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Jahresbericht 2011 - Landvolk Niedersachsen

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Wirtschaftliche und agrarpolitische Situation<br />

Dr. Wilfried Steffens<br />

Strukturreferent<br />

Zahlungsansprüche<br />

werden neu zugeteilt<br />

Am 12. Oktober sind die Verordnungstexte zur Gemeinsamen Agrarpolitik nach 2013<br />

vorgelegt worden. Damit tun sich für die nächsten zwei Jahren eine Fülle von Baustellen auf.<br />

Vom Grundsatz her soll das bestehende System der<br />

Direktzahlungen erhalten bleiben, aber es erhält<br />

neue Elemente. Die bisherigen Zahlungsansprüche<br />

werden zum 31. Dezember 2013 eingezogen. 2014 ist<br />

zum Stichtag 15. Mai eine Neuzuteilung vorgesehen,<br />

und zwar an alle Betriebsinhaber, die im Jahr <strong>2011</strong><br />

mindestens einen Zahlungsanspruch aktiviert<br />

oder die einheitliche Flächenzahlung beantragt<br />

haben. Wie bei der GAP-Reform 2005 wird es bei<br />

der Neuzuteilung Ausnahmeregelungen für höhere<br />

Gewalt und besondere Umstände geben. In allen<br />

Mitgliedstaaten soll bis spätestens 1. Januar 2019 ein<br />

Regionalmodell eingeführt werden mit einheitlichen<br />

Zahlungsansprüchen innerhalb einer Region oder<br />

eines Mitgliedstaates. Bis spätestens 2028 sollen EUeinheitliche<br />

Zahlungsansprüche eingeführt sein.<br />

Die Zahlungsansprüche sollen ab 2014 als entkoppelte<br />

Basis-Direktzahlungen fungieren, und zwar<br />

übertragbar. Sie sind durch Verknüpfung mit beihilfefähigen<br />

Flächen bei Erfüllung der CC-Anforderungen<br />

zu aktivieren. Der Auszahlungswert ist neben der<br />

endgültigen Höhe des verfügbaren Mittelvolumens<br />

(vorgesehene Umverteilung zwischen den Mitgliedstaaten)<br />

insbesondere vom Umfang der folgenden fünf<br />

Komponenten abhängig. Die entkoppelte Basisprämie<br />

stellt damit eine Restgröße dar.<br />

1. Einführung einer obligatorischen<br />

„Ökologisierungskomponente“<br />

30 Prozent des Budgets der Direktzahlungen (in <strong>Niedersachsen</strong><br />

etwa 272 Mio. Euro) soll als Zuschlag zu<br />

den entkoppelten Basisprämien gezahlt werden. Diese<br />

„grüne Prämie“ ist nicht Bestandteil des Zahlungsanspruchs<br />

und an die additive Einhaltung (EU-weit) der<br />

folgenden drei Maßnahmen gekoppelt:<br />

a) Anbaudiversifizierung: Ab mindestens drei ha<br />

Ackerfläche pro Betrieb müssen jährlich mindestens<br />

drei Fruchtarten, jede mit einem Anteil von mindestens<br />

fünf und höchstens 70 Prozent der Ackerfläche,<br />

im Anbau sein. Ca. 42 Prozent der Betriebe in <strong>Niedersachsen</strong><br />

erfüllen dieses Kriterium derzeit nicht.<br />

b) Dauergrünlanderhalt: Das vorhandene Dauergrünland<br />

eines landwirtschaftlichen Betriebs im Referenzjahr<br />

2014 muss bei einem „Spielraum“ von fünf<br />

Prozent erhalten werden.<br />

c) Flächennutzung im Umweltinteresse: Sieben Prozent<br />

der Ackerfläche eines Betriebs sollen als im<br />

Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen<br />

werden. Welche Flächen der an bestehenden Agrarumweltmaßnahmen<br />

teilnehmenden Landwirte auf<br />

ökologische Vorrangflächen angerechnet werden<br />

können oder müssen und welche sonstigen Flächen<br />

wie Ackerrandstreifen, Landschaftselemente, oder<br />

Blühstreifen dazu gezählt werden, soll in einer „dele-<br />

gierten Rechtsakte“ geregelt werden. Auswirkungen<br />

auf das bisherige Angebot an Agrarumweltprogrammen<br />

sind jedenfalls zwingend zu erwarten.<br />

Bei Betrieben des ökologischen Landbaus soll<br />

das Greening „per se“ als erfüllt gelten. Eine gesonderte<br />

Erfüllung der bereits erwähnten Anforderungen<br />

muss hier nicht nachgewiesen werden. Welche Auswirkungen<br />

dies wiederum auf die künftige „Ökoförderung“<br />

haben wird, ist noch nicht abzusehen. 25 Prozent<br />

der ELER-Mittel sollen die Mitgliedstaaten jedoch<br />

weiterhin für Agrarumweltmaßnahmen und für die<br />

Ausgleichszulage einsetzen.<br />

Betriebsinhaber, deren Betriebe ganz oder teilweise<br />

in Natura 2000- oder Vogelschutzgebieten liegen:<br />

Hier sind die Greening-Auflagen so anzuwenden,<br />

dass sie in Übereinstimmung mit deren Zielen stehen.<br />

Die Auszahlung der Basis- und der Grünprämie<br />

soll zusammen, aber in getrennten Systemen erfolgen.<br />

Wird das Greening unzureichend erfüllt, wird die<br />

„grüne Prämie“ gekürzt oder gestrichen, bei „Nichterfüllung“<br />

erfolgt zusätzlich eine Sanktionierung der Basisprämie.<br />

2. Zusätzliche Einkommensstützung<br />

Fünf Prozent des jeweiligen nationalen Budgets für<br />

Direktzahlungen (in Niedersachen etwa 45 Mio. Euro)<br />

können in Form einer Flächenzahlung an Landwirte<br />

in Gebieten mit besonderen natürlichen Einschränkungen<br />

zusätzlich zur Ausgleichszulage der 2. Säule<br />

zur Auszahlung kommen. Dabei werden den Mitgliedstaaten<br />

Spielräume gelassen, diese Mittel zu konzentrieren<br />

auf Teile der benachteiligten Gebiete, in denen<br />

die Gefahr besteht, dass die Bewirtschaftung aufgegeben<br />

wird. Auch diese zusätzliche Zahlung wird nicht<br />

Bestandteil der künftigen handelbaren Zahlungsansprüche<br />

sein.<br />

3. Fakultative gekoppelte Unterstützung<br />

Innerhalb klar definierter Grenzen (flächen-, ertrags-<br />

oder tierzahlbezogen) können fünf bis zehn Prozent<br />

(sofern Artikel 68-Maßnahmen, das heißt gekoppelte<br />

Prämien, bereits angewendet werden) des nationalen<br />

Budgets (bis 90 Mio. Euro in <strong>Niedersachsen</strong>) für besondere<br />

Formen der Landwirtschaft, die aus wirtschaftlichen<br />

und/oder sozialen Gründen als besonders<br />

wichtig eingestuft werden, als gekoppelte Zahlungen<br />

erfolgen. In der Diskussion sind die Bereiche Milch,<br />

Rind-, Schaf- und Ziegenfleisch, Oliven, Obst, Gemüse,<br />

Stärkekartoffeln, andere Ackerkulturen und Eiweißpflanzen.<br />

Deutschland wird von dieser Möglichkeit<br />

vermutlich keinen Gebrauch machen. Aber: Betriebsinhaber,<br />

die am 31.12.2013 zugewiesene Zahlungsansprüche<br />

besaßen und über keine beihilfefähigen Hek-<br />

tarflächen verfügen, um Zahlungsansprüche aktivieren<br />

zu können (besondere Zahlungsansprüche), können<br />

ab 2014 eine gekoppelte Unterstützung erhalten.<br />

4. Einfache und spezifische Unterstützungsregelung<br />

für Kleinlandwirte<br />

Direktzahlungen bis 100 Euro oder für Betriebe bis zu<br />

einem ha sollen aus Vereinfachungsgründen gestrichen<br />

werden. In Deutschland kann diese Grenze bei<br />

300 Euro oder vier ha liegen. Kleinbetriebe oberhalb<br />

dieser Bagatellgrenze, die sich bis zum 15. Oktober<br />

2014 zum Kleinbetrieb erklären, sollen einen Pauschalbetrag<br />

als Betriebsprämie erhalten. In der Diskussion<br />

sind Zahlungen zwischen 500 und 1.000 Euro pro Betrieb<br />

(die neue ELER-Verordnung sieht darüber hinaus<br />

für Kleinlandwirte jährliche Zahlungen bis 3.000 Euro<br />

über einen Zeitraum von fünf Jahren vor). Zahlungsansprüche<br />

aus dieser Regelung müssen in 2014 aktiviert<br />

werden und gelten dann für die Dauer der Teilnahme<br />

an der Kleinlandwirteregelung. Sie sind nicht<br />

übertrag-, aber vererbbar. Teilnehmende Betriebsinhaber<br />

sind von Cross Compliance-Auflagen und vom<br />

Greening befreit.<br />

5. Junglandwirte sollen einen Zuschlag zur<br />

Betriebsprämie erhalten<br />

(Zwei Prozent des nationalen Budgets sollen dafür reserviert<br />

werden). Der Zuschlag von 25 Prozent zur Betriebsprämie<br />

kann in Deutschland für maximal 46 ha<br />

fünf Jahre lang gewährt werden.<br />

Heruntergebrochen auf den Zahlungsanspruch<br />

ergibt sich für <strong>Niedersachsen</strong> ab 2014 nach den vorliegenden<br />

Vorschlägen in etwa, ohne Anspruch auf<br />

wissenschaftliche Genauigkeit, die im Kasten beschriebene<br />

Situation: Landwirte, die die Greening-Vorgaben<br />

ohne Einschränkungen erfüllen, könnten mit einer Basisprämie<br />

von mindestens 168 Euro rechnen, je nach<br />

Mittelbedarf für Klein- und Junglandwirte auch bis<br />

knapp 200 Euro (= handelbarer Zahlungsanspruch)<br />

zuzüglich einer „grünen Prämie“ von etwa 99 Euro/ha.<br />

Liegt die Fläche im benachteiligten Gebiet, kann ein<br />

weiterer Zuschlag hinzu kommen. Die Basisprämie<br />

kann dadurch und im Falle der Gewährung gekoppelter<br />

Zahlungen, aber bis auf 136 oder sogar 120 Euro<br />

sinken. Die Höhe dieses Zuschlages ist abhängig von<br />

der Größe der Kulisse, in der dieser Zuschlag zur Anwendung<br />

kommt. Die niedersächsische Gebietskulisse<br />

Berechnungsschema<br />

zur Basisprämie (gerundet)<br />

Das vorhandene<br />

Dauergrünland eines<br />

Betriebes soll nach<br />

den Vorstellungen<br />

der EU-Kommission<br />

weitgehend erhalten<br />

werden.<br />

Bruttoprämie 2013: 366 €/ha<br />

– 10 % Modulation: 37 €/ha<br />

– 4 % Umverteilung Mitgliedstaaten: 13 €/ha<br />

– 30 % Greening: 99 €/ha<br />

(– 5 % Gebiete mit natürlichen Einschränkungen: 16 €/ha)<br />

(– 5 % bis 10 % gekoppelte Zahlungen: 16 bis 32 €/ha)<br />

– bis 10 % Pauschalbetrag für Kleinlandwirte: max. bis 32 €/ha<br />

– 2 % Junglandwirteförderung: 6 €/ha<br />

Basisprämie (ZA): mind. 179 €/ha (147 bis 131 €/ha)

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