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Merck Geschäftsbericht 2007 - Merck Schweiz

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ereigNiSSe NaCh DeM biLaNZStiChtag | COrPOrate gOVerNaNCe<br />

Corporate Governance<br />

gemeinsamer bericht von geschäftsleitung und aufsichtsrat nach Ziffer 3.10 des Deutschen<br />

Corporate governance Kodex<br />

Der Deutsche Corporate Governance Kodex ist ausschließlich an den Verhältnissen einer<br />

Aktiengesellschaft ausgerichtet. Die <strong>Merck</strong> KGaA hat deshalb selbstständig geprüft und<br />

entschieden, wie der Kodex sinngemäß so auf eine Kommanditgesellschaft auf Aktien angewendet<br />

werden kann, dass dem Interesse der Aktionäre gedient ist. Um den Aktionären<br />

den Vergleich mit den Verhältnissen bei anderen Unternehmen zu erleichtern, haben wir<br />

uns entschieden, der Corporate Governance die Verhaltensempfehlungen der Kodex-Kommission<br />

zur Unternehmensleitung und -überwachung zugrunde zu legen und auf einen<br />

ebenfalls zulässigen eigenen Kodex zu verzichten. Den Empfehlungen des Kodex wurde in<br />

der Vergangenheit und wird in der Zukunft bei sinngemäßer Anwendung bis auf wenige<br />

Ausnahmen entsprochen. Zum besseren Verständnis erläutern wir im Folgenden generell<br />

die Gesellschaftsform KGaA und anschließend die spezifische Situation bei <strong>Merck</strong>.<br />

Die Kommanditgesellschaft auf aktien<br />

„Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit,<br />

bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt<br />

haftet (persönlich haftender Gesellschafter) und die übrigen an dem in Aktien<br />

zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft<br />

zu haften (Kommanditaktionäre)“ (§ 278 Abs. 1 AktG). Es liegt also eine Mischform<br />

von Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft mit Schwerpunkt im Aktienrecht vor.<br />

Prägende Unterschiede zur Aktiengesellschaft sind das Vorhandensein von persönlich<br />

haftenden Gesellschaftern, die grundsätzlich auch die Geschäfte führen, das Fehlen eines<br />

Vorstands und die Einschränkung der Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat<br />

ist insbesondere nicht für die Bestellung von persönlich haftenden Gesellschaftern<br />

und für die Regelung von deren vertraglichen Bedingungen zuständig, während er bei<br />

der Aktiengesellschaft den Vorstand bestellt; er besitzt bei der KGaA auch nicht die gesetzliche<br />

Befugnis, eine Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung oder einen Katalog zustimmungspflichtiger<br />

Geschäfte zu erlassen. Auch hinsichtlich der Hauptversammlung<br />

ergeben sich Besonderheiten; so bedürfen zahlreiche ihrer Beschlüsse der Zustimmung der<br />

persönlich haftenden Gesellschafter (§ 285 Abs. 2 AktG), namentlich auch die Feststellung<br />

des Jahresabschlusses (§ 286 Abs. 1 AktG). Etliche der Verhaltensempfehlungen des auf<br />

Aktiengesellschaften zugeschnittenen Kodex sind daher generell auf eine KGaA nur entsprechend<br />

anwendbar.<br />

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