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7. Was bedeutet die Zeugnisbewertung <strong>für</strong> den Bereich der nicht<br />

reglementierten Berufe?<br />

Bei der derzeitigen Anerkennungssituation muss man sich<br />

vergegenwärtigen, dass der größte Teil der Berufe in Deutschland nicht<br />

reglementiert ist, und das betrifft sowohl den Hochschulbereich als auch<br />

den berufsbildenden Bereich unterhalb der Hochschulebene. Zu den nicht<br />

reglementierten Hochschulabschlüssen gehören z.B. alle natur- und<br />

geisteswissenschaftliche Fachrichtungen wie Biologen, Philologen,<br />

Wirtschaftswissenschaftler etc. Im berufsbildenden Sektor sind z.B. alle<br />

dualen Ausbildungsberufe nicht reglementiert. Eine Einstufung durch die<br />

zuständigen Behörden/ Kammern erfolgt hier allenfalls - und eher in<br />

Ausnahmefällen - auf freiwilliger Basis.<br />

Natürlich besteht <strong>für</strong> Interessenten die Möglichkeit, sich ohne eine formale<br />

Anerkennung oder Bewertung auf dem Arbeitsmarkt zu bewerben. In<br />

diesen Fällen gibt es <strong>für</strong> die Arbeitsgeber aber wenig Anhaltspunkte, wie<br />

der vorgelegte Abschluss eines ausländischen Bewerbers einzustufen<br />

sein könnte. Die Hinweise in anabin sind – selbst wenn der entsprechende<br />

Abschluss dort verzeichnet sein sollte – im konkreten Fall leider häufig<br />

wenig hilfreich: die Beweisführung, dass es sich bei der jeweiligen<br />

Qualifikation um den dort dargestellten Fall handelt, ist nicht immer<br />

einfach. Die Chancen auf Integration in den deutschen Arbeitsmarkt sind<br />

dementsprechend gering.<br />

Für die Anerkennung von Hochschulabschlüssen ist das Dilemma einer<br />

fehlenden Anerkennungsbehörde ein prinzipielles Hindernis: Eine offizielle<br />

Bescheinigung über die Form des erworbenen Hochschulgrades ist nicht<br />

mehr vorgesehen, seitdem die individuelle Gradgenehmigung durch die<br />

Ministerien wegen des kritisierten bürokratischen Verfahrens abgeschafft<br />

wurde und durch die sog. „Allgemeingenehmigung“ („Grundsätze <strong>für</strong> die<br />

Regelung der Führung ausländischer Hochschulgrade im Sinne einer<br />

gesetzlichen Allgemeingenehmigung durch einheitliche gesetzliche<br />

Bestimmungen“ - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 14.04.2000)<br />

ersetzt worden ist.<br />

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