Gemeindereport August 2012 - Gemeinde Piding
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<strong>Gemeinde</strong>-Report <strong>August</strong> <strong>2012</strong><br />
8<br />
Infos aus dem Rathaus<br />
Schutz vor Geräte- und Maschinenlärm<br />
Sommerzeit ist auch Rasenmäherzeit. Überall<br />
hört man bei trockenem Wetter Rasenmäher<br />
laufen. Mit zunehmendem Einsatz dieser<br />
Geräte nehmen auch die Beschwerden<br />
über Lärmbelästigungen zu. Immer wieder<br />
melden sich Anwohner bei der <strong>Gemeinde</strong> und<br />
beklagen sich über das Rasenmähen zur<br />
Mittagszeit oder am späten Abend.<br />
Die zulässigen Betriebszeiten von Rasenmähern<br />
sind in der seit 2002 gültigen Geräteund<br />
Maschinenlärmschutzverordnung geregelt.<br />
Danach ist das Rasenmähen in einem Wohngebiet<br />
nur werktags in der Zeit von 7.00 Uhr<br />
bis 20.00 Uhr zulässig.<br />
Die Verordnung gilt im Übrigen noch für weitere<br />
56 unterschiedene Geräte- und Ma-<br />
schinenarten, angefangen von Betonmischern<br />
und Hydraulikhämmern, über Kehrmaschinen<br />
bis hin zu Laubbläsern und Rasentrimmern.<br />
Alle in der Verordnung aufgeführten Geräte,<br />
die neu auf den Markt kommen, müssen künftig<br />
mit einer Kennzeichnung des Schallschutzpegels<br />
versehen werden. Für einige besonders<br />
lärmintensive Geräte gelten darüber hinaus<br />
zusätzliche Betriebsbeschränkungen.<br />
Die wichtigsten Regelungen der Geräte- und<br />
Maschinenlärmschutzverordnung wurden vom<br />
Landratsamt Berchtesgadener Land (Fachbereich<br />
32 - Umwelt) in der nachfolgend abgedruckten<br />
Kurzinformation zusammengestellt.<br />
Dieses Infoblatt finden Sie auch auf der Internet-Seite<br />
des Landratsamtes unter www.lrabgl.de/jsp/landratsamt/formulare.jsp.<br />
■<br />
Kurzinformation zur Stand 01/2004<br />
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)<br />
In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten,<br />
die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung<br />
sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien<br />
a) folgende Geräte an Sonn- und Feiertagen, sowie werktags von 20.00 Uhr bis 07.00 Uhr<br />
nicht betrieben werden:<br />
• Rasenmäher (unabhängig, ob der Rasenmäher mit Verbrennungs- oder mit Elektromotor<br />
betrieben wird oder ob der Rasenmäher als besonders lärmarm gilt bzw. mit dem<br />
Umweltzeichen versehen ist)<br />
• Heckenscheren<br />
• tragbare Motorkettensägen • Beton- und Mörtelmischer<br />
• Bohrgerät • Heckenschere<br />
• Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Antrieb jeweils mit Elektromotor)<br />
• Vertikutierer • Schredder/Zerkleinerer (sog. Häcksler)<br />
• Freischneider mit EG-Umweltzeichen<br />
• Grastrimmer/-kantenschneider (Antrieb mit Verbrennungsmotor) mit EGUmweltzeichen<br />
• Laubbläser mit EG-Umweltzeichen • Laubsammler mit EG-Umweltzeichen<br />
b) folgende Geräte an Sonn- und Feiertagen, sowie werktags von 07.00 bis 09.00 Uhr,<br />
von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden:<br />
• Freischneider ohne EG-Umweltzeichen<br />
• Grastrimmer/-kantenschneider (Antrieb mit Verbrennungsmotor) ohne EGUmweltzeichen<br />
• Laubbläser ohne EG-Umweltzeichen • Laubsammler ohne EG-Umweltzeichen<br />
HINWEIS:<br />
Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher<br />
Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und<br />
Feiertagsruhe und zur Nachtruhe, bleiben von den Regelungen der 32. BImSchV unberührt. Dies<br />
bedeutet zum Beispiel, dass andere (kürzere) Betriebszeiten möglich sind, wenn die Lärmschutzverordnungen<br />
der <strong>Gemeinde</strong>n nach Art. 14 Bayerisches Immissionsschutzgesetz diesbezüglich<br />
strengere Lärmschutzregelungen enthalten.