121011_4.Gemeinderat_2012
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2. Während aufrechter Dauer des gegenständlichen Pachtverhältnisses ist den<br />
Vertragsparteien eine ordentliche Aufkündigung dieses Pachtverhältnisses nicht<br />
gestattet.<br />
Während dieses Zeitraumes kann gegenständliches Pachtverhältnis nur aus den in<br />
Punkt V. gegenständlicher Urkunde näher bezeichneten wichtigen Gründen<br />
aufgekündigt werden.<br />
3. Die Verpächterin räumt der Pächterin hinsichtlich der vertragsgegenständlichen<br />
Pachtobjekte das Recht ein, nach Ablauf der in Ziffer 1. gegenständlichen<br />
Vertragspunktes näher bezeichneten Pachtdauer das Pachtobjekt zu den übrigen<br />
Vereinbarungen gemäß gegenständlicher Urkunde für weitere 5 Jahre zu pachten<br />
(Optionsrecht). Will die Pächterin von diesem Optionsrecht Gebrauch machen, so ist<br />
sie verpflichtet, dieses bis längstens 11.10.2032 auszuüben.<br />
Die Ausübung des Optionsrechtes hat durch Übermittlung eines eingeschriebenen<br />
Briefes an die Verpächterin zu erfolgen.<br />
Die Übermittlung hat an die im gegenständlichen Vertrag genannte Anschrift der<br />
Pächterin zu erfolgen. Die Optionsausübung gilt als fristgerecht, wenn die<br />
Absendung spätestens am 01.10.2027 erfolgt. Tage des Postlaufes werden in<br />
vorgenannter Frist sohin nicht miteingerechnet. Zur Klarstellung wird in diesem<br />
Zusammenhang festgehalten, dass die Ausübung dieses Optionsrechtes dann nicht<br />
zulässig ist, wenn eine außerordentliche Kündigung gemäß den Ausführungen in<br />
Punkt V. dieses Vertrages rechtswirksam erfolgt ist.<br />
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V. AUFLÖSUNG AUS WICHTIGEM GRUND<br />
1. Das gegenständliche Vertragsverhältnis kann von beiden Vertragsteilen während<br />
aufrechter Laufzeit aus den im Gesetz angeführten, wichtigen Gründen vorzeitig<br />
aufgelöst werden.<br />
2. Wichtige Gründe, die die Verpächterin zur Auflösung des gegenständlichen<br />
Pachtverhältnisses während der in Punkt IV. näher bezeichneten Vertragsdauer<br />
berechtigen, sind insbesondere nachstehende:<br />
a) die in § 1118 ABGB normierten Gründe, wobei die Geltendmachung des wichtigen<br />
Grundes des Zahlungsverzuges nur dann zulässig ist, wenn der Rückstand trotz<br />
Setzung einer Nachfrist von 4 Wochen nicht bzw. nicht vollständig geleistet worden<br />
ist;<br />
b) wenn die Pächterin wesentliche Bestimmungen dieses Pachtvertrages verletzt und<br />
die Verpächterin der Pächterin mit eingeschriebenem Brief unter Androhung der<br />
sonstigen Vertragsauflösung eine Nachfrist von 4 Wochen zur Beseitigung des<br />
vertragswidrigen Zustandes setzt und die Pächterin den vertragswidrigen Zustand bis<br />
zum Ablauf der Nachfrist nicht beseitigt;<br />
c) wenn die Pächterin der ihr gemäß Punkt X. dieses Vertrages obliegenden Pflichten<br />
nicht nachkommt.<br />
VI. PACHTZINS<br />
1. Der Pachtzins beträgt jährlich EUR 3.000,00 zuzüglich der gesetzlichen<br />
Umsatzsteuer.<br />
2. Der gemäß Ziffer 1. dieses Vertragspunktes zu leistende Pachtzins ist jeweils im<br />
vorhinein am 15. Jänner eines jeden Jahres auf das von der Verpächterin namhaft<br />
gemachte Konto zur Zahlung fällig. Für den Fall des Zahlungsverzuges hat die<br />
Pächterin Verzugszinsen gemäß § 352 UGB zu tragen.<br />
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