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Handreichung Personalführung an der Aargauer ... - Schulen Aargau

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n Fristen bei Vertragsauflösungen<br />

Die entsprechenden Kündigungsfristen bei den unbefristeten verträgen sind genau einzuhalten,<br />

<strong>an</strong><strong>der</strong>nfalls erstreckt sich die Frist auf den nächstmöglichen Kündigungstermin<br />

(vgl. § 10 gal).<br />

Unbefristeter Vertrag<br />

(mit Kündigungsvorbehalt)<br />

Anstellungsdauer Kündigungsfrist<br />

Probezeit umfasst in <strong>der</strong><br />

regel den ersten Monat des<br />

<strong>an</strong>stellungsverhältnisses<br />

(Probezeit k<strong>an</strong>n verkürzt<br />

o<strong>der</strong> auf maximal 3 Monate<br />

verlängert werden)<br />

7 tage<br />

(Kündigungstag plus<br />

7 tage)<br />

Erstes Jahr 30 tage<br />

auf Ende des Monats<br />

ab zweitem Jahr 3 Monate,<br />

auf Ende des schul-<br />

semesters (31. Juli bzw.<br />

3.–5. samstag nach<br />

neujahr, je nach Bezirk)<br />

Befristete verträge sind nur kündbar, wenn im vertrag ein Kündigungsvorbehalt formuliert<br />

ist. im sinne <strong>der</strong> verhältnismässigkeit (aufw<strong>an</strong>d eines Kündigungsverfahrens im verhältnis<br />

zur Dauer <strong>der</strong> <strong>an</strong>stellung) werden befristete verträge in <strong>der</strong> regel nicht gekündigt.<br />

Bei einer trennung in gegenseitigem Einvernehmen fallen die Kündigungsfristen weg, da<br />

sich beide Parteien einig sind. Dies muss schriftlich festgehalten werden.<br />

n Kündigungsschutz<br />

im gegensatz zum privaten recht besteht im öffentlichen recht neben dem Kündigungsschutz<br />

auf sachlicher Ebene (missbräuchliche Kündigungen art. 336 Or) und zeitlicher<br />

Ebene (Kündigung zur unzeit / sperrfristen art. 336c Or: http://www.admin.ch/ch/d/sr/220/<br />

a336c.html) ein zusätzlicher schutz in Bezug auf Kündigungsgründe (Ordentliche Kündigung<br />

§11 gal).<br />

Missbräuchliche Kündigungen sind gültig. allerdings k<strong>an</strong>n die s<strong>an</strong>ktion einer missbräuchlichen<br />

Kündigung nur in einer Entschädigung von bis zu sechs Monatslöhnen zusätzlich<br />

zum lohn bestehen. Der arbeitnehmende muss zur geltendmachung <strong>der</strong> Entschädigung<br />

bei <strong>der</strong> schlichtungskommission Einsprache gegen die Kündigung erheben.<br />

Kündigungen zur Unzeit sind nichtig und lassen das arbeitsverhältnis nicht enden. nach<br />

ablauf <strong>der</strong> sperrfrist muss eine neue Kündigung erfolgen, damit das arbeitsverhältnis<br />

aufgelöst werden k<strong>an</strong>n. Erfolgt die Kündigung vor einer sperrfrist, so wird <strong>der</strong> ablauf unterbrochen<br />

und nach Beendigung <strong>der</strong> sperrfrist fortgesetzt.<br />

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c PErsOnaltrEnnung

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