121011_4.Gemeinderat_2012
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I. Rechtliche Rahmenbedingungen<br />
a)<br />
Die Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und<br />
Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des Schwerpunktes 4<br />
des Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums 2007 –<br />
2013 „Leader“, BMLFUW-LE.1.1.23/0019-II/6/2007, in Kraft getreten am 05.12.2007,<br />
regelt die Durchführung des Schwerpunktes 4 („Leader“) des Österreichischen<br />
Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für den Zeitraum 01.01.2007 bis<br />
31.12.2013, das vom Bund gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom<br />
20.09.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den<br />
Europäischen Landwirtschaftsfonds (ELER) im gesamten Bundesgebiet angeboten<br />
wird. Diese Sonderrichtlinie enthält die allgemein geltenden und für die Umsetzung<br />
von Maßnahmen im Rahmen des Schwerpunktes „Leader“ spezifischen<br />
Bedingungen und stellt einen integrierenden Bestandteil der gegenständlichen<br />
Vereinbarung dar.<br />
b.)<br />
Das Land Kärnten, vertreten durch das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung<br />
20 Landesplanung, ist bewilligende Stelle von Vorhaben aus EU-Mitteln „Leader 07-<br />
13“. Im Falle der Bewilligung erhält der Förderungswerber einen Zuschuss zu den<br />
anrechenbaren Kosten für Investitionen sowie für den Sach- und Personalaufwand.<br />
Die unmittelbar aus dem geförderten Vorhaben erzielten Einnahmen (zB Eintritte<br />
oder Kursgebühren für geförderte Veranstaltungen) sind zu berücksichtigen, wobei<br />
die Summe aus Einnahmen und Förderung nicht die Gesamtkosten des Vorhabens<br />
übersteigen darf. Anrechenbare Kosten sind Ausgaben, die ab der Antragstellung<br />
getätigt werden. Nicht anrechenbare Kosten sind insbesondere Steuern, öffentliche<br />
Abgaben und Gebühren, Verfahrenskosten, Finanzierungs- und<br />
Versicherungskosten, Lizenzgebühren, Steuerberatung-, Anwalts- und<br />
Notariatskosten, Leasingraten, Ausgaben für Investitionen, die nicht dem Stand der<br />
Technik entsprechen und Ausgaben, die vor dem 01.01.2007 getätigt wurden oder<br />
sich auf Vorhaben beziehen, die nicht bis zum 31.12.2013 bewilligt wurden.<br />
c)<br />
Der Förderungswerber muss sicherstellen, dass der Investitionsgegenstand während<br />
der ab Fälligkeit der Letztzahlung beginnenden Behaltefrist von 5 Jahren<br />
ordnungsgemäß und den Zielen der jeweiligen Maßnahmen entsprechend genutzt<br />
und instand gehalten wird und für einen unbeweglichen Investitionsgegenstand für<br />
diese Dauer einen Nachweis über eine zeitgerechte und wertentsprechende<br />
Versicherung gegen Elementarschäden (zB Feuer, Sturm, Hagel) vorlegen, soweit<br />
die Versicherungskosten erschwinglich sind. Der Förderungswerber hat durch<br />
geeignetes Publizitätsmaterial (Hinweisschilder, Plakate, Aufkleber etc.)<br />
insbesondere auf den Beitrag der EU zur Verwirklichung des geförderten Vorhabens<br />
gemäß Förderungszusage hinzuweisen.<br />
d)<br />
Die Agrarmarkt Austria (AMA) als Zahlstelle und die EU sind durch hiezu berufene<br />
Organe befugt, die richtlinienkonforme Abwicklung des geförderten Vorhabens zu<br />
kontrollieren. Die Kontrolle erfolgt in Form einer Verwaltungskontrolle, einer Vor-Ort<br />
Kontrolle und einer Ex-Post-Kontrolle. Der Förderungswerber ist verpflichtet eine<br />
gewährte Förderung ganz oder teilweise insbesondere dann zurückzubezahlen,<br />
wenn die in der unter Punkt I.a) genannten Sonderrichtlinie vorgesehenen<br />
Förderungsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können oder<br />
erfüllt wurden oder die entsprechend den Förderungsvoraussetzungen zu<br />
erbringende Leistung einschließlich insbesondere von Dokumentationspflichten,<br />
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