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Gutachten über Ausgleichsbeträge - Schifferstadt

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Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

Ausbaubeitrags-<br />

vorteil<br />

Werden im Rahmen der Sanierung Erschließungsanlagen herge-<br />

stellt, erweitert und verbessert, können dadurch – neben Lagevor-<br />

teilen (sog. allgemeiner Erschließungsvorteil) – Vorteile aus einge-<br />

sparten Ausbau- und Erschließungsbeiträgen eintreten. Da der Ge-<br />

setzgeber fordert, dass ausschließlich sanierungsbedingte Boden-<br />

werterhöhungen abgeschöpft werden, ist der Grundstücksmarkt dar-<br />

auf zu untersuchen, inwieweit sich die eingesparten Ausbau- und<br />

Erschließungsbeiträge auf den Bodenwert auswirken.<br />

Im Urteil des BVerwG vom 21.01.2005 – 4 B 1.05 – ausgeführt,<br />

dass „fiktiv ermittelte Ausbaubeträge jedenfalls nicht ohne weiteres<br />

zur Bemessung der durch den Ausbau der Erschließungsanlagen<br />

bedingten Bodenwertsteigerung angesetzt werden dürfen. Das<br />

schließt allerdings nicht aus, das fiktive Ausbaubeiträge je nach den<br />

Umständen des Einzelfalls als Anhaltspunkt bei der Ermittlung einer<br />

sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung mit herangezogen wer-<br />

den. Je nach Art und Umfang des Erschließungsvorteils, der Höhe<br />

der Erschließungskosten im Verhältnis zum absoluten Grundstücks-<br />

wert (vgl. Kleiber/Simon/Weyers, Verkehrswertermittlung von<br />

Grundstücken, 4. Aufl. 2002, § 14 WertV Rn. 138) und den Gege-<br />

benheiten des Grundstücksmarktes kann die Annahme gerechtfer-<br />

tigt sein, dass ersparte Aufwendungen für Erschließungs- oder Aus-<br />

baubeiträge zu einer Wertsteigerung des Grundstücks in entspre-<br />

chender Höhe führen (so im Ergebnis Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bi-<br />

elenberg, BauGB, § 28 WertV Rn. 46). Insoweit müssen jedoch die<br />

tatsächlichen Umstände, die Rückschluss von fiktiven Ausbaubei-<br />

trägen auf entsprechende Bodenwerterhöhungen tragen sollen, kon-<br />

kret und nachvollziehbar dargelegt werden.“<br />

Mit dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz und des BVerwG wird<br />

klargestellt, dass die Bodenwerterhöhungen in Folge der Herstel-<br />

lung und/oder des Ausbaus von Erschließungsanlagen auf der<br />

Grundlage fiktiver Beiträge in Sanierungsgebieten ermittelt werden<br />

können, wenn die Umsetzung von „Kosten in Wert“ nachvollziehbar<br />

dargelegt wird. Dies führt zu folgenden grundlegenden Überlegun-<br />

gen.<br />

Die tatsächliche Herstellung einer Erschließungsanlage im Sinne<br />

des § 127 Abs. 2 BauGB oder ihr tatsächlicher Ausbau erhöht den<br />

Gebrauchswert des Grundstücks, denn dadurch wird es faktisch er-<br />

schlossen und das Grundstück wird im baurechtlichen Sinne erst<br />

nutzbar oder seine Nutzbarkeit wird weitere Jahrzehnte gewährleis-<br />

tet. Solange der Beitrag noch nicht gezahlt ist, muss der Erwerber<br />

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