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AMTSBLATT August 2009 - IOS –Projekt an der Goetheoberschule ...

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14. Juli <strong>2009</strong> Amtsblatt für die Stadt Trebbin 7<br />

Amtliche Bek<strong>an</strong>ntmachungen des Bürgermeisters <strong>der</strong> Stadt Trebbin<br />

(3) Je<strong>der</strong> Jagdgenosse hat eine Stimme. Miteigentümer und Gesamth<strong>an</strong>dseigentümer<br />

eines zum Gebiet <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft gehörenden<br />

Grundstückes können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben; sie haben<br />

dem Jagdvorst<strong>an</strong>d schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen.<br />

(4) Ein Bevollmächtigter Vertreter darf höchstens 3 Jagdgenossen vertreten.<br />

Die von einem Bevollmächtigten vertretene Grundfläche darf einschließlich<br />

seiner eigenen Grundfläche ein Drittel <strong>der</strong> Gesamtfläche<br />

des Gebietes <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft nicht überschreiten.<br />

(5) Ein Jagdgenosse o<strong>der</strong> ein Bevollmächtigter ist von <strong>der</strong> Mitwirkung <strong>an</strong><br />

<strong>der</strong> Abstimmung entsprechend § 34 BGB ausgeschlossen, k<strong>an</strong>n sich<br />

auch nicht vertreten lassen und auch keinen <strong>an</strong><strong>der</strong>en vertreten, wenn<br />

sich die Beschlussfassung auf den Abschluss eines Rechtsgeschäftes<br />

o<strong>der</strong> auf einen Rechtsstreit zwischen <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft und ihm<br />

selbst bezieht.<br />

(6) Über die Beschlüsse <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu<br />

fertigen. Aus ihr muss auch hervorgehen, wie viele Jagdgenossen <strong>an</strong>wesend<br />

waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde.<br />

Die Nie<strong>der</strong>schrift ist vom Jagdvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen<br />

und <strong>der</strong> nächsten Genossenschaftsversammlung zur Billigung<br />

vorzulegen.<br />

Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse<br />

<strong>der</strong> Jagdgenossenschaft zu unterrichten.<br />

§ 11<br />

Vorst<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft<br />

(1) Der Jagdvorst<strong>an</strong>d besteht gemäß § 10 Absatz 6 BbgJagdG zumindest<br />

aus dem Jagdvorsteher (Vorsitzenden) und zwei Beisitzern. Die Mitglie<strong>der</strong><br />

des Jagdvorst<strong>an</strong>des werden im Falle <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung durch<br />

ihre Stellvertreter vertreten.<br />

(2) Wählbar für den Vorst<strong>an</strong>d ist<br />

– je<strong>der</strong> Jagdgenosse, <strong>der</strong> volljährig und geschäftstüchtig ist;<br />

ist eine Personengemeinschaft o<strong>der</strong> eine juristische Person Mitglied<br />

<strong>der</strong> Jagdgenossenschaft, so sind auch <strong>der</strong>en gesetzliche Vertreter<br />

wählbar<br />

– jede volljährige und geschäftsfähige Person<br />

(3) Der Jagdvorst<strong>an</strong>d wird für eine Amtszeit von vier Geschäftsjahren gewählt.<br />

Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr, es<br />

sei denn, dass im Zeitpunkt <strong>der</strong> Wahl kein gewählter Jagdvorst<strong>an</strong>d vorh<strong>an</strong>den<br />

ist; in diesem Falle beginnt sie mit <strong>der</strong> Wahl und verlängert sich<br />

um die Zeit von <strong>der</strong> Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres.<br />

Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Jagdvorst<strong>an</strong>des<br />

um höchstens drei Monate, sofern innerhalb <strong>der</strong> letzten drei<br />

Monate vor dem Ende <strong>der</strong> satzungsmäßigen Amtszeit mindestens eine<br />

Genossenschaftsversammlung stattgefunden hat und es in dieser nicht<br />

zur Wahl eines neuen Jagdvorst<strong>an</strong>des gekommen ist.<br />

(4) Der Schriftführer und <strong>der</strong> Kassenführer werden für die gleiche Amtszeit<br />

von vier Geschäftsjahren gewählt wie <strong>der</strong> Jagdvorst<strong>an</strong>d; Absatz 3 Sätze<br />

2 und 3 finden entsprechende Anwendung.<br />

(5) Endet die Amtszeit eines Mitgliedes des Jagdvorst<strong>an</strong>des vorzeitig durch<br />

Tod, Rücktritt o<strong>der</strong> Verlust <strong>der</strong> Wählbarkeit, so rückt <strong>der</strong> für ihn gewählte<br />

Stellvertreter als Ersatzmitglied in den Jagdvorst<strong>an</strong>d nach; in<br />

diesem Falle ist für den Rest <strong>der</strong> Amtszeit in <strong>der</strong> nächsten<br />

Genossenschaftsversammlung ein neuer Stellvertreter zu wählen.<br />

In gleicherweise ist eine Ersatzwahl vorzunehmen, wenn ein stellvertretendes<br />

Mitglied des Jagdvorst<strong>an</strong>des o<strong>der</strong> ein <strong>an</strong><strong>der</strong>er Funktionsträger<br />

vorzeitig ausscheidet.<br />

§ 12<br />

Vertretung <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft<br />

(1) Der Jagdvorst<strong>an</strong>d vertritt die Jagdgenossenschaft gemäß § 9 Absatz 2<br />

BJG gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet die Angelegenheiten<br />

<strong>der</strong> Jagdgenossenschaft und ist hierbei <strong>an</strong> die Beschlüsse <strong>der</strong><br />

Genossenschaftsversammlung gebunden. Bei <strong>der</strong> Abgabe rechtsgeschäftlicher<br />

Erklärungen müssen unbeschadet <strong>der</strong> Regelung in Absatz<br />

4 Satz 2 alle Mitglie<strong>der</strong> des Jagdvorst<strong>an</strong>des gemeinschaftlich h<strong>an</strong>deln.<br />

(2) Der Jagdvorst<strong>an</strong>d hat die Beschlüsse <strong>der</strong> Genossenschaftsversammlung<br />

vorzubereiten und durchzuführen. Insbeson<strong>der</strong>e obliegt ihm:<br />

a) die Festlegung und Ausführung des Haushaltspl<strong>an</strong>es<br />

b) die Anfertigung <strong>der</strong> Jahresrechnung<br />

c) die Überwachung <strong>der</strong> Schrift- und Kassenführung<br />

d) die Verteilung <strong>der</strong> Erträge <strong>an</strong> die einzelnen Jagdgenossen<br />

e) die Festsetzung <strong>der</strong> Umlagen <strong>der</strong> einzelnen Mitglie<strong>der</strong>.<br />

(3) Ein Mitglied des Jagdvorst<strong>an</strong>des darf bei Angelegenheiten <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft<br />

nicht beratend o<strong>der</strong> entscheidend mitwirken, wenn die<br />

Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Verw<strong>an</strong>dten bis<br />

zum dritten o<strong>der</strong> Verschwägerten bis zum zweiten Grade o<strong>der</strong> einer<br />

von ihm kraft Gesetzes o<strong>der</strong> rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen<br />

Person einen unmittelbaren Vorteil o<strong>der</strong> Nachteil bringen k<strong>an</strong>n.<br />

(4) In Angelegenheiten, die <strong>an</strong> sich <strong>der</strong> Beschlussfassung durch die<br />

Genossenschaftsversammlung unterliegen, entscheidet <strong>der</strong> Jagdvorst<strong>an</strong>d,<br />

falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster<br />

Dringlichkeit k<strong>an</strong>n <strong>der</strong> Jagdvorsteher zusammen mit einem Beisitzer<br />

entscheiden.<br />

(5) Zu Entscheidungen gemäß Absatz 4 hat <strong>der</strong> Jagdvorsteher unverzüglich<br />

die Zustimmung <strong>der</strong> Genossenschaftsversammlung einzuholen.<br />

Diese k<strong>an</strong>n die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, so weit nicht schon<br />

Rechte Dritter entst<strong>an</strong>den sind.<br />

(6) Sol<strong>an</strong>ge die Jagdgenossenschaft keinen vollständigen Jagdvorst<strong>an</strong>d gewählt<br />

hat, werden die Geschäfte des Jagdvorst<strong>an</strong>des nach Maßgabe<br />

des § 9 Absatz 2 BJG in Verbindung mit § 10 Absatz 7 BbgJagdG vom<br />

Gemeindevorst<strong>an</strong>d wahrgenommen. Die Kosten <strong>der</strong> vorübergehenden<br />

Geschäftsführung trägt die Jagdgenossenschaft.<br />

(7) Die Mitglie<strong>der</strong> des Jagdvorst<strong>an</strong>des sind ehrenamtlich tätig.<br />

§ 13<br />

Sitzungen des Jagdvorst<strong>an</strong>des<br />

(1) Der Jagdvorst<strong>an</strong>d tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach Bedarf,<br />

mindestens aber einmal halbjährlich zusammen. Er muss einberufen<br />

werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorst<strong>an</strong>des dies schriftlich be<strong>an</strong>tragt.<br />

(2) Der Jagdvorst<strong>an</strong>d ist beschlussfähig, wenn alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>an</strong>wesend<br />

o<strong>der</strong> vertreten sind.<br />

Der Jagdvorst<strong>an</strong>d entscheidet mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Stimmen seiner<br />

Mitglie<strong>der</strong>; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.<br />

(3) Die stellvertretenden Mitglie<strong>der</strong> können <strong>an</strong> den Sitzungen des Jagdvorst<strong>an</strong>des<br />

beratend teilnehmen, sie sind zu den Sitzungen einzuladen.

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