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121011_4.Gemeinderat_2012

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3. Werden während der Pachtdauer einzelne Teile der Pachtobjekte – insbesondere<br />

auch unter Berücksichtigung des Standards der betriebenen Gewerbe – unbrauchbar<br />

bzw. nicht mehr (zweckmäßig) verwendungstauglich, so sind diese von der Pächterin<br />

auf ihre Kosten durch gleichartige Teile zu ersetzen. Dies gilt insbesondere auch für<br />

die Gebäudeteile der verpachteten Gebäude (samt den Installationen und<br />

Gerätschaften jeglicher Art). Gleiches gilt auch für beschädigte oder abhanden<br />

gekommene Stücke bzw. Gebäudeteile bzw. Installationen und dergleichen. Bei der<br />

Beschaffung von Ersatzgegenständen bzw. bei der Durchführung von<br />

Instandsetzung- sowie Instandhaltungsmaßnahmen, sowie bei der Durchführung von<br />

Schönheitsreparaturen ist das Einvernehmen mit der Verpächterin herzustellen,<br />

insbesondere unter Berücksichtigung der vertraglichen Bestimmungen mit der KTH<br />

im Zusammenhang mit dem „Badehaus Kärnten I“.<br />

4. Die Pächterin übernimmt auch für die gesamten Pachtobjekte sämtliche<br />

erforderlichen Verkehrssicherungspflichten, sie hat die Verpächterin diesbezüglich<br />

vollkommen schad- und klagslos zu halten.<br />

7<br />

5. Die Pächterin darf bauliche Veränderungen an den Pachtobjekten nur nach<br />

vorheriger schriftlicher Zustimmung der Verpächterin vornehmen.<br />

6. Wesentliche Beschädigungen der Pachtobjekte und/oder ihrer Bestandteile hat die<br />

Pächterin der Verpächterin unverzüglich anzuzeigen. Die Verpächterin hat die<br />

Schäden binnen angemessener Frist zu beseitigen, sofern ihr die Beseitung obliegt.<br />

Beseitigt die Verpächterin solche Schäden nicht innerhalb der angemessenen Frist,<br />

kann die Pächterin die Schadensbeseitigung auf Kosten der Verpächterin<br />

vornehmen.<br />

7. Die Pächterin hat behördliche Auflagen und Bestimmungen und/oder<br />

Verordnungen, die den Betrieb betreffen, zu befolgen. Die Pächterin wird sämtliche<br />

behördlichen Auflagen und/oder Verordnungen unverzüglich erfüllen und vor<br />

Ausführung der Verpächterin mitteilen. Die Verpächterin hat behördliche Auflagen<br />

und/oder Verordnungen nur dann zu erfüllen, wenn sie diesbezüglich eine<br />

Zahlungspflicht trifft.<br />

8. Die Pächterin ist verpflichtet, erforderliche bauliche oder technische Neuerungen<br />

an den Pachtobjekten auf ihre Kosten vorzunehmen, soweit diese für die<br />

Aufrechterhaltung der Betriebe „Strandbad Millstatt“ und „Badehaus Kärnten I“<br />

erforderlich sind.<br />

VIII. INVESTITIONEN AN DEN PACHTOBJEKTEN<br />

1. Insoweit im Folgenden nicht davon abgewichen wird, gehen sämtliche<br />

Investitionen (inklusive Neuanschaffungen) in die Pachtobjekte, jeglicher Aufwand<br />

oder Ausbesserungen der Pächterin an den Pachtobjekten mit Ablauf des<br />

gegenständlichen Pachtverhältnisses unentgeltlich in das Eigentum der Verpächterin<br />

über. Ein Entschädigungsanspruch der Pächterin besteht diesbezüglich nicht.<br />

IX. UNTERVERPACHTUNG<br />

1. Die Unterverpachtung der Pachtobjekte einzeln oder gesamt oder Teile davon ist<br />

der Pächterin gegen vorherige schriftliche Zustimmung der Verpächterin gestattet,<br />

soweit<br />

8<br />

dies nicht gegen Bestimmungen zwischen Pächterin und/oder Verpächterin und der<br />

KTH widerspricht. Im Falle der Unterverpachtung ist die Pächterin verpflichtet,<br />

sämtliche Bestimmungen dieses Vertrages auf den/die Unterpächterin zu<br />

überbinden.<br />

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