Gutachten über Ausgleichsbeträge - Schifferstadt
Gutachten über Ausgleichsbeträge - Schifferstadt
Gutachten über Ausgleichsbeträge - Schifferstadt
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />
3.5.2 Mittelbarer Preisvergleich (Vergleichsfaktorverfahren)<br />
Vorbemerkungen Alle Wertermittlungsverfahren, die nicht unmittelbar auf originären<br />
3.5.2.1 Bodenrichtwertverfahren<br />
Vergleichspreisen, sondern auf aus Vergleichspreisen abgeleitete –<br />
in der Regel normierte – Ergebnisse abstellen, werden als „Ver-<br />
gleichsfaktorverfahren“ bezeichnet. Diese Verfahren haben dann<br />
eine günstigere Fehlerfortpflanzung, wenn mit diesen Verfahren der<br />
Endwert unmittelbar aus dem Anfangswert abgeleitet wird und nicht<br />
Anfangswert und Endwert isoliert voneinander aus Kaufpreisen be-<br />
stimmt werden 22 ).<br />
In diesem <strong>Gutachten</strong> kommen diesbezüglich<br />
• das Bodenrichtwertverfahren,<br />
• das Komponentenverfahren und<br />
• das Modell Niedersachsen<br />
zur Anwendung<br />
Bodenrichtwerte Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte für den Boden<br />
(§ 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB).<br />
Bodenrichtwerte können zur Bodenwertermittlung herangezogen<br />
werden, wenn sie gemäß § 16 Abs. 1 ImmoWertV geeignet sind.<br />
Bodenrichtwerte sind geeignet, wenn sie entsprechend den örtlichen<br />
Verhältnissen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklungs-<br />
zustand gegliedert und nach Art und Maß der baulichen Nutzung,<br />
Erschließungszustand und jeweils vorherrschender Grundstücksge-<br />
stalt hinreichend bestimmt sind. Bodenrichtwerte stellen nicht mehr<br />
den originären Datenbestand dar (z. B. Kaufpreise), sondern diesbe-<br />
zügliche Ableitungen (Vergleichsfaktoren).<br />
In Sanierungsgebieten werden Bodenrichtwerte (von Amts wegen)<br />
von den Gutachterausschüssen ebenso abgeleitet wie für das übri-<br />
ge Gemeindegebiet. Die Eigenschaft der Grundstücke, dass sie in<br />
einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen, ist als rechtli-<br />
che Gegebenheit im Sinne des § 194 BauGB zu qualifizieren, wes-<br />
halb die periodisch ermittelten Bodenrichtwerte wegen § 153 Abs. 2<br />
i. V. m. Abs. 1 BauGB im sanierungsunbeeinflussten Grundstücks-<br />
zustand abzuleiten sind – also unter der Fiktion, dass für das Bo-<br />
denrichtwertgrundstück eine Sanierung weder beabsichtigt noch<br />
22 Anders als das in § 154 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB normierte Verfahren „sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung = Endwert – An-<br />
fangswert“; die diesbezügliche ungünstige Fehlerfortpflanzung ist in dem Beispiel in Abschnitt 4.2.1 des vorliegenden <strong>Gutachten</strong>s in<br />
Form einer „Fehlerabschätzung“ dargestellt.<br />
Seite 26 (61)