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Gemeindereport August 2012 - Gemeinde Piding

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<strong>Gemeinde</strong>-Report <strong>August</strong> <strong>2012</strong><br />

8<br />

Infos aus dem Rathaus<br />

Schutz vor Geräte- und Maschinenlärm<br />

Sommerzeit ist auch Rasenmäherzeit. Überall<br />

hört man bei trockenem Wetter Rasenmäher<br />

laufen. Mit zunehmendem Einsatz dieser<br />

Geräte nehmen auch die Beschwerden<br />

über Lärmbelästigungen zu. Immer wieder<br />

melden sich Anwohner bei der <strong>Gemeinde</strong> und<br />

beklagen sich über das Rasenmähen zur<br />

Mittagszeit oder am späten Abend.<br />

Die zulässigen Betriebszeiten von Rasenmähern<br />

sind in der seit 2002 gültigen Geräteund<br />

Maschinenlärmschutzverordnung geregelt.<br />

Danach ist das Rasenmähen in einem Wohngebiet<br />

nur werktags in der Zeit von 7.00 Uhr<br />

bis 20.00 Uhr zulässig.<br />

Die Verordnung gilt im Übrigen noch für weitere<br />

56 unterschiedene Geräte- und Ma-<br />

schinenarten, angefangen von Betonmischern<br />

und Hydraulikhämmern, über Kehrmaschinen<br />

bis hin zu Laubbläsern und Rasentrimmern.<br />

Alle in der Verordnung aufgeführten Geräte,<br />

die neu auf den Markt kommen, müssen künftig<br />

mit einer Kennzeichnung des Schallschutzpegels<br />

versehen werden. Für einige besonders<br />

lärmintensive Geräte gelten darüber hinaus<br />

zusätzliche Betriebsbeschränkungen.<br />

Die wichtigsten Regelungen der Geräte- und<br />

Maschinenlärmschutzverordnung wurden vom<br />

Landratsamt Berchtesgadener Land (Fachbereich<br />

32 - Umwelt) in der nachfolgend abgedruckten<br />

Kurzinformation zusammengestellt.<br />

Dieses Infoblatt finden Sie auch auf der Internet-Seite<br />

des Landratsamtes unter www.lrabgl.de/jsp/landratsamt/formulare.jsp.<br />

■<br />

Kurzinformation zur Stand 01/2004<br />

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)<br />

In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten,<br />

die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung<br />

sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien<br />

a) folgende Geräte an Sonn- und Feiertagen, sowie werktags von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr<br />

nicht betrieben werden:<br />

• Rasenmäher (unabhängig, ob der Rasenmäher mit Verbrennungs- oder mit Elektromotor<br />

betrieben wird oder ob der Rasenmäher als besonders lärmarm gilt bzw. mit dem<br />

Umweltzeichen versehen ist)<br />

• Heckenscheren<br />

• tragbare Motorkettensägen • Beton- und Mörtelmischer<br />

• Bohrgerät • Heckenschere<br />

• Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Antrieb jeweils mit Elektromotor)<br />

• Vertikutierer • Schredder/Zerkleinerer (sog. Häcksler)<br />

• Freischneider mit EG-Umweltzeichen<br />

• Grastrimmer/-kantenschneider (Antrieb mit Verbrennungsmotor) mit EGUmweltzeichen<br />

• Laubbläser mit EG-Umweltzeichen • Laubsammler mit EG-Umweltzeichen<br />

b) folgende Geräte an Sonn- und Feiertagen, sowie werktags von 07.00 bis 09.00 Uhr,<br />

von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden:<br />

• Freischneider ohne EG-Umweltzeichen<br />

• Grastrimmer/-kantenschneider (Antrieb mit Verbrennungsmotor) ohne EGUmweltzeichen<br />

• Laubbläser ohne EG-Umweltzeichen • Laubsammler ohne EG-Umweltzeichen<br />

HINWEIS:<br />

Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher<br />

Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und<br />

Feiertagsruhe und zur Nachtruhe, bleiben von den Regelungen der 32. BImSchV unberührt. Dies<br />

bedeutet zum Beispiel, dass andere (kürzere) Betriebszeiten möglich sind, wenn die Lärmschutzverordnungen<br />

der <strong>Gemeinde</strong>n nach Art. 14 Bayerisches Immissionsschutzgesetz diesbezüglich<br />

strengere Lärmschutzregelungen enthalten.

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