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121011_4.Gemeinderat_2012

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Wenn gepachtete Maschinen und technische Einrichtungen bzw. technische Geräte<br />

durch den normalen Gebrauch unbrauchbar werden und eine Reparatur derselben<br />

unwirtschaftlich ist, hat die Pächterin dies der Verpächterin umgehend anzuzeigen. In<br />

diesem Fall sind die unbrauchbar gewordenen Geräte und Einrichtungen<br />

einvernehmlich aus der Inventarliste zu streichen, wobei die Verpächterin nicht<br />

verpflichtet ist, der Pächterin Ersatzgeräte zur Verfügung zu stellen und auch der<br />

Pachtzins dadurch keine Änderung erfährt. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses<br />

hat die Pächterin der Verpächterin die Pachträumlichkeiten von nicht in Bestand<br />

genommenen Fahrnissen geräumt und den vertraglichen Bestimmungen<br />

entsprechend in gutem und gereinigtem Zustand zu übergeben. Die in der<br />

Inventarliste angeführten Einrichtungen und Gegenstände sind in gutem und<br />

gebrauchsfähigem Zustand zu übergeben, wobei beschädigte oder fehlende<br />

Inventarstücke zu ersetzen sind.<br />

7.<br />

Der Pächterin und ihren Lieferanten wird die Zufahrt zu den Wirtschaftsräumen des<br />

Betriebes durch die neben dem ehemaligen Postamt im Osttrakt liegende<br />

Hauszufahrt (Durchfahrt) und den nördlich des Hauses liegenden Hof gestattet.<br />

Ebenso ist das Abstellen von Autos vor dem Haus, zum Zweck von Anlieferungen<br />

oder Abtransporten, nur auf dem bezeichneten Parkstreifen gestattet.<br />

Im Bereich des der Pächterin überlassenen abgegrenzten Hofanteils, der<br />

insbesondere zum An- und Abtransport von Gegenständen des Betriebes dient, ist<br />

die Abstellung von Leergut nur vorübergehend gestattet. Das Leergut ist zeitgerecht<br />

abzutransportieren, damit eine Anhäufung vermieden wird. Mülltonnen des Betriebes<br />

dürfen nur im Bereich dieses Hofanteils aufgestellt werden. Die Mülltonnen sind zur<br />

Vermeidung der Geruchsbelästigung ständig geschlossen zu halten.<br />

Der Zugang zum nördlichen Kellerraum an der Ostseite des Objektes ist der<br />

Verpächterin infolge des dort installierten Zuluftventilators für den Rathauskeller<br />

durch die Pächter jederzeit zu gewährleisten. Die Tür vom Rathauscafe in den<br />

Vorraum des Kurhauses ist dann geöffnet zu halten, wenn das Kurhaus in Betrieb ist.<br />

8.<br />

Die Beheizung der Pachträumlichkeiten erfolgt über die Heizzentrale des Kurhauses.<br />

Die Messung des für Heizzwecke verbrauchten Warmwassers wird über einen Zähler<br />

vorgenommen, die Abrechnung der Heizkosten erfolgt nach Maßgabe der<br />

Bestimmungen des Vertragspunktes 5 betreffend die Betriebskosten. Der für die<br />

Versorgung der Pachträume und sonstigen Anlagen erforderliche Strom ist von den<br />

Pächtern über einen eigenen Zähler zu erfassen und direkt mit der Kelag<br />

abzurechnen.<br />

9.<br />

Zur Sicherung der Pachträumlichkeiten nach außen und deren Trennung von den<br />

übrigen Räumen des Kur- und Kongresshauses wird Folgendes vereinbart:<br />

Der Pächterin obliegen folgende Sperrungen: die Tür des Haupteinganges zum<br />

Rathauscafe, Tür von der Loggia ins Rathauscafe, Hofeingang zum Rathauscafe,<br />

alle internen Sperrungen der verpachteten Betriebsräume. Die Sperrstunde ist<br />

ganzjährig mit 02.00 Uhr begrenzt. Die Verpächterin behält sich vor, im Fall von<br />

besonderen Veranstaltungen oder festlichen Anlässen die Loggia zur Gänze zu<br />

beanspruchen. In diesem Fall sind die Tische und Stühle von den Pächtern im<br />

Einvernehmen mit der Verpächterin aus der Loggia zu entfernen.<br />

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