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121011_4.Gemeinderat_2012

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Zu der ausgedrückten Verwunderung, dass die Verordnungen der Vorjahre textlich<br />

gleichlautend sind und abgesehen vom Datum aufsichtsbehördlich zur Kenntnis<br />

genommen wurden, darf zum besseren Verständnis nochmals angeführt werden,<br />

dass in der Promulgationsklausel die gesetzlichen Bestimmungen in der Letztfassung<br />

angeführt werden müssen.<br />

So ist die Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung 1998 – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998<br />

idF LGBl. Nr. 61/<strong>2012</strong> und das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz 1999 – K-<br />

GKG, LGBl. Nr. 62/1999 idF LGBl. Nr. 42/2010, anzuführen. Novellierungen von<br />

Gesetzen sind daher, sofern sie in Kraft getreten sind, auch bei der Ausschreibung<br />

von Kanalgebühren in der Promulgationsklausel zu berücksichtigen. Hinsichtlich der<br />

Inkrafttretensbestimmungen darf nochmals darauf hingewiesen werden, dass<br />

Abgabeverordnungen nur rückwirkend erlassen werden dürfen, wenn dafür eine<br />

gesetzliche Ermächtigung vorliegt. Für die Erlassung von Kanalgebühren sieht das<br />

Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz keine Möglichkeit der rückwirkenden<br />

Festsetzung der Kanalgebühr vor. Somit darf auch in diesem Zusammenhang<br />

klarstellend festgehalten werden, dass die Verordnung vom 20. Dezember 2010,<br />

Zahl: 811-0-M/2010, erst am 1. April 2011 in Kraft getreten ist, so dass eine<br />

rückwirkende Inkrafttretung der Verordnung nicht erfolgt ist. Im Gegensatz dazu ist<br />

festzuhalten, dass die Verordnung vom 16. Mai <strong>2012</strong>, Zahl: 811-0-M/<strong>2012</strong>, mit 1.<br />

April <strong>2012</strong> in Kraft treten soll, so dass für die ha. Behörde auf Grund dieser<br />

Termindarstellung ein rückwirkendes Inkrafttreten augenscheinlich und<br />

nachvollziehbar ist. Sollten in diesem Zusammenhang nach Überprüfung dieser<br />

klarstellenden Ausführungen mit den vorgelegten Verordnungen für die<br />

Marktgemeinde Millstatt weiterhin Unklarheiten bestehen, so wird um diesbezügliche<br />

telefonische Kontaktaufnahme ersucht. Für die Kärntner Landesregierung: Dr.<br />

Manfred Mertel.<br />

E-Mail der Marktgemeinde Millstatt vom 30. Juli <strong>2012</strong> an Herrn Dr. Manfred Mertel:<br />

Sehr geehrter Herr Dr. Manfred Mertel! Herzlichen Dank für das Schreiben des<br />

Amtes der Kärntner Landesregierung vom 27. Juli <strong>2012</strong> zur Verordnungsüberprüfung<br />

der Kanalgebühren. Die Promulgationsklausel wurde im beiliegenden Entwurf<br />

entsprechend abgeändert. Da das Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz keine<br />

Möglichkeit der rückwirkenden Festsetzung der Kanalgebühr vorsieht, muss der § 7<br />

der Verordnung entsprechend abgeändert werden. Gehe ich richtig in der Annahme,<br />

dass die Verordnung über die Kanalgebühren in der nächstfolgenden Sitzung des<br />

Gemeinderates (voraussichtlich im September <strong>2012</strong>) neu beschlossen werden<br />

muss? Mit der Bitte um kurze Rückantwort verbleibe ich mit freundlichem Gruß<br />

Ferdinand Joham, Amtsleiter.<br />

Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 3, vom 3. August<br />

<strong>2012</strong>, Zahl: A03-SP 81-146/2-<strong>2012</strong>: Bezug nehmend auf das Schreiben vom 27. Juli<br />

<strong>2012</strong>, zur gegenständlichen Verordnung, darf mitgeteilt werden, dass für den Fall,<br />

dass die Inkrafttretensbestimmungen durch den Gemeinderat beschlossen wurden,<br />

so dass diese auch durch den Gemeinderat als Verordnungsgeber wiederum mit<br />

Beschluss verändert werden müssen. Für die Kärntner Landesregierung: Dr. Manfred<br />

Mertel.<br />

Antrag: Genehmigung der Erhöhung der Kanalgebühr um 1,5%<br />

(jährliche Valorisierung).<br />

Abstimmung: 23:0<br />

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