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121011_4.Gemeinderat_2012

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Die gegenständliche Maßnahme wurde in der Vorstandsitzung am 6.7.<strong>2012</strong>, unter<br />

dem TOP 8) einstimmig beschlossen. Die Umschuldung des Bankdarlehens wurde<br />

ausgeschrieben, wobei die Vergabe an die Volksbank Oberkärnten, als Best- und<br />

Billigstbieter, erfolgte. Mit freundlichen Grüßen Mag. Franz Daborer,<br />

Geschäftsführung.<br />

Bürgschaftsvertrag gemäß § 1357 ABGB. Die Volksbank Oberkärnten, im folgenden<br />

kurz „Bank“ genannt, hat an Wasserverband Millstätter See, im folgenden kurz<br />

„Kreditnehmer“ genannt, mit Vertrag (Ausfertigung am 10.7.<strong>2012</strong>) auf Konto<br />

1147511-2241 einen Kredit über EUR 121.030,00 gewährt.<br />

01. Zur Sicherstellung aller Forderungen und Ansprüche aus Haupt- und<br />

Nebenverbindlichkeiten gemäß Pkt. 4, die aus der Inanspruchnahme dieses Kredites<br />

erwachsen sind oder noch erwachsen werden, übernimmt die Marktgemeinde<br />

Millstatt am See, Marktplatz 8, 9872 Millstatt am See, die Haftung als Bürge und<br />

Zahler gemäß § 1357 ABGB zu den nachstehenden Bedingungen, jedoch nur bis zur<br />

Höhe von 22,70% des Kreditbetrages samt Anhang.<br />

02. Die Haftung des Bürgen wird durch die Ziehung und Anerkennung des Saldos<br />

eines Kontokorrentes nicht eingeschränkt oder aufgehoben und bleibt in voller Höhe<br />

bis zur anfechtungsechten Beendigung des Kreditverhältnisses bestehen. Sie erlischt<br />

auch nicht durch vorübergehende Rückzahlung des Kredites bei Fortbestand des<br />

Kontokorrentverhältnisses.<br />

03. Die Festsetzung der näheren Bedingungen hinsichtlich des Kredites bleibt der<br />

freien Vereinbarung zwischen der Bank und dem Kreditnehmer vorbehalten.<br />

Insbesondere bleibt die Haftung des Bürgen bis zur anfechtungsfesten Befriedigung<br />

der Bank in voller Höhe bestehen, wenn die Bank dem Kreditnehmer ohne<br />

Verständigung des Bürgen Stundung oder Prolongation gewährt, die Einziehung der<br />

verbürgten Forderung nicht betreibt, einem gerichtlichen Ausgleich zustimmt oder<br />

wenn die Bank ein ihre Forderung gegen den Kreditnehmer sicherndes Recht,<br />

insbesondere ein Pfandrecht oder das Recht gegen einen etwaigen Mitbürgen oder<br />

sonstige Sicherheiten und Vorzugsrechte aufgeben sollte, mögen diese schon jetzt<br />

bestehen oder erst später entstehen.<br />

04. Zu den Nebenverbindlichkeiten, die die Haftung des Bürgen umfasst, gehören<br />

insbesondere alle mit den Forderungen und Ansprüchen zusammenhängenden<br />

Zinsen, Zinseszinsen, Verzugszinsen, Provisionen, notwendige Gebühren sowie<br />

zweckentsprechende Auslagen und Kosten.<br />

05. Auf diese Bürgschaft hat ausschließlich österreichisches Recht Anwendung zu<br />

finden. Sofern der Bürge Unternehmer ist, unterwirft er sich für alle Streitigkeiten,<br />

welche aus dieser Bürgschaft entspringen, ohne Rücksicht auf den Betrag, der<br />

Gerichtsbarkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz der Bank.<br />

Die Bank behält sich jedoch vor, ihre Rechte auch beim sonst örtlich und sachlich<br />

zuständigen Gericht geltend zu machen.<br />

06. Die Bank ist befugt, Zahlungen oder den Erlös aus anderen Sicherheiten<br />

zunächst auf den unverbürgten Teil ihrer Forderungen oder auch auf andere als<br />

diese verbürgten Forderungen zu verrechnen.<br />

07. Die Rechte der Bank gehen erst dann auf den Bürgen über, wenn sämtliche<br />

Ansprüche der Bank an den Kreditnehmer befriedigt sind. Bis dahin gelten die<br />

Zahlungen des Bürgen lediglich als Sicherheitsleistungen, wobei die Bank jedoch<br />

befugt ist, sich jederzeit aus den bei ihr erlegten Beträgen zu befriedigen.<br />

08. Bei mehreren Bürgen haftet jeder unabhängig von den anderen für den ganzen<br />

von ihm verbürgten Betrag.<br />

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