Gutachten über Ausgleichsbeträge - Schifferstadt
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Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />
1. Vorbemerkungen<br />
Antragsteller Stadt <strong>Schifferstadt</strong> (Schreiben vom 12.Juli 2010)<br />
Grund der Erstellung Die <strong>Gutachten</strong>erstellung erfolgt zur Bestimmung der zonalen (Bo-<br />
den-) Anfangs- und Endwerte gemäß § 154 Abs. 2 BauGB.<br />
Der Anfangswert ist der Bodenwert, der sich für das Grund-<br />
stück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt<br />
noch durchgeführt worden wäre.<br />
Der Endwert entspricht dem Bodenwert, der sich durch die<br />
rechtliche und tatsächliche Neuordnung ergibt.<br />
Stichtag für den Abschluss der Sanierung ist der 10.07.2010, der<br />
Tag der öffentlichen Bekanntmachung des Aufhebungsbeschlusses<br />
vom 01.07.2010.<br />
Wertermittlungsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl.I S. 2414), jeweils<br />
Wertbeeinflussende Rechte<br />
und Belastungen<br />
in der zum Wertermittlungsstichtag geltenden Fassung, Immobilien-<br />
wertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 19.Mai 2010<br />
(BGBI.I.S.639) jeweils in der zum Wertermittlungsstichtag geltenden<br />
Fassung.<br />
Die Abteilung II des Grundbuchs wurde nicht eingesehen. Es wurde<br />
unterstellt, dass die zonalen Richtwertgrundstücke diesbezüglich un-<br />
belastet sind. Eine Beeinflussung der Anfangs- und Endwerte durch<br />
eingetragene Rechte beim Übergang von den zonalen Richtwert-<br />
grundstücken auf die Einzelgrundstücke kann nicht ausgeschlossen<br />
werden. Etwaige Belastungen sind deshalb zusätzlich bei den An-<br />
fangs- und Endwerten des Einzelgrundstückes zu berücksichtigen.<br />
Wichtige Hinweise Durch das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 14.09.2004 – 6 A<br />
10530/04 – scheinen jahrelang von den Gutachterausschüssen<br />
gepflegte Wertermittlungsmodelle und Vorgehensweisen in<br />
Frage gestellt zu werden. Dem ist jedoch nicht so. Die diesbe-<br />
züglichen Ausführungen<br />
1. zum Qualitätsbemessungszeitpunkt der Anfangswertgrundstücke,<br />
2. zu den sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen aus hergestellten,<br />
erweiterten und verbesserten Erschließungsanlagen<br />
und<br />
3. zur Verwendung von Bodenrichtwerten aus dem Sanierungsgebiet<br />
selbst finden sich in den Abschnitten<br />
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