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Eine in Rechtsstreitigkeiten<br />

um zahnmedizinischeVersorgungen<br />

immer<br />

wiederkehrende<br />

Frage ist, ob und<br />

wie lange bzw. wie<br />

oft der Patient dem<br />

Zahnarzt Gelegenheit<br />

geben muss,<br />

allfällig notwendige<br />

Korrekturen bis hin<br />

zur Neuanfertigung<br />

vorzunehmen.<br />

Univ.-Prof. Dr. Dr. L. Figgener<br />

Mit einer solchen<br />

Problematik hatte sich das Sozialgericht<br />

Kiel (S 13 Ka 597/99) in seinem<br />

Urteil vom 21.06.01 zu befassen. Eine<br />

Zahnärztin hatte vier Teilkronen auf<br />

den Zähnen 16, 17, 26 und 27 eingegliedert.<br />

Ein nachbehandelnder Zahnarzt<br />

hatte die Patientin auf Randschlussmängel<br />

der Teilkronen hingewiesen<br />

sowie auf eine Perforation der<br />

Kaufläche an Zahn 26. Ein im Auftrag<br />

der Krankenkasse eingeholtes Gutachten<br />

stellte Kronenrandschlussmängel<br />

sowie Temperaturempfindlichkeit der<br />

überkronten Zähne und Druckschmerz<br />

am Zahn 26 mit der perforierten Krone<br />

fest. Eine Neuanfertigung der Kronen<br />

war erforderlich. Die Zahnärztin<br />

erkannte die Mängel an und bot vorbehaltlos<br />

die Neuanfertigung an. Die<br />

Patientin hingegen berief sich auf<br />

Vertrauensverlust, weil die Zahnärztin<br />

unqualifizierte Arbeit geleistet habe<br />

und wollte sich bei einem anderen<br />

Zahnarzt versorgen lassen. Die Krankenkasse<br />

forderte mit Hinweis auf das<br />

Gutachten von der KZV die Rückzahlung<br />

des Kassenanteils. Die KZV, der<br />

gegenüber die Zahnärztin auch ihre<br />

Bereitschaft zur kostenlosen Neuversorgung<br />

mitgeteilt hatte, lehnte den<br />

Regressantrag der Krankenkasse ab.<br />

Die daraufhin von der Krankenkasse<br />

angestrengte Klage wurde vom Sozialgericht<br />

Kiel abgewiesen. Das Gericht<br />

führte aus: „Bei dem Arzt-Patienten-<br />

6<br />

Aktuelle Rechtsprechung<br />

zum zahnärztlichen Haftpflichtrecht (Teil 2)<br />

ZAHNÄRZTLICHE<br />

NACHRICHTEN<br />

NIEDERSACHSEN 6/03<br />

Vertrag handelt es sich um einen<br />

Dienstvertrag über Dienstleistungen<br />

höherer Art, der gemäß § 627 BGB<br />

grundsätzlich jederzeit gekündigt<br />

werden kann. Die Anspruchsgrundlage<br />

für eine Schadensersatzverpflichtung<br />

findet sich nach der Kündigung in §<br />

628, Abs. 2 BGB. Ein Schadensersatzanspruch<br />

setzt jedoch voraus, dass der<br />

Versicherte aufgrund eines schuldhaft<br />

vertragswidrigen Verhaltens des<br />

Zahnarztes zur Kündigung veranlasst<br />

worden ist. Es reicht nicht aus, dass<br />

die im Rahmen der Dienstleistung erbrachte<br />

Leistung mit Mängeln behaftet<br />

ist. Vielmehr wird von der Rechtsprechung<br />

ein zur Kündigung berechtigendes,<br />

schuldhaft vertragswidriges<br />

Verhalten des Zahnarztes dann als gegeben<br />

angesehen, wenn dessen Arbeitsergebnis<br />

völlig unbrauchbar und<br />

eine Nachbesserung nicht möglich<br />

oder dem Versicherten nicht zumutbar<br />

ist. Diese Voraussetzungen liegen<br />

nicht vor. Es bestand kein außerordentliches<br />

Kündigungsrecht des Behandlungsvertrages<br />

gemäß § 626 BGB<br />

seitens der Patientin. Unstrittig ist der<br />

eingegliederte Zahnersatz mangelhaft.<br />

Aus diesem Grund hielt der Gutachter<br />

eine Neuanfertigung der Kronen für<br />

erforderlich. Auch die behandelnde<br />

Zahnärztin hat das Vorliegen der genannten<br />

Mängel nicht bestritten, sondern<br />

sich zur kostenlosen Neuanfertigung<br />

passgenauer Teilkronen bereiterklärt.<br />

Es war der Patientin auch zumutbar,<br />

der Zahnärztin eine Nachbehandlungsmöglichkeit<br />

einzuräumen. Nach<br />

Auffassung der Kammer entfällt die<br />

Zumutbarkeit einer Nachbehandlung<br />

nicht generell dann, wenn eine Mängelbeseitigung<br />

nur durch Neuanfertigung<br />

des Zahnersatzes möglich ist.<br />

Die Zumutbarkeit könnte nur dann regelmäßig<br />

entfallen, wenn sich von der<br />

Notwendigkeit der Neuanfertigung<br />

des Zahnersatzes auch stets auf die<br />

Schwere des Behandlungsfehlers<br />

schließen ließe. Dies ist jedoch nicht<br />

der Fall. Aus zahlreichen vorangegangenen<br />

Verfahren ist der Kammer bekannt,<br />

dass es vorrangig eine handwerklich/technische<br />

Frage ist, ob eine<br />

Nachbehandlung durch Veränderung<br />

des bereits gefertigten Zahnersatzes,<br />

z. B. durch Einschleifen oder Unterfüttern,<br />

zum Erfolg geführt werden<br />

kann oder ob eine Erneuerung, beispielsweise<br />

von Kronen, erforderlich<br />

ist. Es sind durchaus auch Fälle denkbar,<br />

in denen die vollständige Erneuerung<br />

des Zahnersatzes für den Patienten<br />

schonender oder für die Krankenkasse<br />

wirtschaftlicher ist. Die Entscheidung<br />

darüber, ob dem Patienten<br />

eine erforderliche Nachbehandlung<br />

zumutbar ist bzw. ob ihm ein außerordentliches<br />

Kündigungsrecht zusteht,<br />

hat sich daher nach Auffassung der<br />

Kammer allein an den Umständen des<br />

Einzelfalls zu orientieren; zu betrachten<br />

sind hierbei insbesondere die<br />

Schwere des Behandlungsfehlers,<br />

Dauer und Erfolg der bereits durchgeführten<br />

Nachbehandlungen, die Einsicht<br />

des Zahnarztes in die Notwendigkeit<br />

einer Nachbehandlung sowie<br />

unter Umständen auch deren Umfang.<br />

Bei alledem muss berücksichtigt werden,<br />

dass auch Zahnärzten zuzubilligen<br />

ist, dass sie Krankheiten behandeln<br />

und der Behandlungserfolg sich<br />

nicht immer sogleich und uneingeschränkt<br />

einstellt, sondern Nachbehandlungen<br />

erforderlich sind. Vorliegend<br />

berücksichtigt die Kammer bei<br />

ihrer Entscheidung, dass es sich bei<br />

den gegebenen Ungenauigkeiten im<br />

Kronenrandbereich nicht um gravierende<br />

Mängel handelt, die in irgendeiner<br />

Weise an der fachlichen Kompetenz<br />

der Zahnärztin Zweifel ließen.<br />

Vielmehr ist davon auszugehen, dass<br />

ein derartiger Fehler praktisch jedem<br />

Zahnarzt während seines Berufslebens<br />

unterläuft. Dies mag auch der Grund<br />

gewesen sein, weshalb die Zahnärztin<br />

die festgestellten Mängel zu keinem

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