Leitfaden eMail Marketing und Newsletter-Gestaltung - Absolit
Leitfaden eMail Marketing und Newsletter-Gestaltung - Absolit
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Abbestellfunktion<br />
Ein <strong>Newsletter</strong> unterscheidet sich<br />
von Spam durch eine bequeme<br />
Abbestellfunktion<br />
❑ Gibt es eine Abbestellfunktion?<br />
❑ Hyperlink mit codierter<br />
E-Mail-Adresse<br />
❑ Reply-E-Mail<br />
mit Stichwort „abmelden”<br />
❑ Umständlich über Formular<br />
auf der Website<br />
❑ Umständlich mit Passwort<br />
Impressum<br />
Für Publikationen wie <strong>Newsletter</strong><br />
gilt die Kennzeichnungspflicht<br />
mit allen Kontaktdaten<br />
❑ Leicht erkennbar <strong>und</strong><br />
unmittelbar erreichbar:<br />
Hyperlink reicht nicht aus<br />
❑ Name <strong>und</strong> Adresse auch bei<br />
privaten <strong>Newsletter</strong>n Pflicht<br />
❑ E-Mail-Adresse <strong>und</strong><br />
Telefonnummer für schnelle<br />
elektronische Kontaktaufnahme<br />
<strong>Leitfaden</strong> E-Mail-<strong>Marketing</strong><br />
CHECKLISTE<br />
Abbestellfunktion<br />
<strong>und</strong> Impressum<br />
❑ Handelsregister- <strong>und</strong><br />
Umsatzsteueridentifikationsnummer<br />
❑ Namen der<br />
Vertretungsberechtigten<br />
Wenn Sie auch bei kritischen Lesern den Spam-Verdacht ausgeräumt haben <strong>und</strong> Ihre<br />
Botschaft relevant ist, kann das der Beginn einer guten Beziehung werden. Diesen Bonus<br />
haben Sie jedoch nur einmal - verspielen Sie ihn nicht leichtfertig! Der zweite Weg zur<br />
Aufmerksamkeit des Lesers ist die Angst, etwas zu verpassen. Wenn mindestens jede dritte<br />
Mail von Ihnen ein einziges wirklich wertvolles Angebot enthält, reicht das aus. Im<br />
Zweifelsfall fragen Sie bitte Ihre Leser, was „wirklich wertvoll” ist.<br />
Impressum: Mediendienstestaatsvertrag § 10 [Informationspflichten]<br />
(1) Diensteanbieter haben für Mediendienste folgende Informationen leicht erkennbar,<br />
unmittelbar erreichbar <strong>und</strong> ständig verfügbar zu halten:<br />
1. Namen <strong>und</strong> Anschrift sowie<br />
2. bei juristischen Personen auch Namen <strong>und</strong> Anschrift des Vertretungsberechtigten.<br />
(2) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Mediendienste mindestens folgende<br />
Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar <strong>und</strong> ständig verfügbar zu halten:<br />
1. den Namen <strong>und</strong> die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen<br />
Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,<br />
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme <strong>und</strong> unmittelbare<br />
Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,<br />
3. soweit der Mediendienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird,<br />
die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,<br />
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister,<br />
in das sie eingetragen sind, <strong>und</strong> die entsprechende Registernummer,<br />
5. soweit der Mediendienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchst. d<br />
der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung<br />
zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen ...<br />
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a<br />
des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.<br />
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