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Gutachten über Ausgleichsbeträge - Schifferstadt

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Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

3.5.2 Mittelbarer Preisvergleich (Vergleichsfaktorverfahren)<br />

Vorbemerkungen Alle Wertermittlungsverfahren, die nicht unmittelbar auf originären<br />

3.5.2.1 Bodenrichtwertverfahren<br />

Vergleichspreisen, sondern auf aus Vergleichspreisen abgeleitete –<br />

in der Regel normierte – Ergebnisse abstellen, werden als „Ver-<br />

gleichsfaktorverfahren“ bezeichnet. Diese Verfahren haben dann<br />

eine günstigere Fehlerfortpflanzung, wenn mit diesen Verfahren der<br />

Endwert unmittelbar aus dem Anfangswert abgeleitet wird und nicht<br />

Anfangswert und Endwert isoliert voneinander aus Kaufpreisen be-<br />

stimmt werden 22 ).<br />

In diesem <strong>Gutachten</strong> kommen diesbezüglich<br />

• das Bodenrichtwertverfahren,<br />

• das Komponentenverfahren und<br />

• das Modell Niedersachsen<br />

zur Anwendung<br />

Bodenrichtwerte Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte für den Boden<br />

(§ 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB).<br />

Bodenrichtwerte können zur Bodenwertermittlung herangezogen<br />

werden, wenn sie gemäß § 16 Abs. 1 ImmoWertV geeignet sind.<br />

Bodenrichtwerte sind geeignet, wenn sie entsprechend den örtlichen<br />

Verhältnissen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklungs-<br />

zustand gegliedert und nach Art und Maß der baulichen Nutzung,<br />

Erschließungszustand und jeweils vorherrschender Grundstücksge-<br />

stalt hinreichend bestimmt sind. Bodenrichtwerte stellen nicht mehr<br />

den originären Datenbestand dar (z. B. Kaufpreise), sondern diesbe-<br />

zügliche Ableitungen (Vergleichsfaktoren).<br />

In Sanierungsgebieten werden Bodenrichtwerte (von Amts wegen)<br />

von den Gutachterausschüssen ebenso abgeleitet wie für das übri-<br />

ge Gemeindegebiet. Die Eigenschaft der Grundstücke, dass sie in<br />

einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen, ist als rechtli-<br />

che Gegebenheit im Sinne des § 194 BauGB zu qualifizieren, wes-<br />

halb die periodisch ermittelten Bodenrichtwerte wegen § 153 Abs. 2<br />

i. V. m. Abs. 1 BauGB im sanierungsunbeeinflussten Grundstücks-<br />

zustand abzuleiten sind – also unter der Fiktion, dass für das Bo-<br />

denrichtwertgrundstück eine Sanierung weder beabsichtigt noch<br />

22 Anders als das in § 154 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB normierte Verfahren „sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung = Endwert – An-<br />

fangswert“; die diesbezügliche ungünstige Fehlerfortpflanzung ist in dem Beispiel in Abschnitt 4.2.1 des vorliegenden <strong>Gutachten</strong>s in<br />

Form einer „Fehlerabschätzung“ dargestellt.<br />

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