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Naturparkplan - Naturpark Sternberger Seenland

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<strong><strong>Naturpark</strong>plan</strong> „<strong>Sternberger</strong> <strong>Seenland</strong>“, Band II: Daten und Fakten<br />

Zur Erreichung und Umsetzung der genannten Ziele sollen gemäß § 4 der <strong>Naturpark</strong>ver-<br />

ordnung folgende Maßnahmen ergriffen werden:<br />

30<br />

1. Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen zur Bewahrung und Förderung der Kul-<br />

turlandschaft geplant und durchgeführt,<br />

2. die auf europäischer und nationaler Ebene vom Aussterben bedrohten und<br />

besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten und ihre Lebensräume sowie<br />

die Naturschutzgebiete vorsorgend entwickelt, überwacht und betreut,<br />

3. Naturerlebnisräume, insbesondere durch gezielte Besucherlenkung, behut-<br />

sam erschlossen, ausgewiesen und dauerhaft erhalten,<br />

4. Dörfer und Städte mit ihrer historischen Bausubstanz erschlossen und für<br />

Einwohner und Gäste erlebbar gemacht,<br />

5. landschaftsverträgliche aktive Erholungsformen wie das Wandern, das Rad-<br />

und Wasserwandern sowie das Reiten auf ausgewiesenen Wegen gefördert,<br />

6. Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit sowie der Umwelterziehung und Um-<br />

weltbildung durchgeführt,<br />

7. Mittel aus Förderprogrammen des Landes, des Bundes und der Europäischen<br />

Union zur Pflege und Entwicklung des Gebietes eingeworben und<br />

8. alle Maßnahmen zur Entwicklung der regionalen Wirtschaft einschließlich des<br />

werden. […]“<br />

Tourismus in Abstimmung mit den Erfordernissen des Natur- und Land-<br />

schaftsschutzes realisiert<br />

B.2.2 Übergeordnete naturschutzfachliche Planungen<br />

Als übergeordnete naturschutzfachliche Planungen sind das Gutachtliche Landschafts-<br />

programm Mecklenburg-Vorpommern (UM M-V 2003) sowie die Gutachtlichen Land-<br />

schaftsrahmenpläne der Regionen Westmecklenburg (LUNG M-V 2008a) und Mittleres<br />

Mecklenburg/Rostock (LUNG M-V 2007a) zu beachten.<br />

Gemäß § 9 (5) BNatSchG sind die Inhalte der Landschaftsplanung in Planungen und<br />

Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen.<br />

Nach § 11 (1) NatSchAG M-V werden im Landschaftsprogramm die landesweiten und im<br />

Gutachtlichen Landschaftsrahmenplan die regionalen Erfordernisse und Maßnahmen des<br />

Naturschutzes dargestellt. Die raumbedeutsamen Inhalte dieser Planungen sind nach<br />

Abwägung mit den anderen Belangen Bestandteile des Landes- bzw. Regionalen Raum-<br />

ordnungsprogramms. Die örtlichen Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes<br />

werden in Landschaftsplänen zur Vorbereitung von Flächennutzungsplänen spezifiziert.<br />

Gemäß § 11 (3) NatSchAG M-V sind die Inhalte der Gutachtlichen Landschaftsplanung<br />

„in den Maßnahmen, Planungen und Verwaltungsverfahren anderer Behörden und sons-<br />

tiger öffentlicher Stellen, soweit sich deren Entscheidungen auf Natur und Landschaft im<br />

Planungsraum auswirken können, nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften des

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