A/1B sind

CLP-Verordnung (Classification,

labelling and packaging of substances

and mixtures): regelt die

Einstufung und Kennzeichnung

von gefährlichen Stoffen und Gemischen

KMR-Stoffe: Krebserzeugende

bzw. karzinogene, keimzellmutagene

(erbgutverändernde) und reproduktionstoxische

(fortpflanzungsgefährdende)

Stoffe Kategorie

1A: nachgewiesenermaßen

krebserzeugend beim Menschen

Kategorie 1B: erwiesenes Tierkanzerogen

mit möglicher Übertragbarkeit

auf den Menschen

Ein Grenzwert für Schweißrauche ist

danach nicht vorgesehen. Der Eintrag

hat das Ziel, ein gesteigertes Bewusstsein

dafür zu schaffen, dass bei

schweißtechnischen Tätigkeiten Gefahrstoffe

entstehen können, die krebserzeugend

sind. Bereits heute gelten

für verschiedene, in Schweißrauchen

vorkommende Stoffe Einzelgrenzwerte.

Mit der Verabschiedung im ACSH ist

eine Empfehlung an die Kommission

ausgesprochen worden. Die DG EMPL

soll eine Orientierungshilfe erarbeiten,

aus der hervorgeht, welche Verfahren

und welche Werkstoffe zur Entstehung

von krebserzeugenden Gefahrstoffen

führen und welche nicht.

Mittlerweile befindet sich das Verfahren

zwischen den Stufen 6 und 7, soll

heißen, aktuell wird die Folgenabschätzung

von der Kommission erstellt,

um daraus dann den Rechtstext

zu entwerfen. Mit dem Entwurf des

Rechtstextes ist in der ersten Jahreshälfte

2024 zu rechnen, mit der Veröffentlichung

im Amtsblatt frühestens in

der ersten Jahreshälfte 2026.

Für den Umgang mit Schweißrauchen

in Deutschland würde sich aller Voraussicht

nach nichts ändern. Werden

die Trilogverhandlungen im Sinne der

TRGS 528 geführt, was beabsichtigt

ist, dann würde sich bezüglich der Gefahrstoffverordnung

oder Maßnahmen

in den Betrieben nichts ändern. TRGS

528 würde weiterhin gelten und müsste

auch nicht geändert werden.

Konkrete Hilfestellung gibt es heute

bereits mit dem Schweißrauchminderungsprogramm

(DGUV Information

209-096). https://publikationen.dguv.

de/widgets/pdf/download/article/4732.

Foto: somchai20162516/KI/AdobeStock

bayern Metall 2/2024 19

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!