121011_4.Gemeinderat_2012
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N I E D E R S C H R I F T<br />
über die Sitzung Nr. 04/<strong>2012</strong><br />
des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt am See<br />
Datum: Donnerstag, 11. Oktober <strong>2012</strong><br />
Dauer: 19.00 Uhr bis 21.45 Uhr<br />
Ort: Kurhaus Millstatt, Blauer Saal<br />
Vorsitzender: Vzbgm. Florian Maier<br />
Anwesende: EM Robert Egger für Bürgermeister Josef Pleikner, EM Fridolin Egger<br />
für Vzbgm. Heribert Dertnig, GV MMag. Erwin Theuermann, GV Anneliese<br />
Nickmann, EM Helmut Untermoser für GV DI Johann Schuster, GR Albert<br />
Burgstaller, GR Roland Marchetti, EM Dietmar Pirker für GR Manfred Gratzer, GR<br />
Mag. Wilfried Koller, GR Monika Untermoser, EM Veronika Palle für GR Mag. Eva<br />
Sichrowsky, EM Dagmar Palle für GR Ferdinand Wögerbauer, GR Melanie Esterl,<br />
GR Otto Glanznig, GR Alois Auer, GR Mag. Michael Printschler, GR Gerhard<br />
Friedrich, EM Franz Hirschmugl für GR Markus Graf, GR Franz Politzer, GR Josef<br />
Hofer, GR Anton Pertl, GR Karl Klinar<br />
Entschuldigt haben sich:<br />
Bgm. Josef Pleikner Ersatz: EM Robert Egger<br />
Vzbgm. Heribert Dertnig Ersatz: EM Fridolin Egger<br />
GV DI Johann Schuster Ersatz: EM Helmut Untermoser<br />
GR Manfred Gratzer Ersatz: EM Dietmar Pirker<br />
GR Mag. Eva Sichrowsky Ersatz: EM Veronika Palle<br />
GR Ferdinand Wögerbauer Ersatz: EM Dagmar Palle<br />
GR Markus Graf Ersatz: EM Franz Hirschmugl<br />
Der Gemeinderat ist demnach mit 23 anwesenden Personen beschlussfähig.<br />
Zu Niederschriftsunterfertiger werden Herr GR Mag. Wilfried Koller und Herr GR<br />
Anton Pertl bestellt.<br />
Protokollführerin: Edith Eder<br />
Für den Inhalt verantwortlich: AL Ferdinand Joham<br />
Vizebürgermeister Florian Maier begrüßt die Anwesenden und hält eine<br />
Gedenkminute für den verstorbenen ehemaligen Amtsleiter der Marktgemeinde<br />
Millstatt am See, Herrn Manfred Kogler.<br />
Danach gibt er bekannt dass ein Antrag auf Umstellung der Tagesordnung und vier<br />
Erweiterungen der Tagesordnung vorliegen und zwar:<br />
Antrag auf Umstellung der Tagesordnung von Herrn GR Alois Auer vom 7. Oktober<br />
<strong>2012</strong>:<br />
Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Geschätzte Gemeinderatskollegen!<br />
Ich beantrage folgende Änderung der Tagesordnung zur Sitzung Nr. 04/<strong>2012</strong> vom<br />
11. Oktober <strong>2012</strong> des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt am See:<br />
1
Vorverlegung von Punkt 21 (Gemeindevolksbegehren in der Marktgemeinde Millstatt<br />
am See nach § 55 K-AGO „Gegen den Ausverkauf unserer wertvollen<br />
Gemeindegrundstücke“) auf den Beginn der Sitzung. Hochachtungsvoll GR Alois<br />
Auer.<br />
Abstimmung: 23:0<br />
Erweiterungen der Tagesordnung:<br />
1.) GV DI Johann Schuster – Antrag: Der Gemeinderat möge beschließen, das<br />
Grundstück 457/1, KG Laubendorf, zur Schaffung preiswerten Baulandes<br />
anzukaufen.<br />
2.) GR Mag. Eva Sichrowsky – Ansuchen um Kostenbeteiligung für den Schishuttle<br />
Millstatt – Talstation Goldeck vom 15.12.<strong>2012</strong> bis 1.4.2013 in Höhe von Euro 4.000,-<br />
wie im Jahr 2011/<strong>2012</strong>.<br />
3.) GV Anneliese Nickmann – Antrag auf Beschlussfassung des Förderungsvertrages<br />
zwischen der Marktgemeinde Millstatt am See und der Millstätter Bäderbetriebe<br />
GmbH mit dem Punkt 3.3.<br />
4.) Genehmigung des Gemeinschaftsvertrages der ARGE Kulturkino und der<br />
Nutzungsvereinbarung zwischen der ARGE Kulturkino und Frau Maria Elisabeth<br />
Auersperg.<br />
Diese Erweiterungen der Tagesordnung sollen nach dem Tagesordnungspunkt 23<br />
behandelt werden.<br />
Abstimmung: 23:0<br />
Vzbgm. Florian Maier geht in die Tagesordnung ein:<br />
Öffentlicher Teil<br />
Fragestunde gemäß § 46 der K-AGO<br />
Es liegen 2 Anfragen vor, da jedoch der Bürgermeister und der 1. Vizebürgermeister,<br />
an die die Anfragen gestellt sind, nicht anwesend sind, werden die Anfragen nicht<br />
aufgerufen.<br />
2
TO-Punkt 21<br />
Gemeindevolksbegehren in der Marktgemeinde Millstatt am See nach § 55 K-<br />
AGO – „Gegen den Ausverkauf unserer wertvollen Gemeindegrundstücke“<br />
Schreiben an den Bürgermeister der Marktgemeinde Millstatt vom 19. Juli <strong>2012</strong>:<br />
Betrifft: Gemeindevolksbegehren nach § 55 AGO. Die wahlberechtigten Bürger (Liste<br />
im Anhang) beantragen die im Besitz der Marktgemeinde Millstatt stehenden<br />
Grundflächen und zwar das Strandbad Millstatt (Parz. Nr. 21/27, 3/9, 21/49, 3/8), das<br />
Campingareal Pesenthein einschließlich des Seegrundstückes (Parz. Nr. 780/2,<br />
780/1, 781/1, 781/2, 758/3, 778/1, 779, 778/2, 777/1), das Strandbad Dellach (Parz.<br />
Nr. 830, 832, 833/4) sowie den Zwergseewald einschließlich des Zwergsees (Parz.<br />
Nr. 306/3, 306/4, 306/2, 247/3, 246, 244/2, 245, 244/1, 247/2) nicht zu verkaufen und<br />
auch nicht durch Baurechtsverträge zu belasten. Der Antrag wird an den<br />
Gemeinderat der Marktgemeinde Millstatt gestellt. Bevollmächtigter Antragsteller ist<br />
Bernd Pucher, geb. 11.05.1963, wohnhaft in Grantsch 1, 9872 Millstatt.<br />
Begründung des Antrages: Wenn man mit offenen Augen die eigene Gemeinde und<br />
die Umgebung des Millstättersees betrachtet, erkennt man, dass ein fragwürdiger<br />
Bau nach dem anderen entsteht. Sofern diese nicht in die Landschaft passenden<br />
„Bauten“ auf Privatgrund errichtet wurden und werden, kann man nur staunend und<br />
kopfschüttelnd zusehen. Wenn sich aber, wie geplant, mit Gemeindegrund (siehe<br />
Listen der Flächen) Bauträger, Baulöwen und Geldhaie, woher auch immer, sich eine<br />
goldene Nase verdienen wollen, dann ist Feuer auf dem Dach, dann wird die Zukunft<br />
unserer Kinder verbaut, zubetoniert und verscherbelt! Daher dieser fundamentale<br />
Antrag. Im Anhang befinden sich 775 Unterschriften. Anzahl der Blätter 211. Der<br />
Zustellungsbevollmächtigte Bernd Pucher.<br />
Die Gemeindewahlbehörde hat am 25. September <strong>2012</strong> die Unterschriftenliste<br />
geprüft, bis die notwendige Zahl von 144 gültigen Unterschriften erreicht war, damit<br />
war der Antrag des Gemeindevolksbegehrens nach § 55 der Kärntner Allgemeinen<br />
Gemeindeordnung (K-AGO) dem Gemeinderat der Marktgemeinde Millstatt am See<br />
zur Beschlussfassung vorzulegen.<br />
Diskussion:<br />
Vorsitzender: Dieses Gemeindevolksbegehren steht in einem Zusammenhang mit<br />
der Entschuldung der Millstätter Bäderbetriebe GmbH durch die Marktgemeinde. Für<br />
mich ist klar, dass die Entschuldung erfolgen muss, auch die<br />
Gemeindeaufsichtsbehörde vertritt diese Ansicht. Deshalb steht der Verkauf oder der<br />
Teilverkauf einer Liegenschaft in Diskussion. Ohne eine Veräußerung wird es nicht<br />
machbar sein, einen Schlussstrich zu ziehen. Es ist politisch ein heikles Thema,<br />
vielleicht sind aus diesem Grund heute viele Kolleginnen und Kollegen nicht<br />
anwesend. Herr Dr. Ortner von der Gemeindeaufsichtsbehörde hat mir erst vor<br />
kurzem versichert, dass der Gemeinderat eine Entscheidung treffen muss. Für eine<br />
Entschuldungsmaßnahme gibt es eine Bonuszahlung durch das Land Kärnten.<br />
GR Hofer: Einen kurzen Rückblick auf die letzten 20 Jahre und wie ich die<br />
Geschäftsführung beim Hallenbad erlebt habe: Als ich 1991 in den Gemeinderat<br />
gewählt wurde, habe ich gleich im ersten Jahr die hohe Verschuldung beim<br />
Hallenbad kritisiert und immer wieder Wortgefechte mit dem damaligen<br />
Bürgermeister Koller geführt. Die Behauptung vom Bürgermeister Koller liegt mir<br />
noch heute im Ohr: „Herr Hofer wann werden Sie es endlich begreifen, die Schulden<br />
vom Hallenbad sind keine Schulden der Gemeinde!“. Es hat aber nicht lange<br />
gedauert, still und leise waren es auf einmal zu 100% Schulden der Gemeinde.<br />
3
Folgende einzelne Abschnitte möchte ich besonders erwähnen: 1992 wollte man das<br />
Hallenbad ohne einer öffentlichen Diskussion zu einem Erlebnisbad umbauen. Nach<br />
einer vernichtenden Wirtschaftlichkeitsstudie wurde von einem Bau Abstand<br />
genommen und die Planungskosten in der Höhe von ATS 1.140.000,- wurden<br />
umsonst ausgegeben. Am 2.9.1994 gab es die erste große Aufregung im<br />
Gemeinderat über die Schulden beim Hallenbad in der Höhe von 22,2 Millionen<br />
Schilling laut Finanzreferent Brugger. Es wurde beschlossen, dass die Bäderbetriebe<br />
vom Kontrollausschuss vierteljährlich zu prüfen sind und der jährliche<br />
Betriebsabgang zu übernehmen ist. Beide Beschlüsse wurden aber nicht umgesetzt.<br />
Am 28.9.1995 die Auftragsvergabe für den Umbau vom Hallenbad und Sauna zu<br />
einem Erlebnisbad, Baukosten 15 Millionen Schilling. Es wurde die GmbH gegründet,<br />
in der alle Bäder gemeinsam verwaltet werden und zwar 60%:40% für die Gemeinde.<br />
Gleichzeitig wurde die erste Entschuldung durchgeführt, 14 Millionen Schilling<br />
wurden von der Gemeinde übernommen, mit dem Versprechen der<br />
Geschäftsführung, dass mit den restlichen Verpflichtungen ein positives<br />
Betriebsergebnis erzielt werden kann. Am 16.2.1996 wurde zur Verlustabdeckung<br />
auch die 100%ige Haftung für die gesamten Schulden durch die Gemeinde<br />
beschlossen. Dieser Beschluss wurde vom Bürgermeister Pleikner nie durchgeführt,<br />
daher auch die hohe Verschuldung der Bäderbetriebe. Durch diesen Beschluss<br />
wurden auch die Mitglieder des Vereines aus der Haftung gänzlich entlastet. Ich<br />
habe als einziger Gemeinderat gegen diese Haftungsübernahme gestimmt. Am<br />
19.9.1996 wurde rund um das Hallenbad der Grund von den Bundesforsten<br />
angekauft. Einmal 180 m² um 2.000,- Schilling (145,- Euro) pro m² und einmal 3.300<br />
m² um 1.500,- Schilling (110,- Euro) pro m² , ergibt den Betrag von 5.310.000,-<br />
Schilling. 1998 wollte der Bürgermeister Pleikner schon einmal Pesenthein<br />
verkaufen, es ist nur dem Landesrat Wurmitzer zu danken, der diesen Verkauf<br />
verhindert hat. Der Landesrat Wurmitzer hat dafür eine Entschuldung der<br />
Bäderbetriebe durchgeführt und 27,5 Millionen Schilling übernommen. Der<br />
Bürgermeister Pleikner mit dem Gemeindevorstand hat damals dem Landesrat<br />
versprochen, mit den restlichen Schulden positiv wirtschaften zu können.<br />
Bedauerlicherweise waren dies nur leere Versprechungen, in der Amtszeit von<br />
Bürgermeister Pleikner sind die Schulden wieder auf die gleiche Höhe angewachsen.<br />
Seine wiederholt gemachte Behauptung, er habe die Schulden abgebaut, stimmt<br />
daher nicht. 2005 wurde der letzte Planungsauftrag mit einer Bausumme von rund 2<br />
Millionen Euro erteilt. Die Umsetzung dieses Vorhabens konnte aber wegen der<br />
hohen Verschuldung nicht durchgeführt werden. Die Planungskosten waren daher<br />
schon wieder umsonst. 2005 habe ich durch eine Aufsichtsbeschwerde erreicht, dass<br />
der jährliche Betriebsabgang von der Gemeinde endlich übernommen wurde und für<br />
die offenen Schulden Darlehensrückzahlungen vereinbart wurden. In diesen Jahren<br />
hatten wir bei entsprechender Kontrolle auch nur einen kleinen Betriebsabgang.<br />
2011: die Übernahme der Geschäftsführung durch Bürgermeister Pleikner kommt<br />
uns sehr teuer zu stehen. Erste Bilanz 2011 mit 350.000,- Euro und <strong>2012</strong> ist ein<br />
ähnliches Ergebnis zu erwarten. Die Schuld dafür tragen natürlich immer die<br />
anderen.<br />
EM Egger Fridolin: Ich bin seit 1997 im Gemeinderat und im Jahr 2009 auf die<br />
Ersatzbank gewechselt. Ende 1996 betrug der Schuldenstand € 5,5 Millionen, das<br />
waren rund ATS 76 Millionen. Dieser Schuldenstand wurde zum Anlass einer<br />
Prüfung der Bäderbetriebe genommen. Zum Prüfungstermin ist aber keiner der<br />
Eingeladenen gekommen.<br />
4
1998 hat die Gemeinde vom Land Kärnten 27,5 Millionen Schilling bekommen, damit<br />
konnte ein Teil der Schulden getilgt werden. Ende 2011 betrug der Schuldenstand €<br />
2,9 Millionen, also € 2,6 Millionen weniger als im Jahr 1996. Es ist wichtig, dass sich<br />
die Gemeindebevölkerung um das Gemeindevermögen sorgt. Die derzeitige<br />
Finanzgebarung macht es den Gemeinden nicht leicht. Mir ist es aber zu wenig, zu<br />
einem Schuldenabbau oder zu einem Verkauf nur nein zu sagen. Meiner Meinung<br />
nach gibt es 2 Möglichkeiten, entweder bringt es die Gemeinde zustande, jährlich<br />
einen Betrag von € 280.000,- zum Schuldenabbau zurückzuzahlen oder man trifft<br />
eine Entscheidung, ob man etwas zum besten Preis verkaufen kann, ohne große<br />
Einschnitte zu machen.<br />
Vorsitzender: Es wäre uns allen lieber Grundstücke anzukaufen, als Grundstücke zu<br />
verkaufen. Ich habe mich sehr intensiv mit dieser Thematik befasst. Meiner Meinung<br />
nach muss es einen Schnitt geben, um finanziell bei der Stunde null beginnen zu<br />
können.<br />
GV MMag. Theuermann: Die Stunde null ist bereits da, seit über einem Jahr beraten<br />
wir intensiv über die Entschuldung. Die wirtschaftliche Situation trägt zum<br />
Schuldenanstieg bei. Außerdem haben wir eine Verantwortung gegenüber der<br />
nächsten Generation.<br />
GR Mag. Printschler: Es gibt außer einem Verkauf andere Möglichkeiten der<br />
Entschuldung, nicht nur die Möglichkeit eines Verkaufes so wertvoller Grundstücke.<br />
Es fällt es uns kein Zacken aus der Krone, wenn der Gemeinderat dem Antrag des<br />
Gemeindevolksbegehrens zustimmt.<br />
GR Fridolin Egger: In den Reihen der Bürgerinitiative gibt es Mitglieder, welche<br />
seinerzeit im Gemeinderat tätig waren und den Schuldenanstieg durch Beschlüsse<br />
mitgetragen haben. Vorsitzender: Es soll weder das Strandbad Dellach noch das<br />
Strandbad Pesenthein verkauft werden. Es wird um eine Veräußerung einer<br />
Teilfläche gehen. In Millstatt gibt es Interessenten für die Strandbadteilfläche des<br />
Hallenbades für einen eventuellen Hotelneubau. In wirtschaftlichen guten Zeiten in<br />
der Vergangenheit hat die Gemeinde Grundflächen angekauft, deren<br />
Quadratmeterpreise sich mittlerweile vervielfacht haben. Die Diskussion, davon eine<br />
Teilfläche zur Entschuldung abzugeben, muss zulässig sein.<br />
GR Hofer: Das Thema Schuldenabbau steht seit Jahresbeginn zur Diskussion. Jetzt<br />
werden wir zur Entschuldung gezwungen, weil auch der Druck von der<br />
Gemeindeaufsichtsbehörde kommt. Bis jetzt haben wir nur darüber geredet, aber<br />
nichts getan. Im Jahr 2011 wurde bei der Millstätter Bäderbetriebe GmbH ein Abgang<br />
von € 350.000,- produziert, die Schulden steigen ständig an. Es ist möglich, vom<br />
Gesamtjahresbudget 2 bis 3% einzusparen. Herr Kollege Fridolin Egger hat in der<br />
Vergangenheit im Hinblick auf den Schuldenabbau nie etwas erwähnt, außerdem hat<br />
die Raiffeisenbank in dieser Angelegenheit am meisten verdient.<br />
GR Klinar: Die Unterschriftenaktion der Bürgerinitiative verdient Respekt und<br />
Anerkennung, trotzdem weise ich darauf hin, dass es bis heute keinen definitiven<br />
Verkaufsbeschluss für irgendeinen Immobilienteil aus dem Gemeindevermögen des<br />
Gemeinderates gibt. Die Schulden der Millstätter Bäderbetriebe GmbH von € 2,9<br />
Millionen sind Altlasten. Es gab bisher im Hinblick auf die Entschuldung viele<br />
Diskussionen, jedoch wurde nichts verkauft. Die Gemeinde ist in der glücklichen<br />
Lage 3 Strandbäder zu besitzen. Die Nachbargemeinde Seeboden hat zum Beispiel<br />
kein eigenes Strandbad. Wir sollten eine einvernehmliche Lösung finden für einen<br />
vernünftigen Verkauf. Der Gemeinderat trägt in dieser Situation eine große<br />
Verantwortung, mein Zugang ist, dass die Schulden zu tilgen sind.<br />
5
GR Politzer: Ich möchte die Diskussion auf eine andere Ebene bringen. In einer der<br />
letzten Finanzausschusssitzungen wurde unter anderem über eine langfristige<br />
Verpachtung gesprochen. Die Zinskonditionen sind derzeit niedriger als die<br />
Inflationsrate. Ein in Aussicht gestellter Entschuldungsbonus ist einer<br />
Immobilienwertsteigerung gegenüber zu stellen. An der Formulierung des<br />
Gemeindevolksbegehrens stört mich die Textierung „ gegen den Ausverkauf<br />
unserer wertvollen Gemeindegrundstücke“. Die klingt ähnlich einem Werbeslogan für<br />
Handytarife. In einem alten Gemeinderatsprotokoll konnte ich nachlesen, dass der<br />
Gemeinderat eine Haftung von ATS 16 Millionen übernommen hat, in der nächsten<br />
darauf folgenden Sitzung hat der Gemeinderat diesen Beschluss wieder aufgehoben.<br />
Dies bedeutet für mich, wenn der Gemeinderat heute zum Beispiel dem Antrag des<br />
Gemeindevolksbegehrens zustimmt, könnte er die Zustimmung in einer zukünftigen<br />
Sitzung wiederum aufheben. Sinnvoller wäre ein Antrag gewesen, nachdem ein<br />
Verkauf von wertvollen Gemeindegrundstücken nur mit Zustimmung einer 2/3<br />
Mehrheit möglich ist.<br />
GV Nickmann: Ich habe Bedenken, dass wir uns bei Zustimmung zu diesem Antrag<br />
Entschuldungsmöglichkeiten verbauen. Der von Kollegen GR Hofer zitierte<br />
Abgangsbetrag der Millstätter Bäderbetriebe GmbH inkludiert eine Nachzahlung an<br />
das Finanzamt, eine Nachzahlung an die Gebietskrankenkasse, Investitionen beim<br />
Sprungturm etc.<br />
GR Burgstaller: Ich bin Bauer mit Leib und Seele und aktiver Landwirt. Wenn ich in<br />
meinem Landwirtschaftsbetrieb Schulden hätte, die ich wirtschaftlich nicht abdecken<br />
könnte, würde ich etwas verkaufen. Die gegenseitigen Schuldzuweisungen bringen<br />
uns nicht weiter. Ich bin dafür die Bevölkerung in eine Entscheidung einzubinden und<br />
zu informieren, die Entscheidung müssen wir jedoch im Gemeinderat treffen. Herrn<br />
Kollegen GR Hofer möchte ich daran erinnern, dass wir damals im Zuge der<br />
Sanierung der Laubendorferstraße im Bereich Föhrenweg 12 Baugrundstücke<br />
verkauft haben um den Erlös in die Straßensanierung zu investieren.<br />
Vorsitzender: Eine umfassende Bürgerinformation soll stattfinden.<br />
GR Klinar: In den letzten Ausgaben des „Millstätter“ wurden zahlreiche<br />
Detailinformationen veröffentlicht.<br />
Vorsitzender: Die Informationen im „Millstätter“ erfolgen regelmäßig, trotzdem soll es<br />
eine öffentliche Informationsveranstaltung für die Bevölkerung geben.<br />
GR Mag. Koller: Ich möchte zur Äußerung von Herrn Kollegen GR Politzer zur<br />
Gegenüberstellung der Wertsteigerung mit der Inflationsrate sagen, dass dies eine<br />
Rechnung ist, die ohne den Wirt gemacht wurde, denn die Zinsen werden in den<br />
kommenden Jahren wieder steigen.<br />
GR Hofer: Den Initiatoren des Gemeindevolksbegehrens spreche ich meine<br />
Anerkennung aus. Zur Anmerkung der Straßensanierungskosten für die<br />
Laubendorferstraße stelle ich fest, dass die Baumaßnahme aus dem ordentlichen<br />
Haushalt finanziert werden konnte.<br />
GR Friedrich: In der ersten erweiterten Finanzausschusssitzung haben wir gute<br />
Ansätze zur Entschuldung diskutiert. Jetzt werden wir von der<br />
Gemeindeaufsichtsbehörde geknebelt um die Entschuldung bis zum Jahresende<br />
herbeizuführen.<br />
EM Egger Robert: Seit über 3 Jahren bin ich als Ersatzmitglied im Gemeinderat und<br />
genau so lange schieben wir jetzt eine Entscheidung vor uns her. Ich bin für einen<br />
Verkauf zur Entschuldung.<br />
GR Mag. Printschler: Die im Gemeindevolksbegehren angeführten Grundstücke sind<br />
unser Tafelsilber. Die Grundstücke gehören nicht 23 Gemeinderäten sondern der<br />
gesamten Gemeindebevölkerung.<br />
6
GR Pertl: Herr Kollege GR Mag. Printschler, du bist sehr spät auf den Zug der<br />
Bürgerinitiative aufgesprungen, zuerst hattest du eine ganz andere Meinung. Die<br />
Inflationsdiskussion ist im Zusammenhang mit diesem Thema umsonst.<br />
GR Politzer: Die Wertsteigerung ist höher als die Inflation.<br />
GV Nickmann: Wenn wir uns nicht entschulden zahlen wir weiterhin Zinsen und<br />
haben kein freies Kapital für Investitionen in die Infrastruktur.<br />
Der Vorsitzende bringt den Antrag des Gemeindevolksbegehrens zur Abstimmung:<br />
Antrag: Die wahlberechtigen Bürger (Liste im Anhang) beantragen die im<br />
Besitz der Marktgemeinde Millstatt stehenden Grundflächen und<br />
zwar das Strandbad Millstatt (Parz. Nr. 21/27, 3/9, 21/49, 3/8)),<br />
das Campingareal Pesenthein einschließlich des<br />
Seegrundstückes (Parz. Nr. 780/2, 780/1, 781/1, 781/2, 758/3,<br />
778/1, 779, 778/2, 777/1), das Strandbach Dellach (Parz. Nr.<br />
830, 832, 833/4) sowie den Zwergseewald einschließlich des<br />
Zwergsees (Parz. Nr. 306/3, 306/4, 306/2, 247/3, 246, 244/2,<br />
245, 244/1, 247/2) nicht zu verkaufen und auch nicht durch<br />
Baurechtsverträge zu belasten.<br />
Abstimmung: 4:19 (Stimmen dafür: GR Hofer, GR Friedrich, EM Hirschmugl<br />
und GR Mag. Printschler)<br />
TO-Punkt 01<br />
Mag. Margit und Dr. Gerhard Zechner – Eingabe zum Sachverhalt desolater<br />
Straßenzustand und ungenügende Wasserabführung im Siedlungsbereich<br />
Oberer Weinleitenweg Millstatt<br />
Schreiben von Frau u. Mag. Margit u. Herrn Dr. Gerhard Zechner, Belrupstraße 3,<br />
6900 Bregenz, vom 3. Mai <strong>2012</strong>: Sehr geehrte Damen und Herren! Wie wir erfahren<br />
haben, soll in der Sitzung des Gemeinderates am 16. d. M. auch die Notwendigkeit<br />
weiterer baulicher Vorgangsweisen bei Straße und Kanalisation im Siedlungsbereich<br />
Oberer Weinleitenweg behandelt werden. Dazu soll auch eine vorherige Begehung<br />
stattfinden. Wir möchten es daher nicht verabsäumen, Sie nochmals dringlich über<br />
Zustand der Straße wie auch Kanalisation in diesem Siedlungsbereich mit direkten<br />
Auswirkungen auf die Sicherheit der Anrainer in Kenntnis zu setzen und Sie zu<br />
ersuchen, diesen Sachverhalt entsprechend zu berücksichtigen.<br />
1. Sachverhalt Straße Oberer Weinleitenweg<br />
Auf Grund langer und intensiver Bautätigkeiten am Ende des Oberen<br />
Weinleitenweges ist es zu einer massiven Belastung dieser Straße durch ständigen<br />
LKW – Schwerverkehr gekommen. Wie bekannt, führt diese Straße infolge der<br />
sensiblen Hanglage und im Bereich des Kleindombrabaches teilweise durch eine<br />
gelbe und rote Zone und wurde straßenbaulich niemals auf einen Schwerverkehr<br />
höheren Ausmaßes ausgerichtet. Mit den Bautätigkeiten ab Jahreswechsel<br />
2010/2011 wurde sogar die aus Gründen der Straßenerhaltung wie Hangsicherheit<br />
bestehende Tonnagebeschränkung kurzerhand aufgehoben.<br />
7
An Folgeschäden entstanden dabei bis heute schwere Asphalteinbrüche und<br />
Straßenabsenkungen an mehreren Stellen, tiefe Risse mit Erosion der<br />
Straßendecke, extreme Rillenbildungen in LKW – Reifenbreite und damit die Gefahr<br />
allgemeiner Straßenabsenkungen mit Auswirkungen auf die Stabilität der Hanglage<br />
und damit der Anrainer – Wohnbauten.<br />
2. Sachverhalt Wildbach und Kanalisation Oberflächenwässer<br />
Vor der amtlich verordneten Verlängerung als „Wildbach“ im Jahre 2001 mit nunmehr<br />
gelber und roter Zone endete der Kleindombrabach knapp unter dem<br />
Wirtschaftsgebäude Rohschuster in Kleindombra und das Wasser versickerte früh im<br />
unverbauten landwirtschaftlichen Gelände.<br />
Erst durch die Verlängerung des Bachbettes bis hinunter in das Gerinne „Oberer<br />
Weinleitenweg – See“ wurde die Versickerung der Wässer je nach Intensität bis zu<br />
den Grundstücken und damit direkt zu den Anrainern herangeleitet. Damit wurde<br />
auch die Unterschwemmung des Bodens im unmittelbaren Wohngebiet ganz<br />
grundsätzlich vervielfacht. Während nun bei geringer Wasserführung das Wasser<br />
schon unterwegs im sehr lose verlegten und daher heute bereits desolaten „neuen“<br />
Bachbett versickert, zeigt sich umgekehrt bei starken Regenfällen und anhaltenden<br />
Unwettern ganz deutlich, dass die Kapazität und der bauliche Zustand des neu<br />
geschaffenen Bachbettes, der Böschungen wie auch der vorhandenen Rohr –<br />
Kanalisation zur Ableitung der dann entstehenden hohen Wassermengen bei weitem<br />
nicht ausreichen. Hinzu kommt, dass infolge des desolaten Zustandes des gesamten<br />
Bachbettes das Abflussrohr der neuen Stützmauer durch mitgeführte Steine, Holz<br />
und Erde zu verstopfen droht, was wiederum die ebenfalls unterschwemmten<br />
Böschungen nicht aushalten können und dies dann das gesamte Wasser, samt<br />
Mure, direkt auf die Straße und auf die Wohnbauten zuführen wird. Die zweite<br />
Wasser – Gefahrenquelle für unser Wohngebiet ist die unmittelbare Ableitung aller<br />
Oberflächenwässer von den Grundstücken, Gebäuden und der Straße nordöstlich<br />
der 2001 neu errichteten Stützmauer direkt hinunter auf den weiteren Straßenverlauf.<br />
In diesem Bauabschnitt war nämlich noch vor der Errichtung der Stützmauer eine gut<br />
funktionierende Ableitung der Straßenabwässer mit ausreichender<br />
Aufnahmekapazität vorhanden. Nach der Fertigstellung der Mauer wurde dagegen<br />
nur eine völlig unverhältnismäßig kleine Ableitung gebaut und auch die nachträglich<br />
von der Gemeinde geschaffene Ableitung ist noch immer bedeutend kleiner als die<br />
ursprüngliche und hat sich daher als praktisch unwirksam erwiesen. Die Kanalisation<br />
ist damit bei weitem überfordert, und durch die Änderung der Straßenneigung<br />
insbesondere im Bereich der neuen Stützmauer werden die Abwässer bei starken<br />
Niederschlägen geradezu auf die Wohnhäuser hin kanalisiert. Auf beide sich in ihrer<br />
Entscheidung verschärfende Sachverhalte wurde bereits in Eingaben vom 20. Juli<br />
2008 sowie 3. April 2011 dringend hingewiesen.<br />
3. Konsequenz: dringender Sanierungsbedarf bei Straße und Kanalisation.<br />
Als Folge der geschilderten Sachverhalte hat es innerhalb der letzten zwei Jahre<br />
mehrere erdrutschartige Sturzwässer mit mitgeführtem Material bis vor unsere<br />
Haustüre gegeben. Die „Gefahr im Verzug“ erhöht sich mit laufender<br />
Grundstücksverbauung von Jahr zu Jahr und bedroht grundsätzlich alle Anrainer im<br />
Siedlungsbereich Oberer Weinleitenweg. Die durch Schwerverkehrsüberforderung<br />
rissige Straße gefährdet in ihrem immer desolater werdenden Zustand die<br />
Hangstabilität und bildet gleichzeitig durch die völlig ungenügende Kapazität aller<br />
Abwasserleitungen und Kanäle bereits heute die eigentliche „Abflussbahn“ für die<br />
Oberflächenabwässer des gesamten Hanggebietes.<br />
8
Durch Straßenneigung und ungenügende Aufnahmefähigkeit sämtlicher Kanäle<br />
entlang der gesamten Straßenführung wird schon heute das meiste Wasser nicht<br />
über Rohre und Kanäle, sondern direkt über die Straße und damit direkt vor die<br />
Haustüren der Anwohner „abgeführt“. Durch die weiter laufende Verbauung des<br />
Hanggebietes muss die schon heute überforderte Aufnahmefähigkeit der<br />
Kanalisation schließlich komplett kollabieren. In Anbetracht dieser sich gegenseitig<br />
rasch verstärkenden und unmittelbaren Gefahrenquellen insbesondere für die<br />
Bewohner des mittleren bzw. unteren Teiles des Oberen Weinleitenweges ersuchen<br />
wir dringend um<br />
o umgehende verkehrsgerechte Sanierung der Gemeindestraße Oberer<br />
Weinleitenweg, insbesondere um Behebung der Einbrüche und<br />
Straßensenkungen,<br />
o Korrektur von der Abwasserabführung widersprechenden Straßenneigungen,<br />
o sofortige wesentliche Erweiterung der Aufnahmekapazität des Abwasser-<br />
Kanalisationssystems im gesamten Siedlungsbereich Oberer Weinleitenweg<br />
sowie Prüfung eines Sanierungskonzepts für den Kleindombrabach.<br />
Wir betonen als betroffene Eigentümer der Liegenschaft Oberer Weinleitenweg 166a<br />
ganz ausdrücklich, dass wir bereits des Öfteren und schriftlich auf die sich laufend<br />
verschärfende Straßen- wie Wasserproblematik in diesem Millstätter Wohngebiet<br />
hingewiesen haben und daher im Falle einer Untätigkeit der Gemeinde bei Eintreten<br />
von materiellen wie persönlichen Schadensfällen keinesfalls von „höherer Gewalt“<br />
ausgegangen werden kann. Daher mit dem dringenden Ersuchen um eine rasche<br />
Vorgangsweise, hochachtungsvoll Mag. Margit Zechner und Dr. Gerhard Zechner.<br />
Antrag: Diese Eingabe im Rahmen des Straßensanierungsprogramms<br />
mitzubehandeln, da der Obere Weinleitenweg Bestandteil der<br />
Prioritätenreihung ist, welche der Gemeinderat der<br />
Marktgemeinde Millstatt am See im Mai <strong>2012</strong> beschlossen hat.<br />
Abstimmung: 23:0<br />
TO-Punkt 02<br />
Eveline und Ing. Werner Niemetz – Schreiben bezüglich des Oberen<br />
Weinleitenweges in Millstatt<br />
Schreiben von Frau und Eveline und Herrn Ing. Werner Niemetz, Oberer<br />
Weinleitenweg 272, 9872 Millstatt, vom 12. Juni <strong>2012</strong>:<br />
Sehr geehrte Damen und Herren! Wir sind Anrainer am Oberen Weinleitenweg und<br />
haben bei unserem Zuzug 2008 eine ordentliche Straße vorgefunden, die zwar den<br />
Mangel unzureichender Oberflächenentwässerung hatte, ansonsten aber in Ordnung<br />
war. Bei der Baubesprechung für das Haus 323 im Oktober 2010 hatten wir und<br />
andere Anwohner auf die bestehende Gewichtsbeschränkung, mangelnde<br />
Oberflächenwasserableitung und die Wildbachverbauung hingewiesen und den<br />
Zustand der Straße mit Fotos dokumentiert. Diese Einwände wurden zur Kenntnis<br />
genommen. In der von Ihnen unterfertigten Baubewilligung / Bescheid vom 15.<br />
November 2010, wurde mit der behördlichen Auflage auf Seite 1, Punkt 2,<br />
festgehalten, dass der Bauwerber, bzw. die Baufirma für etwaig entstehende<br />
Straßenschäden aufzukommen hat. Nach Fertigstellung von Haus 323 wurde die<br />
beschädigte Regenwasserrinne instand gesetzt und die aufgeschüttete Asphaltdecke<br />
großteils repariert.<br />
9
Wenige Wochen später, in der Tau-Phase 2011, wurde ein weiteres Haus von der<br />
Firma Obweger am oberen Ende der Straße, neben dem Haus Tillian errichtet. Durch<br />
die schweren Fahrzeuge entstanden erhebliche Straßenschäden.<br />
Reparaturen wurden keine vorgenommen. Frage an die Gemeindeverwaltung: Wer<br />
hat der Firma Obweger oder deren Subunternehmer eine Ausnahmegenehmigung<br />
zum Befahren der Straße mit Schwerstfahrzeugen erteilt? Wurde darin auch die<br />
Haftung der Baufirma für die entstehenden Straßenschäden festgeschrieben? Wir<br />
ersuchen dringend um Beantwortung!<br />
Im Winter 2011 / Frühjahr <strong>2012</strong> wurden für das Bauvorhaben Kerschbaumer ein Berg<br />
mit etwa 5.000 m³ Schotter abgetragen. Es lässt sich leicht ausrechnen wie viele<br />
LKW – Ladungen für den Abtransport notwenig waren. Die Schwerfahrzeuge, die<br />
vorgefertigte Bauteile und Fertigbeton anlieferten, mussten aufgrund ihres<br />
Gewichtes, wie wir beobachtet haben, via Kleindombra / Obermillstatt in den Oberen<br />
Weinleitenweg hineinfahren, da die Brücke in der Obermillstätter Straße nur bis 20<br />
Tonnen belastet werden darf. Haarsträubende Wendemanöver und Warteschlagen<br />
von LKW`s, auch auf privaten Flächen am Oberen Weinleitenweg, waren an der<br />
Tagesordnung. Die Straße wurde sehr stark in Mitleidenschaft gezogen und<br />
erheblich beschädigt. Die Asphaltdecke brach auf und tiefe Spurrillen entstanden.<br />
Bei Regen kann das Oberflächenwasser nicht mehr kontrolliert ablaufen. Um<br />
Fahrrinnen auszuweichen benutzten Aufofahrer, damit die PKW`s nicht<br />
hängenbleiben, den hangseitigen Straßenrand. Fußgänger sind durch den<br />
Straßenzustand gefährdet. Weitere Frage: Wurde für dieses starke<br />
Verkehrsaufkommen mit Schwerlastfahrzeugen von der Gemeinde eine<br />
Ausnahmegenehmigung erteilt? Wenn ja, wurde der Bauwerber bzw. die<br />
durchführende Firma für die eventuell auftretenden Straßenschäden haftbar<br />
gemacht? Wir ersuchen Sie ebenfalls um Beantwortung dieser Frage.<br />
Laut Gemeinderatsprotokoll vom 16. Mai <strong>2012</strong> wurde der Obere Weinleitenweg in die<br />
Liste der zu sanierenden Straßen aufgenommen. Die Gemeinde legte dabei fest,<br />
dass die Anrainer 60% der Kosten zu tragen haben. Wir haben diese Information mit<br />
Erstaunen aufgenommen! Wie kommen wir als Anrainer dazu, die wir die Straße<br />
ganz normal beanspruchen ohne sie zu beschädigen, die Kosten für die nun<br />
notwendige Sanierung von Schäden, die durch die Baufahrzeuge verursacht wurden,<br />
zu tragen?<br />
Wir gehen davon aus, dass alle oben erwähnten Bauherren oder Bauwerber bei der<br />
Gemeinde Millstatt eine zeitlich begrenzte Bewilligung zur höheren Belastung der<br />
Straße durch Baufahrzeuge beantragt hatten und diese von Ihnen bzw. der<br />
Gemeinde genehmigt wurden. Auch unter dem Aspekt der Wildbachüberbauung, die<br />
sicher nicht unbegrenzt belastbar ist. Nach unserem Wissen und Auskunft der<br />
Bezirkshauptmannschaft, übernimmt mit der erteilten Genehmigung automatisch die<br />
Gemeinde alle in diesem Zeitraum entstandenen Schäden, es sei denn, sie hat sich<br />
entsprechend abgesichert. Wenn die Gemeinde es verabsäumt hat die Verursacher<br />
der Straßenschäden haftbar zu machen, dann hat sie grob fahrlässig die Interessen<br />
der Gemeindebürger vernachlässigt! Es kann nicht angehen, dass die Gemeinde<br />
etwaige Fehler der Verwaltung auf die Bürger abwälzt! Wir lehnen hiermit vorsorglich<br />
jegliche Übernahme von Sanierungskosten am Oberen Weinleitenweg ab. Weiterhin<br />
sehen wir der zeitnahen Beantwortung unserer Fragen mit Interesse entgegen. Mit<br />
freundlichen Grüßen Eveline Niemetz und Ing. Werner Niemetz.<br />
10
Antrag: Diese Eingabe im Rahmen des Straßensanierungsprogramms<br />
mitzubehandeln, da der Obere Weinleitenweg Bestandteil der<br />
Prioritätenreihung ist, welche der Gemeinderat der<br />
Marktgemeinde Millstatt am See im Mai <strong>2012</strong> beschlossen hat.<br />
Abstimmung: 23:0<br />
TO-Punkt 03<br />
GR Anton Pertl – Antrag: Errichtung der Straßenbeleuchtung von der Kreuzung<br />
Biohotel bis einschließlich Narzissenallee<br />
Antrag von Herrn GR Anton Pertl, Obermillstatt 189, 9872 Millstatt, vom 19. März<br />
<strong>2012</strong>: Der Gemeinderat sollte den Beschluss fassen, eine Straßenbeleuchtung von<br />
der Kreuzung Biohotel bis einschließlich der Narzissenallee zu errichten, da dieser<br />
Bereich von Obermillstatt sich stetig ausdehnt. Mit freundlichen Grüßen GR Anton<br />
Pertl.<br />
Kostenschätzung für Straßenbeleuchtung vom Kreuz beim Hotel Alpenrose entlang<br />
des Herzogweges bis Narzissenweg in Obermillstatt. 1. 200 lfm Kabel verlegen für 3<br />
Straßenlampen. 2. 3 Lampen für Narzissenweg Kabel vorhanden. Kosten für diese<br />
Straßenbeleuchtung: 6 Stk. Straßenlampen a € 400,- = € 2.400,-<br />
18 Std. Grabenbagger a € 65,- = € 1.170,-. 200 lfm Kabel a € 6,- = € 1.200,-. 36 Std.<br />
Arbeiter vom Bauhof a € 27,25 = € 981,-. Gesamtkosten € 5.751,-. Wir ersuchen um<br />
positive Erledigung dieser Erweiterung der Straßenbeleuchtung. GR Anton Pertl und<br />
GR Josef Hofer.<br />
Antrag: Der begehrten Errichtung einer Straßenbeleuchtung von der<br />
Kreuzung Biohotel bis einschließlich Narzissenallee, in Form<br />
einer LED-Beleuchtung zuzustimmen, wobei die Errichtung und<br />
die Finanzierung für das Jahr 2013 vorgesehen werden soll.<br />
Abstimmung: 23:0<br />
TO-Punkt 04<br />
Brigitte Gasser – Ansuchen um Erlassung einer Verordnung für eine<br />
Spielstraße in der Alexanderhofstraße ab der Kreuzung Alexanderhofstraße<br />
und Weg am Waldrand<br />
Ansuchen von Frau Brigitte Gasser, Alexanderhofstraße 39, 9872 Millstatt, vom 13.<br />
Juli <strong>2012</strong>: Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Liebe Gemeinderäte! Ich ersuche die<br />
Marktgemeinde Millstatt am See um die Erlassung einer Verordnung für eine<br />
Spielstraße (im Sinne der Straßenverkehrsordnung) in der Alexanderhofstraße und<br />
zwar ab der Kreuzung Alexanderhofstraße und Weg am Waldrand. Begründend<br />
führe ich aus, dass die Straße von Kindern zu Spielzwecken verwendet wird und ist<br />
es aufgrund der Straßenbreite auch nicht zeitgerecht 30 km/h schnell zu fahren! Mit<br />
freundlichen Grüßen Brigitte Gasser.<br />
11
Antrag: Der begehrten Verordnung einer Wohnstraße an der<br />
Alexanderhofstraße, ab der Kreuzung beim Weg am Waldrand,<br />
mit dem Vorbehalt zuzustimmen, dass mindestens 80% der<br />
betroffenen Anrainer mit dieser Wohnstraße einverstanden sind.<br />
Abstimmung: 23:0<br />
TO-Punkt 05<br />
Genehmigung der Vermessungsurkunde des DI Ronald Humitsch vom<br />
30.4.<strong>2012</strong>, GZ: 2598-5/10, und Durchführung nach § 15 des<br />
Liegenschaftsteilungsgesetzes<br />
Schreiben von Herrn Dipl.-Ing. Ronald Humitsch, Rizzistraße 1a, 9800 Spittal/Drau,<br />
vom 23. Juli <strong>2012</strong>:<br />
Betrifft: Grundteilung Riener, GZ: 2598-5/10. Anbei erhalten Sie eine<br />
Vermessungsurkunde und den Bescheid des Vermessungsamtes mit der Bitte einer<br />
raschen Einreichung der Teilung nach § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz beim<br />
Vermessungsamt Spittal/Drau. Mit freundlichen Grüßen Dipl.-Ing. Ronald Humitsch.<br />
Antrag: Die Vermessungsurkunde des DI Ronald Humitsch vom 30.4.<br />
<strong>2012</strong>, GZ: 2598-5/10, zu genehmigen, sowie die Durchführung<br />
nach § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz zu veranlassen und die<br />
dem öffentlichen Gut zuzuschreibenden Flächen dem<br />
Gemeingebrauch zu widmen.<br />
Abstimmung: 23:0<br />
TO-Punkt 06<br />
Real Immobilien GmbH – Ansuchen um Nutzung des öffentlichen Gutes<br />
Ansuchen der Real Immobilien GmbH, Thomas Morgenstern Platz 1, 9871 Seeboden<br />
am Millstätter See, vom 7. August <strong>2012</strong>:<br />
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Pleikner, wir sind Errichter der Wohnanlage<br />
„Seeblick“, Tiefenbacherweg 333 in 9872 Millstatt am See. In Vertretung der<br />
Eigentümergemeinschaft dürfen wir hiermit höflich ansuchen, die Müllinsel für<br />
gegenständliches Projekt – bestehend aus 4 Tonnen – gegenüber der Zufahrt zur<br />
Wohnanlage auf einem öffentlichen Grünstreifen zu errichten. Die genaue<br />
Positionierung entnehmen Sie bitte dem angeschlossenen Lageplan. Diese Müllinsel<br />
soll nicht am Hauptverkehrsweg Richtung Alexanderhof errichtet werden, sondern<br />
genau unterhalb des Gehsteigvorsprunges der Alexanderhofstraße (siehe Foto laut<br />
Beilage). Die Ausführung ist als verschließbare Holzkonstruktion vorgesehen, der<br />
Stellbereich ist mit Rasengitterziegeln befestigt. Die Eigentümergemeinschaft wäre<br />
bereit, entsprechendes Pachtgeld in abzustimmender Höhe an die Gemeinde zu<br />
entrichten. Wir bitten um positiven Entschluss zu unserem Anliegen und verbleiben<br />
bis dahin mit freundlichen Grüßen Susanne Pertl.<br />
12
Antrag: Dem Begehren der Real Immobilien GmbH zu entsprechen,<br />
wobei die Gestaltung und Ausführung mittels<br />
Sondernutzungsvertrag zu regeln ist.<br />
Abstimmung: 23:0<br />
TO-Punkt 07<br />
Genehmigung der Vermessungsurkunde des DI Missoni vom 18.10.<strong>2012</strong>, GZ<br />
9293/12V, samt Auflassungen und Neuwidmungen für den Gemeingebrauch<br />
und Durchführung nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes<br />
Bei den beigefügten Vermessungsurkunden handelt es sich um den 2. Teil der<br />
Endvermessung des Zimmermannweges und des Rader Weges in Obermillstatt. Die<br />
genauen Details können den Vermessungsurkunden und den Teilungsausweisen<br />
entnommen werden<br />
Wortmeldung:<br />
GR Hofer: Ich habe mit Herrn Ing. Oliver Dienesch von der Agrartechnik beim Amt<br />
der Kärntner Landesregierung einen Lösungsvorschlag besprochen, Herr DI Missoni<br />
wird die Vermessungsurkunde überarbeiten, damit diese in der nächsten Sitzung des<br />
Gemeinderates beschlossen werden kann.<br />
Antrag: Die begehrte Genehmigung der Vermessungsurkunde des<br />
DI Missoni vom 10.8.<strong>2012</strong>, GZ 9293/12V samt Auflassungen<br />
und Neuwidmungen für den Gemeingebrauch und die<br />
Durchführung nach § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes<br />
zurückzustellen.<br />
Abstimmung: 23:0<br />
TO-Punkt 08<br />
GR Josef Hofer – Antrag: Auf Verordnung eines Fahrverbotes für LKW<br />
(ausgenommen Anrainer) am Tangernerweg ab Haus Kulterer<br />
Antrag von Herrn GR Josef Hofer, Obermillstatt 140, 9872 Millstatt am See, vom 28.<br />
August <strong>2012</strong>:<br />
Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Geschätzte KollegenInnen! Auf Grund von<br />
Beschwerden der Anrainer stelle ich den Antrag am Tangernerweg ab Haus Kulterer<br />
ein LKW Fahrverbot zu verordnen. Die Anrainer am Ende vom Tangernerweg haben<br />
kein Verständnis, dass die LKW bei Zustellungen bis zum Höfler hinauf fahren, den<br />
LKW umdrehen und dabei die Siedlungsstraße unnötig belasten. Mit freundlichen<br />
Grüßen GR Sepp Hofer, Namensliste NHK Millstatt.<br />
Antrag: Den Antrag auf Verordnung eines Fahrverbotes für LKW<br />
(ausgenommen Anrainer) am Tangernerweg ab Haus Kulterer<br />
abzulehnen.<br />
Abstimmung: 23:0<br />
13
TO-Punkt 09<br />
Bürgermusik Millstatt – Genehmigung des Nutzungsvertrages zwischen der<br />
Bürgermusik Millstatt und der Marktgemeinde Millstatt am See<br />
Nutzungsvertrag<br />
Die Marktgemeinde Millstatt am See, vertreten durch Herrn Bürgermeister Josef<br />
Pleikner, Marktplatz 8, 9872 Millstatt am See, im folgenden kurz Marktgemeinde<br />
genannt, trifft mit der Bürgermusik Millstatt vertreten durch den Obmann, Herrn<br />
Markus Moser, Tschierweg 43, 9872 Millstatt am See, im folgenden kurz<br />
Bürgermusik genannt, nachstehenden Nutzungsvertrag.<br />
1.<br />
Die Marktgemeinde Millstatt am See ist Eigentümerin des auf der Parzelle Nr. 76/1<br />
der KG Millstatt errichteten Kur- und Kongreßhauses. Mit Beschluss des<br />
Bezirksgerichtes Spittal an der Drau vom 22.11.2011 wurde das Eigentumsrecht an<br />
1122/10000 Anteilen des ehemaligen Postamtes Millstatt der Liegenschaft EZ 414<br />
der KG Millstatt der Marktgemeinde Millstatt am See einverleibt. Die Räumlichkeiten<br />
haben eine Gesamtfläche von 248,52 m². Diese Räumlichkeiten werden in erster<br />
Linie der Musikschule Millstatt und der Bürgermusik Millstatt (in weiterer Folge<br />
„Nutzer“ genannt) zur Verfügung gestellt.<br />
2.<br />
Die Bürgermusik erhält den im beiliegenden Plan als Raum 1 bezeichneten<br />
Proberaum. Die Musikschule nutzt den Raum 1 als Vortragssaal etc (Schlagwerk,<br />
Unterrichtsraum, Ensembleraum, Proberaum). Zu den Nebenräumen (sanitären<br />
Anlagen) haben beide Nutzer Zugang.<br />
3.<br />
Die im Zuge der Nutzung dieser Räumlichkeiten anfallenden Kosten an Heizung,<br />
Wasserverbrauch, Kanalbenützungsgebühren sowie Müllabfuhr werden von der<br />
Marktgemeinde getragen. Die Bürgermusik Millstatt leistet einen pauschalen<br />
Betriebskostenzuschuss von € 200,- jährlich. Der Betriebskostenzuschuss wird<br />
wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex der Statistik Austria, Basiswert<br />
November 2011, festgelegt.<br />
4.<br />
Die Marktgemeinde Millstatt am See behält sich das Recht vor, die Räumlichkeiten<br />
der Musikschule und der Bürgermusik zu nutzen. Eine diesbezügliche<br />
Terminabsprache sollte nach Möglichkeit ein Monat im Voraus nach Rücksprache mit<br />
der Musikschule und der Bürgermusik erfolgen.<br />
5.<br />
Die Marktgemeinde Millstatt am See behält sich das Recht vor, die Probentätigkeit im<br />
Fall des Eintretens von Lärmbeeinträchtigungen in gewissen Zeiträumen zu<br />
untersagen bzw. Zeiträume für die Probentätigkeit in Absprache mit der Bürgermusik<br />
festzulegen.<br />
6.<br />
Die noch ausstehenden baulichen Adaptierungsarbeiten des Raumes 1 werden<br />
durch die Mithilfe der Bürgermusik erfolgen. Die baulichen Adaptierungsmaßnahmen<br />
sind mit dem Leiter der Musikschule und der Marktgemeinde Millstatt am See<br />
abzustimmen, zu planen und umzusetzen. Die Bürgermusik verpflichtet sich, einen<br />
noch abzusprechenden Investitionszuschuss und Eigenleistungen im Zuge der<br />
baulichen Adaptierungsarbeiten einzubringen. Durch die Einbringung eines<br />
Investitionszuschusses mit Eigenleistungen wird auf eine Laufzeit von 25 Jahren kein<br />
Nutzungsentgelt an die Bürgermusik verrechnet.<br />
14
7.<br />
Die Nutzer der Räumlichkeiten haben für die ordnungsgemäße Instandhaltung der<br />
überlassenen Räume zu sorgen.<br />
8.<br />
Den Nutzern ist es untersagt, die Räumlichkeiten an Dritte weiterzugeben.<br />
9.<br />
Bauliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung der Marktgemeinde Millstatt am<br />
See. Den Nutzern stehen nach Beendigung der Nutzung keine Ersatzansprüche für<br />
Investitionen zu, die länger als 10 Jahre zurückliegen.<br />
10.<br />
Nach Beendigung der Nutzung der Räume sind diese von mobilen Einrichtungen und<br />
Geräten geräumt und in einem ordentlichen Zustand zurückzugeben.<br />
11.<br />
Dieser Nutzungsvertrag wird auf die Dauer von 25 Jahren abgeschlossen. Er beginnt<br />
am 1. November <strong>2012</strong>. Die Kündigung durch die Marktgemeinde Millstatt am See<br />
kann erstmalig am 31. Oktober 2037 erfolgen. Die Bürgermusik kann eine Kündigung<br />
unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist jederzeit aussprechen. Nach<br />
Ablauf der 25 Jahre verlängert sich der Nutzungsvertrag automatisch um ein Jahr.<br />
Die Urschrift dieses Nutzungsvertrages verbleibt bei der Marktgemeinde Millstatt am<br />
See, die Musikschule und die Bürgermusik erhalten eine Kopie dieses Vertrages.<br />
Frau GV Anneliese Nickmann übergibt den Vorsitzenden einen Abänderungsantrag<br />
zu diesem Tagesordnungspunkt.<br />
Der Vorsitzende verliest die Begründung zum Abänderungsantrag:<br />
Nach Rücksprache mit dem Obmann der Bürgermusik Millstatt, Herrn Markus Moser,<br />
stelle ich fest, dass der heute zur Beschlussfassung vorliegende Nutzungsvertrag<br />
zwischen den Vertragsparteien nicht abgesprochen wurde. Die Genehmigung des<br />
Nutzungsvertrages soll daher zurückgestellt werden.<br />
Der Vorsitzende bringt den Abänderungsantrag zur Abstimmung.<br />
Abänderungs-<br />
Antrag: Der Gemeinderat möge beschließen, die Genehmigung des<br />
Nutzungsvertrages zwischen der Bürgermusik Millstatt und der<br />
Marktgemeinde Millstatt am See zurückzustellen.<br />
Abstimmung: 23:0<br />
TO-Punkt 10<br />
GR Josef Hofer – Antrag: Die Verantwortung und die Kontrolle bei den<br />
Bäderbetrieben neu zu regeln<br />
Antrag von Herrn GR Josef Hofer, Obermillstatt 140, 9872 Millstatt am See, vom 31.<br />
Juli <strong>2012</strong>: Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Geschätzte KollegenInnen!<br />
Auf Grund der hohen Verschuldung und einen sehr hohen Betriebsabgang 2011 ist<br />
dringender Handlungsbedarf gegeben. Ich stelle daher den Antrag die Vertretung in<br />
der Bäderbetriebs GmbH neu zu besetzen. Nachdem der Bürgermeister und die<br />
Finanzreferentin die Hauptverantwortung für den hohen Schuldenstand tragen, sind<br />
auch die Vorstandsmitglieder von ÖVP und FPK befangen.<br />
15
Ich schlage daher vor, dass von jeder Fraktion ein Vertreter die Interessen der<br />
Marktgemeinde in der Bäderbetriebsgesellschaft vertreten soll. Zusätzlich verlange<br />
ich, dass vom Kontrollausschuss der Gemeinde die GmbH viermal im Jahr überprüft<br />
wird, so wie dies der Gemeinderat am 2. September 1994 beschlossen hat! Meine<br />
Kritik an der derzeitigen Führung der Bäderbetriebsgesellschaft. Anscheinend kennt<br />
niemand das GmbH – Recht und die daraus ergebenden Pflichten, anders lässt sich<br />
nicht erklären, dass der Gemeindevorstand als Eigentümervertreter zu der<br />
Mitgliederversammlung nicht eingeladen wurde. Die Gemeinde bzw. der<br />
Gemeinderat haftet zu 100% für sämtliche Schulden der Bäderbetriebs GmbH und<br />
wird weder über finanzielle Entscheidungen informiert, noch wird ihm die Bilanz<br />
vorgelegt. Mit freundlichen Grüßen GR Sepp Hofer, Namensliste NHK Millstatt.<br />
Diskussion:<br />
GR Hofer: Ich habe diesen Antrag gestellt, weil die Schulden ständig steigen und der<br />
Gemeindevorstand in den letzten dreieinhalb Jahren seine Verantwortung nicht<br />
wahrgenommen hat. Mit diesem Beschluss wird heute sogar noch bestätigt, dass der<br />
Gemeindevorstand nicht einmal weiß, welche Aufgaben er bei der Wahl<br />
übernommen hat. Für mich ist es auch unerklärlich, wieso der Bürgermeister als<br />
Geschäftsführung den Gemeindevorstand zu den Sitzungen der Bäderbetriebe<br />
GmbH nicht einlädt. In der letzten Periode wurde der Gemeindevorstand in alle<br />
Entscheidungen bei den Bäderbetrieben eingebunden. Auch der Finanzreferentin ist<br />
dies bekannt und trotzdem hat sie in den letzten Jahren alle Entscheidungen alleine<br />
getroffen und somit ihre Kompetenzen überschritten! Ich stelle daher fest: „Nachdem<br />
der Gemeindevorstand in den letzten beiden Jahren vom Geschäftsführer der<br />
Bäderbetriebe GmbH zu keiner Sitzung eingeladen wurde, sind sämtliche<br />
Beschlüsse und Auftragsvergaben das Badehaus betreffend rechtlich nicht gedeckt!<br />
GV Nickmann: Der Gemeindevorstand wurde bei jeder Sitzung informiert.<br />
Vorsitzender: Ich wurde in den Sitzungen des Gemeindevorstandes laufend und gut<br />
informiert.<br />
GR Hofer: Frau Finanzreferentin, ich muss dich korrigieren, dass du alleinige<br />
Vertreterin der Marktgemeinde in der Millstätter Bäderbetriebe GmbH bist, das hat dir<br />
der Bürgermeister eingeredet. Zur Jahreshauptversammlung der Millstätter<br />
Bäderbetriebe GmbH wurde der Gemeindevorstand nicht eingeladen. Den<br />
Gemeindevorstand zu informieren, das ist zu wenig. Außerdem wurde vom<br />
Gemeinderat bereits in der Konstituierenden Sitzung beschlossen, dass der<br />
Gemeindevorstand in die Millstätter Bäderbetriebe GmbH nominiert wurde.<br />
GV Nickmann: Herr Kollege GR Hofer, du verwechselst die Millstätter Bäderbetriebe<br />
GmbH mit dem Millstätter Förderungs- und Verschönerungsverein.<br />
GR Hofer: Euch ist nicht einmal das Gesellschaftsrecht bekannt.<br />
GV MMag. Theuermann: Das ist eine populistische Äußerung.<br />
GR Klinar: Frau Kollegin Nickmann die alleinige Verantwortung für den<br />
Schuldenstand anzulasten finde ich nicht in Ordnung<br />
Antrag: Den Vorstand der Marktgemeinde Millstatt am See in die<br />
Millstätter Bäderbetriebe GmbH mit Stimmrecht zu nominieren.<br />
Abstimmung: 22:1 (Gegenstimme: GR Hofer)<br />
16
TO-Punkt 11<br />
Antrag des Ausschusses für Finanzen vom 18.10.<strong>2012</strong> – Auf einer Teilfläche<br />
der Parz. 3/9 KG Millstatt (Hallenbad) ein Hotel errichten zu lassen<br />
Antrag des Ausschusses für Finanzen vom 10. August <strong>2012</strong>:<br />
Der Finanzausschuss stellt an den Gemeinderat im Wege des Gemeindevorstandes<br />
und der Ausschüsse für Finanzen und Umwelt/Energie/Planung den Antrag, auf einer<br />
Teilfläche der Parz. 3/9 der KG Millstatt (Hallenbad) ein Hotel errichten zu lassen.<br />
Der Quadratmeterpreis soll im zuständigen Ausschuss festgelegt werden.<br />
Diskussion:<br />
Vorsitzender: Es gibt für das Areal Interessensbekundungen. Wenn es in weiterer<br />
Folge Projekte gibt, sollen diese der Bevölkerung vorgestellt werden.<br />
GR Politzer: Eine definitive Festlegung auf die Errichtung eines Hotels schließt eine<br />
andere Nutzung aus. Die Gemeinde soll sich die Möglichkeit offen halten, dass an<br />
diesem Platz auch eine andere, touristische Nutzung (z. B. „Erlebniszentrum“)<br />
erfolgen kann.<br />
GV MMag. Theuermann: Das Areal soll einer touristischen Nutzung zugeführt<br />
werden.<br />
GR Hofer: Es ist nur mir zu verdanken, dass über den Verkauf von 3.800 m² Grund<br />
direkt am See für die Errichtung eines Hotels jetzt offen diskutiert wird. Alle jene, die<br />
mich für meine Kritik persönlich kritisiert haben, können sich jetzt entschuldigen,<br />
wenn sie nun auch meine Forderungen unterstützten. Es kann doch wohl nicht so<br />
sein, dass ein Investor vom Gemeinderat einen einstimmigen Beschluss für die<br />
Errichtung eines Hotels einfordert, ohne einen Plan vorzulegen. Als eine besondere<br />
Anmaßung empfinde ich es, wenn er uns auch den Grundpreis vorgibt und sogar<br />
Appartements im Hotel errichten möchte. Ich habe kein Problem, wenn geprüft wird,<br />
ob jemand ein passendes Objekt am Hallenbadgrund errichten möchte, aber die<br />
Bedingungen und den Preis werden wir festlegen! Ich möchte daher nochmals ganz<br />
klar festhalten: Vor einer Entscheidung über einen Grundverkauf muss das Projekt<br />
den Gemeindebürgern vorgestellt werden, der Beschluss des Gemeinderates, keine<br />
Appartements zu errichten muss eingehalten werden und das Grundstück darf nicht<br />
unter dem Wert veräußert werden. Es freut mich, dass diese Meinung auch von den<br />
Kolleginnen und Kollegen geteilt wird. Nur weil ich als einziger die Bedingungen des<br />
Investors abgelehnt habe, kann jetzt offen diskutiert werden!<br />
GR Marchetti: Das Areal soll öffentlich ausgeschrieben werden. Dass nur Einer zum<br />
Zug kommt stimmt daher nicht.<br />
GR Klinar: Eine Anfrage an den Gemeinderat zu richten, sehe ich als<br />
Unternehmerrecht.<br />
Herr GR Franz Politzer übergibt den Vorsitzenden einen Abänderungsantrag zu<br />
diesem Tagesordnungspunkt.<br />
Der Vorsitzende verliest den Antrag: Der Gemeinderat möge beschließen, auf einer<br />
Teilfläche der Parzelle 3/9 KG Millstatt vorzugsweise ein Hotel errichten zu lassen.<br />
Dazu stellt der Vorsitzende fest, dass die im Finanzausschuss einstimmige<br />
Festlegung, dass die Teilfläche öffentlich auszuschreiben sei und die Einbindung der<br />
Bevölkerung vor Beschlussfassung durch den Gemeinderat auch im<br />
Abänderungsantrag aufscheinen sollte und dieser daher ergänzt wird.<br />
17
Der Vorsitzende bringt den Abänderungsantrag von Herrn GR Politzer mit seinem<br />
Ergänzungsvorschlag zur Abstimmung:<br />
Abänderungs-<br />
Antrag: Der Gemeinderat möge beschießen, auf einer Teilfläche der<br />
Parzelle 3/9 KG Millstatt (Hallenbad) vorzugsweise ein Hotel<br />
errichten zu lassen, die Teilfläche öffentlich auszuschreiben und<br />
die Vorstellung des Projektes mit Einbindung der Bevölkerung<br />
vor Beschlussfassung durch den Gemeinderat vorzunehmen.<br />
Abstimmung: 23:0<br />
TO-Punkt 12<br />
Wasserverband Millstätter See – Genehmigung der Bürgschaftserklärung der<br />
Mitgliedsgemeinden für den Bauabschnitt BA 07 – Dabor und St. Peter Ost<br />
Schreiben des Wasserverbandes Millstätter See, Gritschacher Straße 4, 9871<br />
Seeboden am Millstätter See, vom 29. August <strong>2012</strong>:<br />
Sehr geehrte Damen und Herren! Der Wasserverband Millstätter See ersucht<br />
höflichst um Annahme der Bürgschaftserklärungen zur Umschuldung des Darlehens<br />
betreffend die Abwasserbeseitigungsanlage BA 07 „Dabor und St. Peter-Ost“ von der<br />
Raiffeisenbank Millstättersee reg. Gen.m.b.H. auf die Volksbank Oberkärnten reg.<br />
Gen.m.b.H. in der für Ihre Gemeinde errechneten Haftungshöhen (1993). Der restlich<br />
aushaftende Betrag für dieses Darlehen beträgt EUR 277.994,00. Marktgemeinde<br />
Seeboden 20,80%, Marktgemeinde Millstatt 22,70%, Stadtgemeinde Radenthein<br />
29,90%, Kurgemeinde Bad Kleinkirchheim 19,50%, Gemeinde Feld am See 5,50%,<br />
Gemeinde Ferndorf 0,40%, Gemeinde Afritz am See 0,80%, Stadtgemeinde Spittal<br />
an der Drau 0,40% = Gesamt 100%. Für dieses Darlehen liegen bereits<br />
dementsprechende Bürgschaftserklärungen Ihrer Mitgliedsgemeinde aus dem Jahr<br />
1993 vor, die jedoch durch die Umschuldung ihre Gültigkeit verloren haben. Diese<br />
müssten Ihnen von der Raiffeisenbank Millstättersee bereits übermittelt worden sein.<br />
Nach Beschlussfassung und entsprechender Erklärungsfertigung bitten wir Sie<br />
höflichst um Retournierung derselben (3-fach im Original) inklusive des<br />
Protokollauszuges – unterfertigt nach AGO. Der Wasserverband Millstätter See wird<br />
für alle Mitgliedsgemeinden die gemeindeaufsichtsbehördliche Genehmigung beim<br />
Amt der Kärntner Landesregierung beantragen. Die gegenständliche Maßnahme<br />
wurde in der Vorstandsitzung am 6.7.<strong>2012</strong>, unter dem TOP 8) einstimmig<br />
beschlossen. Die Umschuldung des Bankdarlehens wurde ausgeschrieben, wobei<br />
die Vergabe an die Volksbank Oberkärnten, als Best- und Billigstbieter, erfolgte. Mit<br />
freundlichen Grüßen Mag. Franz Daborer, Geschäftsführung.<br />
Bürgschaftsvertrag gemäß § 1357 ABGB. Die Volksbank Oberkärnten, im folgenden<br />
kurz „Bank“ genannt, hat an Wasserverband Millstätter See, im folgenden kurz<br />
„Kreditnehmer“ genannt, mit Vertrag (Ausfertigung am 10.7.<strong>2012</strong>) auf Konto<br />
1147511-2240 einen Kredit über EUR 277.994,00 gewährt.<br />
18
01. Zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche aus Haupt- und<br />
Nebenverbindlichkeiten gemäß Pkt. 4, die aus der Inanspruchnahme dieses Kredites<br />
erwachsen sind oder noch erwachsen werden, übernimmt die Marktgemeinde<br />
Millstatt am See, Marktplatz 8, 9872 Millstatt am See, die Haftung als Bürge und<br />
Zahler gemäß § 1357 ABGB zu den nachstehenden Bedingungen, jedoch nur bis zur<br />
Höhe von 22,70% des Kreditbetrages samt Anhang.<br />
02. Die Haftung des Bürgen wird durch die Ziehung und Anerkennung des Saldos<br />
eines Kontokorrentes nicht eingeschränkt oder aufgehoben und bleibt in voller Höhe<br />
bis zur anfechtungsechten Beendigung des Kreditverhältnisses bestehen. Sie erlischt<br />
auch nicht durch vorübergehende Rückzahlung des Kredites bei Fortbestand des<br />
Kontokorrentverhältnisses.<br />
03. Die Festsetzung der näheren Bedingungen hinsichtlich des Kredites bleibt der<br />
freien Vereinbarung zwischen der Bank und dem Kreditnehmer vorbehalten.<br />
Insbesondere bleibt die Haftung des Bürgen bis zur anfechtungsfesten Befriedigung<br />
der Bank in voller Höhe bestehen, wenn die Bank dem Kreditnehmer ohne<br />
Verständigung des Bürgen Stundung oder Prolongation gewährt, die Einziehung der<br />
verbürgten Forderung nicht betreibt, einem gerichtlichen Ausgleich zustimmt oder<br />
wenn die Bank ein ihre Forderung gegen den Kreditnehmer sicherndes Recht,<br />
insbesondere ein Pfandrecht oder das Recht gegen einen etwaigen Mitbürgen oder<br />
sonstige Sicherheiten und Vorzugsrechte aufgeben sollte, mögen diese schon jetzt<br />
bestehen oder erst später entstehen.<br />
04. Zu den Nebenverbindlichkeiten, die die Haftung des Bürgen umfasst, gehören<br />
insbesondere alle mit den Forderungen und Ansprüchen zusammenhängenden<br />
Zinsen, Zinseszinsen, Verzugszinsen, Provisionen, notwendige Gebühren sowie<br />
zweckentsprechende Auslagen und Kosten.<br />
05. Auf diese Bürgschaft hat ausschließlich österreichisches Recht Anwendung zu<br />
finden. Sofern der Bürge Unternehmer ist, unterwirft er sich für alle Streitigkeiten,<br />
welche aus dieser Bürgschaft entspringen, ohne Rücksicht auf den Betrag, der<br />
Gerichtsbarkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz der Bank. Die Bank<br />
behält sich jedoch vor, ihre Rechte auch beim sonst örtlich und sachlich zuständigen<br />
Gericht geltend zu machen.<br />
06. Die Bank ist befugt, Zahlungen oder den Erlös aus anderen Sicherheiten<br />
zunächst auf den unverbürgten Teil ihrer Forderungen oder auch auf andere als<br />
diese verbürgten Forderungen zu verrechnen.<br />
07. Die Rechte der Bank gehen erst dann auf den Bürgen über, wenn sämtliche<br />
Ansprüche der Bank an den Kreditnehmer befriedigt sind. Bis dahin gelten die<br />
Zahlungen des Bürgen lediglich als Sicherheitsleistungen, wobei die Bank jedoch<br />
befugt ist, sich jederzeit aus den bei ihr erlegten Beträgen zu befriedigen.<br />
08. Bei mehreren Bürgen haftet jeder unabhängig von den anderen für den ganzen<br />
von ihm verbürgten Betrag.<br />
09. Die Bank ist nicht verpflichtet, den Bürgen vom jeweiligen Stand der Hauptschuld<br />
zu unterrichten. Der Bürge wird sich darüber beim Kreditnehmer informieren.<br />
10. Ist der Bürge Unternehmer bestätigt er, über die Bonität des Kreditnehmers<br />
ausreichend informiert zu sein.<br />
11. Alle aus Anlass dieser Bürgschaft etwa zu entrichtenden notwendigen Gebühren<br />
und sonstigen zweckentsprechenden Kosten, welcher Art immer, hat der Bürge zu<br />
tragen oder der Bank über Bekanntgabe sofort zu ersetzen.<br />
12. Die Bürgschaft bleibt auch bei einem etwaigen Wechsel in der Person eines<br />
Gesellschafters oder bei einer Änderung der Rechtsform des kreditnehmenden<br />
Unternehmens bestehen.<br />
19
13. Ermächtigung der Datenweitergabe: Der Bürge erklärt sich bis auf schriftlichen<br />
Widerruf damit einverstanden, dass die Bank folgende Daten an die<br />
Kleinkreditevidenz und die Warnliste, die derzeit beim Kreditschutzverband von 1870<br />
eingerichtet sind, übermittelt: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Höhe der<br />
Verbindlichkeit, Sicherungsmittel, Rückführungsmodalitäten, Schritte der Bank im<br />
Zusammenhang mit der Fälligstellung und der Rechtsverfolgung, sowie den<br />
Missbrauch von Zahlungsverkehrsinstrumenten. Zweck der Übermittlung ist die<br />
Verwahrung, Zusammenführung und Weitergabe dieser Daten durch den Empfänger<br />
an andere Banken, Leasinggesellschaften, andere Finanzinstitute und<br />
Versicherungsunternehmungen zur Wahrung ihrer Gläubigerschutzinteressen. Diese<br />
Ermächtigung erstreckt sich auch auf eine Datenweitergabe zum Zwecke einer<br />
Refinanzierung und an allfällige Konsortialpartner.<br />
14. Entbindung vom Bankgeheimnis: Im Umfang der Ermächtigung zur<br />
Datenweitergabe gemäß Pkt. 13 und hinsichtlich der Erteilung bankmäßiger<br />
Bonitätsauskünfte entbindet der Bürge die Bank gemäß § 38 Abs. 2 Z 5 BWG auch<br />
ausdrücklich vom Bankgeheimnis. Des weiteren ermächtigt der Bürge die Bank im<br />
Hinblick auf deren gegebenes Interesse zur Einsichtnahme auch in das<br />
Personenverzeichnis des Grundbuches (§ 5 Abs. 4 GUG).<br />
Antrag: Die Bürgschaftserklärung für den Bauabschnitt BA 07 – Dabor<br />
und St. Peter Ost zu genehmigen.<br />
Abstimmung: 23:0<br />
TO-Punkt 13<br />
Wasserverband Millstätter See – Genehmigung des Bürgschaftsvertrages der<br />
Mitgliedsgemeinden für den Bauabschnitt BA 09 – Laggerbucht und<br />
Schlossvilla<br />
Schreiben des Wasserverbandes Millstätter See, Gritschacher Straße 4, 9871<br />
Seeboden am Millstätter See, vom 29. August <strong>2012</strong>:<br />
Sehr geehrte Damen und Herren! Der Wasserverband Millstätter See ersucht<br />
höflichst um Annahme der Bürgschaftserklärungen zur Umschuldung des Darlehens<br />
betreffend die Abwasserbeseitigungsanlage BA 09 „Laggerbucht und Schlossvilla“<br />
von der Raiffeisenbank Millstättersee reg. Gen.m.b.H. auf die Volksbank Oberkärnten<br />
reg. Gen.m.b.H. in der für Ihre Gemeinde errechneten Haftungshöhen (1993). Der<br />
restlich aushaftende Betrag für dieses Darlehen beträgt EUR 121.030,00.<br />
Marktgemeinde Seeboden 20,80%, Marktgemeinde Millstatt 22,70%, Stadtgemeinde<br />
Radenthein 29,90%, Kurgemeinde Bad Kleinkirchheim 19,50%, Gemeinde Feld am<br />
See 5,50%, Gemeinde Ferndorf 0,40%, Gemeinde Afritz am See 0,80%,<br />
Stadtgemeinde Spittal an der Drau 0,40% = Gesamt 100%. Für dieses Darlehen<br />
liegen bereits dementsprechende Bürgschaftserklärungen Ihrer Mitgliedsgemeinde<br />
aus dem Jahr 1993 vor, die jedoch durch die Umschuldung ihre Gültigkeit verloren<br />
haben. Diese müssten Ihnen von der Raiffeisenbank Millstättersee bereits übermittelt<br />
worden sein. Nach Beschlussfassung und entsprechender Erklärungsfertigung bitten<br />
wir Sie höflichst um Retournierung derselben (3-fach im Original) inklusive des<br />
Protokollauszuges – unterfertigt nach AGO. Der Wasserverband Millstätter See wird<br />
für alle Mitgliedsgemeinden die gemeindeaufsichtsbehördliche Genehmigung beim<br />
Amt der Kärntner Landesregierung beantragen.<br />
20
Die gegenständliche Maßnahme wurde in der Vorstandsitzung am 6.7.<strong>2012</strong>, unter<br />
dem TOP 8) einstimmig beschlossen. Die Umschuldung des Bankdarlehens wurde<br />
ausgeschrieben, wobei die Vergabe an die Volksbank Oberkärnten, als Best- und<br />
Billigstbieter, erfolgte. Mit freundlichen Grüßen Mag. Franz Daborer,<br />
Geschäftsführung.<br />
Bürgschaftsvertrag gemäß § 1357 ABGB. Die Volksbank Oberkärnten, im folgenden<br />
kurz „Bank“ genannt, hat an Wasserverband Millstätter See, im folgenden kurz<br />
„Kreditnehmer“ genannt, mit Vertrag (Ausfertigung am 10.7.<strong>2012</strong>) auf Konto<br />
1147511-2241 einen Kredit über EUR 121.030,00 gewährt.<br />
01. Zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche aus Haupt- und<br />
Nebenverbindlichkeiten gemäß Pkt. 4, die aus der Inanspruchnahme dieses Kredites<br />
erwachsen sind oder noch erwachsen werden, übernimmt die Marktgemeinde<br />
Millstatt am See, Marktplatz 8, 9872 Millstatt am See, die Haftung als Bürge und<br />
Zahler gemäß § 1357 ABGB zu den nachstehenden Bedingungen, jedoch nur bis zur<br />
Höhe von 22,70% des Kreditbetrages samt Anhang.<br />
02. Die Haftung des Bürgen wird durch die Ziehung und Anerkennung des Saldos<br />
eines Kontokorrentes nicht eingeschränkt oder aufgehoben und bleibt in voller Höhe<br />
bis zur anfechtungsechten Beendigung des Kreditverhältnisses bestehen. Sie erlischt<br />
auch nicht durch vorübergehende Rückzahlung des Kredites bei Fortbestand des<br />
Kontokorrentverhältnisses.<br />
03. Die Festsetzung der näheren Bedingungen hinsichtlich des Kredites bleibt der<br />
freien Vereinbarung zwischen der Bank und dem Kreditnehmer vorbehalten.<br />
Insbesondere bleibt die Haftung des Bürgen bis zur anfechtungsfesten Befriedigung<br />
der Bank in voller Höhe bestehen, wenn die Bank dem Kreditnehmer ohne<br />
Verständigung des Bürgen Stundung oder Prolongation gewährt, die Einziehung der<br />
verbürgten Forderung nicht betreibt, einem gerichtlichen Ausgleich zustimmt oder<br />
wenn die Bank ein ihre Forderung gegen den Kreditnehmer sicherndes Recht,<br />
insbesondere ein Pfandrecht oder das Recht gegen einen etwaigen Mitbürgen oder<br />
sonstige Sicherheiten und Vorzugsrechte aufgeben sollte, mögen diese schon jetzt<br />
bestehen oder erst später entstehen.<br />
04. Zu den Nebenverbindlichkeiten, die die Haftung des Bürgen umfasst, gehören<br />
insbesondere alle mit den Forderungen und Ansprüchen zusammenhängenden<br />
Zinsen, Zinseszinsen, Verzugszinsen, Provisionen, notwendige Gebühren sowie<br />
zweckentsprechende Auslagen und Kosten.<br />
05. Auf diese Bürgschaft hat ausschließlich österreichisches Recht Anwendung zu<br />
finden. Sofern der Bürge Unternehmer ist, unterwirft er sich für alle Streitigkeiten,<br />
welche aus dieser Bürgschaft entspringen, ohne Rücksicht auf den Betrag, der<br />
Gerichtsbarkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz der Bank.<br />
Die Bank behält sich jedoch vor, ihre Rechte auch beim sonst örtlich und sachlich<br />
zuständigen Gericht geltend zu machen.<br />
06. Die Bank ist befugt, Zahlungen oder den Erlös aus anderen Sicherheiten<br />
zunächst auf den unverbürgten Teil ihrer Forderungen oder auch auf andere als<br />
diese verbürgten Forderungen zu verrechnen.<br />
07. Die Rechte der Bank gehen erst dann auf den Bürgen über, wenn sämtliche<br />
Ansprüche der Bank an den Kreditnehmer befriedigt sind. Bis dahin gelten die<br />
Zahlungen des Bürgen lediglich als Sicherheitsleistungen, wobei die Bank jedoch<br />
befugt ist, sich jederzeit aus den bei ihr erlegten Beträgen zu befriedigen.<br />
08. Bei mehreren Bürgen haftet jeder unabhängig von den anderen für den ganzen<br />
von ihm verbürgten Betrag.<br />
21
09. Die Bank ist nicht verpflichtet, den Bürgen vom jeweiligen Stand der Hauptschuld<br />
zu unterrichten. Der Bürge wird sich darüber beim Kreditnehmer informieren.<br />
10. Ist der Bürge Unternehmer bestätigt er, über die Bonität des Kreditnehmers<br />
ausreichend informiert zu sein.<br />
11. Alle aus Anlass dieser Bürgschaft etwa zu entrichtenden notwendigen Gebühren<br />
und sonstigen zweckentsprechenden Kosten, welcher Art immer, hat der Bürge zu<br />
tragen oder der Bank über Bekanntgabe sofort zu ersetzen.<br />
12. Die Bürgschaft bleibt auch bei einem etwaigen Wechsel in der Person eines<br />
Gesellschafters oder bei einer Änderung der Rechtsform des kreditnehmenden<br />
Unternehmens bestehen.<br />
13. Ermächtigung der Datenweitergabe: Der Bürge erklärt sich bis auf schriftlichen<br />
Widerruf damit einverstanden, dass die Bank folgende Daten an die<br />
Kleinkreditevidenz und die Warnliste, die derzeit beim Kreditschutzverband von 1870<br />
eingerichtet sind, übermittelt: Name, Anschrift, Geburtsdatum, Höhe der<br />
Verbindlichkeit, Sicherungsmittel, Rückführungsmodalitäten, Schritte der Bank im<br />
Zusammenhang mit der Fälligstellung und der Rechtsverfolgung, sowie den<br />
Missbrauch von Zahlungsverkehrsinstrumenten. Zweck der Übermittlung ist die<br />
Verwahrung, Zusammenführung und Weitergabe dieser Daten durch den Empfänger<br />
an andere Banken, Leasinggesellschaften, andere Finanzinstitute und<br />
Versicherungsunternehmungen zur Wahrung ihrer Gläubigerschutzinteressen. Diese<br />
Ermächtigung erstreckt sich auch auf eine Datenweitergabe zum Zwecke einer<br />
Refinanzierung und an allfällige Konsortialpartner.<br />
14. Entbindung vom Bankgeheimnis: Im Umfang der Ermächtigung zur<br />
Datenweitergabe gemäß Pkt. 13 und hinsichtlich der Erteilung bankmäßiger<br />
Bonitätsauskünfte entbindet der Bürge die Bank gemäß § 38 Abs. 2 Z 5 BWG auch<br />
ausdrücklich vom Bankgeheimnis. Des weiteren ermächtigt der Bürge die Bank im<br />
Hinblick auf deren gegebenes Interesse zur Einsichtnahme auch in das<br />
Personenverzeichnis des Grundbuches (§ 5 Abs. 4 GUG).<br />
Antrag: Die Bürgschaftserklärung für den Bauabschnitt BA 09 –<br />
Laggerbucht und Schlossvilla zu genehmigen.<br />
Abstimmung: 23:0<br />
TO-Punkt 14<br />
Genehmigung des 3. ordentlichen und außerordentlichen<br />
Nachtragsvoranschlag <strong>2012</strong><br />
Aktenvermerk von Herrn Finanzverwalter Manfred Leinthaler vom 30. August <strong>2012</strong>:<br />
Sozialhilfe:<br />
Laut Mitteilung des Amtes der Ktn. Landesregierung vom 13.7.<strong>2012</strong> ergibt sich<br />
aufgrund des neuen Ktn. Mindestsicherungsgesetzes durch die Aufrollung Jänner bis<br />
August ein höherer Jahresbeitrag um ca. 20.000,-<br />
Gleichzeitig ergibt die Jahresabrechnung 2011 ein Guthaben von 20.400,-<br />
mit welcher sich der Betrag aufhebt. Dies ist im 3. NVA darzustellen.<br />
Abbruch Hallenbad: Kosten 250.000,-- davon BZ a.d.Rahmens 200.000,-<br />
BZ-Zweckänderung von Pier One 117.200,-- 50.000,-<br />
Ktn.Badehaus:<br />
Auf 10 Jahre jeweils 40.000,- + 10.000,-- innerhalb des BZ-Rahmens 50.000,-<br />
Finanzierung: Soll-Abgang Vorgriff bis 2021 (500.000,- minus 50.000,-) 50.000,-<br />
22
Lehrlingsoffensive: BZ-Land ord.Haushalt 4.000,-<br />
BZ Mesnerhaus (4.000,--) und Bildstöcke ( 6.000,--) 10.000,-<br />
(läuft über die Kirche bzw. Kultur des Landes)<br />
Darlehenstilgung Camping und Strandbad Dellach 80.800,-<br />
(wird Ende September abgebucht. Bedeckung durch restl.Rücklagen<br />
WG Lammersdorf-Grantsch Agrarmittel über Gde.Abteilung 50.000,-<br />
aoH. Strassensanierungsoffensive (KVI Zl.-03-RegF-77-8/1-<strong>2012</strong>) 832.700,-<br />
wurde vom GR am 19.07.<strong>2012</strong> auf 3 Jahre beschlossen. Laut<br />
Herrn Zußner ist das nicht möglich, sondern analog dem Zusicherungs-<br />
Schreiben von LR Mag. Rumpold auf 2 Jahre (<strong>2012</strong>-2013) neu zu<br />
beschließen. Sollten in diesen 2 Jahren Wegprojekte nicht fertig sein,<br />
können die BZ-Mittel vorgetragen werden.<br />
Finanzierung:<br />
Förderung Land a.d.Rahmens 25 % (jeweils pro Jahr 104.100,--) 208.200,-<br />
BZ im Rahmen (<strong>2012</strong>: 112.300,-- 2013: 71.300,-) 183.600,-<br />
Beiträge Dritter (<strong>2012</strong>: 187.300,-- 2013: 187.400,--) 374.700,-<br />
Zuführung vom ord. Haushalt (<strong>2012</strong>: 12.600,-- 2013: 53.600,--) 66.200,-<br />
Diskussion:<br />
GR Hofer: Ich darf die Finanzreferentin daran erinnern, dass der Abgang der<br />
Millstätter Bäderbetriebe GmbH in der Höhe von € 350.000,- durch die<br />
Marktgemeinde Millstatt am See noch zu übernehmen ist.<br />
GV Nickmann: Ich hoffe, dass wir im Zuge der Beschlussfassung über einen<br />
Schuldenabbau auch dieses Thema regeln.<br />
GR Hofer: Laut Beschluss des Gemeinderates ist der jährliche Betriebsabgang zu<br />
übernehmen.<br />
GV Nickmann: Dies kann frühestens im Zuge des Rechnungsabschlusses erfolgen.<br />
Antrag: Den 3. ordentlichen und außerordentlichen<br />
Nachtragsvoranschlag <strong>2012</strong> zu genehmigen.<br />
Abstimmung: 22:1 (Gegenstimme: GR Hofer)<br />
TO-Punkt 15<br />
Genehmigung des ao. Vorhabens Straßensanierungsoffensive (KVI) <strong>2012</strong> -<br />
2013<br />
Aktenvermerk von Herrn Finanzverwalter Manfred Leinthaler vom 30. August <strong>2012</strong>:<br />
aoH. Strassensanierungsoffensive (KVI Zl. Zl.-03-RegF-77-8/1-<strong>2012</strong>) € 832.700,-<br />
wurde vom GR am 19.07.<strong>2012</strong> auf 3 Jahre beschlossen. Laut Herrn Zußner ist das<br />
nicht möglich, sondern analog dem Zusicherungsschreiben von LR Mag. Rumpold<br />
auf 2 Jahre (<strong>2012</strong> – 2013) neu zu beschließen. Sollten in diesen 2 Jahren<br />
Wegprojekte nicht fertig sein, können die BZ-Mittel vorgetragen werden.<br />
Finanzierung:<br />
Förderung Land a. d. Rahmens 25% (jeweils pro Jahr 104.100,-) € 208.200,-<br />
BZ im Rahmen (<strong>2012</strong>: 112.300,- 2013: 71.300,-) € 183.600,-<br />
Beiträge Dritter (<strong>2012</strong>: 187.300,- 2013: 187.400,-) € 374.700,-<br />
Zuführung vom ord. Haushalt (<strong>2012</strong>: 12.600,- 2013: 53.600,-) € 66.200,-<br />
23
Diskussion:<br />
GV Nickmann: Die Straßensanierungsoffensive umfasst ein Investitionsvolumen von<br />
€ 832.700,- für die Jahre <strong>2012</strong> und 2013. Hier erwarte ich mir einen einstimmigen<br />
Beschluss.<br />
GR Hofer: Ab und zu werde ich auch noch zustimmen dürfen, meine begründete<br />
Kritik muss aber angenommen werden.<br />
Antrag: Den Finanzierungsplan für das ao. Vorhaben<br />
Straßensanierungsoffensive (KVI) für die Jahre <strong>2012</strong> – 2013 in<br />
Höhe von € 832.700,- zu genehmigen.<br />
Abstimmung: 23:0<br />
TO-Punkt 16<br />
Raiffeisenbank Millstättersee reg. Gen.m.b.H. – Neuregelung von 2<br />
Bürgschaftsverträgen zwischen dem Bürgen Marktgemeinde Millstatt am See<br />
und dem Kreditgeber Raiffeisenbank Millstättersee reg. Gen.m.b.H.<br />
Herr Fridolin Egger von der Raiffeisenbank Millstättersee reg. Gen.m.b.H. hat heute<br />
der Amtsleitung 2 Bürgschaftsverträge, datiert mit 6. September <strong>2012</strong>, zwischen dem<br />
Bürgen Marktgemeinde Millstatt am See und dem Kreditgeber Raiffeisenbank<br />
Millstättersee reg. Gen.m.b.H. übergeben, welche in der nächsten Sitzung des<br />
Gemeinderates zu beschließen wären.<br />
1. Konto Nr. 133.934<br />
Revolvierender Kontokorrentkredit Rahmen EUR 800.000,-. Sollzinsen 2,625% p.a.<br />
vierteljährliche Anpassung, erstmals am 31.12.<strong>2012</strong>, entsprechend der Entwicklung<br />
6-Monats-Satz-Euribor + 2%-Punkte, Berechnungsbasis Durchschnitt letzter Monat<br />
vor Beginn einer Zinsperiode. Auf volle 0,125%-Punkte ist aufzurunden.<br />
Verzugszinsen 4,5% p.a. Vierteljährliche Kreditprovision 0,0625% vom Saldo.<br />
Kontoführungsentgelt pro Abschlusstermin EUR 5,75. Abschlusstermine: 31.3., 30.6.,<br />
30.9. und 31.12. Laufzeit bis 31.12.2013.<br />
2. Konto Nr. 1-00-133.934<br />
Revolvierender Kontokorrentkredit Rahmen EUR 271.000,-. Sollzinsen 2,625% p.a.<br />
vierteljährliche Anpassung, erstmals am 31.12.<strong>2012</strong>, entsprechend der Entwicklung<br />
6-Monats-Satz-Euribor + 2%-Punkte, Berechnungsbasis Durchschnitt letzter Monat<br />
vor Beginn einer Zinsperiode. Auf volle 0,125%-Punkte ist aufzurunden.<br />
Verzugszinsen 4,5% p.a. Vierteljährliche Kreditprovision 0,0625% vom Saldo.<br />
Kontoführungsentgelt pro Abschlusstermin EUR 5,75. Abschlusstermine: 31.3., 30.6.,<br />
30.9. und 31.12. Laufzeit bis 31.12.2013.<br />
Diskussion:<br />
GR Hofer: Im Ausschuss wurden wir falsch informiert. Normal müsste die<br />
Marktgemeinde vor der Beschlussfassung bereits eine aufsichtsbehördliche<br />
Genehmigung einholen um Bürgschaften für Kontokorrentkredite abzuschließen.<br />
GV Nickmann: Die Kontokorrentkredite sind bereits mit 31.12.2011 abgelaufen.<br />
GR Politzer: Was passiert, wenn der Gemeinderat die Bürgschaften nicht beschließt?<br />
EM Egger Fridolin: Dann müsste die Raiffeisenbank Millstättersee die<br />
Kontokorrentkredite fällig stellen.<br />
24
Herr EM Fridolin Egger verlässt wegen Befangenheit den Sitzungssaal.<br />
Antrag: Die Bürgschaftsverträge 1. Konto Nr. 133.934 in Höhe von<br />
€ 800.000,- und 2. Konto Nr. 1-00-133.934 in Höhe von<br />
€ 271.000,- zu genehmigen.<br />
Abstimmung: 21:1 (Gegenstimme: GR Hofer)<br />
Herr EM Fridolin Egger kehrt in den Sitzungssaal zurück.<br />
TO-Punkt 17<br />
Genehmigung des Vertrages über die Rechtsbeziehungen zwischen der<br />
Marktgemeinde Millstatt am See und der Millstätter Bäderbetriebe GmbH<br />
betreffend das Kärntner Badehaus in Millstatt<br />
Schreiben von Herrn Rechtsanwalt Dr. Christian Tschurtschenthaler, Dr. Arthur<br />
Lemisch-Platz 7, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, vom 24. Juli <strong>2012</strong>:<br />
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Pleikner! In oben bezeichneter Angelegenheit<br />
antworte ich auf Ihr E-Mail vom 19.7.<strong>2012</strong>. Wie bereits in meinem letzten Schreiben<br />
angekündigt, werde ich für die Millstätter Bäderbetriebe GmbH eine formale<br />
Beitrittserklärung zum Franchisevertrag vorbereiten, dies im Auftrag der Kärntner<br />
Tourismus Holding. Die bloße Beitrittserklärung ist jedoch, wie ebenfalls in meinem<br />
letzten Schreiben angeklungen, lediglich eine von vielen noch abzuarbeitenden<br />
Projektpunkten. Vor allem ist der Beitritt zum Franchisevertrag nicht geeignet, die<br />
mannigfaltigen Rechtsbeziehungen zwischen der Marktgemeinde Millstatt einerseits<br />
und der Millstätter Bäderbetriebe GmbH andererseits zu regeln. Bedient sich ein<br />
Bewerber in einem Vergabeverfahren eines verbundenen Unternehmens, so obliegt<br />
es ihm, die Projektumsetzung auch durch das verbundene Unternehmen<br />
sicherzustellen. Die Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zur Millstätter<br />
Bäderbetriebe GmbH ist daher – innerhalb der vom Franchisevertrag gesetzten<br />
Rahmenbedingungen – ausschließliche Angelegenheit der Gemeinde als<br />
Bewerberin. Gegenüber der Tourismus Holding sind die Errichtung sowie ein<br />
dauerhafter und wirtschaftlich nachhaltiger Betrieb des Badehauses zu<br />
gewährleisten. Detailfragen, wie zum Beispiel interne Verrechnungsmodalitäten,<br />
bedürfen zwar einer Regelung, sind jedoch für meine Mandantin von untergeordneter<br />
Bedeutung. Nichtsdestoweniger empfiehlt sich für die Marktgemeinde Millstatt eine<br />
professionelle Begleitung des Projekts durch einen Rechtsanwalt. Zurückkommend<br />
auf Ihr eingangs erwähntes E-Mail halte ich fest, dass mir eine Vertretung der<br />
Marktgemeinde Millstatt, insbesondere im Hinblick auf das bereits von meiner<br />
Kanzlei im Auftrag der Tourismus Holding abgewickelte Vergabeverfahren leider<br />
nicht möglich ist.<br />
Den Beitritt zum Franchisevertrag werde ich, wie bereits dargelegt, daher im<br />
alleinigen Auftrag meiner Mandantin erstellen. Unabhängig davon stehe ich Ihnen für<br />
Rückfragen selbstverständlich gerne zur Verfügung und verbleibe mit dem Ausdruck<br />
meiner vorzüglichen Hochachtung Dr. Christian Tschurtschenthaler.<br />
Der Vertrag wird von der Huainigg Dellacher & Partner Rechtsanwälte OG, Dr. Franz<br />
Palla Gasse 21, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, erstellt und liegt bis zur Sitzung des<br />
Ausschusses für Finanzen vor.<br />
25
Pachtvertrag der Huainigg Dellacher & Partner Rechtsanwälte OG, Dr. Franz Palle<br />
Gasse 21, 9020 Klagenfurt am Wörthersee (eingelangt am 2. Oktober <strong>2012</strong>):<br />
Pachtvertrag abgeschlossen zwischen<br />
1. der Marktgemeinde Millstatt, Marktplatz 8, 9872 Millstatt als Verpächterin<br />
einerseits und 2. der Millstätter Bäderbetriebe GmbH (FN 141011 w), Rathaus, 9872<br />
Millstatt als Pächterin andererseits wie folgt:<br />
I. RECHTLICHE VERHÄLTNISSE<br />
1. Die Verpächterin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 600, GB 73209 Millstatt,<br />
BG Spittal an der Drau, bestehend unter anderem aus dem Grundstück 3/9 mit einer<br />
Fläche von 9577 m². Der diesbezügliche Grundbuchstand stellt sich wie in dem<br />
Auszug vom 06.09.<strong>2012</strong> dar (Beilage ./1).<br />
2. Die Verpächterin ist darüber hinaus auf Grund des mit der Österreichischen<br />
Bundesforste AG (FN 154148 p) geschlossenen Bestandvertrages Nummer<br />
177_09727_00001 vom 08.03.<strong>2012</strong> Nutzungsberechtigte (Errichtung und Erhaltung)<br />
einer Liegewiese inklusive Ufermauer, Terrasse (418 m²) sowie zweier Seeeinbauten<br />
2 (Steg West und Ost) im Ausmaß von 51,8 m² auf dem Grundstück 715/1, in EZ<br />
635, GB 73209 Millstatt, BG Spittal an der Drau (Beilage ./2).<br />
3. Die Verpächterin ist zudem auf Grund des mit dem Landeshauptmann von Kärnten<br />
als Verwalter des öffentlichen Wassergutes im Lande Kärnten zu Zahl 8 Wa319/76<br />
abgeschlossenen Bestandvertrages vom 17.02.1976 (Beilage ./3) und des zu Zahl<br />
95/327340 abgeschlossenen Bestandvertrages vom 11.12.1995 (Beilage ./4)<br />
Nutzungsberechtigte betreffend weiterer Landflächen sowie Liegebrücken,<br />
Sprungturm und Schwimmkampfbahn (Altbestand) im Ausmaß von 577 m², sowie<br />
Seeeinbauten [Platte 1, Platte 2, Platte 3 mit Zugangs- und Badesteg, Platte 4 mit<br />
Zugangs- und Badesteg, drei Stiegen (641 m²), Kinderbad (237,60 m²)] sowie<br />
Landfläche einschließlich Ufermauer (692 m²) sämtliches einliegend im Grundstück<br />
715/1, EZ 635, GB 73209 Millstatt, BG Spittal an der Drau.<br />
4. Auf den vorbezeichneten Grundstücken befindet sich das von der Verpächterin<br />
errichtete „Badehaus Kärnten I“, der sich unter Denkmalschutz befindliche<br />
Sprungturm im Strandbad sowie die übrigen Gebäude und Einrichtungen des<br />
Strandbades Millstatt., somit die Betriebe „Badehaus Kärnten I“ und „Strandbad<br />
Millstatt“.<br />
II. PACHTGEGENSTAND<br />
1. Das Pachtobjekt hat folgenden Umfang:<br />
a) den gesamten Betrieb „Badehaus Kärnten I“;<br />
b) den gesamten Betrieb „Strandbad Millstatt“<br />
2. Zum Pachtgegenstand gehören die in Punkt I. 2. und 3. der Verpächterin<br />
eingeräumten Bestandrechte.<br />
III. RECHTSEINRÄUMUNG / PACHTZWECK<br />
1. Die Verpächterin verpachtet und übergibt die in Punkt II. näher bezeichneten<br />
Pachtobjekte an die Pächterin und die Pächterin pachtet und übernimmt diese 3<br />
Pachtobjekte von der Verpächterin entsprechend den Bestimmungen<br />
gegenständlichen Vertrages.<br />
2. Die Verpachtung der Pachtobjekte erfolgt zum Zwecke des Betriebes des<br />
„Strandbades Millstatt“ und des „Badehaus Kärnten I“ durch die Pächterin.<br />
IV. PACHTBEGINN / PACHTDAUER / OPTIONSEINRÄUMUNG<br />
1. Das Pachtverhältnis beginnt mit 11.10. <strong>2012</strong> und wird auf die Dauer von 15 Jahren<br />
abgeschlossen. Das Pachtverhältnis endet daher mit Ablauf des 11.10.2027 durch<br />
Ablauf der Zeit, ohne das es einer weiteren Kündigung bedarf.<br />
26
2. Während aufrechter Dauer des gegenständlichen Pachtverhältnisses ist den<br />
Vertragsparteien eine ordentliche Aufkündigung dieses Pachtverhältnisses nicht<br />
gestattet.<br />
Während dieses Zeitraumes kann gegenständliches Pachtverhältnis nur aus den in<br />
Punkt V. gegenständlicher Urkunde näher bezeichneten wichtigen Gründen<br />
aufgekündigt werden.<br />
3. Die Verpächterin räumt der Pächterin hinsichtlich der vertragsgegenständlichen<br />
Pachtobjekte das Recht ein, nach Ablauf der in Ziffer 1. gegenständlichen<br />
Vertragspunktes näher bezeichneten Pachtdauer das Pachtobjekt zu den übrigen<br />
Vereinbarungen gemäß gegenständlicher Urkunde für weitere 5 Jahre zu pachten<br />
(Optionsrecht). Will die Pächterin von diesem Optionsrecht Gebrauch machen, so ist<br />
sie verpflichtet, dieses bis längstens 11.10.2032 auszuüben.<br />
Die Ausübung des Optionsrechtes hat durch Übermittlung eines eingeschriebenen<br />
Briefes an die Verpächterin zu erfolgen.<br />
Die Übermittlung hat an die im gegenständlichen Vertrag genannte Anschrift der<br />
Pächterin zu erfolgen. Die Optionsausübung gilt als fristgerecht, wenn die<br />
Absendung spätestens am 01.10.2027 erfolgt. Tage des Postlaufes werden in<br />
vorgenannter Frist sohin nicht miteingerechnet. Zur Klarstellung wird in diesem<br />
Zusammenhang festgehalten, dass die Ausübung dieses Optionsrechtes dann nicht<br />
zulässig ist, wenn eine außerordentliche Kündigung gemäß den Ausführungen in<br />
Punkt V. dieses Vertrages rechtswirksam erfolgt ist.<br />
4<br />
V. AUFLÖSUNG AUS WICHTIGEM GRUND<br />
1. Das gegenständliche Vertragsverhältnis kann von beiden Vertragsteilen während<br />
aufrechter Laufzeit aus den im Gesetz angeführten, wichtigen Gründen vorzeitig<br />
aufgelöst werden.<br />
2. Wichtige Gründe, die die Verpächterin zur Auflösung des gegenständlichen<br />
Pachtverhältnisses während der in Punkt IV. näher bezeichneten Vertragsdauer<br />
berechtigen, sind insbesondere nachstehende:<br />
a) die in § 1118 ABGB normierten Gründe, wobei die Geltendmachung des wichtigen<br />
Grundes des Zahlungsverzuges nur dann zulässig ist, wenn der Rückstand trotz<br />
Setzung einer Nachfrist von 4 Wochen nicht bzw. nicht vollständig geleistet worden<br />
ist;<br />
b) wenn die Pächterin wesentliche Bestimmungen dieses Pachtvertrages verletzt und<br />
die Verpächterin der Pächterin mit eingeschriebenem Brief unter Androhung der<br />
sonstigen Vertragsauflösung eine Nachfrist von 4 Wochen zur Beseitigung des<br />
vertragswidrigen Zustandes setzt und die Pächterin den vertragswidrigen Zustand bis<br />
zum Ablauf der Nachfrist nicht beseitigt;<br />
c) wenn die Pächterin der ihr gemäß Punkt X. dieses Vertrages obliegenden Pflichten<br />
nicht nachkommt.<br />
VI. PACHTZINS<br />
1. Der Pachtzins beträgt jährlich EUR 3.000,00 zuzüglich der gesetzlichen<br />
Umsatzsteuer.<br />
2. Der gemäß Ziffer 1. dieses Vertragspunktes zu leistende Pachtzins ist jeweils im<br />
vorhinein am 15. Jänner eines jeden Jahres auf das von der Verpächterin namhaft<br />
gemachte Konto zur Zahlung fällig. Für den Fall des Zahlungsverzuges hat die<br />
Pächterin Verzugszinsen gemäß § 352 UGB zu tragen.<br />
27
5<br />
3. Der gemäß Ziffer 1. dieses Vertragspunktes vereinbarte Pachtzins ist<br />
wertgesichert zu erhalten. Wertsicherungsgrundlage bildet der von der Statistik<br />
Austria verlautbarte Verbraucherpreisindex 2010. Ausgangsbasis für die<br />
Wertsicherung ist der Monat September <strong>2012</strong>. Die Wertsicherung hat einmal pro Jahr<br />
und zwar am 01.01. eines jeden Jahres zu erfolgen. Sollte der vorgenannte<br />
Verbraucherpreisindex nicht mehr verlautbart werden, so tritt an seine Stelle der<br />
verlautbarte Index. Sollte ein Ersatzindex nicht verlautbart werden, so wird jener<br />
Index als Grundlage für die Wertsicherung herangezogen, der diesem Index am<br />
meisten entspricht. Im Zweifelsfall erfolgt diesfalls die Indexierung durch den HICP<br />
(Harmonised Index of Consumer Prices). Die Verpächterin ist berechtigt, diese sich<br />
aus der Indexveränderung ergebenden Beträge von der Pächterin innerhalb der<br />
Verjährungsfrist rückwirkend einzufordern. Die Vertragsparteien gehen<br />
übereinstimmend davon aus, dass die vorstehende Wertsicherungsklausel wirksam<br />
ist. Sollte sich diese Einschätzung als unzutreffend erweisen oder durch eine<br />
Rechtsänderung unzutreffend werden, so werden sich die Vertragsparteien<br />
gemeinsam um eine Genehmigung durch die zuständige Stelle bemühen und<br />
hilfsweise die vorstehende Wertsicherungsklausel so ändern oder ersetzen, dass<br />
diese wirksam oder genehmigungsfähig wird.<br />
4. Zusätzlich zu dem in Ziffer 1. bis 3. vereinbarten Pachtzins ist die Pächterin<br />
verpflichtet, sämtliche in Bezug auf die Pachtobjekte „Strandbad Millstatt“ und<br />
„Badehaus Kärnten I“ anfallenden Betriebskosten und laufenden öffentlichen<br />
Abgaben jeglicher Art zu tragen. Unter Betriebskosten sowie den laufenden<br />
öffentlichen Abgaben werden insbesondere die in den § 21 – 24 Mietrechtsgesetz (in<br />
der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden Fassung) genannten<br />
Positionen verstanden. Von der Pächterin sind daher sämtliche Betriebskosten und<br />
laufenden öffentlichen Abgaben, Steuern und Gebühren jeglicher Art, die während<br />
aufrechten Bestandes des gegenständlichen Vertragsverhältnisses im Bezug auf die<br />
Pachtobjekte sowie die unter Punkt I. 1. näher bezeichnete Liegenschaft anfallen, zur<br />
Gänze zu tragen. In diesem Zusammenhang vereinbaren die Vertragsparteien, dass<br />
die Pächterin dafür Sorge zu tragen hat, dass sie diese Betriebskosten, öffentlichen<br />
Abgaben, Steuern und Gebühren jeglicher Art direkt an das entsprechende<br />
Unternehmen bzw. die entsprechende Körperschaft (öffentlichen Rechts) entrichten<br />
kann. Als Betriebskosten gelten in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch die der<br />
Verpächterin auf Grund der in den Punkten 1., 2. und 3. dargestellten<br />
6<br />
Bestandverhältnisse entstehen. Die Pächterin ist darüber hinaus verpflichtet,<br />
zuzüglich zu den Betriebskosten die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe<br />
zu entrichten, insoweit eine solche auf Grund gesetzlicher Vorschriften anfällt.<br />
VII. ÜBERNAHME DER PACHTOBJEKTE / ERHALTUNG SOWIE<br />
INSTANDHALTUNG / VERKEHRSSICHERUNGSPFLICHT<br />
1. Die Pächterin übernimmt die Pachtobjekte, beinhaltend die lebenden<br />
Unternehmen „Strandbad Millstatt“ und „Badehaus Kärnten I“, in dem Zustand, wie<br />
sie liegen und stehen.<br />
2. Soweit in diesem Vertrag nichts abweichend vereinbart wurde, obliegt die<br />
ordnungsgemäße Erhaltung und Instandhaltung der gesamten Pachtobjekte zur<br />
Gänze<br />
der Pächterin auf deren Kosten (ohne Anspruch auf Rückersatz). Dazu gehört<br />
gegebenenfalls insbesondere auch die notwendige Erneuerung.<br />
28
3. Werden während der Pachtdauer einzelne Teile der Pachtobjekte – insbesondere<br />
auch unter Berücksichtigung des Standards der betriebenen Gewerbe – unbrauchbar<br />
bzw. nicht mehr (zweckmäßig) verwendungstauglich, so sind diese von der Pächterin<br />
auf ihre Kosten durch gleichartige Teile zu ersetzen. Dies gilt insbesondere auch für<br />
die Gebäudeteile der verpachteten Gebäude (samt den Installationen und<br />
Gerätschaften jeglicher Art). Gleiches gilt auch für beschädigte oder abhanden<br />
gekommene Stücke bzw. Gebäudeteile bzw. Installationen und dergleichen. Bei der<br />
Beschaffung von Ersatzgegenständen bzw. bei der Durchführung von<br />
Instandsetzung- sowie Instandhaltungsmaßnahmen, sowie bei der Durchführung von<br />
Schönheitsreparaturen ist das Einvernehmen mit der Verpächterin herzustellen,<br />
insbesondere unter Berücksichtigung der vertraglichen Bestimmungen mit der KTH<br />
im Zusammenhang mit dem „Badehaus Kärnten I“.<br />
4. Die Pächterin übernimmt auch für die gesamten Pachtobjekte sämtliche<br />
erforderlichen Verkehrssicherungspflichten, sie hat die Verpächterin diesbezüglich<br />
vollkommen schad- und klagslos zu halten.<br />
7<br />
5. Die Pächterin darf bauliche Veränderungen an den Pachtobjekten nur nach<br />
vorheriger schriftlicher Zustimmung der Verpächterin vornehmen.<br />
6. Wesentliche Beschädigungen der Pachtobjekte und/oder ihrer Bestandteile hat die<br />
Pächterin der Verpächterin unverzüglich anzuzeigen. Die Verpächterin hat die<br />
Schäden binnen angemessener Frist zu beseitigen, sofern ihr die Beseitung obliegt.<br />
Beseitigt die Verpächterin solche Schäden nicht innerhalb der angemessenen Frist,<br />
kann die Pächterin die Schadensbeseitigung auf Kosten der Verpächterin<br />
vornehmen.<br />
7. Die Pächterin hat behördliche Auflagen und Bestimmungen und/oder<br />
Verordnungen, die den Betrieb betreffen, zu befolgen. Die Pächterin wird sämtliche<br />
behördlichen Auflagen und/oder Verordnungen unverzüglich erfüllen und vor<br />
Ausführung der Verpächterin mitteilen. Die Verpächterin hat behördliche Auflagen<br />
und/oder Verordnungen nur dann zu erfüllen, wenn sie diesbezüglich eine<br />
Zahlungspflicht trifft.<br />
8. Die Pächterin ist verpflichtet, erforderliche bauliche oder technische Neuerungen<br />
an den Pachtobjekten auf ihre Kosten vorzunehmen, soweit diese für die<br />
Aufrechterhaltung der Betriebe „Strandbad Millstatt“ und „Badehaus Kärnten I“<br />
erforderlich sind.<br />
VIII. INVESTITIONEN AN DEN PACHTOBJEKTEN<br />
1. Insoweit im Folgenden nicht davon abgewichen wird, gehen sämtliche<br />
Investitionen (inklusive Neuanschaffungen) in die Pachtobjekte, jeglicher Aufwand<br />
oder Ausbesserungen der Pächterin an den Pachtobjekten mit Ablauf des<br />
gegenständlichen Pachtverhältnisses unentgeltlich in das Eigentum der Verpächterin<br />
über. Ein Entschädigungsanspruch der Pächterin besteht diesbezüglich nicht.<br />
IX. UNTERVERPACHTUNG<br />
1. Die Unterverpachtung der Pachtobjekte einzeln oder gesamt oder Teile davon ist<br />
der Pächterin gegen vorherige schriftliche Zustimmung der Verpächterin gestattet,<br />
soweit<br />
8<br />
dies nicht gegen Bestimmungen zwischen Pächterin und/oder Verpächterin und der<br />
KTH widerspricht. Im Falle der Unterverpachtung ist die Pächterin verpflichtet,<br />
sämtliche Bestimmungen dieses Vertrages auf den/die Unterpächterin zu<br />
überbinden.<br />
29
X. BETRIEBSPFLICHT / NUTZUNG / KTH<br />
1. Zwischen den Vertragsparteien wird einvernehmlich vereinbart, dass die Pächterin<br />
nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet ist, während der gesamten Laufzeit<br />
gegenständlichen Rechtsverhältnisses die gepachteten Unternehmen im vollen<br />
Umfang zu betreiben. Die Pächterin ist verpflichtet, den Betrieb „Strandbad Millstatt“<br />
zumindest während der Sommermonate Mai, Juni, Juli, August eines jeden Jahres<br />
geöffnet zu halten. Den Betrieb „Kärntner Badehaus I“ mindest 7 Monate pro Jahr,<br />
soweit dies nach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zulässig ist. Ein über<br />
die Mindestbetriebspflicht hinausgehender Betrieb durch die Pächterin ist zulässig.<br />
2. Die Pächterin hat dafür zu sorgen, dass während der gesamten Dauer<br />
gegenständlichen Rechtsverhältnisses die für den Betrieb der Pachtobjekte<br />
erforderlichen behördlichen Genehmigungen jeglicher Art stets vorliegen und hat sie<br />
auch alles zu unterlassen, was zu einem Entzug dieser behördlichen<br />
Genehmigungen führen würde.<br />
3. Die zu den Pachtobjekten gehörigen Räumlichkeiten jeglicher Art, die sonstigen zu<br />
den Pachtobjekten gehörigen körperlichen Sachen, insbesondere das Inventar,<br />
sowie das zu den Pachtobjekten gehörige Zubehör dürfen lediglich im Rahmen des<br />
Betriebszwecks verwendet werden.<br />
4. Die Pächterin ist verpflichtet, der Verpächterin nach Ablauf des gegenständlichen<br />
Pachtverhältnisses – aus welchem Rechtsgrund auch immer – die lebenden<br />
Unternehmen „Strandbad Millstatt“ und „Badehaus Kärnten I“ zurückzustellen.<br />
9<br />
XI. DIENST-, ARBEITS- ODER SONSTIGE<br />
BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE<br />
1. Zwischen den Vertragsparteien wird einvernehmlich festgehalten, dass die<br />
Pachtobjekte von der Verpächterin ohne jegliche Dienst-, Arbeits- oder sonstige<br />
Beschäftigungsverhältnisse übergeben werden. Daher hat die Pächterin auch dafür<br />
Sorge zu tragen, dass bei der – aus welchem Rechtsgrund auch immer erfolgenden<br />
– Beendigung des Pachtverhältnisses keine Dienst-, Arbeits- oder sonstige<br />
Beschäftigungsverhältnisse von der Pächterin auf die Verpächterin übergehen.<br />
Sollten – aus welchem Grunde auch immer – bei der Beendigung des<br />
gegenständlichen Vertragsverhältnisses dennoch solche Dienst-, Arbeits- oder<br />
sonstige Beschäftigungsverhältnisse auf die Verpächterin übergehen, ist die<br />
Pächterin verpflichtet, die Verpächterin – im Innenverhältnis – hinsichtlich sämtlicher<br />
daraus resultierenden Verpflichtungen jeglicher Art vollkommen schad- und klagslos<br />
zu halten. Die Verpächterin oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter der<br />
Pachtobjekte (einschließlich eines Managementbeauftragten) muss sich jedoch<br />
anrechnen lassen, was sie/er sich durch einen tatsächlichen Einsatz dieser<br />
Mitarbeiter erspart. Im Gegenzug ist die Verpächterin über Verlangen, Weisung,<br />
Kosten sowie Risiko der Pächterin dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Auflösung<br />
dieser Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisse zu treffen. Durch<br />
Unterfertigung gegenständlicher Urkunde bestätigen die Vertragsparteien von der<br />
Urkundenverfasserin in diesem Zusammenhang Rechtsbelehrung über die<br />
einschlägigen Bestimmungen des AWRAG erhalten zu haben.<br />
XII. HAFTUNG SOWIE VERBINDLICHKEITEN<br />
1. Die Pächterin ist verpflichtet, die Verpächterin hinsichtlich allfälliger<br />
Verbindlichkeiten der Pächterin aus der Unternehmensführung der Pächterin in<br />
Bezug auf die Pachtobjekte sowie für jegliche von dritter Seite an die Verpächterin<br />
aus der Unternehmensführung der Pächterin in Bezug auf die Pachtobjekte<br />
herangetragenen Ansprüche vollkommen schad- und klagslos zu halten.<br />
30
10<br />
XIII. ZUTRITTSRECHT DER VERPÄCHTERIN<br />
1. Die Verpächterin bzw. die von ihr beauftragen Personen ist/sind berechtigt, die<br />
Pachtobjekte gegen entsprechende Vorankündigung im Beisein des<br />
Geschäftsführers der Pächterin oder eines Beauftragten zu betreten, um sich dort<br />
von der Einhaltung der Bestimmungen des gegenständlichen Pachtvertrages zu<br />
überzeugen.<br />
2. Die Pächterin erklärt darüber hinaus ausdrücklich, der Verpächterin bzw. einem<br />
von ihr beauftragten, zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Dritten<br />
Vollmacht zu erteilen, bei Behörden oder sonstigen Stellen oder Personen die<br />
erforderlichen Einkünfte einzuholen, um sich von der wirtschaftlichen Lage der zum<br />
Pachtobjekt gehörigen Unternehmen zu überzeugen und/oder um das Bestehen oder<br />
Nichtbestehen von Rückständen, für welche die Verpächterin haften könnte, zu<br />
überprüfen sowie zu diesem Zwecke Einsicht in die Geschäftsunterlagen der<br />
Pächterin zu nehmen.<br />
XIV. RÜCKSTELLUNG DER PACHTOBJEKTE<br />
1. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses sind die Pachtobjekte von der Pächterin in<br />
keinem schlechteren Zustand zurückzustellen, als die Pächterin die Pachtobjekte von<br />
der Verpächterin übernommen hat.<br />
XV. KÄRNTEN TOURISMUS HOLDING G.M.B.H. (KTH)<br />
1. Die Pächterin ist in Kenntnis sämtlicher zwischen der Verpächterin und der<br />
Kärnten Tourismus Holding G.M.B.H. (FN 98961 g), Bahnhofstraße 6/3, 9020<br />
Klagenfurt am Wörthersee abgeschlossnen Verträge. Insbesondere des<br />
Vertragswerkes vom 08.09.2011 (Angebot über die Errichtung und den Betrieb des<br />
„Badehauses Kärnten I“ im Bundesland Kärnten.<br />
2. Die Pächterin verpflichtet sich, in alle darin normierten Rechte und Pflichten<br />
hinsichtlich des Betriebes des „Badehaus Kärnten I“ einzutreten und dafür Sorge zu<br />
tragen, dass sämtliche Vertragsbestimmungen eingehalten werden.<br />
11<br />
3. Insbesondere nimmt die Pächterin auch das Eintrittsrecht der KTH zur Kenntnis.<br />
Die Vertragsteile vereinbaren ausdrücklich, dass bei Ausübung des Eintrittsrechtes<br />
durch die KTH der gegenständliche Pachtvertrag aus wichtigem Grund aufgelöst gilt<br />
und die Verpächterin hinsichtlich des Betriebes „Badehaus Kärnten I“ samt der zum<br />
Betrieb notwendigen Grundstücksteile entsprechende vertragliche Regelungen mit<br />
der KTH zu treffen hat.<br />
XVI. ÜBERGANG VON RECHTEN UND PFLICHTEN<br />
1. Die Verpächterin ist berechtigt, ihre Rechtsstellung aus dem gegenständlichen<br />
Pachtverhältnis auf Dritte zu übertragen.<br />
2. Die Pächterin ist berechtigt, soweit vertragliche Bestimmungen mit der KTH dem<br />
nicht entgegenstehen, die Betriebe „Strandbad Millstatt“ und „Badehaus Kärnten I“<br />
oder Teile davon an Dritte unterzuverpachten bzw. Rechte und Pflichten aus diesem<br />
Vertrag zu übertragen, wenn dieser Dritte in der Lage ist, sämtliche für die Pächterin<br />
aus gegenständlichem Vertragsverhältnis ergebende Pflichten vollständig,<br />
zeitgerecht und ordnungsgemäß zu erfüllen.<br />
3. Veräußerst die Verpächterin während aufrechter Laufzeit gegenständlichen<br />
Vertragsverhältnisses die in Punkt I. 1. näher bezeichnete Liegenschaft bzw. die<br />
gegenständlichen Unternehmen, hat sie sicherzustellen, dass gegenständlicher<br />
Pachtvertrag mit allen Rechten und Pflichten seitens des Käufers übernommen wird.<br />
31
XVII. VERSICHERUNGEN<br />
1. Die Pächterin verpflichtet sich hinsichtlich der Pachtobjekte bzw. der Betriebe<br />
„Strandbad Millstatt“ und „Badehaus Kärnten I“ nachstehende Versicherungsverträge<br />
bei einer in Österreich zugelassenen Versicherungsgesellschaft in orts- und<br />
branchenüblichem Ausmaß abzuschließen und diese während der gesamten<br />
Laufzeit gegenständlichen Vertragsverhältnisses stets aufrecht zu belassen:<br />
12<br />
a) Betriebshaftpflichtversicherung einschließlich (soweit möglich)<br />
Grundstückseigentümerhaftpflicht<br />
b)Gebäudeversicherung (Feuer etc.)<br />
2. Die Pächterin ist in diesem Zusammenhang verpflichtet, alle sie in Bezug auf<br />
diese Versicherungsverhältnisse gesetzlich (Versicherungsvertragsgesetz) sowie<br />
vertraglich treffenden Obliegenheiten und Verpflichtungen zeitgerecht und vollständig<br />
zu erfüllen. Über Wunsch der Verpächterin sind diese Versicherungsverträge –<br />
soweit zulässig – zu ihren Gunsten zu vinkulieren.<br />
XVIII. AUFRECHNUNGSVERBOT<br />
1. Einer Aufrechnung von Ansprüchen der Pächterin gegen Ansprüche der<br />
Verpächterin aus oder in Zusammenhang mit dem gegenständlichen<br />
Pachtverhältnisses ausgeschlossen. Auch jegliche sonstige Zurückhaltung von<br />
fälligen Zahlungen an die Verpächterin, aus welchem Titel auch immer, ist<br />
ausdrücklich ausgeschlossen.<br />
XIX. GETRENNTE VERRECHNUNGSKREISE<br />
1. Die Pächterin verpflichtet sich hinsichtlich der Betriebe „Strandbad Millstatt“ und<br />
„Badehaus Kärnten I“ getrennte Verrechnungskreise in ihrem Rechnungswesen<br />
einzurichten.<br />
XX. SCHLUSSBESTIMMUNGEN<br />
1. Die Vertragsparteien verzichten auf eine Anfechtung des gegenständlichen<br />
Pachtvertrages wegen Irrtums oder geänderter Verhältnisse oder wegen Verkürzung<br />
über die Hälfte des wahren Wertes.<br />
13<br />
2. Sollten einzelne Bestimmungen des gegenständlichen Pachtvertrages unzulässig,<br />
ungültig oder unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Gültigkeit der<br />
übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung. Die Vertragsparteien werden vielmehr<br />
in einem solchen Falle diese Bestimmung(en) in gegenseitigem Einvernehmen durch<br />
eine wirksame Bestimmung, welche der ungültigen (unzulässigen und unwirksamen)<br />
Bestimmung möglichst nahe kommt(en), ergänzen.<br />
3. Änderungen oder Ergänzungen des gegenständlichen Pachtvertrages sowie<br />
dessen einvernehmliche Aufhebung bedürfen der Schriftform.<br />
4. Das gegenständliche Pachtverhältnis unterliegt österreichischem Recht. Für<br />
allfällige Rechtstreitigkeiten aus dem gegenständlichen Pachtverhältnis ist<br />
ausschließlich der Gerichtsstand des sachlich- und örtlich in Betracht kommenden<br />
österreichischen Gerichts begründet.<br />
XXI. KOSTEN UND GEBÜHREN<br />
1. Sämtliche mit der Errichtung des gegenständlichen Pachtvertrages verbundenen<br />
Kosten, Steuern und Gebühren trägt die Pächterin zur Gänze.<br />
Diskussion:<br />
GR Hofer: Bei Durchsicht des Vertragsentwurfes habe ich festgestellt, dass die<br />
Marktgemeinde von der Millstätter Bäderbetriebe für das Badehaus keinen Pachtzins<br />
verlangt, sondern nur für das Grundstück einen Pachtzins von € 3.000,-.<br />
32
Frau GV Anneliese Nickmann übergibt dem Vorsitzenden einen Abänderungsantrag<br />
zu diesem Tagesordnungspunkt.<br />
Der Vorsitzende verliest die Begründung des Abänderungsantrages:<br />
E-Mail der SOT Süd-Ost Treuhand GmbH vom 11. Oktober <strong>2012</strong>: Sehr geehrter Herr<br />
Joham! Ich habe mich gerade mit Herrn Rechtsanwalt Dr. Dellacher abgestimmt<br />
betreffend die Situation rund um die vertragliche Gestaltung Badehaus Kärnten,<br />
Tourismus Holding und Gemeinde Millstatt. Hier gibt es in den von Dr. Krassnig<br />
entworfenen Vereinbarungen über den Kostenbeitrag (Entwurf vom 8.10.<strong>2012</strong>) noch<br />
einige Fragestellungen, die zu konkretisieren sind und explizit mit der Kärntner<br />
Tourismusholding vereinbart werden müssen. Aus jetziger Sicht sollte die<br />
vertragliche Situation jedoch in einer Gemeinderatsitzung in Summe beschlossen<br />
werden, da bei Beschlüssen von nur einzelnen Vertragswerken – wie beispielsweise<br />
dem Bestandsvertrag – das Risiko besteht, dass aufgrund der verschiedenen<br />
Beschlussstadien dann nicht gewünschte Ergebnisse erzielt werden würden. Nach<br />
oben erwähnter Rücksprache mit Dr. Dellacher sollte der Bestandsvertrag heute<br />
nicht zum Beschluss vorgelegt werden. Seitens Dr. Dellacher und SOT wird es eine<br />
Rückmeldung auf die von Dr. Krassnig erstellte Vereinbarung betreffend<br />
Kostenbeitrag geben. Dies wird mit der KTH noch abzustimmen sein. Erst danach ist<br />
es zielführend, dass Beschlüsse im Gemeinderat gefasst werden. Wir ersuchen um<br />
kurze Rückmeldung, ob es Ihrerseits Probleme bei einer Nicht-Beschlussfassung des<br />
Bestandsvertrages geben könnte. Schöne Grüße Mag. Andreas Maier.<br />
Der Vorsitzende bringt den Abänderungsantrag zur Abstimmung.<br />
Abänderungs-<br />
Antrag: Der Gemeinderat möge beschließen, die Genehmigung des<br />
Vertrages über die Rechtsbeziehungen zwischen der<br />
Marktgemeinde Millstatt am See und der Millstätter<br />
Bäderbetriebe GmbH betreffend das Kärntner Badehaus in<br />
Millstatt zurück zu stellen.<br />
Abstimmung: 23:0<br />
TO-Punkt 18<br />
Wasserverband Millstättersee – Beschlussfassung über die Erhöhung der<br />
Kanalgebühr um 1,5% (jährliche Valorisierung)<br />
Schreiben des Wasserverbandes Millstätter See, Gritschacher Straße 4, 9871<br />
Seeboden, vom 21. Februar <strong>2012</strong>:<br />
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, geschätzter Vorstandskollege! Der<br />
Wasserverband Millstätter See hat in der Vorstandsitzung am 20.10.2005 unter dem<br />
TOP 6a) und in der Mitgliederversammlung am 24.11.2005 unter dem TOP 10) eine<br />
jährliche Valorisierung der Kanalgebühr von 1,5% beschlossen. Wie in der letzten<br />
Vorstandsitzung am 2. Feber <strong>2012</strong> angesprochen, wird sich aufgrund der finanziellen<br />
Situation des Wasserbandes Millstätter See eine Erhöhung der Kanalgebühr für das<br />
Jahr <strong>2012</strong> nicht vermeiden lassen. Ein dementsprechendes Schreiben unseres<br />
Wirtschaftsprüfers, Herrn Mag. Rainer-Harbach, liegt diesem Schreiben bei.<br />
Erhöhung ab 1.4.<strong>2012</strong> – Wirksamkeit ab 1.7.<strong>2012</strong> von netto € 2,71 auf netto € 2,75<br />
zuzüglich 10% MwSt. € 0,28 = brutto € 3.03.<br />
33
Ich ersuche aus diesem Grund um diesbezügliche Beschlussfassung in den<br />
Gemeindegremien und zeitgerechte Vorlage beim Amt der Kärntner Landesregierung<br />
zur Genehmigung. Mit der Bitte um Retournierung der genehmigten Verordnung bis<br />
spätestens 15.4.<strong>2012</strong> verbleibe ich mit freundlichen Grüßen, Bgm. DI Dr. Erhard<br />
Veiter, Obmann.<br />
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Millstatt hat die Verordnung über die Erhöhung<br />
der Kanalgebühr um 1,5% (jährliche Valorisierung) in der Sitzung am 16. Mai <strong>2012</strong><br />
unter TO-Punkt 8 genehmigt. Die Verordnung wurde mit Schreiben vom 21. Mai <strong>2012</strong><br />
dem Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 3, zur aufsichtsbehördlichen<br />
Genehmigung vorgelegt.<br />
Mit Schreiben vom 6. Juli <strong>2012</strong> teilte das Amt der Kärntner Landesregierung,<br />
Abteilung 3, der Marktgemeinde Millstatt mit: Bezugnehmend auf die vorgelegte<br />
Verordnung des do. Gemeinderates vom 16. Mai <strong>2012</strong>, Zahl: 811-0-M/<strong>2012</strong>, mit der<br />
Kanalgebühren ausgeschrieben werden, darf mitgeteilt werden, dass über die<br />
Datenbank „Gemeinderecht“ im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich<br />
(RIS) aktuelle Informationen über Verordnungen nachlesbar sein sollen. In diesem<br />
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein legistischer Leitfaden für die<br />
Erlassung von Verordnungen auf Gemeindeebene ausgearbeitet wurde und darauf<br />
auch Bedacht zu nehmen ist. In der Promulgationsklausel sind die aktuellen<br />
Rechtsgrundlagen anzuführen, so dass konkret die Kärntner Allgemeine<br />
Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998 idF LGBl. Nr. 61/<strong>2012</strong> sowie das<br />
Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG, LGBl. Nr. 62/1999 idF LGBl. Nr.<br />
42/2010, anzuführen sind. Hinsichtlich des Inkrafttretens der Verordnung ist darauf<br />
hinzuweisen, dass eine Rückwirkung von Verordnungen nach Beschlussfassung nur<br />
auf Grund einer gesetzlichen Basis möglich ist. In diesem Zusammenhang ist daher<br />
festzuhalten, dass die Verordnung nicht mit 1. April <strong>2012</strong> in Kraft treten kann, da<br />
dafür die gesetzliche Grundlage fehlt. Gemäß § 15 der Kärntner Allgemeinen<br />
Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998 idF LGBl. Nr. 61/<strong>2012</strong>, sind<br />
Verordnungen der Gemeinde durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes<br />
während zwei Wochen kundzumachen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt<br />
ist. Sie treten, wenn nicht landesgesetzlich Anderes bestimmt ist, nach Ablauf des<br />
Tages in Kraft, an dem sie angeschlagen worden sind. Es ist daher festzuhalten,<br />
dass der Gemeinderat entweder einen späteren Zeitpunkt für das Inkrafttreten<br />
festlegt, oder andernfalls von den Regelungen des § 15 Abs. 1 der Kärntner<br />
Allgemeinen Gemeindeordnung Gebrauch macht. Es darf um diesbezügliche<br />
Verbesserung ersucht werden, damit vollständige und rechtskonforme Informationen<br />
von Verordnungen publiziert werden können. Für die Kärntner Landesregierung: Dr.<br />
Manfred Mertel.<br />
Schreiben der Marktgemeinde Millstatt an das Amt der Kärntner Landesregierung,<br />
Abteilung 3, vom 20. Juli <strong>2012</strong>:<br />
Sehr geehrter Herr Dr. Manfred Mertel! Unter Bezugnahme auf das Schreiben des<br />
Amtes der Kärntner Landesregierung vom 6. Juli <strong>2012</strong>, Zahl: 20620-GEMRIS/42-2-<br />
<strong>2012</strong>, zur Kanalgebühren Verordnungsüberprüfung stellt die Marktgemeinde Millstatt<br />
mit Verwunderung fest, dass die jährlich zu fassende Verordnung mangelhaft sein<br />
sollte, die Verordnungen der Vorjahre, welche textlich gleichlautend sind, abgesehen<br />
vom Datum, jeweils aufsichtsbehördlich genehmigt wurden. Mit der Bitte um<br />
Rückantwort verbleibe ich mit freundlichem Gruß Josef Pleikner, Bürgermeister.<br />
Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 3, vom 27. Juli <strong>2012</strong>:<br />
Bezug nehmend auf das Schreiben vom 20. Juli <strong>2012</strong>, Zahl: 811-OM/<strong>2012</strong>,<br />
betreffend Kanalgebührenverordnung darf mitgeteilt werden, dass die Verordnungen<br />
entsprechend dem legistischen Leitfaden ausgestaltet werden müssen.<br />
34
Zu der ausgedrückten Verwunderung, dass die Verordnungen der Vorjahre textlich<br />
gleichlautend sind und abgesehen vom Datum aufsichtsbehördlich zur Kenntnis<br />
genommen wurden, darf zum besseren Verständnis nochmals angeführt werden,<br />
dass in der Promulgationsklausel die gesetzlichen Bestimmungen in der Letztfassung<br />
angeführt werden müssen.<br />
So ist die Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung 1998 – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998<br />
idF LGBl. Nr. 61/<strong>2012</strong> und das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz 1999 – K-<br />
GKG, LGBl. Nr. 62/1999 idF LGBl. Nr. 42/2010, anzuführen. Novellierungen von<br />
Gesetzen sind daher, sofern sie in Kraft getreten sind, auch bei der Ausschreibung<br />
von Kanalgebühren in der Promulgationsklausel zu berücksichtigen. Hinsichtlich der<br />
Inkrafttretensbestimmungen darf nochmals darauf hingewiesen werden, dass<br />
Abgabeverordnungen nur rückwirkend erlassen werden dürfen, wenn dafür eine<br />
gesetzliche Ermächtigung vorliegt. Für die Erlassung von Kanalgebühren sieht das<br />
Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz keine Möglichkeit der rückwirkenden<br />
Festsetzung der Kanalgebühr vor. Somit darf auch in diesem Zusammenhang<br />
klarstellend festgehalten werden, dass die Verordnung vom 20. Dezember 2010,<br />
Zahl: 811-0-M/2010, erst am 1. April 2011 in Kraft getreten ist, so dass eine<br />
rückwirkende Inkrafttretung der Verordnung nicht erfolgt ist. Im Gegensatz dazu ist<br />
festzuhalten, dass die Verordnung vom 16. Mai <strong>2012</strong>, Zahl: 811-0-M/<strong>2012</strong>, mit 1.<br />
April <strong>2012</strong> in Kraft treten soll, so dass für die ha. Behörde auf Grund dieser<br />
Termindarstellung ein rückwirkendes Inkrafttreten augenscheinlich und<br />
nachvollziehbar ist. Sollten in diesem Zusammenhang nach Überprüfung dieser<br />
klarstellenden Ausführungen mit den vorgelegten Verordnungen für die<br />
Marktgemeinde Millstatt weiterhin Unklarheiten bestehen, so wird um diesbezügliche<br />
telefonische Kontaktaufnahme ersucht. Für die Kärntner Landesregierung: Dr.<br />
Manfred Mertel.<br />
E-Mail der Marktgemeinde Millstatt vom 30. Juli <strong>2012</strong> an Herrn Dr. Manfred Mertel:<br />
Sehr geehrter Herr Dr. Manfred Mertel! Herzlichen Dank für das Schreiben des<br />
Amtes der Kärntner Landesregierung vom 27. Juli <strong>2012</strong> zur Verordnungsüberprüfung<br />
der Kanalgebühren. Die Promulgationsklausel wurde im beiliegenden Entwurf<br />
entsprechend abgeändert. Da das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz keine<br />
Möglichkeit der rückwirkenden Festsetzung der Kanalgebühr vorsieht, muss der § 7<br />
der Verordnung entsprechend abgeändert werden. Gehe ich richtig in der Annahme,<br />
dass die Verordnung über die Kanalgebühren in der nächstfolgenden Sitzung des<br />
Gemeinderates (voraussichtlich im September <strong>2012</strong>) neu beschlossen werden<br />
muss? Mit der Bitte um kurze Rückantwort verbleibe ich mit freundlichem Gruß<br />
Ferdinand Joham, Amtsleiter.<br />
Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 3, vom 3. August<br />
<strong>2012</strong>, Zahl: A03-SP 81-146/2-<strong>2012</strong>: Bezug nehmend auf das Schreiben vom 27. Juli<br />
<strong>2012</strong>, zur gegenständlichen Verordnung, darf mitgeteilt werden, dass für den Fall,<br />
dass die Inkrafttretensbestimmungen durch den Gemeinderat beschlossen wurden,<br />
so dass diese auch durch den Gemeinderat als Verordnungsgeber wiederum mit<br />
Beschluss verändert werden müssen. Für die Kärntner Landesregierung: Dr. Manfred<br />
Mertel.<br />
Antrag: Genehmigung der Erhöhung der Kanalgebühr um 1,5%<br />
(jährliche Valorisierung).<br />
Abstimmung: 23:0<br />
35
TO-Punkt 19<br />
Genehmigung des Nachtrages zum Architektenvertrag vom 28.10.2011<br />
zwischen der Marktgemeinde Millstatt am See und der Architekten Ronacher<br />
ZT GmbH<br />
Nachtrag zum Architektenvertrag vom 28.10.2011 abgeschlossen zwischen der<br />
Marktgemeinde Millstatt, Marktplatz 8, 9872 Millstatt am See, als Auftraggeberin (und<br />
im Folgenden so genannt) einerseits und der Architekten Ronacher ZT GmbH, FN<br />
352443 z, Khünburg 86, 9620 Hermagor als Auftragnehmerin (und im Folgenden<br />
kurz so genannt), andererseits, wie folgt:<br />
1. Ausgangslage<br />
Mit Architektenvertrag vom 28.10.2011 wurde die Auftragnehmerin von der<br />
Auftraggeberin mit der Erbringung von Architektenleistungen im Zusammenhang mit<br />
dem Bauvorhaben „Kärntner Badehaus Millstatt“ beauftragt.<br />
2. Neufassung von Punkt 7.1. des Architektenvertrages vom 28.10.2011:<br />
Punkt 7.1. des Architektenvertrages vom 28.10.2011 wird im Einvernehmen der<br />
Vertragsteile geändert und trägt nun nachstehende Fassung:<br />
7.1. Dem Architekten kommt das Urheberrecht an allen von ihm erstellten Unterlagen<br />
zum verfahrensgegenständlichen Bauwerk („Kärntner Badehaus Millstatt“) zu. Das<br />
Urheberrecht verbleibt auch nach vollständiger Zahlung des Entgelts beim<br />
Architekten. Das Werknutzungsrecht nach Maßgabe des § 24 UrhG an allen<br />
Unterlagen zum „Kärntner Badehaus Millstatt“, insbesondere den Entwürfen,<br />
Skizzen, Zeichnungen, Pläne, Modellen und Mustern, CAD – Vervielfältigungen,<br />
Datenträgern sowie den architektonischen und technischen Beschreibungen kommt<br />
nach Maßgabe des zwischen der Architekten Ronacher ZT GmbH, FN 352443 z,<br />
Khünburg 86, 8620 Hermagor, und der Kärntner Tourismus Holding G.m.b.H., FN<br />
98961 g, Bahnhofstraße 6/3, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, geschlossenen<br />
Architektenvertrages vom 3.8.2011 ausschließlich der Kärntner Tourismus Holding<br />
GmbH zu. zu. Die Marktgemeinde Millstatt leitet ihre Werknutzungsbewilligung an<br />
diesen Unterlagen ausschließlich aus Punkt X. Abs. 2 des ihrerseits im Verfahren<br />
über die Vergabe der Baukonzession zur Errichtung und zum Betrieb des<br />
Badehauses Kärnten I gelegten Angebotes vom 8.9.2001 ab. Dieses Angebot regelt<br />
zudem das Rechtsverhältnis zwischen der Marktgemeinde Millstatt und der Kärntner<br />
Tourismus Holding G.m.b.H. Die Marktgemeinde Millstatt ist nicht berechtigt,<br />
Unterlagen, in welcher Form immer, an Dritte weiterzugeben.<br />
3. Weitergeltung nicht geänderter Bestimmungen:<br />
Soweit mit diesem Nachtrag Bestimmungen des Architektenwerkvertrags vom<br />
28.10.2011 nicht ausdrücklich geändert werden, gelten alle Bestimmungen des<br />
Architektenwerkvertrags unverändert fort.<br />
4. Schriftform:<br />
Änderungen und Ergänzungen dieses Nachtrags zum Architektenwerkvertrag vom<br />
28.10.2011 bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der<br />
Unterfertigung durch beide Vertragsteile. Das gilt auch für die Vereinbarung, mit der<br />
von der Schriftform abgewichen werden soll.<br />
5. Ausfertigungen:<br />
Der gegenständliche Nachtrag wird in zweifacher Ausfertigung errichtet, wovon jeder<br />
Vertragsteil eine erhält.<br />
36
Antrag: Genehmigung des Nachtrages zum Architektenvertrag vom<br />
28.11.2011 zwischen der Marktgemeinde Millstatt am See und<br />
der Architekten Ronacher ZT GmbH.<br />
Abstimmung: 22:1 (Gegenstimme: GR Hofer)<br />
TO-Punkt 20<br />
Genehmigung des Pachtvertrages für das Rathauscafe zwischen der<br />
Marktgemeinde Millstatt am See und der Vizo OG (Frau Viktoria Ivanyos und<br />
Herrn Zoltan Szabo).<br />
Schreiben von Frau Viktoria Ivanyos und Herrn Zoltan Szabo, Alkotas utca 3, 8630<br />
Balatongoglar, Ungarn, vom 12. September <strong>2012</strong>:<br />
Sehr geehrter Gemeinderat! Sehr geehrter Herr Bürgermeister Pleikner! Wie Sie<br />
bestimmt in Erfahrung gebracht haben, arbeiteten wir im Service der Hotels Seewirt<br />
mehrere Saisonen. Seit dieser Zeit ist es unser Wunsch hier im schönen Millstatt<br />
sesshaft zu werden. Nicht nur die Umgebung hat uns in ihren Bann gezogen, auch<br />
die vielen Touristen und Einheimischen. Führungspositionen im mehreren Hotels<br />
sowie Restaurants in Österreich und Ungarn sprechen für unsere Führungsqualitäten<br />
sowie fachliche Kompetenz. Erfahrungen als Unternehmer konnten wir auch<br />
erfolgreich sammeln, im Bereich Gastronomie sowie im Handel wie aus unseren<br />
Lebensläufen ersichtlich ist. Frau Doris Unterlerchner (Seewirt) und Herr Marcel Klein<br />
(Golfblick) haben uns darüber informiert, dass der Gemeindebetrieb „Rathaus Cafe“<br />
in Kürze neue Pächter sucht. Wir würden uns freuen wenn Sie uns bei der Vergabe<br />
des Cafes berücksichtigen würden. Falls wir Ihr Interesse wecken konnten, würden<br />
wir uns über eine positive Antwort freuen. Sollten noch Fragen offen sein, können wir<br />
diese gerne persönlich mit Ihnen aufarbeiten. Hochachtungsvoll Viktoria Ivanyos und<br />
Zoltan Szabo.<br />
Pachtvertrag abgeschlossen zwischen der Marktgemeinde Millstatt am See,<br />
Marktplatz 8, 9872 Millstatt am See, als Verpächterin einerseits und der Vizo OG<br />
(Frau Viktoria Ivanyos geboren am 21.6.1972 und Herrn Zoltan Szabo, geboren am<br />
6.2.1968, wohnhaft in Berzsensyi utca 30, 8630 Balatongoglar, Ungarn), als<br />
Pächterin andererseits, wie folgt:<br />
1.<br />
Die Marktgemeinde Millstatt am See verpachtet an die Vizo OG (Frau Viktoria<br />
Ivanyos und Herrn Zoltan Szabo) und diese pachtet von Ersterer deren im Kur- und<br />
Kongresshaus bestehenden Gewerbebetrieb das Cafehaus „Rathauscafe“,<br />
bestehend aus nachstehenden Räumlichkeiten, Flächen und Anlagen:<br />
a) Cafehaus, bestehend aus Gastlokal (ca. 80,20 m²), Küche (ca. 20 m²),<br />
Toilettenanlage (ca. 7,40 m²),<br />
b) Loggia an der östlichen Seite vom Kurhauseingang im Ausmaß von ca. 72 m²,<br />
c) Hofanteil (zum Lagern von Leergebindekisten),<br />
d) Keller (nördlicher Kellerraum im Osttrakt des Kur- und Kongresshauses).<br />
Als mitverpachtet gelten die in einer einvernehmlich erstellten Inventarliste<br />
angeführten Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände, von welcher Liste jedem der<br />
Vertragsteile eine Gleichschrift ausgefolgt wird.<br />
37
2.<br />
Das Pachtverhältnis beginnt am 1. November <strong>2012</strong> und wird vorerst auf ein Jahr<br />
abgeschlossen. Das Pachtverhältnis kann von beiden Vertragsteilen jederzeit –<br />
jeweils zum 30.06. oder 31.12. – unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6<br />
Monaten ohne Angaben von Gründen aufgekündigt werden. Die Aufkündigung hat<br />
mittels Einschreibbrief zu erfolgen. Erfolgt zum 30.06.2013 keine Kündigung<br />
verlängert sich der Pachtvertrag automatisch.<br />
3.<br />
Der vereinbarte Pachtzins beträgt € 760,- und ist an die Verpächterin monatlich zu<br />
entrichten. Zusätzlich zum Pachtzins stellt die Verpächterin den Pächtern die<br />
jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer anlässlich der monatlichen Pachtzinszahlungen<br />
in Rechnung.<br />
4.<br />
Die auf den Pachtgegenstand anteilsmäßig entfallenden Betriebskosten, wie<br />
Heizung, Müllabfuhr, Wasserbezugsgebühr, Kanalbenützungsgebühr und Strom sind<br />
von den Pächtern getrennt vom Pachtzins zu entrichten. Die Berechnung der<br />
anteilsmäßigen Betriebskosten hat, sofern keine Zähler vorhanden sind, im<br />
Verhältnis des umbauten Raumes der Pachträume zum umbauten Raum des<br />
Gesamtobjektes zu erfolgen. Für die Müllabfuhr sind betriebseigene Tonnen<br />
aufzustellen und die dafür anfallenden Gebühren mit der Marktgemeinde Millstatt am<br />
See direkt abzurechnen. Für die anteilsmäßigen Betriebskosten ist monatlich eine<br />
wertgesicherte Vorauszahlung von € 70,- inklusive Mehrwertsteuer bis jeweils 10.<br />
jeden Monats zu entrichten. Die Abrechnung der Betriebskosten hat für das<br />
abgelaufene Jahr jährlich bis Ende März des Folgejahres zu erfolgen, allfällige<br />
Nachzahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Vorlage der Abrechnung zu<br />
begleichen, Überzahlungen sind auf die nächste Fälligkeit anzurechnen.<br />
Die Pächterin ist weiters verpflichtet, für das Pachtobjekt eine angemessene<br />
Einbruch- und Haftpflichtversicherung abzuschließen und auf die Dauer des<br />
Pachtverhältnisses aufrecht zu halten.<br />
5.<br />
Für die Einhaltung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag sowie für die Rückgabe<br />
des Inventars im ordnungsgemäßen Zustand sowie für die Bezahlung aller Abgaben<br />
und Steuern, zu deren Haftung die Verpächterin herangezogen werden kann, leistet<br />
die Pächterin eine Kaution in der Höhe von € 2.000,-. Diese Kaution kann entweder<br />
durch eine Bankgarantie ab Pachtbeginn oder durch Hinterlegung eines Sparbuches<br />
mit dementsprechendem Einlagestand bei der Finanzverwaltung der Marktgemeinde<br />
Millstatt am See hinterlegt werden. Über die Kaution kann nur im Einvernehmen<br />
beider Vertragsteile verfügt werden.<br />
6.<br />
Der gesamte Zahlungsverkehr zwischen der Marktgemeinde Millstatt am See und der<br />
Pächterin ist über das Konto der Marktgemeinde Millstatt am See bei der<br />
Raiffeisenbank Millstättersee (Konto Nr. 130328. BLZ 39479) abzuwickeln. Für<br />
Beträge, die nicht zum jeweiligen Fälligkeitstermin auf dem Konto der Marktgemeinde<br />
Millstatt am See bei der Raiffeisenbank Millstättersee einlangen, werden bankmäßige<br />
Zinsen verrechnet. Die Pächterin verpflichtet sich, für die Erhaltung der<br />
Pachträumlichkeiten und der gepachteten Fahrnisse in gutem Zustand auf ihre<br />
Kosten zu sorgen. Die normale Abnützung der Pachtobjekte kann der Pächterin nicht<br />
zur Last gelegt werden, sie gilt durch den entrichteten Pachtzins als abgegolten. Die<br />
Instandhaltung der Pachträumlichkeiten, die über die laufende Erhaltungspflicht<br />
hinausgehen, also die Substanz des Gebäudes betreffen, ist Sache der Verpächterin<br />
als Liegenschaftseigentümerin.<br />
38
Wenn gepachtete Maschinen und technische Einrichtungen bzw. technische Geräte<br />
durch den normalen Gebrauch unbrauchbar werden und eine Reparatur derselben<br />
unwirtschaftlich ist, hat die Pächterin dies der Verpächterin umgehend anzuzeigen. In<br />
diesem Fall sind die unbrauchbar gewordenen Geräte und Einrichtungen<br />
einvernehmlich aus der Inventarliste zu streichen, wobei die Verpächterin nicht<br />
verpflichtet ist, der Pächterin Ersatzgeräte zur Verfügung zu stellen und auch der<br />
Pachtzins dadurch keine Änderung erfährt. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses<br />
hat die Pächterin der Verpächterin die Pachträumlichkeiten von nicht in Bestand<br />
genommenen Fahrnissen geräumt und den vertraglichen Bestimmungen<br />
entsprechend in gutem und gereinigtem Zustand zu übergeben. Die in der<br />
Inventarliste angeführten Einrichtungen und Gegenstände sind in gutem und<br />
gebrauchsfähigem Zustand zu übergeben, wobei beschädigte oder fehlende<br />
Inventarstücke zu ersetzen sind.<br />
7.<br />
Der Pächterin und ihren Lieferanten wird die Zufahrt zu den Wirtschaftsräumen des<br />
Betriebes durch die neben dem ehemaligen Postamt im Osttrakt liegende<br />
Hauszufahrt (Durchfahrt) und den nördlich des Hauses liegenden Hof gestattet.<br />
Ebenso ist das Abstellen von Autos vor dem Haus, zum Zweck von Anlieferungen<br />
oder Abtransporten, nur auf dem bezeichneten Parkstreifen gestattet.<br />
Im Bereich des der Pächterin überlassenen abgegrenzten Hofanteils, der<br />
insbesondere zum An- und Abtransport von Gegenständen des Betriebes dient, ist<br />
die Abstellung von Leergut nur vorübergehend gestattet. Das Leergut ist zeitgerecht<br />
abzutransportieren, damit eine Anhäufung vermieden wird. Mülltonnen des Betriebes<br />
dürfen nur im Bereich dieses Hofanteils aufgestellt werden. Die Mülltonnen sind zur<br />
Vermeidung der Geruchsbelästigung ständig geschlossen zu halten.<br />
Der Zugang zum nördlichen Kellerraum an der Ostseite des Objektes ist der<br />
Verpächterin infolge des dort installierten Zuluftventilators für den Rathauskeller<br />
durch die Pächter jederzeit zu gewährleisten. Die Tür vom Rathauscafe in den<br />
Vorraum des Kurhauses ist dann geöffnet zu halten, wenn das Kurhaus in Betrieb ist.<br />
8.<br />
Die Beheizung der Pachträumlichkeiten erfolgt über die Heizzentrale des Kurhauses.<br />
Die Messung des für Heizzwecke verbrauchten Warmwassers wird über einen Zähler<br />
vorgenommen, die Abrechnung der Heizkosten erfolgt nach Maßgabe der<br />
Bestimmungen des Vertragspunktes 5 betreffend die Betriebskosten. Der für die<br />
Versorgung der Pachträume und sonstigen Anlagen erforderliche Strom ist von den<br />
Pächtern über einen eigenen Zähler zu erfassen und direkt mit der Kelag<br />
abzurechnen.<br />
9.<br />
Zur Sicherung der Pachträumlichkeiten nach außen und deren Trennung von den<br />
übrigen Räumen des Kur- und Kongresshauses wird Folgendes vereinbart:<br />
Der Pächterin obliegen folgende Sperrungen: die Tür des Haupteinganges zum<br />
Rathauscafe, Tür von der Loggia ins Rathauscafe, Hofeingang zum Rathauscafe,<br />
alle internen Sperrungen der verpachteten Betriebsräume. Die Sperrstunde ist<br />
ganzjährig mit 02.00 Uhr begrenzt. Die Verpächterin behält sich vor, im Fall von<br />
besonderen Veranstaltungen oder festlichen Anlässen die Loggia zur Gänze zu<br />
beanspruchen. In diesem Fall sind die Tische und Stühle von den Pächtern im<br />
Einvernehmen mit der Verpächterin aus der Loggia zu entfernen.<br />
39
10.<br />
Während des Bestehens des Pachtverhältnisses gilt für die Pächterin Betriebspflicht<br />
als vereinbart, sie hat den Gastgewerbebetrieb ordnungsgemäß zu führen und die<br />
behördlichen Vorschriften einzuhalten. Die Pächterin verpflichtet sich weiters, alle<br />
Pachträumlichkeiten zumindest zu jenen Zeiten offen und betriebsbereit zu halten, in<br />
denen Veranstaltungen, welcher Art immer, im Kur- und Kongresshaus durchgeführt<br />
werden.<br />
11.<br />
Weiters wird der Pächterin das Recht eingeräumt, für diverse Veranstaltungen den<br />
„Rathauskeller“ im Kur- und Kongresshaus nach rechtzeitiger Terminbekanntgabe in<br />
Anspruch zu nehmen. Der dafür zu entrichtende Mietpreis wird nach den ortsüblichen<br />
Mietsätzen, die im Tourismusbüro aufliegen, für jede Veranstaltung separat<br />
abgerechnet.<br />
12.<br />
Für die Pachträumlichkeiten, Flächen und Anlagen wird als primäre Zweckwidmung<br />
die Versorgung der Besucher des Kur- und Kongresshauses im Rahmen des<br />
Cafebetriebs festgelegt. Die Führung dieses Betriebes hat daher dieser<br />
Zweckwidmung entsprechend in einer auf das Niveau des Kur- und Kongresshauses<br />
Rücksicht nehmenden Art zu erfolgen. Dem gemäß ist jede Lärmentwicklung nach<br />
außen zu vermeiden und zu unterbinden.<br />
13.<br />
Bauliche Veränderungen am Pachtobjekt oder Maßnahmen zu dessen Umgestaltung<br />
bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Verpächterin. Insbesondere ist auch die<br />
Anbringung von Hinweistafeln, Aufschriften oder Reklamen jeder Art (z. B. an<br />
Sonnenschirmen) an die Genehmigung der Verpächterin gebunden. Jene<br />
Investitionen und Anschaffungen betreffend die Pachträumlichkeiten, die der Pächter<br />
vornimmt, bleiben dann sein Eigentum, wenn sie bei Beendigung des<br />
Pachtverhältnisses wieder entfernt werden können, wobei die Pächter auf ihre<br />
Kosten den Vorzustand wieder herzustellen haben. Andernfalls gehen diese<br />
Investitionen in das Eigentum der Verpächterin über, ohne dass sie verpflichtet wäre,<br />
hiefür an die Pächterin eine Entschädigung zu bezahlen bzw. diese Investitionen<br />
abzulösen. Von der Pächterin eingebrachte Fahrnisse, sofern sie nicht als Ersatz für<br />
fehlende oder beschädigte Inventarstücke angeschafft werden, bleiben Eigentum der<br />
Pächter und sind von ihnen bei Beendigung des Pachtverhältnisses zu entfernen.<br />
14.<br />
Für die Einlagerung der für die Loggia bestimmten Tische und Stühle während der<br />
kalten Jahreszeit oder in anderen Fällen, wird den Pächtern eine Fläche am<br />
Dachboden des Kur- und Kongresshauses zur Verfügung gestellt. Auf dieser<br />
Abstellfläche dürfen jedoch keine anderen Gegenstände der Pächterin gelagert<br />
werden.<br />
15.<br />
Das Pachtverhältnis kann aus wichtigen Gründen von beiden Vertragsteilen vorzeitig<br />
aufgelöst werden. Solche wichtigen Gründe seitens der Pächter liegen vor, wenn<br />
diese:<br />
a) den Gewerbebetrieb einstellen (Verletzung der Betriebspflicht),<br />
b) mit der Bezahlung der einzelnen Pachtzinsraten länger als einen Monat im<br />
Rückstand bleiben und trotz Mahnung die Zahlung innerhalb von 8 Tagen<br />
nicht leisten,<br />
c) wenn über das Vermögen der Pächter der Konkurs oder das gerichtliche<br />
Ausgleichsverfahren eröffnet wird.<br />
40
16.<br />
Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Verpächterin darf das Pachtobjekt weder<br />
ganz noch teilweise unterverpachtet, entgeltlich oder unentgeltlich, in welcher<br />
Rechtsform immer, dritten Personen überlassen werden.<br />
17.<br />
Änderungen oder Zusatzvereinbarungen zu diesem Pachtvertrag bedürfen zu ihrer<br />
Gültigkeit der Schriftform, sodass sich keiner der Vertragsteile einseitig auf<br />
mündliche Nebenverabredungen berufen kann.<br />
18.<br />
Die Urschrift dieses Pachtvertrages gehört der Pächterin, wogegen der Verpächterin<br />
eine Zweitschrift ausgefolgt wird. Die mit der Errichtung dieses Vertrages<br />
verbundenen Kosten und Gebühren werden von den Pächtern zur Gänze getragen.<br />
Antrag: Den Pachtvertrag zwischen der Marktgemeinde Millstatt am See<br />
und der Vizo OG (Frau Viktoria Ivanyos und Herrn Zoltan Szabo)<br />
für das Rathauscafe mit monatlich € 760,- Pachtzins und<br />
€ 2.000,- Kaution zu genehmigen.<br />
Abstimmung: 23:0<br />
TO-Punkt 22<br />
Dipl.-Ing. Karl Gruber – Schreiben zum Gemeindevolksbegehren in der<br />
Marktgemeinde Millstatt am See nach § 55 K-AGO<br />
Schreiben von Herrn Dipl.-Ing. Karl Gruber, Alexanderhofstraße 85, 9872 Millstatt am<br />
See, vom 23. Juli <strong>2012</strong>:<br />
An den hochlöblichen Gemeinderat der Marktgemeinde Millstatt. Sehr geehrte<br />
Damen und Herren! Bei allem Respekt den Proponenten des<br />
„Gemeindevolksbegehrens in der Marktgemeinde Millstatt nach § 55 AGO in Millstatt“<br />
(so der vollkommene Titel der Ausschreibung vom ?) gegenüber und bei<br />
entsprechender Hochachtung der Maßnahmen der direkten Demokratie, sollte bei<br />
etwaigen Erörterungen oder Beschlussfassungen als Ausfluss dieses<br />
„Gemeindevolksbegehrens“ jedoch darauf Bedacht genommen werden, dass bei der<br />
umfangreichen Aufzählung der in Augenschein genommenen Grundstücke deren<br />
örtliche Zuordnung mangels Angabe der Katastralgemeinden NICHT möglich ist. Der<br />
„wahlberechtigte Gemeindebürger“ Dipl.-Ing. Karl Gruber, mit freundlichen Grüssen.<br />
Schreiben der Marktgemeinde Millstatt vom 10. August <strong>2012</strong> an das Amt der<br />
Kärntner Landesregierung, Abteilung 3 – Kompetenzzentrum:<br />
Am 19. Juli <strong>2012</strong> wurden der Marktgemeinde Millstatt am See die Unterlagen eines<br />
Gemeindevolksbegehrens nach § 55 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung –<br />
K-AGO vom bevollmächtigten Antragsteller, Herrn Bernd Pucher, Grantsch 1, 9872<br />
Millstatt, übergeben.<br />
Am 23. Juli <strong>2012</strong> langte das Schreiben von Herrn Dipl.-Ing. Karl Gruber,<br />
Alexanderhofstraße 85, 9872 Millstatt, zu diesem Gemeindevolksbegehren ein.Bevor<br />
die Gemeindewahlbehörde zur Überprüfung der Unterschriftenlisten zusammentritt<br />
ergeht von der Marktgemeinde Millstatt am See die Anfrage um Bekanntgabe einer<br />
Rechtsansicht, wie das Schreiben von Herrn Dipl.-Ing. Karl Gruber vom 23. Juli <strong>2012</strong><br />
im Zusammenhang mit dem Gemeindevolksbegehren zu werten ist. Mit der Bitte um<br />
Rückantwort verbleibe ich mit freundlichem Gruß, Josef Pleikner, Bürgermeister.<br />
41
Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 3 –<br />
Kompetenzzentrum, Mießtaler Straße 1, 9021 Klagenfurt am Wörthersee:<br />
Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Sie haben vor kurzem eine Anfrage zu einem<br />
Gemeindevolksbegehren betreffend den Verkauf von Gemeindegrundstücken an die<br />
Abteilung 3 übermittelt. Insbesondere ersuchen Sie um Bekanntgabe der<br />
Rechtansicht der Abteilung 3, wie das Schreiben von Herrn Karl Gruber zu werten<br />
sei. Gleichzeitig ist den Unterlagen ein Brief beigelegt, in dem ein anonymer Bürger<br />
die Frage aufwirft, ob die angeführten Grundstücke überhaupt zugeordnet werden<br />
können, nachdem die Angabe der Katastralgemeinde fehlt. Seitens der Abteilung 3<br />
ist dazu festzustellen, dass dieses Schreiben unserer Ansicht nach durchaus als<br />
rechtsgültige Einbringung eines Gemeindevolksbegehrens im Sinne von § 55 K-AGO<br />
zu werten ist. Aus dem Antragstext geht auch klar hervor, welche Beschlussfassung<br />
des Gemeinderates begehrt wird. Die Tatsache, dass die Katastralgemeinde nicht<br />
angeführt ist, tut dem gültigen Inhalt insofern keinen Abbruch, als die Grundstücke<br />
auf Grund der sonstigen Angaben eindeutig zugeordnet werden können. So gesehen<br />
steht im konkreten Fall einer Befassung der Gemeindewahlbehörde nichts entgegen.<br />
Mit der Bitte um Kenntnisnahme und mit freundlichen Grüßen, für die Kärntner<br />
Landesregierung: Dr. Ortner.<br />
Die Rechtsansicht des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 3 –<br />
Kompetenzzentrum, zum Gemeindevolksbegehren wird vom Gemeinderat zur<br />
Kenntnis genommen.<br />
TO-Punkt 23<br />
Bericht des Obmannes des Ausschusses für die Kontrolle der Gebarung<br />
Der Obmann des Ausschusses für die Kontrolle der Gebarung, Herr GR Gerhard<br />
Friedrich, verliest die Niederschrift vom 8. August <strong>2012</strong>:<br />
TO-Punkt 1: Überprüfung, ob die Beschlüsse für die Errichtung des Badehauses<br />
durch die Bäderbetriebe GmbH (Geschäftsführer) vorhanden sind<br />
EM Franz Strauß: Ich ersuche um Abklärung der wesentlichen Punkte, wie z.B. die<br />
Bestellung des Geschäftsführers?<br />
Bgm. Josef Pleikner. Die Bestellung des Geschäftsführers erfolgt durch die<br />
Gesellschafter.<br />
EM Franz Strauß: Wer ist der Vorstand der GmbH?<br />
Bgm. Josef Pleikner: Vorstand gibt es keinen. Die GmbH hat zwei Gesellschafter (GV<br />
Annelies Nickmann und Karl Klinar vom Förderungs- und Verschönerungsverein).<br />
EM Franz Strauß: Die Bäderbetriebe GmbH hat nach Österr. GmbH-Recht<br />
vorzugehen. Wer kann Auskünfte erteilen?<br />
Bgm. Josef Pleikner: Der Gesellschaftsvertrag aus dem Jahre 1996 ist mit einem<br />
GR-Beschluss beschlossen worden, weitere Angaben stehen im Firmenbuch.<br />
EM Franz Strauß: Der Geschäftsführer muss den Gesellschaftern berichten;<br />
Gesellschafter mit 51 % ist der Gemeinderat für die Marktgemeinde und mit 49 % der<br />
Förderungs- u. Verschönerungsverein – wer vertritt diese?<br />
Bgm. Josef Pleikner: Karl Klinar für den Förderungs- und Verschönerungsverein und<br />
für die Marktgemeinde die Finanzreferentin GV Anneliese Nickmann, beschlossen in<br />
der Referatsaufteilung des Gemeinderates.<br />
EM Franz Strauß: Die laufende Bilanz ist dem GR vorzulegen.<br />
42
Bgm. Josef Pleikner: Wenn der Bedarf besteht, habe ich die Verpflichtung als<br />
Geschäftsführer im Rahmen der Vorstandssitzung den Gemeindevorstand zu<br />
informieren. In der GR-Sitzung bin ich befangen.<br />
Weiters darf die Gemeinde 7 Mio. Euro Haftungen übernehmen, ohne die<br />
Kanalhaftungen. Heute haben wir 2,9 Mio. Euro Haftungen, davon sind 1,8 Mio. Euro<br />
Verbindlichkeiten Hallenbad und 1,1 Mio. Euro Verbindlichkeiten Betriebe.<br />
GR Gerhard Friedrich: Der Ist-Stand der Schulden der Gemeinde vor 14 Tagen war<br />
bei 2,9 Mio.<br />
Bgm. Josef Pleikner: Die Entlastung des Geschäftsführers und die Bilanz werden<br />
durch Gesellschafter und nicht durch den GR angenommen (lt. gültigem<br />
Gesellschaftsvertrag, erstellt durch den Notar). Weiters erläutert er den Mitgliedern<br />
des Kontrollausschusses den Gesellschaftsvertrag der Bäderbetriebe GmbH.<br />
EM Franz Strauß: Wer wird für die Abgänge der Bäderbetriebe GmbH aufkommen?<br />
Bgm. Josef Pleikner: Die Gesellschaft hat 2011 keinen Abgang erwirtschaftet. Die<br />
Gemeinde hat sich verpflichtet die Abgänge zu begleichen. Diese Abgänge sind im<br />
Rahmen des Nachtragsvoranschlages der Gemeinde durch den Gemeinderat zu<br />
beschließen, was auch immer so gehandhabt wurde.<br />
GR Gerhard Friedrich: Der Sachverständige hat uns damals sehr verständlich erklärt<br />
wie sich die Bilanz zusammensetzt.<br />
Bgm. Josef Pleikner: Jetzt haben wir den Förderungs- u. Verschönerungsverein<br />
aufgearbeitet und wir hoffen, dass wir bis zur Einstellung des neuen<br />
Geschäftsführers alles in Ordnung gebracht haben. Folgende Beispiele:<br />
Mehrheitseigentümer – die Gemeinde – hat z.B. die Sanierung des Sprungturmes<br />
beschlossen und die Bäderbetriebe GmbH hat die Kosten übernommen. Weiters gibt<br />
es keinen Vertrag der Verpachtung der Grundstücke, sehr wohl eine mündliche. Es<br />
muss in weiterer Folge einen Bestandsvertrag mit der Bäderbetriebe GmbH<br />
betreffend Badehaus gemacht werden, aber auch für die Strandbäder und den<br />
Camping. Die Strandbäder sind alle positiv, außer Strandbad Dellach.<br />
Für die Sanierung des Hallenbades wären Investitionen notwendig: Hohlsteindecke,<br />
E-Installationen, Be- und Entlüftung. Das sind alles Kosten, die ins Unendliche gehen<br />
könnten, deshalb hat der GR beschlossen, das Hallenbad abzutragen.<br />
EM Franz Strauß: Für mich sind nicht alle Fragen abgeklärt. Ich möchte noch in<br />
weitere Unterlagen, wie Gesellschaftsvertrag und ältere Beschlüsse bezüglich der<br />
Bäderbetriebe GmbH und dem Rechtsvorgänger Einsicht nehmen.<br />
Somit hat Bgm. Josef Pleikner alle Fragen zu diesem TO-Punkt beantwortet und<br />
verlässt die Sitzung um 17.55 Uhr.<br />
TO-Punkt 2: Belegsprüfung<br />
EM Pertl Susanne: Anschlussbus zum Nachtbus – zwei Fahrten werden von 4-miham-Taxi<br />
(Peter Silbernagl) verrechnet, jedoch fährt er manchmal nur einmal und hat<br />
aber beim 9-Sitzer oft mehr Personen drinnen, obwohl nur 9 Personen zugelassen<br />
sind. Es sollte darüber mit Herrn Silbernagl geredet werden.<br />
TO-Punkt 3: Allfälliges<br />
Die Bargeldkasse wurde überprüft und der festgestellte Betrag von € 1.664,70 stimmt<br />
mit dem im Kassenbestandsausweis vom 08. August <strong>2012</strong> überein.<br />
Die Kassenbestände und Bankbestände wurden überprüft und für in Ordnung<br />
befunden.<br />
Weiters verliest Herr Obmann Gerhard Friedrich die Niederschrift über die Sitzung<br />
des Ausschusses der Kontrolle der Gebarung vom 2. Oktober <strong>2012</strong>:<br />
Herr Obmann GR Gerhard GR Gerhard Friedrich begrüßt die anwesenden Mitglieder<br />
des Ausschusses für die Kontrolle der Gebarung, die zusätzlich erschienenen<br />
Experten und Auskunftspersonen sowie Herrn AL Ferdinand Joham.<br />
43
Herr Bürgermeister Josef Pleikner übergibt Herrn Obmann GR Gerhard Friedrich ein<br />
E-Mail der Huainigg Dellacher & Partner Rechtsanwälte OG und ersucht um die<br />
Verlesung, danach verlässt er die Sitzung wegen eines privaten Termins. Zur<br />
heutigen Sitzung hat sich der Bürgermeister mit E-Mail vom 20.9.<strong>2012</strong> bei Herrn<br />
Obmann GR Friedrich entschuldigt.<br />
Der Vorsitzende stellt fest, dass sich der Bürgermeister bei ihm nicht entschuldigt hat<br />
und verliest das E-Mail der Huainigg Dellacher & Partner Rechtsanwälte OG vom 2.<br />
Oktober <strong>2012</strong>:<br />
Badehaus Kärnten I – Geheimhaltungsverpflichtung. Sehr geehrter Herr Amtsleiter!<br />
In obiger Angelegenheit teile ich aufgrund Ihrer Anfrage mit, dass aufgrund Punkt<br />
XXI. des Vertrages bezüglich der Errichtung und des Betriebes des „Badehauses<br />
Kärnten I“ eine Geheimhaltungspflicht besteht und ohne ausdrücklicher schriftlicher<br />
Zustimmung durch die KTH keinerlei Informationen im Zusammenhang mit dem<br />
Projekt „Kärntner Badehaus“ an unbeteiligte Dritte gegeben werden dürfen. Ich<br />
empfehle daher jedenfalls eine entsprechende Genehmigung vor jeglicher<br />
Informationserteilung einzuholen. Mit freundlichen Grüßen Mag. Walter Dellacher.<br />
Diskussion:<br />
GR Hofer: Unabhängig vom Schreiben des Rechtsanwaltes stelle ich fest, dass dem<br />
Kontrollausschuss die Prüfungskompetenz zusteht.<br />
GR Mag. Koller: Es geht hier um die Geheimhaltungspflicht. Dass der<br />
Kontrollausschuss nach den Bestimmungen der K-AGO prüfen kann, steht außer<br />
Frage, bezüglich der Geheimhaltungspflicht muss aber die KTH vorher eine<br />
schriftliche Zustimmung zur Überprüfung geben. Ich schlage deshalb vor, die<br />
schriftliche Zustimmung der KTH einzuholen und die Sitzung zu verschieben.<br />
GR Hofer: Es wäre wichtig, dass der Geschäftsführer, Herr Bürgermeister Josef<br />
Pleikner zu Auskunftszwecken hier wäre. Die Frage, wer ist der Bauherr des<br />
Badehauses ist bis heute nicht beantwortet.<br />
GR Pertl: Danke dass alle Eingeladenen gekommen sind, aus dem Schreiben des<br />
Rechtsanwaltes geht hervor, dass die schriftliche Zustimmung der KTH einzuholen<br />
ist.<br />
Vorsitzender: Die Vorgangsweise stört mich. Zuerst müssen wir bis zur letzten<br />
Minute bzw. noch länger zuwarten bis ein E-Mail kommt. Diese Frage hätte längst im<br />
Vorfeld abgeklärt werden müssen.<br />
GR Hofer: Ich gebe Herrn Obmann GR Friedrich vollinhaltlich recht. Faktum ist, dass<br />
der Kontrollausschuss das Bauvorhaben prüfen darf.<br />
GR Mag. Koller: Die Prüfung soll nicht verhindert sondern nur vertagt werden.<br />
GR Pertl: Ich bin für die Vertagung, bis die schriftliche Zustimmung der KTH vorliegt.<br />
GR Hofer: So kann man mit den Mitgliedern des Kontrollausschusses nicht<br />
umgehen.<br />
GR Esterl: Es geht hier nicht um die Geheimhaltungspflicht der Mitglieder des<br />
Kontrollausschusses, sondern um jene der zugezogenen Experten.<br />
Wandaller: Dann soll ein Schriftstück aufgesetzt werden, dass wir zugezogene<br />
Experten unterschreiben, aus dem hervorgeht, dass wir die Geheimhaltungspflicht<br />
einhalten.<br />
GR Hofer: Auf die Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitspflicht muss der<br />
Ausschussobmann ohnehin hinweisen, im Ausschuss für Tourismus sitzen zum<br />
Beispiel kooptierte Mitglieder, die regelmäßig und offiziell an diesen<br />
Ausschusssitzungen teilnehmen.<br />
GR Mag. Koller: Es läuft uns nichts davon, es wird nur eine Vertagung beantragt.<br />
GR Hofer: Die Optik des Ablaufes passt mir nicht.<br />
GR Mag. Koller: Ich stelle folgenden Antrag:<br />
44
Es wird beantragt, einer Vertagung der Überprüfung aller Unterlagen des Kärntner<br />
Badehauses aufgrund des E-Mails der Huainiggg Dellacher & Partner Rechtsanwälte<br />
OG vom 2. Oktober <strong>2012</strong> bis zur Vorlage einer schriftlichen Zustimmung von der<br />
Entbindung der Geheimhaltungspflicht durch die KTH zuzustimmen:<br />
Abstimmung: 3 : 2 (Gegenstimmen: Obmann GR Friedrich, GR Hofer).<br />
GR Hofer: Diese Vorgangsweise wird noch Konsequenzen haben. In weiterer Folge<br />
erläutert Herr GR Hofer in Kurzform die Gemeinderatsbeschlüsse zum Badehaus in<br />
Millstatt vom 7.9.2011, 22.12.2011, 16.05.<strong>2012</strong> und 19.7.<strong>2012</strong>, wobei aus diesen<br />
Beschlüssen nicht hervorgeht, dass die Marktgemeinde Millstatt am See die<br />
Millstätter Bäderbetriebe GmbH mit dem Bau des Badehauses beauftragt hat. Daher<br />
ist bis heute nicht geklärt wer der Bauherr des Badehauses in Millstatt ist.<br />
GR Hofer: Überdies wurden in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates am<br />
16.4.2009 alle Mitglieder des Gemeindevorstandes in den Millstätter Förderungs- und<br />
Verschönerungsverein und in die Millstätter Bäderbetriebe GmbH nominiert, faktisch<br />
wurden die Mitglieder aber nie zu den Sitzungen eingeladen.<br />
Vorsitzender: Es ist eine Pflanzerei, so sollte man mit den Ausschussmitgliedern<br />
nicht umgehen. Die Vorgangsweise gefällt mir überhaupt nicht. Trotzdem danke ich<br />
allen Anwesenden für das Kommen.<br />
Wortmeldungen:<br />
Herr GR Hofer will sich zu Wort melden, der Vorsitzende weist ihn darauf hin, dass<br />
es sich um den Bericht des Obmannes des Ausschusses für die Kontrolle der<br />
Gebarung handelt.<br />
GR Politzer: Herr Kollege GR Hofer redet jedes Mal rein.<br />
GR Hofer: Die Meinungsäußerungen dürfen nicht unterdrückt werden.<br />
GR Friedrich: Der Ablauf der letzten Sitzung des Ausschusses für die Kontrolle der<br />
Gebarung war durch die Intervention des Bürgermeisters nicht in Ordnung.<br />
EW-TO<br />
GV DI Johann Schuster – Antrag: Der Gemeinderat möge beschließen, das<br />
Grundstück 457/1, KG Laubendorf, zur Schaffung preiswerten Baulandes<br />
anzukaufen<br />
Antrag von Herrn GV DI Johann Schuster, Föhrenweg 268, 9872 Millstatt am See,<br />
vom 20. September <strong>2012</strong>: Der Gemeinderat möge beschließen, das Grundstück<br />
457/1, KG Laubendorf, zur Schaffung preiswerten Baulandes anzukaufen.<br />
Begründung: Das Grundstück wird derzeit als Grünland zum Verkauf angeboten.<br />
Südlich des Grundstückes ist demnächst mit der Errichtung von Wohnbauten zu<br />
rechnen. Dadurch wird eine mögliche Baulandwidmung wahrscheinlicher. Neben<br />
preiswertem Bauland wäre dieses Grundstück auch für die Gemeindegärtnerei<br />
geeignet. Die Grundstücksgröße beträgt ca. 5.000 m², der Preis beträgt € 15,- pro<br />
m². Eine Arrondierung mit Nachbargrundstücken ist erforderlich. Mit freundlichen<br />
Grüßen DI Johann Schuster.<br />
Beilage: Entscheidungsunterlage Baulandmodell Tschierweg.<br />
Diskussion:<br />
Vorsitzender: Es ist ein inhaltlich guter Antrag von Herrn Kollegen GV DI Schuster.<br />
GR Klinar: Ich habe vor Jahren einen ähnlichen Antrag für diese Fläche gestellt, von<br />
mir wird der Antrag unterstützt.<br />
45
Antrag: Das Grundstück 457/1 der KG Laubendorf, im Ausmaß von ca.<br />
5.000 m² zu einem Preis von € 15,- pro m² anzukaufen mit der<br />
1. Rate <strong>2012</strong> in der Höhe von € 15.000,-.<br />
Abstimmung: 23:0<br />
EW-TO<br />
GR Mag. Eva Sichrowsky – Ansuchen um Kostenbeteiligung für den<br />
Schishuttle Millstatt – Talstation Goldeck vom 15.12.<strong>2012</strong> bis 1.4.2013 in Höhe<br />
von Euro 4.000,- wie im Jahr 2011/<strong>2012</strong><br />
Ansuchen von Frau GR Mag. Eva Sichrowsky, Mirnockstraße 38, 9872 Millstatt am<br />
See, vom 25. September <strong>2012</strong>:<br />
Betrifft: Ansuchen um Kostenbeteiligung für den Schishuttle Millstatt – Talstation<br />
Goldeck vom 15.12. <strong>2012</strong> bis 1.4.2013 in Höhe von Euro 4.000,- wie im jahr<br />
2011/<strong>2012</strong>. Der Schishuttle zur alten und neuen Talstation Goldeck wird als Talbus<br />
Linie 1 dreimal täglich ab Pesenthein hin und retour und als Ortsbus Linie Drei 1mal<br />
täglich fahren. Dieser Schishuttle soll kostenlos für Einheimische und Gäste sein und<br />
wird von den Bergbahnen Goldeck, Gemeinden Seeboden, Spittal und Millstatt<br />
finanziert. Die Gesamtkosten betragen Euro 55.672,00 wovon die Bergbahnen<br />
Goldeck Euro 30.000.-- die Gemeinde Seeboden Euro 17.500.00, die Gemeinde<br />
Millstatt Euro 5.000.00 und die Stadt Spittal Euro 3.000.00 aufzubringen hat. Wir als<br />
Familienhotel Post und Postillion am See haben uns bereit erklärt, Kosten von Euro<br />
1.000.00 zu übernehmen und ersuchen nun die Gemeinde Millstatt die restlichen<br />
Euro 4.000.00 zu finanzieren, damit Einheimische wie Gäste diesen kostenlosen<br />
Schishuttle in Anspruch nehmen können. Mit freundlichen Grüßen Mag. Eva<br />
Sichrowsky.<br />
Antrag: Die Kostenbeteiligung für den Schishuttle Millstatt – Talstation<br />
Goldeck vom 15.12.<strong>2012</strong> bis 1.4.2013 in Höhe von € 2.000,-<br />
aus dem ordentlichen Haushalt und € 2.000,- aus dem<br />
Tourismushaushalt zu genehmigen.<br />
Abstimmung: 23:0<br />
EW-TO<br />
GV Anneliese Nickmann – Antrag auf Beschlussfassung des<br />
Förderungsvertrages zwischen der Marktgemeinde Millstatt am See und der<br />
Millstätter Bäderbetriebe GmbH mit dem Punkt 3.3<br />
Antrag von Frau GV Anneliese Nickmann, Alexanderhofstraße 38, 9872 Millstatt am<br />
See, vom 2. Oktober <strong>2012</strong>:<br />
Sehr geehrter Herr Bürgermeister! Liebe Kolleginnen und Kollegen des<br />
Gemeinderates! Ich stelle den Antrag auf Beschlussfassung des<br />
Förderungsvertrages zwischen der Marktgemeinde Millstatt am See und der<br />
Millstätter Bäderbetriebe GmbH mit dem Punkt 3.3. Wortlaut des Punktes 3.3:<br />
Die Marktgemeinde Millstatt am See verpflichtet sich bis spätestens 31.12.<strong>2012</strong> dem<br />
Amt der Kärntner Landesregierung mittels Gemeinderatsbeschluss bekannt zu<br />
geben, wie eine Entschuldung der Millstätter Bäderbetriebe GmbH erfolgen wird.<br />
46
Begründung: Durch die Herausnahme des Punktes 3.3 des Förderungsvertrages<br />
(beschlossen in der Sitzung des Gemeinderates der Marktgemeinde Millstatt am See<br />
am 19. Juli <strong>2012</strong> unter EW-TO) wurden bisher keine Bedarfszuweisungsmittel vom<br />
Land Kärnten flüssig gemacht, dadurch ist ein finanzieller Nachteil für die Millstätter<br />
Bäderbetriebe GmbH bzw. in weiterer Folge für die Marktgemeinde Millstatt am See<br />
entstanden. Mein Antrag soll als Erweiterung der Tagesordnung in der Sitzung des<br />
Ausschusses für Finanzen am Freitag, den 5. Oktober <strong>2012</strong> und als Erweiterung der<br />
Tagesordnung in der Sitzung des Gemeinderates am 11. Oktober <strong>2012</strong> behandelt<br />
werden.<br />
Diskussion:<br />
GV Nickmann: Nachdem bis jetzt kein Geldfluss vom Land Kärnten erfolgt ist, sind<br />
Zinsen in der Höhe von rund € 8.000,- entstanden.<br />
Vorsitzender: Es war unklug, dass der Punkt 3.3. aus dem Vertrag heraus<br />
genommen wurde.<br />
GR Hofer: Die Marktgemeinde Millstatt am See hat dem Land Kärnten versprochen,<br />
dass eine Entschuldung der Millstätter Bäderbetriebe GmbH durchgeführt wird,<br />
jedoch wurde diese nicht umgesetzt. Die Entschuldung hätte vor dem Baubeginn des<br />
Badehauses erfolgen sollen.<br />
Antrag: Den in der letzten Sitzung des Gemeinderates<br />
herausgenommenen Punkt 3.3 des Förderungsvertrages<br />
zwischen der Marktgemeinde Millstatt am See und der<br />
Millstätter Bäderbetriebe GmbH wieder einzusetzen und zu<br />
genehmigen.<br />
Abstimmung: 21:2 (Gegenstimmen: GR Hofer, GR Politzer)<br />
EW-TO<br />
Genehmigung des Gemeinschaftsvertrages der ARGE Kulturkino und der<br />
Nutzungsvereinbarung zwischen der ARGE Kulturkino und Frau Maria<br />
Elisabeth Auersperg<br />
Gemeinschaftsvertrag der Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Kulturkino.<br />
Gründung: Die ARGE (Gesellschaft nach bürgerlichem Recht Österreichs) wurde von<br />
nachstehenden Gründungsmitgliedern gegründet und folgender<br />
Gemeinschaftsvertrag abgeschlossen:<br />
Gründungsmitglieder:<br />
- Marktgemeinde Millstatt (vertreten durch Bürgermeister Josef Pleikner)<br />
- Frau Maria Elisabeth Auersperg<br />
- Kulturinitiative Millstatt (vertreten durch Obfrau Gisela Kerschbaumer)<br />
Name und Sitz: Die Gemeinschaft trägt den Namen ARGE Kulturkino und hat den<br />
Sitz in 9872 Millstatt am See – Georgsritterplatz 178 .<br />
Aufgaben und Ziele: Die Aufgaben der "ARGE Kulturkino“ sind die Umsetzung des<br />
Leader Projektes Nock-Kino Millstatt.<br />
Weitere Funktionen der ARGE:<br />
● Trägerschaft zum Leader Projekt<br />
● Koordination und Abrechnung des Projektes<br />
● Abstimmung mit ihren Mitgliedern<br />
47
● Unterstützung der regionalen Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit dem<br />
Projekt<br />
● Unterstützung des fachlichen Austausches mit evtl. Projektpartnern.<br />
mit dem Ziel, die Umsetzung des Leader Projektes gemäß dem Fördervertrag, der<br />
mit dem Land Kärnten abgeschlossen wurde, zu gewährleisten.<br />
Rechte und Pflichten der Mitglieder<br />
Mitglieder sind die Marktgemeinde Millstatt am See, Frau Maria Elisabeth Auersperg<br />
als Eigentümerin des Kinos und die Kulturinitiative Millstatt.<br />
Jedes Mitglied hat das Recht:<br />
● auf 1 Stimme bei Entscheidungen bezüglich der Aufgaben, Ziele und Aktivitäten<br />
der ARGE.<br />
● auf Kontrolle und Einsicht in alle Unterlagen<br />
Jedes Mitglied hat folgende Pflichten:<br />
● Jedes Mitglied ist zur Umsetzung der Idee innerhalb seiner eigenen Gemeindebzw.<br />
Organisationsstruktur verpflichtet.<br />
● Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an die gemeinsamen Beschlüsse zu halten<br />
und danach zu handeln.<br />
Mitgliedsbeiträge: Es werden keine Mitgliedsbeiträge eingehoben. Alle finanziellen<br />
Mittel werden von Frau Maria Elisabeth Auersperg aufgebracht.<br />
Aktivitäten der ARGE: Die Aktivitäten der ARGE liegen vor allem<br />
● in der Abwicklung, Koordination und Kontrolle der Arbeitspakete<br />
● im Einbringen der nötigen Eigenmittel und Eigenleistungen<br />
● in der Vorfinanzierung sämtlicher förderfähigen Projektkosten<br />
● im gegenseitigen Informationsaustausch (Post, Mail, Arbeitstreffen),<br />
● in der Öffentlichkeitsarbeit<br />
● in der Bestellung der Organe und ihrer Aufgaben<br />
● in der Erstellung eines Arbeits- und Kostenplans (geförderte Personal- und<br />
Sachkosten, Eigenleistungen)<br />
● in der finanziellen Kontrolle der Umsetzung der Arbeitspakete<br />
Finanzierung: Die ARGE ist nicht gewinnorientiert. Sämtliche Einnahmen dienen zur<br />
Abdeckung der Abwicklung der Arbeitspakete. Die aus den genehmigten<br />
Umsetzungen finanzierten Leistungen (Projektverwaltung, -koordination,<br />
Umsetzungsmaßnahmen) der Projektpartner sind durch die ARGE gemäß<br />
Projektplan und Projektkalkulation der Arbeitspakete an diese nach Vorlage der<br />
entsprechenden Leistungsnachweise und Kontrolle zur Auszahlung zu bringen. Die<br />
ARGE selbst ist verpflichtet, sich gegenüber den Finanzierungsstellen der<br />
Umsetzung der Arbeitspakete (private und öffentliche Finanzierung) für eine<br />
zeitgerechte Auszahlung zu sorgen. Die Auszahlung von Mitteln an Dritte kann nur<br />
dann erfolgen, wenn die laufenden Aufwendungen der ARGE gedeckt sind.<br />
Beschlüsse: Für alle Aktivitäten und Maßnahmen sind Mehrheitsbeschlüsse<br />
notwendig, wobei eine 2/3 Mehrheit erforderlich ist.<br />
Geschäftsführung: Die ARGE bestellt umgehend durch Mehrheitsbeschluss eine/n<br />
KoordinatorIn auf die Dauer von zwei Jahren.<br />
Diesem/r Koordinator/In wird die Aufgabe übertragen:<br />
● die Arbeitspakete abzuwickeln,<br />
● laufende Berichterstattung über den Projektverlauf an das Kernteam zu erstatten<br />
● Werkverträge mit den externen Planern und Stellen gemäß Projektplan<br />
abzuschließen und deren Einhaltung und Abrechnung zu kontrollieren,<br />
48
● den gegenseitigen Informationsaustausch zwischen den Projektpartnern<br />
durchzuführen und zu organisieren,<br />
● die Öffentlichkeitsarbeit zur Einbindung der Projekte in die regionale<br />
Entwicklungsarbeit gemeinsam mit den Projektpartnern durchzuführen,<br />
● sich für eine nachhaltige Integration der Projektarbeiten in die regionale<br />
Entwicklungsarbeit einzusetzen,<br />
● die Rechnungen nach entsprechender Prüfung der Landesregierung zur<br />
Auszahlung vorzulegen,<br />
● die Protokolle der laufenden Sitzungen zu verfassen, die Beschlüsse zu<br />
dokumentieren und an die Mitglieder auszusenden.<br />
Rechnungsprüfung: Eine eigene Rechnungsprüfung der ARGE ist nicht notwendig,<br />
da die Prüfung der Projektabrechnungen bzw. Teilabrechnungen des Projektes<br />
Nock-Kino Millstatt sowieso durch eine/n unabhängigen PrüferIn erfolgt, welche/r aus<br />
dem Prüferpool der Abtlg. 3 des Amtes der Kärntner Landesregierung gewählt wird.<br />
Eintritt und Austritt: Eine Mitgliedschaft dauert bis zum Projektende. Danach erlischt<br />
die Mitgliedschaft automatisch. Natürlich können die Mitglieder der ARGE die<br />
Fortsetzung beschließen, wobei jene Mitglieder ausscheiden, welche eine weitere<br />
Mitgliedschaft in der ARGE nicht wünschen.<br />
Ausschließungsgründe: Bei gemeinschaftsschädigendem Verhalten und groben<br />
Verstößen gegen die im Gemeinschaftsvertrag und in den Beschlüssen festgelegten<br />
Grundsätze ist eine Ausschließung aus der ARGE mittels einstimmigem Beschluss<br />
möglich.<br />
Organisation: Um eine ordentliche Organisation der ARGE zu gewährleisten, werden<br />
folgende Organe aus den Mitgliedern gewählt:<br />
Obfrau Frau Maria Elisabeth Auersperg<br />
1.Obfrau-Stellvertreter Herr Bürgermeister Josef Pleikner<br />
2.Obfrau-Stellvertreterin Gisela Kerschbaumer<br />
Eine Mitgliederliste, Namen und Adressenliste der Funktionäre, Kontaktadresse, eine<br />
Projektbeschreibung sind dem Gesellschaftsvertrag beizulegen.<br />
Änderungen und Beschlüsse, die diesen ARGE Vertrag betreffen, sind schriftlich zu<br />
treffen und ergänzend beizulegen.<br />
Auflösung der ARGE: Einer Auflösung der ARGE müssen alle Mitglieder zustimmen.<br />
Sie kann aufgrund der beendeten Umsetzung der Arbeitspakete oder aber bei<br />
Funktionsuntüchtigkeit erfolgen. Eine Auflösung ist erst nach endgültiger Prüfung und<br />
Abrechnung der Mittel möglich. Bei einer Auflösung der ARGE werden die<br />
bestehenden Fördermittel und das Gemeinschaftskapital von den Mitgliedern zum<br />
allgemeinen Nutzen in Aktivitäten zur regionalen Förderung von Natur und Umwelt<br />
oder eventuellen Folgeprojekte eingebracht. Eine Auflösung vor Projektabschluss ist<br />
nicht möglich.<br />
Nutzungsvereinbarung abgeschlossen zwischen der ARGE Kulturkino,<br />
Georgsritterplatz 178 – 9872 Millstatt, als Projektträger des LEADER Vorhabens<br />
„Nock-Kino Millstatt“ in der Folge Förderungswerber genannt und Frau Maria<br />
Elisabeth Auersperg, Schloss Reideben, 9431 Wolfsberg, Reideben 1, als<br />
rechtsannehmende und verpflichtete Partei, wie folgt:<br />
49
I. Rechtliche Rahmenbedingungen<br />
a)<br />
Die Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und<br />
Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des Schwerpunktes 4<br />
des Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums 2007 –<br />
2013 „Leader“, BMLFUW-LE.1.1.23/0019-II/6/2007, in Kraft getreten am 05.12.2007,<br />
regelt die Durchführung des Schwerpunktes 4 („Leader“) des Österreichischen<br />
Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für den Zeitraum 01.01.2007 bis<br />
31.12.2013, das vom Bund gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom<br />
20.09.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den<br />
Europäischen Landwirtschaftsfonds (ELER) im gesamten Bundesgebiet angeboten<br />
wird. Diese Sonderrichtlinie enthält die allgemein geltenden und für die Umsetzung<br />
von Maßnahmen im Rahmen des Schwerpunktes „Leader“ spezifischen<br />
Bedingungen und stellt einen integrierenden Bestandteil der gegenständlichen<br />
Vereinbarung dar.<br />
b.)<br />
Das Land Kärnten, vertreten durch das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung<br />
20 Landesplanung, ist bewilligende Stelle von Vorhaben aus EU-Mitteln „Leader 07-<br />
13“. Im Falle der Bewilligung erhält der Förderungswerber einen Zuschuss zu den<br />
anrechenbaren Kosten für Investitionen sowie für den Sach- und Personalaufwand.<br />
Die unmittelbar aus dem geförderten Vorhaben erzielten Einnahmen (zB Eintritte<br />
oder Kursgebühren für geförderte Veranstaltungen) sind zu berücksichtigen, wobei<br />
die Summe aus Einnahmen und Förderung nicht die Gesamtkosten des Vorhabens<br />
übersteigen darf. Anrechenbare Kosten sind Ausgaben, die ab der Antragstellung<br />
getätigt werden. Nicht anrechenbare Kosten sind insbesondere Steuern, öffentliche<br />
Abgaben und Gebühren, Verfahrenskosten, Finanzierungs- und<br />
Versicherungskosten, Lizenzgebühren, Steuerberatung-, Anwalts- und<br />
Notariatskosten, Leasingraten, Ausgaben für Investitionen, die nicht dem Stand der<br />
Technik entsprechen und Ausgaben, die vor dem 01.01.2007 getätigt wurden oder<br />
sich auf Vorhaben beziehen, die nicht bis zum 31.12.2013 bewilligt wurden.<br />
c)<br />
Der Förderungswerber muss sicherstellen, dass der Investitionsgegenstand während<br />
der ab Fälligkeit der Letztzahlung beginnenden Behaltefrist von 5 Jahren<br />
ordnungsgemäß und den Zielen der jeweiligen Maßnahmen entsprechend genutzt<br />
und instand gehalten wird und für einen unbeweglichen Investitionsgegenstand für<br />
diese Dauer einen Nachweis über eine zeitgerechte und wertentsprechende<br />
Versicherung gegen Elementarschäden (zB Feuer, Sturm, Hagel) vorlegen, soweit<br />
die Versicherungskosten erschwinglich sind. Der Förderungswerber hat durch<br />
geeignetes Publizitätsmaterial (Hinweisschilder, Plakate, Aufkleber etc.)<br />
insbesondere auf den Beitrag der EU zur Verwirklichung des geförderten Vorhabens<br />
gemäß Förderungszusage hinzuweisen.<br />
d)<br />
Die Agrarmarkt Austria (AMA) als Zahlstelle und die EU sind durch hiezu berufene<br />
Organe befugt, die richtlinienkonforme Abwicklung des geförderten Vorhabens zu<br />
kontrollieren. Die Kontrolle erfolgt in Form einer Verwaltungskontrolle, einer Vor-Ort<br />
Kontrolle und einer Ex-Post-Kontrolle. Der Förderungswerber ist verpflichtet eine<br />
gewährte Förderung ganz oder teilweise insbesondere dann zurückzubezahlen,<br />
wenn die in der unter Punkt I.a) genannten Sonderrichtlinie vorgesehenen<br />
Förderungsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können oder<br />
erfüllt wurden oder die entsprechend den Förderungsvoraussetzungen zu<br />
erbringende Leistung einschließlich insbesondere von Dokumentationspflichten,<br />
50
Meldepflichten sowie Duldungs- und Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig<br />
erbracht werden kann oder erbracht worden ist.<br />
II. Vertragsgegenstand<br />
a)<br />
Der Förderungswerber ist Projektträger des nachstehenden, im Sinne der<br />
Sonderrichtlinie „Leader“ geförderten Vorhabens: „Nock-Kino Millstatt“. Im Rahmen<br />
des Projektes werden ein Bau der Bühne und die Bühnenbeleuchtung gefördert. Die<br />
projektrelevanten Unterlagen (Förderzusage und Förderbestimmungen der Abt. 20<br />
des Amtes der Kärntner Landesregierung) wurden Frau Maria Elisabeth Auersperg<br />
ausgehändigt und stellen einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung dar.<br />
Die gesamte Finanzierung der Umsetzung des Vorhabens trägt der<br />
Förderungswerber.<br />
b)<br />
Die Letztzahlung durch die Förderstelle an den Förderwerber erfolgt laut<br />
Projektplanung am 31. Jänner 2014, sodass ab diesem Zeitpunkt die 5-jährige<br />
Behaltefrist beginnt und somit frühestens am 30. Jänner 2019 endet. Der<br />
gegenständliche Vertrag wird mit dem Tag der Vertragsunterfertigung wirksam und<br />
wird für die Dauer von 7 Jahren abgeschlossen. Er endet daher am 30. Jänner 2019.<br />
III.Dauer des Vertrages<br />
Der gegenständliche Vertrag wird mit dem Tag der Vertragsunterfertigung wirksam<br />
und wird für die Dauer von 7 Jahren abgeschlossen. Er endet daher auf jeden Fall<br />
am 30. Jänner 2019.<br />
IV. Rechtseinräumung<br />
Der Förderungswerber räumt hiermit Frau Maria Elisabeth Auersperg das mit Ende<br />
der unter Punkt II.b) dargestellten Behaltefrist befristete, unentgeltliche und jederzeit<br />
widerrufbare Recht auf Nutzung des Vertragsgegenstandes (Bühne und<br />
Bühnenbeleuchtung) mit sofortiger Wirkung ein. Festgehalten wird, dass der<br />
Förderungswerber zumindest bis zum Ende der Behaltefrist sachenrechtlicher<br />
Eigentümer des Vertragsgegenstandes bleibt. Mit Ablauf der unter Punkt II.b)<br />
dargestellten Behaltefrist geht der Vertragsgegenstand automatisch in das Eigentum<br />
von Frau Maria Elisabeth Auersperg über.<br />
V. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien<br />
a)<br />
Der Förderungswerber ist für die richtlinienkonforme Einbringung des<br />
Förderungsantrages verantwortlich.<br />
Der Förderungswerber haftet auch gegenüber den Kontrollorganen sowohl für die<br />
richtlinienkonforme Umsetzung des Vorhabens, als auch für Einhaltung der<br />
Verpflichtung zur Nutzung und Instandhaltung des Investitionsgegenstandes im<br />
Hinblick auf die Pflichten des Förderungswerbers nach den Grundsätzen der<br />
Sonderrichtlinie „Leader“.<br />
b)<br />
Frau Maria Elisabeth Auersperg verpflichtet sich bis Ablauf der Behaltefrist<br />
gegenüber dem Förderungswerber zu nachstehenden Punkten:<br />
● Frau Auersperg hat dafür zu sorgen, dass das Vorhaben laut dem Vertragspunkt<br />
„Vertragsgegenstand“ für die unter Punkt II.b) geregelte Behaltefrist ordnungsgemäß<br />
und den Zielen des Vorhabens entsprechend genutzt und instand gehalten wird. Die<br />
notwendigen Instandhaltungskosten trägt ausschließlich Frau Auersperg ohne<br />
Anspruch eines Kostenrückersatzes.<br />
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● Frau Auersperg hat dem Förderungswerber ehest möglich, spätestens jedoch ein<br />
Jahr nach Vertragsunterfertigung, durch Übermittlung der bezughabenden<br />
Versicherungspolizze nachzuweisen, dass sie eine für den Investitionsgegenstand<br />
über die gesamte vereinbarte Nutzungsdauer von mindestens 5 Jahren zeitgerechte<br />
und wertentsprechende Versicherung gegen Elementarschäden abgeschlossen und<br />
die Prämie für die gesamte Laufzeit entrichtet hat. Der Anspruch aus dem<br />
Versicherungsvertrag im Versicherungsfall ist an den Förderungswerber abzutreten.<br />
● Frau Auersperg hat die von der Sonderrichtlinie geforderten Publizitätsmittel<br />
(Hinweisschilder, Plakate, Aufkleber etc...) während der Laufzeit der Vereinbarung<br />
am Vertragsgegenstand in geeigneter Weise anzubringen und regelmäßig zu<br />
kontrollieren. Die konkrete Ausgestaltung des Publizitätsmittels ist den Frau<br />
Auersperg ausgehändigten Kennzeichnungsvorgaben der die Förderung<br />
bewilligenden Stelle zu entnehmen.<br />
● Frau Auersperg hat dem Förderungswerber über Verlangen jederzeit und<br />
unverzüglich notwendige Aufzeichnungen oder Unterlagen – soweit erforderlich im<br />
Original – zu übermitteln.<br />
● Bei Vor-Ort-Kontrollen durch die unter Punkt I.d) genannten Organe hat Frau<br />
Auersperg die Kontrollorgane jederzeit und auch ohne Ankündigung alle Betriebs-<br />
und Lagerräume sowie Betriebsfläche betreten zu lassen und in die Buchhaltung und<br />
in alle bezughabenden Aufzeichnungen oder Unterlagen Einsicht nehmen zu lassen.<br />
Bei einer solchen Kontrolle hat Frau Auersperg anwesend zu sein, Auskünfte zu<br />
erteilen und sonstige Unterstützung zu leisten.<br />
● Frau Auersperg ist verpflichtet, alle den Vertragsgegenstand betreffende<br />
Unterlagen und Aufzeichnungen 10 Jahre ab Erhalt der Letztzahlung an den<br />
Förderwerber sicher und überprüfbar aufzubewahren.<br />
● Die ARGE Kulturkino räumt der KIM bis zum Ende der unter II.b) genannten<br />
Behaltepflicht das Recht ein, an bis zu fünf Tagen pro Jahr die geförderte Bühne, die<br />
Bühnenbeleuchtung und die Räumlichkeiten des „Nock-Kinos“ für deren<br />
Veranstaltungen unentgeltlich zu nützen. Die Veranstaltungen müssen den Zielen<br />
des Vorhabens entsprechen. Die Termine dafür werden mindestens ein Monat im<br />
Voraus festgelegt. Für die Bewerbung dieser Veranstaltungen sorgt die KIM nach<br />
Absprache mit Frau Auersperg. Im Falle der Nichtnutzung oder der teilweisen<br />
Nutzung dieses Rechtes entstehen der KIM keine Verpflichtungen.<br />
VI. Schadloserklärung<br />
Sollte der Förderungswerber aufgrund eines Verstoßes von Frau Maria Elisabeth<br />
Auersperg gegen eine der unter Punkt IV.b) übernommenen Verpflichtungen zur<br />
teilweisen oder gänzlichen Rückzahlung der Förderung verpflichtet werden, so<br />
verpflichtet sich Frau Auersperg hiermit, den Förderungswerber schad- und klaglos<br />
zu halten.<br />
VII. Allgemeine Vertragsbestimmungen<br />
a)<br />
Sollte aus rechtlichen Gründen das sachenrechtliche Eigentumsrecht nur durch die<br />
Herstellung eines entsprechenden Grundbuchsstandes möglich sein, wird zwischen<br />
den Vertragsparteien vereinbart, dass während der Laufzeit dieser Vereinbarung auf<br />
grundbücherliche Eintragungen verzichtet wird, die Vertragsparteien aber<br />
wechselseitig verpflichtet sind, sich rechtlich und wirtschaftlich so zu stellen, als wäre<br />
der entsprechende Grundbuchsstand gegeben.<br />
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)<br />
Sollten Bestimmungen des Vertrages aus rechtlichen Gründen unwirksam sein,<br />
verpflichten sich die Vertragsparteien eine neue Regelung bzw. Vereinbarung zu<br />
treffen, die dem Sinn und Zweck der gegenständlichen Vereinbarung möglichst nahe<br />
kommt.<br />
c)<br />
Mündliche Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und<br />
Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Selbiges<br />
gilt auch für das Abgehen von der Schriftform.<br />
d)<br />
Nachstehende ergänzende bzw. integrierende Urkunden und Unterlagen wurden<br />
Frau Maria Elisabeth Auersperg ausgehändigt: Leader-Antrag.<br />
Antrag: Den Gemeinschaftsvertrag zwischen der ARGE Kulturkino und<br />
die Nutzungsvereinbarung zwischen der ARGE Kulturkino und<br />
Frau Maria Elisabeth Auersperg zu genehmigen.<br />
Abstimmung: 23:0<br />
Vertraulicher Teil:<br />
ausgeblendet<br />
Allgemeines:<br />
Frau GV Anneliese Nickmann und Herrn GV MMag. Erwin Theuermann weisen<br />
daraufhin, dass morgen die Delegation aus Wendlingen in Millstatt eintrifft und am<br />
Abend die Partnerschaftsfeier anlässlich des 20ig jährigen Bestehens der<br />
Partnerschaft am Schiff stattfindet. Die Anwesenden werden gebeten, zahlreich an<br />
der Partnerschaftsfeier teilzunehmen. GR Hofer kritisiert, dass Herr Bürgermeister<br />
Josef Pleikner auf Urlaub ist.<br />
GR Mag. Koller ersucht den Obmann des Ausschusses der Kontrolle der Gebarung,<br />
Herrn GR Gerhard Friedrich, vor den Sitzung des Ausschusses das Einvernehmen<br />
im Hinblick auf die Tagesordnung mit den Ausschussmitgliedern herzustellen. Der<br />
Vorsitzende bestätigt, dass der Kontrollausschuss ein Kollegialorgan ist.<br />
Herr Vizebürgermeister Florian Maier bedankt sich bei den Mitgliedern des<br />
Gemeinderates für die Mitarbeit und beendet die Sitzung des Gemeinderates um<br />
21.45 Uhr.<br />
Protokollführerin: Der Vorsitzende:<br />
Edith Eder Vzbgm. Florian Maier<br />
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Der für den Inhalt Verantwortliche:<br />
AL Ferdinand Joham<br />
Protokollunterfertiger: Protokollunterfertiger:<br />
GR Mag. Wilfried Koller GR Anton Pertl<br />
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