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AMTSBLATT August 2009 - IOS –Projekt an der Goetheoberschule ...

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14. Juli <strong>2009</strong> Amtsblatt für die Stadt Trebbin 5<br />

Amtliche Bek<strong>an</strong>ntmachungen des Bürgermeisters <strong>der</strong> Stadt Trebbin<br />

Offenlegung Liegenschaftsbuch und -karte<br />

In den Gemarkungen <strong>der</strong> Stadt Trebbin: Bl<strong>an</strong>kensee, Christinendorf,<br />

Glau, Großbeuthen, Kleinbeuthen, Klein Schulzendorf, Kliestow,<br />

Löwendorf, Lü<strong>der</strong>sdorf, Märkisch Wilmersdorf, Schönhagen,<br />

St<strong>an</strong>genhagen, Thyrow, Trebbin und Wiesenhagen wurden Arbeiten<br />

zur Qualitätsverbesserung des Liegenschaftskatasters durch den L<strong>an</strong>dkreis<br />

Teltow-Fläming, vertreten durch das Kataster- und Vermessungsamt, durchgeführt.<br />

Diese Arbeiten waren erfor<strong>der</strong>lich, um die Qualität des Liegenschaftskatasters<br />

als öffentliches raumbezogenes Basisinformationssystem sicherzustellen.<br />

Aufgrund von Aktualisierungen <strong>der</strong> Best<strong>an</strong>dsdaten, wie z.B. Nutzungsarten,<br />

Lagebezeichnungen und Hausnummern, wurde das Automatisierte<br />

Liegenschaftsbuch (ALB) und die Automatisierte Liegenschaftskarte (ALK)<br />

fortgeführt. Weiterhin wurde die ALK mit allen bisher nicht dargestellten<br />

Gebäuden vervollständigt. Diese Gebäudedaten wurden aus Luftbil<strong>der</strong>n<br />

abgeleitet.<br />

Gemäß § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die L<strong>an</strong>desvermessung und das<br />

Liegenschaftskataster im L<strong>an</strong>d Br<strong>an</strong>denburg (Vermessungs- und<br />

Liegenschaftsgesetz – VermLiegG) vom 28.11.1991 in <strong>der</strong> Fassung vom<br />

19.12.1997 (GVBl.I/98, [Nr. 01], S.2), zuletzt geän<strong>der</strong>t durch Artikel 4 des<br />

Gesetzes vom 28.06.2006 (GVBl.I/06, [Nr. 07], S.74, 76) ist die Neueinrichtung<br />

und Fortführung des Liegenschaftskatasters den Eigentümern,<br />

Nutzern- und Erbbauberechtigten bek<strong>an</strong>ntzugeben.<br />

Bei Neueinrichtung und umf<strong>an</strong>greichen Fortführungen k<strong>an</strong>n die Bek<strong>an</strong>ntgabe<br />

nach § 12 Abs.4 VermLiegG durch Offenlegung erfolgen.<br />

Die Offenlegung erfolgt beim L<strong>an</strong>dkreis Teltow-Fläming im Kataster-<br />

und Vermessungsamt, 14943 Luckenwalde, Am Nuthefließ 2,<br />

Raum C-7-206, in <strong>der</strong> Zeit<br />

vom 17. <strong>August</strong> <strong>2009</strong> bis 16. September <strong>2009</strong><br />

zu folgenden Dienststunden:<br />

Montag und Dienstag: 9.00-12.00 und 13.00-15.00 Uhr,<br />

Donnerstag: 9.00-12.00 und 13.00-17.30 Uhr,<br />

Freitag: 9.00-12.00 Uhr.<br />

Nachfragen bitte unter <strong>der</strong> Rufnummer 03371/ 6084268 (Frau Visser).<br />

Das Automatisierte Liegenschaftsbuch und die Automatisierte Liegenschaftskarte<br />

gilt als von Ihnen <strong>an</strong>erk<strong>an</strong>nt, wenn nicht innerhalb eines Monats nach<br />

Bek<strong>an</strong>ntgabe Einwendungen erhoben werden. Einwendungen sind schriftlich<br />

o<strong>der</strong> zur Nie<strong>der</strong>schrift unter <strong>der</strong> oben <strong>an</strong>gegebenen Anschrift einzulegen.<br />

Im Auftrag<br />

A. Thätner<br />

amt. Amtsleiterin<br />

L<strong>an</strong>dkreis Teltow-Fläming<br />

Satzung <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft St<strong>an</strong>genhagen<br />

im L<strong>an</strong>dkreis Teltow-Fläming<br />

Die Versammlung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen<br />

Jagdbezirkes St<strong>an</strong>genhagen hat am 28.03.<strong>2009</strong> folgende Satzung<br />

beschlossen:<br />

§ 1<br />

Name und Sitz <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft<br />

Die Jagdgenossenschaft des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes St<strong>an</strong>genhagen<br />

ist gem. § 10 Absatz 1 BbgJagdG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.<br />

Sie führt den Namen „Jagdgenossenschaft St<strong>an</strong>genhagen“ und hat ihren<br />

Sitz in St<strong>an</strong>genhagen, am Wohnort des Vorsitzenden <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft.<br />

§ 2<br />

Gemeinschaftlicher Jagdbezirk<br />

(1) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk umfasst entsprechend § 8 Absatz 1<br />

Bundesjagdgesetz (BJG) mit Ausnahme <strong>der</strong> Eigenjagdbezirke alle Grundflächen,<br />

gemäß dem von <strong>der</strong> unteren Jagdbehörde genehmigten<br />

Teilungsbeschluss <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft<br />

– die Gemarkung St<strong>an</strong>genhagen<br />

zuzüglich <strong>der</strong> von <strong>der</strong> zuständigen Jagdbehörde <strong>an</strong>geglie<strong>der</strong>ten und<br />

abzüglich <strong>der</strong> abgetrennten Grundflächen.<br />

(2) Der gemeinschaftliche Jagdbezirk wird begrenzt durch die Jagdbezirke:<br />

(s. Karte)<br />

......................................................................................................<br />

(Grenzbeschreibung)<br />

§ 3<br />

Gebiet <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft<br />

(1) Der Jagdbezirk ist hervorgeg<strong>an</strong>gen aus <strong>der</strong> Teilung des gemeinschaftlichen<br />

Jagdbezirkes Trebbin.<br />

(2) Das Gebiet <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft umfasst die jagdlich nutzbaren<br />

Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes, <strong>der</strong>en Eigentümer<br />

<strong>der</strong> Jagdgenossenschaft als Mitglie<strong>der</strong> <strong>an</strong>gehören.<br />

§ 4<br />

Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft<br />

(1) Mitglied <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft (Jagdgenossen) sind die Eigentümer<br />

<strong>der</strong> Grundflächen, die das Gebiet <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft bilden. Eigentümer<br />

von Grundflächen des gemeinschaftlichen Jagdbezirkes, auf<br />

denen die Jagd ruht o<strong>der</strong> aus <strong>an</strong><strong>der</strong>en Gründen nicht ausgeübt werden<br />

darf, gehören gem. § 9 Abs. 1 BJG insoweit <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft<br />

nicht <strong>an</strong>.<br />

(2) Die Jagdgenossenschaft führt ein Jagdkataster, in dem die Eigentümer<br />

<strong>der</strong> zum Gebiet <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft gehörenden Grundflächen und<br />

<strong>der</strong>en Größen ausgewiesen werden.<br />

Das Jagdkataster ist fortzuführen; durch Eigentumswechsel eingetretene<br />

Än<strong>der</strong>ungen hat <strong>der</strong> Erwerber dem Jagdvorst<strong>an</strong>d durch das Vorlegen<br />

eines aktuellen beglaubigten Grundbuchauszuges nachzuweisen.<br />

Das Jagdkataster liegt für die Jagdgenossen und <strong>der</strong>en schriftlich bevollmächtigte<br />

Vertreter zur Einsicht beim Jagdvorsteher aus.<br />

§ 5<br />

Aufgaben <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft<br />

(1) Die Jagdgenossenschaft verwaltet nach Maßgabe des geltenden Rechts<br />

unter eigener Ver<strong>an</strong>twortung nach den Grundsätzen <strong>der</strong> Wirtschaftlichkeit<br />

und unter Berücksichtigung <strong>der</strong> jagdlichen Bel<strong>an</strong>ge alle Angelegenheiten,<br />

die sich aus dem Jagdrecht <strong>der</strong> ihr <strong>an</strong>gehörenden Jagdgenossen<br />

ergeben.

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