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121011_4.Gemeinderat_2012

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2. Während aufrechter Dauer des gegenständlichen Pachtverhältnisses ist den<br />

Vertragsparteien eine ordentliche Aufkündigung dieses Pachtverhältnisses nicht<br />

gestattet.<br />

Während dieses Zeitraumes kann gegenständliches Pachtverhältnis nur aus den in<br />

Punkt V. gegenständlicher Urkunde näher bezeichneten wichtigen Gründen<br />

aufgekündigt werden.<br />

3. Die Verpächterin räumt der Pächterin hinsichtlich der vertragsgegenständlichen<br />

Pachtobjekte das Recht ein, nach Ablauf der in Ziffer 1. gegenständlichen<br />

Vertragspunktes näher bezeichneten Pachtdauer das Pachtobjekt zu den übrigen<br />

Vereinbarungen gemäß gegenständlicher Urkunde für weitere 5 Jahre zu pachten<br />

(Optionsrecht). Will die Pächterin von diesem Optionsrecht Gebrauch machen, so ist<br />

sie verpflichtet, dieses bis längstens 11.10.2032 auszuüben.<br />

Die Ausübung des Optionsrechtes hat durch Übermittlung eines eingeschriebenen<br />

Briefes an die Verpächterin zu erfolgen.<br />

Die Übermittlung hat an die im gegenständlichen Vertrag genannte Anschrift der<br />

Pächterin zu erfolgen. Die Optionsausübung gilt als fristgerecht, wenn die<br />

Absendung spätestens am 01.10.2027 erfolgt. Tage des Postlaufes werden in<br />

vorgenannter Frist sohin nicht miteingerechnet. Zur Klarstellung wird in diesem<br />

Zusammenhang festgehalten, dass die Ausübung dieses Optionsrechtes dann nicht<br />

zulässig ist, wenn eine außerordentliche Kündigung gemäß den Ausführungen in<br />

Punkt V. dieses Vertrages rechtswirksam erfolgt ist.<br />

4<br />

V. AUFLÖSUNG AUS WICHTIGEM GRUND<br />

1. Das gegenständliche Vertragsverhältnis kann von beiden Vertragsteilen während<br />

aufrechter Laufzeit aus den im Gesetz angeführten, wichtigen Gründen vorzeitig<br />

aufgelöst werden.<br />

2. Wichtige Gründe, die die Verpächterin zur Auflösung des gegenständlichen<br />

Pachtverhältnisses während der in Punkt IV. näher bezeichneten Vertragsdauer<br />

berechtigen, sind insbesondere nachstehende:<br />

a) die in § 1118 ABGB normierten Gründe, wobei die Geltendmachung des wichtigen<br />

Grundes des Zahlungsverzuges nur dann zulässig ist, wenn der Rückstand trotz<br />

Setzung einer Nachfrist von 4 Wochen nicht bzw. nicht vollständig geleistet worden<br />

ist;<br />

b) wenn die Pächterin wesentliche Bestimmungen dieses Pachtvertrages verletzt und<br />

die Verpächterin der Pächterin mit eingeschriebenem Brief unter Androhung der<br />

sonstigen Vertragsauflösung eine Nachfrist von 4 Wochen zur Beseitigung des<br />

vertragswidrigen Zustandes setzt und die Pächterin den vertragswidrigen Zustand bis<br />

zum Ablauf der Nachfrist nicht beseitigt;<br />

c) wenn die Pächterin der ihr gemäß Punkt X. dieses Vertrages obliegenden Pflichten<br />

nicht nachkommt.<br />

VI. PACHTZINS<br />

1. Der Pachtzins beträgt jährlich EUR 3.000,00 zuzüglich der gesetzlichen<br />

Umsatzsteuer.<br />

2. Der gemäß Ziffer 1. dieses Vertragspunktes zu leistende Pachtzins ist jeweils im<br />

vorhinein am 15. Jänner eines jeden Jahres auf das von der Verpächterin namhaft<br />

gemachte Konto zur Zahlung fällig. Für den Fall des Zahlungsverzuges hat die<br />

Pächterin Verzugszinsen gemäß § 352 UGB zu tragen.<br />

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