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Bürgerschaftliches Engagement - CDU Deutschlands

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Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 311 – Drucksache 14/8900<br />

zur Beachtung des Urheberrechts verpflichtet. Das Urheberrecht<br />

wird durch die Gesellschaft für musikalische<br />

Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte<br />

(GEMA) und ähnliche Gesellschaften zur Wahrnehmung<br />

von Urheberrechten kollektiv wahrgenommen. Nach<br />

§ 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG entfällt die Vergütungspflicht für<br />

Veranstaltungen der Jugendhilfe, der Sozialhilfe, der Alten-<br />

und Wohlfahrtspflege, der Gefangenenbetreuung sowie<br />

für Schulveranstaltungen, sofern sie nach ihrer sozialen<br />

oder erzieherischen Zweckbestimmung nur einem<br />

bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zugänglich<br />

sind. Der Gesetzgeber hat die Verwertungsgesellschaften<br />

zudem dazu verpflichtet, bei der Tarifgestaltung und bei<br />

der Einziehung der tariflichen Vergütung auf religiöse,<br />

kulturelle und soziale Belange der zur Zahlung der Vergütung<br />

Verpflichteten angemessene Rücksicht zu nehmen<br />

(§ 13 Abs. 3 Satz 4 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes).<br />

Die GEMA ist durch das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz<br />

verpflichtet, grundsätzlich für jede öffentliche Musiknutzung<br />

eine Vergütungsforderung geltend zu machen.<br />

Hierbei kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen<br />

den Mitarbeitern der GEMA und den bei gemeinnützigen<br />

Vereinen tätigen bürgerschaftlich Engagierten.<br />

Dies kann der Fall sein, wenn ein Musikverein zu<br />

Weihnachten kostenlose Darbietungen im Altenheim oder<br />

im Asylbewerberheim macht. Häufig kommt es auch zu<br />

Problemen, wenn im Anschluss an ein durch das <strong>Engagement</strong><br />

der Mitglieder zustande gekommenes Vereinsfest<br />

mit musikalischen Darbietungen die GEMA ihren Anspruch<br />

geltend macht.<br />

Die Problematik ist bereits in der Vergangenheit gesehen<br />

worden. So haben die GEMA und eine große Anzahl von<br />

Musikverbänden (Liedersänger- und Volksmusikverbände)<br />

Gesamtverträge geschlossen, die für Veranstaltungen<br />

mit sozialen und erzieherischen Zwecken eine besonders<br />

kostengünstige Regelung vorsehen, wobei auch die<br />

Anmeldung und die Abrechnung solcher Veranstaltungen<br />

für die einzelnen Vereine wesentlich erleichtert worden<br />

sind. Unausgewogenheiten bei der tariflichen Abrechnung<br />

im Einzelfall werden im Rahmen der so genannten<br />

Missverhältnisklausel (Bundesanzeiger Nr. 61 vom<br />

2. April 1997, S. 4300) berücksichtigt. Hiernach kann die<br />

GEMA die Vergütung im Einzelfall ermäßigen, wenn die<br />

Einnahmen aus der Veranstaltung in grobem Missverhältnis<br />

zur Höhe der Tarifgebühren stehen.<br />

Die Enquete-Kommission ist mit der GEMA wegen der<br />

noch bestehenden Probleme in einen Dialog eingetreten,<br />

um weitere Verwaltungsvereinfachungen zu erreichen.<br />

Ein Ergebnis ist, dass die GEMA in allen Bezirksdirektionen<br />

jeweils einen erfahrenen und kompetenten<br />

Ansprechpartner bzw. eine Ansprechpartnerin für sozial<br />

besonders sensible Lizenzbereiche wie z. B. das bürgerschaftliche<br />

<strong>Engagement</strong> zur Verfügung stellt. Es wird<br />

empfohlen, diesen Dialog zwischen dem Parlament und<br />

der GEMA fortzuführen mit dem Ziel, eine weitere Entbürokratisierung<br />

zu erreichen. Hierbei sollte z. B. die Einführung<br />

einer Geringfügigkeitsgrenze erörtert werden.<br />

3. Stiftungszivilrecht: Reformbedarf<br />

Vom Deutschen Bundestag ist auf der Grundlage eines Gesetzentwurfes<br />

der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE<br />

GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 14/8477) sowie eines<br />

gleichnamigen und textidentischen Gesetzentwurfes der<br />

Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 14/8765) am 25.<br />

April 2002 das Gesetz zur Modernisierung des Stiftungsrechts<br />

beschlossen worden. Die Erste Lesung hatte am<br />

28. Februar 2002 bzw. am 18. April 2002 stattgefunden.<br />

Diese Reform des Stiftungszivilrechts knüpft an das Gesetz<br />

zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen<br />

vom 14. Juli 2000 an, durch das in einem ersten Schritt die<br />

steuerrechtlichen Rahmenbedingungen für Stiftungen verbessert<br />

wurden. Dem Gesetz liegen die detaillierte analytische<br />

Bestandsaufnahme und die Vorschläge der Bund-<br />

Länder-Arbeitsgruppe Stiftungsrecht zu Grunde, die diese<br />

in ihrem Abschlussbericht im Oktober 2001 vorgelegt<br />

hatte. Es zielt darauf ab, durch eine bundeseinheitliche<br />

Regelung für potenzielle Stifterinnen und Stifter die für<br />

eine Stiftung maßgeblichen rechtlichen Anforderungen für<br />

die Errichtung transparenter und einfacher zu gestalten. Es<br />

enthält folgende wesentliche Regelungen:<br />

– Die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen eine<br />

Stiftung Rechtsfähigkeit erlangt, werden im Bürgerlichen<br />

Gesetzbuch (BGB) einheitlich und abschließend<br />

bestimmt. Aus den Grundrechten haben die Bürgerinnen<br />

und Bürger bereits jetzt ein ableitbares Recht, Stiftungen<br />

zu errichten und zu dotieren. Da ein solcher<br />

Anspruch aber bislang im BGB und in den meisten<br />

Landesstiftungsgesetzen nicht ausdrücklich eingeräumt<br />

und zudem verschiedentlich in der Literatur in<br />

Frage gestellt wird, entspricht es dem Gebot der<br />

Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, dies im BGB<br />

eindeutig zu bestimmen.<br />

– Der Verwaltungsakt, der neben dem Stiftungsgeschäft<br />

weiterhin zur Erlangung der Rechtsfähigkeit einer<br />

Stiftung notwendig ist, wird nicht mehr als „Genehmigung“,<br />

sondern als „Anerkennung“ bezeichnet. Damit<br />

wird deutlich, dass ein Rechtsanspruch auf Errichtung<br />

einer Stiftung besteht.<br />

Die Enquete-Kommission unterstützt diese Änderungen<br />

des Stiftungszivilrechts. Hierdurch werden die Rahmenbedingungen<br />

für Bürgerinnen und Bürger, die sich im<br />

Rahmen von Stiftungen für das Gemeinwohl engagieren<br />

wollen, verbessert und die Stifterfreiheit wird gestärkt.<br />

Die bürokratischen Hürden für Stifterinnen und Stifter<br />

werden gesenkt. Aus der Sicht der Enquete-Kommission<br />

besteht noch gesetzgeberischer Handlungsbedarf im Hinblick<br />

auf Bürgerstiftungen und die Einführung eines<br />

Stiftungsregisters. Die Abstimmung von Stiftungsbehörde<br />

und Finanzamt kann unter Bezug auf die vorliegende<br />

zivilrechtliche Stiftungsreform verbessert, das<br />

Gründungsverfahren von Stiftungen vereinfacht und beschleunigt<br />

werden.<br />

? Gesetzliche Regelung zu Bürgerstiftungen<br />

Bürgerstiftungen sind eine mögliche und attraktive Form<br />

der Öffnung der Organisationsform Stiftung gegenüber

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