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Gutachten über Ausgleichsbeträge - Schifferstadt

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Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

1. Vorbemerkungen<br />

Antragsteller Stadt <strong>Schifferstadt</strong> (Schreiben vom 12.Juli 2010)<br />

Grund der Erstellung Die <strong>Gutachten</strong>erstellung erfolgt zur Bestimmung der zonalen (Bo-<br />

den-) Anfangs- und Endwerte gemäß § 154 Abs. 2 BauGB.<br />

Der Anfangswert ist der Bodenwert, der sich für das Grund-<br />

stück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt<br />

noch durchgeführt worden wäre.<br />

Der Endwert entspricht dem Bodenwert, der sich durch die<br />

rechtliche und tatsächliche Neuordnung ergibt.<br />

Stichtag für den Abschluss der Sanierung ist der 10.07.2010, der<br />

Tag der öffentlichen Bekanntmachung des Aufhebungsbeschlusses<br />

vom 01.07.2010.<br />

Wertermittlungsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl.I S. 2414), jeweils<br />

Wertbeeinflussende Rechte<br />

und Belastungen<br />

in der zum Wertermittlungsstichtag geltenden Fassung, Immobilien-<br />

wertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 19.Mai 2010<br />

(BGBI.I.S.639) jeweils in der zum Wertermittlungsstichtag geltenden<br />

Fassung.<br />

Die Abteilung II des Grundbuchs wurde nicht eingesehen. Es wurde<br />

unterstellt, dass die zonalen Richtwertgrundstücke diesbezüglich un-<br />

belastet sind. Eine Beeinflussung der Anfangs- und Endwerte durch<br />

eingetragene Rechte beim Übergang von den zonalen Richtwert-<br />

grundstücken auf die Einzelgrundstücke kann nicht ausgeschlossen<br />

werden. Etwaige Belastungen sind deshalb zusätzlich bei den An-<br />

fangs- und Endwerten des Einzelgrundstückes zu berücksichtigen.<br />

Wichtige Hinweise Durch das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 14.09.2004 – 6 A<br />

10530/04 – scheinen jahrelang von den Gutachterausschüssen<br />

gepflegte Wertermittlungsmodelle und Vorgehensweisen in<br />

Frage gestellt zu werden. Dem ist jedoch nicht so. Die diesbe-<br />

züglichen Ausführungen<br />

1. zum Qualitätsbemessungszeitpunkt der Anfangswertgrundstücke,<br />

2. zu den sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen aus hergestellten,<br />

erweiterten und verbesserten Erschließungsanlagen<br />

und<br />

3. zur Verwendung von Bodenrichtwerten aus dem Sanierungsgebiet<br />

selbst finden sich in den Abschnitten<br />

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