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121011_4.Gemeinderat_2012

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Ich ersuche aus diesem Grund um diesbezügliche Beschlussfassung in den<br />

Gemeindegremien und zeitgerechte Vorlage beim Amt der Kärntner Landesregierung<br />

zur Genehmigung. Mit der Bitte um Retournierung der genehmigten Verordnung bis<br />

spätestens 15.4.<strong>2012</strong> verbleibe ich mit freundlichen Grüßen, Bgm. DI Dr. Erhard<br />

Veiter, Obmann.<br />

Der Gemeinderat der Marktgemeinde Millstatt hat die Verordnung über die Erhöhung<br />

der Kanalgebühr um 1,5% (jährliche Valorisierung) in der Sitzung am 16. Mai <strong>2012</strong><br />

unter TO-Punkt 8 genehmigt. Die Verordnung wurde mit Schreiben vom 21. Mai <strong>2012</strong><br />

dem Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 3, zur aufsichtsbehördlichen<br />

Genehmigung vorgelegt.<br />

Mit Schreiben vom 6. Juli <strong>2012</strong> teilte das Amt der Kärntner Landesregierung,<br />

Abteilung 3, der Marktgemeinde Millstatt mit: Bezugnehmend auf die vorgelegte<br />

Verordnung des do. Gemeinderates vom 16. Mai <strong>2012</strong>, Zahl: 811-0-M/<strong>2012</strong>, mit der<br />

Kanalgebühren ausgeschrieben werden, darf mitgeteilt werden, dass über die<br />

Datenbank „Gemeinderecht“ im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich<br />

(RIS) aktuelle Informationen über Verordnungen nachlesbar sein sollen. In diesem<br />

Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein legistischer Leitfaden für die<br />

Erlassung von Verordnungen auf Gemeindeebene ausgearbeitet wurde und darauf<br />

auch Bedacht zu nehmen ist. In der Promulgationsklausel sind die aktuellen<br />

Rechtsgrundlagen anzuführen, so dass konkret die Kärntner Allgemeine<br />

Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998 idF LGBl. Nr. 61/<strong>2012</strong> sowie das<br />

Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG, LGBl. Nr. 62/1999 idF LGBl. Nr.<br />

42/2010, anzuführen sind. Hinsichtlich des Inkrafttretens der Verordnung ist darauf<br />

hinzuweisen, dass eine Rückwirkung von Verordnungen nach Beschlussfassung nur<br />

auf Grund einer gesetzlichen Basis möglich ist. In diesem Zusammenhang ist daher<br />

festzuhalten, dass die Verordnung nicht mit 1. April <strong>2012</strong> in Kraft treten kann, da<br />

dafür die gesetzliche Grundlage fehlt. Gemäß § 15 der Kärntner Allgemeinen<br />

Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998 idF LGBl. Nr. 61/<strong>2012</strong>, sind<br />

Verordnungen der Gemeinde durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes<br />

während zwei Wochen kundzumachen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt<br />

ist. Sie treten, wenn nicht landesgesetzlich Anderes bestimmt ist, nach Ablauf des<br />

Tages in Kraft, an dem sie angeschlagen worden sind. Es ist daher festzuhalten,<br />

dass der Gemeinderat entweder einen späteren Zeitpunkt für das Inkrafttreten<br />

festlegt, oder andernfalls von den Regelungen des § 15 Abs. 1 der Kärntner<br />

Allgemeinen Gemeindeordnung Gebrauch macht. Es darf um diesbezügliche<br />

Verbesserung ersucht werden, damit vollständige und rechtskonforme Informationen<br />

von Verordnungen publiziert werden können. Für die Kärntner Landesregierung: Dr.<br />

Manfred Mertel.<br />

Schreiben der Marktgemeinde Millstatt an das Amt der Kärntner Landesregierung,<br />

Abteilung 3, vom 20. Juli <strong>2012</strong>:<br />

Sehr geehrter Herr Dr. Manfred Mertel! Unter Bezugnahme auf das Schreiben des<br />

Amtes der Kärntner Landesregierung vom 6. Juli <strong>2012</strong>, Zahl: 20620-GEMRIS/42-2-<br />

<strong>2012</strong>, zur Kanalgebühren Verordnungsüberprüfung stellt die Marktgemeinde Millstatt<br />

mit Verwunderung fest, dass die jährlich zu fassende Verordnung mangelhaft sein<br />

sollte, die Verordnungen der Vorjahre, welche textlich gleichlautend sind, abgesehen<br />

vom Datum, jeweils aufsichtsbehördlich genehmigt wurden. Mit der Bitte um<br />

Rückantwort verbleibe ich mit freundlichem Gruß Josef Pleikner, Bürgermeister.<br />

Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 3, vom 27. Juli <strong>2012</strong>:<br />

Bezug nehmend auf das Schreiben vom 20. Juli <strong>2012</strong>, Zahl: 811-OM/<strong>2012</strong>,<br />

betreffend Kanalgebührenverordnung darf mitgeteilt werden, dass die Verordnungen<br />

entsprechend dem legistischen Leitfaden ausgestaltet werden müssen.<br />

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