Gemeindereport August 2012 - Gemeinde Piding
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<strong>Gemeinde</strong>-Report <strong>August</strong> <strong>2012</strong><br />
58<br />
Unternehmerforum <strong>Piding</strong><br />
Aktuelles aus der Rechtsprechung<br />
Nicht jeden Fund darf man behalten!<br />
Der Beklagte erwarb 2008 ein Mehrfamilienhaus<br />
in Düsseldorf. Bei der Renovierung stieß er in einem<br />
eingemauerten Kachelofen auf zwei Stahlkassetten.<br />
Diese enthielten 303.700 DM in Banknoten. Die<br />
Wohnung war von der vormaligen Eigentümerin bis<br />
zu ihrem Tod im Jahr 1993 bewohnt worden. Die Erbin<br />
klagte auf Herausgabe des Geldes. Der Beklagte<br />
sah sich als ehrlicher Finder und wollte das Geld<br />
behalten. Das LG Düsseldorf vertrat jedoch die Auffassung,<br />
dass es sich bei den in einem eingemauerten<br />
Kachelofen verschlossenen Stahlkassetten mit<br />
Banknoten nicht um einen Schatzfund handelt und<br />
sprach das Geld der Erbin zu. Das Gericht gelangte<br />
u.a. nach Zeugeneinvernahme zur Überzeugung,<br />
dass das Bargeld aus dem Eigentum der Erblasserin<br />
stammte und nicht, wie vom Beklagten behauptet,<br />
von einem unbekannten Dritten. Denn außer der<br />
Erblasserin haben nach dem Tod ihres Mannes keine<br />
weiteren Personen mit ihr in der Wohnung gelebt.<br />
Auch spätere Eigentümer haben keine Eigentumsrechte<br />
an dem Geld geltend gemacht. Ein Schatzfund<br />
würde hingegen voraussetzen, dass der Eigentümer<br />
einer aufgefundenen Sache nicht mehr zu ermitteln<br />
ist. Der Beklagte, der Finderlohn in Höhe von<br />
rund 5.000 EUR erhalten hat, kann gegen das Urteil<br />
Berufung zum OLG Düsseldorf einlegen. (Quelle:<br />
Pressemitteilung des LG Düsseldorf Nr. 8/<strong>2012</strong> 27. Juli <strong>2012</strong>)<br />
Beim Mietmangel kommt es auf die Ursache an!<br />
Der Vermieter kann den Mieter auch dann fristlos<br />
wegen eines Mietrückstands kündigen, wenn<br />
der Mieter die Miete aufgrund eines Irrtums über<br />
die Ursache eines Mangels nicht entrichtet. Bei<br />
Zweifeln hätte der Mieter die Miete unter Vorbehalt<br />
zahlen müssen.<br />
Die Beklagten sind Mieter eines Einfamilienhauses<br />
der Kläger. Die Mieter hatten die Bildung von Schimmel<br />
und Kondenswasser gerügt und als Ursache bauliche<br />
Mängel vermutet. Die Vermieter vertraten die<br />
Ansicht das Heiz- und Lüftungsverhalten der Beklagten<br />
sei dafür verantwortlich. Die Mieter minderten<br />
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den Mietzins. Hierauf kündigten die Vermieter nach<br />
Auflaufen eines Mietrückstandes von €3.410,- das<br />
Mietverhältnis fristlos und klagten u.a. auf Räumung.<br />
Das Amtsgericht hat nach Einholung eines<br />
Sachverständigengutachtens einen zur Minderung<br />
berechtigenden Mangel verneint. In der Revision hat<br />
der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Mieter<br />
die Nichtzahlung der Miete zu vertreten hat, wenn<br />
ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. Eine<br />
Ausnahme kann auch in den Fällen, in denen der<br />
Mieter die Ursache eines Mangels, hier der Schimmelpilzbildung,<br />
fehlerhaft einschätzt, nicht gelten.<br />
Denn der Mieter kann bei Zweifeln die Miete unter<br />
Vorbehalt weiterzahlen, so dass ihm die Möglichkeit<br />
bleibt, eine gerichtliche Klärung seiner Rechte<br />
herbeizuführen, ohne dem Risiko einer fristlosen Kündigung<br />
ausgesetzt zu sein. Im vorliegenden Fall<br />
musste sich den Mietern aufgrund von zwei Aquarien<br />
sowie eines Terrariums mit Schlangen die Vermutung<br />
aufdrängen, dass deren Vorhandensein eine<br />
die Schimmelbildung begünstigende höhere Luftfeuchtigkeit<br />
in der gemieteten Wohnung bedingen<br />
und somit an das Lüftungsverhalten entsprechend<br />
höhere Anforderungen zu stellen sind. (Quelle:<br />
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11.7.<strong>2012</strong>)<br />
Vorsicht beim ‘Führen’ eines Einkaufswagens!<br />
Die Nutzerin eines Einkaufswagens war mit dem<br />
Umladen in ihren PKW beschäftigt, als der Einkaufwagen<br />
wegrollte und mit einem anderen PKW kollidierte.<br />
Statt vor Ort zu bleiben, um den Geschädigten<br />
über die Unfallverursachung und ihre Identität<br />
aufzuklären, entfernte sich Dame ohne sich<br />
weiter um den Fremdschaden zu kümmern. Damit<br />
hat sie sich des unerlaubten Entfernens vom Unfallort<br />
strafbar gemacht. Denn die Kollision zwischen<br />
Einkaufswagen und PKW ist als „Unfall im Straßenverkehr“<br />
zu werten. Fahrzeuge, die auf einem öffentlich<br />
zugänglichen Parkplatz geparkt werden, sind<br />
einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt, mit wegrollenden<br />
Einkaufswagen zu kollidieren. Realisiert sich<br />
dieses typische Verkehrsrisiko durch eine Kollision so<br />
stellt dies einen „Unfall im Straßenverkehr“ im Sinne<br />
der Vorschrift des § 142 StGB dar. (zul. OLG Oldenburg,<br />
Urt. v. 20.11.11, 5 U 160/11; vgl. auch BGH VersR 05, 828)<br />
J ● P<br />
A N WA LT S K A N Z L E I<br />
JÜRGEN PIRKENSEER<br />
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