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Gutachten über Ausgleichsbeträge - Schifferstadt

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Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

4.1.1 Anfangswerte zum Qualitätsstichtag<br />

Qualität Um den Anfangswert bestimmen zu können, muss zunächst die<br />

Qualität der Grundstücke zu dem Zeitpunkt, als eine Sanierung we-<br />

der in Aussicht gestellt noch vorbereitet war, festgelegt werden.<br />

Maßgebend dafür ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen der Ei-<br />

gentümer eines Grundstückes von einem künftigen Sanierungsver-<br />

fahren ausgehen konnte.<br />

Solche Tatsachen können vorliegen, wenn sich z.B. aus amtlichen<br />

oder öffentlich hinreichend deutlich gemachten Erklärungen, aus<br />

Handlungen und Verhalten der Gemeinde oder auch aus Pressever-<br />

öffentlichungen konkrete Hinweise auf eine geplante Sanierungs-<br />

maßnahme ergeben. Dies ist zwingend dann der Fall, wenn in einer<br />

Gemeinderatssitzung der Beschluss <strong>über</strong> die Durchführung der vor-<br />

bereitenden Untersuchungen gefasst wird.<br />

Im gegebenen Bewertungsfall wird der Qualitätsstichtag für den<br />

Anfangswert gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Immobilienwertermittlungs-<br />

verordnung (ImmoWertV) im Sanierungsgebiet wie folgt bestimmt:<br />

Qualitätsstichtag 01.03.1986 Hinweis in der <strong>Schifferstadt</strong>er Rundschau auf Beginn<br />

der Sanierung des Anwesens Burgstraße 14 und Beginn der finanzi-<br />

ellen Förderungen für private Einzelmaßnahmen durch Bund, Land<br />

und Gemeinde.<br />

Auf diesen Qualitätsstichtag wird aber nur die Qualität (Entwick-<br />

lungszustand) der Grundstücke festgelegt. Sie bestimmt sich nach<br />

deren rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten<br />

(§ 4 Abs. 1 ImmoWertV).<br />

Nach der Bewertungsliteratur gibt es keinen „Ausschluss aus der<br />

konjunkturellen Weiterentwicklung<br />

(d.h. Einfrieren des Entwicklungszustands)“. Der sanierungsunbe-<br />

einflusste Anfangswert ist zum Wertermittlungsstichtag auf einen<br />

Grundstückszustand abzustellen – und hier ist insbesondere der<br />

Entwicklungszustand bedeutsam – wie er sich fiktiv, ohne Aussicht,<br />

Vorbereitung und Durchführung der Sanierung bis zum genannten<br />

Stichtag weiterentwickelt hätte.<br />

Preisverhältnisse Hinsichtlich der Preisverhältnisse ist auf den Zeitpunkt der<br />

Wertermittlung selbst abzustellen.<br />

Den Anfangswert der Grundstücke ebenfalls auf den Qualitätsstich-<br />

tag zu ermitteln und fortzuschreiben wird aufgrund des langen Zeit-<br />

raumes des Sanierungsverfahrens für bedenklich erachtet.<br />

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