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Gemeinde Linau - Planlabor Stolzenberg

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Linau</strong> Neuaufstellung Flächennutzungsplan 2012<br />

___________________________________________________________________________________________<br />

Die Ausweisung als Wohnbaufläche entspricht dem Charakter der vorhandenen<br />

Bebauung. Maßnahmen werden nicht erforderlich.<br />

5.2. Verkehr<br />

Die bestehende Infrastruktur der Kreisstraßen sowie der <strong>Gemeinde</strong>verbindungs-Wege<br />

(GIK-Wege) bleibt erhalten. Im Plan sind die Ortsdurchfahrtsgrenzen der klassifizierten<br />

Straßen dargestellt. Direkte Zufahrten und Zugänge dürfen zu den freien Strecken der<br />

Kreisstraßen nicht angelegt werden. Außerhalb der Ortsdurchfahrten sind gem.<br />

§ 9 (1) Bundesfernstraßengesetz und § 29 StrWG Hochbauten jeder Art sowie Aufschüttungen<br />

und Abgrabungen größeren Umfangs in einer Entfernung bis zu 15 m<br />

vom äußeren Fahrbahnrand nicht zulässig. Die Anbauverbotszonen sind im Plan<br />

nachrichtlich dargestellt.<br />

Im Rahmen der Neuaufstellung des Flächennutzungsplanes werden neue fußläufige<br />

Wegeverbindungen dargestellt. Es handelt sich um einen Lückenschluss im vorhandenen<br />

Wegesystem im Bereich der Bille-Niederung, die aus dem integrierten Wegekonzept<br />

des Amtes Sandesneben-Nusse übernommen wurde.<br />

5.3. Wald<br />

Die bestehenden Waldflächen sind im Flächennutzungsplan dargestellt, weitere Aufforstungsflächen<br />

sind seitens der <strong>Gemeinde</strong> nicht geplant. Grundsätzlich sind landwirtschaftliche<br />

Flächen aufforstbar, sofern keine anderen gesetzlichen Regelungen<br />

greifen (z. B. Nasswiesen nach § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG) und dies seitens<br />

der Eigentümer gewünscht wird.<br />

Gemäß § 24 LWaldG ist mit baulichen Anlagen ein Abstand von 30 m (Waldschutzstreifen)<br />

zu vorhandenen Waldflächen einzuhalten.<br />

5.4. Denkmalschutz und Denkmalpflege<br />

Die in § 1 (2) DSchG definierten Denkmäler sollen erhalten werden. Die Burg <strong>Linau</strong> ist<br />

gemäß § 5 DSchG in das Denkmalbuch eingetragen und hat danach einen besonderen<br />

Schutz, da Eingriffe und Veränderungen der Umgebung gemäß § 7 DSchG<br />

genehmigungspflichtig sind. Zuständig ist der Landrat des Kreises Herzogtum Lauenburg<br />

als Untere Denkmalschutzbehörde. Grundsätzlich besteht bei allen Funden eine<br />

Sicherungs- und Meldepflicht gem. §§ 1 und 14 DSchG.<br />

Die vorhandenen Denkmäler sind in der Planzeichnung dargestellt. In der Bestandsbeschreibung<br />

zur <strong>Gemeinde</strong> findet sich eine Auflistung (vgl. Ziffer 3.4.).<br />

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