AMTSBLATT August 2009 - IOS –Projekt an der Goetheoberschule ...
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14. Juli <strong>2009</strong> Amtsblatt für die Stadt Trebbin 7<br />
Amtliche Bek<strong>an</strong>ntmachungen des Bürgermeisters <strong>der</strong> Stadt Trebbin<br />
(3) Je<strong>der</strong> Jagdgenosse hat eine Stimme. Miteigentümer und Gesamth<strong>an</strong>dseigentümer<br />
eines zum Gebiet <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft gehörenden<br />
Grundstückes können ihr Stimmrecht nur einheitlich ausüben; sie haben<br />
dem Jagdvorst<strong>an</strong>d schriftlich einen Bevollmächtigten zu benennen.<br />
(4) Ein Bevollmächtigter Vertreter darf höchstens 3 Jagdgenossen vertreten.<br />
Die von einem Bevollmächtigten vertretene Grundfläche darf einschließlich<br />
seiner eigenen Grundfläche ein Drittel <strong>der</strong> Gesamtfläche<br />
des Gebietes <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft nicht überschreiten.<br />
(5) Ein Jagdgenosse o<strong>der</strong> ein Bevollmächtigter ist von <strong>der</strong> Mitwirkung <strong>an</strong><br />
<strong>der</strong> Abstimmung entsprechend § 34 BGB ausgeschlossen, k<strong>an</strong>n sich<br />
auch nicht vertreten lassen und auch keinen <strong>an</strong><strong>der</strong>en vertreten, wenn<br />
sich die Beschlussfassung auf den Abschluss eines Rechtsgeschäftes<br />
o<strong>der</strong> auf einen Rechtsstreit zwischen <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft und ihm<br />
selbst bezieht.<br />
(6) Über die Beschlüsse <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu<br />
fertigen. Aus ihr muss auch hervorgehen, wie viele Jagdgenossen <strong>an</strong>wesend<br />
waren und welche Grundfläche von ihnen vertreten wurde.<br />
Die Nie<strong>der</strong>schrift ist vom Jagdvorsteher und vom Schriftführer zu unterzeichnen<br />
und <strong>der</strong> nächsten Genossenschaftsversammlung zur Billigung<br />
vorzulegen.<br />
Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse<br />
<strong>der</strong> Jagdgenossenschaft zu unterrichten.<br />
§ 11<br />
Vorst<strong>an</strong>d <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft<br />
(1) Der Jagdvorst<strong>an</strong>d besteht gemäß § 10 Absatz 6 BbgJagdG zumindest<br />
aus dem Jagdvorsteher (Vorsitzenden) und zwei Beisitzern. Die Mitglie<strong>der</strong><br />
des Jagdvorst<strong>an</strong>des werden im Falle <strong>der</strong> Verhin<strong>der</strong>ung durch<br />
ihre Stellvertreter vertreten.<br />
(2) Wählbar für den Vorst<strong>an</strong>d ist<br />
– je<strong>der</strong> Jagdgenosse, <strong>der</strong> volljährig und geschäftstüchtig ist;<br />
ist eine Personengemeinschaft o<strong>der</strong> eine juristische Person Mitglied<br />
<strong>der</strong> Jagdgenossenschaft, so sind auch <strong>der</strong>en gesetzliche Vertreter<br />
wählbar<br />
– jede volljährige und geschäftsfähige Person<br />
(3) Der Jagdvorst<strong>an</strong>d wird für eine Amtszeit von vier Geschäftsjahren gewählt.<br />
Die Amtszeit beginnt mit dem auf die Wahl folgenden Geschäftsjahr, es<br />
sei denn, dass im Zeitpunkt <strong>der</strong> Wahl kein gewählter Jagdvorst<strong>an</strong>d vorh<strong>an</strong>den<br />
ist; in diesem Falle beginnt sie mit <strong>der</strong> Wahl und verlängert sich<br />
um die Zeit von <strong>der</strong> Wahl bis zum Beginn des nächsten Geschäftsjahres.<br />
Die Amtszeit verlängert sich bis zur Wahl eines neuen Jagdvorst<strong>an</strong>des<br />
um höchstens drei Monate, sofern innerhalb <strong>der</strong> letzten drei<br />
Monate vor dem Ende <strong>der</strong> satzungsmäßigen Amtszeit mindestens eine<br />
Genossenschaftsversammlung stattgefunden hat und es in dieser nicht<br />
zur Wahl eines neuen Jagdvorst<strong>an</strong>des gekommen ist.<br />
(4) Der Schriftführer und <strong>der</strong> Kassenführer werden für die gleiche Amtszeit<br />
von vier Geschäftsjahren gewählt wie <strong>der</strong> Jagdvorst<strong>an</strong>d; Absatz 3 Sätze<br />
2 und 3 finden entsprechende Anwendung.<br />
(5) Endet die Amtszeit eines Mitgliedes des Jagdvorst<strong>an</strong>des vorzeitig durch<br />
Tod, Rücktritt o<strong>der</strong> Verlust <strong>der</strong> Wählbarkeit, so rückt <strong>der</strong> für ihn gewählte<br />
Stellvertreter als Ersatzmitglied in den Jagdvorst<strong>an</strong>d nach; in<br />
diesem Falle ist für den Rest <strong>der</strong> Amtszeit in <strong>der</strong> nächsten<br />
Genossenschaftsversammlung ein neuer Stellvertreter zu wählen.<br />
In gleicherweise ist eine Ersatzwahl vorzunehmen, wenn ein stellvertretendes<br />
Mitglied des Jagdvorst<strong>an</strong>des o<strong>der</strong> ein <strong>an</strong><strong>der</strong>er Funktionsträger<br />
vorzeitig ausscheidet.<br />
§ 12<br />
Vertretung <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft<br />
(1) Der Jagdvorst<strong>an</strong>d vertritt die Jagdgenossenschaft gemäß § 9 Absatz 2<br />
BJG gerichtlich und außergerichtlich. Er verwaltet die Angelegenheiten<br />
<strong>der</strong> Jagdgenossenschaft und ist hierbei <strong>an</strong> die Beschlüsse <strong>der</strong><br />
Genossenschaftsversammlung gebunden. Bei <strong>der</strong> Abgabe rechtsgeschäftlicher<br />
Erklärungen müssen unbeschadet <strong>der</strong> Regelung in Absatz<br />
4 Satz 2 alle Mitglie<strong>der</strong> des Jagdvorst<strong>an</strong>des gemeinschaftlich h<strong>an</strong>deln.<br />
(2) Der Jagdvorst<strong>an</strong>d hat die Beschlüsse <strong>der</strong> Genossenschaftsversammlung<br />
vorzubereiten und durchzuführen. Insbeson<strong>der</strong>e obliegt ihm:<br />
a) die Festlegung und Ausführung des Haushaltspl<strong>an</strong>es<br />
b) die Anfertigung <strong>der</strong> Jahresrechnung<br />
c) die Überwachung <strong>der</strong> Schrift- und Kassenführung<br />
d) die Verteilung <strong>der</strong> Erträge <strong>an</strong> die einzelnen Jagdgenossen<br />
e) die Festsetzung <strong>der</strong> Umlagen <strong>der</strong> einzelnen Mitglie<strong>der</strong>.<br />
(3) Ein Mitglied des Jagdvorst<strong>an</strong>des darf bei Angelegenheiten <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft<br />
nicht beratend o<strong>der</strong> entscheidend mitwirken, wenn die<br />
Entscheidung ihm selbst, seinem Ehegatten, seinem Verw<strong>an</strong>dten bis<br />
zum dritten o<strong>der</strong> Verschwägerten bis zum zweiten Grade o<strong>der</strong> einer<br />
von ihm kraft Gesetzes o<strong>der</strong> rechtsgeschäftlicher Vollmacht vertretenen<br />
Person einen unmittelbaren Vorteil o<strong>der</strong> Nachteil bringen k<strong>an</strong>n.<br />
(4) In Angelegenheiten, die <strong>an</strong> sich <strong>der</strong> Beschlussfassung durch die<br />
Genossenschaftsversammlung unterliegen, entscheidet <strong>der</strong> Jagdvorst<strong>an</strong>d,<br />
falls die Erledigung keinen Aufschub duldet. In Fällen äußerster<br />
Dringlichkeit k<strong>an</strong>n <strong>der</strong> Jagdvorsteher zusammen mit einem Beisitzer<br />
entscheiden.<br />
(5) Zu Entscheidungen gemäß Absatz 4 hat <strong>der</strong> Jagdvorsteher unverzüglich<br />
die Zustimmung <strong>der</strong> Genossenschaftsversammlung einzuholen.<br />
Diese k<strong>an</strong>n die Dringlichkeitsentscheidung aufheben, so weit nicht schon<br />
Rechte Dritter entst<strong>an</strong>den sind.<br />
(6) Sol<strong>an</strong>ge die Jagdgenossenschaft keinen vollständigen Jagdvorst<strong>an</strong>d gewählt<br />
hat, werden die Geschäfte des Jagdvorst<strong>an</strong>des nach Maßgabe<br />
des § 9 Absatz 2 BJG in Verbindung mit § 10 Absatz 7 BbgJagdG vom<br />
Gemeindevorst<strong>an</strong>d wahrgenommen. Die Kosten <strong>der</strong> vorübergehenden<br />
Geschäftsführung trägt die Jagdgenossenschaft.<br />
(7) Die Mitglie<strong>der</strong> des Jagdvorst<strong>an</strong>des sind ehrenamtlich tätig.<br />
§ 13<br />
Sitzungen des Jagdvorst<strong>an</strong>des<br />
(1) Der Jagdvorst<strong>an</strong>d tritt auf Einladung des Jagdvorstehers nach Bedarf,<br />
mindestens aber einmal halbjährlich zusammen. Er muss einberufen<br />
werden, wenn ein Mitglied des Jagdvorst<strong>an</strong>des dies schriftlich be<strong>an</strong>tragt.<br />
(2) Der Jagdvorst<strong>an</strong>d ist beschlussfähig, wenn alle Mitglie<strong>der</strong> <strong>an</strong>wesend<br />
o<strong>der</strong> vertreten sind.<br />
Der Jagdvorst<strong>an</strong>d entscheidet mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Stimmen seiner<br />
Mitglie<strong>der</strong>; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.<br />
(3) Die stellvertretenden Mitglie<strong>der</strong> können <strong>an</strong> den Sitzungen des Jagdvorst<strong>an</strong>des<br />
beratend teilnehmen, sie sind zu den Sitzungen einzuladen.