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Gemeinde Linau - Planlabor Stolzenberg

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Linau</strong> Neuaufstellung Flächennutzungsplan 2012<br />

___________________________________________________________________________________________<br />

2.1. Einleitung<br />

2.1.1. Inhalte und Ziele des Bauleitplans<br />

Der Flächennutzungsplan der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Linau</strong> wird neu aufgestellt, um unter Berücksichtigung<br />

aktueller Vorgaben des Landesentwicklungsplanes (2010) die gemeindlichen<br />

Entwicklungsziele aufzuzeigen. Insgesamt wird ein teilweise bereits bebautes<br />

Gebiet von rd. 10,2 ha neu als Baufläche ausgewiesen. Zusätzlich werden<br />

eine Anpassung der Darstellungen an derzeitige Nutzungen (Aktualisierung) und die<br />

Übernahme geeigneter Inhalte aus dem Landschaftsplan vorgenommen (nähere<br />

Ausführungen siehe Ziffer 1.1. und Ziffer 4).<br />

2.1.2. Prüfung der betroffenen Belange<br />

Die Prüfung der betroffenen Belange erfolgt anhand der Vorgaben des § 1 (6)<br />

Nr. 7 BauGB. Die Bauleitplanung ist eine Angebotsplanung, so dass objektbezogene<br />

Angaben insbesondere zum Umgang mit Emissionen, Energie, Abwässern und Abfällen<br />

in der Regel beim Aufstellungsverfahren nicht vorliegen. Die Umweltprüfung kann<br />

zu diesen Belangen daher nur allgemeine Aussagen treffen. Die <strong>Gemeinde</strong> schätzt<br />

die betroffenen Belange wie folgt ein:<br />

a) Die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge<br />

zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt<br />

Erheblich betroffen, da Eingriffe nach § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)<br />

vorbereitet sowie die in § 2 Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) genannten Funktionen<br />

des Bodens berührt werden. Die Artenschutzbelange des § 44 BNatSchG können<br />

berührt werden.<br />

b) Die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher<br />

Bedeutung und der Europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des BNatSchG<br />

Südlich der <strong>Gemeinde</strong> liegen das FFH-Gebiet DE 2328-354 „NSG Hahnheide“ und<br />

das EU-Vogelschutzgebiet DE 2328-401 „NSG Hahnheide“. In direkter Nähe hierzu<br />

liegen die Teilflächen 8 und 9. Gem. Erlass des Ministeriums für Umwelt, Natur und<br />

Forsten vom 2. Juni 1999 – AZ.: X 33-5321.30 ist bereits im Flächennutzungsplanverfahren<br />

zu prüfen, ob mit Vorhaben im Grenzbereich von Natura-2000 Gebieten erhebliche<br />

Beeinträchtigungen auf die Erhaltungsziele einhergehen. Demnach kann in der<br />

Regel u.a. von einer erheblichen Beeinträchtigung nicht ausgegangen werden,<br />

wenn mit baulichen Anlagen im Sinne des § 2 (1) LBO außerhalb eines Gebietes von<br />

gemeinschaftlicher Bedeutung oder eines Europäischen Vogelschutzgebietes ein<br />

Mindestabstand von 100 m eingehalten wird oder die Bauvorhaben im unbeplanten<br />

Innenbereich nach § 34 BauGB liegen.<br />

Das Teilgebiet 8 liegt in mind. 1,2 km Entfernung zu den beiden europäischen<br />

Schutzgebieten. Der im oben genannten Erlass angegebene Mindestabstand von<br />

100 m wird durch die Flächenausweisung um ein vielfaches überschritten. Es findet<br />

keine Inanspruchnahme von Schutzgebietsflächen statt. Das Teilgebiet 8 ist bereits in<br />

6<br />

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