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Zweckverband Raum Kassel Umweltbericht - beim Zweckverband ...

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<strong>Umweltbericht</strong> zum Flächennutzungsplan des ZRK 2007<br />

1. – Einführung<br />

Weiterentwicklung des<br />

Umweltschutzes nicht<br />

durch höhere materielle<br />

Anforderungen, sondern<br />

durch Verfahrenstransparenz.<br />

Alle Planungen mit voraussichtlich<br />

erheblichen<br />

Auswirkungen auf Schutzgüter<br />

unterliegen der UP-<br />

Pflicht.<br />

14<br />

Transparenz und Gleichbehandlung einen effizienteren Planungsrahmen<br />

für die Wirtschaft bietet:<br />

Da Umweltgesichtspunkte bei allen Formen von Planungen -<br />

insbesondere aber wirtschaftsrelevanten - eine wichtige - auch<br />

ökonomisch relevante - Größe sind, wird mit Hilfe einer Richtlinie<br />

3 angestrebt, intern wie grenzüberschreitend einheitliche Umweltstandards<br />

zu setzen und diese in durch EU-weit einheitlichen<br />

Verfahrensregelungen bei Planungen jeglicher Art zu berücksichtigen.<br />

Die Novellierung des BauGB aufgrund des EAG-Bau bringt gegenüber<br />

der bisherigen langjährigen Praxis in der deutschen<br />

Bauleitplanung keine schärferen materiellen Anforderungen bezüglich<br />

der Behandlung der Umweltbelange. Allerdings führen<br />

die Vorgaben in der "Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB" zu<br />

besserer Vergleichbarkeit, Systematik der Berichte und insgesamt<br />

mehr Transparenz bei der fachlichen Bewertung der Umweltbelange<br />

durch die neuen Dokumentations-, Beteiligungsund<br />

Begründungspflichten.<br />

So wird u.a. das Gewicht der Prüfung von Planungsalternativen<br />

erhöht und die frühzeitige ��Berücksichtigung<br />

von kumulativen und<br />

synergistischen Umweltauswirkungen festgeschrieben. Dies erlaubt<br />

dann eine bessere Umweltvorsorge durch Integration der<br />

Umweltbelange in die räumliche Planung und damit eine Förderung<br />

der nachhaltigen Entwicklung.<br />

Im Bereich der Bauleitplanung sind grundsätzlich alle Vorhaben<br />

und Planungen, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf<br />

die in § 1 (6) Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter haben können,<br />

umweltprüfungspflichtig. Dabei stellen die Aussagen im<br />

<strong>Umweltbericht</strong> die fachliche Bewertung der Umweltbelange dar.<br />

Diese Bewertung wiederum ist dann Gegenstand der städtebaulichen<br />

Abwägung gem. § 1 (7) BauGB 4 .<br />

Allerdings bedeutet die im Rahmen der Umweltprüfung ebenfalls<br />

vorzunehmende Prüfung einer möglichen erheblichen Beeinträchtigung<br />

von FFH- bzw. Vogelschutz-(VS)Gebieten, dass ein<br />

Vorhaben / eine Planung im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung<br />

unzulässig ist, sich einer weitere Abwägung also entzieht.<br />

Generell gilt aber auch, dass die Umweltprüfung auf die jeweilige<br />

Planungsebene gerichtet ist, in diesem Falle also auf die Planung<br />

der gemeindlichen Bodennutzung "in den Grundzügen"<br />

3<br />

Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni<br />

2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme;<br />

.<br />

"Artikel 1 Ziele Ziel dieser Richtlinie ist es, im Hinblick auf die Förderung einer<br />

nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu<br />

beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen<br />

und Programmen einbezogen werden, indem dafür gesorgt wird, dass bestimmte<br />

Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben,<br />

entsprechend dieser Richtlinie einer Umweltprüfung unterzogen werden."<br />

4 "Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander<br />

und untereinander gerecht abzuwägen." (§ 1 (7) BauGB

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