17.01.2013 Aufrufe

Gutachten über Ausgleichsbeträge - Schifferstadt

Gutachten über Ausgleichsbeträge - Schifferstadt

Gutachten über Ausgleichsbeträge - Schifferstadt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Gutachterausschuss für Grundstückswerte<br />

für den Bereich des Rhein-Pfalz Kreises<br />

Geschäftsstelle beim Vermessungs- und Katasteramt Neustadt,<br />

Exterstraße 4, 67433 Neustadt a.d.Wstr.<br />

Tel. 06321/3977-0<br />

Az.: GU 4160/2010<br />

G U T A C H T E N<br />

(Zonales <strong>Gutachten</strong>)<br />

<strong>über</strong> die Bestimmung der Anfangs- und Endwerte<br />

für die Bemessung des Ausgleichsbetrages<br />

gemäß § 154 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)<br />

im Sanierungsgebiet von <strong>Schifferstadt</strong><br />

"Ortskern <strong>Schifferstadt</strong>"


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

Der Gutachterausschuss hat in seiner Beratung am 18.08.2011 in der Besetzung<br />

Herr VR Dirk Hübler stellv. Vorsitzender und Gutachter<br />

Frau Reni Thurow, Finanzverwaltung Gutachter<br />

Herr Norbert Hook, Architekt Gutachter<br />

Frau Magdalena Lax, Architektin Gutachterin<br />

Frau Angela Butsch, Stadtplanerin Gutachterin<br />

Herr Reinhard Borgholte, Architekt Gutachter<br />

Herr Karlheinz Böhrer, Dipl.-Ing. (Bauwesen), Dipl.-<br />

Wirtschaftsing.<br />

Gutachter<br />

Herr Hans Schwind, Architekt Gutachter<br />

beschlossen:<br />

Seite 2 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

Zonale Anfangs- und Endwerte 1 )<br />

im Sanierungsgebiet "Ortskern <strong>Schifferstadt</strong>" der Stadt <strong>Schifferstadt</strong><br />

Zone Anfangswert<br />

€/m²<br />

zum Wertermittlungsstichtag 10.07.2010<br />

Endwert<br />

€/m²<br />

1001-1 265,20 272,00 6,80<br />

1002-1 247,20 257,30 10,10<br />

1002-2 240,00 265,40 25,40<br />

1002-3 45,00 45,00 0,00<br />

1002-4 252,00 262,00 10,00<br />

1002-5 247,20 257,80 10,60<br />

1002-6 241,69 251,29 9,60<br />

1002-7 232,50 238,50 6,00<br />

1002-8 45,00 45,00 0,00<br />

1002-9 45,00 45,00 0,00<br />

1002-10 235,20 235,20 0,00<br />

1002-11 45,00 45,00 0,00<br />

1002-12 249,42 261,82 12,40<br />

abschöpfbare sanierungsbedingte<br />

Bodenwerterhöhung €/m²<br />

abgerundet<br />

(Endwert – Anfangswert)<br />

Tabelle 1: Zonale Anfangs- und Endwerte lt. Beschluss des Gutachterausschusses vom 18.08.2011<br />

1 Graphische Darstellung siehe Anlage 2 Seite 2 "Übersicht der Neuzonierung"<br />

Seite 3 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

Stichtage für die Bemessung der Grundstücksqualität:<br />

Anfangswerte: 01.03.1986 Hinweis in <strong>Schifferstadt</strong>er Rundschau, dass mit der Sanie-<br />

Endwerte: 10.07.2010 2 )<br />

Stichtage für die Bemessung der Allgemeinen Wertverhältnisse 2 ):<br />

Anfangswerte: 10.07.2010<br />

Endwerte: 10.07.2010<br />

rung des Anwesens Burgstraße 14 begonnen werden soll.<br />

a) Nach § 154 Abs. 3 BauGB ist der Ausgleichsbetrag (= End-<br />

wert – Anfangswert) nach Abschluss der Sanierung zu erhe-<br />

ben. Deshalb sind auch die End- und Anfangswerte auf die-<br />

sen Zeitpunkt zu beziehen.<br />

b) Bei der Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhö-<br />

hung wurde der Ausgleichsbetrag zugunsten der Eigentümer<br />

gerundet.<br />

c) Sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen, die von den Ei-<br />

gentümern durch eigene Aufwendungen zulässigerweise be-<br />

wirkt wurden, sind bei der Ermittlung des Anfangswertes be-<br />

rücksichtigt worden und somit nicht in die sanierungsbeding-<br />

te Bodenwerterhöhung eingeflossen, denn sie dürfen nicht<br />

abgeschöpft werden (vgl. § 155 Abs. 1 Nr. 2 BauGB).<br />

Hinweis zur Ermittlung der grundstücksbezogenen sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung:<br />

Einzelgutachten: Die sanierungsbedingte Bodenwertsteigerung zur Bestimmung des<br />

grundstücksbezogenen Ausgleichsbetrags nach § 154 Abs. 2<br />

BauGB wird durch Einzelgutachten in verkürzter Form auf Grundla-<br />

ge dieses zonalen <strong>Gutachten</strong>s ermittelt. Dabei werden die wertbe-<br />

stimmenden Grundstücksmerkmale, sowie die eventuell auf dem<br />

Grundstück lastenden Bodenwertbeeinflussenden Rechte und Be-<br />

lastungen des Einzelgrundstücks, am Anfangs- und Endwert berück-<br />

sichtigt.<br />

Das jeweilige Einzelgutachten ist somit nur in Verbindung mit die-<br />

sem zonalen <strong>Gutachten</strong> zu betrachten.<br />

2 Aufhebung der Sanierungssatzung – Tag der öffentlichen Bekanntmachung<br />

Seite 4 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

1. Vorbemerkungen....................................................................................................................................... 8<br />

2. Gebietsbeschreibung................................................................................................................................ 9<br />

2.1 Tatsächliche Eigenschaften.............................................................................................................9<br />

2.2 Rechtliche Gegebenheiten.............................................................................................................15<br />

3. Wertermittlungsstichtage....................................................................................................................... 16<br />

3.1 Für die Bemessung der Allgemeinen Wertverhältnisse :...............................................................16<br />

3.2 Für die Qualitätsbemessung:.........................................................................................................16<br />

3.2.1 Anfangswerte................................................................................................................................. 16<br />

3.2.2 Endwerte........................................................................................................................................ 17<br />

3.2.3 Besonderheiten der Qualitätsbestimmung der Anfangswerte........................................................17<br />

3.2.4 Beitrags- und abgabenrechtlicher Zustand:...................................................................................19<br />

3.2.5 Entwicklungszustand:..................................................................................................................... 20<br />

3.2.6 Definitionen nach § 5 ImmoWertV.................................................................................................21<br />

3.3 Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung.............................................................22<br />

3.4 Definitionen.................................................................................................................................... 22<br />

3.5 Verfahrenswahl mit Begründung....................................................................................................22<br />

3.5.1 Unmittelbarer Preisvergleich (Vergleichskaufpreisverfahren)........................................................23<br />

3.5.1.1 Vergleichspreise unbebauter Grundstücke ...................................................................................24<br />

3.5.1.2 Vergleichspreise bebauter Grundstücke........................................................................................25<br />

3.5.2 Mittelbarer Preisvergleich (Vergleichsfaktorverfahren)..................................................................26<br />

3.5.2.1 Bodenrichtwertverfahren................................................................................................................26<br />

3.5.2.2 Komponentenverfahren (Quantifizierung einzelner Sanierungsvorteile).......................................28<br />

3.5.2.3 Modell Niedersachsen....................................................................................................................35<br />

3.5.3 Mittelbildung................................................................................................................................... 38<br />

4. Ermittlung der Anfangs- und Endwerte................................................................................................39<br />

4.1 Entwicklung der Bodenrichtwerte im Sanierungsgebiet der Stadt <strong>Schifferstadt</strong>............................40<br />

4.1.1 Anfangswerte zum Qualitätsstichtag..............................................................................................42<br />

5. Ermittlung der Besonderen Bodenrichtwerte.......................................................................................43<br />

5.1 Sanierungsunbeeinflusste Bodenrichtwerte der Zonen 1001 und 1002.........................................45<br />

5.2 Verfeinerung der Bodenrichtwertzonen..........................................................................................46<br />

6. Ermittlung des Anfangswerts (ohne Berücksichtigung der belastenden und herrschenden Rech-<br />

te)................................................................................................................................................................... 48<br />

6.1 Vergleichskaufpreisverfahren........................................................................................................48<br />

6.1.1 Ableitung des Anfangswerts aus geeigneten Kaufpreisen unbebauter Grundstücke aus dem Sa-<br />

nierungsgebiet................................................................................................................................. 48<br />

6.1.2 Ableitung des Anfangswerts aus geeigneten Kaufpreisen bebauter Grundstücke aus dem Sanie-<br />

rungsgebiet..................................................................................................................................... 48<br />

6.2 Bodenrichtwertverfahren)...............................................................................................................51<br />

Seite 5 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

6.3 Gewichtung der Verfahrensergebnisse..........................................................................................51<br />

6.4 Ableitung der zonalen Anfangswerte aus Einzelergebnissen zum Stichtag ..................................52<br />

7. Ermittlung des Endwerts (ohne Berücksichtigung der belastenden und herrschenden Rechte). .52<br />

7.1 Vergleichskaufpreisverfahren........................................................................................................52<br />

7.1.1 Ableitung des Endwerts aus geeigneten Kaufpreisen unbebauter und bebauter Grundstücke aus<br />

dem Sanierungsgebiet.................................................................................................................... 52<br />

7.2 Ermittlung der „Besonderen Bodenrichtwerte“ (zonaler Endwert) nach dem „Modell Niedersach-<br />

sen“ ................................................................................................................................................ 53<br />

7.3 Ermittlung der „Besonderen Bodenrichtwerte“ (zonaler Endwert) nach dem „Komponentenverfah-<br />

ren“ ................................................................................................................................................. 54<br />

7.3.1 Ableitung der zonalen Endwerte aus Einzelergebnissen zum Stichtag.........................................55<br />

8. Rechts- und Verwaltungsvorschriften...................................................................................................57<br />

9. Literaturverzeichnis (Auszug)................................................................................................................58<br />

Tabellenverzeichnis<br />

Tabelle 1: Zonale Anfangs- und Endwerte lt. Beschluss des Gutachterausschusses vom 18.08.2011............3<br />

Tabelle 2: Ergebnisse aus den ausgewerteten Gebieten (Rheinland-Pfalz) nach Ausreißertest....................34<br />

Tabelle 3: Bodenrichtwert<strong>über</strong>sicht Sanierungsgebiet "Ortsmitte <strong>Schifferstadt</strong>" der Stadt <strong>Schifferstadt</strong>........42<br />

Tabelle 4: Auswertung von Kaufpreisen für bebaute Grundstücke................................................................51<br />

Tabelle 5: Auswertung von Kaufpreisen für unbebaute Grundstücke............................................................51<br />

Tabelle 6: Mittelbildung der Verfahrensergebnisse für den Anfangswert zum Stichtag 10.07.2010..............53<br />

Tabelle 7: Zusammenstellung der Verfahrensergebnisse für den Endwert zum Stichtag 10.07.2010 nach<br />

dem Modell Niedersachsen........................................................................................................54<br />

Tabelle 8: Zusammenstellung der Verfahrensergebnisse für den Endwert zum Stichtag 10.07.2010 nach<br />

dem Komponentenverfahren......................................................................................................55<br />

Tabelle 9: Mittelbildung der Verfahrensergebnisse für den Endwert zum Stichtag 10.07.2010.....................56<br />

Abbildungsverzeichnis<br />

Abbildung 1: Liegenschaftskarte (Stand 10.07.2010, unmaßstäblich)............................................................14<br />

Abbildung 2: Auswertung der Untersuchungsergebnisse für ganz Rheinland-Pfalz .......................................32<br />

Abbildung 3: Klassifikationsrahmen für städtebauliche Missstände und Maßnahmen....................................37<br />

Abbildung 4: Matrix sanierungsbedingter Bodenwerterhöhungen für Anfangswerte.......................................38<br />

Abbildung 5: Zonierung zum Stichtag 01.01.2010 (unmaßstäblich)...............................................................41<br />

Abbildung 6: Karte des Sanierungsgebietes (unmaßstäblich) mit Ergebnis der Verfeinerung der Bodenricht-<br />

wertzonen................................................................................................................................... 47<br />

Seite 6 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

Anlagenverzeichnis<br />

Anlage 1: Bodenrichtwertkarte zum Stichtag 01.01.2010<br />

Anlage 2: Neuzonierung mit Anfangs- und Endwerten zum Stichtag 10.07.2010<br />

Anlage 3: Anfangswert nach dem Bodenrichtwertverfahren<br />

Anlage 4: Übersicht der Maßnahmen<br />

Anlage 5: Niedersachsenmodell<br />

Anlage 6: Komponentenverfahren<br />

Anlage 7: Photodokumentation<br />

Stichwortverzeichnis<br />

Anfangswert.................................................................................................................................................. 35f.<br />

Bodenordnung................................................................................................................................................ 34<br />

Bodenwerterhöhung........................................................................................................................................ 34<br />

<strong>Gutachten</strong>erstellung.......................................................................................................................................... 8<br />

Klasse............................................................................................................................................................. 36<br />

Klassifikationssystem...................................................................................................................................... 35<br />

Komplex.......................................................................................................................................................... 36<br />

Lagevorteil...................................................................................................................................................... 34<br />

Maßnahme................................................................................................................................................... 35f.<br />

Missstände.................................................................................................................................................... 35f.<br />

sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung.....................................................................................................34f.<br />

Sanierungsgebiet............................................................................................................................................ 34<br />

Wertermittlungsstichtag.................................................................................................................................. 34<br />

Seite 7 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

1. Vorbemerkungen<br />

Antragsteller Stadt <strong>Schifferstadt</strong> (Schreiben vom 12.Juli 2010)<br />

Grund der Erstellung Die <strong>Gutachten</strong>erstellung erfolgt zur Bestimmung der zonalen (Bo-<br />

den-) Anfangs- und Endwerte gemäß § 154 Abs. 2 BauGB.<br />

Der Anfangswert ist der Bodenwert, der sich für das Grund-<br />

stück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt<br />

noch durchgeführt worden wäre.<br />

Der Endwert entspricht dem Bodenwert, der sich durch die<br />

rechtliche und tatsächliche Neuordnung ergibt.<br />

Stichtag für den Abschluss der Sanierung ist der 10.07.2010, der<br />

Tag der öffentlichen Bekanntmachung des Aufhebungsbeschlusses<br />

vom 01.07.2010.<br />

Wertermittlungsgrundlagen Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl.I S. 2414), jeweils<br />

Wertbeeinflussende Rechte<br />

und Belastungen<br />

in der zum Wertermittlungsstichtag geltenden Fassung, Immobilien-<br />

wertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 19.Mai 2010<br />

(BGBI.I.S.639) jeweils in der zum Wertermittlungsstichtag geltenden<br />

Fassung.<br />

Die Abteilung II des Grundbuchs wurde nicht eingesehen. Es wurde<br />

unterstellt, dass die zonalen Richtwertgrundstücke diesbezüglich un-<br />

belastet sind. Eine Beeinflussung der Anfangs- und Endwerte durch<br />

eingetragene Rechte beim Übergang von den zonalen Richtwert-<br />

grundstücken auf die Einzelgrundstücke kann nicht ausgeschlossen<br />

werden. Etwaige Belastungen sind deshalb zusätzlich bei den An-<br />

fangs- und Endwerten des Einzelgrundstückes zu berücksichtigen.<br />

Wichtige Hinweise Durch das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 14.09.2004 – 6 A<br />

10530/04 – scheinen jahrelang von den Gutachterausschüssen<br />

gepflegte Wertermittlungsmodelle und Vorgehensweisen in<br />

Frage gestellt zu werden. Dem ist jedoch nicht so. Die diesbe-<br />

züglichen Ausführungen<br />

1. zum Qualitätsbemessungszeitpunkt der Anfangswertgrundstücke,<br />

2. zu den sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen aus hergestellten,<br />

erweiterten und verbesserten Erschließungsanlagen<br />

und<br />

3. zur Verwendung von Bodenrichtwerten aus dem Sanierungsgebiet<br />

selbst finden sich in den Abschnitten<br />

Seite 8 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

2. Gebietsbeschreibung<br />

2.1 Tatsächliche Eigenschaften<br />

Ort Stadt <strong>Schifferstadt</strong><br />

Lage<br />

2.0 Gebietsbeschreibung (Rechtliche Gegebenheiten (z.B.<br />

wertbeeinflussende Rechte und Belastungen))<br />

3.1 Zonale Anfangswerte<br />

3.2 Zonale Endwerte<br />

<strong>Schifferstadt</strong> ist nach dem regionalen Raumordnungsplan der Region<br />

Rhein-Neckar von 2005 als Mittelzentrum im Ergänzungsnetz ausge-<br />

wiesen. <strong>Schifferstadt</strong> hat 19.459 Einwohner (Stand 30.06.2010) und er-<br />

hält als zentraler Ort zusätzlich die besonderen Funktionen Wohnen<br />

und Gewerbe.<br />

Das Sanierungsgebiet ist dem erweiterten Zentrum der Stadt Schiffer-<br />

stadt zuzuordnen und hat eine Größe von ca. 5 ha. Das Bewertungs-<br />

gebiet liegt westlich des Marktplatzes und umfasst im Wesentlichen<br />

die Bereiche der Burgstraße ab Hausnummer 1 - 40, den Teilbereich<br />

der Kirchenstraße westlich des Marktplatzes bis zur Burgstraße, den<br />

südlichen Teil der Schulstraße bis zur Hausnummer 12 sowie den<br />

westlichen Bereich der Großen Kapellenstraße Hausnummer 2 – 24.<br />

Ergänzt wird das Gebiet durch die außerhalb liegenden städtischen<br />

Grundstücke Flurstück 524 und 478/2 für die Sanierungsmaßnahmen<br />

zur Ergänzung der Gemeinbedarfseinrichtungen anstehen.<br />

Seite 9 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

Vor der Sanierung<br />

Zu den sanierungsbedingten Änderungen der Wohn- und Ge-<br />

schäftslage sowie zu den weiteren Sanierungsmaßnahmen wird<br />

in den jeweiligen Berechnungen der Endwerte eingegangen.<br />

Nutzung Für die im Bewertungsgebiet gelegenen Grundstücke entlang der<br />

"Burgstraße" und der "Großen Kapellenstraße" ist die Wohnnutzung<br />

entlang der straßenseitigen Gebäude <strong>über</strong>wiegend erhalten geblieben,<br />

allerdings reduziert durch baufällige und nicht mehr bewohnbare Bau-<br />

substanz und einige Abbrüche. Eine Inanspruchnahme der rückwärti-<br />

gen Nebengebäude für Wohnzwecke hat bislang kaum stattgefunden.<br />

Die gewerblichen Betriebe – Schlosser, Kfz-Werkstatt- und Einzelhan-<br />

delsbetriebe haben ihren Standort behalten. Freiflächen im Blockin-<br />

nern bzw. Ortsrandlage sind <strong>über</strong>wiegend gärtnerisch genutzt. Die<br />

Ortszufahrt wird markiert durch das stark baufällige Fachwerkhaus,<br />

früher zum ehemaligen Jagdhof gehörig, mit angrenzenden Freiflä-<br />

chen, gewerblich genutzt als Abstellflächen und Reparaturgelände.<br />

Verkehrssituation Die Burgstraße ist u.a. eine wichtige, in Nord-Südrichtung führende<br />

Durchgangsstraße. Ein enger Straßenquerschnitt und schmale Gehwe-<br />

ge stellen Beeinträchtigungen und Gefahren für alle Verkehrsteilneh-<br />

mer dar. Das Sanierungsgebiet war durch Verkehrslärmimmissionen<br />

stark beeinträchtigt. Ein zu hoher Lärmpegel und Abgaskonzentration<br />

infolge mangelnder Querbelüftung behindern das Wohnen in den<br />

Hauptgebäuden an der Straße.<br />

Hierzu wird in der den vorbereitenden Untersuchungen 3 ) wie folgt auf-<br />

geführt:<br />

"Die Burgstraße liegt im Zug der wichtigsten durchgehenden Nord-<br />

Süd-Straßen von.<strong>Schifferstadt</strong>. lm Norden kommt die Landesstraße<br />

454 aus dem Raum Grünstadt <strong>über</strong> Maxdorf, Dannstadt-Schauernheim<br />

mit Anschlüssen von der A 650 und der A 65 sowie <strong>über</strong> die Nordum-<br />

gehung L 532auch von der A 61, im Süden von Speyer mit Anschlüs-<br />

sen von der A 61 und der B 9. Trotz dieser großräumig erscheinenden<br />

Verbindung weist die L 454 jedoch kaum großräumigen Verkehr auf.<br />

Infolge der sehr geringen Abmessungen sowohl der Fahrbahn als auch<br />

der Gehwege, insbesondere im Bereich unmittelbar südlich der Kir-<br />

chenstraße - aber auch zwischen Zwerchgasse und Marienplatz - be-<br />

stehen hier Gefahren für alle Verkehrsteilnehmer Fußgänger, die sich<br />

begegnen, müssen abschnittsweise dazu die Fahrbahn benutzen.<br />

3 Broschüre "<strong>Schifferstadt</strong>, Sanierung im Ortskern";Vorbereitende Untersuchung und Sanierungskonzept; Bestand, Analyse und Kon-<br />

zeptdiskussion, Juli – Oktober 1988, Rittmannsperger, Kleebank und Partner GmbH, Ludwigshöhstraße 3, 64285 Darmstadt<br />

Seite 10 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

Radfahrer auch Kinder unter 8 Jahren - können stellenweise nicht auf<br />

den sehr schmalen Gehwegen fahren, insbesondere wenn dort Fuß-<br />

gänger entgegenkommen. Kraftfahrzeuge können auf der dicht ange-<br />

bauten Straße nicht halten oder gar parken, ohne den fließenden Ver-<br />

kehr (auch Fußgänger und Radfahrer) erheblich zu behindern. Auf der<br />

schmalen Fahrbahn können Radfahrer bei Gegenverkehr nicht <strong>über</strong>-<br />

holt werden, auch beim Begegnen von Schwerfahrzeugen treten Ge-<br />

fährdungen auf".<br />

Baustruktur und Ortsbild Der bauliche Zustand der Gebäude im Untersuchungsgebiet ist sehr<br />

Soziale und kulturelle<br />

Einrichtungen<br />

unterschiedlich. Gut renovierte Beispiele von ortsbildprägenden bzw.<br />

denkmalgeschützten Fachwerkhäusern sind neben dringend sanie-<br />

rungsbedürftigen Häusern gleicher Bedeutung zu sehen.<br />

Hierzu wird in der den vorbereitenden Untersuchungen 4 ) wie folgt auf-<br />

geführt:<br />

"Dringend sanierungsbedürftige Gebäude die in besonderem Maße<br />

ortsbildprägend sind, sind z.Bsp. Burgstraße 1, 8, 14, 31. Auch die<br />

Burgstraße Nr. 40 die südlich, außerhalb des Untersuchungsgebietes<br />

liegt, ist ein denkmalgeschütztes Anwesen, bei den die giebelständigen<br />

Häuser an der Straße dringend einer Modernisierung bedürfen. Der<br />

rückwärtige Scheunenteil wurde bereits für Wohnzwecke umgebaut<br />

und ist ein gutes gestalterisches Beispiel für solch eine Umnutzung.<br />

In ihrer Erhaltung gefährdet sind die rückwärtigen Scheunen, die durch<br />

ihre traufständige Stellung zu den Wirtschaftsgärten mit einheitlichen<br />

Dachformen als ortsbildprägend eingestuft wurden.<br />

Durch Renovierungen, Um- und Neubauten sind für das Ortsbild auch<br />

negative Veränderungen entstanden. Meist sind es schrittweise Einzel-<br />

maßnahmen, wie Einbau von Türen, Veränderungen der Fensterfor-<br />

mate, Verkleidungen von Sockel oder ganzen Fassaden, die die ur-<br />

sprünglichen Gestaltungsmerkmale nicht berücksichtigen und durch<br />

ihre Wiederholung des typische Ortsbild gefährden."<br />

lm Untersuchungsgebiet selbst befindet sich ein Heimatmuseum und<br />

ein Altentreff, die in dem restaurierten ehemaligen Gasthaus ”Zum Ad-<br />

ler" untergebracht sind. In der Kirchenstraße 20 ist das Einwohnermel-<br />

deamt eingerichtet, eine Außenstelle des gegen<strong>über</strong>liegenden Neuen<br />

Rathauses. Das historische Rathaus, ebenfalls in der Kirchenstraße,<br />

wurde Ende der 70ziger Jahre renoviert und steht als "Gute Stube" von<br />

4 Broschüre "<strong>Schifferstadt</strong>, Sanierung im Ortskern";Vorbereitende Untersuchung und Sanierungskonzept; Bestand, Analyse und Kon-<br />

zeptdiskussion, Juli – Oktober 1988, Rittmannsperger, Kleebank und Partner GmbH, Ludwigshöhstraße 3, 64285 Darmstadt<br />

Seite 11 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

Nach der Sanierung<br />

<strong>Schifferstadt</strong> für kleinere Empfänge, Kammerkonzerte, Dichterlesun-<br />

gen u.ä. zur Verfügung. In Rahmen der Sanierung werden z.Zt. zwei<br />

ehemalige Schulgebäude umgebaut und modernisiert<br />

- die städtische Bibliothek zur Ergänzung des Bildungsangebots<br />

- ein Haus der Vereine für weitere gesellschaftliche Aktivitäten und Ge-<br />

selligkeiten.<br />

Angrenzend an das Untersuchungsgebiet liegt das Pfarrzentrum mit<br />

Sozialstation der St. Jakobus-Gemeinde und in naher Nachbarschaft<br />

die Grundschule Nord.<br />

Durch die Zuordnung der verschiedenen gemeindlichen Einrichtungen<br />

zu historischer Bausubstanz konnte diese sinnvoll wieder genutzt und<br />

damit erhalten werden. Die Einrichtungen selbst sind dadurch gut In<br />

die städtebauliche Struktur integriert und <strong>über</strong>nehmen von den ortsge-<br />

schichtlich wichtigen Gebäuden ihre unverwechselbare Gestalt.<br />

Es ist Absicht der Stadt, durch Restaurierung historischer Bausubstanz<br />

noch ein Jugendzentrum zu schaffen und auch das Angebot für Ga-<br />

stronomie und Fremdenverkehr zu erweitern."<br />

Grundstücksstruktur Im Untersuchungsgebiet befinden sich 53 Grundstücke zuzüglich der 2<br />

Grundstücke außerhalb. Außer den 4 Grundstücken für Gemeinbedarf-<br />

seinrichtungen sind westlich der Burgstraße noch 3 Weiter in städti-<br />

schem Besitz. 29 Grundstücke sind vom Eigentümer selbst bewohnt,<br />

bzw. bewirtschaftet. Der Zuschnitt der Grundstücke ist in der Regel<br />

langgestreckt und an der Schmalseite erschlossen. Die durchschnittli-<br />

chen Breiten liegen zwischen 12 und 16 m. Die Tiefen sind jedoch sehr<br />

unterschiedlich, sodass sich Grundstücksgrößen von 600 bis 1.200 m²<br />

ergeben.<br />

Erschließungszustand Die Erschließung der Grundstücke ist nach der Sanierung unverändert.<br />

Sanierungsbedingte Ausbauten oder Erweiterungen von Erschlie-<br />

ßungsstraßen sind nicht erfolgt.<br />

Grundstücksstruktur Form und Ausmaß der Grundstücke können den auf dem amtlichen<br />

Kartenwerk basierenden Planunterlagen (Siehe Abbildung 1: Liegen-<br />

schaftskarte (Stand 10.07.2010, unmaßstäblich)) entnommen werden.<br />

Eine flächenhafte sanierungsbedingte Bodenordnung wurde<br />

nicht durchgeführt. Weitere sanierungsbedingte Änderungen der<br />

Grundstücksform und Gestalt wurden nicht vorgenommen.<br />

Seite 12 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

Verkehrssituation Zur Entlastung der Verkehrssituation im Sanierungsgebiet wurden ge-<br />

Soziale und kulturelle<br />

Einrichtungen<br />

samtstädtische Verkehrsberuhigungsmaßnahmen durchgeführt.<br />

In der Rehbachstraße wurden zwei ehemalige Schulgebäude umge-<br />

baut und modernisiert zur Unterbringung der städtischen Bibliothek zur<br />

Ergänzung des Bildungsangebots und des Hauses der Vereine für wei-<br />

tere gesellschaftliche Aktivitäten und Geselligkeiten.<br />

Baustruktur und Ortsbild Wie schon in den vorbereitenden Untersuchungen lag bezüglich der<br />

Baustruktur und dem Ortsbild doch eine erheblicher Sanierungsbedarf<br />

vor. Die durchgeführten Maßnahmen sind in der Anlage 1 dargestellt.<br />

Seite 13 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

Sanierungsgebiet „ Ortskern <strong>Schifferstadt</strong> “<br />

Abbildung 1: Liegenschaftskarte (Stand 10.07.2010, unmaßstäblich)<br />

Seite 14 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

2.2 Rechtliche Gegebenheiten<br />

Sanierungsverfahren Das förmliche Sanierungsverfahren "Ortsmitte <strong>Schifferstadt</strong>'' hatte,<br />

Darstellung im<br />

Flächennutzungsplan<br />

aufgrund vorzunehmender Gebäudesanierungen und Grunderwerb<br />

schon einen längeren zeitlichen Vorlauf, als der Stadtrat am 13. Juni<br />

1989 den Beschluss <strong>über</strong> die förmliche Festlegung als Sanierungsge-<br />

biet fasste.<br />

So wurden erste sanierungsbedingte Maßnahmen (Gebäudesanierun-<br />

gen und Grunderwerb) bereits 1986 durchgeführt. Ein Hinweis hierfür<br />

ist ein Artikel in der <strong>Schifferstadt</strong>er Rundschau vom 01.03.1986, der<br />

auf die anstehende Renovierung des Anwesens Burgstraße 14 hin-<br />

weist.<br />

Gleichzeitig begann 1986 die finanzielle Förderung von privaten Ein-<br />

zelmaßnahmen durch Bund, Land und Stadt.<br />

Im Mai 1988 wurde das Ing. Büro Rittmannsperger, Kleebank und<br />

Partner GmbH mit der "Bestandsaufnahme und Analyse sowie mit der<br />

Erarbeitung eines Sanierungskonzepts" beauftragt.<br />

Die Bestandsaufnahme selbst wurde dann zwischen Juli und Oktober<br />

1988 durchgeführt.<br />

Der Beschluss <strong>über</strong> die vorbereitenden Untersuchungen im Sanie-<br />

rungsgebiet "Ortsmitte <strong>Schifferstadt</strong>" wurde am 16.06.1988 gefasst<br />

und am 29.061988 im <strong>Schifferstadt</strong>er Tagblatt ortsüblich bekannt ge-<br />

macht.<br />

Der Satzungsentwurf wurde der Bezirksregierung Rheinhessen-Pfalz<br />

gem. § 24 Abs. 2 GemO i.V.m. § 5 Abs. StBauFG zur Genehmigung<br />

vorgelegt. Die Genehmigung wurde am 06.06.1989 erteilt.<br />

Die Bekanntmachung der förmlichen Festlegung des Sanierungsge-<br />

bietes „Ortskern <strong>Schifferstadt</strong>" erfolgte dann am 16.06.1989 im Amts-<br />

blatt. Mit der Bekanntmachung wird die Satzung rechtsverbindlich<br />

(vgl. § 143 Abs. 1 Satz 4 BauGB) und damit unterliegen die in der<br />

Satzung aufgeführten Flurstücke ab diesem Zeitpunkt dem besonde-<br />

ren Städtebaurecht (§§ 136 ff. BauGB).<br />

Für den Bereich des Sanierungsgebietes enthält der Flächennut-<br />

zungsplan von <strong>Schifferstadt</strong> die Darstellung „gemischte Baufläche“<br />

(M). Eine sanierungsbedingte Änderung des Flächennutzungsplanes<br />

ist nicht erfolgt.<br />

Seite 15 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

Festsetzungen im<br />

Bebauungsplan<br />

Nicht eingetragene Rechte und<br />

Für den Bereich des Sanierungsgebietes "Ortskern <strong>Schifferstadt</strong>" wur-<br />

de kein Bebauungsplan aufgestellt.<br />

Baulasten Das Baulastenverzeichnis wurde nicht eingesehen. Es wird unterstellt,<br />

Belastungen<br />

dass die zonalen Richtwertgrundstücke diesbezüglich unbelastet sind.<br />

Eine Beeinflussung des Bodenwertes der Einzelgrundstücke durch<br />

eingetragene Lasten kann nicht ausgeschlossen werden. Etwaige Be-<br />

lastungen sind deshalb zusätzlich bei der Einzelbewertung zu berück-<br />

sichtigen.<br />

Etwaige nicht eingetragene Rechte und Belastungen sind bei der Ab-<br />

leitung der zonalen Anfangs- und Endwerte nicht berücksichtigt. Hier<br />

gelten die Ausführungen zu den Baulasten entsprechend.<br />

Denkmalschutz Das Sanierungsgebiet liegt innerhalb der Denkmalzone "Ortskern". Im<br />

3. Wertermittlungsstichtage<br />

nachrichtlichen Verzeichnis der Kulturdenkmäler für den Rhein-Pfalz<br />

Kreis sind betreffend des Sanierungsgebietes folgende Objekte auf-<br />

geführt.<br />

Burgstraße 5, 6, 8, 14, 21,23, 26, 31, 40<br />

Große Kapellenstraße 6, 8, 12<br />

Kirchenstraße 17, 19, 20<br />

3.1 Für die Bemessung der Allgemeinen Wertverhältnisse 5 ):<br />

3.2 Für die Qualitätsbemessung:<br />

3.2.1 Anfangswerte<br />

Allgemein 10.07.2010 - Der Stichtag gilt sowohl für die Bestimmung der An-<br />

fangs- als auch für die Endwerte. Nach § 154 Abs. 2 BauGB i.V.m.<br />

§ 16 Abs. 5 ImmoWertV ist für die Anfangs- und Endwerte im Falle<br />

des hier greifenden § 162 BauGB bzgl. der Allgemeinen Wertverhält-<br />

nisse auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung der Satzung, mit der<br />

die Sanierungssatzung aufgehoben wird, abzustellen.<br />

Es gilt hier der Stichtag 01.03.1986 (Hinweis in der <strong>Schifferstadt</strong>er<br />

Rundschau auf Sanierung des Anwesens Burgstraße 14). Dies ist der<br />

früheste, dem Gutachterausschuss bekannte Zeitpunkt in dem die Ab-<br />

sicht eine Sanierung durchzuführen in der Öffentlichkeit bekannt wur-<br />

de. Zumal in 1986 auch schon begonnen wurde private Maßnahmen<br />

durch Bund, Land und Gemeinde zu fördern (vgl. Kap. 2.2 Abs. 2).<br />

5 Vgl. STROTKAMP/SPRENGNETTER in [1]: „Besonderheiten der Verkehrswertermittlung in städtischen Sanierungsbereichen“, Lehr-<br />

buch Teil 11, Kapitel 3, S. 11/3/4/1.<br />

Seite 16 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

3.2.2 Endwerte<br />

Stichtag 10.07.2010. Dies ist gemäß § 162 Abs. 2 BauGB der Zeit-<br />

punkt der Bekanntmachung des Aufhebungsbeschlusses durch Sat-<br />

zung, mit der die Sanierungssatzung aufgehoben wird.<br />

3.2.3 Besonderheiten der Qualitätsbestimmung der Anfangswerte<br />

Auf folgendes Problem bzw. folgende Problemlösung soll an dieser<br />

Stelle hingewiesen werden. Das nachfolgende Zitat spricht zwar vor-<br />

rangig die Entwicklungsmaßnahme an, aber im Hinblick auf das Urteil<br />

des OVG Rheinland-Pfalz vom 14.09.2004 – Az. 6 A 10530/04 – wird<br />

darauf verwiesen, dass dieses Problem auch im Sanierungsverfahren<br />

– nämlich dann, wenn „werdendes Bauland“ entwickelt wird – auftre-<br />

ten kann. Wie im Folgenden noch ausgeführt wird, darf dann die Qua-<br />

lität des „werdenden Baulands“ zum o.g. Stichtag der Qualitätsbe-<br />

messung für die Anfangswerte „Ende 1986“ nicht eingefroren werden,<br />

soweit auch ohne Sanierung sich eine Verkürzung der Bauerwartung<br />

eingestellt hätte. Risthaus 6 ) führt dazu folgendes aus (Zitat Anfang):<br />

„Zur Ermittlung der Anfangs- und Endwerte und somit zur Bemessung<br />

der entwicklungsbedingten Bodenwertsteigerungen sind die Vorschrif-<br />

ten <strong>über</strong> die Sanierung entsprechend anzuwenden. Nach der Recht-<br />

sprechung des BGH und des BVerwG ist die Abschöpfung in der Sa-<br />

nierung auf die Wertsteigerungen beschränkt, die lediglich durch die<br />

Aussicht auf den Einsatz des bodenrechtlichen Instrumentariums, zu<br />

dem der einzelne Eigentümer keinen Beitrag leistet, bewirkt werden.<br />

Diese von den Gerichten entwickelten Grundsätze sind dementspre-<br />

chend auch auf Entwicklungsmaßnahmen zu <strong>über</strong>tragen.<br />

Im Gegensatz zu Sanierungsmaßnahmen ist bei Entwicklungsmaß-<br />

nahmen in der Regel davon auszugehen, dass eine konjunkturelle<br />

Weiterentwicklung auch ohne Einleitung einer Entwicklungsmaßnah-<br />

me stattgefunden hätte. Auch ohne Entwicklungsmaßnahme wäre das<br />

betreffende Gebiet einer baulichen Nutzung zugeführt worden. Durch<br />

die einheitliche Vorbereitung und Durchführung im Rahmen der Ent-<br />

wicklungsmaßnahme wird dieser Prozess jedoch beschleunigt und so-<br />

mit ergibt sich eine Verkürzung der Wartezeit bis zur Baureife. Damit<br />

bei der Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen<br />

nur entwicklungsbedingte Bodenwerterhöhungen erfasst werden, ist<br />

jeweils zu untersuchen, welche Qualität die betreffenden Grundstücke<br />

gehabt hätten, wenn eine Entwicklungsmaßnahme weder beabsichtigt<br />

6 Aus RISTHAUS, L.: Bodenwertänderungen durch städtebauliche Maßnahmen, Dissertation, Schriftenreihe des Instituts für Städtebau,<br />

Bodenordnung und Kulturtechnik der Universität Bonn, so auch Strotkamp/Sprengnetter in [1], Teil 11, Kapitel 3,<br />

S. 11/3/3.3/15.<br />

Seite 17 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

noch durchgeführt worden wäre 7 ).<br />

Diese Auffassung ist von SEELE in einem <strong>Gutachten</strong> zur Ermittlung<br />

von Anfangs- und Endwerten in einem Entwicklungsbereich vertreten<br />

und vom Landgericht Kiel 8 ) bestätigt worden 9 )<br />

KLEIBER 10 ) hält diese Interpretation für unzutreffend. Aus dem sich<br />

aus der Verfassung ergebenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />

der Mittel folge, dass eine Entwicklungsmaßnahme nur eingeleitet<br />

werden dürfe, wenn die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung<br />

ohne diese Maßnahme nicht verwirklicht werden können. Ohne die<br />

Durchführung der Entwicklungsmaßnahme könne es somit nicht zu<br />

Bodenwertsteigerungen in dem betreffenden Gebiet kommen. Die<br />

von KLEIBER vorgenommene Auslegung des Subsidiaritätsprinzips<br />

wird jedoch von der Rechtsprechung nicht bestätigt. So hat der Baye-<br />

rische Verwaltungsgerichtshof 11 ) ausgeführt, dass die Einleitung einer<br />

Entwicklungsmaßnahme zulässig sei, um Beeinträchtigungen durch<br />

eine verstärkte und möglicherweise spekulative Bodenpreispolitik zu<br />

vermeiden und um zu erreichen, dass die beabsichtigte städtebauli-<br />

che Entwicklung in einem zeitlich angemessenen Rahmen verwirk-<br />

licht werden könne. Daher ist davon auszugehen, dass Bodenwert-<br />

steigerungen in Entwicklungsgebieten auch dann eintreten würden,<br />

wenn eine Entwicklungsmaßnahme nicht durchgeführt werden wür-<br />

de." (Zitat Ende)<br />

Von daher wird in diesem Verkehrswertgutachten der Auffassung von<br />

Kleiber nicht gefolgt und somit die vorgenannte Interpretation des<br />

Subsidaritätsprinzips der Wertermittlung zugrunde gelegt.<br />

Das bedeutet also, dass zwar die sanierungsbedingten Bauerwartun-<br />

gen bzw. die sanierungsbedingten Verkürzungen der Wartezeit bis<br />

zur Baureife nicht zu berücksichtigen sind, dass aber die Bauerwar-<br />

tungen, die während der Durchführung der Sanierungsmaßnahme<br />

auch ohne diese Maßnahme entstanden wären, sehr wohl in die<br />

Wertermittlung des Anfangswerts einfließen müssen.<br />

7 In diesem Sinne auch STROTKAMP, H.-P.: Wertermittlung in Sanierungsgebieten nach den §§ 153 und 154 BauGB, Nachrichtenblatt<br />

der VermKV RP. 1993, S. 17.<br />

8 Landgericht Kiel, Urteil v. 3.11.1988 – 19 O 4/83 – GuG (1990), S. 103 ff und – mit Anmerkungen von SEELE – VR (1995) S.51 ff.<br />

9 Zur Bemessung entwicklungsbedingter Bodenwertänderungen vgl. auch LEISNER, W.: Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen und<br />

Eigentum Privater, S. 939 ff.<br />

10 KLEIBER, W.: Entwicklungsmaßnahmen nach dem BauGB. Vortrag auf der Jahresversammlung des Verbandes der landwirtschaftli-<br />

chen Sachverständigen in Köln am 10.3.1994.<br />

11 Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 30.07.1984 – Nr. 14 N 83 A.857, zitiert in LEMMEN, F.-J.: Bauland durch städtebauliche<br />

Entwicklungsmaßnahmen, S. 15f.<br />

Seite 18 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

3.2.4 Beitrags- und abgabenrechtlicher Zustand:<br />

Sanierungsunbeeinflusster<br />

Zustand<br />

Sanierungsbeeinflusster<br />

Zustand<br />

Der ursprüngliche Straßenausbau entsprach weitgehend den zeitge-<br />

mäßen städtebaulichen Anforderungen, eine Erneuerung war nicht<br />

dringend erforderlich. Der in den Anfangswerten enthaltene Wertan-<br />

teil für die Erschließung (mehr oder weniger) ist auf den Wertanteil<br />

des Straßenlandes und den Wertanteil für die Ver- und Entsorgungs-<br />

anlagen 12 ) begrenzt. Insoweit waren die (baureifen) Grundstücke ohne<br />

Sanierungseinfluss erschließungsbeitrags- und abgabenfrei.<br />

Das Gleiche gilt für die sogenannten „Naturschutzbeiträge“, da in Ge-<br />

bieten nach § 34 BauGB die §§ 135a bis 135c BauGB keine Anwen-<br />

dung finden. Unter den gegebenen Prämissen sind die „zonalen An-<br />

fangswertgrundstücke“ also beitrags- und abgabenfrei, bezogen auf<br />

den ursprünglichen „Straßenausbau“, wobei die Erschließungsanla-<br />

gen i. S. d. § 128 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i. d. R. keinen Werteinfluss<br />

mehr besaßen.<br />

Durch die Sanierung wurden keine Straßen neu ausgebaut oder um-<br />

gestaltet und keine Gehwege erneuert oder verbreitert.<br />

Diesbezüglich dürfen auch keine Erschließungsbeiträge erhoben<br />

werden (vgl. § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB), sondern die Werterhö-<br />

hung muss bei der Ermittlung der sanierungsbedingten Boden-<br />

werterhöhung berücksichtigt werden. Von daher sind auch die<br />

„zonalen Endwertgrundstücke“ (fiktiv) erschließungsbeitrags-<br />

und abgabenfrei zu ermitteln 13 ).<br />

Im Bereich der Sanierungsbebauungspläne kann ein naturschutz-<br />

rechtlicher Ausgleich notwendig sein, wenn in den Bebauungsplänen<br />

bauliche Maßnahmen <strong>über</strong> die ursprünglichen Möglichkeiten gemäß<br />

§ 34 BauGB festgesetzt wurden. Die diesbezüglichen Wertvorteile<br />

aus eingesparten Kostenerstattungsbeträgen gemäß § 135a BauGB<br />

sind nach § 154 Abs. 1 Satz 3 ebenfalls in der sanierungsbedingten<br />

Bodenwerterhöhung zu erfassen, so dass der Endwert „naturschutz-<br />

beitragsfrei“ abgeleitet wird.<br />

Sind die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen nicht auf den Ein-<br />

griffsgrundstücken, sondern an anderer Stelle vorgesehen, so bedarf<br />

es der Zuordnung der Maßnahmen zum jeweiligen Eingriff nach<br />

§ 9 Abs. 1a BauGB. Fehlt eine derartige Zuordnung in den textlichen<br />

12 Nach § 154 Abs. 1 Satz 2 BauGB dürfen nur die Wertsteigerungen von hergestellten, erweiterten und verbesserten Erschließungs-<br />

anlagen im Sinne von § 127 Abs. 2 BauGB in den Ausgleichsbetrag einfließen; Anlagen nach § 127 Abs. 4 BauGB (insbesondere Ver-<br />

und Entsorgungsanlagen) sind durch Beiträge zu refinanzieren.<br />

13 Wird dieser Grundsatz nicht beachtet, so fließt der Vorteil aus den ersparten Ausbaukosten fälschlicherweise nicht in die sanierungsbe-<br />

dingte Bodenwerterhöhung (= Endwert – Anfangswert) ein.<br />

Seite 19 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

3.2.5 Entwicklungszustand:<br />

Festsetzungen des Bebauungsplans, so ist eine Kostenerstattung<br />

nach § 35a BauGB nicht zulässig.<br />

Nach Auskunft der Stadt <strong>Schifferstadt</strong> sind jedoch keine sanie-<br />

rungsbedingten Bebauungspläne aufgestellt worden, so das kei-<br />

ne diesbezüglichen Wertvorteile durch ersparte Kostenerstat-<br />

tungsbeträge (§ 135 a Abs. 3 BauGB) entstanden sind. Das heißt,<br />

die zonalen Endwertgrundstücke sind (fiktiv) als beitrags- und<br />

abgabenfrei zu bewerten.<br />

Anfangswerte Nach § 154 Abs. 2 BauGB sind die Anfangswerte so zu bestimmen,<br />

als sei eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden.<br />

Es ist also der Bodenwert zum Zeitpunkt des Wertermittlungsstichtags<br />

10.07.2010 zu ermitteln, wobei sowohl der Entwicklungszustand<br />

als auch die allgemeinen Wertverhältnisse so zu ermitteln bzw.<br />

zu schätzen sind, als wenn eine Sanierung weder beabsichtigt<br />

noch durchgeführt worden wäre. Der Gutachterausschuss setzt<br />

den Qualitätsstichtag für den Anfangswert auf den Zeitpunkt des Be-<br />

kanntwerdens der Sanierungsabsicht in der Öffentlichkeit (01.03.1986<br />

– Hinweis in <strong>Schifferstadt</strong>er Rundschau auf Sanierung des Anwesens<br />

Burgstraße 14). Denn erst ab diesem Zeitpunkt tritt eine gewisse Si-<br />

cherheit ein, dass das Sanierungsverfahren tatsächlich eingeleitet<br />

wird.<br />

Für die im unbeplanten Innenbereich liegenden Grundstücke ist die<br />

sanierungsunbeeinflusste Zulässigkeit von Vorhaben in dem Sanie-<br />

rungsgebiet nach § 34 BauGB zu beurteilen.<br />

Nach § 34 BauGB ist eine Bebauung zulässig, wenn sie innerhalb der<br />

im Zusammenhang bebauten Ortsteile errichtet werden soll und sich<br />

das Vorhaben in die nähere Umgebung entsprechend der Art und<br />

dem Maß der baulichen Nutzung, der <strong>über</strong>baubaren Grundstücksflä-<br />

che und der Bauweise einfügt und die Erschließung gesichert ist.<br />

Die wegen mangelnder Größe oder Form nicht bebaubaren Grund-<br />

stücke, bzw. die Grundstücke, die nicht nach § 123 ff. BauGB er-<br />

schlossen sind, sind nach § 5 Abs. 3 ImmoWertV als Rohbauland ein-<br />

zustufen. Für Grundstücke mit einem solchen Entwicklungszustand<br />

wurden, sofern sie zusammenhängend sind, eigene Zonen gebildet<br />

und zonale Anfangswerte abgeleitet. (i.d.R. sind diese Anfangswerte<br />

mit den Endwerten identisch)<br />

Seite 20 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

Da die <strong>über</strong>wiegende Anzahl der Bewertungsobjekte jedoch bebaubar<br />

und erschlossen sind, sind die Richtwertgrundstücke der einzelnen<br />

Anfangswertzonen als baureifes Land im Sinne des § 5Abs. 4 Immo-<br />

WertV einzustufen. Auf eventuell weitergehende Differenzierungen<br />

wird in den jeweiligen zonalen Bewertungen eingegangen.<br />

Endwerte Der Endwert ist der Bodenwert, der sich durch die rechtliche und tat-<br />

3.2.6 Definitionen nach § 5 ImmoWertV<br />

sächliche Neuordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes<br />

ergibt (§ 154 Abs. 2 BauGB).Allgemein liegt der Entwicklungszu-<br />

stand beitrags- und abgabenfreies „baureifes Land“ i.S.d. § 5<br />

Abs. 4 ImmoWertV vor. Die Beitrags- und Abgabenfreiheit bezieht<br />

sich auf den sanierungsbedingten Straßenausbau. Im übrigen ergibt<br />

sich die Bebaubarkeit nach § 34 BauGB. Die wegen mangelnder<br />

Größe oder Form nicht bebaubaren Grundstücke, bzw. die Grund-<br />

stücke, die nicht nach § 123 ff. BauGB erschlossen sind, sind nach<br />

§ 5 Abs. 3 ImmoWertV als Rohbauland einzustufen. Für Grund-<br />

stücke mit diesem Entwicklungszustand wurden. sofern sie zusam-<br />

menhängend sind, zonale Endwerte abgeleitet. Da die <strong>über</strong>wiegende<br />

Zahl der Bewertungsobjekte bebaubar und erschlossen sind, sind die<br />

Richtwertgrundstücke der einzelnen Endwertzonen als beitrags- und<br />

abgabenfreies baureifes Land im Sinne des § 5 Abs. 4 ImmoWertV<br />

einzustufen. Auf eventuell weitergehende Differenzierungen wird in<br />

den jeweiligen zonalen Bewertungen eingegangen.<br />

Bauerwartungsland - sind Flächen, die nach ihrer Eigenschaft, ihrer sonstigen Beschaf-<br />

fenheit und ihrer Lage eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit tat-<br />

sächlich erwarten lassen. Diese Erwartung kann sich insbesondere<br />

auf die entsprechende Darstellung dieser Flächen im Flächennut-<br />

zungsplan, auf ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde oder<br />

auf die allgemeine städtebauliche Entwicklung des Gemeinde-<br />

gebietes gründen.<br />

Rohbauland - sind Flächen, die nach § 30 BauGB (Geltungsbereich eines Bebau-<br />

ungsplans), § 33 BauGB (Gebiet, für das ein Planaufstellungsbe-<br />

schluss vorliegt und der Bebauungsplanentwurf ausgelegen hat)<br />

oder § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb des im Zu-<br />

sammenhang bebauten Ortsteils) für eine bauliche Nutzung be-<br />

stimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder<br />

die nach Lage, Form und Größe für eine bauliche Nutzung unzurei-<br />

chend gestaltet sind.<br />

Seite 21 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

Baureifes Land - sind bebaubare Flächen, die in ortsüblicher Weise ausreichend er-<br />

schlossen sind. Der BGH spricht von "Bauland". – Die Qualitätsstufe<br />

"Bauland" setzt voraus, dass dem Eigentümer ein nach dem Baupla-<br />

nungs- und Bauordnungsrecht jederzeit durchsetzbarer Anspruch auf<br />

Bebauung seines Grundstücks in seinem gegenwärtigen Zustand zu-<br />

steht (BGH-Urteil vom 14.6.1984 III ZR 41/83)<br />

3.3 Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung<br />

3.4 Definitionen<br />

Kaufpreissammlung Bei den Geschäftsstellen der örtlichen Gutachterausschüsse werden<br />

die Kaufpreissammlungen geführt, in die u. a. auch Daten aus den<br />

von den Notaren dem Gutachterausschuss in Abschrift vorgelegten<br />

Grundstückskaufverträgen <strong>über</strong>nommen werden.<br />

Die Kaufpreissammlungen ermöglichen dem Gutachterausschuss<br />

einen umfassenden Überblick <strong>über</strong> das Geschehen auf dem Grund-<br />

stücksmarkt.<br />

Verkehrswert Der Gutachterausschuss ermittelt nach § 198 i. V. m. § 193 BauGB<br />

Sanierungsbedingte<br />

Bodenwerterhöhung<br />

den Verkehrswert im Sinne des § 194 BauGB (der Bodenwert i. S. d.<br />

§ 154 Abs. 2 BauGB ist der Verkehrswert des reinen Grund und Bo-<br />

dens).<br />

3.5 Verfahrenswahl mit Begründung<br />

Die durch die Sanierung bedingte Erhöhung des Bodenwertes des<br />

Grundstücks besteht nach § 154 Abs. 2 BauGB aus dem Unter-<br />

schied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück erge-<br />

ben würde, wenn die Sanierung weder beabsichtigt noch durchge-<br />

führt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für<br />

das Grundstück durch die rechtliche und tatsächliche Neuordnung<br />

des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes ergibt (Endwert).<br />

Vorbemerkung Ziel dieser Wertermittlung ist die Ermittlung des Anfangs- und End-<br />

wertes, aus dessen Differenz die sanierungsbedingte Bodenwerter-<br />

höhung bestimmt wird (vgl. § 154 Abs. 2 BauGB). Nach § 16 Abs. 1<br />

ImmoWertV ist bei der Ermittlung des Anfangs- und Endwerts der<br />

Bodenwert ohne Bebauung durch Vergleich mit dem Wert vergleich-<br />

barer unbebauter Grundstücke zu ermitteln (Vergleichswertverfah-<br />

ren durch Preisvergleich gemäß § 15 Abs. 1 ImmoWertV). Daneben<br />

oder anstelle von Vergleichspreisen können auch geeignete Boden-<br />

richtwerte 14 )zur Wertermittlung herangezogen werden<br />

Seite 22 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

(§ 16 Abs. 1 ImmoWertV)<br />

Dem unmittelbaren Vergleich mit tatsächlich entrichteten Kaufprei-<br />

sen wird durch die höchstrichterliche Rechtsprechung 15 ) – auch für<br />

den Bereich der förmlich festgesetzten Sanierungsgebiete – ein<br />

grundsätzlicher Vorrang eingeräumt, wenn eine ausreichende Zahl<br />

von Verkaufsfällen vorliegt, die maßgeblichen Wertfaktoren der zu<br />

vergleichenden Grundstücke im Wesentlichen <strong>über</strong>einstimmen und<br />

die in eine vergleichende Betrachtung einzubeziehenden Rechtsge-<br />

schäfte in einem nahen zeitlichen Zusammenhang stehen.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht hat dar<strong>über</strong> hinaus darauf hingewie-<br />

sen, dass auch Verfahren, die nicht in der ImmoWertV aufgeführt<br />

sind, angewendet werden dürfen 16 ) Vorausgesetzt, die diesbezügli-<br />

chen Verfahren sind plausibel und führen zu marktkonformen Ergeb-<br />

nissen 17 ). Wegen der eindeutigen Regelung in § 16 Abs. 1 Immo-<br />

WertV müssen diese nicht in der ImmoWertV aufgeführten Verfah-<br />

ren auf einem unmittelbaren oder mittelbaren Preisvergleich beru-<br />

hen.<br />

3.5.1 Unmittelbarer Preisvergleich (Vergleichskaufpreisverfahren)<br />

Vorbemerkungen Der Gesetzgeber hat mit der Vorschrift in § 154 Abs. 1,2 BauGB<br />

i. V. m. §16 Abs. 1 ImmoWertV das vorrangig anzuwendende Ver-<br />

fahren zur Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhun-<br />

gen festgeschrieben. Danach sind aus Vergleichspreisen unbebauter<br />

Grundstücke, die ohne Sanierungseinflüsse zu Stande gekommen<br />

sind, der Anfangswert und aus sanierungsbeeinflussten Vergleichs-<br />

preisen der Endwert zu ermitteln (Vergleichskaufpreisverfahren). Die<br />

Differenz der beiden Werte ergibt die sanierungsbedingte Boden-<br />

werterhöhung. Allerdings weist dieses Modell u. U. eine ungünstige<br />

Fehlerfortpflanzung auf 18 )<br />

Die ungünstige Fehlerfortpflanzung wirkt sich im Bewertungsmodell<br />

des Gesetzgebers umso stärker aus, desto geringer die prozentuale<br />

sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung im Verhältnis zum Anfangs-<br />

wert ausfällt.<br />

14 Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens für eine Mehrheit von Grundstücken, die zu Bodenrichtwertzonen<br />

zusammengefasst werden, für die im wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Er ist bezogen auf die<br />

Quadratmeter Grundstücksfläche.<br />

15 BGH, Urteil vom 17.05.1991 – V ZR 104/90 – und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.2004 – 6 A 10530/04.<br />

16 BVerwG, Beschluss vom 16.11.2004 – 4 B 71.04 –.<br />

17 Der wichtigste Grundsatz, den ein Verfahren erfüllen muss, damit es als Bewertungsverfahren geeignet ist, lautet, dass das Wertermitt-<br />

lungsverfahren eine Marktanpassung enthalten muss.<br />

18 Vgl. diesbezüglich die Anforderungen an ein Wertermittlungsverfahren in [2], Kap. 8.9.1<br />

Seite 23 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

3.5.1.1 Vergleichspreise unbebauter Grundstücke<br />

abschöpfbare<br />

Bodenwerterhöhungen<br />

Mit der Regelung in § 154 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 1 Immo-<br />

WertV hat der Gesetz-/Verordnungsgeber einen Weg beschritten,<br />

der nur schwerlich zu erfüllen ist. Denn es dürfen ausschließlich die<br />

sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen abgeschöpft werden,<br />

nicht die gesamten sanierungsbedingten Grundstückswerterhöhun-<br />

gen. Sanierungsgebiete sind aber weit <strong>über</strong>wiegend bebaute Berei-<br />

che, so dass die vorhandenen Vergleichspreise i. d. R. aus dem<br />

Verkauf bebauter Grundstücke herrühren. Es gibt zwar in jedem Sa-<br />

nierungsgebiet regelmäßig unbebaute Grundstücke, aber i. d. R.<br />

werden nur wenige verkauft. Liegen Kaufpreise vor, so dürfen sie<br />

nur zur Ermittlung des Anfangswertes herangezogen werden, wenn<br />

sie nicht von den sanierungsbedingten Umständen beeinflusst sind<br />

oder ihr Einfluss erfasst werden kann.<br />

Aus diesem Grund regelt § 16 Abs. 1 ImmoWertV dass Vergleichs-<br />

preise möglichst aus Gebieten heranzuziehen sind, die neben den<br />

allgemeinen wertbeeinflussenden Umständen auch hinsichtlich ihrer<br />

städtebaulichen Missstände mit dem förmlich festgelegten Sanie-<br />

rungsgebiet vergleichbar sind, für die jedoch in absehbarer Zeit eine<br />

Sanierung nicht erwartet wird. Auch diese Vorschrift hilft nicht im-<br />

mer weiter, da oftmals Vergleichsgebiete fehlen, weil viele rheinlan-<br />

d-pfälzische Gemeinden nur einen Ortskern besitzen, der meist voll-<br />

ständig in das Sanierungsverfahren einbezogen ist. Im übrigen trifft<br />

auch für die Vergleichsgebiete zu, dass sie meist ebenfalls <strong>über</strong>wie-<br />

gend bebaut sind, so dass Kaufpreise unbebauter Grundstücke auch<br />

hier selten vorkommen 19 ). Liegen aber geeignete Vergleichspreise<br />

unbebauter Grundstücke aus dem Gebiet selbst oder aus Ver-<br />

gleichsgebieten vor, so sind diese auch auszuwerten. Die Eigen-<br />

schaft eines Kaufpreises, dass er zum Preisvergleich ungeeignet ist,<br />

muss auf Grund der Rechtsprechung 20 ) im Verkehrswertgutachten<br />

nachgewiesen werden.<br />

Als Vergleichsgrundstücke für die Endwertermittlung kommen zum<br />

Beispiel Kaufpreise in Betracht, die für bereits nach § 163 BauGB<br />

aus der Sanierung entlassene Grundstücke gezahlt wurden. Auch<br />

zum Neuordnungswert nach § 153 Abs. 4 BauGB von der Gemeinde<br />

veräußerte Grundstücke sind als Vergleichsgrundstücke zur Ermitt-<br />

lung des Endwerts heranzuziehen. Dabei ist zu beachten, dass für<br />

diese Grundstücke noch <strong>Ausgleichsbeträge</strong> zu erheben sind, wenn<br />

19 Andererseits können aus den Vergleichsgebieten i. d. R. Ertragsverhältnisse für mittelbare Vergleichswertverfahren herangezogen<br />

werden.<br />

20 OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.2004 – Az. 10530/04.<br />

Seite 24 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

3.5.1.2 Vergleichspreise bebauter Grundstücke<br />

im Kaufpreis noch nicht alle sanierungsbedingten Bodenwerterhö-<br />

hungen berücksichtigt worden sind.<br />

Wegen der meist nur geringen Anzahl von unbebauten Vergleichs-<br />

preisen fordert das OVG Rheinland-Pfalz 21 ), dass auch sanierungs-<br />

unbeeinflusste Kaufpreise bebauter Grundstücke zur Ermittlung des<br />

Anfangswerts bzw. sanierungsbeeinflusste Kaufpreise bebauter<br />

Grundstücke zur Ermittlung des Endwerts ausgewertet werden.<br />

Dabei wird der Bodenwert mit der Formel des „Sachwertverfahrens“<br />

(§§ 21 - 23 ImmoWertV) aus Kaufpreisen bebauter Grundstücke<br />

„herausgerechnet“. Das Sachwertmodell lautet folgendermaßen:<br />

SW = k × �BW�SW Geb � � boG<br />

mit SW = marktangepasster Sachwert<br />

k = Sachwertfaktor<br />

BW = Bodenwert<br />

SWGeb = Sachwert der baulichen Anlagen<br />

boG = besondere objektspezifische Gegebenheiten<br />

Der marktangepasste Sachwert wird nun mit Kaufpreisen bebauter<br />

Grundstücke gleichgesetzt:<br />

21 OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.2004 – Az. 10530/04.<br />

KP = k × �BW � SW Geb � � boG<br />

� BW = KP − boG<br />

k<br />

− SW Geb<br />

Insbesondere wenn der Bodenwertanteil am Kaufpreis unter 50 %<br />

liegt, ist auch dieses Verfahren besonders fehleranfällig (Auswerte-<br />

verfahren wird zum Residualwertverfahren) bzw. das Ergebnis weist<br />

hohe Ungenauigkeiten auf, die zusätzlich zu der oben dargestellten<br />

Fehleranfälligkeit treten (W = E – A). Aufgrund der Fehleranfälligkeit<br />

ist das jeweilige Verfahrensergebnis mit einem geringeren Gewicht<br />

in die Ableitung der Anfangs- und Endwerte einzuführen. Das Ge-<br />

wicht ist umso geringer anzusetzen, desto größer der Wertanteil der<br />

baulichen Anlagen am Kaufpreis ist.<br />

Seite 25 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

3.5.2 Mittelbarer Preisvergleich (Vergleichsfaktorverfahren)<br />

Vorbemerkungen Alle Wertermittlungsverfahren, die nicht unmittelbar auf originären<br />

3.5.2.1 Bodenrichtwertverfahren<br />

Vergleichspreisen, sondern auf aus Vergleichspreisen abgeleitete –<br />

in der Regel normierte – Ergebnisse abstellen, werden als „Ver-<br />

gleichsfaktorverfahren“ bezeichnet. Diese Verfahren haben dann<br />

eine günstigere Fehlerfortpflanzung, wenn mit diesen Verfahren der<br />

Endwert unmittelbar aus dem Anfangswert abgeleitet wird und nicht<br />

Anfangswert und Endwert isoliert voneinander aus Kaufpreisen be-<br />

stimmt werden 22 ).<br />

In diesem <strong>Gutachten</strong> kommen diesbezüglich<br />

• das Bodenrichtwertverfahren,<br />

• das Komponentenverfahren und<br />

• das Modell Niedersachsen<br />

zur Anwendung<br />

Bodenrichtwerte Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte für den Boden<br />

(§ 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB).<br />

Bodenrichtwerte können zur Bodenwertermittlung herangezogen<br />

werden, wenn sie gemäß § 16 Abs. 1 ImmoWertV geeignet sind.<br />

Bodenrichtwerte sind geeignet, wenn sie entsprechend den örtlichen<br />

Verhältnissen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklungs-<br />

zustand gegliedert und nach Art und Maß der baulichen Nutzung,<br />

Erschließungszustand und jeweils vorherrschender Grundstücksge-<br />

stalt hinreichend bestimmt sind. Bodenrichtwerte stellen nicht mehr<br />

den originären Datenbestand dar (z. B. Kaufpreise), sondern diesbe-<br />

zügliche Ableitungen (Vergleichsfaktoren).<br />

In Sanierungsgebieten werden Bodenrichtwerte (von Amts wegen)<br />

von den Gutachterausschüssen ebenso abgeleitet wie für das übri-<br />

ge Gemeindegebiet. Die Eigenschaft der Grundstücke, dass sie in<br />

einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet liegen, ist als rechtli-<br />

che Gegebenheit im Sinne des § 194 BauGB zu qualifizieren, wes-<br />

halb die periodisch ermittelten Bodenrichtwerte wegen § 153 Abs. 2<br />

i. V. m. Abs. 1 BauGB im sanierungsunbeeinflussten Grundstücks-<br />

zustand abzuleiten sind – also unter der Fiktion, dass für das Bo-<br />

denrichtwertgrundstück eine Sanierung weder beabsichtigt noch<br />

22 Anders als das in § 154 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB normierte Verfahren „sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung = Endwert – An-<br />

fangswert“; die diesbezügliche ungünstige Fehlerfortpflanzung ist in dem Beispiel in Abschnitt 4.2.1 des vorliegenden <strong>Gutachten</strong>s in<br />

Form einer „Fehlerabschätzung“ dargestellt.<br />

Seite 26 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

durchgeführt worden wäre. Nur diese Bodenrichtwerte dürfen veröf-<br />

fentlicht werden, da bei einem Erwerb oder einer Veräußerung der<br />

Kaufpreis frei von Sanierungseinflüssen sein muss (vgl.<br />

§ 153 Abs. 2 BauGB) 23 ).<br />

Deshalb erhalten diese sanierungsunbeeinflussten Bodenrichtwerte<br />

den Zusatz „A“ (Anfangswert), ohne jedoch Anfangswerte zu sein.<br />

Denn Anfangswerte beziehen sich bzgl. der allgemeinen Wertver-<br />

hältnisse auf den Stichtag „Abschluss der Sanierung“ (vgl.<br />

§§ 162, 163 BauGB). Der Zusatz „A“ weist lediglich darauf hin, dass<br />

die diesbezüglich gekennzeichneten Bodenrichtwerte keinerlei sa-<br />

nierungsbedingte Bodenwerterhöhungen enthalten.<br />

Erst wenn die Sanierung insgesamt oder in Teilen aufgehoben wird,<br />

sind die Bodenrichtwerte sanierungsbeeinflusst zu veröffentlichen.<br />

Diese Bodenrichtwerte entsprechen dem Bodenwert, der sich für<br />

das Grundstück durch die bisherige rechtliche und tatsächliche Neu-<br />

ordnung des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets ergibt. Sie er-<br />

halten den Zusatz „E“ (Endwert), ohne jedoch Endwerte zu sein 24 ).<br />

Denn die Endwerte beziehen sich sowohl bzgl. der allgemeinen<br />

Wertverhältnisse als auch bzgl. des Grundstückszustands auf den<br />

Stichtag „Abschluss der Sanierung“ (§§ 162, 163 BauGB), nicht auf<br />

den Stichtag der jeweiligen Bodenrichtwertermittlung.<br />

Bei den Bodenrichtwerten mit dem Zusatz „A“ und „E“ handelt es<br />

sich daher um Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB,<br />

nicht um die besonderen Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1<br />

Satz 7 BauGB, da letztere nur auf Antrag auf einen abweichenden<br />

Zeitpunkt ermittelt werden. Bei den besonderen Bodenrichtwerten<br />

handelt es sich insbesondere um zonale Anfangs- und Endwerte mit<br />

dem Wertermittlungsstichtag „Abschluss der Sanierung“.<br />

Werden die sanierungsunbeeinflussten und die sanierungsbeein-<br />

flussten Bodenrichtwerte 25 ) – getrennt nach den jeweiligen Grund-<br />

stückszuständen – <strong>über</strong> Jahre mit hinreichender Sorgfalt abgeleitet,<br />

dienen sie nicht nur der Transparenz des Grundstücksmarktes, sie<br />

erleichtern auch erheblich die Ableitung von zonalen oder grund-<br />

stücksspezifischen Anfangs- und Endwerten, da viele Daten (bei-<br />

spielsweise zum Grundstückszustand, zu den einzelnen Sanie-<br />

23 Eine Ausnahme liegt beispielsweise vor, wenn das zu bewertende Objekt bereits nach § 163 BauGB aus der Sanierung entlassen wur-<br />

de.<br />

24 In dem Augenblick, in dem das gesamte Sanierungsgebiet bzw. alle Sanierungsgebiete in einer Gemeinde / Stadt aufgehoben worden<br />

sind, kann der Hinweis „E“ in der Bodenrichtwertbeschreibung entfallen.<br />

25 Die sanierungsbeeinflussten Bodenrichtwerte dürfen erst veröffentlicht werden, wenn die förmliche Festsetzung des Sanierungsge-<br />

biets oder eines Teils des Sanierungsgebiets aufgehoben wurde.<br />

Seite 27 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

rungsmaßnahmen und deren Auswirkungen auf den Bodenwert) be-<br />

reits teilweise oder im Ganzen zum Zwecke deren Ableitung erho-<br />

ben wurden.<br />

3.5.2.2 Komponentenverfahren (Quantifizierung einzelner Sanierungsvorteile)<br />

Statt aus sanierungsbeeinflussten Vergleichskaufpreisen unbebau-<br />

ter oder bebauter Grundstücke oder aus sanierungsbeeinflussten<br />

Bodenrichtwerten Endwerte zu ermitteln, können diese auch aus<br />

Anfangswerten mittels der Komponentenmethode abgeleitet wer-<br />

den.<br />

Wertermittlungsmodell "Komponentenverfahren"<br />

§ 23 WertV 1972 Sanierungsvorteil (gegeben durch) Quantifizierung<br />

1) Art der baulichen Aufzonungsvorteil "Art" 0 - 100%<br />

Nutzung (Umstrukturierung - Gebietsänderung) (Erfahrungssätze)<br />

2) Maß der baulichen Aufzonungsvorteil "Maß" 0 - 30%<br />

Nutzung (Änderung der GFZ) (GFZ - Koeffizienten)<br />

3) Erschließungs- Erschließungsvorteil<br />

zustand -(Straßenausbau, Fußgängerzone) 2 - 10 %<br />

-(Blockentkernung - hintere Erschließung, 2 - 5%<br />

Grenzausgleich)<br />

4) Lage des Grund- Lagevorteil 10 - 20%<br />

stücks (Verbesserung der Wohn- u. Geschäfts- (Erfahrungssätze)<br />

lage - Nachbarschaftseinflüsse durch<br />

Modernisierung, Instandsetzung, Neubebauung,<br />

Attraktivierung eines Gebietes)<br />

5) allgemeiner Initialwirkung der Sanierungsmaßnahmen 2%<br />

Sanierungsvorteil -Ergänzung der Infrastruktur<br />

(Gemeinbedarfseinrichtungen, 2%<br />

Verkehrsberuhigung, öffentl. Parkplätze<br />

etc.)<br />

Komponentenmethode Bei der „Komponentenmethode“ werden ausgehend vom zonalen<br />

oder grundstücksspezifischen Anfangswert die sanierungsbedingten<br />

Bodenwerterhöhungen komponentenweise nach Erfahrungswerten<br />

bzw. aus Marktdaten abgeleitet und angesetzt. Das Komponenten-<br />

verfahren ist ein (deduktives) Vergleichswertverfahren, mit dem die<br />

Seite 28 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen durch Quantifizierung<br />

von Grundstücksverbesserungen ermittelt werden. Wie bei jeder<br />

Wertermittlung ist zu beachten, dass keine Korrelationen zwischen<br />

den verschiedenen Einflüssen bestehen dürfen. Da mit diesem Ver-<br />

fahren die sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen unmittelbar<br />

bestimmt werden, ist die Fehlerfortpflanzung wesentlich günstiger<br />

als beim gesetzlich normierten Verfahren in § 154 Abs. 2 BauGB.<br />

Die zu schätzenden Komponenten entstehen in der Regel aus fol-<br />

genden sanierungsbedingten Bodenwertvorteilen<br />

● der allgemeine Sanierungsvorteil (Initialeffekt durch die<br />

Aussicht auf öffentliche Investitionen, Zuschüsse und Steu-<br />

ervorteile),<br />

● der Ausbaubeitragsvorteil und der allgemeine Erschlie-<br />

ßungsvorteil aus dem Straßenausbau und dem damit ein-<br />

hergehenden ersparten Ausbaubeiträgen und den diesbe-<br />

züglichen Lageverbesserungen,<br />

● der Lagevorteil aus der Summe der in Abschnitt 4.3.1 be-<br />

schriebenen Wohnumfeldverbesserungen.<br />

Zur Vorgehensweise bei der Bewertung der einzelnen Sanierungs-<br />

vorteile werden die nachfolgenden Erläuterungen gegeben:<br />

allgemeiner Sanierungsvorteil Dieser Vorteil ist von der Natur der Sache her nur von untergeord-<br />

sanierungsbedingte<br />

Steuervorteile<br />

neter Bedeutung und bewirkt daher auch nur eine geringe Boden-<br />

werterhöhung. Diese liegt i. d. R. in eher ländlich strukturierten Ge-<br />

bieten zwischen 0 % und 5 % je nach Nachfrage nach Grund-<br />

stücken in der Art der Objekte im förmlich festgelegten Sanierungs-<br />

gebiet. Die genannten Werterhöhungen sind i. d. R. nur durch „in-<br />

tersubjektiven“ Preisvergleich oder zusammen mit anderen Lage-<br />

vorteilen mit dem Mietsäulenverfahren zu ermitteln, da sich der all-<br />

gemeine Sanierungsvorteil aufgrund der häufig geringen Größen-<br />

ordnung kaum aus Vergleichspreisen, die nicht selten Varianzen<br />

von ± 35 % aufweisen, errechnen lässt.<br />

Diese gehören im weitesten Sinn auch zu den Sanierungsmaßnah-<br />

men.Nach § 7 h EStG können in Sanierungsgebieten Modernisie-<br />

rungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden deutlich hö-<br />

her steuerlich abgeschrieben werden als außerhalb der Sanierungs-<br />

gebiete. Diese Vorteile werden bereits durch den sogenannten „all-<br />

gemeinen Sanierungsvorteil“ erfasst. Denn es sind ausschließlich<br />

die diesbezüglichen Bodenwerterhöhungen auszugleichen, nicht die<br />

konkreten Steuervorteile.<br />

Seite 29 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

Ausbaubeitrags-<br />

vorteil<br />

Werden im Rahmen der Sanierung Erschließungsanlagen herge-<br />

stellt, erweitert und verbessert, können dadurch – neben Lagevor-<br />

teilen (sog. allgemeiner Erschließungsvorteil) – Vorteile aus einge-<br />

sparten Ausbau- und Erschließungsbeiträgen eintreten. Da der Ge-<br />

setzgeber fordert, dass ausschließlich sanierungsbedingte Boden-<br />

werterhöhungen abgeschöpft werden, ist der Grundstücksmarkt dar-<br />

auf zu untersuchen, inwieweit sich die eingesparten Ausbau- und<br />

Erschließungsbeiträge auf den Bodenwert auswirken.<br />

Im Urteil des BVerwG vom 21.01.2005 – 4 B 1.05 – ausgeführt,<br />

dass „fiktiv ermittelte Ausbaubeträge jedenfalls nicht ohne weiteres<br />

zur Bemessung der durch den Ausbau der Erschließungsanlagen<br />

bedingten Bodenwertsteigerung angesetzt werden dürfen. Das<br />

schließt allerdings nicht aus, das fiktive Ausbaubeiträge je nach den<br />

Umständen des Einzelfalls als Anhaltspunkt bei der Ermittlung einer<br />

sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung mit herangezogen wer-<br />

den. Je nach Art und Umfang des Erschließungsvorteils, der Höhe<br />

der Erschließungskosten im Verhältnis zum absoluten Grundstücks-<br />

wert (vgl. Kleiber/Simon/Weyers, Verkehrswertermittlung von<br />

Grundstücken, 4. Aufl. 2002, § 14 WertV Rn. 138) und den Gege-<br />

benheiten des Grundstücksmarktes kann die Annahme gerechtfer-<br />

tigt sein, dass ersparte Aufwendungen für Erschließungs- oder Aus-<br />

baubeiträge zu einer Wertsteigerung des Grundstücks in entspre-<br />

chender Höhe führen (so im Ergebnis Kleiber, in: Ernst/Zinkahn/Bi-<br />

elenberg, BauGB, § 28 WertV Rn. 46). Insoweit müssen jedoch die<br />

tatsächlichen Umstände, die Rückschluss von fiktiven Ausbaubei-<br />

trägen auf entsprechende Bodenwerterhöhungen tragen sollen, kon-<br />

kret und nachvollziehbar dargelegt werden.“<br />

Mit dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz und des BVerwG wird<br />

klargestellt, dass die Bodenwerterhöhungen in Folge der Herstel-<br />

lung und/oder des Ausbaus von Erschließungsanlagen auf der<br />

Grundlage fiktiver Beiträge in Sanierungsgebieten ermittelt werden<br />

können, wenn die Umsetzung von „Kosten in Wert“ nachvollziehbar<br />

dargelegt wird. Dies führt zu folgenden grundlegenden Überlegun-<br />

gen.<br />

Die tatsächliche Herstellung einer Erschließungsanlage im Sinne<br />

des § 127 Abs. 2 BauGB oder ihr tatsächlicher Ausbau erhöht den<br />

Gebrauchswert des Grundstücks, denn dadurch wird es faktisch er-<br />

schlossen und das Grundstück wird im baurechtlichen Sinne erst<br />

nutzbar oder seine Nutzbarkeit wird weitere Jahrzehnte gewährleis-<br />

tet. Solange der Beitrag noch nicht gezahlt ist, muss der Erwerber<br />

Seite 30 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

eines solchen Grundstücks noch mit Erschließungs- oder Ausbau-<br />

beiträgen rechnen. Deshalb wird der Kaufpreis entsprechend niedri-<br />

ger ausfallen. Ist der Beitrag bereits gezahlt, wird der Veräußerer<br />

einen höheren Preis verlangen, denn er wird den Beitrag auf den<br />

sonst niedrigeren Kaufpreis aufschlagen. In einem Sanierungsge-<br />

biet ist jedoch kraft Gesetzes nicht mehr mit einem Erschließungs-<br />

oder Ausbaubeitrag zu rechnen. Also steigt der Grundstückswert,<br />

sobald die errichteten Erschließungs- und Ausbaumaßnahmen<br />

durch die Bekanntmachung der Aufhebung der Sanierungssatzung<br />

Eigentumsinhalt werden 26 ). Die durch die sanierungsbedingte Er-<br />

schließungs- bzw. Ausbaumaßnahmen entstandene Bodenwerter-<br />

höhung kann insoweit im Umkehrschluss aus den fiktiven Erschlie-<br />

ßungsmaßnahmen abgeleitet werden.<br />

Im Sanierungsgebiet <strong>Schifferstadt</strong>, aber auch generell in den Sanie-<br />

rungsgebieten liegen keine Vergleichskauffälle für unbebaute<br />

Grundstücke mit unterschiedlichen Erschließungsarten und Auf-<br />

wand für Erst- als auch Zweiterschließung vor 27 ). Im gesamten<br />

Rhein-Pfalz Kreis sind nur wenige Vergleichspreise unbebauter<br />

Grundstücke aus Ortskernen 28 ) für den Zeitraum 2000 – 2010 aus<br />

der Kaufpreissammlung selektiert worden. Deshalb muss auf Ge-<br />

biete außerhalb der Stadtzentren/Ortskerne ausgewichen werden.<br />

Als Konsequenz aus dieser Rahmenbedingung hat der Obere Gut-<br />

achterausschuss die Gutachterausschüsse im Zuständigkeitsbe-<br />

reich der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz<br />

aufgefordert, Kauffälle unbebauter Grundstücke, die im Zusammen-<br />

hang mit Erschließungs- und Ausbaumaßnahmen stehen, zu selek-<br />

tieren.<br />

Aus den <strong>über</strong>mittelten Kauffällen von <strong>über</strong> 50 Erschließungsgebie-<br />

ten 29 ) in Rheinland-Pfalz war es möglich, eine Relation zwischen<br />

den entstandenen Erschließungsbeiträgen und den daraus resultie-<br />

renden Bodenwerterhöhungen abzuleiten.<br />

26 In Sanierungsgebieten wird durch die Kaufpreisprüfung i. S. d. § 153 Abs. 2 BauGB gewährleistet, dass die sanierungsbedingten Bo-<br />

denwerterhöhungen aus Erschließungs- oder Ausbaumaßnahmen solange nicht mit veräußert werden, wie sie nicht Eigentumsinhalt<br />

geworden sind.<br />

27 Es liegen schon deshalb keine Kaufpreise im sanierungsbeeinflussten Zustand vor, da nach § 153 Abs. 2 BauGB gewährleistet wer-<br />

den muss, dass die sanierungsbedingten Qualitätsänderungen bzw. die diesbezüglichen Änderungen in den allgemeinen Wertverhält-<br />

nissen nicht „mitverkauft“ werden. Nur im Falle des § 153 Abs. 4 BauGB darf der sanierungsbeeinflusste Verkehrswert ermittelt wer-<br />

den. Dabei handelt es sich aber vorwiegend um bebaute Grundstücke, deren Kaufpreise für die in Rede stehende Auswertung unge-<br />

eignet sind.<br />

28 Bei den Ortskernen mit Vergleichspreisen handelt es sich nicht um Sanierungsgebiete.<br />

29 Hier handelt es sich um Gebiete, die nach der Umlegung nach § 45 ff BauGB erschlossen wurden (insgesamt <strong>über</strong> 1.200 Kauffälle).<br />

Seite 31 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

Das Ergebnis der Auswertung sowie die zugehörige Grafik ist nach-<br />

folgend dargestellt 30 ).<br />

Abbildung 2: Auswertung der Untersuchungsergebnisse für ganz Rheinland-Pfalz 31 )<br />

30 Die rentierlichen Anteile beziehen sich auf die tatsächlich abgerechneten Erschließungsbeiträge.<br />

31 Die in dieser Spalte angegeben rentierlichen Anteile der Erschließungs- und Ausbaubeiträge sind bereits die Mittelwerte in den einzel-<br />

nen Gemeinden.<br />

1 2 3 4 5 6<br />

Amtsbezirk Gemeinde<br />

Grundstückspreis<br />

ohne Erscl. mit Erschl.<br />

Erschließungs- und Ausbaubeiträge<br />

ohne Grunderwerb<br />

Differenz<br />

Daun Pelm<br />

7,51 €/m² 41,31 €/m² 33,80 €/m² 36,09 €/m² 93,7%<br />

Birkenfeld 9,70 €/m² 35,40 €/m² 25,70 €/m² 25,70 €/m² 100,0%<br />

Bad Neuenahr-Ahrweiler Wiesemscheid 10,69 €/m² 37,38 €/m² 26,69 €/m² 27,65 €/m² 96,5%<br />

Kaiserslautern Gehrweiler 12,78 €/m² 46,21 €/m² 33,43 €/m² 37,15 €/m² 90,0%<br />

Kaiserslautern Ruppertsecken 15,78 €/m² 44,38 €/m² 28,60 €/m² 37,90 €/m² 75,5%<br />

Daun Gillenfeld<br />

15,86 €/m² 28,38 €/m² 12,52 €/m² 12,32 €/m² 101,6%<br />

Kaiserslautern Lohnfeld 18,01 €/m² 69,59 €/m² 51,58 €/m² 52,82 €/m² 97,7%<br />

Kaiserslautern Katzenbach 20,91 €/m² 52,99 €/m² 32,08 €/m² 28,04 €/m² 114,4%<br />

Bad Neuenahr-Ahrweiler Insul<br />

22,23 €/m² 44,17 €/m² 21,94 €/m² 23,00 €/m² 95,4%<br />

Daun Neuenkirchen 23,05 €/m² 39,57 €/m² 16,52 €/m² 19,84 €/m² 83,3%<br />

Kaiserslautern Frankelbach 25,54 €/m² 59,73 €/m² 34,19 €/m² 40,00 €/m² 85,5%<br />

St. Goarshausen Oelsberg<br />

25,97 €/m² 46,97 €/m² 21,00 €/m² 21,00 €/m² 100,0%<br />

Daun Kaisersesch 30,53 €/m² 50,24 €/m² 19,71 €/m² 19,69 €/m² 100,1%<br />

St. Goarshausen Schönborn 32,32 €/m² 41,40 €/m² 9,08 €/m² 9,72 €/m² 93,4%<br />

Bad Neuenahr-Ahrweiler Kempenich 32,39 €/m² 60,99 €/m² 28,60 €/m² 19,82 €/m² 144,3%<br />

Pirmasens Oberauerbach 34,78 €/m² 63,35 €/m² 28,57 €/m² 27,00 €/m² 105,8%<br />

Bad Neuenahr-Ahrweiler Oberdürenbach 35,28 €/m² 69,64 €/m² 34,36 €/m² 35,01 €/m² 98,1%<br />

St. Goarshausen Katzenellenbogen 39,54 €/m² 61,25 €/m² 21,71 €/m² 22,00 €/m² 98,7%<br />

22,94 €/m² 49,61 €/m² 26,67 €/m² 98,6%<br />

Daun Cond<br />

44,82 €/m² 78,28 €/m² 33,46 €/m² 35,54 €/m² 94,1%<br />

Kaiserslautern Oberarnbach 44,91 €/m² 91,40 €/m² 46,49 €/m² 46,00 €/m² 101,1%<br />

Pirmasens Wattweiler 48,14 €/m² 73,81 €/m² 25,67 €/m² 25,03 €/m² 102,6%<br />

St. Goarshausen Buch 48,45 €/m² 66,14 €/m² 17,69 €/m² 18,00 €/m² 98,3%<br />

Mayen Thür<br />

55,41 €/m² 73,91 €/m² 18,50 €/m² 29,92 €/m² 61,8%<br />

Kaiserslautern Ramsen<br />

59,00 €/m² 109,78 €/m² 50,78 €/m² 50,00 €/m² 101,6%<br />

Alzey Hillesheim<br />

62,76 €/m² 97,33 €/m² 34,57 €/m² 22,54 €/m² 153,4%<br />

Kaiserslautern Erzenhausen 67,34 €/m² 86,41 €/m² 19,07 €/m² 35,00 €/m² 54,5%<br />

Kaiserslautern Otterbach<br />

67,93 €/m² 123,80 €/m² 55,87 €/m² 55,00 €/m² 101,6%<br />

Mayen Polch<br />

69,50 €/m² 94,65 €/m² 25,15 €/m² 20,58 €/m² 122,2%<br />

Mayen Kottenheim 71,38 €/m² 112,69 €/m² 41,31 €/m² 27,64 €/m² 149,5%<br />

Kaiserslautern Eisenberg I 77,74 €/m² 100,87 €/m² 23,13 €/m² 37,04 €/m² 62,4%<br />

59,78 €/m² 92,42 €/m² 32,64 €/m²<br />

100,2%<br />

Westerburg Hilgert<br />

86,85 €/m² 112,02 €/m² 25,17 €/m² 18,00 €/m² 139,8%<br />

Alzey Dittelsheim 90,98 €/m² 113,35 €/m² 22,37 €/m² 21,29 €/m² 105,1%<br />

Alzey Gabsheim<br />

92,80 €/m² 134,66 €/m² 41,86 €/m² 53,28 €/m² 78,6%<br />

Alzey Bechtheim<br />

95,04 €/m² 117,33 €/m² 22,29 €/m² 25,76 €/m² 86,5%<br />

Alzey Wachenheim 95,66 €/m² 129,20 €/m² 33,54 €/m² 54,00 €/m² 62,1%<br />

Bad Neuenahr-Ahrweiler Oeverich<br />

98,08 €/m² 131,86 €/m² 33,78 €/m² 25,02 €/m² 135,0%<br />

Alzey Eimsheim<br />

101,46 €/m² 133,37 €/m² 31,91 €/m² 33,00 €/m² 96,7%<br />

Neustadt a.d.W. Asselheim 111,59 €/m² 167,87 €/m² 56,28 €/m² 70,00 €/m² 80,4%<br />

Kaiserslautern Eisenberg II 113,73 €/m² 131,73 €/m² 18,00 €/m² 30,35 €/m² 59,3%<br />

Alzey Eich 114,43 €/m² 137,97 €/m² 23,54 €/m² 23,41 €/m² 100,6%<br />

Alzey Uffhofen<br />

115,68 €/m² 131,69 €/m² 16,01 €/m² 36,84 €/m² 43,5%<br />

Mayen Waldesch 122,03 €/m² 139,33 €/m² 17,30 €/m² 32,50 €/m² 53,2%<br />

103,19 €/m² 131,70 €/m² 28,50 €/m²<br />

abgerechneter<br />

Betrag<br />

86,7%<br />

Alzey Appenheim 134,04 €/m² 191,06 €/m² 57,02 €/m² 65,20 €/m² 87,5%<br />

Alzey Ockenheim 150,09 €/m² 189,33 €/m² 39,24 €/m² 78,00 €/m² 50,3%<br />

Mayen Sayn 151,04 €/m² 165,73 €/m² 14,69 €/m² 22,77 €/m² 64,5%<br />

Alzey Osthofen<br />

158,70 €/m² 181,60 €/m² 22,90 €/m² 50,36 €/m² 45,5%<br />

Alzey Dienheim<br />

172,28 €/m² 217,17 €/m² 44,89 €/m² 63,74 €/m² 70,4%<br />

Neustadt a.d.W. Erpolzheim 175,22 €/m² 241,88 €/m² 66,66 €/m² 70,00 €/m² 95,2%<br />

Neustadt a.d.W. Gönnheim 175,81 €/m² 229,93 €/m² 54,12 €/m² 61,00 €/m² 88,7%<br />

Alzey Wörrstadt<br />

219,48 €/m² 253,37 €/m² 33,89 €/m² 39,00 €/m² 86,9%<br />

167,08 €/m² 208,76 €/m² 41,68 €/m² 56,26 €/m²<br />

7 31)<br />

rentierlicher<br />

Anteil<br />

73,6%<br />

Seite 32 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

Tabelle 2: Ergebnisse aus den ausgewerteten Gebieten (Rheinland-Pfalz) nach Ausreißertest<br />

(EAB = Erschließungsbeitrag; KPf = erschließungsbeitragsfreier Kaufpreis; KPpf = erschließungsbeitragspflichtiger Kaufpreis)<br />

Rentierlichkeit Die landesweite Auswertung belegt, dass bis zu einem Erschlie-<br />

ßungsbeitrag von rd. 30,– €/m² in Rheinland-Pfalz die Bodenwert-<br />

steigerung in Folge der Herstellung von Erschließungsanlagen<br />

i. d. R. in der Höhe der satzungsmäßigen Beiträge bemessen wer-<br />

den. Höhere Beiträge (<strong>über</strong> 30,– €/m²) führen dann nur noch zu ei-<br />

ner gedämpften Bodenwertsteigerung; so erhöht sich der Bodenwert<br />

bei 50,– €/m² Erschließungsbeitrag nur um ca. 40,– €/m², dies ent-<br />

spricht einer Rentierlichkeit von ca. 80 % der abgerechneten Kos-<br />

ten. Die Auswertung bezieht sich auf ein Bodenpreisniveau von rd.<br />

106,– €/m². Die Abbildung 2 auf Seite 32 zeigt aber auch, dass in<br />

den einzelnen Gemeinden unterschiedliches Marktverhalten zu be-<br />

stehen scheint. Denn die unterschiedliche Höhe der rentierlichen<br />

Anteile (in %) der Erschließungs- und Kanalausbaubeiträge lässt<br />

sich nicht nur mit der Höhe der jeweiligen Beiträge erklären. Ande-<br />

rerseits entspricht es langjähriger Erfahrung, dass für Objekte mit<br />

gleichen Eigenschaften und gleicher Beschaffenheit Kaufpreise ge-<br />

zahlt werden, die eine Varianz von bis zu ± 35 % aufweisen.<br />

Anpassung Bevor der eingesparte Ausbaubeitrag in die entsprechende Boden-<br />

werterhöhung <strong>über</strong>führt wird, ist der Beitrag ggf. noch anzupassen:<br />

● Durch Herausrechnen von nicht bewohnerdienlichen Antei-<br />

len (Reduktion des Beitrags auf eine Straße mit bloßer Er-<br />

schließungsfunktion).<br />

● Weiter ist zu prüfen, ob die in Rede stehende Erschlie-<br />

ßungsanlage am Wertermittlungsstichtag bereits einer Alte-<br />

Seite 33 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

rung unterlegen hat bzw. in wieweit die Bauleistungspreise<br />

für Straßenbauwerke sich am Wertermittlungsstichtag (vgl.<br />

oben) verändert haben.<br />

● Sollte die dem sanierungsbedingten Ausbau weichende Er-<br />

schließungsanlage noch einen Restwert besessen haben, so<br />

ist dieser von dem oben errechneten „Beitrag“ in Abzug zu<br />

bringen.<br />

● Somit ist die Ermittlung des Erschließungs- und Ausbaubei-<br />

tragsvorteils nach folgendem Modell in 5 Schritten vorzu-<br />

nehmen:<br />

1. Analyse von Kaufpreisen unbebauter Grundstücke nach Bo-<br />

denordnungsverfahren und – wenn möglich – in Orts- /<br />

Stadtzentren, die vor und nach der Abrechnung von Er-<br />

schließungs- bzw. Ausbaubeiträgen gezahlt wurden. Dann<br />

Vergleich der diesbezüglichen Bodenwerterhöhung mit dem<br />

jeweiligen Beitrag<br />

2. Ermittlung des jeweiligen eingesparten Erschließungs- bzw.<br />

Ausbaubeitrags im Sanierungsgebiet.<br />

3. Reduktion des Beitrags unter 2. auf den Anteil für eine Stra-<br />

ße mit bloßer Erschließungsfunktion (Elimination nicht be-<br />

wohnerdienlicher Anteile, soweit <strong>über</strong>haupt im Beitrag ent-<br />

halten), Nivellierung hoher Beitragsunterschiede wegen un-<br />

terschiedlicher Art der baulichen Nutzung auf benachbarten<br />

Grundstücken etc. (Reduktion auf den diesbezüglichen ren-<br />

tierlichen Anteil). Lagevorteile aus dem Straßenausbau<br />

(z. B. durch eine besonders ansprechende Gestaltung<br />

der Fußgängerzone) sind in den Auswerteergebnissen<br />

nicht enthalten; diese Lagevorteile sind gemeinsam mit<br />

den sonstigen Lagevorteilen beispielsweise mit dem<br />

Mietsäulenverfahren zu ermitteln.<br />

4. Hochrechnung des Beitrags auf den Wertermittlungsstichtag,<br />

Berücksichtigung des Alters der Erschließungsanlage durch<br />

Anbringung einer Alterswertminderung (Ermittlung des „Zeit-<br />

werts“). Ggf. Berücksichtigung eines Restwerts der ur-<br />

sprünglichen Erschließungsanlage.<br />

5. Multiplikation der unter 1. abgeleiteten Relation mit dem<br />

„Zeitwert“ (Ergebnis ist die sanierungsbedingte Bodenwerter-<br />

höhung).<br />

Lagevorteile Die Auswirkung der Lagevorteile auf den Bodenwert können mit den<br />

Seite 34 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

3.5.2.3 Modell Niedersachsen<br />

Mietsäulenverfahren nach Strotkamp oder Sprengnetter erfasst wer-<br />

den. Eine erste Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sanierungsun-<br />

beeinflusste und sanierungsbeeinflusste Nettokaltmieten 32 ) erhoben<br />

werden können. Als zweite Voraussetzung müssen Lagewertverbes-<br />

serungen durch die Sanierung erzeugt werden, die zu messbaren<br />

Mieterhöhungen führen. Beide Voraussetzungen liegen im wertrele-<br />

vanten Bereich des Wertermittlungsobjektes nicht vor. Denn zum<br />

einen ist es zwar möglich, sanierungsbeeinflusste Mieten zu erhe-<br />

ben, sanierungsunbeeinflusste Mieten wurden jedoch nach Angaben<br />

der Gemeinde, des Sanierungsträgers und des örtlichen Gutachter-<br />

ausschusses nie erhoben. Im Übrigen waren die Objekte gerade im<br />

Bereich des Wertermittlungsobjekts <strong>über</strong>wiegend eigen genutzt.<br />

Zum anderen sind die Lagevorteile nur gering. Der Gutachteraus-<br />

schuss ist davon <strong>über</strong>zeugt, dass Lagevorteile durch die Sa-<br />

nierung erzeugt wurden, dass ihr Einfluss auf die Mieten aber<br />

unterhalb der Schätzgenauigkeit der Mieten liegt. Deshalb ist<br />

ein pauschaler Lösungsansatz in Form einer freien Schätzung,<br />

der auch den Einfluss des allgemeinen Sanierungsvorteils ent-<br />

hält, plausibler und wird der vorliegenden Wertermittlung zu-<br />

grunde gelegt.<br />

Ausgangspunkt für die Erarbeitung des Modells war die Überlegung,<br />

Vergleichsmaterial (bereits mit anderen Methoden abgeleitete sanie-<br />

rungsbedingte Bodenwerterhöhungen in Prozent des Anfangswerts)<br />

<strong>über</strong>regional auszuwerten und dadurch die Wertermittlung auf<br />

eine sicherere Grundlage zu stellen. Hierzu wurden Vergleichsfälle<br />

mit Hilfe mathematisch-statistischer Methoden ausgewertet. Das Er-<br />

gebnis der Untersuchung von Kanngieser / Schuhr aus dem Jahr<br />

2005 ergab Matrizen (siehe Seite 34 Abbildung 4: Matrix sanie-<br />

rungsbedingter Bodenwerterhöhungen für Anfangswerte), aus denen<br />

die sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung in Prozent des An-<br />

fangswertes entnommen werden können, nachdem die Missstände<br />

und Sanierungsmaßnahmen vorher klassifiziert wurden.<br />

Dieses Klassifikationssystem besteht aus zwei gleichartig strukturier-<br />

ten Bewertungsrahmen für die städtebaulichen Missstände – An-<br />

fangszustand – und die Maßnahmen – Neuordnungszustand (siehe<br />

Seite 37 Abbildung 3: Klassifikationsrahmen für städtebauliche Miss-<br />

stände und Maßnahmen).<br />

32 Die Mieten sind (ggf. fiktiv) für Neubauten zu schätzen, da sonst fälschlicherweise Abnutzungsunterschiede zwischen den Gebäuden<br />

der Vergleichsobjekte als sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung identifiziert werden würden.<br />

Seite 35 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

Jeder Rahmen ist wiederum in die vier Komplexe gegliedert<br />

Bebauung ● (bezogen auf die nähere Umgebung, nicht die Bebauung<br />

des Bewertungsgrundstücks),<br />

Struktur ● (Eigentumsverhältnisse, Zugänglichkeit, innere Erschlie-<br />

ßung),<br />

Nutzung ● (Art und Maß der baulichen Nutzung, Verdichtung, Gemen-<br />

gelage, Beschaffenheit),<br />

Umfeld ● (Verkehr, Infrastruktur, äußere Erschließung, Grünanlagen)<br />

Die vier Komplexe sind in zehn Klassen in Form einer Rangskala<br />

von 1 (minimale Auswirkung) bis 10 (maximale Auswirkung) unter-<br />

teilt. Jede der insgesamt 80 Klassen (40 Klassen je Rahmen) ist mit<br />

Stichwortangaben zu den typischen Klassenmerkmalen belegt (vgl.<br />

Tabellen). Der Sanierungsmehrwert wird durch Einstufung der Miss-<br />

stände und Maßnahmen des Bewertungsobjekts mit Hilfe des Klas-<br />

sifikationsrahmens als prozentuale Wertsteigerung des Anfangs-<br />

werts aus den oben genannten Ergebnismatrizen entnommen.<br />

Das „Modell Niedersachsen“ beruht ursprünglich auf einer Untersu-<br />

chung von 34 Sanierungsgebieten im Raum Niedersachsen. Der er-<br />

weiterte Missstände- und Maßnahmenkatalog nach Kanngieser / Bo-<br />

denstein wurde anhand von <strong>über</strong>regional ausgewertetem Vergleichs-<br />

material aufgestellt. Als Vergleichsmaterial dienten die Daten aus<br />

Niedersachsen sowie Daten aus weitere Umfragen in den Ländern<br />

Berlin, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Rheinlan-<br />

d-Pfalz.<br />

Der Vorsitzende des Oberen Gutachterausschusses hat 1988<br />

und in den Folgejahren durch Auswertung von Stichproben<br />

nachgewiesen, dass die Ergebnisse von Kanngieser / Boden-<br />

stein i. d. R. ohne weitere Anpassung in Rheinland-Pfalz ange-<br />

wendet werden können.<br />

Dar<strong>über</strong> hinaus weist das „Modell Niedersachsen“ eine günsti-<br />

ge Fehlerfortpflanzung auf.<br />

Seite 36 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

Klassifikationsrahmen für städtebauliche Missstände im „Modell Niedersachsen“<br />

10<br />

baufällig<br />

9<br />

sehr starker Sanierungsbedarf<br />

(gesunde<br />

Wohn- und Arbeitsverhältnisse<br />

nicht gewährleistet)<br />

mangelhafte Gesamtsituation<br />

8<br />

grundlegend instandsetzungs-<br />

u. modernisierungsb.<br />

(zeitgemäße Wohnu.<br />

Arbeitsverhältnisse nicht<br />

gewährleistet)<br />

Erschließungs- wie VerundEntsorgungseinrichtungen<br />

unzureichend<br />

7<br />

grundlegend instandsetzungs-<br />

und modernisierungs-bedürftig<br />

6<br />

im Wesentlichen instandsetzungs-<br />

und modernisierungsbedürftig<br />

5<br />

instandsetzungsundmodernisierungs-<br />

bedürftig<br />

4<br />

gering instandsetzungs-<br />

u. modernisierungs-bedürftig<br />

3<br />

mehrere einzelne<br />

Mängel<br />

2<br />

geringe/keine Mängel<br />

1<br />

Klasse<br />

0<br />

intakt<br />

Kom plex<br />

<strong>über</strong>wiegend intakt<br />

(1)<br />

Bebauung<br />

unzumutbare Gesamtsituation<br />

stark zersplitterte<br />

Grundstücksstruktur<br />

Erschließungssituation<br />

unzureichend<br />

Grundstückszuschnitt<br />

ungünstig<br />

unzweckmäßig<br />

Zugänglichkeit der<br />

Grundstücke ungünstig<br />

vorhandene Erschließung<br />

in Teilen ergänzungsbedürftig<br />

<strong>über</strong>wiegend<br />

günstig<br />

günstig<br />

unzumutbare Verhältnisse<br />

<strong>über</strong>mäßige Verdichtung<br />

u. störende Gemengelage<br />

hohe Verdichtung u. störende<br />

Gemengelage, Beeinträchtigung<br />

durch Altbausubstanz<br />

störende Gemengelage<br />

<strong>über</strong>mäßige Verdichtung<br />

hohe Verdichtung<br />

oder nicht ausreichende<br />

bauliche<br />

Nutzung<br />

Gemengelage mit<br />

geringen Beeinträchti-<br />

gungen<br />

geringe Beeinträchtigungen<br />

und störende<br />

bauliche Nebenanlagen<br />

geringe Beeinträchtigungen<br />

<strong>über</strong>wiegend<br />

funktionsgerecht<br />

funktionsgerecht<br />

keine funktionsgerechte<br />

Ausstattung<br />

ungenügende Gesamtsituation<br />

keine Parkmöglichkeiten,<br />

fließender Verkehr <strong>über</strong>lastet,<br />

Infrastruktur im Prinzip<br />

nicht vorhanden<br />

Behinderungen durch<br />

den Verkehr, Infrastruktur<br />

unzureichend<br />

Verkehrsanbindungen<br />

mangelhaft, Parkmöglichkeiten<br />

nicht in ausreichendem<br />

Umfang<br />

Infrastruktur insgesamtergänzungsbedürftig<br />

Verkehrssituation<br />

verbesserungsbedürftig<br />

einige Infrastruktureinrichtungenfehlen<br />

in Teilen verbesserungsbedürftig<br />

<strong>über</strong>wiegend gut<br />

gut<br />

(2)<br />

Struktur,<br />

Eigentumsverhältnisse,<br />

Erschließung<br />

(3)<br />

Nutzung,<br />

Verdichtung,<br />

Gemengelage<br />

(4)<br />

Um feld,<br />

Verkehr, Infrastruktur<br />

Abbildung 3: Klassifikationsrahmen für städtebauliche Missstände und Maßnahmen<br />

Klassifikationsrahmen für städtebauliche Maßnahm en im „Modell Niedersachsen“<br />

10<br />

Neubebauung<br />

9<br />

<strong>über</strong>wiegend Neubebauung<br />

oder aufwendige<br />

Sanierung<br />

8<br />

durchgreifende Instandsetzung<br />

und Sanierung, sowie<br />

Neubebauung einzelner<br />

Grundsrücke<br />

durchgreifende Maßnahmen<br />

7<br />

durchgreifende Modernisierung<br />

und Instandsetzung<br />

6<br />

umfassende Modernisierung<br />

und Instandsetzung<br />

5<br />

mittlere Modernisierung<br />

und Instandsetzung<br />

4<br />

einfache Modernisierung<br />

und Instandsetzung<br />

3<br />

einzelne Modernisierungs-<br />

und Instandsetzungsmaßnahmen<br />

Verbesserung der<br />

Zugänglichkeit von<br />

Grundstücken<br />

2<br />

gezielte Behebung der<br />

Mängel<br />

1<br />

einzelne Maßnahmen<br />

Klasse<br />

0<br />

keine Maß-<br />

Kom plex<br />

nahmen<br />

(1)<br />

Bebauung<br />

umfassende Neuordnung<br />

und Erschließung(Umlegung)<br />

grundlegende Umstrukturierung(Umlegung)<br />

Neuaufteilung (Umlegung)<br />

Ergänzung der Erschließungsanlagen<br />

Flächentausch, vereinfachteUmlegung<br />

Verbesserung der<br />

Erschließungssituation<br />

gezielte Ergänzung<br />

vorhandener Erschließungsanlagen<br />

einzelne Maßnahmen<br />

keine Maßnahmen<br />

umfassende Umnutzung<br />

Veränderung hinsichtlich<br />

Art u. Maß der<br />

baul. Nutzung und<br />

Umsetzung von Betrieben<br />

Veränderung hinsichtlich<br />

Art u. Maß der baul. Nutzung<br />

und Maßnahmen zur<br />

Beseitigung oder Verringerung<br />

von Emissionen, Freilegung<br />

von Grundstücken,<br />

Begrünung<br />

Maßnahmen zur Beseitigung<br />

oder Verringerung<br />

von Emissionen<br />

Entkernung<br />

Veränderung des<br />

Maßes der baulichen<br />

Nutzung<br />

Mehrere Maßnahmen<br />

bezogen<br />

auf die Gemengelage<br />

einzelne Maßnahmen<br />

bezogen auf<br />

mehrere zusammenhängendeGrundstücke<br />

und Beseitigung<br />

störender baulicher<br />

Nebenanlagen<br />

einzelne Maßnahmen<br />

bezogen auf mehrere<br />

zusammenhängende<br />

Grundstücke<br />

einzelne Maßnahmen<br />

bezogen<br />

auf einzelne<br />

Grundstücke<br />

keine Maßnahmen<br />

(2)<br />

Struktur,<br />

Eigentumsverhältnisse,<br />

Erschließung<br />

(3)<br />

Nutzung,<br />

Verdichtung,<br />

Gemengelage<br />

umfassende Verbesserung<br />

der Verkehrssituation<br />

und<br />

Neuausstattung mit<br />

Infrastruktureinrichtungen<br />

Anlage verkehrsberuhigter<br />

Zonen, auch<br />

Fußgängerzonen und<br />

Ergänzung der Infrastruktur<br />

Schaffung von Parkplätzen,<br />

Parkhäusern, Verkehrsumleitungen,<br />

Ausstattung mit<br />

Infrastruktureinrichtungen<br />

Umlenkung des fließenden<br />

Verkehrs,<br />

Ausstattung mit Infrastruktureinrichtungen<br />

Erweiterung des öffentl.<br />

Verkehrsnetzes und Verbesserung<br />

der Anschlußmöglichkeiten<br />

für den Individualverkehr,<br />

Schaffung<br />

von weiteren Parkmöglichkeiten<br />

Ergänzung und<br />

Verbesserung der<br />

Infrastruktur<br />

Ausbau von Radu.<br />

Fußwegen,<br />

Verbesserungen<br />

für den ruhenden<br />

Verkehr<br />

gezielte Ergänzung<br />

der Infrastruktur<br />

einzelne Ergänzung<br />

einzelne kleinere<br />

Maßnahmen<br />

keine Maßnahmen<br />

(4)<br />

Um feld,<br />

Verkehr, Infrastruktur<br />

Seite 37 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

Maßnahmen (Klassen)<br />

10<br />

9<br />

8 20 22 24 25 27<br />

7 18 20 20 23<br />

6 12 15 17 17 17<br />

5 11 12 13 14 15<br />

4 6 8 9 10 11 12<br />

3 5 7 7 9 10<br />

2 4 5 6 7<br />

1 4 4<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10<br />

Matrix Sanierungsbedingter Wert-<br />

3.5.3 Mittelbildung<br />

Mißstände (Klassen)<br />

erhöhungen für Anfangsw erte von mehr als<br />

200 €/m² bis 300 €/m² (Wertsteigerung in<br />

Prozent des Anfangsw ertes)<br />

Abbildung 4: Matrix sanierungsbedingter Bodenwerterhöhungen für Anfangswerte<br />

Die Ergebnisse aus den Vergleichskaufpreisverfahren (Kaufpreise<br />

von bebauten und unbebauten Grundstücken) und den Vergleichs-<br />

faktorverfahren (Bodenrichtwertverfahren, Komponentenmethode,<br />

Modell Niedersachsen) werden entsprechend ihrer Bestimmtheit ge-<br />

wichtet. Aus den Einzelergebnissen wird wie folgt das gewichtete<br />

arithmetische Mittel gebildet.<br />

Einzelergebnis Gewicht Gewogenes Mittel<br />

W1 p1<br />

W2 p2<br />

W3 p3<br />

W4 p4<br />

W5 p5<br />

Maßnahmen (Klassen)<br />

10<br />

9 32 34 36 46<br />

8 28 30 31 28 38<br />

7 13 19 22 26 22 37<br />

6 12 15 17 20 18<br />

5 12 12 14 16 15<br />

4 8 9 10 12 13 12<br />

3 6 7 8 10 11 11<br />

2 5 6 7 8 9<br />

1 5 5 5 6<br />

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10<br />

Matrix Sanierungsbedingter Wert-<br />

W1 x p1 + W2 x p2 + W3 x p3 + W4 x p4 + W5 x p5<br />

(p1 + p2 + p3 + p4 + p5)<br />

Mißstände (Klassen)<br />

erhöhungen für Anfangsw erte von mehr als<br />

100 €/m² bis 200 €/m² (Wertsteigerung in<br />

Prozent des Anfangsw ertes)<br />

Seite 38 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

4. Ermittlung der Anfangs- und Endwerte<br />

Allgemein Für die Ermittlung der Bodenrichtwerte, wie für die Ermittlung der<br />

„Besonderen Bodenrichtwerte“ gelten im Wesentlichen die gleichen<br />

Wertermittlungsgrundsätze und –verfahren wie bei der Ermittlung<br />

des Verkehrswertes von Grundstücken.<br />

Die Bodenrichtwerte werden anhand der Kaufpreissammlung des<br />

Gutachterausschusses und unter Berücksichtigung des Bodenpreis-<br />

niveaus vergleichbarer Gebiete vom Gutachterausschuss ermittelt.<br />

Der Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert des Bodens<br />

für eine Mehrheit von Grundstücken (Bodenrichtwertzone), für die<br />

im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen.<br />

Der Bodenrichtwert bezieht sich auf ein Grundstück, dessen wertbe-<br />

einflussende Umstände, für diese Bodenrichtwertzone typisch sind<br />

(Richtwertgrundstück). Abweichungen eines einzelnen Grund-<br />

stückes von dem Richtwertgrundstück in den wertbeeinflussenden<br />

Umständen – wie Erschließungszustand, spezielle Lage, Art und<br />

Maß der baulichen Nutzung, Bodenbeschaffenheit, Grundstücksge-<br />

stalt – bewirken in der Regel entsprechende Abweichungen seines<br />

Verkehrswertes von dem Bodenrichtwert.<br />

Die weiteren zonenbezogenen Richtwertmerkmale einschließlich<br />

der Bodenrichtwertsachdaten können der Tabelle 5und der Boden-<br />

richtwertkarte zum Stichtag 01.01.2010 (Abbildung 5) in Kapitel<br />

6.1.2 entnommen werden.<br />

Die Bodenrichtwerte innerhalb des förmlich festgelegten Sanie-<br />

rungsgebietes sind die sanierungsunbeeinflussten Bodenrichtwer-<br />

te für erschließungsbeitrags- und abgabenfreies baureifes<br />

Land (gemäß § 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB).<br />

Der Zusatz „sanierungsunbeeinflusst“ bedeutet, dass alle Boden-<br />

werterhöhungen außer Betracht geblieben sind, die durch die Aus-<br />

sicht, Vorbereitung und Durchführung der Sanierung entstanden<br />

sind, außer der Eigentümer hat sie durch eigene Aufwendungen zu-<br />

lässigerweise bewirkt (vgl. § 153 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 BauGB).<br />

Seite 39 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

4.1 Entwicklung der Bodenrichtwerte im Sanierungsgebiet der Stadt <strong>Schifferstadt</strong><br />

Wertermittlungs- Bodenrichtwert Bodenrichtwert<br />

stichtag<br />

Zone 1002<br />

B-MD-o-II-40-A-500<br />

Zone 1001<br />

B-MD-o-II-40-A-500<br />

Euro / m² Euro / m²<br />

31.12.1986 112,48 178,95<br />

31.12.1988 112,48 178,95<br />

06.04.1989 112,48 178,95<br />

31.12.1990 122,71 184,07<br />

31.12.1992 163,61 230,08<br />

31.12.1994 204,52 286,32<br />

31.12.1995 219,86 317<br />

31.12.1997 230,08 327,23<br />

31.12.1999 245,42 260,76<br />

31.12.2001 245 260<br />

31.12.2003 245 260<br />

01.01.2006 250 265<br />

01.01.2008 250 265<br />

01.01.2010 240 260<br />

Tabelle 3: Bodenrichtwert<strong>über</strong>sicht Sanierungsgebiet "Ortsmitte <strong>Schifferstadt</strong>" der Stadt <strong>Schifferstadt</strong><br />

Seite 40 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

Zone 1001<br />

Zone 1002<br />

Abbildung 5: Zonierung zum Stichtag 01.01.2010 (unmaßstäblich)<br />

Seite 41 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

4.1.1 Anfangswerte zum Qualitätsstichtag<br />

Qualität Um den Anfangswert bestimmen zu können, muss zunächst die<br />

Qualität der Grundstücke zu dem Zeitpunkt, als eine Sanierung we-<br />

der in Aussicht gestellt noch vorbereitet war, festgelegt werden.<br />

Maßgebend dafür ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen der Ei-<br />

gentümer eines Grundstückes von einem künftigen Sanierungsver-<br />

fahren ausgehen konnte.<br />

Solche Tatsachen können vorliegen, wenn sich z.B. aus amtlichen<br />

oder öffentlich hinreichend deutlich gemachten Erklärungen, aus<br />

Handlungen und Verhalten der Gemeinde oder auch aus Pressever-<br />

öffentlichungen konkrete Hinweise auf eine geplante Sanierungs-<br />

maßnahme ergeben. Dies ist zwingend dann der Fall, wenn in einer<br />

Gemeinderatssitzung der Beschluss <strong>über</strong> die Durchführung der vor-<br />

bereitenden Untersuchungen gefasst wird.<br />

Im gegebenen Bewertungsfall wird der Qualitätsstichtag für den<br />

Anfangswert gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Immobilienwertermittlungs-<br />

verordnung (ImmoWertV) im Sanierungsgebiet wie folgt bestimmt:<br />

Qualitätsstichtag 01.03.1986 Hinweis in der <strong>Schifferstadt</strong>er Rundschau auf Beginn<br />

der Sanierung des Anwesens Burgstraße 14 und Beginn der finanzi-<br />

ellen Förderungen für private Einzelmaßnahmen durch Bund, Land<br />

und Gemeinde.<br />

Auf diesen Qualitätsstichtag wird aber nur die Qualität (Entwick-<br />

lungszustand) der Grundstücke festgelegt. Sie bestimmt sich nach<br />

deren rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten<br />

(§ 4 Abs. 1 ImmoWertV).<br />

Nach der Bewertungsliteratur gibt es keinen „Ausschluss aus der<br />

konjunkturellen Weiterentwicklung<br />

(d.h. Einfrieren des Entwicklungszustands)“. Der sanierungsunbe-<br />

einflusste Anfangswert ist zum Wertermittlungsstichtag auf einen<br />

Grundstückszustand abzustellen – und hier ist insbesondere der<br />

Entwicklungszustand bedeutsam – wie er sich fiktiv, ohne Aussicht,<br />

Vorbereitung und Durchführung der Sanierung bis zum genannten<br />

Stichtag weiterentwickelt hätte.<br />

Preisverhältnisse Hinsichtlich der Preisverhältnisse ist auf den Zeitpunkt der<br />

Wertermittlung selbst abzustellen.<br />

Den Anfangswert der Grundstücke ebenfalls auf den Qualitätsstich-<br />

tag zu ermitteln und fortzuschreiben wird aufgrund des langen Zeit-<br />

raumes des Sanierungsverfahrens für bedenklich erachtet.<br />

Seite 42 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

5. Ermittlung der Besonderen Bodenrichtwerte<br />

Da <strong>über</strong> die Jahre stetig Qualitätsverbesserungen sowohl der Bo-<br />

denrichtwerte als auch der Zonen erreicht wurden (siehe hierzu<br />

auch Kap. 3.3.2.2) und Bedenken einer Fortschreibung (<strong>über</strong> 20<br />

Jahre) der auf den Qualitätsstichtag bezogenen zonalen Anfangs-<br />

werte bestehen, sind die (sanierungsunbeeinflussten) Bodenricht-<br />

werte zum Richtwertstichtag 01.01.2010 als Ausgangswerte zu-<br />

grunde zu legen und diese unter Berücksichtigung der allgemeinen<br />

Wertverhältnisse auf den Zeitpunkt des Wertermittlungsstichtages<br />

als „Besondere Bodenrichtwerte“ festzulegen.<br />

Vorbemerkung Den früheren „Grundwerten“ nach § 3 Ausgleichsbetragsverordnung<br />

Bodenrichtwerte<br />

(s.S. 41 Abbildung 5)<br />

entsprechen nunmehr die „Besonderen Bodenrichtwerte“ i. S.<br />

§ 196 Abs. 1 Satz 5 BauGB (vgl. Kap. 3.3.3.2).<br />

Bei der Einzelwertermittlung (grundstücksspezifisch) sind etwa vor-<br />

handene individuelle Wertmerkmale durch Zu- und Abschläge zu<br />

berücksichtigen.<br />

Der Gutachterausschuss legt für die Ermittlung der „Besonderen<br />

Bodenrichtwerte“ (für zonale sanierungsunbeeinflusste Anfangs-<br />

werte) zum Wertermittlungsstichtag 10.07.2010 die im Rahmen der<br />

allgemeinen periodischen Richtwertermittlung (hier: Richtwertstich-<br />

tag 01.01.2010) festgesetzten (sanierungsunbeeinflusste) Boden-<br />

richtwerte (vgl. Kap. 3.3.2.2) zugrunde.<br />

Wertveränderungen, insbesondere durch Einflüsse der allgemeinen<br />

Wirtschaftslage sowie allgemeinen Rechtsvorschriften, wurden ent-<br />

sprechend berücksichtigt wobei die Bodenrichtwerte vom<br />

01.01.2010 als Ausgangswerte für die weitere Wertermittlung bis<br />

auf den Zeitpunkt des Wertermittlungsstichtags zum 10.07.2010<br />

ohne Veränderung und Extrapolation angehalten wurden.<br />

Die „Besonderen Bodenrichtwerte“ (für zonale Anfangs- und<br />

Endwerte) erfordern eine Verfeinerung (Zonung wie Richtwert) der<br />

Bodenrichtwertzonen, soweit diese innerhalb des Sanierungsgebie-<br />

tes "Ortskern" der Stadt <strong>Schifferstadt</strong> liegen.<br />

Durch Ortsvergleich hat der Gutachterausschuss unter Berücksichti-<br />

gung der wertbeeinflussenden Umstände zum Qualitätsstichtag,<br />

d. h. nach deren rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten (vor<br />

beginnendem Sanierungseinfluss), wie u. a. Entwicklungszustand,<br />

Erschließungssituation, Art u. Maß der baulichen Nutzung und Lage<br />

einerseits, sowie unter Beachtung der Relation der Bodenrichtwerte<br />

auch außerhalb des Sanierungsgebietes andererseits, die Wertzo-<br />

Seite 43 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

nen in Kapitel 5.2 Seite 47 (Abbildung 6) insgesamt bestimmt.<br />

Die festgestellten wertbeeinflussenden Umstände, insbesondere Art<br />

und Maß der baulichen Nutzung werden als nutzungstypische Ge-<br />

gebenheiten dem jeweiligen Anfangs- wie End(richt)wertgrundstück<br />

als auch dem Einzelgrundstück zugeordnet.<br />

Signifikante wertbeeinflussende Umstände sind u. a. Unterschiede<br />

in der Geschossflächenzahl (GFZ), Grundstückstiefe und Grund-<br />

stücksfläche. Wertrelevante Unterschiede der GFZ waren im Sa-<br />

nierungsgebiet "Ortsmitte <strong>Schifferstadt</strong>" der Stadt Schiffer-<br />

stadt nicht feststellbar.<br />

Die Gutachter stufen die der Sanierung unterliegenden Grundstücke<br />

nach den planungsrechtlichen Gegebenheiten und der Lage im Um-<br />

feld der städtebaulich genutzten Grundstücke als erschließungs-<br />

und abgabenfreies baureifes Land ein.<br />

Baureifes Land sind nach § 5 Abs.4 Immobilienwertermittlungsver-<br />

ordnung (ImmoWertV) Flächen, die nach den §§ 30, 33 und 34 des<br />

Baugesetzbuches für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, also de-<br />

ren Erschließung gesichert ist und die nach Lage, Form und Größe<br />

für eine bauliche Nutzung hinreichend gestaltet sind.<br />

Auf diesen Grundlagen ermitteln die Gutachter nach den entspre-<br />

chenden Bewertungskriterien, insbesondere der rechtlichen und tat-<br />

sächlichen Gegebenheiten (unter Beachtung der städtebaulichen<br />

Missstände und der Grundstücksqualität zum Qualitätsstichtag), die<br />

in der „Besonderen Bodenrichtwertkarte“ ausgewiesenen (be-<br />

schriebenen) „Besonderen Bodenrichtwerte“ für die Ermittlung der<br />

zonalen<br />

Anfangswerte zum Wertermittlungsstichtag 10.07.2010<br />

wie folgt:<br />

Seite 44 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

5.1 Sanierungsunbeeinflusste Bodenrichtwerte der Zonen 1001 und 1002<br />

Zone 1001<br />

Stichtag: 01.01.2010<br />

Bodenrichtwert 33 ): A 260 €/m²<br />

Entwicklungszustand: Baureifes Land<br />

Art der baulichen Nutzung: Mischgebiet - Dorfgebiet(MD)<br />

Bauweise: offene Bauweise<br />

Anzahl der Vollgeschosse: 2<br />

Grundstücksfläche: 500 m²<br />

Grundstückstiefe: 40 m<br />

Beitrags- und<br />

abgabenrechtlicher Zustand:<br />

Erschließungsbeitragsfrei, abgabenfrei bzgl. der Ver- und Entsor-<br />

gungsanlagen, naturschutzbeitragsfrei<br />

Anpassung an Stichtag Eine allgemeine Steigerung der Bodenwerte für den Zeitraum<br />

01.01.2010 bis zum Wertermittlungsstichtag, dem 10.07.2010, ist<br />

für den Bereich der Stadt <strong>Schifferstadt</strong> nicht erkennbar. Aus diesem<br />

Grund wird als "Besonderer Bodenrichtwert" zum Stichtag der Bo-<br />

denrichtwert von 260 €/m² angehalten.<br />

33 Der Zusatz „A“ bei den sanierungsunbeeinflussten Bodenrichtwerten qualifiziert diese nicht als Anfangswert, sondern gibt den Hin-<br />

weis, dass der Bodenrichtwert keinerlei durch die Sanierung bewirkte Werteinflüsse – wie der Anfangswert auch (vgl. § 154 Abs. 2<br />

BauGB) – enthält. Der sanierungsunbeeinflusste Bodenrichtwert ist nämlich ein Bodenrichtwert nach § 196 Abs. 1 Satz 1 BauGB, der<br />

wegen der rechtlichen Gegebenheit „Lage im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet“ nach § 144 Abs. 1 bis 3 BauGB die Werteinflüs-<br />

se, die sich aus der rechtlichen und tatsächlichen Neuordnung durch die öffentliche Hand ergeben, nicht enthalten darf. Gemäß § 153<br />

Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 BauGB sind die sanierungsbedingten Bodenwerterhöhungen, die der Eigentümer mit eigenen Aufwendungen<br />

zulässigerweise bewirkt hat, zu berücksichtigen (sie sind in den sanierungsunbeeinflussten Bodenrichtwert eingeflossen). Diesbezüg-<br />

lich und hinsichtlich des Wertermittlungsstichtags unterscheidet sich der sanierungsunbeeinflusste Bodenrichtwert vom zonalen An-<br />

fangswert. Letzterer ist ein sanierungsunbeeinflusster Bodenrichtwert nach § 196 Abs. 1 Satz 7 BauGB.<br />

Seite 45 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

Zone 1002<br />

Stichtag: 01.01.2010<br />

Bodenrichtwert: A 240.00 €/m²<br />

Entwicklungszustand: Baureifes Land<br />

Art der baulichen Nutzung: Mischgebiet - Dorfgebiet (MD)<br />

Bauweise: offene Bauweise<br />

Anzahl der Vollgeschosse: 2<br />

Grundstücksfläche: 500 m²<br />

Grundstückstiefe: 40 m<br />

Beitrags- und<br />

abgabenrechtlicher<br />

Zustand:<br />

Erschließungsbeitragsfrei, abgabenfrei bzgl. der Ver- und Entsor-<br />

gungsanlagen, naturschutzbeitragsfrei<br />

Anpassung an Stichtag Eine allgemeine Steigerung der Bodenwerte für den Zeitraum<br />

5.2 Verfeinerung der Bodenrichtwertzonen<br />

01.01.2010 bis zum Wertermittlungsstichtag, dem 10.07.2010, ist<br />

für den Bereich der Stadt <strong>Schifferstadt</strong> nicht erkennbar. Aus diesem<br />

Grund wird als "Besonderer Bodenrichtwert" zum Stichtag der Bo-<br />

denrichtwert von 240 €/m² angehalten.<br />

Neuzonierung Der Gutachterausschuss hat, wie in Kapitel 5 beschrieben, unter Be-<br />

rücksichtigung der wertbeeinflussenden Umstände zum Quali-<br />

tätsstichtag, d. h. nach deren rechtlichen und tatsächlichen<br />

Gegebenheiten (vor beginnendem Sanierungseinfluss), wie u.<br />

a. Entwicklungszustand, Erschließungssituation, Art u. Maß<br />

der baulichen Nutzung und Lage einerseits, sowie unter Beach-<br />

tung der Relation der Bodenrichtwerte auch außerhalb des Sa-<br />

nierungsgebietes andererseits, eine Verfeinerung der Bodenricht-<br />

wertzonen vorgenommen.<br />

Die Neuzonierung ist der nachfolgenden Kartendarstellung<br />

- Abbildung 6 - zu entnehmen.)<br />

Seite 46 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

1003<br />

240.-€<br />

5901<br />

7.-€<br />

1002-12<br />

1002-3<br />

1002-2<br />

1002-8<br />

Abbildung 6: Karte des Sanierungsgebietes (unmaßstäblich) mit Ergebnis der Verfeinerung der Bo-<br />

denrichtwertzonen<br />

1002-4<br />

1002-1<br />

1002-5<br />

1002<br />

240.-€<br />

1002-6<br />

1002-7<br />

1001-1<br />

1001<br />

260.-€<br />

1002-11<br />

1002-9<br />

1002-10<br />

1000<br />

330.-€<br />

1003<br />

240.-€<br />

Seite 47 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

6. Ermittlung des Anfangswerts (ohne Berücksichtigung der belastenden und herr-<br />

schenden Rechte)<br />

6.1 Vergleichskaufpreisverfahren<br />

Vorbemerkungen Geeignete 34 ) (sanierungsunbeeinflusste) Vergleichspreise unbebauter<br />

und bebauter Grundstücke zur Ermittlung eines sanierungsunbeein-<br />

flussten Bodenwerts (Vergleichskaufpreisverfahren) sind nur in<br />

geringer Zahl vorhanden. Vergleichbare Gebiete außerhalb des<br />

förmlich festgesetzten Sanierungsgebiets liegen nicht vor. Die<br />

Anzahl der verwendbaren Vergleichspreise reicht nach<br />

Auffassung des Gutachterausschusses nicht aus, um den<br />

Anfangswert allein aus den Vergleichspreisen sicher ermitteln<br />

zu können. Im übrigen fordert die Rechtsprechung, dass zusätzlich<br />

mindestens ein Kontrollverfahren durchgeführt wird.<br />

6.1.1 Ableitung des Anfangswerts aus geeigneten Kaufpreisen unbebauter Grundstücke<br />

aus dem Sanierungsgebiet<br />

Für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum Wertermittlungsstichtag<br />

25.11.2010 konnte für unbebaute sanierungsunbeeinflusste Grund-<br />

stücke insgesamt nur 1 Kauffall selektiert werden.<br />

Dieser Kaufpreis ist nicht durch ungewöhnliche oder persönliche Ver-<br />

hältnisse beeinflusst. Deshalb werden die mit dem Anfangswertgrund-<br />

stück vergleichbaren Kauffalldaten an den Wertermittlungsstichtag<br />

10.07.2010 angepasst.<br />

6.1.2 Ableitung des Anfangswerts aus geeigneten Kaufpreisen bebauter Grundstücke<br />

aus dem Sanierungsgebiet<br />

34 § 15 Abs. 1 ImmoWertV<br />

35 Vgl. Ausführungen in Abschnitt 4.2.1.2<br />

Für den gleichen Zeitraum, wie für die Vergleichspreise unbebauter<br />

Grundstücke, konnten 6 Vergleichspreise bebauter Grundstücke aus<br />

der Kaufpreissammlung selektiert werden.<br />

In einem ersten Schritt werden nachfolgend aus diesen Kaufpreisen<br />

mit der Formel des Sachwertverfahrens 35 ) der vorläufige – d. h. der<br />

nicht marktangepasste – Sachwert zum Kauffalldatum ermittelt. In<br />

diese Berechnung werden die bekannten Größen, wie die Grund-<br />

stücksfläche, das (evtl. fiktive) Baujahr, die Bruttogrundfläche und der<br />

jeweilige Baupreisindex eingeführt. Die Angaben für die Normalher-<br />

stellungskosten (NHK 2000), die Baunebenkosten, den Zeitwert der<br />

Außen- und Nebenanlagen sowie die Gesamtnutzungsdauer des Bau-<br />

Seite 48 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

werks werden der einschlägigen Literatur entnommen und sachver-<br />

ständig auf den Einzelfall angepasst.<br />

Da der vorläufige – nicht marktangepasste – Sachwert notwendig ist,<br />

um den Marktanpassungsfaktor zu bestimmen, der vorläufige Sach-<br />

wert aber aus dem Sachwert der baulichen Anlagen und dem Boden-<br />

wert besteht und der Bodenwert gerade das gesuchte Marktdatum ist,<br />

kann die Bewertungsaufgabe nur iterativ gelöst werden. Dazu wird<br />

der vorläufige Sachwert im ersten Schritt aus dem Sachwert der bau-<br />

lichen Anlagen und dem Bodenrichtwert ermittelt. Damit kann ein<br />

vorläufiger Sachwertfaktor bestimmt werden (vgl. Landesgrund-<br />

stücksmarktbericht 2009, Kapitel 12 (Anhang), Abschnitt 4).<br />

Da die Sachwertfaktoren-Tabelle (vgl. Abschnitt 12, Anhang 4.1 des<br />

Landesgrundstücksmarktberichtes 2009) für die speziellen vorläufi-<br />

gen Sachwerte keine Angaben mehr enthält (Randbereich der Aus-<br />

wertung ohne ausreichende Anzahl von Vergleichsfällen), wurden die<br />

Sachwertfaktoren ausgehend vom letzten Tabellenwert in freier<br />

Schätzung ermittelt. Dar<strong>über</strong> hinaus ist zu berücksichtigen, dass die<br />

Sachwertfaktoren durch das örtliche durchschnittliche Bodenpreisni-<br />

veau und nicht vom konkreten Bodenwert des Wertermittlungsob-<br />

jekts bestimmt werden. Denn das den Sachwertfaktoren zugeordnete<br />

Bodenwertniveau ist ein Maß für die Lage des Bewertungsobjektes;<br />

die Lage wird aber nicht allein vom Bewertungsobjekt, sondern von<br />

der gesamten Nachbarschaft geprägt.<br />

Mit diesem Sachwertfaktor wird in einem ersten Schritt der vorläufige<br />

Bodenwert 36 ) berechnet (Kaufpreis / Marktanpassungsfaktor – Gebäu-<br />

dewert einschl. Wert der Nebenanlagen und Baunebenkosten). In ggf.<br />

mehreren Iterationen wird mit dem vorläufigen Bodenwert (€/m²) und<br />

Gebäudewert ein verbesserter vorl. Sachwert berechnet, der erneut<br />

marktangepasst zu einem verbesserten Bodenwert führt<br />

Die aus Kaufpreisen bebauter Grundstücke ermittelten Bodenwertan-<br />

teile werden wie die sanierungsunbeeinflussten Vergleichspreise von<br />

unbebauten Grundstücken an den Wertermittlungsstichtag<br />

10.07.2010 angepasst. Das um die Ausreißer bereinigte gewogene<br />

Mittel für den vorläufigen Anfangswert aus den Kauffällen der jeweili-<br />

gen neu gebildeten Zone (Abbildung 6) ist nachfolgend ist der Be-<br />

rechnungs-Tabelle 4 aufgeführt.<br />

Die Selektion aus der Kaufpreissammlung für unbebaute Grund-<br />

stücke ergab nur 1 Kauffall. Die Auswertung dieses Kaufpreises ist in<br />

der Tabelle 5 dargestellt.<br />

36 Das Adjektiv „vorläufig“ drückt hier aus, dass der vorläufige Bodenwert durch weitere Iterationen verbessert wird.<br />

Seite 49 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

Richtwertzone 1002 Vergleichskaufpreise aus bebauten Grundstücken<br />

Zone Art des Kauffalls<br />

1002-12<br />

Zone Art des Kauffalls<br />

1002-4<br />

Zone Art des Kauffalls<br />

1002-7<br />

Zone Art des Kauffalls<br />

1002-10<br />

Anteil des Bodenwertes<br />

berechnet<br />

aus Vergleichs-preisen<br />

bebauter Objekte<br />

Anteil des Bodenwertes<br />

berechnet<br />

aus Vergleichspreisen<br />

bebauter Objekte<br />

Anteil des Bodenwertes<br />

berechnet<br />

aus Vergleichspreisen<br />

bebauter Objekte<br />

Anteil des Bodenwertes<br />

berechnet<br />

aus Vergleichspreisen<br />

bebauter Objekte<br />

Kaufpreis<br />

(KP), boGbereinigt<br />

Fläche<br />

Kaufpreis<br />

Fläche<br />

beitrags- und<br />

abgabenrechtlicher<br />

Zustand<br />

Bodenpreisindex<br />

örtlich 1994=100<br />

Fläche<br />

350<br />

angepasste<br />

Vergleichs-<br />

Gewicht<br />

preise<br />

€ m² €/m²<br />

geschätzte Beiträge €/m²<br />

Faktor<br />

Faktor p<br />

78.015 302 258,33 frei 0 0,9925 0,97 248,71 2 248,71 -<br />

73.545 330 222,86 frei 0 0,9963 0,99 219,83 1 219,83 -<br />

Tabelle 4: Auswertung von Kaufpreisen für bebaute Grundstücke<br />

Richtwertzone 1002 Vergleichskaufpreise aus unbebauten Grundstücken<br />

Zone Art des Kauffalls<br />

Kaufpreis<br />

(KP), boGbereinigt<br />

Fläche<br />

Kaufpreis<br />

Fläche<br />

beitrags- und<br />

abgabenrechtlicher<br />

Zustand<br />

Bodenpreisindex<br />

örtlich 1994=100<br />

Fläche<br />

500<br />

angepasste<br />

Vergleichs-<br />

Gewicht Wertetabelle<br />

ohne Anmerkung<br />

€ m² €/m² geschätzte Beiträge €/m² Faktor Faktor<br />

preise<br />

p<br />

Ausreißer<br />

Anteil des Bodenwertes<br />

berechnet<br />

aus Vergleichspreisen<br />

unbebauter Objekte<br />

21.250 85 250,00 frei 0 0,9938 1 248,46 1 248,46 -<br />

1002-6<br />

Mittel: 75,58 1,0<br />

Ausreißer > Mittel + 30% 98,25<br />

Ausreißer < Mittel - 30% 52,91<br />

Mittel ohne Ausreißer:<br />

Standardabweichung des Mittels: +/-<br />

248,46 €/m²<br />

1 sie weichen erheblich von den Kaufpreisen in vergleichbaren Fällen ab,<br />

2 es besteht ein außergewöhnliches Interesse des Veräußerers oder des Erwerbers an dem Verkauf oder dem Erwerb des Grundstücks,<br />

3 es besteht eine besondere Bindung verwandtschaftlicher, wirtschaftlicher oder sonstiger Art zwischen den Vertragsparteien.<br />

4 Ermittlung des Bodenwertes mittels Abrißfaktor für abbruchreife Gebäude nach dem Grundstücksmarktbericht Westpfalz 2009<br />

Tabelle 5: Auswertung von Kaufpreisen für unbebaute Grundstücke<br />

Mittel: 234,27 3,0<br />

Ausreißer > Mittel + 30% 304,55<br />

Ausreißer < Mittel - 30% 163,99<br />

Mittel ohne Ausreißer: 239,08 €/m²<br />

Standardabweichung des Mittels: +/- 13,61 €/m²<br />

Kaufpreis<br />

(KP), boGbereinigt<br />

Fläche<br />

Kaufpreis<br />

Fläche<br />

beitrags- und<br />

abgabenrechtlicher<br />

Zustand<br />

Bodenpreisindex<br />

örtlich 1994=100<br />

Fläche<br />

300<br />

angepasste<br />

Vergleichs-<br />

Gewicht<br />

preise<br />

€ m² €/m² geschätzte Beiträge €/m² Faktor Faktor p<br />

205.429 513 400,45 frei 0 0,9954 1,07 426,51 1 426,51 1<br />

17.658 240 73,58 frei 0 0,9942 0,93 68,03 1 68,03 1<br />

Mittel: 247,27 2,0<br />

Ausreißer > Mittel + 30% 321,45<br />

Ausreißer < Mittel - 30% 173,09<br />

Mittel ohne Ausreißer: 247,27 €/m²<br />

Standardabweichung des Mittels: +/- 146,50 €/m²<br />

Kaufpreis<br />

(KP), boGbereinigt<br />

Fläche<br />

Kaufpreis<br />

Fläche<br />

beitrags- und<br />

abgabenrechtlicher<br />

Zustand<br />

Bodenpreisindex<br />

örtlich 1994=100<br />

Fläche<br />

550<br />

angepasste<br />

Vergleichs-<br />

Gewicht<br />

preise<br />

€ m² €/m² geschätzte Beiträge €/m² Faktor Faktor p<br />

141.172 650 217,19 frei 0 0,9911 1,03 221,72 1 221,72 -<br />

Mittel: 221,72 1,0<br />

Ausreißer > Mittel + 30% 288,23<br />

Ausreißer < Mittel - 30% 155,20<br />

Mittel ohne Ausreißer: 221,72 €/m²<br />

Standardabweichung des Mittels: +/-<br />

Kaufpreis<br />

(KP), boGbereinigt<br />

Fläche<br />

Kaufpreis<br />

Fläche<br />

beitrags- und<br />

abgabenrechtlicher<br />

Zustand<br />

Bodenpreisindex<br />

örtlich 1994=100<br />

Fläche<br />

650<br />

angepasste<br />

Vergleichs-<br />

Gewicht<br />

preise<br />

€ m² €/m² geschätzte Beiträge €/m² Faktor Faktor p<br />

Wertetabelle<br />

ohne<br />

Ausreißer<br />

Wertetabelle<br />

ohne<br />

Ausreißer<br />

Wertetabelle<br />

ohne<br />

Ausreißer<br />

Wertetabelle<br />

ohne<br />

Ausreißer<br />

101.226 581 174,23 frei 0 0,9997 0,98 170,7 1 170,7 1<br />

Mittel: 170,70 1,0<br />

Ausreißer > Mittel + 30% 221,91<br />

Ausreißer < Mittel - 30% 119,49<br />

Mittel ohne Ausreißer: 170,70 €/m²<br />

Standardabweichung des Mittels: +/-<br />

Anmerkung<br />

Anmerkung<br />

Anmerkung<br />

Seite 50 (61)<br />

-<br />

Anmerkung<br />

-


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

6.2 Bodenrichtwertverfahren 37 )<br />

Die große Streuung bestätigt die Ausführungen in Abschnitt 4.2.1 Un-<br />

mittelbarer Preisvergleich Vergleichskaufpreisverfahren Teil 1 – zo-<br />

nales <strong>Gutachten</strong>, dass das Verfahren, Bodenwerte aus Kaufpreisen<br />

bebauter Grundstücke abzuleiten, ungenauer als die Ableitung aus<br />

Kaufpreisen unbebauter Grundstücke ist. Das Ergebnis wird des-<br />

halb nur mit geringem Gewicht bei der Mittelbildung berücksichtigt<br />

Eine weitere Möglichkeit den Anfangswert zu ermitteln besteht darin,<br />

aus dem sanierungsunbeeinflussten Bodenrichtwert, der sich auf den<br />

01.01.2010 bezieht, mit dem Vergleichswertverfahrenden zonalen<br />

Anfangswert zum Wertermittlungsstichtag 10.07.2010 zu ermitteln.<br />

Die zonalen Anfangswerte der Zonen 1001 und 1002 wurden bereits<br />

als sanierungsunbeeinflusste Bodenrichtwerte zum Stichtag<br />

01.01.2010 festgelegt.<br />

zonale Anfangswerte Die Ermittlung der zonalen Anfangswerte nach dem Bodenrichtwert-<br />

6.3 Gewichtung der Verfahrensergebnisse<br />

verfahren zum Stichtag 10.07.2010 erfolgt in der Anlage 3.<br />

Die Zusammenstellung der Ergebnisse aus dem Bodenrichtwertver-<br />

fahren nach Anlage 3 und dem Vergleichspreisverfahren nach<br />

Nr. 6.1 Tabelle 5 ist in der nachfolgenden Tabelle 6 dargestellt.<br />

Gewichtung Aufgrund der großen Ungenauigkeit des Vergleichspreisverfah-<br />

rens (siehe Ausführungen hierzu in Nr. 3.5.1.2) wird dieses Verfahren<br />

bei der Mittelbildung mit einem Gewicht 2 und das Bodenricht-<br />

wertverfahren mit dem Gewicht 8 berücksichtigt.<br />

37 Das Bodenrichtwertverfahren zählt auch zu den Vergleichsfaktorverfahren (vgl. die diesbezüglichen Ausführungen in Abschnitt 4.2.2<br />

Mittelbarer Preisvergleich (Vergleichsfaktorverfahren) Teil 1 – zonales <strong>Gutachten</strong>).<br />

Seite 51 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

6.4 Ableitung der zonalen Anfangswerte aus Einzelergebnissen zum Stichtag<br />

Zone<br />

Bodenrichtwertverfahren<br />

Vergleichspreisverfahren<br />

Vergleichs-<br />

unbebaut bebaut<br />

preis<br />

Gewicht<br />

8 2 2 1<br />

Tabelle 6: Mittelbildung der Verfahrensergebnisse für den Anfangswert zum Stichtag 10.07.2010<br />

7. Ermittlung des Endwerts (ohne Berücksichtigung der belastenden und herr-<br />

schenden Rechte)<br />

7.1 Vergleichskaufpreisverfahren<br />

7.1.1 Ableitung des Endwerts aus geeigneten Kaufpreisen unbebauter und bebauter<br />

Grundstücke aus dem Sanierungsgebiet<br />

sanierungsunbeeinflusste<br />

Kaufpreise<br />

Für den Zeitraum vom 01.01.2000 bis zum Wertermittlungsstichtag<br />

25.11.2010 konnten für unbebaute als auch bebaute sanierungsbeein-<br />

flusste Grundstücke im Sanierungsgebiet als auch im Stadtgebiet kei-<br />

ne Kaufpreise selektiert werden (Auskunft des örtlichen Gutachteraus-<br />

schusses).<br />

Anfangswerte<br />

(gewichtet)<br />

Richtwertbeschreibung<br />

1002-1 247,20 €/m² 247,20 €/m² B – MD – o – II – 400<br />

1002-2 240,00 €/m² 240,00 €/m² B – MD – o – II – 500<br />

1002-3 45,00 €/m² 45,00 €/m² KLG<br />

1002-4 252,00 €/m² 252,00 €/m² B – MD – o – II – 350<br />

1002-5 247,20 €/m² 247,20 €/m² B – MD – o – II – 400<br />

1002-6 240,00 €/m² 248,46 €/m² 248,46 €/m² 0,00 €/m² 241,69 €/m² B – MD – o – II – 500<br />

1002-7 235,20 €/m² 221,72 €/m² 0,00 €/m² 221,72 €/m² 232,50 €/m² B – MD – o – II – 600<br />

1002-8 45,00 €/m² 45,00 €/m² KLG<br />

1002-9 45,00 €/m² 45,00 €/m² KLG<br />

1002-10 235,20 €/m² 235,20 €/m² B – MD – o – II – 650<br />

1002-11 45,00 €/m² 45,00 €/m² KLG<br />

1001-1 265,20 €/m² 265,20 €/m² B – MD – o – II – 400<br />

1002-12 252,00 €/m² 239,08 €/m² 0,00 €/m² 239,08 €/m² 249,42 €/m² B – MD – o – II – 350<br />

Seite 52 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

7.2 Ermittlung der „Besonderen Bodenrichtwerte“ (zonaler Endwert) nach dem „Modell<br />

Zone<br />

Niedersachsen“<br />

Modell Niedersachsen Die Ermittlung der zonalen sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung<br />

sanierungs-<br />

unbeeinflusster<br />

Anfangswert<br />

Bebauung<br />

nach dem Modell Niedersachsen (vgl. Kapitel 3.5.2.3) erfolgt in Anla-<br />

ge 5. Die Zusammenstellung des Verfahrensergebnisses ist in der<br />

nachfolgenden Tabelle 7 dargestellt.<br />

Tabelle 7: Zusammenstellung der Verfahrensergebnisse für den Endwert zum Stichtag 10.07.2010<br />

nach dem Modell Niedersachsen<br />

Niedersachsenmodell sanierungsbedingte<br />

Mißstände<br />

Struktur<br />

Nutzung<br />

Umfeld<br />

Bebauung<br />

Maßnahmen Bodenwertsteigerung<br />

Struktur<br />

Summe<br />

mi/4<br />

Summe<br />

ma/4<br />

in % in €/m²<br />

1002-1 247,20 €/m² 5 0 0 0 6 0 0 0 1,25 1,5 4,13% 10,21 €/m²<br />

1002-2 240,00 €/m² 5 2 7 0 5 2 8 0 3,5 3,75 10,50% 25,20 €/m²<br />

1002-3 45,00 €/m² 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1,00% 0,00 €/m²<br />

1002-4 252,00 €/m² 4 0 0 0 5 0 0 0 1 1,25 4,00% 10,08 €/m²<br />

1002-5 247,20 €/m² 4 1 1 0 5 1 1 0 1,5 1,75 4,38% 10,83 €/m²<br />

1002-6 241,69 €/m² 4 0 0 0 4 0 0 0 1 1 4,00% 9,67 €/m²<br />

1002-7 232,50 €/m² 2 0 0 0 2 0 0 0 0,5 0,5 2,50% 5,81 €/m²<br />

1002-8 45,00 €/m² 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1,00% 0,00 €/m²<br />

1002-9 45,00 €/m² 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1,00% 0,00 €/m²<br />

1002-10 235,20 €/m² 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1,00% 0,00 €/m²<br />

1002-11 45,00 €/m² 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1,00% 0,00 €/m²<br />

1001-1 265,20 €/m² 2 0 0 0 2 0 0 0 0,5 0,5 2,50% 6,63 €/m²<br />

1002-12 249,42 €/m² 7 0 0 0 8 0 0 0 1,75 2 4,75% 11,85 €/m²<br />

Nutzung<br />

Umfeld<br />

Seite 53 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

7.3 Ermittlung der „Besonderen Bodenrichtwerte“ (zonaler Endwert) nach dem „Kompo-<br />

Zone<br />

nentenverfahren“<br />

Komponentenverfahren Die Ermittlung der zonalen sanierungsbedingten Bodenwertsteigerung<br />

sanierungs-<br />

unbeeinflusster<br />

Anfangswert<br />

fiktive<br />

Ausbaubeiträge<br />

nach dem Komponentenverfahren (vgl. Kapitel 3.5.2.2) erfolgt in An-<br />

lage 6. Die Zusammenstellung des Verfahrensergebnisses ist in der<br />

nachfolgenden Tabelle 8 dargestellt.<br />

Tabelle 8: Zusammenstellung der Verfahrensergebnisse für den Endwert zum Stichtag 10.07.2010<br />

nach dem Komponentenverfahren<br />

Komponentenverfahren<br />

Erschließungsvorteil<br />

Lagevorteil und<br />

Sanierungsvorteil<br />

in % in €/m²<br />

sanierungsbedingteBodenwertsteigerung<br />

1002-1 247,20 €/m² 0,00 €/m² 0,00 €/m² 4 9,89 €/m² 9,89 €/m²<br />

1002-2 240,00 €/m² 0,00 €/m² 0,00 €/m² 11 26,40 €/m² 26,40 €/m²<br />

1002-3 45,00 €/m² 0,00 €/m² 0,00 €/m² 0 0,00 €/m² 0,00 €/m²<br />

1002-4 252,00 €/m² 0,00 €/m² 0,00 €/m² 4 10,08 €/m² 10,08 €/m²<br />

1002-5 247,20 €/m² 0,00 €/m² 0,00 €/m² 4 9,89 €/m² 9,89 €/m²<br />

1002-6 241,69 €/m² 0,00 €/m² 0,00 €/m² 4 9,67 €/m² 9,67 €/m²<br />

1002-7 232,50 €/m² 0,00 €/m² 0,00 €/m² 3 6,98 €/m² 6,98 €/m²<br />

1002-8 45,00 €/m² 0,00 €/m² 0,00 €/m² 0 0,00 €/m² 0,00 €/m²<br />

1002-9 45,00 €/m² 0,00 €/m² 0,00 €/m² 0 0,00 €/m² 0,00 €/m²<br />

1002-10 235,20 €/m² 0,00 €/m² 0,00 €/m² 0 0,00 €/m² 0,00 €/m²<br />

1002-11 45,00 €/m² 0,00 €/m² 0,00 €/m² 0 0,00 €/m² 0,00 €/m²<br />

1001-1 265,20 €/m² 0,00 €/m² 0,00 €/m² 3 7,96 €/m² 7,96 €/m²<br />

1002-12 249,42 €/m² 0,00 €/m² 0,00 €/m² 6 14,97 €/m² 14,97 €/m²<br />

Seite 54 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

7.3.1 Ableitung der zonalen Endwerte aus Einzelergebnissen zum Stichtag<br />

Bei der Ermittlung des vorläufigen Endwertes wurden Verfahren an-<br />

gewandt, die auf Marktuntersuchungen bzw. Markterfahrungen beru-<br />

hen. Beim Modell Niedersachsen wurde zwar nur auf den „bundes-<br />

durchschnittlichen Markt“ 38 ) Bezug genommen, allerdings hat Strot-<br />

kamp 1988 [7] nachgewiesen, dass der bundesdurchschnittliche Markt<br />

nicht signifikant vom durchschnittlichen rheinland-pfälzischen Markt-<br />

verhalten abweicht. Dieses Ergebnis wurde seitdem mehrfach <strong>über</strong>-<br />

prüft.<br />

Eine weitere Anpassung wegen örtlicher Besonderheiten ist nach Auf-<br />

fassung des Gutachterausschusses nicht angebracht, da <strong>Schifferstadt</strong><br />

weder <strong>über</strong>wiegend ländlichen noch mit großstädtischen Grund-<br />

stücksmärkten vergleichbar ist. Vielmehr ist <strong>Schifferstadt</strong> im mittleren<br />

Marktsegment angeordnet, der dem rheinland-pfälzischen Durch-<br />

schnittsmarkt hinreichend entspricht.<br />

Der Endwert wird aus den Ergebnissen der durchgeführten Kompo-<br />

nentenmethode und des Modells Niedersachsen gebildet. Bei beiden<br />

Verfahren werden üblicherweise die qualitativen und quantitativen<br />

Wertfortschreibungen aus Marktdaten (vgl. sanierungsbedingte Bo-<br />

denwerterhöhungen aus ersparten rentierlichen Erschließungs- und<br />

Ausbaubeiträgen und das Modell Niedersachsen) und aufgrund der<br />

Marktkenntnis und Erfahrung des Gutachterausschusses angesetzt.<br />

Gewichtung Da im vorliegenden Fall beim Komponentenverfahren, mangels<br />

vorhandener Marktdaten (Mieten, eingesparte Erschließungskosten<br />

etc. ), lediglich der Lagevorteil durch intersubjektive Einschätzung<br />

der Gutachter angesetzt wird, legt der Gutachterausschuss zur Ermitt-<br />

lung der zonalen Endwerte eine Gewichtung der Verfahren Modell<br />

Niedersachsen / Komponentenverfahren von 8 / 2 zugrunde.<br />

Das Ergebnis der Mittelbildung ist nachfolgend in der Tabelle 9 abge-<br />

bildet.<br />

38 Dieser „Bundesdurchschnitt“ wird repräsentiert durch die Länder Rheinland-Pfalz, Hessen, Berlin, Nordrhein-Westfalen, Hamburg und<br />

Niedersachsen.<br />

Seite 55 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

Zone<br />

Sanierungsunbeeinflusster<br />

Anfangswert<br />

Wertsteigerung<br />

nach dem<br />

Niedersachsenmodell<br />

G<br />

e<br />

wi<br />

ch<br />

t<br />

1002-1 247 €/m² 10,21 €/m² 8 9,89 €/m² 2 0,00 €/m² 0 10,10 €/m² 257,30 €/m²<br />

1002-2 240 €/m² 25,20 €/m² 8 26,40 €/m² 2 0,00 €/m² 0 25,40 €/m² 265,40 €/m²<br />

1002-3 45 €/m² 0,00 €/m² 8 0,00 €/m² 2 0,00 €/m² 0 0,00 €/m² 45,00 €/m²<br />

1002-4 252 €/m² 10,08 €/m² 8 10,08 €/m² 2 0,00 €/m² 0 10,00 €/m² 262,00 €/m²<br />

1002-5 247 €/m² 10,83 €/m² 8 9,89 €/m² 2 0,00 €/m² 0 10,60 €/m² 257,80 €/m²<br />

1002-6 240 €/m² 9,67 €/m² 8 9,67 €/m² 2 0,00 €/m² 0 9,60 €/m² 251,29 €/m²<br />

1002-7 235 €/m² 5,81 €/m² 8 6,98 €/m² 2 0,00 €/m² 0 6,00 €/m² 238,50 €/m²<br />

1002-8 45 €/m² 0,00 €/m² 8 0,00 €/m² 2 0,00 €/m² 0 0,00 €/m² 45,00 €/m²<br />

1002-9 45 €/m² 0,00 €/m² 8 0,00 €/m² 2 0,00 €/m² 0 0,00 €/m² 45,00 €/m²<br />

1002-10 235 €/m² 0,00 €/m² 8 0,00 €/m² 2 0,00 €/m² 0 0,00 €/m² 235,20 €/m²<br />

1002-11 45 €/m² 0,00 €/m² 8 0,00 €/m² 2 0,00 €/m² 0 0,00 €/m² 45,00 €/m²<br />

1001-1 265 €/m² 6,63 €/m² 8 7,96 €/m² 2 0,00 €/m² 0 6,80 €/m² 272,00 €/m²<br />

1002-12 252 €/m² 11,85 €/m² 8 14,97 €/m² 2 0,00 €/m² 0 12,40 €/m² 261,82 €/m²<br />

Tabelle 9: Mittelbildung der Verfahrensergebnisse für den Endwert zum Stichtag 10.07.2010<br />

Der Gutachterausschuss für den Bereich des Rhein-Pfalz Kreises hat in seiner Beratung am 18.08.2011 die<br />

in dieser Tabelle aufgeführten zonalen sanierungsbedingten Bodenwertsteigerungen als gewichtetes Mittel<br />

aus dem Modell Niedersachsen und dem Komponentenverfahren als sanierungsbedingte Bodenwertsteige-<br />

rung nach § 154 Abs. 2 BauGB beschlossen.<br />

Wertsteigerung<br />

nach dem<br />

Komponentenverfahren<br />

..........................................................................<br />

Dirk Hübler<br />

G<br />

G<br />

e<br />

e<br />

tatsächlich gezahlte<br />

wi<br />

wi<br />

Ablösebeträge<br />

ch<br />

ch<br />

t<br />

t<br />

stellv. Vorsitzender des Gutachterausschusses<br />

SanierungsbedingteBodenwertsteigerung<br />

aus Gewichtung<br />

(abger. auf 10 ct)<br />

Sanierungsbeeinflusster<br />

Endwert<br />

Seite 56 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

8. Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

Bei der Ermittlung des Verkehrswertes sind im wesentlichen folgende Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten:<br />

1.1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (Zuletzt ge-<br />

ändert durch G zur Neuregelung des Wasserrechts v. 31.07.2009, BGBL. IS. 2585).<br />

1.2 Denkmalschutzgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (DSchG) vom 23.03.1978, GVB1.S.159<br />

2.1 Verordnung <strong>über</strong> Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immo-<br />

bilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV) in der Fassung vom 19. Mai 2010 (BGBL. IS.<br />

639).<br />

2.2 Baunutzungsverordnung - Verordnung <strong>über</strong> die bauliche Nutzung der Grundstücke – BauN-<br />

VO – in der Fassung und Bekanntmachung vom 23.01.1990 (zuletzt geändert durch G v.<br />

22.04.1993 BGB1. IS. 466).<br />

3.1 Richtlinien für die Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) von Grundstücken<br />

(Wertermittlungsrichtlinien - WertR 2006) in der Fassung vom 01.03.2006<br />

3.2 DIN 276 Kosten von Hochbauten, Ausgabe September 1971<br />

4.1 DIN 277 Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau, Ausgabe Juni 1988<br />

4.2 DIN 283 Wohnungen, Berechnung der Wohnflächen und Nutzflächen, Ausgabe Februar<br />

1962<br />

5.1 Messzahlen für Bauleistungspreise und Preisindizes für Bauwerke, Vierteljährliche Veröffent-<br />

lichung des Statistischen Bundesamtes Wiesbaden, Fachserie 17, Reihe 4<br />

Seite 57 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

9. Literaturverzeichnis (Auszug)<br />

Teil I: Fachbücher und Kommentare (in der jeweils aktuellsten Fassung)<br />

----------------------------------------------------------------------------------------------------------------------<br />

1 Hans Otto Sprengnetter<br />

Handbuch zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen,<br />

Eigenverlag, Sinzig 1992, in der jeweils geltenden Fassung<br />

2 Theo Gerardy/Rainer Möckel<br />

Praxis der Grundstücksbewertung, Verlag Moderne Industrie, 1991<br />

3 Hubertus Hildebrandt<br />

Grundstückswertermittlung, Aus der Praxis - für die Praxis, Verlag Konrad<br />

Wittwer,Stuttgart, 1990<br />

4 Ross/Brachmann<br />

Ermittlung des Bauwertes von Gebäuden, Verlag Th. Oppermann, Hannover, 1983<br />

5 Rössler/Langner/Simon<br />

Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten, Verlag H. Luchterhand,<br />

Neuwied,1981<br />

6 Rolf Brachmann<br />

Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken, Verlag Th. Oppermann,<br />

Hannover, 1976<br />

7 Ernst/Zinkahn/Bielenberg<br />

Kommentar zum Baugesetzbuch Verlag C.H. Beck München, Berlin<br />

8 Brügelmann/Dürr/Förster/ Kommentar zum Baugesetzbuch<br />

Friedrich/Grauvogel/Meyer/ Verlag W. Kohlhammer Stuttgart,<br />

Pohl/Roos/Schriever/ Berlin, Köln, Mainz<br />

Stahnke/Vogel<br />

9 Deutscher Verein für Vermessungswesen<br />

Verkehrswertermittlung in Sanierungsgebieten Entwicklungsbereichen und für Konver-<br />

sionsflächen; Schriftenreihe des DVW, Band 25, Redaktion H. Schmalgemeier, 1996<br />

Seite 58 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

10 Kleiber/Simon/Weyers<br />

Recht und Praxis der Verkehrswertermittlung von Grundstücken, Verlag Bundesanzei-<br />

ger 1991, Teil II: Aufsätze in Fachzeitschriften<br />

11 Manfred Mimus<br />

Zur Problematik strukturbedingter Bodenwerterhöhun-in städtebaulichen Entwick-<br />

lungsbereichen in: Vermessungswesen- und Raumordnung (VR) Heft 5+6/96, S.254<br />

12 Walter Schwenk<br />

Zur Bemessung strukturbedingter Entwicklungsmehrwerte am Beispiel der Entwick-<br />

lungsmaßnahme "Hauptstadt Berlin" in: Zeitschrift für Vermessungswesen (ZfV) Heft<br />

5/95, S.239<br />

13 Hans-Peter Strotkamp<br />

Die Auswirkungen der Regelung in § 28 Abs.3 WertV Hans Otto Sprengnetter auf die<br />

Ermittlung von Anfangs- und Endwerten in: VR, Heft 2/96, S.86<br />

14 Hans-Peter Frohberger<br />

Kommentar zum Beschluss des BVerwG vom 16.01.96- 4 B 69.95 - (OVG Bremen) in:<br />

Nachrichtenblatt der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinl.-Pf., Heft 2/96,<br />

S.108<br />

15 Erich Kanngieser<br />

16 J. Stege<br />

Genauigkeitsanalyse der Klassifikation von Sanierungsgebieten, Hermann Boden-<br />

stein, in: ZfV, Heft 3/94, S.113<br />

Das "Niedersachsen-Modell" in der Rechtssprechung des OVG, in: Nachrichten der<br />

niedersächsischen Vermessungs- und Katasterverwaltung, Heft 1/93, S.54<br />

17 Ullrich Gomille<br />

Ermittlung sanierungsbedingter Bodenwerterhöhungen in: VR, Heft 7/93, S.345<br />

18 Hans-Peter Strotkamp<br />

Wertermittlungsfälle in Sanierungsgebieten nach den §§ 153 und 154 BBauG, in:<br />

Nachrichtenblatt der Vermessungs- u. Katasterverwaltung Rheinl.-Pf., Heft 1/93, S.17<br />

Seite 59 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

19 Jörn Freise<br />

Die Ermittlung von Grundstücks- und Immobilienwerten bei Maßnahmen der Stadter-<br />

neuerung und ihre Bedeutung für die Ermittlung der <strong>Ausgleichsbeträge</strong>, Vortrag beim<br />

16. Fachseminar des ISW "Ausgleichsbeiträge" am 14.10.92 in München<br />

20 Schindhelm/Wilde<br />

21 Jörn Freise<br />

Der Ausgleichsbetrag für sanierungsbedingte Bodenwertsteigerungen in: Neue Zeit-<br />

schrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1992, Heft 8 S. 747<br />

Entschädigungen, Freilegungskosten, sanierungsbedingte Bodenwerterhöhungen,<br />

<strong>Ausgleichsbeträge</strong>. Anforderungen an die Wertermittlung; Übersicht <strong>über</strong> Wertermitt-<br />

lungsverfahren. Vortrag beim 11. Fachseminar des ISW "Ausgleichsbeiträge" am<br />

26.,27.9.91 in München<br />

22 Erich Kanngieser<br />

Praktische Ermittlung der Bodenwerterhöhungen von Hermann Bodenstein aufgrund<br />

städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen in: Grundstücksmarkt und Grundstückswert<br />

(GUG) 3/90 S. 147 mit weiteren Literaturhinweisen zum "Modell Niedersachsen"<br />

23 Hans-Peter Strotkamp<br />

Ermittlung sanierungsbedingter Werterhöhungen in Rheinl.-Pf.; in: Nachrichtenblatt<br />

der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinl.-Pf., Heft 3/1988, S.222<br />

24 Hermann Bodenstein<br />

Modell Niedersachsen aktualisiert; in: Nachrichtenblatt der niedersächsischen Verm.-<br />

und Katasterverwaltung, Heft 3/1988, S.199<br />

25 Wolfgang Lappe<br />

Die Erfassung sanierungsbedingter Werterhöhungen-Beispiel eines Wertermittlungs-<br />

modells -in: Nachrichtenblatt der Vermessungs- u. Katasterverwaltung Rheinl.-Pf.,<br />

Heft 1/1988, S.21 sowie VR 1984, S. 344<br />

26 Walter Seele<br />

Zur Bedeutung und Ermittlung des aktuellen Bodenwertes bebauter Grundstücke, in:<br />

Vermessungswesen und Raumordnung, Heft 7 + 8/1988, S.363 ff.<br />

Seite 60 (61)


Gutachterausschuss für Grundstückswerte für den Bereich des Rhein-Pfalz-Kreises GU 4160/2010<br />

27 Oberste Baubehörde BSI<br />

<strong>Ausgleichsbeträge</strong> in Sanierungsgebieten, Leitfaden der Obersten Baubehörde im<br />

Bayerischen Staatsministerium des Innern - Städtebauförderung in Bayern -1999<br />

28 Hans-Peter Strotkamp<br />

Besonderheiten der Verkehrswertermittlung in StädteHans Otto Sprengnetter bauli-<br />

chen Sanierungsbereichen Sprengnetter, Lehrbuch (Strotkamp / Sprengnetter), 18.<br />

Ergänzung<br />

30 Hans-Peter Strotkamp / Udo Baumann<br />

Novellierung der Wertermittlungsrichtlinien (WertR) unter Berücksichtigung der rhein-<br />

landpfälzischen Änderungsvorschläge – rheinlandpfälzische Stellungnahme vom 15.<br />

Juni 2005 an das BMVBM<br />

31 Bay. Staatsministerum<br />

Richtlinien zu Förderung städtebaulicher Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen<br />

vom 23.03.1994<br />

32 Dr. Klaus Halter<br />

Neuerungen beim sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrag, kommunale Steuer-Zeit-<br />

schrift Heft 3, März 2007<br />

33 Prof. Dr. Wilhelm Söfker<br />

BauGB 2007, Neues Baurecht für die Innenentwicklung, 27.02.2007<br />

34 Karl-Heinz Mathony<br />

Workshop: <strong>Ausgleichsbeträge</strong> in Sanierungsgebieten vom 04.07.2007<br />

35 Dr. Thomas Hafner / Gunther Wölfle<br />

Die barrierefreie Stadt für eine alternde Gesellschaft vhw FW 3/Mai - Juni 2007<br />

36 Dr. Joop de Vries / Thomas Perry<br />

Der demografische Wandel und die Zukunft der Gesellschaft, vhw FW 3/Mai - Juni<br />

2007<br />

37 Rheinland-Pfalz MdIufS<br />

<strong>Ausgleichsbeträge</strong> in Sanierungsgebieten 1. Auflage 2009<br />

Seite 61 (61)

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!