Zweckverband Raum Kassel Umweltbericht - beim Zweckverband ...
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<strong>Umweltbericht</strong> zum Flächennutzungsplan des ZRK 2007<br />
1. – Einführung<br />
Weiterentwicklung des<br />
Umweltschutzes nicht<br />
durch höhere materielle<br />
Anforderungen, sondern<br />
durch Verfahrenstransparenz.<br />
Alle Planungen mit voraussichtlich<br />
erheblichen<br />
Auswirkungen auf Schutzgüter<br />
unterliegen der UP-<br />
Pflicht.<br />
14<br />
Transparenz und Gleichbehandlung einen effizienteren Planungsrahmen<br />
für die Wirtschaft bietet:<br />
Da Umweltgesichtspunkte bei allen Formen von Planungen -<br />
insbesondere aber wirtschaftsrelevanten - eine wichtige - auch<br />
ökonomisch relevante - Größe sind, wird mit Hilfe einer Richtlinie<br />
3 angestrebt, intern wie grenzüberschreitend einheitliche Umweltstandards<br />
zu setzen und diese in durch EU-weit einheitlichen<br />
Verfahrensregelungen bei Planungen jeglicher Art zu berücksichtigen.<br />
Die Novellierung des BauGB aufgrund des EAG-Bau bringt gegenüber<br />
der bisherigen langjährigen Praxis in der deutschen<br />
Bauleitplanung keine schärferen materiellen Anforderungen bezüglich<br />
der Behandlung der Umweltbelange. Allerdings führen<br />
die Vorgaben in der "Anlage zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB" zu<br />
besserer Vergleichbarkeit, Systematik der Berichte und insgesamt<br />
mehr Transparenz bei der fachlichen Bewertung der Umweltbelange<br />
durch die neuen Dokumentations-, Beteiligungsund<br />
Begründungspflichten.<br />
So wird u.a. das Gewicht der Prüfung von Planungsalternativen<br />
erhöht und die frühzeitige ��Berücksichtigung<br />
von kumulativen und<br />
synergistischen Umweltauswirkungen festgeschrieben. Dies erlaubt<br />
dann eine bessere Umweltvorsorge durch Integration der<br />
Umweltbelange in die räumliche Planung und damit eine Förderung<br />
der nachhaltigen Entwicklung.<br />
Im Bereich der Bauleitplanung sind grundsätzlich alle Vorhaben<br />
und Planungen, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf<br />
die in § 1 (6) Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter haben können,<br />
umweltprüfungspflichtig. Dabei stellen die Aussagen im<br />
<strong>Umweltbericht</strong> die fachliche Bewertung der Umweltbelange dar.<br />
Diese Bewertung wiederum ist dann Gegenstand der städtebaulichen<br />
Abwägung gem. § 1 (7) BauGB 4 .<br />
Allerdings bedeutet die im Rahmen der Umweltprüfung ebenfalls<br />
vorzunehmende Prüfung einer möglichen erheblichen Beeinträchtigung<br />
von FFH- bzw. Vogelschutz-(VS)Gebieten, dass ein<br />
Vorhaben / eine Planung im Falle einer erheblichen Beeinträchtigung<br />
unzulässig ist, sich einer weitere Abwägung also entzieht.<br />
Generell gilt aber auch, dass die Umweltprüfung auf die jeweilige<br />
Planungsebene gerichtet ist, in diesem Falle also auf die Planung<br />
der gemeindlichen Bodennutzung "in den Grundzügen"<br />
3<br />
Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni<br />
2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme;<br />
.<br />
"Artikel 1 Ziele Ziel dieser Richtlinie ist es, im Hinblick auf die Förderung einer<br />
nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu<br />
beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen<br />
und Programmen einbezogen werden, indem dafür gesorgt wird, dass bestimmte<br />
Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben,<br />
entsprechend dieser Richtlinie einer Umweltprüfung unterzogen werden."<br />
4 "Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander<br />
und untereinander gerecht abzuwägen." (§ 1 (7) BauGB