Untitled - Willkommen beim Pfaelzischen Verein für Soziale ...
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Frühzeitige Arbeitssuche ab 1. 7. 2003<br />
Ab 1. 7. 2003 sind Personen,<br />
deren Versicherungspflichtverhältnis<br />
endet, verpflichtet,<br />
sich unverzüglich nach Kenntnis<br />
des Beendigungszeitpunktes persönlich<br />
<strong>beim</strong> Arbeitsamt arbeitsuchend zu<br />
melden. Momentan laufen Verhandlungen<br />
, dass diese Regelung erst Anwendung<br />
auf Beschäftigungsverhältnisse<br />
findet, bei denen der Beendigungszeitpunkt<br />
nach dem 30.6.2003<br />
bekannt wird.<br />
Ziel ist es, die Eingliederung von<br />
Arbeitsuchenden zu beschleunigen<br />
und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen<br />
der Versichertengemeinschaft<br />
möglichst zu vermeiden<br />
bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu<br />
verkürzen.<br />
Von den betroffenen Personen wird<br />
gefordert, dass sie sich unverzüglich<br />
<strong>beim</strong> Arbeitsamt persönlich arbeit-<br />
Beispiel:<br />
suchend melden müssen, wenn sie<br />
den Zeitpunkt der Beendigung des<br />
Versicherungspflichtverhältnisses kennen.<br />
So entsteht die Meldepflicht bei<br />
unbefristeten Arbeitsverhältnissen<br />
spätestens nach Zugang der Kündigung<br />
oder nach Abschluss eines Aufhebungsvertrages.<br />
Im Falle eines befristeten Arbeitsverhältnisses<br />
hat die Meldung frühestens<br />
3 Monate vor dessen Beendigung<br />
zu erfolgen. Bei einem zweckbefristeten<br />
Arbeitsverhältnis (z. B. Krankheitsvertretung)<br />
muss sich der Arbeitnehmer<br />
unverzüglich nach der Unterrichtung<br />
durch den Arbeitgeber über<br />
den Zeitpunkt der Zweckerreichung<br />
<strong>beim</strong> Arbeitsamt melden. Ein zweckbefristeter<br />
Arbeitsvertrag endet mit<br />
Erreichen des Zwecks, frühestens 2<br />
Wochen nach Zugang der schriftlichen<br />
Unterrichtung über den Zeitpunkt der<br />
12<br />
Zweckerreichung.<br />
Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei<br />
einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis.<br />
Die Meldung hat persönlich zu erfolgen,<br />
damit mit dem Arbeitsamt<br />
sofort eine <strong>Verein</strong>barung über das gemeinsame<br />
Vorgehen abgeschlossen<br />
werden kann.<br />
Hat sich der Arbeitslose nicht unverzüglich<br />
arbeitsuchend gemeldet,<br />
mindert sich das Arbeitslosengeld um<br />
einen einmaligen Betrag. Die Minderung<br />
ist je nach Höhe des dem Arbeitslosengeld<br />
zu Grunde liegenden Entgelts<br />
gestaffelt von 7 Euro bis 50<br />
Euro pro Tag der verspäteten Meldung.<br />
Die Minderung ist auf den Betrag begrenzt,<br />
der sich bei einer Verspätung<br />
von 30 Tagen errechnet. Der Minderungsbetrag<br />
wird auf die Hälfte des<br />
Arbeitslosengeldes angerechnet.<br />
Dinges, 212L<br />
Dem Arbeitslosengeld in Höhe von 1400,00 Euro mtl. lag ein Bruttolohn von 3120,00 Euro zu Grunde.<br />
Nach der gestaffelten Tabelle mindert sich das Arbeitslosengeld <strong>für</strong> jeden Tag der verspäteten Meldung<br />
um 50 Euro.<br />
Der Arbeitslose meldet sich erst 6 Wochen nach Kenntnisnahme der Beendigung arbeitsuchend.<br />
Rechnung:<br />
Tage der verspäteten Meldung: 42 Tage;<br />
höchstens fließen 30 Tage in die Berechnung ein<br />
= Tage der verspäteten Meldung (30) x tgl. Minderungssatz (50 Euro) = 1500 Euro<br />
Hälfte des Arbeitslosengeldes: 700 Euro mntl. = 23,08 Euro tgl.<br />
Es werden 1500,00 Euro auf die Hälfte des Arbeitslosengeldes angerechnet ; d.h. das Arbeitslosengeld<br />
wird tgl. um 23,08 Euro gekürzt, bis 1500,00 Euro angerechnet sind.