121011_4.Gemeinderat_2012
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X. BETRIEBSPFLICHT / NUTZUNG / KTH<br />
1. Zwischen den Vertragsparteien wird einvernehmlich vereinbart, dass die Pächterin<br />
nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet ist, während der gesamten Laufzeit<br />
gegenständlichen Rechtsverhältnisses die gepachteten Unternehmen im vollen<br />
Umfang zu betreiben. Die Pächterin ist verpflichtet, den Betrieb „Strandbad Millstatt“<br />
zumindest während der Sommermonate Mai, Juni, Juli, August eines jeden Jahres<br />
geöffnet zu halten. Den Betrieb „Kärntner Badehaus I“ mindest 7 Monate pro Jahr,<br />
soweit dies nach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zulässig ist. Ein über<br />
die Mindestbetriebspflicht hinausgehender Betrieb durch die Pächterin ist zulässig.<br />
2. Die Pächterin hat dafür zu sorgen, dass während der gesamten Dauer<br />
gegenständlichen Rechtsverhältnisses die für den Betrieb der Pachtobjekte<br />
erforderlichen behördlichen Genehmigungen jeglicher Art stets vorliegen und hat sie<br />
auch alles zu unterlassen, was zu einem Entzug dieser behördlichen<br />
Genehmigungen führen würde.<br />
3. Die zu den Pachtobjekten gehörigen Räumlichkeiten jeglicher Art, die sonstigen zu<br />
den Pachtobjekten gehörigen körperlichen Sachen, insbesondere das Inventar,<br />
sowie das zu den Pachtobjekten gehörige Zubehör dürfen lediglich im Rahmen des<br />
Betriebszwecks verwendet werden.<br />
4. Die Pächterin ist verpflichtet, der Verpächterin nach Ablauf des gegenständlichen<br />
Pachtverhältnisses – aus welchem Rechtsgrund auch immer – die lebenden<br />
Unternehmen „Strandbad Millstatt“ und „Badehaus Kärnten I“ zurückzustellen.<br />
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XI. DIENST-, ARBEITS- ODER SONSTIGE<br />
BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE<br />
1. Zwischen den Vertragsparteien wird einvernehmlich festgehalten, dass die<br />
Pachtobjekte von der Verpächterin ohne jegliche Dienst-, Arbeits- oder sonstige<br />
Beschäftigungsverhältnisse übergeben werden. Daher hat die Pächterin auch dafür<br />
Sorge zu tragen, dass bei der – aus welchem Rechtsgrund auch immer erfolgenden<br />
– Beendigung des Pachtverhältnisses keine Dienst-, Arbeits- oder sonstige<br />
Beschäftigungsverhältnisse von der Pächterin auf die Verpächterin übergehen.<br />
Sollten – aus welchem Grunde auch immer – bei der Beendigung des<br />
gegenständlichen Vertragsverhältnisses dennoch solche Dienst-, Arbeits- oder<br />
sonstige Beschäftigungsverhältnisse auf die Verpächterin übergehen, ist die<br />
Pächterin verpflichtet, die Verpächterin – im Innenverhältnis – hinsichtlich sämtlicher<br />
daraus resultierenden Verpflichtungen jeglicher Art vollkommen schad- und klagslos<br />
zu halten. Die Verpächterin oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter der<br />
Pachtobjekte (einschließlich eines Managementbeauftragten) muss sich jedoch<br />
anrechnen lassen, was sie/er sich durch einen tatsächlichen Einsatz dieser<br />
Mitarbeiter erspart. Im Gegenzug ist die Verpächterin über Verlangen, Weisung,<br />
Kosten sowie Risiko der Pächterin dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Auflösung<br />
dieser Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisse zu treffen. Durch<br />
Unterfertigung gegenständlicher Urkunde bestätigen die Vertragsparteien von der<br />
Urkundenverfasserin in diesem Zusammenhang Rechtsbelehrung über die<br />
einschlägigen Bestimmungen des AWRAG erhalten zu haben.<br />
XII. HAFTUNG SOWIE VERBINDLICHKEITEN<br />
1. Die Pächterin ist verpflichtet, die Verpächterin hinsichtlich allfälliger<br />
Verbindlichkeiten der Pächterin aus der Unternehmensführung der Pächterin in<br />
Bezug auf die Pachtobjekte sowie für jegliche von dritter Seite an die Verpächterin<br />
aus der Unternehmensführung der Pächterin in Bezug auf die Pachtobjekte<br />
herangetragenen Ansprüche vollkommen schad- und klagslos zu halten.<br />
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