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Naturparkplan - Naturpark Sternberger Seenland

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<strong><strong>Naturpark</strong>plan</strong> „<strong>Sternberger</strong> <strong>Seenland</strong>“, Band II: Daten und Fakten<br />

Gemäß § 27 (2) sollen <strong>Naturpark</strong>e entsprechend ihren in Abs. 1 beschriebenen Zwecken<br />

unter Beachtung der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege<br />

geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.<br />

Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern<br />

Das Naturschutzausführungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Februar 2010<br />

(NatSchAG M-V) trifft zu <strong>Naturpark</strong>en in § 14 (2) ergänzenden Regelungen:<br />

„Die Erklärung zum <strong>Naturpark</strong> erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesregierung.<br />

<strong>Naturpark</strong>e werden in gemeinsamer Trägerschaft durch das Land Mecklenburg-<br />

Vorpommern und die betroffenen Landkreise errichtet. Die Landkreise und das Land<br />

wirken zusammen, um eine einheitliche und nachhaltige Entwicklung der <strong>Naturpark</strong> zu<br />

gewährleisten. Das Zusammenwirken wird in einer Verwaltungsvereinbarung geregelt.“<br />

Gemäß § 3 Nr. 4 NatSchAG M-V werden die „Schutz-, Pflege-, Wiederherstellungs- und<br />

Entwicklungskonzeptionen der <strong>Naturpark</strong>e (<strong>Naturpark</strong>pläne)“ durch die obere Natur-<br />

schutzbehörde „im Einvernehmen mit der in ihrem Gebiet jeweils berührten unteren<br />

Naturschutzbehörde“ erstellt.<br />

Verordnung über den <strong>Naturpark</strong> „<strong>Sternberger</strong> <strong>Seenland</strong>“<br />

In der Landesverordnung zur Festsetzung des <strong>Naturpark</strong>s “<strong>Sternberger</strong> <strong>Seenland</strong>“ vom<br />

20. Dezember 2004 wird in § 3 folgender Schutzzweck definiert: „[…]<br />

(1) Zweck des <strong>Naturpark</strong>s „<strong>Sternberger</strong> <strong>Seenland</strong>“ ist die einheitliche und nachhaltige<br />

Entwicklung eines Gebietes, das wegen seiner landschaftlichen Eigenart und<br />

Schönheit sowie seiner vielfältigen Ausstattung mit Ökosystemen, Tier- und<br />

Pflanzenarten und seiner großräumig unzerschnittenen Lebensräume eine be-<br />

sondere Eignung für die landschaftsgebundene Erholung und den Fremdenver-<br />

kehr besitzt. Diese Zielsetzung umfasst gleichrangig den Schutz und die Entwick-<br />

lung der im <strong>Naturpark</strong> gelegenen Landschafts- und Naturschutzgebiete, die nach-<br />

haltige Landnutzung sowie die regionale wirtschaftliche Entwicklung. Der Natur-<br />

park dient ferner dem Schutz, der Pflege, der Wiederherstellung und Entwicklung<br />

einer Kulturlandschaft mit reicher Naturausstattung. Öffentlichkeitsarbeit, Umwelt-<br />

erziehung und Umweltbildung sind im Gebiet des <strong>Naturpark</strong>s verstärkt wahrzu-<br />

nehmen.<br />

(2) Die Städte und Gemeinden im <strong>Naturpark</strong> werden als attraktive Lebens- und Ar-<br />

beitsstätten und mit ihrer historisch bedeutenden Bausubstanz und ihren Parkan-<br />

lagen und regionalgeschichtlichen Besonderheiten als Erlebnis- und Erholungs-<br />

räume für die dort lebenden Menschen und ihre Gäste nachhaltig wirtschaftlich,<br />

sozial und kulturell entwickelt.<br />

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