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Gemeindereport August 2012 - Gemeinde Piding

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<strong>Gemeinde</strong>-Report <strong>August</strong> <strong>2012</strong><br />

58<br />

Unternehmerforum <strong>Piding</strong><br />

Aktuelles aus der Rechtsprechung<br />

Nicht jeden Fund darf man behalten!<br />

Der Beklagte erwarb 2008 ein Mehrfamilienhaus<br />

in Düsseldorf. Bei der Renovierung stieß er in einem<br />

eingemauerten Kachelofen auf zwei Stahlkassetten.<br />

Diese enthielten 303.700 DM in Banknoten. Die<br />

Wohnung war von der vormaligen Eigentümerin bis<br />

zu ihrem Tod im Jahr 1993 bewohnt worden. Die Erbin<br />

klagte auf Herausgabe des Geldes. Der Beklagte<br />

sah sich als ehrlicher Finder und wollte das Geld<br />

behalten. Das LG Düsseldorf vertrat jedoch die Auffassung,<br />

dass es sich bei den in einem eingemauerten<br />

Kachelofen verschlossenen Stahlkassetten mit<br />

Banknoten nicht um einen Schatzfund handelt und<br />

sprach das Geld der Erbin zu. Das Gericht gelangte<br />

u.a. nach Zeugeneinvernahme zur Überzeugung,<br />

dass das Bargeld aus dem Eigentum der Erblasserin<br />

stammte und nicht, wie vom Beklagten behauptet,<br />

von einem unbekannten Dritten. Denn außer der<br />

Erblasserin haben nach dem Tod ihres Mannes keine<br />

weiteren Personen mit ihr in der Wohnung gelebt.<br />

Auch spätere Eigentümer haben keine Eigentumsrechte<br />

an dem Geld geltend gemacht. Ein Schatzfund<br />

würde hingegen voraussetzen, dass der Eigentümer<br />

einer aufgefundenen Sache nicht mehr zu ermitteln<br />

ist. Der Beklagte, der Finderlohn in Höhe von<br />

rund 5.000 EUR erhalten hat, kann gegen das Urteil<br />

Berufung zum OLG Düsseldorf einlegen. (Quelle:<br />

Pressemitteilung des LG Düsseldorf Nr. 8/<strong>2012</strong> 27. Juli <strong>2012</strong>)<br />

Beim Mietmangel kommt es auf die Ursache an!<br />

Der Vermieter kann den Mieter auch dann fristlos<br />

wegen eines Mietrückstands kündigen, wenn<br />

der Mieter die Miete aufgrund eines Irrtums über<br />

die Ursache eines Mangels nicht entrichtet. Bei<br />

Zweifeln hätte der Mieter die Miete unter Vorbehalt<br />

zahlen müssen.<br />

Die Beklagten sind Mieter eines Einfamilienhauses<br />

der Kläger. Die Mieter hatten die Bildung von Schimmel<br />

und Kondenswasser gerügt und als Ursache bauliche<br />

Mängel vermutet. Die Vermieter vertraten die<br />

Ansicht das Heiz- und Lüftungsverhalten der Beklagten<br />

sei dafür verantwortlich. Die Mieter minderten<br />

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den Mietzins. Hierauf kündigten die Vermieter nach<br />

Auflaufen eines Mietrückstandes von €3.410,- das<br />

Mietverhältnis fristlos und klagten u.a. auf Räumung.<br />

Das Amtsgericht hat nach Einholung eines<br />

Sachverständigengutachtens einen zur Minderung<br />

berechtigenden Mangel verneint. In der Revision hat<br />

der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Mieter<br />

die Nichtzahlung der Miete zu vertreten hat, wenn<br />

ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. Eine<br />

Ausnahme kann auch in den Fällen, in denen der<br />

Mieter die Ursache eines Mangels, hier der Schimmelpilzbildung,<br />

fehlerhaft einschätzt, nicht gelten.<br />

Denn der Mieter kann bei Zweifeln die Miete unter<br />

Vorbehalt weiterzahlen, so dass ihm die Möglichkeit<br />

bleibt, eine gerichtliche Klärung seiner Rechte<br />

herbeizuführen, ohne dem Risiko einer fristlosen Kündigung<br />

ausgesetzt zu sein. Im vorliegenden Fall<br />

musste sich den Mietern aufgrund von zwei Aquarien<br />

sowie eines Terrariums mit Schlangen die Vermutung<br />

aufdrängen, dass deren Vorhandensein eine<br />

die Schimmelbildung begünstigende höhere Luftfeuchtigkeit<br />

in der gemieteten Wohnung bedingen<br />

und somit an das Lüftungsverhalten entsprechend<br />

höhere Anforderungen zu stellen sind. (Quelle:<br />

Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11.7.<strong>2012</strong>)<br />

Vorsicht beim ‘Führen’ eines Einkaufswagens!<br />

Die Nutzerin eines Einkaufswagens war mit dem<br />

Umladen in ihren PKW beschäftigt, als der Einkaufwagen<br />

wegrollte und mit einem anderen PKW kollidierte.<br />

Statt vor Ort zu bleiben, um den Geschädigten<br />

über die Unfallverursachung und ihre Identität<br />

aufzuklären, entfernte sich Dame ohne sich<br />

weiter um den Fremdschaden zu kümmern. Damit<br />

hat sie sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort<br />

strafbar gemacht. Denn die Kollision zwischen<br />

Einkaufswagen und PKW ist als „Unfall im Straßenverkehr“<br />

zu werten. Fahrzeuge, die auf einem öffentlich<br />

zugänglichen Parkplatz geparkt werden, sind<br />

einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt, mit wegrollenden<br />

Einkaufswagen zu kollidieren. Realisiert sich<br />

dieses typische Verkehrsrisiko durch eine Kollision so<br />

stellt dies einen „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne<br />

der Vorschrift des § 142 StGB dar. (zul. OLG Oldenburg,<br />

Urt. v. 20.11.11, 5 U 160/11; vgl. auch BGH VersR 05, 828)<br />

J ● P<br />

A N WA LT S K A N Z L E I<br />

JÜRGEN PIRKENSEER<br />

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Fachanwalt für Verkehrs- und Strafrecht<br />

Miet- u. Pachtrecht ● Erbrecht

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