Bürgerschaftliches Engagement - CDU Deutschlands
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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 311 – Drucksache 14/8900<br />
zur Beachtung des Urheberrechts verpflichtet. Das Urheberrecht<br />
wird durch die Gesellschaft für musikalische<br />
Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte<br />
(GEMA) und ähnliche Gesellschaften zur Wahrnehmung<br />
von Urheberrechten kollektiv wahrgenommen. Nach<br />
§ 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG entfällt die Vergütungspflicht für<br />
Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten-<br />
und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie<br />
für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen<br />
oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem<br />
bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich<br />
sind. Der Gesetzgeber hat die Verwertungsgesellschaften<br />
zudem dazu verpflichtet, bei der Tarifgestaltung und bei<br />
der Einziehung der tariflichen Vergütung auf religiöse,<br />
kulturelle und soziale Belange der zur Zahlung der Vergütung<br />
Verpflichteten angemessene Rücksicht zu nehmen<br />
(§ 13 Abs. 3 Satz 4 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes).<br />
Die GEMA ist durch das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz<br />
verpflichtet, grundsätzlich für jede öffentliche Musiknutzung<br />
eine Vergütungsforderung geltend zu machen.<br />
Hierbei kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen<br />
den Mitarbeitern der GEMA und den bei gemeinnützigen<br />
Vereinen tätigen bürgerschaftlich Engagierten.<br />
Dies kann der Fall sein, wenn ein Musikverein zu<br />
Weihnachten kostenlose Darbietungen im Altenheim oder<br />
im Asylbewerberheim macht. Häufig kommt es auch zu<br />
Problemen, wenn im Anschluss an ein durch das <strong>Engagement</strong><br />
der Mitglieder zustande gekommenes Vereinsfest<br />
mit musikalischen Darbietungen die GEMA ihren Anspruch<br />
geltend macht.<br />
Die Problematik ist bereits in der Vergangenheit gesehen<br />
worden. So haben die GEMA und eine große Anzahl von<br />
Musikverbänden (Liedersänger- und Volksmusikverbände)<br />
Gesamtverträge geschlossen, die für Veranstaltungen<br />
mit sozialen und erzieherischen Zwecken eine besonders<br />
kostengünstige Regelung vorsehen, wobei auch die<br />
Anmeldung und die Abrechnung solcher Veranstaltungen<br />
für die einzelnen Vereine wesentlich erleichtert worden<br />
sind. Unausgewogenheiten bei der tariflichen Abrechnung<br />
im Einzelfall werden im Rahmen der so genannten<br />
Missverhältnisklausel (Bundesanzeiger Nr. 61 vom<br />
2. April 1997, S. 4300) berücksichtigt. Hiernach kann die<br />
GEMA die Vergütung im Einzelfall ermäßigen, wenn die<br />
Einnahmen aus der Veranstaltung in grobem Missverhältnis<br />
zur Höhe der Tarifgebühren stehen.<br />
Die Enquete-Kommission ist mit der GEMA wegen der<br />
noch bestehenden Probleme in einen Dialog eingetreten,<br />
um weitere Verwaltungsvereinfachungen zu erreichen.<br />
Ein Ergebnis ist, dass die GEMA in allen Bezirksdirektionen<br />
jeweils einen erfahrenen und kompetenten<br />
Ansprechpartner bzw. eine Ansprechpartnerin für sozial<br />
besonders sensible Lizenzbereiche wie z. B. das bürgerschaftliche<br />
<strong>Engagement</strong> zur Verfügung stellt. Es wird<br />
empfohlen, diesen Dialog zwischen dem Parlament und<br />
der GEMA fortzuführen mit dem Ziel, eine weitere Entbürokratisierung<br />
zu erreichen. Hierbei sollte z. B. die Einführung<br />
einer Geringfügigkeitsgrenze erörtert werden.<br />
3. Stiftungszivilrecht: Reformbedarf<br />
Vom Deutschen Bundestag ist auf der Grundlage eines Gesetzentwurfes<br />
der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE<br />
GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 14/8477) sowie eines<br />
gleichnamigen und textidentischen Gesetzentwurfes der<br />
Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 14/8765) am 25.<br />
April 2002 das Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts<br />
beschlossen worden. Die Erste Lesung hatte am<br />
28. Februar 2002 bzw. am 18. April 2002 stattgefunden.<br />
Diese Reform des Stiftungszivilrechts knüpft an das Gesetz<br />
zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen<br />
vom 14. Juli 2000 an, durch das in einem ersten Schritt die<br />
steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für Stiftungen verbessert<br />
wurden. Dem Gesetz liegen die detaillierte analytische<br />
Bestandsaufnahme und die Vorschläge der Bund-<br />
Länder-Arbeitsgruppe Stiftungsrecht zu Grunde, die diese<br />
in ihrem Abschlussbericht im Oktober 2001 vorgelegt<br />
hatte. Es zielt darauf ab, durch eine bundeseinheitliche<br />
Regelung für potenzielle Stifterinnen und Stifter die für<br />
eine Stiftung maßgeblichen rechtlichen Anforderungen für<br />
die Errichtung transparenter und einfacher zu gestalten. Es<br />
enthält folgende wesentliche Regelungen:<br />
– Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine<br />
Stiftung Rechtsfähigkeit erlangt, werden im Bürgerlichen<br />
Gesetzbuch (BGB) einheitlich und abschließend<br />
bestimmt. Aus den Grundrechten haben die Bürgerinnen<br />
und Bürger bereits jetzt ein ableitbares Recht, Stiftungen<br />
zu errichten und zu dotieren. Da ein solcher<br />
Anspruch aber bislang im BGB und in den meisten<br />
Landesstiftungsgesetzen nicht ausdrücklich eingeräumt<br />
und zudem verschiedentlich in der Literatur in<br />
Frage gestellt wird, entspricht es dem Gebot der<br />
Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, dies im BGB<br />
eindeutig zu bestimmen.<br />
– Der Verwaltungsakt, der neben dem Stiftungsgeschäft<br />
weiterhin zur Erlangung der Rechtsfähigkeit einer<br />
Stiftung notwendig ist, wird nicht mehr als „Genehmigung“,<br />
sondern als „Anerkennung“ bezeichnet. Damit<br />
wird deutlich, dass ein Rechtsanspruch auf Errichtung<br />
einer Stiftung besteht.<br />
Die Enquete-Kommission unterstützt diese Änderungen<br />
des Stiftungszivilrechts. Hierdurch werden die Rahmenbedingungen<br />
für Bürgerinnen und Bürger, die sich im<br />
Rahmen von Stiftungen für das Gemeinwohl engagieren<br />
wollen, verbessert und die Stifterfreiheit wird gestärkt.<br />
Die bürokratischen Hürden für Stifterinnen und Stifter<br />
werden gesenkt. Aus der Sicht der Enquete-Kommission<br />
besteht noch gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Hinblick<br />
auf Bürgerstiftungen und die Einführung eines<br />
Stiftungsregisters. Die Abstimmung von Stiftungsbehörde<br />
und Finanzamt kann unter Bezug auf die vorliegende<br />
zivilrechtliche Stiftungsreform verbessert, das<br />
Gründungsverfahren von Stiftungen vereinfacht und beschleunigt<br />
werden.<br />
? Gesetzliche Regelung zu Bürgerstiftungen<br />
Bürgerstiftungen sind eine mögliche und attraktive Form<br />
der Öffnung der Organisationsform Stiftung gegenüber