10.02.2013 Aufrufe

Untitled - Willkommen beim Pfaelzischen Verein für Soziale ...

Untitled - Willkommen beim Pfaelzischen Verein für Soziale ...

Untitled - Willkommen beim Pfaelzischen Verein für Soziale ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Frühzeitige Arbeitssuche ab 1. 7. 2003<br />

Ab 1. 7. 2003 sind Personen,<br />

deren Versicherungspflichtverhältnis<br />

endet, verpflichtet,<br />

sich unverzüglich nach Kenntnis<br />

des Beendigungszeitpunktes persönlich<br />

<strong>beim</strong> Arbeitsamt arbeitsuchend zu<br />

melden. Momentan laufen Verhandlungen<br />

, dass diese Regelung erst Anwendung<br />

auf Beschäftigungsverhältnisse<br />

findet, bei denen der Beendigungszeitpunkt<br />

nach dem 30.6.2003<br />

bekannt wird.<br />

Ziel ist es, die Eingliederung von<br />

Arbeitsuchenden zu beschleunigen<br />

und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen<br />

der Versichertengemeinschaft<br />

möglichst zu vermeiden<br />

bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu<br />

verkürzen.<br />

Von den betroffenen Personen wird<br />

gefordert, dass sie sich unverzüglich<br />

<strong>beim</strong> Arbeitsamt persönlich arbeit-<br />

Beispiel:<br />

suchend melden müssen, wenn sie<br />

den Zeitpunkt der Beendigung des<br />

Versicherungspflichtverhältnisses kennen.<br />

So entsteht die Meldepflicht bei<br />

unbefristeten Arbeitsverhältnissen<br />

spätestens nach Zugang der Kündigung<br />

oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages.<br />

Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses<br />

hat die Meldung frühestens<br />

3 Monate vor dessen Beendigung<br />

zu erfolgen. Bei einem zweckbefristeten<br />

Arbeitsverhältnis (z. B. Krankheitsvertretung)<br />

muss sich der Arbeitnehmer<br />

unverzüglich nach der Unterrichtung<br />

durch den Arbeitgeber über<br />

den Zeitpunkt der Zweckerreichung<br />

<strong>beim</strong> Arbeitsamt melden. Ein zweckbefristeter<br />

Arbeitsvertrag endet mit<br />

Erreichen des Zwecks, frühestens 2<br />

Wochen nach Zugang der schriftlichen<br />

Unterrichtung über den Zeitpunkt der<br />

12<br />

Zweckerreichung.<br />

Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei<br />

einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.<br />

Die Meldung hat persönlich zu erfolgen,<br />

damit mit dem Arbeitsamt<br />

sofort eine <strong>Verein</strong>barung über das gemeinsame<br />

Vorgehen abgeschlossen<br />

werden kann.<br />

Hat sich der Arbeitslose nicht unverzüglich<br />

arbeitsuchend gemeldet,<br />

mindert sich das Arbeitslosengeld um<br />

einen einmaligen Betrag. Die Minderung<br />

ist je nach Höhe des dem Arbeitslosengeld<br />

zu Grunde liegenden Entgelts<br />

gestaffelt von 7 Euro bis 50<br />

Euro pro Tag der verspäteten Meldung.<br />

Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt,<br />

der sich bei einer Verspätung<br />

von 30 Tagen errechnet. Der Minderungsbetrag<br />

wird auf die Hälfte des<br />

Arbeitslosengeldes angerechnet.<br />

Dinges, 212L<br />

Dem Arbeitslosengeld in Höhe von 1400,00 Euro mtl. lag ein Bruttolohn von 3120,00 Euro zu Grunde.<br />

Nach der gestaffelten Tabelle mindert sich das Arbeitslosengeld <strong>für</strong> jeden Tag der verspäteten Meldung<br />

um 50 Euro.<br />

Der Arbeitslose meldet sich erst 6 Wochen nach Kenntnisnahme der Beendigung arbeitsuchend.<br />

Rechnung:<br />

Tage der verspäteten Meldung: 42 Tage;<br />

höchstens fließen 30 Tage in die Berechnung ein<br />

= Tage der verspäteten Meldung (30) x tgl. Minderungssatz (50 Euro) = 1500 Euro<br />

Hälfte des Arbeitslosengeldes: 700 Euro mntl. = 23,08 Euro tgl.<br />

Es werden 1500,00 Euro auf die Hälfte des Arbeitslosengeldes angerechnet ; d.h. das Arbeitslosengeld<br />

wird tgl. um 23,08 Euro gekürzt, bis 1500,00 Euro angerechnet sind.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!