10.02.2013 Aufrufe

121011_4.Gemeinderat_2012

121011_4.Gemeinderat_2012

121011_4.Gemeinderat_2012

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Meldepflichten sowie Duldungs- und Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig<br />

erbracht werden kann oder erbracht worden ist.<br />

II. Vertragsgegenstand<br />

a)<br />

Der Förderungswerber ist Projektträger des nachstehenden, im Sinne der<br />

Sonderrichtlinie „Leader“ geförderten Vorhabens: „Nock-Kino Millstatt“. Im Rahmen<br />

des Projektes werden ein Bau der Bühne und die Bühnenbeleuchtung gefördert. Die<br />

projektrelevanten Unterlagen (Förderzusage und Förderbestimmungen der Abt. 20<br />

des Amtes der Kärntner Landesregierung) wurden Frau Maria Elisabeth Auersperg<br />

ausgehändigt und stellen einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung dar.<br />

Die gesamte Finanzierung der Umsetzung des Vorhabens trägt der<br />

Förderungswerber.<br />

b)<br />

Die Letztzahlung durch die Förderstelle an den Förderwerber erfolgt laut<br />

Projektplanung am 31. Jänner 2014, sodass ab diesem Zeitpunkt die 5-jährige<br />

Behaltefrist beginnt und somit frühestens am 30. Jänner 2019 endet. Der<br />

gegenständliche Vertrag wird mit dem Tag der Vertragsunterfertigung wirksam und<br />

wird für die Dauer von 7 Jahren abgeschlossen. Er endet daher am 30. Jänner 2019.<br />

III.Dauer des Vertrages<br />

Der gegenständliche Vertrag wird mit dem Tag der Vertragsunterfertigung wirksam<br />

und wird für die Dauer von 7 Jahren abgeschlossen. Er endet daher auf jeden Fall<br />

am 30. Jänner 2019.<br />

IV. Rechtseinräumung<br />

Der Förderungswerber räumt hiermit Frau Maria Elisabeth Auersperg das mit Ende<br />

der unter Punkt II.b) dargestellten Behaltefrist befristete, unentgeltliche und jederzeit<br />

widerrufbare Recht auf Nutzung des Vertragsgegenstandes (Bühne und<br />

Bühnenbeleuchtung) mit sofortiger Wirkung ein. Festgehalten wird, dass der<br />

Förderungswerber zumindest bis zum Ende der Behaltefrist sachenrechtlicher<br />

Eigentümer des Vertragsgegenstandes bleibt. Mit Ablauf der unter Punkt II.b)<br />

dargestellten Behaltefrist geht der Vertragsgegenstand automatisch in das Eigentum<br />

von Frau Maria Elisabeth Auersperg über.<br />

V. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien<br />

a)<br />

Der Förderungswerber ist für die richtlinienkonforme Einbringung des<br />

Förderungsantrages verantwortlich.<br />

Der Förderungswerber haftet auch gegenüber den Kontrollorganen sowohl für die<br />

richtlinienkonforme Umsetzung des Vorhabens, als auch für Einhaltung der<br />

Verpflichtung zur Nutzung und Instandhaltung des Investitionsgegenstandes im<br />

Hinblick auf die Pflichten des Förderungswerbers nach den Grundsätzen der<br />

Sonderrichtlinie „Leader“.<br />

b)<br />

Frau Maria Elisabeth Auersperg verpflichtet sich bis Ablauf der Behaltefrist<br />

gegenüber dem Förderungswerber zu nachstehenden Punkten:<br />

● Frau Auersperg hat dafür zu sorgen, dass das Vorhaben laut dem Vertragspunkt<br />

„Vertragsgegenstand“ für die unter Punkt II.b) geregelte Behaltefrist ordnungsgemäß<br />

und den Zielen des Vorhabens entsprechend genutzt und instand gehalten wird. Die<br />

notwendigen Instandhaltungskosten trägt ausschließlich Frau Auersperg ohne<br />

Anspruch eines Kostenrückersatzes.<br />

51

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!