10.02.2013 Aufrufe

121011_4.Gemeinderat_2012

121011_4.Gemeinderat_2012

121011_4.Gemeinderat_2012

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

I. Rechtliche Rahmenbedingungen<br />

a)<br />

Die Sonderrichtlinie des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und<br />

Wasserwirtschaft zur Umsetzung von Maßnahmen im Rahmen des Schwerpunktes 4<br />

des Österreichischen Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums 2007 –<br />

2013 „Leader“, BMLFUW-LE.1.1.23/0019-II/6/2007, in Kraft getreten am 05.12.2007,<br />

regelt die Durchführung des Schwerpunktes 4 („Leader“) des Österreichischen<br />

Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum für den Zeitraum 01.01.2007 bis<br />

31.12.2013, das vom Bund gemäß Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom<br />

20.09.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den<br />

Europäischen Landwirtschaftsfonds (ELER) im gesamten Bundesgebiet angeboten<br />

wird. Diese Sonderrichtlinie enthält die allgemein geltenden und für die Umsetzung<br />

von Maßnahmen im Rahmen des Schwerpunktes „Leader“ spezifischen<br />

Bedingungen und stellt einen integrierenden Bestandteil der gegenständlichen<br />

Vereinbarung dar.<br />

b.)<br />

Das Land Kärnten, vertreten durch das Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung<br />

20 Landesplanung, ist bewilligende Stelle von Vorhaben aus EU-Mitteln „Leader 07-<br />

13“. Im Falle der Bewilligung erhält der Förderungswerber einen Zuschuss zu den<br />

anrechenbaren Kosten für Investitionen sowie für den Sach- und Personalaufwand.<br />

Die unmittelbar aus dem geförderten Vorhaben erzielten Einnahmen (zB Eintritte<br />

oder Kursgebühren für geförderte Veranstaltungen) sind zu berücksichtigen, wobei<br />

die Summe aus Einnahmen und Förderung nicht die Gesamtkosten des Vorhabens<br />

übersteigen darf. Anrechenbare Kosten sind Ausgaben, die ab der Antragstellung<br />

getätigt werden. Nicht anrechenbare Kosten sind insbesondere Steuern, öffentliche<br />

Abgaben und Gebühren, Verfahrenskosten, Finanzierungs- und<br />

Versicherungskosten, Lizenzgebühren, Steuerberatung-, Anwalts- und<br />

Notariatskosten, Leasingraten, Ausgaben für Investitionen, die nicht dem Stand der<br />

Technik entsprechen und Ausgaben, die vor dem 01.01.2007 getätigt wurden oder<br />

sich auf Vorhaben beziehen, die nicht bis zum 31.12.2013 bewilligt wurden.<br />

c)<br />

Der Förderungswerber muss sicherstellen, dass der Investitionsgegenstand während<br />

der ab Fälligkeit der Letztzahlung beginnenden Behaltefrist von 5 Jahren<br />

ordnungsgemäß und den Zielen der jeweiligen Maßnahmen entsprechend genutzt<br />

und instand gehalten wird und für einen unbeweglichen Investitionsgegenstand für<br />

diese Dauer einen Nachweis über eine zeitgerechte und wertentsprechende<br />

Versicherung gegen Elementarschäden (zB Feuer, Sturm, Hagel) vorlegen, soweit<br />

die Versicherungskosten erschwinglich sind. Der Förderungswerber hat durch<br />

geeignetes Publizitätsmaterial (Hinweisschilder, Plakate, Aufkleber etc.)<br />

insbesondere auf den Beitrag der EU zur Verwirklichung des geförderten Vorhabens<br />

gemäß Förderungszusage hinzuweisen.<br />

d)<br />

Die Agrarmarkt Austria (AMA) als Zahlstelle und die EU sind durch hiezu berufene<br />

Organe befugt, die richtlinienkonforme Abwicklung des geförderten Vorhabens zu<br />

kontrollieren. Die Kontrolle erfolgt in Form einer Verwaltungskontrolle, einer Vor-Ort<br />

Kontrolle und einer Ex-Post-Kontrolle. Der Förderungswerber ist verpflichtet eine<br />

gewährte Förderung ganz oder teilweise insbesondere dann zurückzubezahlen,<br />

wenn die in der unter Punkt I.a) genannten Sonderrichtlinie vorgesehenen<br />

Förderungsvoraussetzungen nicht oder nicht vollständig erfüllt werden können oder<br />

erfüllt wurden oder die entsprechend den Förderungsvoraussetzungen zu<br />

erbringende Leistung einschließlich insbesondere von Dokumentationspflichten,<br />

50

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!