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121011_4.Gemeinderat_2012

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X. BETRIEBSPFLICHT / NUTZUNG / KTH<br />

1. Zwischen den Vertragsparteien wird einvernehmlich vereinbart, dass die Pächterin<br />

nicht nur berechtigt, sondern vielmehr verpflichtet ist, während der gesamten Laufzeit<br />

gegenständlichen Rechtsverhältnisses die gepachteten Unternehmen im vollen<br />

Umfang zu betreiben. Die Pächterin ist verpflichtet, den Betrieb „Strandbad Millstatt“<br />

zumindest während der Sommermonate Mai, Juni, Juli, August eines jeden Jahres<br />

geöffnet zu halten. Den Betrieb „Kärntner Badehaus I“ mindest 7 Monate pro Jahr,<br />

soweit dies nach den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen zulässig ist. Ein über<br />

die Mindestbetriebspflicht hinausgehender Betrieb durch die Pächterin ist zulässig.<br />

2. Die Pächterin hat dafür zu sorgen, dass während der gesamten Dauer<br />

gegenständlichen Rechtsverhältnisses die für den Betrieb der Pachtobjekte<br />

erforderlichen behördlichen Genehmigungen jeglicher Art stets vorliegen und hat sie<br />

auch alles zu unterlassen, was zu einem Entzug dieser behördlichen<br />

Genehmigungen führen würde.<br />

3. Die zu den Pachtobjekten gehörigen Räumlichkeiten jeglicher Art, die sonstigen zu<br />

den Pachtobjekten gehörigen körperlichen Sachen, insbesondere das Inventar,<br />

sowie das zu den Pachtobjekten gehörige Zubehör dürfen lediglich im Rahmen des<br />

Betriebszwecks verwendet werden.<br />

4. Die Pächterin ist verpflichtet, der Verpächterin nach Ablauf des gegenständlichen<br />

Pachtverhältnisses – aus welchem Rechtsgrund auch immer – die lebenden<br />

Unternehmen „Strandbad Millstatt“ und „Badehaus Kärnten I“ zurückzustellen.<br />

9<br />

XI. DIENST-, ARBEITS- ODER SONSTIGE<br />

BESCHÄFTIGUNGSVERHÄLTNISSE<br />

1. Zwischen den Vertragsparteien wird einvernehmlich festgehalten, dass die<br />

Pachtobjekte von der Verpächterin ohne jegliche Dienst-, Arbeits- oder sonstige<br />

Beschäftigungsverhältnisse übergeben werden. Daher hat die Pächterin auch dafür<br />

Sorge zu tragen, dass bei der – aus welchem Rechtsgrund auch immer erfolgenden<br />

– Beendigung des Pachtverhältnisses keine Dienst-, Arbeits- oder sonstige<br />

Beschäftigungsverhältnisse von der Pächterin auf die Verpächterin übergehen.<br />

Sollten – aus welchem Grunde auch immer – bei der Beendigung des<br />

gegenständlichen Vertragsverhältnisses dennoch solche Dienst-, Arbeits- oder<br />

sonstige Beschäftigungsverhältnisse auf die Verpächterin übergehen, ist die<br />

Pächterin verpflichtet, die Verpächterin – im Innenverhältnis – hinsichtlich sämtlicher<br />

daraus resultierenden Verpflichtungen jeglicher Art vollkommen schad- und klagslos<br />

zu halten. Die Verpächterin oder ein sonstiger Nutzungsberechtigter der<br />

Pachtobjekte (einschließlich eines Managementbeauftragten) muss sich jedoch<br />

anrechnen lassen, was sie/er sich durch einen tatsächlichen Einsatz dieser<br />

Mitarbeiter erspart. Im Gegenzug ist die Verpächterin über Verlangen, Weisung,<br />

Kosten sowie Risiko der Pächterin dazu verpflichtet, Maßnahmen zur Auflösung<br />

dieser Dienst-, Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisse zu treffen. Durch<br />

Unterfertigung gegenständlicher Urkunde bestätigen die Vertragsparteien von der<br />

Urkundenverfasserin in diesem Zusammenhang Rechtsbelehrung über die<br />

einschlägigen Bestimmungen des AWRAG erhalten zu haben.<br />

XII. HAFTUNG SOWIE VERBINDLICHKEITEN<br />

1. Die Pächterin ist verpflichtet, die Verpächterin hinsichtlich allfälliger<br />

Verbindlichkeiten der Pächterin aus der Unternehmensführung der Pächterin in<br />

Bezug auf die Pachtobjekte sowie für jegliche von dritter Seite an die Verpächterin<br />

aus der Unternehmensführung der Pächterin in Bezug auf die Pachtobjekte<br />

herangetragenen Ansprüche vollkommen schad- und klagslos zu halten.<br />

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