121011_4.Gemeinderat_2012
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3. Werden während der Pachtdauer einzelne Teile der Pachtobjekte – insbesondere<br />
auch unter Berücksichtigung des Standards der betriebenen Gewerbe – unbrauchbar<br />
bzw. nicht mehr (zweckmäßig) verwendungstauglich, so sind diese von der Pächterin<br />
auf ihre Kosten durch gleichartige Teile zu ersetzen. Dies gilt insbesondere auch für<br />
die Gebäudeteile der verpachteten Gebäude (samt den Installationen und<br />
Gerätschaften jeglicher Art). Gleiches gilt auch für beschädigte oder abhanden<br />
gekommene Stücke bzw. Gebäudeteile bzw. Installationen und dergleichen. Bei der<br />
Beschaffung von Ersatzgegenständen bzw. bei der Durchführung von<br />
Instandsetzung- sowie Instandhaltungsmaßnahmen, sowie bei der Durchführung von<br />
Schönheitsreparaturen ist das Einvernehmen mit der Verpächterin herzustellen,<br />
insbesondere unter Berücksichtigung der vertraglichen Bestimmungen mit der KTH<br />
im Zusammenhang mit dem „Badehaus Kärnten I“.<br />
4. Die Pächterin übernimmt auch für die gesamten Pachtobjekte sämtliche<br />
erforderlichen Verkehrssicherungspflichten, sie hat die Verpächterin diesbezüglich<br />
vollkommen schad- und klagslos zu halten.<br />
7<br />
5. Die Pächterin darf bauliche Veränderungen an den Pachtobjekten nur nach<br />
vorheriger schriftlicher Zustimmung der Verpächterin vornehmen.<br />
6. Wesentliche Beschädigungen der Pachtobjekte und/oder ihrer Bestandteile hat die<br />
Pächterin der Verpächterin unverzüglich anzuzeigen. Die Verpächterin hat die<br />
Schäden binnen angemessener Frist zu beseitigen, sofern ihr die Beseitung obliegt.<br />
Beseitigt die Verpächterin solche Schäden nicht innerhalb der angemessenen Frist,<br />
kann die Pächterin die Schadensbeseitigung auf Kosten der Verpächterin<br />
vornehmen.<br />
7. Die Pächterin hat behördliche Auflagen und Bestimmungen und/oder<br />
Verordnungen, die den Betrieb betreffen, zu befolgen. Die Pächterin wird sämtliche<br />
behördlichen Auflagen und/oder Verordnungen unverzüglich erfüllen und vor<br />
Ausführung der Verpächterin mitteilen. Die Verpächterin hat behördliche Auflagen<br />
und/oder Verordnungen nur dann zu erfüllen, wenn sie diesbezüglich eine<br />
Zahlungspflicht trifft.<br />
8. Die Pächterin ist verpflichtet, erforderliche bauliche oder technische Neuerungen<br />
an den Pachtobjekten auf ihre Kosten vorzunehmen, soweit diese für die<br />
Aufrechterhaltung der Betriebe „Strandbad Millstatt“ und „Badehaus Kärnten I“<br />
erforderlich sind.<br />
VIII. INVESTITIONEN AN DEN PACHTOBJEKTEN<br />
1. Insoweit im Folgenden nicht davon abgewichen wird, gehen sämtliche<br />
Investitionen (inklusive Neuanschaffungen) in die Pachtobjekte, jeglicher Aufwand<br />
oder Ausbesserungen der Pächterin an den Pachtobjekten mit Ablauf des<br />
gegenständlichen Pachtverhältnisses unentgeltlich in das Eigentum der Verpächterin<br />
über. Ein Entschädigungsanspruch der Pächterin besteht diesbezüglich nicht.<br />
IX. UNTERVERPACHTUNG<br />
1. Die Unterverpachtung der Pachtobjekte einzeln oder gesamt oder Teile davon ist<br />
der Pächterin gegen vorherige schriftliche Zustimmung der Verpächterin gestattet,<br />
soweit<br />
8<br />
dies nicht gegen Bestimmungen zwischen Pächterin und/oder Verpächterin und der<br />
KTH widerspricht. Im Falle der Unterverpachtung ist die Pächterin verpflichtet,<br />
sämtliche Bestimmungen dieses Vertrages auf den/die Unterpächterin zu<br />
überbinden.<br />
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