Handreichung Personalführung an der Aargauer ... - Schulen Aargau
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n Fristen bei Vertragsauflösungen<br />
Die entsprechenden Kündigungsfristen bei den unbefristeten verträgen sind genau einzuhalten,<br />
<strong>an</strong><strong>der</strong>nfalls erstreckt sich die Frist auf den nächstmöglichen Kündigungstermin<br />
(vgl. § 10 gal).<br />
Unbefristeter Vertrag<br />
(mit Kündigungsvorbehalt)<br />
Anstellungsdauer Kündigungsfrist<br />
Probezeit umfasst in <strong>der</strong><br />
regel den ersten Monat des<br />
<strong>an</strong>stellungsverhältnisses<br />
(Probezeit k<strong>an</strong>n verkürzt<br />
o<strong>der</strong> auf maximal 3 Monate<br />
verlängert werden)<br />
7 tage<br />
(Kündigungstag plus<br />
7 tage)<br />
Erstes Jahr 30 tage<br />
auf Ende des Monats<br />
ab zweitem Jahr 3 Monate,<br />
auf Ende des schul-<br />
semesters (31. Juli bzw.<br />
3.–5. samstag nach<br />
neujahr, je nach Bezirk)<br />
Befristete verträge sind nur kündbar, wenn im vertrag ein Kündigungsvorbehalt formuliert<br />
ist. im sinne <strong>der</strong> verhältnismässigkeit (aufw<strong>an</strong>d eines Kündigungsverfahrens im verhältnis<br />
zur Dauer <strong>der</strong> <strong>an</strong>stellung) werden befristete verträge in <strong>der</strong> regel nicht gekündigt.<br />
Bei einer trennung in gegenseitigem Einvernehmen fallen die Kündigungsfristen weg, da<br />
sich beide Parteien einig sind. Dies muss schriftlich festgehalten werden.<br />
n Kündigungsschutz<br />
im gegensatz zum privaten recht besteht im öffentlichen recht neben dem Kündigungsschutz<br />
auf sachlicher Ebene (missbräuchliche Kündigungen art. 336 Or) und zeitlicher<br />
Ebene (Kündigung zur unzeit / sperrfristen art. 336c Or: http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/<br />
a336c.html) ein zusätzlicher schutz in Bezug auf Kündigungsgründe (Ordentliche Kündigung<br />
§11 gal).<br />
Missbräuchliche Kündigungen sind gültig. allerdings k<strong>an</strong>n die s<strong>an</strong>ktion einer missbräuchlichen<br />
Kündigung nur in einer Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen zusätzlich<br />
zum lohn bestehen. Der arbeitnehmende muss zur geltendmachung <strong>der</strong> Entschädigung<br />
bei <strong>der</strong> schlichtungskommission Einsprache gegen die Kündigung erheben.<br />
Kündigungen zur Unzeit sind nichtig und lassen das arbeitsverhältnis nicht enden. nach<br />
ablauf <strong>der</strong> sperrfrist muss eine neue Kündigung erfolgen, damit das arbeitsverhältnis<br />
aufgelöst werden k<strong>an</strong>n. Erfolgt die Kündigung vor einer sperrfrist, so wird <strong>der</strong> ablauf unterbrochen<br />
und nach Beendigung <strong>der</strong> sperrfrist fortgesetzt.<br />
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c PErsOnaltrEnnung