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121011_4.Gemeinderat_2012

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XIII. ZUTRITTSRECHT DER VERPÄCHTERIN<br />

1. Die Verpächterin bzw. die von ihr beauftragen Personen ist/sind berechtigt, die<br />

Pachtobjekte gegen entsprechende Vorankündigung im Beisein des<br />

Geschäftsführers der Pächterin oder eines Beauftragten zu betreten, um sich dort<br />

von der Einhaltung der Bestimmungen des gegenständlichen Pachtvertrages zu<br />

überzeugen.<br />

2. Die Pächterin erklärt darüber hinaus ausdrücklich, der Verpächterin bzw. einem<br />

von ihr beauftragten, zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Dritten<br />

Vollmacht zu erteilen, bei Behörden oder sonstigen Stellen oder Personen die<br />

erforderlichen Einkünfte einzuholen, um sich von der wirtschaftlichen Lage der zum<br />

Pachtobjekt gehörigen Unternehmen zu überzeugen und/oder um das Bestehen oder<br />

Nichtbestehen von Rückständen, für welche die Verpächterin haften könnte, zu<br />

überprüfen sowie zu diesem Zwecke Einsicht in die Geschäftsunterlagen der<br />

Pächterin zu nehmen.<br />

XIV. RÜCKSTELLUNG DER PACHTOBJEKTE<br />

1. Bei Beendigung des Pachtverhältnisses sind die Pachtobjekte von der Pächterin in<br />

keinem schlechteren Zustand zurückzustellen, als die Pächterin die Pachtobjekte von<br />

der Verpächterin übernommen hat.<br />

XV. KÄRNTEN TOURISMUS HOLDING G.M.B.H. (KTH)<br />

1. Die Pächterin ist in Kenntnis sämtlicher zwischen der Verpächterin und der<br />

Kärnten Tourismus Holding G.M.B.H. (FN 98961 g), Bahnhofstraße 6/3, 9020<br />

Klagenfurt am Wörthersee abgeschlossnen Verträge. Insbesondere des<br />

Vertragswerkes vom 08.09.2011 (Angebot über die Errichtung und den Betrieb des<br />

„Badehauses Kärnten I“ im Bundesland Kärnten.<br />

2. Die Pächterin verpflichtet sich, in alle darin normierten Rechte und Pflichten<br />

hinsichtlich des Betriebes des „Badehaus Kärnten I“ einzutreten und dafür Sorge zu<br />

tragen, dass sämtliche Vertragsbestimmungen eingehalten werden.<br />

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3. Insbesondere nimmt die Pächterin auch das Eintrittsrecht der KTH zur Kenntnis.<br />

Die Vertragsteile vereinbaren ausdrücklich, dass bei Ausübung des Eintrittsrechtes<br />

durch die KTH der gegenständliche Pachtvertrag aus wichtigem Grund aufgelöst gilt<br />

und die Verpächterin hinsichtlich des Betriebes „Badehaus Kärnten I“ samt der zum<br />

Betrieb notwendigen Grundstücksteile entsprechende vertragliche Regelungen mit<br />

der KTH zu treffen hat.<br />

XVI. ÜBERGANG VON RECHTEN UND PFLICHTEN<br />

1. Die Verpächterin ist berechtigt, ihre Rechtsstellung aus dem gegenständlichen<br />

Pachtverhältnis auf Dritte zu übertragen.<br />

2. Die Pächterin ist berechtigt, soweit vertragliche Bestimmungen mit der KTH dem<br />

nicht entgegenstehen, die Betriebe „Strandbad Millstatt“ und „Badehaus Kärnten I“<br />

oder Teile davon an Dritte unterzuverpachten bzw. Rechte und Pflichten aus diesem<br />

Vertrag zu übertragen, wenn dieser Dritte in der Lage ist, sämtliche für die Pächterin<br />

aus gegenständlichem Vertragsverhältnis ergebende Pflichten vollständig,<br />

zeitgerecht und ordnungsgemäß zu erfüllen.<br />

3. Veräußerst die Verpächterin während aufrechter Laufzeit gegenständlichen<br />

Vertragsverhältnisses die in Punkt I. 1. näher bezeichnete Liegenschaft bzw. die<br />

gegenständlichen Unternehmen, hat sie sicherzustellen, dass gegenständlicher<br />

Pachtvertrag mit allen Rechten und Pflichten seitens des Käufers übernommen wird.<br />

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