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Zeitpunkt abgestritten, sondern sich<br />

jederzeit zur Nachbesserung bzw.<br />

Neuanfertigung bereiterklärt hat.<br />

Selbst wenn zwischenzeitlich Einschleifmaßnahmen<br />

stattfanden, so<br />

waren auch dies Nachbehandlungen,<br />

die nach der Eingliederung von Zahnersatz<br />

fast regelmäßig erforderlich<br />

werden. Nach Kenntnis der Kammer<br />

stellt es eher den Ausnahmefall dar,<br />

dass Kronen, die im Labor anhand von<br />

Abdrücken und Modellen gefertigt<br />

werden, nach der Eingliederung optimal<br />

passen. Geringfügige Einschleifmaßnahmen<br />

zur Beseitigung von Vorkontakten,<br />

die eine optimale Bisslage<br />

verhindern, sind üblich und vom Patienten<br />

zu tolerieren.<br />

Bei der Prüfung der Zumutbarkeit<br />

einer Weiterbehandlung können sicherlich<br />

auch subjektive Faktoren eine<br />

Rolle spielen. Vorrangig muss die Frage<br />

der Zumutbarkeit einer Weiterbehandlung<br />

jedoch anhand objektiver<br />

Kriterien beurteilt werden. Vorliegend<br />

sprechen die Umstände nicht dafür,<br />

dass der Patientin eine Weiterbehandlung<br />

durch die Zahnärztin unzumutbar<br />

gewesen wäre.<br />

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens<br />

kommt die Kammer daher zu<br />

der Überzeugung, dass die Voraussetzungen<br />

für einen Regressanspruch<br />

nicht erfüllt sind. Die Klage war daher<br />

abzuweisen.“<br />

In einer Anmerkung zu diesem Urteil<br />

schreibt Rechtsanwalt Dr. Detlef Gurgel<br />

aus der Kanzlei Ratajcak und Partner<br />

(BDIZ Konkret 1/2002, S. 38/39):<br />

„Im Grundsatz wird ein Nachbesserungsrecht<br />

der behandelnden Zahnärzte<br />

durch die Gerichte bejaht. Dieser<br />

entfällt jedoch bei Kündigung des Behandlungsvertrages.<br />

Dafür genügte<br />

oftmals bereits der bloße Hinweis des<br />

Patienten auf den Verlust des Vertrauensverhältnisses.<br />

In der Praxis war es<br />

daher nahezu ausgeschlossen, mit<br />

dem Nachbesserungseinwand durchzudringen.<br />

Das vorliegende Urteil des<br />

Sozialgerichts Kiel durchbricht diese<br />

Praxis und ist ein Zeichen in die richtige<br />

Richtung. Wie das Gericht zutreffend<br />

ausführt, ist das außerordentliche<br />

Kündigungsrecht des Behandlungsvertrages<br />

gemäß § 626 BGB stets<br />

sorgfältig auf seine Berechtigung im<br />

Einzelfall zu prüfen. Die bloße Behauptung<br />

eines Vertrauensverlustes<br />

reicht nicht aus.<br />

Das Sozialgericht Kiel stellt maßgeblich<br />

auf die Frage der Schwere eines<br />

Behandlungsfehlers ab, aber auch auf<br />

das allgemeine Verhalten des Zahnarztes,<br />

insbesondere ob er die Nachbesserung<br />

von Anfang an anbietet<br />

oder Mängel unberechtigt bestreitet.<br />

Die Entscheidung steht in Übereinstimmung<br />

mit § 136 b, Abs. 2, Satz 3<br />

SGB V, der dem Zahnarzt für die Versorgung<br />

mit Zahnersatz eine zweijährige<br />

Gewährleistung auferlegt. Diese<br />

kann er nur einhalten, wenn ihm gegebenenfalls<br />

auch ein Nacharbeitungsrecht<br />

eingeräumt wird.<br />

Das ab 1. Januar 2002 geltende neue<br />

Gewährleistungsrecht des BGB trägt<br />

diesem Gedanken konsequent Rechnung.<br />

Die Neufassung des § 635, Abs.<br />

1 BGB gibt dem Unternehmer das<br />

Recht, nach seiner Wahl den Mangel<br />

zu beseitigen oder ein neues Werk<br />

herzustellen. Da die Rechtsprechung<br />

weiterhin das Gewährleistungsrecht<br />

des Werkvertrages auf die Anfertigung<br />

von Zahnersatz anwenden wird,<br />

hat nunmehr künftig der Zahnarzt<br />

generell ein Recht zur Nachbesserung<br />

(im neuen Gewährleistungsrecht<br />

„Nacherfüllung“ genannt), einschließlich<br />

des Rechtes der Neuherstellung.<br />

Lehnt der Patient die Nacherfüllung<br />

einfach ab, behält der Zahnarzt seinen<br />

Honoraranspruch. Das Sozialgericht<br />

Kiel hat mit seinem Urteil aus dem<br />

Jahre 2001 also schon das heute geltende<br />

Recht vorweggenommen.“<br />

Erinnert sei in diesem Zusammenhang<br />

auch noch einmal an die vor längerer<br />

Zeit bereits besprochene Entscheidung<br />

des OLG Hamm (3 U 9/97), wo für die<br />

Zumutbarkeit maßgeblich auch darauf<br />

abgestellt wurde, ob der Zahnarzt<br />

jederzeit zur Nachbesserung bereit<br />

war, oder sich erst angesichts eines<br />

(drohenden) Rechtsstreites zu notwendigen<br />

Korrekturen bereit fand. Im<br />

letzteren Fall kann sich der Patient<br />

auf Vertrauensverlust berufen und die<br />

Kündigung des Behandlungsvertrages<br />

gilt als vom Zahnarzt veranlasst.<br />

Die nächste Entscheidung betrifft die<br />

Aufklärungspflicht. Das Oberlandes-<br />

gericht Stuttgart hatte folgenden Fall<br />

zu entscheiden (14 U 74/00; Urteil<br />

vom 17.04.01): Eine Patientin befand<br />

sich von 1990 bis 1996 in der zahnärztlichen<br />

Behandlung des Beklagten.<br />

Dieser hatte im Jahre 1990 einen horizontalen<br />

Knochenabbau im Oberkieferbereich<br />

und damit einhergehend<br />

eine fortgeschrittene Parodontitis mit<br />

Zahnlockerungen festgestellt. 1993<br />

begann er nach einer Parodontalbehandlung<br />

mit einer Implantatbehandlung.<br />

Die Klägerin unterzeichnete ein<br />

schriftliches Aufklärungsformular zur<br />

Zahnimplantation, in dem es u. a.<br />

hieß: "Über alternative Behandlungsmöglichkeiten<br />

ohne Implantate wurde<br />

ich informiert.“ 1994 wurde im zahnlosen<br />

Oberkiefer ein subperiostales<br />

Implantat eingebracht und darauf der<br />

Zahnersatz befestigt. Die Klägerin litt<br />

danach an schmerzhaften Infektionen<br />

im Oberkiefer. Einige Zeit später rieten<br />

der Praxisnachfolger des Beklagten<br />

und ein zugezogener Gutachter zur<br />

Entfernung der Implantate, die 1997<br />

erfolgte. Die Klägerin verlangte Rückzahlung<br />

des Honorars und ein<br />

Schmerzensgeld von 30.000 DM.<br />

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen,<br />

die Berufung beim Oberlandesgericht<br />

Stuttgart dagegen hatte<br />

teilweise Erfolg. Die Richter des Oberlandesgerichtes<br />

befanden, dass der<br />

behandelnde Zahnarzt die Patientin<br />

nicht ausreichend über die Nachteile<br />

des gewählten subperiostalen Implantates<br />

im Vergleich zu enossalen Implantaten<br />

als echte Behandlungsalternative<br />

aufgeklärt hatte. Das Gericht<br />

führt dazu aus: Zwar ist die Wahl der<br />

Behandlungsmethode primär Sache<br />

des Arztes, solange er eine Therapie<br />

anwendet, die dem medizinischen<br />

Standard genügt. Es ist aber eine Aufklärung<br />

erforderlich, wenn Behandlungsalternativen<br />

zu jeweils unterschiedlichen<br />

Belastungen des Patienten<br />

führen oder wesentlich unterschiedliche<br />

Risiken und Erfolgschancen<br />

bieten. ... Der gerichtliche Sachverständige<br />

hat die beiden zu bedenkenden<br />

Alternativen (subperiostales<br />

und enossales Implantat) in seinem<br />

schriftlichen Gutachten gegenübergestellt<br />

und darauf hingewiesen, dass<br />

Vor- und Nachteile beider Methoden<br />

ZAHNÄRZTLICHE<br />

NACHRICHTEN<br />

NIEDERSACHSEN 6/03<br />

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