121011_4.Gemeinderat_2012
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Ich ersuche aus diesem Grund um diesbezügliche Beschlussfassung in den<br />
Gemeindegremien und zeitgerechte Vorlage beim Amt der Kärntner Landesregierung<br />
zur Genehmigung. Mit der Bitte um Retournierung der genehmigten Verordnung bis<br />
spätestens 15.4.<strong>2012</strong> verbleibe ich mit freundlichen Grüßen, Bgm. DI Dr. Erhard<br />
Veiter, Obmann.<br />
Der Gemeinderat der Marktgemeinde Millstatt hat die Verordnung über die Erhöhung<br />
der Kanalgebühr um 1,5% (jährliche Valorisierung) in der Sitzung am 16. Mai <strong>2012</strong><br />
unter TO-Punkt 8 genehmigt. Die Verordnung wurde mit Schreiben vom 21. Mai <strong>2012</strong><br />
dem Amt der Kärntner Landesregierung, Abteilung 3, zur aufsichtsbehördlichen<br />
Genehmigung vorgelegt.<br />
Mit Schreiben vom 6. Juli <strong>2012</strong> teilte das Amt der Kärntner Landesregierung,<br />
Abteilung 3, der Marktgemeinde Millstatt mit: Bezugnehmend auf die vorgelegte<br />
Verordnung des do. Gemeinderates vom 16. Mai <strong>2012</strong>, Zahl: 811-0-M/<strong>2012</strong>, mit der<br />
Kanalgebühren ausgeschrieben werden, darf mitgeteilt werden, dass über die<br />
Datenbank „Gemeinderecht“ im Rechtsinformationssystem der Republik Österreich<br />
(RIS) aktuelle Informationen über Verordnungen nachlesbar sein sollen. In diesem<br />
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass ein legistischer Leitfaden für die<br />
Erlassung von Verordnungen auf Gemeindeebene ausgearbeitet wurde und darauf<br />
auch Bedacht zu nehmen ist. In der Promulgationsklausel sind die aktuellen<br />
Rechtsgrundlagen anzuführen, so dass konkret die Kärntner Allgemeine<br />
Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998 idF LGBl. Nr. 61/<strong>2012</strong> sowie das<br />
Kärntner Gemeindekanalisationsgesetz – K-GKG, LGBl. Nr. 62/1999 idF LGBl. Nr.<br />
42/2010, anzuführen sind. Hinsichtlich des Inkrafttretens der Verordnung ist darauf<br />
hinzuweisen, dass eine Rückwirkung von Verordnungen nach Beschlussfassung nur<br />
auf Grund einer gesetzlichen Basis möglich ist. In diesem Zusammenhang ist daher<br />
festzuhalten, dass die Verordnung nicht mit 1. April <strong>2012</strong> in Kraft treten kann, da<br />
dafür die gesetzliche Grundlage fehlt. Gemäß § 15 der Kärntner Allgemeinen<br />
Gemeindeordnung – K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998 idF LGBl. Nr. 61/<strong>2012</strong>, sind<br />
Verordnungen der Gemeinde durch Anschlag an der Amtstafel des Gemeindeamtes<br />
während zwei Wochen kundzumachen, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt<br />
ist. Sie treten, wenn nicht landesgesetzlich Anderes bestimmt ist, nach Ablauf des<br />
Tages in Kraft, an dem sie angeschlagen worden sind. Es ist daher festzuhalten,<br />
dass der Gemeinderat entweder einen späteren Zeitpunkt für das Inkrafttreten<br />
festlegt, oder andernfalls von den Regelungen des § 15 Abs. 1 der Kärntner<br />
Allgemeinen Gemeindeordnung Gebrauch macht. Es darf um diesbezügliche<br />
Verbesserung ersucht werden, damit vollständige und rechtskonforme Informationen<br />
von Verordnungen publiziert werden können. Für die Kärntner Landesregierung: Dr.<br />
Manfred Mertel.<br />
Schreiben der Marktgemeinde Millstatt an das Amt der Kärntner Landesregierung,<br />
Abteilung 3, vom 20. Juli <strong>2012</strong>:<br />
Sehr geehrter Herr Dr. Manfred Mertel! Unter Bezugnahme auf das Schreiben des<br />
Amtes der Kärntner Landesregierung vom 6. Juli <strong>2012</strong>, Zahl: 20620-GEMRIS/42-2-<br />
<strong>2012</strong>, zur Kanalgebühren Verordnungsüberprüfung stellt die Marktgemeinde Millstatt<br />
mit Verwunderung fest, dass die jährlich zu fassende Verordnung mangelhaft sein<br />
sollte, die Verordnungen der Vorjahre, welche textlich gleichlautend sind, abgesehen<br />
vom Datum, jeweils aufsichtsbehördlich genehmigt wurden. Mit der Bitte um<br />
Rückantwort verbleibe ich mit freundlichem Gruß Josef Pleikner, Bürgermeister.<br />
Schreiben des Amtes der Kärntner Landesregierung, Abteilung 3, vom 27. Juli <strong>2012</strong>:<br />
Bezug nehmend auf das Schreiben vom 20. Juli <strong>2012</strong>, Zahl: 811-OM/<strong>2012</strong>,<br />
betreffend Kanalgebührenverordnung darf mitgeteilt werden, dass die Verordnungen<br />
entsprechend dem legistischen Leitfaden ausgestaltet werden müssen.<br />
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