121011_4.Gemeinderat_2012
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Zu der ausgedrückten Verwunderung, dass die Verordnungen der Vorjahre textlich<br />
gleichlautend sind und abgesehen vom Datum aufsichtsbehördlich zur Kenntnis<br />
genommen wurden, darf zum besseren Verständnis nochmals angeführt werden,<br />
dass in der Promulgationsklausel die gesetzlichen Bestimmungen in der Letztfassung<br />
angeführt werden müssen.<br />
So ist die Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung 1998 – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998<br />
idF LGBl. Nr. 61/<strong>2012</strong> und das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz 1999 – K-<br />
GKG, LGBl. Nr. 62/1999 idF LGBl. Nr. 42/2010, anzuführen. Novellierungen von<br />
Gesetzen sind daher, sofern sie in Kraft getreten sind, auch bei der Ausschreibung<br />
von Kanalgebühren in der Promulgationsklausel zu berücksichtigen. Hinsichtlich der<br />
Inkrafttretensbestimmungen darf nochmals darauf hingewiesen werden, dass<br />
Abgabeverordnungen nur rückwirkend erlassen werden dürfen, wenn dafür eine<br />
gesetzliche Ermächtigung vorliegt. Für die Erlassung von Kanalgebühren sieht das<br />
Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz keine Möglichkeit der rückwirkenden<br />
Festsetzung der Kanalgebühr vor. Somit darf auch in diesem Zusammenhang<br />
klarstellend festgehalten werden, dass die Verordnung vom 20. Dezember 2010,<br />
Zahl: 811-0-M/2010, erst am 1. April 2011 in Kraft getreten ist, so dass eine<br />
rückwirkende Inkrafttretung der Verordnung nicht erfolgt ist. Im Gegensatz dazu ist<br />
festzuhalten, dass die Verordnung vom 16. Mai <strong>2012</strong>, Zahl: 811-0-M/<strong>2012</strong>, mit 1.<br />
April <strong>2012</strong> in Kraft treten soll, so dass für die ha. Behörde auf Grund dieser<br />
Termindarstellung ein rückwirkendes Inkrafttreten augenscheinlich und<br />
nachvollziehbar ist. Sollten in diesem Zusammenhang nach Überprüfung dieser<br />
klarstellenden Ausführungen mit den vorgelegten Verordnungen für die<br />
Marktgemeinde Millstatt weiterhin Unklarheiten bestehen, so wird um diesbezügliche<br />
telefonische Kontaktaufnahme ersucht. Für die Kärntner Landesregierung: Dr.<br />
Manfred Mertel.<br />
E-Mail der Marktgemeinde Millstatt vom 30. Juli <strong>2012</strong> an Herrn Dr. Manfred Mertel:<br />
Sehr geehrter Herr Dr. Manfred Mertel! Herzlichen Dank für das Schreiben des<br />
Amtes der Kärntner Landesregierung vom 27. Juli <strong>2012</strong> zur Verordnungsüberprüfung<br />
der Kanalgebühren. Die Promulgationsklausel wurde im beiliegenden Entwurf<br />
entsprechend abgeändert. Da das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz keine<br />
Möglichkeit der rückwirkenden Festsetzung der Kanalgebühr vorsieht, muss der § 7<br />
der Verordnung entsprechend abgeändert werden. Gehe ich richtig in der Annahme,<br />
dass die Verordnung über die Kanalgebühren in der nächstfolgenden Sitzung des<br />
Gemeinderates (voraussichtlich im September <strong>2012</strong>) neu beschlossen werden<br />
muss? Mit der Bitte um kurze Rückantwort verbleibe ich mit freundlichem Gruß<br />
Ferdinand Joham, Amtsleiter.<br />
Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 3, vom 3. August<br />
<strong>2012</strong>, Zahl: A03-SP 81-146/2-<strong>2012</strong>: Bezug nehmend auf das Schreiben vom 27. Juli<br />
<strong>2012</strong>, zur gegenständlichen Verordnung, darf mitgeteilt werden, dass für den Fall,<br />
dass die Inkrafttretensbestimmungen durch den Gemeinderat beschlossen wurden,<br />
so dass diese auch durch den Gemeinderat als Verordnungsgeber wiederum mit<br />
Beschluss verändert werden müssen. Für die Kärntner Landesregierung: Dr. Manfred<br />
Mertel.<br />
Antrag: Genehmigung der Erhöhung der Kanalgebühr um 1,5%<br />
(jährliche Valorisierung).<br />
Abstimmung: 23:0<br />
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