AMTSBLATT August 2009 - IOS –Projekt an der Goetheoberschule ...
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8 Amtsblatt für die Stadt Trebbin<br />
14. Juli <strong>2009</strong><br />
Amtliche Bek<strong>an</strong>ntmachungen des Bürgermeisters <strong>der</strong> Stadt Trebbin<br />
(4) Die Sitzungen des Jagdvorst<strong>an</strong>des sind nicht öffentlich.<br />
Der Schriftführer und <strong>der</strong> Kassenführer sind zu den Sitzungen einzuladen.<br />
(5) Der Jagdvorst<strong>an</strong>d k<strong>an</strong>n Beschlüsse <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft, die das<br />
geltende Recht verletzen, innerhalb einer Woche be<strong>an</strong>st<strong>an</strong>den.<br />
Ist ein Beschluss be<strong>an</strong>st<strong>an</strong>det worden, so ist innerhalb eines Monats<br />
nach <strong>der</strong> Beschlussfassung eine Genossenschaftsversammlung durchzuführen.<br />
(6) Über die Beschlüsse des Jagdvorst<strong>an</strong>des ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen<br />
und von den Teilnehmern <strong>der</strong> Sitzung zu unterzeichnen.<br />
Die Aufsichtsbehörde ist innerhalb eines Monats über die Beschlüsse<br />
des Jagdvorst<strong>an</strong>des zu unterrichten.<br />
(7) Der Jagdvorst<strong>an</strong>d k<strong>an</strong>n sich eine Geschäftsordnung geben.<br />
§ 14<br />
Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen<br />
(1) Die Jagdgenossenschaft stellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltspl<strong>an</strong><br />
auf, <strong>der</strong> die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben enthält.<br />
Der Haushaltspl<strong>an</strong> muss ausgeglichen sein.<br />
(2) Zum Ende des Geschäftsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen,<br />
die den Rechnungsprüfern zur Prüfung und <strong>der</strong> Genossenschaftsversammlung<br />
zur Entlastung des Vorst<strong>an</strong>des und des Kassenführers<br />
vorzulegen ist.<br />
(3) Die Rechnungsprüfer werden jeweils im Voraus für ein Geschäftsjahr<br />
bestellt.<br />
Rechnungsprüfer k<strong>an</strong>n nicht sein, wer dem Jagdvorst<strong>an</strong>d als Mitglied<br />
o<strong>der</strong> Stellvertreter <strong>an</strong>gehört o<strong>der</strong> ein <strong>an</strong><strong>der</strong>es Amt für die Jagdgenossenschaft<br />
innehat o<strong>der</strong> wer zu einem Funktionsträger in einer<br />
Beziehung <strong>der</strong> in § 12 Absatz 3 bezeichneten Art steht.<br />
(4) Im übrigen finden für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen<br />
einschließlich <strong>der</strong> Rechnungsprüfung die für die Gemeinden des L<strong>an</strong>des<br />
Br<strong>an</strong>denburg geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.<br />
§ 15<br />
Geschäfts- und Wirtschaftsjahr<br />
(1) Geschäftsjahr <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft ist das Jagdjahr im Sinne des §<br />
11 Absatz 4 BJG.<br />
Einnahme- und Ausgabe<strong>an</strong>ordnungen <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft sind vom<br />
Jagdvorsteher und einem Beisitzer zu unterzeichnen.<br />
(2) Kassenführer o<strong>der</strong> dessen Stellvertreter k<strong>an</strong>n nicht sein, wer zur Unterschrift<br />
von Kassen<strong>an</strong>ordnungen befugt ist.<br />
(3) Die Einnahmen <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft sind, soweit sie nicht zur Erfüllung<br />
<strong>der</strong> Aufgaben <strong>der</strong> Genossenschaft o<strong>der</strong> nach Maßgabe des Haushaltspl<strong>an</strong>es<br />
zur Bildung von Rücklagen o<strong>der</strong> zu <strong>an</strong><strong>der</strong>en Zwecken zu<br />
verwenden sind, <strong>an</strong> die Mitglie<strong>der</strong> auszuschütten. Sie sind bis zu ihrer<br />
Verwendung verzinslich <strong>an</strong>zulegen. Durch den Beschluss über die Bildung<br />
von Rücklagen o<strong>der</strong> die <strong>an</strong><strong>der</strong>weitige Verwendung <strong>der</strong> Einnahmen<br />
wird <strong>der</strong> Anspruch des Jagdgenossen, <strong>der</strong> dem Beschluss nicht<br />
zugestimmt hat, auf Auszahlung seines Anteils am Reinertrag <strong>der</strong> Jagdnutzung<br />
gemäß § 10 Absatz 3 BJG nicht berührt. Fällige Ansprüche<br />
verjähren nach 2 Jahren.<br />
(4) Von den Mitglie<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft dürfen Umlagen nur erhoben<br />
werden, wenn und soweit dies zum Ausgleich des Haushaltspl<strong>an</strong>es<br />
unabweisbar notwendig ist.<br />
§ 16<br />
Bek<strong>an</strong>ntmachung <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft<br />
(1) Die Satzung und Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> Satzung sind mit <strong>der</strong> Genehmigung<br />
<strong>der</strong> Aufsichtsbehörde in ihrem vollen Wortlaut durch Veröffentlichung<br />
im Amtsblatt des Amtes Trebbin bek<strong>an</strong>nt zu machen.<br />
(2) Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt auch für sonstige Bek<strong>an</strong>ntmachungen<br />
<strong>der</strong> Jagdgenossenschaft, insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Einladung mit Tagesordnung<br />
zur Genossenschaftsversammlung, des jährlichen Haushaltspl<strong>an</strong>es,<br />
<strong>der</strong> Beschlüsse über die Festsetzung von Umlagen und <strong>der</strong><br />
Beschlüsse über die Verwendung des Reinertrages nach § 10 Absatz 3<br />
BJG .<br />
(3) Auswärtige Jagdgenossen sind<br />
– verpflichtet, dem Jagdvorst<strong>an</strong>d einen am Sitz <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft<br />
wohnenden Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.<br />
– über die Bek<strong>an</strong>ntmachung <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft sind die auswärtigen<br />
Jagdgenossen schriftlich zu unterrichten.<br />
§ 17<br />
Inkrafttreten und Überg<strong>an</strong>gsbestimmungen<br />
(1) Diese Satzung wird gemäß § 10 Absatz 2 BbgJagdG mit <strong>der</strong> Bek<strong>an</strong>ntmachung<br />
ihrer Genehmigung und ihrer öffentlichen Auslegung rechtsverbindlich.<br />
(2) Die Amtszeit des beim Inkrafttreten dieser Satzung amtierenden Jagdvorst<strong>an</strong>des,<br />
<strong>der</strong> in <strong>der</strong> Genossenschaftsversammlung vom 02.07.2008<br />
gewählt wurde, endet mit dem 31.03.2013, § 11 Absatz 3 Satz 3 findet<br />
entsprechende Anwendung<br />
(3) Der erste Haushaltspl<strong>an</strong> nach § 8 Absatz 2 Buchstabe a) ist für das<br />
Geschäftsjahr <strong>2009</strong>/2010 aufzustellen. Die erste Rechnungsprüfung<br />
nach den Vorschriften dieser Satzung ist für das Geschäftsjahr <strong>2009</strong>/<br />
2010 vorzunehmen.<br />
Genehmigungsverfügung<br />
Die vorstehende Satzung <strong>der</strong> Jagdgenossenschaft „St<strong>an</strong>genhagen“<br />
vom 28.03.<strong>2009</strong> wird von mir gemäß § 10 Absatz 2 BbgJagdG genehmigt.<br />
Luckenwalde, 24.06.<strong>2009</strong><br />
Der L<strong>an</strong>drat des L<strong>an</strong>dkreises Teltow-Fläming<br />
als untere Jagdbehörde<br />
L<strong>an</strong>dkreis Teltow-Fläming<br />
Amt für Ordnung, Br<strong>an</strong>d- und<br />
Katastrophenschutz<br />
– Untere Jagdbehörde –<br />
Am Nuthefließ 2<br />
14943 Luckenwalde