121011_4.Gemeinderat_2012
121011_4.Gemeinderat_2012
121011_4.Gemeinderat_2012
- TAGS
- johannschuster.at
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Meldepflichten sowie Duldungs- und Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig<br />
erbracht werden kann oder erbracht worden ist.<br />
II. Vertragsgegenstand<br />
a)<br />
Der Förderungswerber ist Projektträger des nachstehenden, im Sinne der<br />
Sonderrichtlinie „Leader“ geförderten Vorhabens: „Nock-Kino Millstatt“. Im Rahmen<br />
des Projektes werden ein Bau der Bühne und die Bühnenbeleuchtung gefördert. Die<br />
projektrelevanten Unterlagen (Förderzusage und Förderbestimmungen der Abt. 20<br />
des Amtes der Kärntner Landesregierung) wurden Frau Maria Elisabeth Auersperg<br />
ausgehändigt und stellen einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung dar.<br />
Die gesamte Finanzierung der Umsetzung des Vorhabens trägt der<br />
Förderungswerber.<br />
b)<br />
Die Letztzahlung durch die Förderstelle an den Förderwerber erfolgt laut<br />
Projektplanung am 31. Jänner 2014, sodass ab diesem Zeitpunkt die 5-jährige<br />
Behaltefrist beginnt und somit frühestens am 30. Jänner 2019 endet. Der<br />
gegenständliche Vertrag wird mit dem Tag der Vertragsunterfertigung wirksam und<br />
wird für die Dauer von 7 Jahren abgeschlossen. Er endet daher am 30. Jänner 2019.<br />
III.Dauer des Vertrages<br />
Der gegenständliche Vertrag wird mit dem Tag der Vertragsunterfertigung wirksam<br />
und wird für die Dauer von 7 Jahren abgeschlossen. Er endet daher auf jeden Fall<br />
am 30. Jänner 2019.<br />
IV. Rechtseinräumung<br />
Der Förderungswerber räumt hiermit Frau Maria Elisabeth Auersperg das mit Ende<br />
der unter Punkt II.b) dargestellten Behaltefrist befristete, unentgeltliche und jederzeit<br />
widerrufbare Recht auf Nutzung des Vertragsgegenstandes (Bühne und<br />
Bühnenbeleuchtung) mit sofortiger Wirkung ein. Festgehalten wird, dass der<br />
Förderungswerber zumindest bis zum Ende der Behaltefrist sachenrechtlicher<br />
Eigentümer des Vertragsgegenstandes bleibt. Mit Ablauf der unter Punkt II.b)<br />
dargestellten Behaltefrist geht der Vertragsgegenstand automatisch in das Eigentum<br />
von Frau Maria Elisabeth Auersperg über.<br />
V. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien<br />
a)<br />
Der Förderungswerber ist für die richtlinienkonforme Einbringung des<br />
Förderungsantrages verantwortlich.<br />
Der Förderungswerber haftet auch gegenüber den Kontrollorganen sowohl für die<br />
richtlinienkonforme Umsetzung des Vorhabens, als auch für Einhaltung der<br />
Verpflichtung zur Nutzung und Instandhaltung des Investitionsgegenstandes im<br />
Hinblick auf die Pflichten des Förderungswerbers nach den Grundsätzen der<br />
Sonderrichtlinie „Leader“.<br />
b)<br />
Frau Maria Elisabeth Auersperg verpflichtet sich bis Ablauf der Behaltefrist<br />
gegenüber dem Förderungswerber zu nachstehenden Punkten:<br />
● Frau Auersperg hat dafür zu sorgen, dass das Vorhaben laut dem Vertragspunkt<br />
„Vertragsgegenstand“ für die unter Punkt II.b) geregelte Behaltefrist ordnungsgemäß<br />
und den Zielen des Vorhabens entsprechend genutzt und instand gehalten wird. Die<br />
notwendigen Instandhaltungskosten trägt ausschließlich Frau Auersperg ohne<br />
Anspruch eines Kostenrückersatzes.<br />
51