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Die Berechnung von Auslagen …<br />

Allgemeine Praxiskosten sind<br />

grundsätzlich mit der Gebührenordnung<br />

abgegolten.<br />

§ 3 GOZ: Als Vergütungen stehen<br />

dem Zahnarzt Gebühren, Wegegeld<br />

und Ersatz von Auslagen zu.<br />

§ 4 Abs. 3 GOZ: Mit den Gebühren<br />

sind die Praxiskosten einschließlich der<br />

Kosten für Füllungsmaterial, für den<br />

Sprechstundenbedarf sowie für die<br />

Anwendung von Instrumenten und<br />

Apparaten abgegolten, soweit nicht im<br />

Gebührenverzeichnis etwas anderes<br />

bestimmt ist …<br />

§ 4 Abs. 4 GOZ: Kosten, die nach<br />

Absatz 3 mit den Gebühren abgegolten<br />

sind, dürfen nicht gesondert berechnet<br />

werden. Eine Abtretung des Vergütungsanspruches<br />

in Höhe solcher<br />

Kosten ist gegenüber dem Zahlungspflichtigen<br />

unwirksam.<br />

Nur einzelfallbezogene Kosten, wie<br />

Wegegeld und Ersatz von Auslagen<br />

sind nach § 3 GOZ gesondert neben<br />

den Gebühren weiterberechenbar.<br />

Die Bestimmungen für den Auslagenersatz<br />

für zahntechnische Leistungen<br />

sind in § 9 der GOZ geregelt.<br />

§ 9 GOZ: Neben den für die einzelnen<br />

zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen<br />

Gebühren können als Auslagen<br />

die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen<br />

angemessenen Kosten für zahntechnische<br />

Leistungen berechnet werden,<br />

soweit diese Kosten nicht nach<br />

den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses<br />

mit den Gebühren abgegolten<br />

sind.<br />

Beim Auslagenersatz ist aufgrund des<br />

§ 3 GOZ davon auszugehen, daß der<br />

Anspruch auf Auslagenersatz grundsätzlich<br />

immer dann besteht, wenn er<br />

nicht durch die GOZ, insbesondere den<br />

§ 4 Abs. 3 und 4, in den Gebühren<br />

enthalten ist.<br />

Kosten, die gesondert berechnet werden<br />

können, darf der Zahnarzt zu seinen<br />

Gestehungskosten als "tatsächlich<br />

entstandene Kosten" weiterberechnen.<br />

Kalkulatorische Zuschläge auf die weiterberechnungsfähigen<br />

Kosten sind<br />

nicht möglich.<br />

Die weiterberechenbaren Auslagen<br />

nach der GOZ für den Zahnarzt sind<br />

aber nicht nur der Einkaufspreis, sondern<br />

auch die verauslagten Nebenkosten,<br />

wie Nachnahmegebühren, Versandkosten,<br />

Finanzierungskosten und<br />

dergleichen. Aufschläge für Schwund,<br />

Verfall und Verderb sind zulässig, müssen<br />

jedoch betriebswirtschaftlich kalkuliert<br />

werden und dürfen nicht willkürlich<br />

sein.<br />

Unter den Gestehungskosten sind aber<br />

nicht etwa die Listenpreise, sondern<br />

die vom Lieferanten berechneten Preise<br />

zu verstehen. Somit sind Rabatte,<br />

die gewährt werden, weiterzureichen,<br />

weil sie die tatsächlich entstandenen<br />

Kosten mindern. Ein Abzug von Skonto<br />

(max. 3%) muß nicht weitergereicht<br />

werden, weil dieser ein Einsatz des<br />

Bestellers für sofortige Zahlung und<br />

dadurch entgangener Zinsen ist.<br />

Bei der Berechnung von bevorrateten<br />

Materialien ist es dem Zahnarzt gestattet,<br />

den gültigen Wiederbeschaffungspreis<br />

(Marktpreis) der Kalkulation<br />

zu Grunde zu legen.<br />

Die berechneten Kosten müssen nachweisbar<br />

und für den konkreten Einzelfall<br />

entstanden sein.<br />

In diesem Zusammenhang wird auf<br />

den Auslagenersatz im Sinne des § 9<br />

GOZ hingewiesen, der nach § 10 Abs.<br />

2 Ziffer 5 im Einzelnachweis zu belegen<br />

ist und berechnet werden darf.<br />

Die Laborrechnung muß enthalten:<br />

1. den Betrag,<br />

2. die Art der einzelnen Auslage<br />

(Modellguß, Gußkrone, Brücke o.ä.),<br />

3. Bezeichnung, Gewicht und Tagespreis<br />

der verwendeten Legierungen.<br />

… in der Zahnarztpraxis<br />

Vom § 9 GOZ werden die Auslagen erfaßt<br />

für zahntechnische Leistungen.<br />

Auslagen sind die Kosten dann, wenn<br />

sie dem Zahnarzt tatsächlich entstanden<br />

sind. Im Gegensatz zu Skonti sind<br />

die erhaltenen Rabatte an den Zahlungspflichtigen<br />

als Minderung der<br />

tatsächlich entstandenen Kosten weiterzugeben.<br />

Soweit der Zahnarzt dem Fremdlabor<br />

Material bzw. Gegenstände zur Verfügung<br />

stellt, sind diese mit dem Wiederbeschaffungspreis<br />

zum Zeitpunkt<br />

der Verwendung im Fremdlabor erstattungsfähig.<br />

Entweder setzt das Fremdlabor<br />

diese Gegenstände in die Rechnung<br />

ein und vergütet sie dem Zahnarzt<br />

(Achtung Steuer!) oder der Zahnarzt<br />

berechnet diese Kosten direkt dem<br />

Zahlungspflichtigen.<br />

Bei Dentallegierungen dürfen gem. § 9<br />

GOZ die dem Zahnarzt in Wirklichkeit<br />

entstandenen Kosten zum Tagespreis<br />

angesetzt werden:<br />

Also das Gewicht, welches bei dem<br />

Werkstück tatsächlich verbraucht wurde,<br />

einschließlich der bei der Ausarbeitung<br />

verlorengegangenen Menge: Hier<br />

wird eine Menge in Höhe von ca. 10 –<br />

15% des Gewichtes als zulässig erachtet.<br />

Als Tagespreis gilt der Preis am Tag der<br />

Verarbeitung zuzüglich Nebenkosten<br />

wie Versandkosten und Versicherung.<br />

Auslagen/Aufwendungen im Sinne des<br />

§ 9 GOZ sind die Kosten, die das Labor<br />

dem Zahnarzt in Rechnung stellt. Eine<br />

über diesen Betrag hinausgehende<br />

Rechnungsgestaltung ist mit dem Begriff<br />

„Auslagen/Aufwendungen“ nicht<br />

vereinbar. Somit verbietet sich ein Preisaufschlag<br />

auf die Fremdlaborrechnung<br />

bzw. gegebenenfalls die Ausweisung<br />

dieser Leistung als „Eigenlaborleistung“.<br />

Nach Auffassung des GOZ-Ausschusses<br />

der Zahnärztekammer Niedersachsen<br />

sind alle mit der einmaligen Verwendung<br />

am Patienten verbrauchten Materialien<br />

berechnungsfähig, soweit<br />

nicht in der GOZ und GOÄ anderes abschließend<br />

geregelt ist.<br />

ZAHNÄRZTLICHE<br />

NACHRICHTEN<br />

NIEDERSACHSEN 6/03<br />

19

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