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7. Was bedeutet die Zeugnisbewertung <strong>für</strong> den Bereich der nicht<br />
reglementierten Berufe?<br />
Bei der derzeitigen Anerkennungssituation muss man sich<br />
vergegenwärtigen, dass der größte Teil der Berufe in Deutschland nicht<br />
reglementiert ist, und das betrifft sowohl den Hochschulbereich als auch<br />
den berufsbildenden Bereich unterhalb der Hochschulebene. Zu den nicht<br />
reglementierten Hochschulabschlüssen gehören z.B. alle natur- und<br />
geisteswissenschaftliche Fachrichtungen wie Biologen, Philologen,<br />
Wirtschaftswissenschaftler etc. Im berufsbildenden Sektor sind z.B. alle<br />
dualen Ausbildungsberufe nicht reglementiert. Eine Einstufung durch die<br />
zuständigen Behörden/ Kammern erfolgt hier allenfalls - und eher in<br />
Ausnahmefällen - auf freiwilliger Basis.<br />
Natürlich besteht <strong>für</strong> Interessenten die Möglichkeit, sich ohne eine formale<br />
Anerkennung oder Bewertung auf dem Arbeitsmarkt zu bewerben. In<br />
diesen Fällen gibt es <strong>für</strong> die Arbeitsgeber aber wenig Anhaltspunkte, wie<br />
der vorgelegte Abschluss eines ausländischen Bewerbers einzustufen<br />
sein könnte. Die Hinweise in anabin sind – selbst wenn der entsprechende<br />
Abschluss dort verzeichnet sein sollte – im konkreten Fall leider häufig<br />
wenig hilfreich: die Beweisführung, dass es sich bei der jeweiligen<br />
Qualifikation um den dort dargestellten Fall handelt, ist nicht immer<br />
einfach. Die Chancen auf Integration in den deutschen Arbeitsmarkt sind<br />
dementsprechend gering.<br />
Für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen ist das Dilemma einer<br />
fehlenden Anerkennungsbehörde ein prinzipielles Hindernis: Eine offizielle<br />
Bescheinigung über die Form des erworbenen Hochschulgrades ist nicht<br />
mehr vorgesehen, seitdem die individuelle Gradgenehmigung durch die<br />
Ministerien wegen des kritisierten bürokratischen Verfahrens abgeschafft<br />
wurde und durch die sog. „Allgemeingenehmigung“ („Grundsätze <strong>für</strong> die<br />
Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer<br />
gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche<br />
Bestimmungen“ - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000)<br />
ersetzt worden ist.<br />
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