bayern Metall 02/2024
Von den neusten Trends der IHM und Zukunft Handwerk 2024 bis zu den bahnbrechenden Entwicklungen im Bereich vollautomatisches Schweißen. Erfahren Sie mehr über aktuelle Arbeitsrechtthemen und Geländerrichtlinien, entdecken Sie informative Seminare und verpassen Sie keine Highlights auf kommenden Messen.
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Schweißrauche – Aufnahme in die Krebsrichtlinie –
Aktueller Stand
Regelmäßig findet eine Anpassung
der europäischen Krebsrichtlinie
(CMRD – Carcinogens, Mutagens
or Reprotoxic substances Directive)
statt. Das geschieht im Einflussbereich
der Generaldirektion Beschäftigung
(DG EMPL).
Eingerichtet ist dazu ein Beratender
Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit
der Beschäftigten (ACSH), der 81
Mitglieder hat, je ein Vertreter von Behörden,
Arbeitgebern und Arbeitnehmern
pro Mitgliedsland. Aus diesem
beratenden Ausschuss heraus ist eine
Ständige Arbeitsgruppe für Chemikalien
(WPC) mit 15 Mitgliedern gebildet,
je fünf Vertreter von Behörden, Arbeitgebern
und Arbeitnehmern.
Sollen neue Stoffe in den Anhang I der
Krebsrichtlinie aufgenommen werden,
geschieht dies in einem neuerdings
neunstufigen Verfahren, angefangen bei
der Auswahl der Stoffe, einer wissenschaftlichen
Empfehlung, Konsultation
mit den Sozialpartnern bis hin zu Folgenabschätzung,
Entwurf des Rechtstextes,
Trilogverfahren und schließlich
die Veröffentlichung im Amtsblatt.
Bezüglich der Schweißrauche hieß es
zunächst, dass diese insgesamt als
krebserregend eingestuft werden sollen,
was wenig zielführend ist, weil es
Verfahren und Werkstoffe gibt, bei denen
keine krebserregenden Stäube
freigesetzt werden. Im WPC hatte sich
eine differenzierte Betrachtung durchgesetzt.
Die entsprechende WPC-Stellungnahme
wurde vom ACSH am
22.09.2023 beraten und verabschiedet.
Danach würde der Eintrag wie
folgt lauten:
Dipl.-Ing. Karsten Zimmer
Gewerbespezifische
Informationstransferstelle beim
Bundesverband Metall, Essen.
Schweißtätigkeiten mit Exposition
gegenüber Stoffen, die nach
Anhang I der CLP-Verordnung
KMR-Kategorie 1A/1B sind
CLP-Verordnung (Classification,
labelling and packaging of substances
and mixtures): regelt die
Einstufung und Kennzeichnung
von gefährlichen Stoffen und Gemischen
KMR-Stoffe: Krebserzeugende
bzw. karzinogene, keimzellmutagene
(erbgutverändernde) und reproduktionstoxische
(fortpflanzungsgefährdende)
Stoffe Kategorie
1A: nachgewiesenermaßen
krebserzeugend beim Menschen
Kategorie 1B: erwiesenes Tierkanzerogen
mit möglicher Übertragbarkeit
auf den Menschen
Ein Grenzwert für Schweißrauche ist
danach nicht vorgesehen. Der Eintrag
hat das Ziel, ein gesteigertes Bewusstsein
dafür zu schaffen, dass bei
schweißtechnischen Tätigkeiten Gefahrstoffe
entstehen können, die krebserzeugend
sind. Bereits heute gelten
für verschiedene, in Schweißrauchen
vorkommende Stoffe Einzelgrenzwerte.
Mit der Verabschiedung im ACSH ist
eine Empfehlung an die Kommission
ausgesprochen worden. Die DG EMPL
soll eine Orientierungshilfe erarbeiten,
aus der hervorgeht, welche Verfahren
und welche Werkstoffe zur Entstehung
von krebserzeugenden Gefahrstoffen
führen und welche nicht.
Mittlerweile befindet sich das Verfahren
zwischen den Stufen 6 und 7, soll
heißen, aktuell wird die Folgenabschätzung
von der Kommission erstellt,
um daraus dann den Rechtstext
zu entwerfen. Mit dem Entwurf des
Rechtstextes ist in der ersten Jahreshälfte
2024 zu rechnen, mit der Veröffentlichung
im Amtsblatt frühestens in
der ersten Jahreshälfte 2026.
Für den Umgang mit Schweißrauchen
in Deutschland würde sich aller Voraussicht
nach nichts ändern. Werden
die Trilogverhandlungen im Sinne der
TRGS 528 geführt, was beabsichtigt
ist, dann würde sich bezüglich der Gefahrstoffverordnung
oder Maßnahmen
in den Betrieben nichts ändern. TRGS
528 würde weiterhin gelten und müsste
auch nicht geändert werden.
Konkrete Hilfestellung gibt es heute
bereits mit dem Schweißrauchminderungsprogramm
(DGUV Information
209-096). https://publikationen.dguv.
de/widgets/pdf/download/article/4732.
Foto: somchai20162516/KI/AdobeStock
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