AMTSBLATT August 2009 - IOS –Projekt an der Goetheoberschule ...
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14. Juli <strong>2009</strong> Amtsblatt für die Stadt Trebbin 5<br />
Amtliche Bek<strong>an</strong>ntmachungen des Bürgermeisters <strong>der</strong> Stadt Trebbin<br />
Offenlegung Liegenschaftsbuch und -karte<br />
In den Gemarkungen <strong>der</strong> Stadt Trebbin: Bl<strong>an</strong>kensee, Christinendorf,<br />
Glau, Großbeuthen, Kleinbeuthen, Klein Schulzendorf, Kliestow,<br />
Löwendorf, Lü<strong>der</strong>sdorf, Märkisch Wilmersdorf, Schönhagen,<br />
St<strong>an</strong>genhagen, Thyrow, Trebbin und Wiesenhagen wurden Arbeiten<br />
zur Qualitätsverbesserung des Liegenschaftskatasters durch den L<strong>an</strong>dkreis<br />
Teltow-Fläming, vertreten durch das Kataster- und Vermessungsamt, durchgeführt.<br />
Diese Arbeiten waren erfor<strong>der</strong>lich, um die Qualität des Liegenschaftskatasters<br />
als öffentliches raumbezogenes Basisinformationssystem sicherzustellen.<br />
Aufgrund von Aktualisierungen <strong>der</strong> Best<strong>an</strong>dsdaten, wie z.B. Nutzungsarten,<br />
Lagebezeichnungen und Hausnummern, wurde das Automatisierte<br />
Liegenschaftsbuch (ALB) und die Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK)<br />
fortgeführt. Weiterhin wurde die ALK mit allen bisher nicht dargestellten<br />
Gebäuden vervollständigt. Diese Gebäudedaten wurden aus Luftbil<strong>der</strong>n<br />
abgeleitet.<br />
Gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die L<strong>an</strong>desvermessung und das<br />
Liegenschaftskataster im L<strong>an</strong>d Br<strong>an</strong>denburg (Vermessungs- und<br />
Liegenschaftsgesetz – VermLiegG) vom 28.11.1991 in <strong>der</strong> Fassung vom<br />
19.12.1997 (GVBl.I/98, [Nr. 01], S.2), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 4 des<br />
Gesetzes vom 28.06.2006 (GVBl.I/06, [Nr. 07], S.74, 76) ist die Neueinrichtung<br />
und Fortführung des Liegenschaftskatasters den Eigentümern,<br />
Nutzern- und Erbbauberechtigten bek<strong>an</strong>ntzugeben.<br />
Bei Neueinrichtung und umf<strong>an</strong>greichen Fortführungen k<strong>an</strong>n die Bek<strong>an</strong>ntgabe<br />
nach § 12 Abs.4 VermLiegG durch Offenlegung erfolgen.<br />
Die Offenlegung erfolgt beim L<strong>an</strong>dkreis Teltow-Fläming im Kataster-<br />
und Vermessungsamt, 14943 Luckenwalde, Am Nuthefließ 2,<br />
Raum C-7-206, in <strong>der</strong> Zeit<br />
vom 17. <strong>August</strong> <strong>2009</strong> bis 16. September <strong>2009</strong><br />
zu folgenden Dienststunden:<br />
Montag und Dienstag: 9.00-12.00 und 13.00-15.00 Uhr,<br />
Donnerstag: 9.00-12.00 und 13.00-17.30 Uhr,<br />
Freitag: 9.00-12.00 Uhr.<br />
Nachfragen bitte unter <strong>der</strong> Rufnummer 03371/ 6084268 (Frau Visser).<br />
Das Automatisierte Liegenschaftsbuch und die Automatisierte Liegenschaftskarte<br />
gilt als von Ihnen <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt, wenn nicht innerhalb eines Monats nach<br />
Bek<strong>an</strong>ntgabe Einwendungen erhoben werden. Einwendungen sind schriftlich<br />
o<strong>der</strong> zur Nie<strong>der</strong>schrift unter <strong>der</strong> oben <strong>an</strong>gegebenen Anschrift einzulegen.<br />
Im Auftrag<br />
A. Thätner<br />
amt. Amtsleiterin<br />
L<strong>an</strong>dkreis Teltow-Fläming<br />
Satzung <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft St<strong>an</strong>genhagen<br />
im L<strong>an</strong>dkreis Teltow-Fläming<br />
Die Versammlung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen<br />
Jagdbezirkes St<strong>an</strong>genhagen hat am 28.03.<strong>2009</strong> folgende Satzung<br />
beschlossen:<br />
§ 1<br />
Name und Sitz <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft<br />
Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes St<strong>an</strong>genhagen<br />
ist gem. § 10 Absatz 1 BbgJagdG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.<br />
Sie führt den Namen „Jagdgenossenschaft St<strong>an</strong>genhagen“ und hat ihren<br />
Sitz in St<strong>an</strong>genhagen, am Wohnort des Vorsitzenden <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft.<br />
§ 2<br />
Gemeinschaftlicher Jagdbezirk<br />
(1) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk umfasst entsprechend § 8 Absatz 1<br />
Bundesjagdgesetz (BJG) mit Ausnahme <strong>der</strong> Eigenjagdbezirke alle Grundflächen,<br />
gemäß dem von <strong>der</strong> unteren Jagdbehörde genehmigten<br />
Teilungsbeschluss <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft<br />
– die Gemarkung St<strong>an</strong>genhagen<br />
zuzüglich <strong>der</strong> von <strong>der</strong> zuständigen Jagdbehörde <strong>an</strong>geglie<strong>der</strong>ten und<br />
abzüglich <strong>der</strong> abgetrennten Grundflächen.<br />
(2) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird begrenzt durch die Jagdbezirke:<br />
(s. Karte)<br />
......................................................................................................<br />
(Grenzbeschreibung)<br />
§ 3<br />
Gebiet <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft<br />
(1) Der Jagdbezirk ist hervorgeg<strong>an</strong>gen aus <strong>der</strong> Teilung des gemeinschaftlichen<br />
Jagdbezirkes Trebbin.<br />
(2) Das Gebiet <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft umfasst die jagdlich nutzbaren<br />
Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes, <strong>der</strong>en Eigentümer<br />
<strong>der</strong> Jagdgenossenschaft als Mitglie<strong>der</strong> <strong>an</strong>gehören.<br />
§ 4<br />
Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft<br />
(1) Mitglied <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind die Eigentümer<br />
<strong>der</strong> Grundflächen, die das Gebiet <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft bilden. Eigentümer<br />
von Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes, auf<br />
denen die Jagd ruht o<strong>der</strong> aus <strong>an</strong><strong>der</strong>en Gründen nicht ausgeübt werden<br />
darf, gehören gem. § 9 Abs. 1 BJG insoweit <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft<br />
nicht <strong>an</strong>.<br />
(2) Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem die Eigentümer<br />
<strong>der</strong> zum Gebiet <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft gehörenden Grundflächen und<br />
<strong>der</strong>en Größen ausgewiesen werden.<br />
Das Jagdkataster ist fortzuführen; durch Eigentumswechsel eingetretene<br />
Än<strong>der</strong>ungen hat <strong>der</strong> Erwerber dem Jagdvorst<strong>an</strong>d durch das Vorlegen<br />
eines aktuellen beglaubigten Grundbuchauszuges nachzuweisen.<br />
Das Jagdkataster liegt für die Jagdgenossen und <strong>der</strong>en schriftlich bevollmächtigte<br />
Vertreter zur Einsicht beim Jagdvorsteher aus.<br />
§ 5<br />
Aufgaben <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft<br />
(1) Die Jagdgenossenschaft verwaltet nach Maßgabe des geltenden Rechts<br />
unter eigener Ver<strong>an</strong>twortung nach den Grundsätzen <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit<br />
und unter Berücksichtigung <strong>der</strong> jagdlichen Bel<strong>an</strong>ge alle Angelegenheiten,<br />
die sich aus dem Jagdrecht <strong>der</strong> ihr <strong>an</strong>gehörenden Jagdgenossen<br />
ergeben.